8. Hamburger Fondsgespräch 10. November 2015

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1 8. Hamburger Fondsgespräch 10. November 2015 Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance Meldepflichten gegenüber BaFin und Bundesbank Mitteilungspflichten bei Beteiligungserwerben Geldwäschegesetz Dr. Philip Schwarz van Berk Berlin Frankfurt a. M. München

2 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

3 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Detaillierte Compliance-Anforderungen ( 26 ff. KAGB) nur für große KVG mit Erlaubnis; keine Anwendung auf kleine (registrierte) KVG a. Allgemeine Verhaltensregeln ( 26 KAGB) b. Interessenkonflikte ( 27 KAGB) c. Allgemeine Organisationspflichten ( 28 KAGB) d. Risikomanagement ( 29 KAGB) e. Kontrollmechanismen Fonds-Compliance 10. November

4 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Allgemeine Verhaltensregeln ( 26 KAGB) Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG = Manager) ist u.a. verpflichtet: im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen (Fonds) oder der Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln Interessenkonflikte zu vermeiden (ggf. zu ermitteln, beizulegen oder offenzulegen) alle regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse ihrer Fonds, der Anleger und der Integrität des Marktes zu fördern keinem Anleger eine nicht vertraglich geregelte Vorzugsbehandlung zu gewähren unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden (Angemessenheit nach Volumen und Anlegerstruktur des Fonds ) Fonds-Compliance 10. November

5 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Interessenkonflikte ( 27 KAGB) Interessenkonflikte sind zu ermitteln... Interessenkonflikte zwischen KVG, Führungskräften, Mitarbeitern und Inhabern einerseits sowie Fonds und Anlegern andererseits Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Fonds und vom Manager zu beheben Wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung etc. von Interessenkonflikten Aufgaben und Verantwortungsbereiche trennen, die als unvereinbar angesehen werden können Fonds-Compliance 10. November

6 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Allgemeine Organisationspflichten ( 28 KAGB) Compliance-Generalklausel Die KVG muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der KVG zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. insbesondere: angemessenes Risikomanagementsystem angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz von EDV und Nutzung persönlicher Daten vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte angemessene Kontrollverfahren, insbesondere interne Revision, für Einhaltung der Anlagebedingungen und anderer Vorschriften Fonds-Compliance 10. November

7 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Risikomanagement ( 29 KAGB) Instrumente: Funktionstrennung, Stresstests, Risikoprofil Dauerhaftes Risikocontrolling, das hierarchisch und funktionell vom operativen Geschäft getrennt ist (Funktionstrennung). Ausnahme: Bei kleineren KVG integriertes Risikomanagement zulässig, wenn besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte bestehen Risiken müssen jederzeit erfasst, gemessen und überwacht werden können, insbesondere Stresstests Einhaltung des Risikoprofils gemäß der Anlagestrategie Höchstmaß an Leverage festzulegen (auf Fondsebene) Fonds-Compliance 10. November

8 Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Kontrollmechanismen Erlaubnisantrag ( 22 KAGB) Geschäftsplan mit Organisationsstruktur der KVG und Angaben darüber, wie die KVG ihren Verpflichtungen nach dem KAGB nachkommen will (=einmalige Prüfung der Compliance-Struktur durch die BaFin) Meldepflichten ( 35 KAGB) Regelmäßige Meldepflicht gegenüber der BaFin umfasst einige Compliance- Elemente (v.a. Risikomanagement) Jahresabschlussprüfung ( 38 KAGB) WP muss jährlich prüfen, ob die KVG die Compliance-Anforderungen nach KAGB erfüllt Fonds-Compliance 10. November

9 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

10 Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO a. Allgemeine Verhaltensregeln (Art. 7 EuVECA-VO) Redlichkeit, Sorgfalt, Tätigkeitsausübung im Interesse der Anleger und des Marktes, faire und Gleichbehandlung von Anlegern etc. b. Keine ausufernde Auslagerung (Art. 8 EuVECA-VO) EuVECA-Manager darf durch Auslagerung nicht bloße Briefkastenfirma werden wirksame Beaufsichtigung muss sichergestellt bleiben c. Interessenkonflikte (Art. 9 EuVECA-VO) Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Fonds, EuVECA-Manager und Mitarbeitern einerseits sowie Fonds und Anlegern andererseits Vermeidung, Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Interessenkonflikten durch Interessenkonflikts-Policy; unverzügliche Aufdeckung ggüber Anlegern d. Eigenmittelausstattung und Ressourcen (Art. 10 EuVECA-VO) ausreichende Eigenmittelausstattung (= 25 % der Gemeinkosten) und geeignete technische und personelle (= 3 FTE) Ressourcen Fonds-Compliance 10. November

11 Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO Kontrolle im Wesentlichen im Rahmen des Erlaubnisantrags (Art. 14 EuVECA) Geschäftsplan mit Organigramm des EuVECA-Managers Prüfung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter Prüfung von Interessenkonflikts-Policy und Code of Conduct Vorlage einer Plan-GuV Fonds-Compliance 10. November

12 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

13 Mitteilung bei Beteiligungserwerben a. Rechtsgrundlagen KAGB und AIFM-Richtlinie KAGB: 287 ff AIFM-Richtlinie: Art. 26 ff b. Anwendungsbereich Beschränkter Kreis an KVGen: Erlaubnispflichtige KVGen und kleine registrierte Verwalter von Publikums-AIF (Nicht: kleine Verwalter von Spezial-AIF) Für EU-Manager: Anwendung entsprechender Regeln des Heimatrechtes Ausnahmen für Beteiligungserwerbe an KMUs und Immo.zweckgesellschaften ( 287 Abs. 2 KAGB) Erwerb von Anteilen an Unternehmen, die nicht am EU-regulierten Markt notiert sind Problem: Add-ons / Tiefe der Pflichten bei Konzernholdings Fonds-Compliance 10. November

14 Mitteilung bei Beteiligungserwerben c. Rechtsfolgen Teil 1 Mitteilungspflicht an BaFin bei Schwellenwertberührungen 10%, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an dem Unternehmen Erweiterte Mitteilungspflichten bei Kontrollerlangung u.a. Datum der Kontrollerlangung und Situation hinsichtlich der Stimmrechte Identität des Managers und Erwerbsstruktur Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten beim Manager Grundsätze zur externen und internen Kommunikation in Bezug auf das Unternehmen Empfänger: BaFin, Unternehmen und Anteilseigner (wenn bekannt) und Arbeitnehmervertreter beim Unternehmen In Praxis Orientierung an Muster der britischen Aufsichtsbehörde (ca. 5 seitiges Dokument) Fonds-Compliance 10. November

15 Mitteilung bei Beteiligungserwerben c. Rechtsfolgen Teil 2 Anwendbarkeit des Asset-Stripping Verbotes für zwei Jahre ab Kontrollerlangung 10%, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an dem Unternehmen Verbot von Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen, wenn Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen unterschreitet oder infolge einer solchen Ausschüttung bzw. Ankauf unterschreiten würde Ausschüttungen, die den folgenden Betrag überschreiten: In Praxis Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, Minus: Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind Problematisch bei Post-Closing Umstrukturierungen (z. B. Up-Stream-Mergers auf AkquiCo) Fonds-Compliance 10. November

16 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

17 Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr a. Rechtsgrundlagen: 11 Abs. 2 AWG i.v.m. 63 ff. AWV b. Regelung bereits im September 1961 eingeführt c. Wer ist meldepflichtig? Privatpersonen, Unternehmen, öffentliche Stellen d. Was ist meldepflichtig? Eingehende oder ausgehende Zahlungen im Wert von mehr als (Überweisung, Scheck, Verrechnung etc.) ( 67 AWV) Für Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiererwerben oder veräußerungen gelten Besonderheiten Unternehmensbeteiligungen im Ausland ( 64 AWV) Bei Beteiligung mehr als 10 % und Bilanzsumme mehr als 3 Mio. e. An wen ist zu melden? Bei Überweisungen über inländische Bank: direkt an die Bank mit der Überweisung (Vordruck Z1) / ansonsten: an die Bundesbank Fonds-Compliance 10. November

18 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

19 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO Reporting-Pflicht zur BaFin/ESMA nach Level II-VO besteht für kleine und große KVG sowie für EuVECA-Manger a. Rechtsgrundlagen b. Adressaten c. Umfang d. Inhalt e. Technisches Verfahren f. Zeitplan Fonds-Compliance 10. November

20 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO a. Rechtsgrundlagen AIFM-Richtlinie Große KVG: Art. 24 AIFM-Richtlinie Kleine KVG: Art. 3 Abs. 3 lit. d) AIFM-Richtlinie KAGB Große KVG: 35 KAGB (mit Verweis auf Level II-VO) Kleine KVG: 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB (mit Verweis auf Level II-VO) Level II-VO (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013) Große KVG: Art. 110, 111 Level-II-VO Kleine KVG: Art. 110 Level-II-VO Anhang IV: Formblatt EuVECA-VO (Verordnung (EU) Nr. 345/2013) EuVECA-Manager: Art. 12 Abs. 1 EuVECA-VO Fonds-Compliance 10. November

21 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO b. Adressaten Große KVG Volle Reporting-Pflicht ( 35 KAGB, Art. 110, 111 Level II-VO) Kleine KVG Eingeschränkte Reporting-Pflicht ( 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB, Art. 110 Level II-VO) EuVECA-Manager Eingeschränkte Reporting-Pflicht (Art. 12 Abs. 1 EuVECA-VO) AIF (Fonds) Mittelbar erfasst über Reporting-Pflicht des Managers Fonds-Compliance 10. November

22 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO c. Umfang Reporting für AIFM (= KVG) Jede KVG muss eine Meldung über sich und die von ihr insgesamt verwalteten Vermögenswerte abgeben Allgemeine Informationen über gehandelte Märkte und Instrumente sowie die Höhe der verwalteten Vermögenswerte Reporting für AIF Daneben erfolgt eine Meldung für die von der KVG verwalteten AIF Aufstellung der gehandelten Märkte und Instrumente, die Höhe der Vermögenswerte, Anlagestrategie etc. Reporting für EuVECA-Fonds EuVECA-Manager muss Jahresbericht über jeden der von ihm verwalteten EuVECA-Fonds vorlegen Fonds-Compliance 10. November

23 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO d. Inhalt Kleine KVG: nur eingeschränkte Berichtspflichten gegenüber großer KVG Bezogen auf KVG Wichtigste Märkte (nicht geografisch, sondern Handelsplätze wie NASDAQ o. ä. da bei PE typischerweise kein Markt/Handelsplatz gegeben ist: XXX = transactions traded without market ) Wichtigste Instrumente, mit denen sie handeln: bei PE in der Regel Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Beteiligungen (sog. SEC_UEQ_UEQY = unlisted equities ) Verwaltete Vermögenswerte aller verwalteten AIF (Bewertungsmaßstab str.) Bezogen auf verwaltete AIF Verwaltete Vermögenswerte des AIF (Bewertungsmaßstab str.) AIF-Typ (etwa: Private Equity Fonds) und Anlagestrategie (etwa: Wagniskapital) Wichtigste Instrumente, mit denen AIF handelt und deren Wert: (bei PE unlisted equities (s.o.)) Geografische Schwerpunkte der gehaltenen Investitionen, größte Risiken und Konzentrationen (Art und Höhe der Vermögenswerte) Wichtigste Märkte, in denen AIF handelt (bei PE: XXX = transactions traded without market (s.o.)) Anlegerkonzentration: Professional / Retail Clients (semi-professionelle Investoren = Retail Clients) Fonds-Compliance 10. November

24 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO d. Inhalt Große KVG: Berichtspflichten wie kleine KVG, daneben zusätzlich Informationen zu illiquiden Vermögenswerten, Liquiditätssteuerung, Risikoprofil, den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten und zu Ergebnissen von Stresstests Auf Verlangen der BaFin: Jahresberichte und quartalsweise Aufstellung der verwalteten AIF Soweit KVG einen AIF verwaltet, der hohes Leverage aufweist: Informationen zum eingesetzten Leverage (Gesamtumfang, fünf größte Finanzierungsgeber etc.) EuVECA-Manager: nur eingeschränkte Berichtspflichten Jahresbericht einschließlich geprüftem Jahresabschluss für jeden verwalteten AIF Zusammensetzung des Portfolios, Tätigkeiten des Vorjahres und Gewinne der verwalteten EuVECA-Fonds Fonds-Compliance 10. November

25 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO e. Technisches Verfahren Reporting erfolgt über das MVP-Portal der BaFin Registrierung für das BaFin MVP-Portal: Beantragung von Fachverfahren AIFMD-Berichtswesen bzw. (in der Testphase) TEST: AIFMD-Berichtswesen Erhalt der Zugangsdaten und Erstellung der zu übermittelnden Daten je eine Datei für die KVG und eine Datei für alle verwalteten AIF Dateien im XML-Format Vorlagen für KVG-Meldungen und AIF-Meldungen auf der BaFin-Homepage erhältlich XML-Dateien müssen vor Upload als GZIP-Datei komprimiert Upload der Dateien Formale und inhaltliche Überprüfung durch die BaFin und ESMA, etwaige Fehlermeldung über das MVP-Portal Reportingpflicht erst erfüllt, wenn MVP-Portal erfolgreiche Übermittlung bestätigt Fonds-Compliance 10. November

26 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO Beispiel einer.xml-reportingdatei: Fonds-Compliance 10. November

27 BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO f. Zeitplan Die BaFin-Berichtspflicht beginnt mit dem Quartal, das dem Eingangsdatum des Registrierungsantrages (bei AIFM, die die Übergangsvorschriften des KAGB anwenden) bzw. dem Datum der Registrierung folgt Berichtszeitraum endet jeweils am 31. Dezember eines Jahres Aufgrund technischer Probleme bei der Implementierung der ESMA-Datenbank bei der BaFin wurden bereits fällige Meldungen zum Jahr 2014 nicht vor dem 1. August 2015 angefordert Für die jährlichen Berichtszeiträume ab 2015 müssen die Berichte bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht sein (ggf. zunächst auf der Basis von Schätzwerten) Ausnahme EuVECA-Reporting: sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres Fonds-Compliance 10. November

28 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

29 Bundesbank-Reporting a. Rechtsgrundlagen: 18 BBankG b. Meldepflichtig: alle Manager (auch nur registrierte) c. Was ist zu melden? Erstregistrierung über Bundesbank ExtraNet Einmalige allgemeine Angaben für jeden AIF Monatliche Meldungen zu Fondsvermögen c. Wie ist zu melden? XML-Format über ExtraNet manuelle Eingabe möglich bei kleineren Meldungen Fonds-Compliance 10. November

30 Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November

31 Geldwäschegesetz a. Adressaten Kapitalverwaltungsgesellschaften Volle Reporting-Pflicht ( 35 KAGB, Art. 110, 111 Level II-VO) b. Was ist zu tun? Identifizierung des Anlegers idr im Rahmen der Zeichnung bei natürlichen Personen: Überprüfung (beglaubigte) Kopie Perso und durch Abgleich Lichtbild mit Anleger bei Unternehmen: Handelsregisterauszug Einholen von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung idr nicht nötig, da Anlagezweck ohne weiteres ersichtlich Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten Treugeber bei Treuhandstrukturen Wesentliche Beteiligte bei Gesellschaften (ab 25 %) Fonds-Compliance 10. November

32 Geldwäschegesetz b. Was ist zu tun? Abklärung des PeP-Status falls ja: kein Verbot, aber verstärkte Sorgfaltspflichten Abklärung Investitionen aus Nicht-FATF-Compliant Ländern falls ja: kein Verbot, aber verstärkte Sorgfaltspflichten Etablierung interner Sicherungsmaßnahmen bei KVG c. Künftig? interne Schulungen der Mitarbeiter zur Geldwäscheprävention Vorgaben zur Identifikation von Investoren im Zeichnungsschein risikoorientierte Kontrolle der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter Gegenwärtig nicht erforderlich: Geldwäschebeauftragter Vierte GwG-Richtlinie seit Juni 2015 u.a. zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte Fonds-Compliance 10. November

33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fonds-Compliance 10. November

34 Zur Person Dr. Philip Schwarz van Berk Rechtsanwalt Partner Tel.: +49 (30) Fonds-Compliance 10. November

35 Kontaktieren Sie uns: P+P Berlin Potsdamer Platz Berlin Tel.: Fax: ber@pplaw.com P+P Frankfurt a. M. Hauptwache, Zeil Frankfurt a. M. Tel.: Fax: fra@pplaw.com P+P München Hofstatt 1, Eingang Färbergraben München Tel.: Fax: muc@pplaw.com Fonds-Compliance 10. November

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