Landschaftsbildbewertung und Ersatzgeldermitlung

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1 Teil C: Landschaftsbildbewertung und Ersatzgeldermitlung gemäß Windenergie-Erlass zum Windpark Lünten Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen gem. 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bearbeitet für: Windenergiegemeinschaft Lünten GbR Lünten-Sand Vreden bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr Münster Tel.: 0251 / Fax: 0251 / März 2016

2 ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung Naturräumliche Grundlagen Untersuchungsgebiet Landschaftsräume Landschaftsbildeinheiten Auswirkungen auf das Landschaftsbild Methodik der Ersatzgeldermittlung Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeldermittlung für die Eingriffe in das Landschaftsbild Schritt 1: Abgrenzung des Untersuchungsraumes Schritt 2 und 3: Abgrenzung von Landschaftsbildeinheiten und Bewertung des Landschaftsbildes Schritt 4: Ersatzgeldermittlung a. Ermittlung der Flächenanteile der einzelnen Landschafsbildeinheiten am Untersuchungsraum b. Zuordnung der Preise pro Meter Anlagenhöhe zu den Landschafsbildeinheiten c. Flächengewichtete Mittelung der Preise gemäß Anteil der Landschaftsbildeinheiten am Untersuchungsraum d. Berechnung des Ersatzgeldes Konfliktminderung Zusammenfassung Literatur... 14

3 ökon GmbH, Münster Seite 3 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Landschaftsräume im Untersuchungsgebiet... 6 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Standorte der geplanten WEA... 4 Tab. 2: Landschaftsräume (LR) im Untersuchungsgebiet... 5 Tab. 3: Landschaftsbildtypen... 6 Tab. 4: Landschaftsbildeinheiten (LBE) im Untersuchungsgebiet Tab. 5: Ersatzgeldermittlung WEA Tab. 6: Ersatzgeldermittlung WEA Tab. 7: Ersatzgeld Anlagen Karte 1: Darstellung und Bewertung der Landschaftsbildeinheiten... (1 : ) Gutachtenteile (durch ökon erstellt): Teil A Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) Teil B Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Teil C Landschaftsbildbewertung gemäß Windenergie-Erlass (LBB) Teil D Artenschutzrechtliche Prüfung (Vögel) (ASP) Teil E FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-VP)

4 ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Die Windenergiegemeinschaft Lünten GbR plant auf Ackerflächen südwestlich von Lünten bei Vreden die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA 1+2). Es sollen Anlagen des Typs GE mit je 3,23 MW Nennleistung und einer Gesamthöhe von 199 m (Nabenhöhe 134 m, Rotordurchmesser 130 m) errichtet werden. Die Planung liegt in der Windkraftkonzentrationszone südlich des Munitionsdepots des Sachlichen Teilplans Windenergie zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden. Die Anlagen sollen in der Gemarkung Vreden auf folgenden Grundstücken errichtet werden: Tab. 1: Standorte der geplanten WEA Nr. Flur Flurstück Rechtswert [UTM] Hochwert [UTM] WEA WEA Das Vorhaben stellt nach 4 LG NW und 14 BNatSchG einen Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar, wobei hier insbesondere der Eingriff in das Landschaftsbild relevant ist. Die nachhaltige Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ist die nach 1 BNATSCHG geforderte Grundlage für die Erholung in der freien Landschaft. Der Charakter und die Erholungseignung einer Landschaft basieren weitgehend auf den von möglichen Betrachtern als natürlich oder naturbetont empfundenen Gegebenheiten. Ein Ausgleich des beeinträchtigten Landschaftsbildes im Sinne des 15 Abs. 2 BNATSCHG wäre die landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung in gleichartiger Weise oder der Abbau von störenden baulichen Anlagen (d.h. anderer mastenartiger Bauwerke). Aufgrund der Größe der technischen und bewegten Bauwerke verändern WEA das Landschaftsbild nachhaltig und sind i.d.r. nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Daher ist für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach Windenergie-Erlass vom ein Ersatzgeld zu leisten. Die Berechnung der Ersatzzahlung als Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe. Im Umkreis des zehnfachen Rotordurchmessers der geplanten WEA steht eine weitere WEA, so dass die geplanten WEA gemäß dem Windenergie-Erlass (MBWSV & MKULNV 2015) im Rahmen eines Windparks von insgesamt drei WEA zu betrachten sind. 2 Naturräumliche Grundlagen 2.1 Untersuchungsgebiet Die Größe des Untersuchungsgebietes richtet sich nach der Anlagenhöhe, die über die Gesamthöhe der WEA (Nabenhöhe und Rotorblattlänge) definiert wird. Der Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe stellt das Untersuchungsgebiet dar. Es sollen Anlagen des Typs GE mit einer Gesamthöhe von 199 m errichtet werden. Somit ergibt sich ein Untersuchungsradius von m (= 199 m*15) pro WEA und ein Untersuchungsgebiet von je ha (vgl. Abb. 1 auf S. 6).

5 ökon GmbH, Münster Seite 5 Die geplanten Anlagenstandorte liegen im überwiegend landwirtschaftlich geprägten Außenbereich nördlich von Vreden und südwestlich der Ortschaft Lünten. Die Flächen um die geplanten Anlagen werden vorwiegend ackerbaulich genutzt, vereinzelt kommen auch Grünländer vor. Größere Waldflächen sind im Westen und Südosten zu finden, ansonsten säumen Einzelbäume, Baumreihen und Hecken die Fließgewässer, Straßen und Wege. Neben den Ortschaften Lünten und Ammeloe sind verstreut Einzelwohnhäuser und Hofstellen im Untersuchungsgebiet vertreten. Als Verkehrssysteme durchqueren den Untersuchungsraum die Landesstraße L 572, die im Osten in Nord-Süd-Richtung verläuft, und mehrere Kreisstraßen. Im Gebiet sind die Fließgewässer Hünigbach, Emrichbach, Feldbach und Lüntener Bach vorhanden, denen zahlreiche namenslose Bäche und Entwässerungsgräben zufließen. Das Gelände steigt von ca. 33 m ü. NN im Westen auf ca. 55 m ü. NN im Osten an. Die Anlagen- Standorte befinden sich auf ca. 40 m ü. NN. 2.2 Landschaftsräume Zur räumlichen Einordnung des Gebietes werden die vom LANUV NRW (2012) definierten Landschaftsräume (LR) hinzugezogen. In dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Landschaftsräume zur Charakterisierung der Landschaft, ihrer typischen Eigenart und zur Hervorhebung von Besonderheiten, die den Raum prägen, erfasst worden. Die Ausgliederung und Beschreibung der Landschaftsräume dient als räumliche Bezugsbasis der Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und insbesondere der räumliche Konkretisierung des Biotopverbundsystems in NRW. Die Landschaftsräume sind hinsichtlich der natürlichen Ausstattung und der kulturlandschaftlich bedingten Überformung (Nutzungsstruktur) für sich gesehen relativ homogen. Die zugrunde gelegten Kriterien für ihre Ausgliederung lassen auch Hinweise auf die Ausstattung der Landschaft mit prägenden und gliedernden Elementen zu, die neben dem Biotopverbund auch für das Landschaftsbild von Bedeutung sind (LANUV NRW 2012). Innerhalb des m Radius um die geplanten Windenergieanlagen sind folgende Landschaftsräume (LR) vertreten (vgl. Tab. 2 & Abb. 1): Tab. 2: LR-Code Landschaftsräume (LR) im Untersuchungsgebiet LR-Bezeichnung 1 LR-IIIa-012 Ammeloer Sandebene 2 LR-IIIa-020 Berkelniederung

6 ökon GmbH, Münster Seite 6 Untersuchungsradius je m und LR Abb. 1: Landschaftsräume im Untersuchungsgebiet ( Geodatenbasis NRW 2016, Quelle: eigene Darstellung - unmaßstäblich) 2.3 Landschaftsbildeinheiten Landschaftsbildeinheiten (LBE) stellen eine Binnendifferenzierung der Landschaftsräume dar. Auf Grundlage landschaftsprägender Merkmale werden die Landschaftsräume entsprechend ihrem Charakter (z.b. durch Nutzungsarten, Gewässer) in Landschaftsbildeinheiten differenziert. Die Landschaftsbildeinheiten können in folgende Landschaftsbildtypen eingestuft werden: Tab. 3: Landschaftsbildtypen A G O W F Offene Agrarlandschaft Grünland-Acker-Mosaik Wald-Offenland-Mosaik Wald Flusstal

7 ökon GmbH, Münster Seite 7 B S D Bachtal Stillgewässer Siedlung und Gewerbe Für den Untersuchungsraum liegt eine Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten durch das LANUV NRW vor (s. Kap. 5.2 und Karte 1). 3 Auswirkungen auf das Landschaftsbild Windenergieanlagen sind technische Bauwerke, die insbesondere in WEA-Konzentrationsgebieten (Windparks / -farmen) beträchtliche Flächen beanspruchen. Von diesen Bauwerken gehen aufgrund ihrer Größe, Gestalt, Rotorbewegung und -reflexe großräumige Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern und ihr bei großer Anzahl und Verdichtung den Charakter einer Industrielandschaft geben können. Die bauhöhenbedingte Dominanz wird aufgrund der Bevorzugung von Offenlandschaften und exponierten Standorten noch verstärkt. Die Geräuschentwicklung der Anlagen stellt zumindest innerhalb von Bereichen mit besonderer Bedeutung für die Erholung ein zusätzliches Problem dar (NTL 2011). Nach NOHL (2010) ergeben sich folgende landschaftsästhetische Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Landschaft in ihrer Umgebung: Maßstabsverlust Eigenartsverlust Technische Überfremdung Belastungen der Weitsicht Strukturbrüche Horizontverschmutzungen Sichtverriegelungen Rotorbewegungen In der Kulturlandschaft gibt es i.a. keine Elemente, die den Windkraftanlagen in der Höhe auch nur annähernd vergleichbar wären. Beispielsweise sind Dorfkirchtürme oder alte Eichen meist 20 bis 30 m hoch. Damit sind die gewohnten ästhetischen Maßverhältnisse der Landschaft außer Kraft gesetzt. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen kommt es meist zu starken Beeinträchtigungen des typischen, naturräumlichen und kulturräumlichen Landschaftscharakters, die in aller Regel als gravierende Heimatzerstörungen erlebt werden. Windparke belasten durch ihren hochtechnischen Charakter insbesondere naturnahe Landschaftsbilder und Bilder der bäuerlichen Kulturlandschaft. Ästhetisch suchen die Menschen aber in der Landschaft vor allem naturnahe Gegenwelten zu ihren immer schon technisch urban gestalteten Siedlungsgebieten. Wegen ihrer gigantischen Höhen sprechen Windkraftanlagen die Wahrnehmung des Betrachters besonders leicht an, und strahlen in ihrer Auffälligkeit visuell tief in die Umgebungslandschaften hinein. Selbst in Wäldern erheben sie sich noch mit 6- bis 7-facher Höhe über die Baumkronen. Aufgrund ihrer visuellen Dominanz stören Windkraftanlagen oft das ästhetisch einzigartige Gliederungsgefüge der Landschaft, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur neue, landschaftsfremde Leitlinien und Leitpunkte überstülpen. In ihrer Schlankheit und Höhe heben sich WKA und Windparke oft in dominanter Weise vertikal gegen die flach lagernden Horizontlinien ab. Auf diese Weise wird das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und Erde in fast aggressiver Weise kontaminiert. Windparke stellen sperrige Infrastrukturen dar. Wegen der Fülle der Einzelanlagen kommt es oft zu ästhetischen Sichtblockaden. Die Betrachter fühlen sich durch einen Vorhang aus gigantischen Stahlgitter- oder Betonmasten ästhetisch-visuell ausgesperrt. Die permanent kreisenden Rotoren stellen eine ausgesprochen landschafts-

8 ökon GmbH, Münster Seite 8 Verlust der Stille Störungen der Nachtlandschaft fremde Bewegung mit starker Suggestivwirkung und großer Anziehungskraft dar. Sie wirken wie magische Blickfänger, die vom sonstigen landschaftlichen Angebot ablenken und damit den ästhetischen Landschaftsgenuss gravierend beeinträchtigen. Durch Lärm und Dauergeräusche der Windkraftanlagen geht in größeren Bereichen jene landschaftliche Stille verloren, die notwendig ist, um landschaftstypische Töne und Klänge (Vogelgezwitscher, Baumrauschen, Bachgeplätscher usw.) ästhetisch wahrnehmen und genießen zu können. Die flashlight-artige Befeuerung der hohen WKA zieht oft eine erhebliche Beeinträchtigung der typischen ländlichen Nachtlandschaft nach sich, in der sich die nächtlichen Lichtverhältnisse über Naturphänomene bestimmen wie z.b. eine wolkenlose Strahlungsnacht, eine Mondnacht, eine Regennacht usw. Damit zerstören Windkraftanlagen eine einzigartige, charakteristische Facette des Landschaftsbildes. 4 Methodik der Ersatzgeldermittlung Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrund der Höhen der Anlagen (> 20 m) in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft im Sinne von 15 Abs. 2 BNatSchG, sodass die unvoreingenommene Beobachterin und der unvoreingenommene Beobachter, der die vom Eingriff betroffene Örtlichkeit nicht kennt, diese nach Neugestaltung nicht als Fremdkörper in der Landschaft erkennen kann, ist bei vertikalen Strukturen mit der Höhe moderner Windenergieanlagen nicht möglich. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten (MBWSV & MKULNV 2015). Die Arbeitsschritte der Ersatzgeldermittlung gemäß dem Windenergie-Erlass (MBWSV & MKULNV 2015) werden im Folgenden beschrieben. Schritt 1: Abgrenzung des Untersuchungsraumes Der Untersuchungsraum ist der Bereich um die Windenergieanlage mit dem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe. Die Anlagenhöhe ist definiert durch die Gesamthöhe, die sich aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge ergibt. Schritt 2: Abgrenzung von Landschaftsbildeinheiten Die räumlichen Bezugseinheiten für die Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes bilden die durch das LANUV ausgegrenzten, in NRW flächendeckend verfügbaren Landschaftsräume. Diese sind im Hinblick auf die Abgrenzung von Landschaftsbildeinheiten für eine nachvollziehbare Bewertung des Landschaftsbildes zu prüfen. Ggf. ist eine Binnendifferenzierung über eine sinnvolle Einordnung in Landschaftsbildtypen (vgl. Tab. 3 auf S. 6) vorzunehmen. Liegt bereits eine Landschaftsbildbewertung aus dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor, ist die Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten zu übernehmen. Schritt 3: Bewertung des Landschaftsbildes innerhalb der Landschaftsbildeinheiten Bei der Landschaftsbildbewertung wird ein Vergleich des derzeitigen Zustandes mit dem Soll- Zustand (Leitbild) vorgenommen. Der Soll-Ist-Vergleich erfolgt anhand der Kriterien Eigenart, Vielfalt und Schönheit. Die Formulierung des Soll-Zustandes, d.h. der angestrebten landschaftstypischen Ausprägung (Leitbild) sollte sich eng an der Beschreibung der Landschaftsräume, insbesondere dem darin formulierten Leitbild orientieren.

9 ökon GmbH, Münster Seite 9 Für die o.a. Kriterien wird die Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustandes mittels einer dreistufigen Skala, der entsprechende Wertpunkte zugeordnet werden, wie folgt in Wert gesetzt: Übereinstimmung Leitbild / Ist-Zustand Wertpunkte (WP) gering 1 mittel 2 hoch 3 Der Gesamtwert einer Landschaftsbildeinheit ergibt sich aus der Summe der Wertpunkte für die Kriterien Eigenart, Vielfalt und Schönheit, wobei das Kriterium Eigenart doppelt gewichtet in die Bewertung eingeht. So kann der Wert einer Landschaftsbildeinheit zwischen 4 und 12 Wertpunkten liegen. Aus der Gesamtbewertung der Wertpunkte sind Wertstufen abzuleiten. Gesamtbewertung Wertstufe Wertpunkt Bedeutung sehr gering / gering mittel hoch 9-10 besondere sehr hoch herausragende Liegt bereits eine Landschaftsbildbewertung aus dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor, sind die entsprechenden Bewertungen der Landschaftsbildeinheiten zu übernehmen. Schritt 4: Ersatzgeldermittlung a. Ermittlung der Flächenanteile der einzelnen Landschafsbildeinheiten am Untersuchungsraum, b. Zuordnung der Preise pro Meter Anlagenhöhe zu den Landschafsbildeinheiten, Wertpunkte der LBE Wertstufe der LBE bis zu 2 WEA Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagenhöhe Windparks mit 3-5 WEA Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagenhöhe Windparks ab 6 WEA Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagenhöhe 1 sehr gering / gering mittel hoch sehr hoch Anmerkung: Gemäß dem Windenergie-Erlass besteht im Sinne eines Windparks ein räumlicher Zusammenhang, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers voneinander entfernt sind. c. Flächengewichtete Mittelung der Preise gemäß Anteil der Landschaftsbildeinheiten am Untersuchungsraum d. Berechnung des Ersatzgeldes Ersatzgeld = Preis pro Meter Anlagenhöhe * Anlagenhöhe

10 ökon GmbH, Münster Seite 10 5 Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeldermittlung für die Eingriffe in das Landschaftsbild 5.1 Schritt 1: Abgrenzung des Untersuchungsraumes Der Untersuchungsraum entspricht dem Radius der 15-fachen Anlagenhöhe um die geplanten WEA. Dementsprechend beträgt der Untersuchungsradius bei den geplanten 199 m hohen WEA je m um die jeweilige Anlage (15*199 m) und ist jeweils ha groß. 5.2 Schritt 2 und 3: Abgrenzung von Landschaftsbildeinheiten und Bewertung des Landschaftsbildes Für den Untersuchungsraum liegt bereits eine Landschaftsbildbewertung durch das LANUV NRW vor. Hiernach sind zwei Landschaftsbildeinheiten (LBE), die dem Landschaftsbildtyp Wald- Offenland-Mosaik und eine LBE, die dem Landschaftstyp Bachtal zugeordnet werden, vertreten (vgl. Tab. 4 und Karte 1). Zwei LBE wird insgesamt eine mittlere Bedeutung, einer LBE eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zugordnet. Tab. 4: Landschaftsbildeinheiten (LBE) im Untersuchungsgebiet Landschaftsbildeinheit LBE-IIIa-012-O (1) LBE-IIIa-012-O (2) LBE-IIIa-020-B (4) Gesamtbewertung mittel sehr hoch mittel 5.3 Schritt 4: Ersatzgeldermittlung a. Ermittlung der Flächenanteile der einzelnen Landschafsbildeinheiten am Untersuchungsraum Die Größe des Untersuchungsgebietes beträgt pro WEA ha. Die Landschaftsbildeinheiten von mittlerer Wertstufe nehmen mit 67 % (WEA 1) bzw. 65 % (WEA 2) die größten Flächenanteile ein, die LBE von sehr hoher Wertstufe sind mit 33 % bzw. 35 % vertreten (s. Tab. 5 und Tab. 6) b. Zuordnung der Preise pro Meter Anlagenhöhe zu den Landschafsbildeinheiten Gemäß dem Windenergie-Erlass (MBWSV & MKULNV 2015) besteht ein räumlicher Zusammenhang im Sinne eines Windparks, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers voneinander entfernt stehen. Der Rotordurchmesser der geplanten WEA beträgt 130 m. Im Umkreis von m um die geplanten WEA ist eine weitere WEA gemäß dem Windenergie-Atlas NRW (Stand Oktober 2015, vorhanden. Damit ist das Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagenhöhe für einen Windpark bestehend aus drei WEA in Ansatz zu bringen (vgl. Kap. 4, Schritt 4): LBE mittlere Wertstufe 160 /m Anlagenhöhe und LBE sehr hohe Wertstufe 720 /m Anlagenhöhe.

11 ökon GmbH, Münster Seite c. Flächengewichtete Mittelung der Preise gemäß Anteil der Landschaftsbildeinheiten am Untersuchungsraum Für die WEA 1 beträgt der gemäß dem Anteil der LBE am Untersuchungsraum gemittelte Preis 346,87 /m Anlagenhöhe (s. Tab. 5). Tab. 5: Ersatzgeldermittlung WEA 1 Untersuchungsgebiet (UG) im m Radius (ha): Landschaftsbildeinheit (LBE) Flächengröße (ha) Flächenanteil der LBE am UG (%) Wertstufe Ersatzgeld /m Anlagenhöhe LBE-IIIa-012-O (1) mittel ,09 LBE-IIIa-012-O (2) sehr hoch ,26 LBE-IIIa-020-B (4) mittel 160 8,52 Summe ,87 Anmerkung: gemittelter Preis /m Anlagenhöhe = Flächengröße LBE / Größe UG * Ersatzgeld /m Anlagenhöhe Für die WEA 2 beträgt der gemäß dem Anteil der LBE am Untersuchungsraum gemittelte Preis 356,07 /m Anlagenhöhe (s. Tab. 6). Tab. 6: Ersatzgeldermittlung WEA 2 Untersuchungsgebiet (UG) im m Radius (ha): gemittelter Preis /m Anlagenhöhe Landschaftsbildeinheit (LBE) Flächengröße (ha) Flächenanteil der LBE am UG (%) Wertstufe Ersatzgeld /m Anlagenhöhe gemittelter Preis /m Anlagenhöhe LBE-IIIa-012-O (1) mittel ,89 LBE-IIIa-012-O (2) sehr hoch ,09 LBE-IIIa-020-B (4) 89 3 mittel 160 5,09 Summe ,07 Anmerkung: gemittelter Preis /m Anlagenhöhe = Flächengröße LBE / Größe UG * Ersatzgeld /m Anlagenhöhe d. Berechnung des Ersatzgeldes Ersatzgeld = Preis pro Meter Anlagenhöhe * Anlagenhöhe Das Ersatzgeld beträgt für die WEA 1 und für die WEA 2. Insgesamt sind Ersatzgeld für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEA zu leisten. Tab. 7: Ersatzgeld Anlage Preis ( /m) Anlagenhöhe (m) Ersatzgeld ( ) WEA 1 346, WEA 2 356, Summe Konfliktminderung Windenergieanlagen sind rein technische, natur- und landschaftsfremde Bauwerke, die wegen ihrer Größe, ihrer Gestalt und besonders durch ständige Bewegung ihrer Rotoren weithin auffallen. Besonders in flachen Landschaften und in Kuppenlage nehmen die Anlagen unter den Gestaltungselementen eine dominante Stellung ein.

12 ökon GmbH, Münster Seite 12 Größenbedingt lassen sich die WEA nicht verstecken, sie werden weithin sichtbar sein, wenngleich sie durch die gegebene Kammerung des Gebietes aufgrund von Wäldern, Baum- und Strauchhecken sowie Baumreihen partiell sichtverschattet werden. Die entstehende landschaftsästhetische Beeinflussung und Belastung der Landschaft fließt folgerichtig in den Kompensationsbedarf ein. Eine Minderung der landschaftsästhetischen Beeinträchtigung lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen: Beschränkung der Größe der Anlagen, möglichst gleichartige Ausführung und Höhe der Einzelanlagen, unauffällige Farbgebung zur besseren Einordnung in den Naturraum, harmonische Einfügung der Nebenanlagen in die Landschaft und bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung zur Reduktion der Lichtemissionen sowie Synchronisation der Befeuerung.

13 ökon GmbH, Münster Seite 13 7 Zusammenfassung Die Windenergiegemeinschaft Lünten GbR plant auf Ackerflächen südwestlich von Lünten bei Vreden die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA 1+2). Es sollen Anlagen des Typs GE mit je 3,23 MW Nennleistung und einer Gesamthöhe von 199 m (Nabenhöhe 134 m, Rotordurchmesser 130 m) errichtet werden. Die Planung liegt in der Windkraftkonzentrationszone südlich des Munitionsdepots des Sachlichen Teilplans Windenergie zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vreden. Die Berechnung der Ersatzzahlung als Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß dem Windenergie-Erlass vom ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe. Im Umkreis des zehnfachen Rotordurchmessers der geplanten WEA steht eine weitere WEA, so dass die geplanten WEA gemäß dem Windenergie-Erlass (MBWSV & MKULNV 2015) im Rahmen eines Windparks von insgesamt drei WEA zu betrachten sind. Das Ersatzgeld beträgt für die WEA 1 und für die WEA 2. Insgesamt sind Ersatzgeld für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEA zu leisten.

14 ökon GmbH, Münster Seite 14 8 Literatur LANUV NRW (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf, Stadt Münster. Teilbeitrag Landschaftsbild. MBWSV & MKULNV (2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VII WEA-Erl. 15) und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen (Az. VIA /202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. IIIB ). Düsseldorf. NOHL, W. (2010): Ist das Landschaftsbild messbar und bewertbar? Bestandsaufnahme und Ausblick. Referat auf der Fachtagung Was ist schiach - Das Landschaftsbild im Prüfverfahren, Institut für Landschaftsentwicklung, Erholungs- und Naturschutzplanung (ILEN) an der Universität für Bodenkultur in Wien am 25. Februar NTL (2011): Arbeitshilfe - Naturschutz und Windenergie. Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Oktober 2011). Niedersächsischer Landkreistag e. V. Hannover. Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BIMSCHG BNATSCHG LG NW Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) Diese Ersatzgeldermittlung gemäß dem Windenergie-Erlass wurde von den Unterzeichnerinnen nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (Dr. G. Nolte) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (A. Klippstein) Dipl.-Landschaftsökologin

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