Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen

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1 Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen Stand Jänner 2008 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen. Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Ernst Zalesky Renate Mitterer Telefon: Telefon: Ing. Hans Kuba Elisabeth Faistenauer Telefon: Telefon: Adresse: Mandelsbergerstraße Innsbruck Weitere Informationen, links und download-möglichkeiten finden Sie auf unserer Homepage: Hinweis: Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Information für Neulehrer Seite 2

2 Inhalt PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER...5 Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen... 5 Dienststellenausschüsse... 5 Gewerkschaft... 6 DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS...7 Befristetes Dienstverhältnis... 7 Unbefristetes Dienstverhältnis... 7 Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses... 7 GEHALT UND ENTLOHNUNG...8 Entlohnungsschema I L... 8 Entlohnungsschema II L...9 Berufsschullehrer - Sonderverträge BEZUGSTABELLEN STAND Gehalt/Bezug ab Sondervertrag für Vertragslehrer Vertragslehrer II L/Sondervertrag Vertragslehrer II L/l2b VERGÜTUNGEN...12 MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL)...12 Berechnung von MDL Vergütung von MDL ZULAGEN...14 Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) Klassenvorstandsschaft Belohnung Betreuungslehrer Kinderzulage Information für Neulehrer Seite 3

3 BEZUGSNACHWEISE...16 ZUSCHÜSSE...16 Fahrtkostenzuschuss Fortbildungsveranstaltungen DIENSTFREISTELLUNGEN ABWESENHEIT VOM DIENST...18 Sonderurlaub Pflegefreistellung Abwesenheit vom Dienst DIENSTPFLICHTEN...21 Allgemeine Dienstpflichten 29 LDG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 30 LDG Dienstpflichten des Leiters 32 LDG Amtsverschwiegenheit 33 LDG Nebenbeschäftigung 40 LDG Pädagogische Hochschule Tirol.. 23 Information für Neulehrer Seite 4

4 PERSONALVERTRETUNG DER BERUFSSCHULLEHRER Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Der ist Verhandlungspartner für den Landesschulrat und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in schulübergreifenden Angelegenheiten Kontakt: Mandelsbergerstraße 12 Telefon: Homepage: Vorsitzender: Ernst Zalesky Dienststellenausschüsse In den Dienststellenausschüssen (DA) sind die Personalvertreter für die Belange von 22 Berufsschulen bzw. für ca. 600 Berufsschullehrer/innen zuständig. Die DA sind für die individuellen Belange der einzelnen Dienststellen zuständig! Die Aufgaben der Dienststellenausschüsse werden im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) 9, 10 festgelegt. Insbesondere kommen den Dienststellenausschüssen wesentliche Mitwirkungs- und Informationsrechte zu. Außerdem ist in wesentlichen Punkten des Arbeitnehmerschutzes mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen. Aufgaben der Personalvertretung Im Bundespersonalvertretungsgesetz (PVG) sind die Aufgaben der einzelnen Personalvertretungsorgane festgelegt: 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. (2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Information für Neulehrer Seite 5

5 (3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.b. ) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Funktionsperiode Die letzten PV-Wahlen fanden im November 2004 statt, Neuwahlen werden im November 2009 abgehalten. Gewerkschaft Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw. Kontakt Gewerkschaft Berufsschulen Tirol Vorsitzender Ing. Hans Kuba 6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12 Telefon Mobil hans@kuba.cc Bundesvorsitzender Albert Arzt /OÖ albert.arzt@goed.at Sollten Sie nähere Informationen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: Von der Bundessektion Berufsschullehrer wird auch eine Zeitschrift etwa vier Mal im Jahr herausgebracht, die unter der gleichen Adresse im Internet zu finden ist. Die Themen sind speziell für BerufsschullehrerInnen, etwa besoldungsrechtliche Neuerungen oder Neuigkeiten aus dem Berufsschulbereich in ganz Österreich. Information für Neulehrer Seite 6

6 DIENSTVERHÄLTNIS DES VERTRAGSLEHRERS Befristetes Dienstverhältnis Beginn und Ende des Dienstverhältnisses sind aus dem Dienstvertrag ersichtlich. Vorteil Das Dienstverhältnis ist für diese Zeit unkündbar. Nachteile Kein Rechtsanspruch auf Weiterverwendung nach Ablauf Entlohnungsschema II L (siehe nächstes Kapitel) Mutterschaftsbestimmungen haben keine Auswirkungen auf das Ende des Dienstverhältnisses Unbefristetes Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit, also unter Anführung eines Beginns, jedoch ohne Ende, abgeschlossen. Vorteile Das Dienstverhältnis gilt grundsätzlich als unbegrenzt. Bei einem Beschäftigungsausmaß von mehr als 10 UE pro Woche: Einreihung in das Entlohnungsschema I L (siehe nächstes Kapitel). Nachteile Aufkündbar vor Ablauf des ersten Dienstjahres ohne Angabe von Gründen sowohl durch den Landesschulrat, als auch durch den Vertragslehrer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. 33 VBG. Nach Ablauf des 1. Dienstjahres ist eine Kündigung nur mehr mit Angabe des Kündigungsgrundes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich. Ende eines Vertragslehrerdienstverhältnisses nach 1 Jahr Krankenstand durch den Tod aufgrund einer einvernehmlichen Lösung durch Pragmatisierung (= Übernahme in d. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) durch Entlassung (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstgebers) durch Austritt (= vorzeitige Lösung des Dienstvertrages seitens des Dienstnehmers) durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei unbefristeten Dienstverhältnissen durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverträgen Information für Neulehrer Seite 7

7 LEHRVERPFLICHTUNG FG I 23 Wochenstunden FG II 23 Wochenstunden FG III 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Lehrpflichtverminderung Schularbeiten je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II. GEHALT UND ENTLOHNUNG Entlohnungsschema I L üblich bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden Vorteile Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich Vorrückung (jedes zweite Jahr) gewährleistet bzw. siehe Sondervertrag Beurlaubung zum Besuch der Päd. Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!) Berechnung des Monatsentgeltes bei Teilbeschäftigung: Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes: 100 x Wochenstunden Beschäftigungsausmaß = =. % Lehrverpflichtung (steht am Bezugsnachweis) bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen oder Bezug lt. Sondervertrag Information für Neulehrer Seite 8

8 Mehrdienstleistungen (MDL) Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Entlohnungsgruppen Im Berufsschulbereich kommen vor: IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung für BS Entlohnungsstufen Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Entlohnungsschema II L bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden Nachteile keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungs-Vergütung keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Päd. Hochschule Berechnung des Monatsentgeltes Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 *) Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 *) *) Der entsprechende Teiler ist im 42 d VBG geregelt: Jahreswochenstunde an BS/Sondervertrag EURO 1.393,80 Monatswochenstunde mit Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 12 = 1.393,80 : 12 = Euro 116,15 : 4,33 = EURO 26,82 ohne Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 10 = 1.393,80 : 10 = EURO 139,38 : 4,33 = EURO 32,19 Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler. Information für Neulehrer Seite 9

9 Berufsschullehrer - Sonderverträge für Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III. Entlohnungsstufen Stufe 1: EUR 2.292,70 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EUR 2.713,20 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS) Stufe 3: EUR 3.386,20 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14) Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Anwendung auf II-L Lehrer: EURO 1.393,80 für eine Jahreswochenstunde (1.393,80/12/4,33 = 26,82) Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil. Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden. Information für Neulehrer Seite 10

10 BEZUGSTABELLEN STAND Alle Angaben ohne Gewähr! Irrtum und Rundungsdifferenzen vorbehalten! Gehalt/Bezug ab Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (=GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für den pragmatischen BL und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe Entlohnungsstufen Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar als Monatsentgelt für Vertragslehrer jeweils am 15. d. Monats, als Monatsentgelt für pragmatische Lehrer jeweils am 1. d. Monats. Gehaltstabelle ab 1. Jänner 2008 l2b1 mit Dienstzulage Gehalts-/ L2a2 Gehalts-/ l2a2 ungeprüfte Vertragslehrer Entlohnungs- BL Entlohnungs- Vl mit LAP an Berufsschulen stufen EURO stufen EURO EURO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,6 plus 1.921, , , ,4 Dienst , , , ,8 zulage: 2.092, , , ,7 133, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , DAZ 3.900, , , , , , ,9 Abkürzungen: BL = Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin; Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin LAP = Lehramtsprüfung Information für Neulehrer Seite 11

11 Sondervertrag für Vertragslehrer Stufe 1: EURO 2 292,70 Stufe 2: EURO 2 713,20 Stufe 3: EURO 3 386,20 Vertragslehrer II L/Sondervertrag Jahreswochenstunde: EURO ,80 Vertragslehrer II L/l2b1 Jahreswochenstunde: EURO 851, ,30 (Dienstzulage) VERGÜTUNGEN Vertretung (Supplierstunde): EURO 23,20 Vergütung für Klassenführung: EURO 126,20 Vergütung für Kustodiat: EURO 46,30 Vergütung für Werkstätte: EURO 87,80 Vergütung für Labor: EURO 92,60 Alle Angaben ohne Gewähr. MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL) Berechnung von MDL Berechnung der Wertigkeit Faktorenberechnung: Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Wert einer MDL (für IL Lehrer): Monatsbezug x 1,432 x Faktor 100 Beispiel: ungeprüfter Vertragslehrer: Sondervertrag Stufe 1 = Euro 2.292,70 1 MDL = 2.292,70 x 1,432 x 0,875 : 100 = Euro 28,73 Information für Neulehrer Seite 12

12 Vergütung von MDL Gehaltsgesetz 61 Vergütung für Supplierung 23,20 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden). Vergütung für MDL 1,432 % des Gehaltes (IIL 1,92% einer Jahreswochenstunde) wenn der Kollege oder die Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind. MDL bleiben erhalten: wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird. Außerdem... an gesetzlichen Feiertagen, Allerseelen (2.11.), Landespatron (19.03.) am Pfingstsamstag Samstag, der auf einen freien Freitag folgt an einzelnen schulautonomen Tagen schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft eintägige Schulveranstaltung Dienststellenversammlung lt. 5 PVG 5 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) MDL werden eingestellt: Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag) Pfingstdienstag Abzug pro Tag: an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5 an 6 Tagen Unterricht 1/6 Information für Neulehrer Seite 13

13 ZULAGEN Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ab Jänner 2008 lt. Geh.Ges. 59b Abs. 2 A. Lehrer: 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr B. Fachkoordinator: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens während eines Lehrganges aber weniger als 12 je Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr C. Leiter: BD an Berufsschulen mit LDU BDS an Berufsschulen mit LDU Pragmatische Lehrer monatlich in EURO 54,90 68,40 75,60 54,90 68,40 54,90 68,40 75,60 53,80 27,10 Vertragslehrer monatlich in EURO 57,60 71,80 79,40 57,60 71,80 57,60 71,80 79,40 BEACHTE: Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Klassenführung LDU Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Information für Neulehrer Seite 14

14 Belohnung Betreuungslehrer Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann eine Belohnung gewährt werden. Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen. Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden. Die Belohnung beträgt maximal 250,00. Kinderzulage Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von dzt. monatlich 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit). Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig. Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr und besteht weiterhin der Anspruch auf Familienbeihilfe muss die Verlängerung der Zuerkennung ebenfalls als formloses Ansuchen beim Dienstgeber beantragt werden. Kinderzulage für Kinder nach vollendetem 18. Lebensjahr: Für diese wird die Familienbeihilfe vom Finanzamt in der Regel nur für ein Jahr zuerkannt. Es ist daher dringend erforderlich, ohne Aufforderung dem Amt der Landesregierung die Bescheinigung über den Bezug der Familienbeihilfe im Dienstweg vorzulegen. Für die Gewährung der Kinderzulage ist die Meldung gem. Geh.Ges. 4 Abs. 7, binnen einem Monat nach Erhalt der Bescheinigung notwendig. Bei verspäteter Meldung kann die Kinderzulage erst ab dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten gewährt werden. Empfehlung: Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage(n) hätten (öffentlich rechtliches Dienstverhältnis), sollte der nur teilbeschäftigte Elternteil zugunsten des Vollbeschäftigten verzichten, da die Kinderzulage(n) als Bestandteil des Bezuges sonst gekürzt würde(n). ACHTUNG! LehrerInnen erhalten während der Karenz das Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse, dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können sie auch keine Kinderzulage erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser die Kinderzulage beansprucht. (Bei Wechsel des Kinderbetreuungsgeldbezuges ummelden). Information für Neulehrer Seite 15

15 BEZUGSNACHWEISE Die Gehaltsdaten können über das Portal Tirol abgerufen werden. Um sich in das "Portal Tirol" einloggen zu können, benötigt man den Username der TSN-Adresse. Es sind Username sowie Passwort der TSN-Adresse einzugeben und anschließend die "Security-Bedingungen" zu akzeptieren. Sollte eine derartige Adresse noch nicht bestehen hat der jeweilige Administrator der Schule die Möglichkeit diese anzulegen bzw. einzurichten. Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User nach dieser erfolgten Maßnahme vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Sollte es in diesem Zusammenhang - Abrufen des Online-Bezugsnachweises - Probleme geben, weil beispielsweise der PIN-Code verloren gegangen ist bzw. für den jeweiligen User keine TSN-Adresse existiert, kontaktieren Sie die TSN-Hotline (Tel. 0512/ ). ZUSCHÜSSE Fahrtkostenzuschuss Geltendmachung des Fahrtkostenzuschusses durch Neulehrer Neulehrer mögen beachten, dass Anträge auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses binnen einer Woche nach Dienstantritt über den Dienstweg zu stellen sind. Meldepflichten für Bezieher eines Fahrtkostenzuschusses Sollte die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses auf einen bereits länger zurückliegenden Antrag zurückgehen, möge unbedingt überprüft werden, ob sich nicht jene Tatsachen, die für die Bemessung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses maßgeblich sind, geändert haben (z.b. Änderung des Wohnsitzes). Es besteht Meldepflicht. Bestehen Zweifel, ob die Höhe des ausgezahlten Betrages (noch) den Gegebenheiten entspricht, möge ein neues Formblatt eingebracht werden (Grund: "Überprüfung des Anspruches"). Wenn ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich auf Grund der Inanspruchnahme von in einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln gebührt, sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass für die Berücksichtigung von Tarifänderungen keine Meldung mehr erforderlich ist. Anspruch Dem Beamten (Lehrer) gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt, er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte selbst zu tragen hat 49.50,-- Information für Neulehrer Seite 16

16 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wohnung mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes liegt ( 20b GehG) Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sollen demnach alle Kolleginnen und Kollegen haben, welche das Pendlerpauschale ( 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c in Anspruch nehmen EStG). Dazu ist erforderlich, das notwendige Formular L34 des BMF) auszufüllen und beim Dienstgeber abzugeben. Die Ansprüche auf Pendlerpauschale (Steuerfreibetrag) und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander. Hinweis Das für die Beantragung des Pendlerpauschales und somit auch für den Fahrtkostenzuschuss erforderliche Formular L34 kann von der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden. Dort finden sich auch die notwendigen Erläuterungen unter der Adresse: Fortbildungsveranstaltungen Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc. organisiert werden, können aus Landesmitteln finanziert bzw. unterstützt werden. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch begründen zu können, ist es notwendig: den Antrag im Dienstwege einzubringen bzw. weiterzuleiten, den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen, eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulinspektor bestätigen zu lassen eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen um eine Besteuerung des Kurskostenersatzes zu vermeiden (eine Kostenvergütung im Rahmen der Besoldung [z. B. in Form einer Geldaushilfe] würde jedenfalls eine Versteuerung nach sich ziehen), ist eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit dem jeweiligen Veranstalter notwendig. Information für Neulehrer Seite 17

17 DIENSTFREISTELLUNGEN ABWESENHEIT VOM DIENST Sonderurlaub siehe 57 LDG, 29a VBG Kannbestimmung! Gemäß 2 Abs. 4 lit. b des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 ist der Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen zuständig. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig. Gründe: familiäre (z.b. Wohnungswechsel, Todesfall,...) Bezüge: volle Bezüge, Entfall der MDL Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr Verehelichung Geburt eines Kindes Tod der Ehegattin/des Ehegatten bis zu 3 Werktagen Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage, Sonn- und Feiertage werden nicht als Urlaub gerechnet. bis zu 3 Werktagen bis zu 3 Werktagen Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, eigene silberne Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten oder anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger Tod von Geschwistern, Eltern, Schwieger- oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- oder Wohnorts Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort 1 Werktag bis zu 2 Werktagen 1 Werktag 1 Werktag bis zu 3 Werktagen Information für Neulehrer Seite 18

18 Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden (bei einem Stundentausch entstehen keine Mehrkosten, weil die entfallenden Unterrichtsstunden einzubringen sind). Sollte ein Stundentausch nicht bewerkstelligt werden können, verbleibt diesen Lehrkräften immer noch die Möglichkeit, die Gewährung eines (unbezahlten) Karenzurlaubes bei der Landesregierung zu beantragen. Pflegefreistellung ( 59 LDG 1984, 66 LLDG 1985) Die Lehrkraft hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt. Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen folgende Regelungen: Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden. Beispiele: Vollbeschäftigter Lehrer, der Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I und II erteilt (Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden) Pflegefreistellungsanspruch: 23 Stunden. Vollbeschäftigte Religionslehrer (Lehrverpflichtung: 22 Stunden) Pflegefreistellungsanspruch: 22 Stunden. Information für Neulehrer Seite 19

19 Teilzeitbeschäftigte Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung von 16 Stunden Pflegefreistellungsanspruch: 16 Stunden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Beispiel: Eine Lehrerin (Lehrverpflichtung 23 Stunden [Unterricht ausschließlich in Gegenständen der Fachgruppe I]) hat laut Lehrfächerverteilung 25 Stunden zu leisten. Der Pflegefreistellungsanspruch beläuft sich auf 25 Stunden. Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrkraft während des Schuljahres, so errechnet sich das Ausmaß der Pflegefreistellung wie folgt: Für die Zeit vor der Änderung der Lehrverpflichtung gebührt eine Pflegefreistellung in jenem Prozentausmaß, das dem Anteil der bisherigen Verwendungsdauer an der Dauer des Unterrichtsjahres (43 Wochen) entspricht. Für die Zeit danach gebührt eine Pflegefreistellung in jenem Prozentausmaß, das dem Anteil der restlichen Verwendungsdauer an der Dauer des Unterrichtsjahres (43 Wochen) entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden. Beispiel: Eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin hat für die Zeit von der 1. bis einschl. 10. Schulwoche eine Lehrverpflichtung von 12 Stunden zu erfüllen. Ab der 11. Schulwoche ist die Lehrerin wieder vollbeschäftigt (Lehrverpflichtung: 23 Stunden). Der Lehrerin gebührt eine Pflegefreistellung in folgendem Ausmaß: für die 1. bis 10. Schulwoche: 2,79 Stunden (12 x 10/43) für die 11. bis 43 Schulwoche: 17,65 Stunden (23 x 33/43) insgesamt: 20,44 Wochenstunden (2, ,65), aufgerundet 21 Stunden. Abwesenheit vom Dienst ( 35 LDG 1984, 35 LLDG 1985) Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Für die Krank- bzw. Gesundmeldung gibt es eigene Formulare, die in den Dienststellen aufliegen. Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Information für Neulehrer Seite 20

20 DIENSTPFLICHTEN Allgemeine Dienstpflichten 29 LDG Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten 30 LDG Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichten des Leiters 32 LDG Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige verpflichtet. Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für eine Vertretung zu sorgen. Amtsverschwiegenheit 33 LDG Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung von öffentlichem Interesse ist, verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Information für Neulehrer Seite 21

21 Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um Amtsverschwiegenheit handeln könnte, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Nebenbeschäftigung 40 LDG Der Landeslehrer ist verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Die Dienstbehörde ist nun verpflichtet, eine Nebenbeschäftigung, die den Lehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen. Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen oder sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes befinden, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde (Landesregierung) dies genehmigt. Information für Neulehrer Seite 22

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