30 Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G )

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1 - 30 Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G ) (1) Nach 60 SchwbG (Anm.: jetzt 146 SGB IX) und 9 EStG (siehe Nummer 27) ist zu beurteilen, ob der Behinderte infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben unabhängig davon stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gehörlos im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehindert mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. (2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind bei alten Menschen physiologische Einschränkungen, die nach Nummer 18 Absatz 2, im Gegensatz zu Behinderungen im Alter nicht als Behinderung anzusehen sind, nicht mit heranzuziehen. Entsprechendes gilt für Kinder. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. (3) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlußkrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 (siehe Nummer 26.9) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (siehe Nummer 26.8) anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der

2 - körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit einem Hb-Wert unter 8 g/dl, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. (4) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Nummer 26.3 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. (5) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Anmerkungen: 1. Behindertentabelle (teilweise) Änderung (Änderungen in Fettdruck): Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G ) (1) Nach 146 SGB IX ist zu beurteilen, ob der Behinderte infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben unabhängig von der Gewährung des Nachteilsausgleichs G stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck). Gehörlos im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. (2) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. (...Absatz entfällt...)

3 - Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. (3) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich - gegebenenfalls unter Beachtung der Regeln nach denen der Gesamt-GdB gebildet wird - einen GdB um wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten, Muskelerkrankungen mit Muskelschwäche mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 (siehe Nummer 26.9, Seite 87 (Anm.: Angaben beziehen sich auf das die Anhaltspunkte )) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (siehe Nummer 26.8, Seite 83 (Anm.: Angaben beziehen sich auf das die Anhaltspunkte )) anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit einem Hb-Wert unter 8 g/dl, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. (4) Beihirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Nummer 26.3, Seite 55 (Angaben beziehen sich auf das die Anhaltspunkte )) zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. (5) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70, bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr Beendigung der Gehörlosenschule) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig Behinderten sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die Behinderten sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB um 100 immer und mit einem GdB um 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Begründung für Änderungen: Unter (1) wurden Klarstellungen vorgenommen. Der entfallene Absatz beschrieb die sog. 2-km Regelung, die nicht mehr der Rechtsprechung des BSG entspricht. Zur Muskelschwäche: Erfahrungsgemäß liegt eine Einschränkung des Gehens durch progredient zunehmende Ermüdungserscheinungen, eine eingeschränkte Leistungsbreite bei zusätzlichen Belastungen vor, z. B. Unebenheiten, schlechten Wegen, beim Tragen von Lasten, phasenhaft vorhandener rascher Ermüdbarkeit, die auch flukturieren können und so eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens hervorrufen.

4 - 2. Das SchwbG in der Fassung vom bis zum enthielt die gesetzliche Vermutung, dass Schwerbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit (heute GdB) nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 % gemindert waren, automatisch in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt waren (siehe hierzu und zum Entzug des Nachteilsausgleichs, der auf dieser Rechtsgrundlage vergeben wurde, BSG, Urteil vom , SozR SchwbG Nr. 1). Seit ist jedoch bei Schwerbehinderten zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auch objektiv vorliegt. Dies ist nach 146 SGB IX (früher 60 Abs. 1 SchwbG) der Fall, wenn der Behinderte infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 3. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben nur Schwerbehinderte, also Behinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 50, Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Da jedoch die Anhaltspunkte ausdrücklich die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G auch für Personen mit einem GdB von weniger als 50 vorsehen (vgl. Punkt 30 (3) sind die Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln und die Voraussetzungen, unter denen der Nachteilsausgleich G gewährt wird, nicht deckungsgleich. Nach hier vertretener Auffassung bestehen keine Bedenken, wenn die Versorgungsbehörden bei den Antragstellern, die Anspruch auf den Nachteilsausgleich G haben, bei denen aber kein Gesamt-GdB von mindestens 50 festgestellt werden kann, den Nachteilsausgleich lediglich im Bescheid feststellen (und nicht im Ausweis vermerken). Auch haben nach Punkt 30 (1) Hilflose und Gehörlose stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Bei diesen Personen wird jedoch der Nachteilsausgleich G nicht im Ausweis vermerkt, es sei denn, sie haben unabhängig von ihrer Hilflosigkeit oder Gehörlosigkeit auch Anspruch auf G. Die Betreffenden erhalten lediglich einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck (s... Ausweisverordnung). An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im Sinne von Punkt 30 (1) liegt vor, wenn der Hörverlust beiderseits mindestens 80 % beträgt (siehe Tabelle D zu 26.5). Schwere Sprachstörungen können nicht nur bei angeborener oder im Kindesalter erworbener Taubheit sondern auch bei Kehlkopf- und Kehlkopfteilverlust (vergl. 26.7), Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten und schweren Stottererkrankungen (26.7) vorliegen (zum Nachteilsausgleich G bei Taubheit siehe unten Anm. 9). 4. Ortsübliche Wegstrecken Wann die Voraussetzungen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen, versuchen die Anhaltspunkte in Punkt 30 (2) bis (5) zu erläutern. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom (SozR SchwbG Nr. 1 = Breithaupt 1988, 667) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden können mit Wegstrecken von 2 km in einer halben Stunde definiert. Dabei hat das BSG darauf hingewiesen, dass besondere Verhältnisse am jeweiligen Ort des einzelnen Schwerbehinderten keine Berücksichtigung finden (so auch LSG Berlin Az.: L 13 Vs 63/88). Entscheidend soll eine Wegstrecke von 2 km ebenerdig unter normalen Witterungsbedingungen sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Behinderte im Bereich einer Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs oder im Stadtzentrum oder weit außerhalb wohnt (BSG a. a. O.) Hinsichtlich des Zeitfaktors ist zu berücksichtigen, dass ein gesunder Mensch eine Wegstrecke von 2 km im Ortsverkehr üblicherweise in etwa 20 Minuten zurücklegen kann. Die o. g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fordert daher von Behinderten nicht die Wegstrecke von 2 km im üblichen Tempo oder ohne Pausen zurückzulegen. Es reicht aus, wenn der Behinderte, auch unter Zuhilfenahme von Gehhilfen und mit Pausen, in einer Zeit von etwa 30 Minuten 2 km zu Fuß zurücklegen kann (BSG a. a. O.).

5 4. Ortsübliche Wegstrecken Diese Rechtsprechung haben die Anhaltspunkte nun in Punkt 30 (2) übernommen. In der Praxis begegnet die 2-km-Regelung allerdings erheblichen Bedenken. Ob nämlich jemand 2 km in 30 Minuten zurücklegen kann, lässt sich gutachterlich nur schwerlich begründen. Ob tatsächlich derartige Wegstrecken zurückgelegt werden, hängt auch vom Willen und dem Trainingszustand der Behinderten ab. Das Bundessozialgericht ist in seiner neueren Rechtsprechung (BSG Urteil vom RVs 1/96, SozR SchwbG Nr. 20) auch davon abgewichen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr von der Fähigkeit abhängig zu machen, bestimmte Wegstrecken zu Fuß zurücklegen zu können. Diese Rechtsprechung ist zu begrüßen, denn das Bundessozialgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung des Nachteilausgleiches G nicht von der Einschätzung des begutachtenden Arztes abhängig gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Beirat die Auffassung vertreten,gehtests, bei denen der Sachverständige mit dem zu Untersuchenden versucht, eine bestimmte Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen, seien zur Beurteilung des Nachteilsausgleiches völlig ungeeignet (Beirat April 1990; so auch LSG Berlin Az.: L 13 Vs 63/88). Es ist auch nicht sinnvoll, den behandelnden Arzt dazu zu befragen, ob der Patient noch in der Lage ist, Wegstrecken von 2000 m in 30 bis 40 Minuten zu Fuß zurückzulegen, da hier sachgerechte Ergebnisse nicht zu erwarten sind (Beirat April 1990). Als objektives Kriterium zur Abgrenzung des berechtigten vom nicht berechtigen Personenkreis können am besten die unter Punkt 30 (3) (5) aufgeführten Regelbeispiele dienen. Diese grenzen den in Betracht kommenden Personenkreis praxisgerecht von den Personen ab, die lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht behinderungsbedingten Gründen (mangelnder Trainingszustand fehlender Antrieb) gehindert sind, ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen (so auch BSG Urteil vom RVs 1/96, SozR SchwbG Nr. 20) Entscheidend ist daher lediglich, ob ein Regelbeispiel von Punkt 30 der Anhaltspunkte vorliegt oder die Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist (BSG a. a. O. ; anderer Auffassung LSG NW Urteil vom Az.: L 6 SB 122/97, das auch bei einer Muskelerkrankung der unteren Extremitäten mit einem GdB von weniger als 40 die Voraussetzungen für G als erfüllt ansieht). Die in der Praxis immer wieder heftig umstrittene Frage, ob Wegstrecken von 2 km in 30 Minuten zurückgelegt werden können, kann aber dann noch von Bedeutung sein, wenn eine Kombination aus verschiedenartigen Behinderungen vorliegt (z. B. internistisch/ orthopädisch, siehe dazu unten 6.) Allerdings ist die 2-Km-Regelung noch in den Anhaltspunkten aufgeführt. Da die Anhaltspunkte eine für die Behörden verbindliche Verwaltungsvorschrift sind (vergl. Vorbemerkung 2), kann ein Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs auch dann entstehen, wenn die neueren Kriterien der Rechtsprechung nicht erfüllt werden, denn über Art 3 Grundgesetz (Gleichbehandlung) kann auch aus Verwaltungsvorschriften ein Anspruch hergeleitet werden. Bei der Prüfung, ob eines der Regelbeispiele unter Punkt 30 (3) ff vorliegt, ist jedoch zu beachten, dass es sich bei den Nachteilsausgleichen um selbständige prozessuale Ansprüche handelt, d. h., die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind eigenständig zu prüfen und können nicht aus einem festgestellten Gesamt- oder Einzel-GdB abgeleitet werden. Hat die Verwaltung beispielsweise in der internen ärztlichen Stellungnahme einen GdB von 40 für eine arterielle Verschlusskrankheit festgestellt, was nach Punkt 30 (3) G begründen würde, so entsteht hieraus nicht automatisch ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich. Im Beispielsfall kann die Verwaltung - ohne Beachtung der 45 und 48 SGB X - einen Antrag auf G mit der Begründung ablehnen, der GdB für die arterielle Verschlusskrankheit sei zu hoch angesetzt worden (Bay. LSG Az.: L 18 SB 112/96).

6 5. Regelbeispiele Nach Punkt 30 (3) bis (5) sind die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G grundsätzlich erfüllt, wenn a) Behinderungen der unteren Gliedmaßen inklusive der Lendenwirbelsäule bestehen, die - unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Bildung des Gesamt-GdB (Punkt 19) - einen GdB von 50 bedingen. Nach dieser Maßgabe wäre der Nachteilsausgleich G demnach beispielsweise zu gewähren bei Einzelgraden der Behinderung von 30 für ein Knieleiden, 20 für ein Hüftleiden und 20 für ein Leiden der Lendenwirbelsäule (siehe die Anmerkungen zu Punkt 19). b) Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches sind nach Punkt 30 (3) Satz 2 auch dann erfüllt, wenn bestimmte Behinderungen mit einem GdB von nur 40 vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit ganz besonders auswirken. Neben den in Punkt 30 (3) aufgeführten Beispielen können auch Fußfehlbildungen mit einem GdB von 40 oder bestimmte Muskelerkrankungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 40 die Voraussetzungen der Anhaltspunkte erfüllen. Behinderungen, die sich nicht besonders auf die Gehfähigkeit auswirken und nur einen GdB von 40 bedingen, reichen allerdings für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G nicht aus. Eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 30 und eine Erkrankung der Hüftgelenke mit einem Einzel-GdB von 20 erfüllen die Voraussetzungen von Punkt 30 (3) nicht. Nach Punkt 30 (3) ist der Nachteilsausgleich G zwingend zu gewähren, wenn eines der aufgeführten Regelbeispiele vorliegt. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob Wegstrecken von 2 km im Ortsverkehr binnen 30 Minuten zurückgelegt werden können, ist nicht erforderlich. Der Nachteilausgleich ist also auch dann zu gewähren, wenn der Behinderte tatsächlich in der Lage ist, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Dies wird z. B. häufig bei einseitig Unterschenkelamputierten der Fall sein (GdB 50), denn bei gutem Prothesensitz und ausreichendem Trainigszustand sind bei moderner Prothesentechnik mit dieser Behinderung durchaus ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. c) Weitere Regelbeispiele betreffen die inneren Leiden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ist auch bei bestimmten Herz- und Atembehinderungen zu gewähren. Bei Herzerkrankungen muss eine Beeinträchtigung der Herzleistung nach Gruppe 3 unter 26.9 der Anhaltspunkte vorliegen. Die Voraussetzungen sind also erfüllt bei Herzerkrankungen, bei denen es bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen mit einer Geschwindigkeit von 3 bis 4 km, beim Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, bei leichter körperlicher Arbeit) zu Beschwerden kommt, und wenn darüber hinaus pathologische Messdaten bei einer Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigsten 2 Minuten) auftreten. Bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn eine Einschränkung der Lungenfunktion mindestens mittleren Grades vorliegt (vgl der Anhaltspunkte ). Das ist der Fall bei Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (Voraussetzungen wie bei der Herzerkrankung zuvor) und statischen und dynamischen Messwerten der Lungenfunktionsprüfung, die bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte liegen. Eine vergleichbare Leistungsbeeinträchtigung liegt auch bei einer Niereninsuffizienz mit einem Hb-Wert unter 8 g/dl vor. 6. Schwierig zu beurteilen sind die Fälle, in denen das Gehvermögen durch eine Kombination von inneren Leiden und orthopädischen Leiden behindert wird. Punkt 30 (3) ist nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Gesamt-GdB von 50 für eine Kombination z. B. von inneren und orthopädischen Leiden regelmäßig die Anerkennung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bedingt. Die Kombination eines Herzleidens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (GdB 30) mit einem Kniegelenksleiden (GdB 20) und einem Leiden an der Lendenwirbelsäule (GdB 20) erfüllt die Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht. Zwar wirken sich alle Behinderungen grundsätzlich auf die Bewegungsfähigkeit aus und die drei Behinderungen bedingen auch - unter Berücksichtigung von Punkt 19 der Anhaltspunkte - einen Gesamt-GdB von 50, die Bewegungsfähigkeit wird hier allerdings durch die hinzukommenden Leiden nicht weiter herabgesetzt. Wer also z. B. wegen einer mäßigen Herzerkrankung nur eine Stunde gehen kann, bei dem wird die Wegstrecke nicht dadurch weiter begrenzt, dass nach derselben Zeit auch Knieprobleme auftreten. Bei anderen Krankheitskombinationen wird allerdings in jedem Einzellfall zu prüfen sein, ob ortsübliche

7 Wegstrecken noch zu Fuß zurückgelegt werden können (Beirat April 1990). Liegt z. B. ein gegenseitiges Verstärken von internistischen und orthopädischen Krankheiten vor, so kann dies den Nachteilsausgleich begründen (Bay. LSG Az.: L 11 Vs 93/95; und L 18 SB 112/96). 7. Hirnorganische Anfälle bedingen in der Regel nur dann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, wenn eine mittlere Anfallshäufigkeit (nach 26.3 GdB von mindestens 60) vorliegt und wenn diese Anfälle überwiegend am Tage auftreten, also nicht nur morgens in der ersten Stunde nach dem Erwachen, sondern überwiegend in der Zeit, in der ortsübliche Wegstrecken zurückzulegen sind. Beim Diabetes mellitus (26.15) ist der Nachteilsausgleich G zu gewähren bei häufigen hypoglykämischen Schocks, wenn auch diese überwiegend am Tage auftreten. Nach der Anhaltspunkte müsste hier ein GdB von mindestens 60 allein wegen des Diabetes vorliegen. Auch hinsichtlich der hirnorganischen Anfälle und des Diabetes mellitus gilt, dass eine Kombination von geringer ausgeprägten Behinderungen auf diesem Gebiet mit leichten orthopädischen oder internistischen Erkrankungen nicht ausreichend ist, um den Nachteilsausgleich G zuzuerkennen. Ein Herzleiden mit nur geringer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Herzens (GdB 20) und ein Leiden der Kniegelenke (GdB 20) kombiniert mit einem Diabetes mellitus, der nur zu gelegentlichen Hypoglykämien führt (GdB 50), reicht für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G nicht aus, auch wenn hier diese Leiden insgesamt einen GdB von mehr als 50 bedingen. 8. Sehbehinderungen mit einem GdB von 70 bedingen nach 30 (5) grundsätzlich den Nachteilsausgleich G, auch wenn die Sehschärfe allein den GdB von 70 nicht begründet (GdB 70 wäre z. B. zu vergeben bei einer Sehschärfe rechts von 0,16 und links von 0,05). Es reicht aus, wenn andere Erkrankungen der Augen vorliegen (z. B. Gesichtsfeldeinengungen oder Linsenverluste) und diese alleine oder zusammen mit der Einschränkung der Sehschärfe einen (Gesamt-) GdB von 70 bedingen. Bei Sehbehinderten mit einem GdB von 50 oder 60 ist der Nachteilsausgleich G nur dann zu gewähren, wenn eine Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion vorliegt. Beispielhaft werden hier eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine geistige Behinderung genannt. Nach 26.5 ist eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits mit einem GdB von mehr als 40 zu bemessen. Der Nachteilausgleich G wäre also zu gewähren, wenn ein GdB von 50 für eine Sehbehinderung und ein weiterer GdB von 50 für eine hochgradige Schwerhörigkeit anzuerkennen sind. 9. Das Vorliegen von Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit bedingt dagegen nur im Kindesalter eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (siehe aber zur unentgeltlichen Beförderung oben Anm.3); im Erwachsenenalter wiederum nur in Verbindung mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion. Da die Anhaltspunkte im Zusammenhang mit Taubheit das Ausmaß der Störungen der Ausgleichsfunktion bei Sehbehinderungen nicht wie zuvor bei der Kombination von Sehbehinderung zu Hörbehinderung beschreibt, ist davon auszugehen, dass auch hier eine Sehbehinderung mindestens im Ausmaß eines GdB von 50 vorliegen muss. Andernfalls würde Punkt 30 (5) Satz 1 durch 30 (5) Satz 2 unterlaufen. Taubheit in Kombination mit einer Sehbehinderung mit einem GdB von 40 reicht demnach für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches G nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Beirates (November 1987), wonach eine erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion bei Gehörlosen vorliegt, wenn eine Sehbehinderung einen GdB von wenigstens 30 bedingt, dürfte nach der Neufassung der Anhaltspunkte nicht mehr haltbar sein (anderer Auffassung Rohr/Strässer zu Punkt 30 Anm.3.4). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und B können aber bei erwachsenen Tauben gegeben sein, wenn diese zusätzlich Artikulationsstörungen erheblichen Ausmaßes haben. Dabei bezieht sich der Begriff Artikulationsstörung nicht auf die Sprache allein, sondern muss im weiteren Sinne verstanden werden. Danach liegen die Voraussetzungen für die genannten Nachteilsausgleiche vor, wenn das Sprechvermögen für eine erforderliche Kommunikation bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreicht (Beirat Oktober 1985 / zur Gewährung von Freifahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln (unabhängig von G bei Hörgeschädigten siehe oben Anm. 3). Eine wesentliche Störung der Ausgleichfunktion liegt auch vor bei einer geistigen Behinderung, die mit einem GdB von wenigstens 50 zu bewerten ist (Beirat November 1987).

8 Einem vor Spracherwerb Ertaubten, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, steht im Regelfall kein Anspruch auf die Nachteilsausgleiche G und B zu, da von ihm erwartet werden kann, dass er sich im Straßenverkehr ohne Gefahren für sich oder andere fortbewegen kann (BSG, Urteil vom RVs 5/95, SozR SchwbG Nr. 14). Anders als nach Punkt 22 4.e) sind die Nachteilsausgleiche G und B auch für die Dauer einer späteren Ausbildung nicht mehr zu gewähren (BSG a. a. O.). a) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche bei HIV-Infektionen können nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen beurteilt werden (Beirat November 1987). b) Der Nachteilsausgleich G kommt auch bei neurogenem Hinken in Betracht, wenn die Gehstrecke so eingeschränkt ist, dass ortsübliche Wegstrecken auch dann nicht mehr zurückgelegt werden können, wenn häufiger Pausen gemacht werden müssen (siehe hierzu auch Beirat Oktober 1989 und W. Vogelberg in Der medizinische Sachverständige, 4/1989). c) Bei visueller Agnosie liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und H vor (Beirat April 1990). d) Ist die schmerzfreie Gehstrecke bei arteriellen Verschlusskrankheiten im Sinne von 26.9 der Anhaltspunkte auf 500 Meter oder knapp darunter beschränkt, so kann daraus noch nicht geschlossen werden, die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G seien erfüllt, denn bei den arteriellen Verschlusskrankheiten ist nicht die maximal zurücklegbare Gehstrecke (mit Pausen) aufgeführt, sondern die Gehstrecke, nach der eine Pause durch Auftreten von Schmerzen erzwungen wird. Wer also beispielsweise alle 500 Meter eine Pause einlegen muss (GdB 20 gemäß 26.9), kann durchaus noch ortsübliche Wegstrecken (mit Pausen) zu Fuß zurücklegen. e) Der Verlust eines Armes im Schultergelenkbedingt alleine noch nicht die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Beirat April 1978 und Beirat März 1992). Allerdings können in Verbindung mit Behinderungen der unteren Gliedmaßen die Voraussetzungen für G erfüllt sein, denn die VV-StVO (siehe Punkt 33(3)) erkennt den Verlust eines Armes als Behinderung an, die die Bewegungsfähigkeit herabsetzt. Ein Kniegelenksleiden mit einem Einzel-GdB von 30 und der Verlust eines Armes im Schultergelenk dürfte daher den Nachteilsausgleich G begründen. f) Ein Kind mit einem insulinpflichtigen Diabetes hat nur unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf den Nachteilsausgleich G wie ein Erwachsener, d. h. es müssen tagsüber häufige hypoglykämische Schockzustände nachgewiesen sein (LSG NW Urteil vom Az.: L 7 SB 140/97). g) Nach Herztransplantationen kann der Nachteilsausgleich G auch dann in Betracht kommen, wenn zwar die Herzleistung nicht entsprechend den Anforderungen der Anhaltspunkte eingeschränkt ist, der Betreffende aber ortsübliche Wegstrecken deswegen nicht zu Fuß zurücklegen kann, weil er jeglichen Kontakt mit anderen Menschen aus Gründen der Ansteckungsgefahr vermeiden muss. In diesen Fällen kommt auch der Nachteilsausgleich RF in Betracht (vergleiche Beirat Oktober 1986). Ansonsten ist der Nachteilsausgleich G jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Einschränkung der Herzleistung nach Transplantation für sich genommen einen GdB von 50 rechtfertigt (Beirat Oktober 1988). Zur Überbrückung der Zeit bis zu einer Herztransplantation werden Herzkranke häufig mit einem Linksherzunterstützungssystem (Kunstherz) versorgt. Auch wenn für diese Zeit eine zufriedenstellende Ventrikelfunktion vorliegt, sind die Voraussetzungen für G, B und RF erfüllt (Beirat April 1999).

9 h) Bei Prostataoperierten und Harninkontinenten kommt der Nachteilsausgleich G nur in Betracht, wenn ein ausreichender Verschluss des Urinals nicht gelingt oder wenn häufige entzündliche Hautveränderungen im Genitalbereich zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führen (Beirat März 1987). i) Zur Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei chronischer Niereninsuffizienz siehe auch die Veröffentlichung von Lange in Der medizinische Sachverständige Januar j) Bei Aphasikern ist, soweit es sich um schwere, z. B. totale oder fast totale gemischte Aphasien handelt, neben einem GdB von 100 in aller Regel auch H, G und B festzustellen. Bei Aphasien geringerer Ausprägung, die keinen GdB von 100 rechtfertigen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die entsprechenden Nachteilsausgleiche vorliegen. Dabei kommt es vor allem darauf an, in welchem Umfang Orientierungsstörungen und eventuell auch Gliedmaßenlähmungen vorliegen (Beirat Oktober 1985). Eine vollständige rein sensorische Aphasie und eine mittelgradige gemischte Aphasie mit einer sehr ausgeprägten sensorischen Komponente rechtfertigen die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und B, wenn der entsprechende GdB mindestens 70 beträgt. k) Kehlkopflose sind nicht grundsätzlich erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nur wenn besondere Auswirkungen im Bereich der Atmungsorgane vorliegen und die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr dadurch erheblich herabgesetzt wird, kann der Nachteilsausgleich G zuerkannt werden (Beirat November 1983). l) Auch Stomaträgern kann nicht immer der Nachteilsausgleich G zuerkannt werden. Allerdings muss bei Behinderten mit Ileostoma oder Uroestoma, bei denen ein ausreichender Verschluss nicht gelingt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen werden. Auch wenn Bauchdecken- und Narbenbrüche bei Stomaträgern vorliegen, die mit erheblichen Schmerzen beim Gehen verbunden sind, ist häufig der Nachteilsausgleich G gerechtfertigt (Beirat November 1994). m) Bei Krebskranken und Dialysepatienten, ebenso wie bei Sprech- und Sprachbehinderten, psychisch Kranken, sowie Drogen- und Alkoholabhängigen kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Generell ist aus derartigen Erkrankungen aber nicht auf den Nachteilsausgleich G zu schließen (Beirat 1984). n) Kindern, denen der Nachteilsausgleich G wegen Taubheit gewährt wurde, kann dieser im Erwachsenenalter nicht entzogen werden, wenn sie eine Gehörlosenschule nicht besucht haben und Analphabeten bleiben (Beirat April 1985). Sie haben dann auch (weiterhin) Anspruch auf die Nachteilsausgleiche H und B (Beirat a. a. O.). o) Eine Störung der Orientierungsfähigkeit kann den Nachteilsausgleich G auch dann begründen, wenn eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit nicht vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Behinderte in einer ihm vertrauten Umgebung (Wohnort) zurechtfindet, da nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Behinderten abgestellt wird (LSG Rh.-Pf. Az.: L 4 Vs 46/96). p) Für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G bedarf es keiner dauernd vorliegenden Einschränkung der Bewegungsfähigkeit. Es reicht aus, wenn der Behinderte in 40 % der Fälle in seiner Gehfähigkeit oder Orientierungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt ist (LSG Hessen Az.: L 4 SB 1351/95). q) Übergewicht kann alleine (so LSG Rh.- Pf. Az.: L 4 Vs 6/96) oder in Verbindung mit anderen Behinderungen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken, den Nachteilsausgleich G begründen (so LSG Berlin Az.: L 13 Vs 62/95; Soz. Düsseldorf, Urteil vom , Az.: S 31 SB 454/98; LSG NRW Urteil vom Az.: L 6 SB 59/00). r) Eine Alkoholkrankheit, die einen GdB von 50 bedingt, reicht für die Zuerkennung von G nicht aus (LSG Nied. Az.: L 8 Vs 186/96).

10 s) Bei einem Schwerbehinderten mit psychischen und neurologischen Behinderungen kommt der Nachteilsausgleich G erst ab einem GdB von 70 in Betracht, weil erst bei dieser Höhe des GdB ein Vergleich mit epileptischen Anfällen mittlerer Häufigkeit gegeben ist (LSG Rh.-Pf. Az.: L 4 Vs 69/95). t) Für den Nachteilsausgleich G ist es nicht ausreichend, wenn - beispielsweise durch Nervenwurzelreizerscheinungen - jederzeit mit der Möglichkeit einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit gerechnet werden muss (LSG NW Az.: L 6 Vs 121/93). u) Wer 2 km in 40 Minuten zu Fuß zurücklegen kann, hat keinen Anspruch auf G (LSG NW Az.: L 6 Vs 121/93). v) Behinderungsbedingter Trainingsmangel, kann, wenn die Bewegungsfähigkeit dadurch entsprechend herabgesetzt wird, den Nachteilsausgleich G begründen (LSG Hamb. Az.: IV VSBf 17/93). w) Bei Anfallsleiden kommt G nur in Betracht, wenn aufgrund hoher Anfallsfrequenz die konkrete Gefahr besteht, dass Anfälle im Freien auftreten (LSG NW Az.: L 6 Vs 111/93). x) Die Frage der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ist eine rein medizinische Fachfrage. Einem Beweisantrag auf Anhörung medizinischer Laien muss das Gericht nicht folgen (LSG Berlin Az.: L 13 Vs 72/89). y) Hat die Verwaltung zu Unrecht keinen Ausweis mit G ausgestellt, so kann der Behinderte Geldersatz weder aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen (LSG Ba.-Wü. Az.: L 12 Vs 1786/90; BSG Urteil vom Az.: B 9 SB 3/01R). z) Bei einer homonymer Hemianopsie (GdB/MdE-Grad 40) liegen nicht bereits so relevante Orientierungsstörungen vorlägen, dass im Gegensatz zur Aussage in Nr. 30 Abs. 5 der Anhaltspunkte die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr rechtfertigen würde (Beirat März 2001). z a) Der Ersatz beider Kniegelenke durch Endoprothesen ist nach Nr der Anhaltspunkte mit einem GdB/MdE-Grad von 50 zu bewerten. Damit liegen stets die Voraussetzungen für die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor (Beirat März 2001).

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