IHK-Newsletter Recht Januar 2015

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1 bvn Geschäftsbereich Recht und Fairplay Newsletter Recht 07/08 In dieser Ausgabe: 1. Arbeitsrecht 2. Allgemeines Wirtschaftsrecht 3. Gesellschaftsrecht 4. Gewerblicher Rechtschutz IHK-Newsletter Recht Januar 2015 Der kostenfreie Newsletter Recht versorgt Sie regelmäßig mit Infos (Gerichtsurteile, neue Gesetze) zum Wirtschaftsrecht, wie Arbeits- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbs- und Internetrecht 5. Onlinerecht Ihre Ansprechpartnerin 6. Wettbewerbsrecht Franziska Schanz Industrie- und Handelskammer Trier Geschäftsbereich: Recht und Steuern Herzogenbuscher Str Trier Telefon: 06 51/ schanz@trier.ihk.de

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Keine Kündigung eines alkoholkranken, aber therapiebereiten Berufskraftfahrers Einseitige Beendigung alternierender Telearbeit Zeitliche Begrenzung für vereinbartes Abwerbeverbot von Arbeitnehmern Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer zulässig Nachweis einer negativen Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung 2. Datenschutzrecht Verletzung des Datenschutzes bei Werbung OVG Lüneburg zur Zulässigkeit von Videoüberwachung 3. Gesellschaftsrecht Unangemessene Gründungskosten 4. Internetrecht Schadensersatz bei unberechtigt abgebrochener ebay-auktion ( Abbruchjäger ) Anforderungen an Beweislast bei Softwaremängeln Übertragung des Nutzerkontos für Onlinespiel darf eingeschränkt werden 5. Wettbewerbsrecht Irreführende Werbung für Reiseversicherung durch Drohkulisse bei Reisebuchung Onlinevertrieb von Gleitsichtbrillen zulässig Kosten für Auskunftsverfahren gegenüber Internetprovider erstattungsfähig 2

3 1. Arbeitsrecht Keine Kündigung eines alkoholkranken, aber therapiebereiten Berufskraftfahrers Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt und im Betrieb ein absolutes Alkoholverbot besteht. Ein schuldhaftes Verhalten durch eine Fahrt unter Alkoholeinfluss (hier Unfallverursachung mit 0,64 Promille) liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Verhalten auf einer Alkoholabhängigkeit beruht. Hat sich der betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Entziehungskur bereit erklärt, ist eine Kündigung unzulässig. Dem Arbeitgeber bleibt in diesem Fall nur der Ausspruch einer Abmahnung, mit der auch der Antritt der Alkoholtherapie eingefordert werden kann. (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom , 7 Sa 852/14, Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg) Einseitige Beendigung alternierender Telearbeit Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Vereinbarung, welche die einseitige Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und die nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, für unwirksam erklärt. Zudem stellt die Beendigung einer alternierenden Telearbeit eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dar. Wurde die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt, ist die Vertragsänderung auch aus diesem Grunde unwirksam. (Urteil des LAG Düsseldorf vom , 12 Sa 505/14, BB 2014, 2740) Zeitliche Begrenzung für vereinbartes Abwerbeverbot von Arbeitnehmern Zwei konkurrierende Unternehmen vereinbarten im Rahmen eines Kooperationsvertrags, dass jede Partei sich verpflichtet, während sowie bis drei Jahre nach Beendigung des Vertrags keine Mitarbeiter des Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Nachdem der Vertrag gekündigt worden war, stritten die Parteien wegen eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot, der sich ca. zweieinhalb Jahre nach Vertragsbeendigung zugetragen haben soll. Die darauf folgende Klage blieb letztlich deshalb erfolglos, weil für den Bundesgerichtshof ein Abwerbeverbot grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten darf. Für eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten auf maximal zwei Jahre sprachen insbesondere die gesetzlichen Regelungen für Handelsvertreter, die einem zwischen einem Unternehmer und einem Handlungsgehilfen oder Handelsvertreter vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinausgeht, die Wirksamkeit versagen. Ob die Norm auch auf die Abwerbung von Angestellten anzuwenden sei, sei stark umstritten. Aus dem Sinn und Zweck eines vereinbarten Abwerbeverbots sowie dem Normzweck ergebe sich jedoch eine Anwendbarkeit. Der Schutz des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen stehe über dem Interesse des Arbeitgebers, so dass Abwerbeverbote nach 75f HGB als unwirksam angesehen werden müssten. Eine Ausnahme sei nur in Fällen denkbar, in denen sich ein Abwerbeverbot als Nebeneffekt einer anderen Regelung, z. B. wenn die Weitergaben von durch die Arbeit erlangten Information verhindert werden soll, zum Tragen komme. In diesem Fall müsse jedoch eine zeitliche Befristung vorgesehen werden. (Urteil des BGH vom , Az. I ZR 245/12) Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer zulässig Das BAG hat am 21. Oktober 2014 unter dem Az: 9 AZR 956/12 entschieden, dass ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter mehr Urlaubstage gewähren kann. Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage 3

4 Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren. Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG kann die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren gewährt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen i.s.v. 10 Satz 2 AGG ist, stehe dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu. Die Beklagte habe mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom , der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah. Das BAG hat in sechs weiteren Parallelverfahren die Revisionen der Klägerinnen und Kläger ebenfalls zurückgewiesen. Vorinstanz: LArbG Mainz, Urt. v Sa 709/11 Nachweis einer negativen Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer (in der Regel 24 Monate) der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt (dritte Stufe). Der Arbeitgeber ist im Streitfall (auch) hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig. Er kann sich dabei nicht allein auf die Äußerung des gekündigten Arbeitnehmers berufen, "eine Herstellung meiner Arbeitsfähigkeit ist zum jetzigen Zeitpunkt nach Auskunft meiner Ärzte noch nicht abzusehen". Der Aussage kommt nicht die Bedeutung zu, dass aus Sicht der Ärzte die Frage, ob überhaupt mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, nicht zu beantworten ist. Vielmehr kommt ihr lediglich der Gehalt zu, dass ein genauer Zeitraum, bis zu dem die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein wird, noch nicht bestimmbar ist. Dies ist für eine Prognose dahingehend, innerhalb der nächsten 24 Monate sei mit einer Änderung nicht zu rechnen, nicht ausreichend. (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom , 9 Sa 237/12, Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz) 2. Datenschutz Verletzung des Datenschutzes bei Werbung Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung werden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Pressemeldung vom hin. Besonders die unerwünschte Telefon- und -Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgert viele Bürgerinnen und Bürger zu Recht. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kündigt deshalb in der Pressemeldung an, verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vorzugehen. Praxistipp: Telefon-, - und SMS-Werbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers und diese aufbewahren. Werbung per Post ist ohne vorherige Einwilligung 4

5 zulässig, aber auf das Widerspruchsrecht hinweisen und einen etwaigen Widerspruch beachten. Kontakt: Reinhard Neises, Telefon 0651/ , OVG Lüneburg zur Zulässigkeit von Videoüberwachung Die Beobachtung von Personen in öffentlichen und auch in nicht öffentlichen Räumen ist ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedes Einzelnen. In dieses Grundrecht darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rechtsgrundlagen für die Videoüberwachung sind enthalten im Bundesdatenschutzgesetz sowie im Landesdatenschutzgesetz. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur in öffentlich zugänglichen Räumen eine Videoüberwachung erfolgen darf und zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Videoüberwachung in öffentlichen Räumen ist nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen dient oder zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Das OVG Lüneburg hat nunmehr mit Urteil vom (Az. 11 LC 114/13) sich geäußert, inwieweit eine Videoüberwachung im Eingangsbereich und im Treppenaufgangsbereich eines privaten Bürogebäudes zulässig ist. Wichtig: Eingangsbereich und Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen sind öffentlich zugängliche Räume. Somit war 6 b BDSG überhaupt anwendbar. Danach darf eine Videoüberwachung erfolgen, wenn sie erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Das OVG Lüneburg hat festgestellt, dass die Videoüberwachung im vorliegenden Fall durch fest installierte Mini-dome-Kameras ohne Zoomfunktion erfolgte. Die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black box-verfahren konnte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich zur Verhinderung von Straftaten, nach 6b erforderlich sein. Insoweit war die Videoüberwachung rechtmäßig. Kontakt: Reinhard Neises, Telefon 0651/ , mailto:neises@trier.ihk.de 3. Gesellschaftsrecht Unangemessene Gründungskosten Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die Gesellschaft mit einem Stammkapital von EUR, Gründungskosten bis zu EUR (60 Prozent des Stammkapitales) übernimmt, so sind diese Kosten unangemessen. Folglich ist diese Satzungsregelung unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. So der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Celle (OLG) vom (Az.: 9 W 124/14). Denn diese Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag stellt einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und erhaltung dar. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird. Praxistipp: Bei der Festlegung der Übernahme der Gründungskosten in der Satzung (Notar-, Gerichts-, Beratungskosten, behördliche Gebühren, usw.) die in der Praxis übliche 10 %-Grenze beachten. Kontakt: Reinhard Neises, Telefon 0651/ , mailto:neises@trier.ihk.de 4. Internetrecht Schadensersatz bei unberechtigt abgebrochener ebay-auktion ( Abbruchjäger ) Ein Verkäufer, der seine ebay-auktion grundlos abbricht, schuldet demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Dies soll nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende (angeblich) als sog. Abbruchjäger an der ebay-auktion beteiligt hat. Derartige Auktionsteilnehmer zielen durch ihr Bieterverhalten erkennbar auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch durch den (meist privaten) Anbieter ab, um diesen sodann auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Auch in diesen Fällen liegt so die Richter ein im Rahmen der ebay-regeln 5

6 rechtsverbindliches Gebot vor, das zu einem Vertragsschluss führt (Urteil des OLG Hamm vom , Az.: 28 U 199/13). Praxistipp: Wenn ein Verkäufer seine ebay-auktion entgegen der ebay-regeln abbricht, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war. Anforderungen an Beweislast bei Softwaremängeln Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an den Nachweis von Softwarefehlern durch den Erwerber (Besteller) zu stellen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Besteller in der Regel keinen Zugriff auf den Quellcode des Programms hat und meist auch nicht über die Fachkenntnis verfügt, einen Programmierfehler konkret zu bezeichnen. In dem entschiedenen Fall führten die Karlsruher Richter hierzu Folgendes aus: Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nichts vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags. Das Gericht hielt es danach für ausreichend, wenn der Besteller darlegt, dass die Schnittstellen zu den Onlineportalen herzustellen waren und diese nicht funktioniert hätten, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht stattgefunden habe und die Probleme nicht auf eigenmächtigen Änderungen des von dem Softwarehersteller installierten Systems herrührten. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen (Urteil des BGH vom , Az.: VII ZR 276/13). Praxistipp: Nach Auffassung des BGH genügt der Besteller einer Software, der Softwaremängel geltend macht, seiner Beweislast, wenn er die Mangelerscheinungen genau bezeichnet. Übertragung des Nutzerkontos für Onlinespiel darf eingeschränkt werden Der Betreiber eines Onlinespieledienstes, bei dem ein Computerspiel erst nach Zuweisung eines individuellen Benutzerkontos genutzt werden kann, ist berechtigt, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Übertragung des Nutzerkontos auf andere zu untersagen. Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen den im Urheberrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz. Nach dieser Regelung erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn es mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar (Urteil des LG Berlin vom , Az.: 15 O 56/13). Praxistipp: Nach Auffassung des LG Berlin ist es zulässig, die Übertragung von Accounts in Onlinediensten per AGB zu verbieten. 5. Wettbewerbsrecht Irreführende Werbung für Reiseversicherung durch Drohkulisse bei Reisebuchung Das Landgericht Berlin verurteilte den Internet-Reisevermittler Opodo, seine Kunden künftig nicht mehr durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen zu verleiten. Nachdem sich ein Kunde durch Anklicken eines entsprechenden Feldes ausdrücklich gegen den Abschluss einer angebotenen Reiseversicherung entschieden hatte, öffnete sich auf der Opodo-Seite ein neues Fenster, in dem vor hohen Stornokosten und täglich mehr als Flugverspätungen gewarnt und die Reiseversicherung erneut angepriesen wurde. Wer dann auf den Button weiter klickte, um mit der Buchung fortzufahren, entschied sich damit doch und das meist ungewollt für die zuvor abgelehnte Versicherung. Das Gericht hielt diese Buchungsprozedur für irreführend und damit 6

7 wettbewerbswidrig. Eine unzulässige Irreführung sahen die Richter auch in dem fehlenden Hinweis, dass Flugreisenden bei längeren Verspätungen auch ohne eine Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen (Urteil des LG Berlin vom , Az.: 15 O 413/13). Praxistipp: Kunden eines Internet-Reisevermittlers dürfen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung und unseriöse Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleitet werden. Onlinevertrieb von Gleitsichtbrillen zulässig Der Zentralverband der Augenoptiker ging gerichtlich gegen ein Unternehmen vor, das im Internet hochwertige Gleitsichtbrillen mit Qualitätsgläsern und individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optikerqualität anbot. Der Verband meinte, Brillen, die ohne individuelle Beratung und Sehstärkenanpassung allein aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass hergestellt werden, würden die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender gefährden ( 4 Medizinproduktegesetz MPG). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage des Verbands als unbegründet ab. Für den Fall, dass infolge nicht sachgerecht gefertigter oder angepasster Gleitsichtgläser Kopfschmerzen, Hals- oder Nackenprobleme auftreten, stand den Kunden ein ihnen vertraglich eingeräumtes vierwöchiges Rückgaberecht zu. Bleibende Schäden durch ein zeitweises Tragen einer nicht passenden Brille waren nicht zu erwarten und wurden von dem Verband nicht behauptet. Die ebenfalls beanstandeten Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als hochwertig und als Premium sowie in Optikerqualität hielt das Gericht für so nichtssagend, dass damit eine Irreführung der Kunden ausgeschlossen war. Das Kriterium individuell hielten die Richter durch die Anfertigung der Brillen nach den vom Kunden mitgeteilten individuellen Werten aus dem Brillenpass für erfüllt (Urteil des OLG Schleswig vom , Az.: 6 U 2/14). Praxistipp: Nach einem Urteil des OLG Schleswig darf ein Unternehmen Brillen online verkaufen und als hochwertig und individuell bewerben. Kosten für Auskunftsverfahren gegenüber Internetprovider erstattungsfähig Bevor ein Urheberrechtsinhaber wegen einer Verletzung seiner Rechte gegen den Verantwortlichen vorgehen kann, muss er zumeist erst seine Auskunftsansprüche gegenüber dem Internetprovider geltend machen, um den Rechtsverletzer zu ermitteln. Dabei kann er laut Bundesgerichtshof die bei der Verfolgung einer Rechtsverletzung anfallenden Kosten des Auskunftsverfahrens über den Inhaber einer IP-Adresse als notwendige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits gegenüber der Person geltend machen, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (Beschluss des BGH vom , Az.: I ZB 71/13). Praxistipp: Nach dem BGH können die Kosten für das Auskunftsverfahren gegen einen Internet-Provider über die Identität des Inhabers einer bestimmten IP-Adresse erstattungsfähig sein. Sie haben kein Interesse mehr an dem Bezug des Newsletters, dann können Sie ihn jederzeit abbestellen: schanz@trier.ihk.de Impressum: 7

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