Informationen. für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen. Stand: Jänner 2012
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- Johanna Siegel
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1 LB FCG ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule Informationen für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen Stand: Jänner 2012 Überarbeitet von Kurt Boslitsch. Irrtümer vorbehalten!
2 Inhaltsverzeichnis Seite Gesetzliche Interessenvertretung 03 Dienststellenausschuss 04 Freiwillige Interessenvertretung 05 Dienstverhältnis für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer 06 Gehalt und Entlohnung 07 Sonderverträge für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer 09 Gehaltstabellen ab 1. Februar Sonstige Änderungen ab 1. Februar Lehrverpflichtung 12 Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL) 13 Mehrdienstleistungsfaktor 14 Zulagen für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) 15 Sonderurlaub 16 Dienstpflichten 17 Kinderzuschuss 19 Sonderkonditionen der Merkur Versicherung 19 ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 2
3 Gesetzliche Interessenvertretung Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen Zentralausschuss Steiermark Aufgaben des Zentralausschusses: Die Personalvertretung ist Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat für Steiermark und mit der steirischen Landesregierung (Fachabteilung 6D für Berufsschulwesen). Außerdem Ansprechpartner bei schulübergreifenden Angelegenheiten. Weitere Informationen sind auf unserer Homepage zu finden: Funktionsperiode: Die Funktionsperiode des Zentralausschusses beträgt 5 Jahre. Die letzen Personalvertretungswahlen wurden im November 2009 durchgeführt. Unser Team im Zentralausschuss: Anton Neuwirth Vorsitzender (LB-FCG) Landesberufsschule Voitsberg 8570 Voitsberg Mozartgasse 14, Tel.: , Fax: DW 18 Handy: anton.neuwirth@stmk.gv.at Kurt Boslitsch Stellvertreter (LB-FCG) Landesberufsschule Arnfels 8454 Arnfels, Hardeggerstraße 160 Tel.: , Fax: DW Handy: kurt.boslitsch@stmk.gv.at Edith Neuherz Schriftführerin (LB-FCG) Landesberufsschule Feldbach 8330 Feldbach, Feldgasse 3 Tel.: , Fax: DW 6 Handy: edith.neuherz@stmk.gv.at Willibald Schuller Mitglied (LB-FCG) Landesberufsschule Arnfels 8454 Arnfels, Hardeggerstraße 160 Tel.: ; Fax: DW 6 Handy: schullerwillibald@gmx.at ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 3
4 Dienststellenausschuss (DA) An jeder Dienststelle einer Berufsschule, der mindestens 20 Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen. Der Dienststellenausschuss (DA) ist für die individuellen Belange der einzelnen Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer an den jeweiligen Standorten zuständig! Aufgaben des Dienststellenausschusses: Die Aufgaben des Dienststellenausschusses werden im Personalvertretungsgesetz 9 und 10 festgelegt. Insbesondere kommen den Dienststellenausschüssen wesentliche Mitwirkungs- und Informationsrechte zu. Die Ansprechpartner der einzelnen Dienststellenausschüsse sind die jeweilige Direktion und der Zentralausschuss (ZA). Aufgaben der Personalvertretung: Im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) sind die Aufgaben der einzelnen Personalvertretungsorgane festgelegt: 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. (2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. (3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 4
5 Freiwillige Interessenvertretung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gewerkschaft Berufsschule (BL 12) Bundesvorsitzender BOL Albert Arzt (OÖ) 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5 Tel.: , Fax: DW 452 Landesleitung Steiermark Landesvorsitzende BDS Martina Jeindl Landesberufsschule Graz 6 Tel.: , martina.jeindl@stmk.gv.at Aufgaben: Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur (Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw.). Sollten Sie nähere Informationen über die Bundessektionsleitung haben wollen, bitte unter folgender Internetadresse abrufen: Von der Bundessektion für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer erscheint vier Mal im Jahr eine Zeitschrift, die auf der oben genannten Internetadresse zu finden ist. Die Themen sind speziell für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer, z. B. Neuerungen zur Besoldung oder Neuigkeiten aus dem Berufsschulbereich in ganz Österreich. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 5
6 Dienstverhältnis für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer Befristetes Dienstverhältnis Der Beginn und das Ende sind aus dem Dienstvertrag ersichtlich. Vorteile: Nachteile: Unkündbar für diese Zeit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterverwendung nach Ablauf der Zeit. Die Einreihung erfolgt in das Entlohnungsschema II L (siehe nächstes Kapitel). Außerdem haben die Mutterschaftsbestimmungen keine Auswirkungen auf das Ende des Dienstverhältnisses. Unbefristetes Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, also unter Anführung eines Beginnes, jedoch ohne ein Ende. Vorteile: Das Dienstverhältnis gilt grundsätzlich als unbegrenzt. Bei einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 10 Unterrichtseinheiten (UE) pro Woche erfolgt die Einreihung in das Entlohnungsschema I L (siehe nächstes Kapitel). Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses: nach einem Jahr Krankenstand ( 24 VBG Abs. 9) durch den Tod aufgrund einer einvernehmlichen Lösung durch Pragmatisierung (= Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) durch Entlassung (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers) durch Austritt (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers) durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei unbefristeten Dienstverhältnissen durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverträgen ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 6
7 Gehalt und Entlohnung Entlohnungsschema II L bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) oder bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden. Nachteile: keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungs-Vergütung keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Pädagogischen Hochschule. Berechnung des Monatsentgeltes Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche Unterrichtseinheiten : 12 *) Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche Unterrichtseinheiten : 10 *) Jahreswochenstunde an Berufsschulen/Sondervertrag Euro 1.520,50 Monatswochenstunde: mit Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 12 = 1.515,2 : 12 = Euro 126,27 : 4,33 = Euro 29,16 o d e r ohne Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 10 = 1.515,20 : 10 = Euro 151,52 : 4,33 = Euro 34,99 *) Der entsprechende Teiler ist im 42 VBG geregelt: Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 7
8 Entlohnungsschema I L Das Entlohnungsschema I L ist bei einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden üblich Vorteile: Anrechnung von Vordienstzeiten über ein eigenes Ansuchen, damit ist eine höhere Einstufung möglich. Vorrückung ist jedes zweite Jahr gewährleistet bzw. extra Vorrückungs- Regelung für den Sondervertrag (Seite 9). Beurlaubung zum Besuch der Pädagogischen Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!). Berechnung des Monatsentgeltes a) bei Teilbeschäftigung: 100 x Wochenstunden Beschäftigungsausmaß = =... % (steht am Gehaltsnachweis) Lehrverpflichtung Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozentsatz oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz b) bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen oder Bezug lt. Sondervertrag Mehrdienstleistungen (MDL) Mehrdienstleistungen sind Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Entlohnungsgruppe im Berufsschulbereich I L / l 2 b 1 + Dienstzulage = für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen I L / l 2 a 2 = für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung Entlohnungsstufe Es gibt 19 Entlohnungsstufen insgesamt, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung erfolgt. Durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 8
9 Sonderverträge für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer Entlohnung Sondervertrag Stufe 1: EURO 2.498,20 (vergleichbar mit 55 GG L2a2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EURO 2.948,70 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen, vergleichbar mit 55 GG L2a2 Gehaltsstufe 10) Stufe 3: EURO 3.674,60 (nach weiteren 5 Jahren vergleichbar mit 55 GG L2a2 Gehaltsstufe 14) Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die Unterrichtstätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis). Vertragslehrer/in Entlohnungsschema II L / Sondervertrag: Jahreswochenstunde: Euro 1.515,20 (1.520,50/12/4,33 = 29,16) Teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer erhalten den aliquoten Anteil! Antrag: mit Formular über den Dienstweg Vertragslehrer/in Entlohnungsschema II L / l2b1 Jahreswochenstunde: Euro 933, ,10 (Dienstzulage) ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 9
10 Gehaltstabellen ab 1. Februar 2012 Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für die pragmatisierte Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für die Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht ( Entlohnungsstufe: Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung erfolgt. Durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich. Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar als Monatsentgelt für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer jeweils am 15. des Monats, als Monatsentgelt für pragmatisierte Lehrerinnen und Lehrer jeweils am Monatsersten. Gehalts-/ Entlohnungsstufen L2a2 BL/n EURO Gehalts-/ Entlohnungsstufen l2a2 Vtl. mit PH EURO l2b1 mit Dienstzulage ungeprüfte Vertragslehrer/innen an Berufsschulen, in EURO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,9 plus 2.193,9 Dienst , , , ,3 zulage: , , ,3 145, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , DAZ 4.230, , , , , , ,5 Abkürzungen: BL Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer Vtl. Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer PH Pädagogische Hochschule Irrtum bzw. Rundungsdifferenzen vorbehalten! ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 10
11 Sonstige Änderungen ab 1. Februar 2012 Vergütungen: Vertretung (Supplierstunde): EURO 25,10 Vergütung für Klassenvorstand: EURO 137,10 Vergütung für Kustodiat: EURO 50,20 Vergütung für Werkstätte: EURO 95,30 Vergütung für Labor: EURO 100,50 Vergütung für Labor (mit Werkstätten): EURO 508,25 Administrative Belohnung Die administrative Belohnung errechnet sich aus 12,86 v. H. der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2: 12,86 % v ,5 = Euro 372,23 Schulen bis 11 Klassen 1 Belohnung EURO 372,23 12 bis 21 Klassen 2 Belohnungen EURO 744,46 22 und mehr Klassen 3 Belohnungen EURO 1.116,69 ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 11
12 Lehrverpflichtung FG I 23 Wochenstunden FG II 23 Wochenstunden FG III 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Lehrpflichtverminderung: Schularbeiten: Je Schularbeitengegenstand gibt es eine Anspruchsberechtigung! bis zur vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche Diese Anspruchsberechtigung gilt sowohl für Lehrerinnen und Lehrer der FG I als auch FG II. Lehrgangsschulen: Lehrgangsmäßige Berufsschule 0,25 Wochenstunden EDV: Für die Betreuung von EDV-Anlagen sind je nach Anzahl der Geräte und Klassen bis zu 4,5 Stunden pro Woche möglich. QIBB Integrative Berufsausbildung: Für eine/n IBA-Kordinator/in nicht mehr als Für eine/n IBA-Schulkoordinator/in bis zu 1 Wochenstunde 2 Wochenstunden QIBB Schülerberater/innen: Pro Schülerberater/in nicht mehr als 1,5 Wochenstunden QIBB Mentor/innen: Für die Tätigkeit als Mentor/in wird eine halbe Stunde (0,5 Wochenstunden) in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Das Dienstverhältnis mit der Pädagogischen Hochschule wird gesondert geregelt. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 12
13 Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL) Gehaltsgesetz 61 Stand Vertretungsstunden: Grundsätzlich werden Supplierungen von Kolleginnen und Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht), mit 25,10 vergütet. Einzelmehrdienstleistungen: Derzeit gilt im Bundesland Steiermark für Berufsschulen die Regelung, wenn unter speziellen Voraussetzungen Supplierungen (Fachsupplierungen, Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit etc.) eingeteilt werden, dass diese mit dem erhöhten Mehrdienstleistungssatz von 1,30 % des Gehaltes abgegolten werden. Dauermehrdienstleistungen: Als Dauermehrdienstleistungen werden alle Unterrichtsstunden, die im Rahmen der Diensteinteilung über der Lehrverpflichtung pro Woche anfallen, bezeichnet. Diese werden ebenfalls mit dem MDL-Satz von 1,30 % abgegolten. MDL bleiben erhalten: außerdem wenn eine Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird an gesetzlichen Feiertagen, am Pfingstsamstag, an einem Samstag, der auf einen freien Freitag folgt, an einzelnen schulautonomen Tagen, wenn auf Wunsch der Wirtschaft schulfrei ist, an eintägigen Schulveranstaltungen, bei Dienststellenversammlung lt. 5 PVG, an drei Tage Fort- und Weiterbildung und bei Dienstauftrag ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 13
14 MDL werden eingestellt: bei Ferienzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Dienstag nach Ostern) Dienstag nach Pfingsten, Tag des Landespatrons, Allerseelen Abzug pro Tag: an bis zu 5 Tagen Unterricht > 1/5 der MDL an 6 Tagen Unterricht > 1/6 der MDL Mehrdienstleistungsfaktor Wertigkeit der MDL Faktorenberechnung: Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Wert einer MDL (für IL Lehrer): Monatsbezug x 1,30 x Faktor 100 Beispiele: ungeprüfter Vertragslehrer FG I oder II, Sondervertrag Stufe 1 Euro 2.498,20 1 MDL = 2.498,20 x 1,30 x 0,875 : 100 = Euro 28,42 ungeprüfter Vertragslehrer FG III, Sondervertrag Stufe 1 Euro 2.425,00 1 MDL = 2.498,20 x 1,30 x 0,832 : 100 = Euro 27,02 ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 14
15 Zulagen für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) ab 1. Februar 2012 lt. Geh. Ges. 59b Abs. 2 A. Lehrerin bzw. Lehrer 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr B. Fachkoordinatorin bzw. Fachkoordinator: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr ist eine/ein zweite/zweiter Fachkoordinatorin/Fachkoordinator zu bestellen Lehrgangsmäßige Berufsschulen mindestens 5 Schülergruppen während eines Lehrganges, aber weniger als 12 je Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatisierte/r Lehrerin bzw. Lehrer monatlich in Euro 59,6 74,2 82,2 Pragmatisierte Lehrerin bzw. Lehrer monatlich in Euro 59,6 74,2 59,6 74,2 82,2 Vertragslehrerin bzw. Vertragslehrer monatlich in Euro 62,6 77,9 86,3 Vertragslehrerin bzw. Vertragslehrer monatlich in Euro 62,6 77,9 62,6 77,9 86,3 C. Leiterin bzw. Leiter: monatlich in Euro BD/BDn an Berufsschulen mit LDU BDS/BDSn an Berufsschulen mit LDU 58,5 29,5 61,4 31,0 Beachte: Diese Zulagen gebühren, gleich ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 Mal jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Mindestens zwei Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 v. H. der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 ( 93,20) Ab vier Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 v. H. der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 ( 186,12) Angaben ohne Gewähr - Rundungsdifferenzen vorbehalten! ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 15
16 Sonderurlaub 57 LDG, 29a VBG Kannbestimmung! Gründe: familiäre (z. B.: Wohnungswechsel, Todesfall,...) persönliche (z. B.: Aus- und Weiterbildung,...) Bezüge: volle Bezüge, Entfall der MDL Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr Verehelichung Geburt eines Kindes Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, eigene silberne Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten oder anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger Tod von Geschwistern, Eltern, Schwieger- oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- oder Wohnorts Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort Prüfungsurlaub bis zu 3 Werktagen Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage, Sonn- und Feiertage werden nicht als Urlaub gerechnet. bis zu 3 Werktagen bis zu 3 Werktagen 1 Werktag bis zu 2 Werktagen 1 Werktag 1 Werktag bis zu 3 Werktagen Der LSR kann einen Prüfungsurlaub bis zu 10 Tagen gewähren! ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 16
17 Dienstpflichten Allgemeine Dienstpflichten 29 LDG 1. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihr/ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen. 2. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer hat in ihrem/seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit für ihre/seine Tätigkeit erhalten bleibt. 3. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer hat um ihre/seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 30 LDG 4. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer hat die Weisungen ihrer/seiner Vorgesetzten zu befolgen. 5. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 6. Hält die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer eine Weisung einer/eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie/er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre/seine Bedenken der/dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die/der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen. Dienstpflichten der Leiterin bzw. des Leiters 32 LDG 7. Die Leiterin bzw. der Leiter hat die ihr/ihm auf Grund ihrer/seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. 8. Die Leiterin bzw. der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 17
18 9. Sie/er hat ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. 10. Sie/er hat das dienstliche Fortkommen der Lehrerinnen und Lehrer nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. 11. Wird der Leiterin bzw. dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat sie/er dies zu melden bzw. ist sie/er zur Anzeige verpflichtet. 12. Die Leiterin bzw. der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie/er für eine Vertretung zu sorgen. Amtsverschwiegenheit 33 LDG 13. Die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer ist über alle ihr/ihm ausschließlich aus ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Öffentlichkeit ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 14. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. 15. Hat die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat sie/er dies ihrer/seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. 16. Stellt sich erst bei der Aussage der Landeslehrerin bzw. des Landeslehrers heraus, dass es sich um Amtsverschwiegenheit handeln könnte, so hat die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrers die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. 17. Im Disziplinarverfahren sind weder die Beschuldigte bzw. der Beschuldigte, noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 18
19 Kinderzuschuss NEU: Der Kinderzuschuss beträgt 15,60 monatlich (12-mal jährlich) für jedes Kind, für das Kinderbeihilfe bezogen wird. Auch teilbeschäftigte Personen bekommen, sofern sie anspruchsberechtigt sind, den vollen Kinderzuschuss. BISHER: Die Kinderzulage betrug 14,50 monatlich (14-mal jährlich) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Bei Teilbeschäftigung wurde die Zulage aliquot dem Beschäftigungsausmaß bezahlt. Merkur Versicherung Im Anhang befinden sich Informationen über spezielle Sonderkonditionen für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer. Für weitere Wünsche und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Zusätzlich verweisen wir auf unsere Homepage, auf der sich aktuelle Informationen, Kurzinfos, Rundschreiben und eine Formularsammlung befinden. ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule 19
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