Praxiserfahrung mit dem neuen Erlass "Ersatzzahlungen WEA" (MLUL 2016)

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1 Praxiserfahrung mit dem neuen Erlass "Ersatzzahlungen WEA" (MLUL 2016) Forum 6 -Akzeptanz und Naturschutz Konflikte mit Windenergie erkennen und steuern 25. Windenergietage 10. November 2016 M.A. Sandra Berger Planungsbüro Petrick GmbH & Co. KG berger@planungsbuero-petrick.de

2 Das Planungsbüro Petrick: Das Planungsbüro Petrick arbeitet seit 1990 in Brandenburg unter einem interdisziplinärem Arbeitseinsatz. Unterstützt wird das Büro durch gute Kooperationsbeziehungen zu Fachplanern und Wissenschaftlern. Dies hat sich auch im Themenfeld Windkraft bewährt, welches in den vergangenen Jahren einen Schwerpunkt unserer Planungs- und Gutachtertätigkeit bildete.

3 Inhalt des Vortrages betrifft: 1. Eingriff in das Landschaftsbild 2. Zusammenfassung 3. Erläuterung Erlass 4. Handhabung u. Praxiserfahrungen 5. Fazit

4 Eingriff in das Landschaftsbild: - Landschaftsbild wird durch Windpark technisch überprägt (für erwartete Dauer des Betriebes einer WEA von Jahren) - führt zu erheblicher Beeinträchtigung durch Überprägung der Charakteristik des Landschaftsbildes

5 Kurzzusammenfassung des Erlasses* (1): 1. Für durch WEA verursachte Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gilt eine Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz, die dieser Erlass regelt. 2. Ausgleich oder Ersatz durch Rückbau von mastartigen Gebäuden oder Hochbauten (Mindesthöhe 25m!) möglich, wenn diese in geschützten Teilen von Natur u. Landschaft liegen. Sofern diese speziellen Ersatzzahlungen nicht möglich o. vorhanden sind > Ersatzzahlung * Der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen vom 10. März 2016 findet sich unter: (Zugriff am )

6 Kurzzusammenfassung des Erlasses* (2): 3. Regelung zur Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs. 4. Alte Erlasse sind nicht mehr anzuwenden.

7 Zum Punkt 3 des Erlasses: Schweredes Eingriffs beruht auf Grundlage der Erlebniswirksamkeit der betroffenen Landschaft (Wertstufen) u. dem höchsten Punkt der Anlage (Anlagenhöhe). Die Dauerdes Eingriffs ist als durchschnittliche Standzeit einer WEA in der Spanne der Zahlungswerte pro Meter Anlagenhöhe berücksichtigt.

8 Landschaftsprogramm (LaPro) Karte 3.6 Erholung

9 Ausschnitt aus der Dokumentation zur Shapefile

10 Veränderungen durch den neuen Erlass (1) - Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nur noch durch Rückbau von mastartigen Gebäuden o. Hochbauten in Schutzgebieten kompensierbar -> bisher häufig durchgeführte Aufwertungen des Landschaftsbildes in Umgebung des Eingriffs z.b. durch Pflanzmaßnahmen o. der Abriss alter Landwirtschaftsgebäude im Außenbereich nicht mehr anerkennungsfähig. ->Aufwertung des Landschaftsbildes für die vor Ort vom Eingriff betroffene Bevölkerung damit weitestgehend ausgeschlossen. (Akzeptanz)

11 Veränderungen durch den neuen Erlass (2) - Erlass beruft sich als Grundlage nicht auf den Landschaftsrahmenplan (LRP) sondern auf großmaßstäbiges Landschaftsprogramm (LaPro) mit Stand Dez > Der LRP ist das kleinmaßstäbigste vorliegende Planwerk der Landschaftsplanungu. stellt die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar ( 10 BNatSchG) >> Diese Planwerke treffen teils unterschiedliche Bewertungen

12 Bsp. einer konkreten Bewertung der Kompensation: Bemessungskreis im 15fachen Radius 15 x 219 m = m 219 x 363 = Wertstufe II - (mittlere Erlebniswirksamkeit) III - (besondere Erlebniswirksamkeit) Anteil am Bemessungskreis Vielfalt, Eigenartu. Naturnähe Geldwert 55% gering % gering 500 Anzusetzender Wert (gemittelt): 363

13 Entscheidung über den Landschaftsbildwert zur Festsetzung des Zahlungswertes: Die Festsetzung des Zahlungswertes ergeht auf Grundlage der Ausprägung von Eigenart, Vielfalt und Naturnähe der betroffenen Landschaft im Bereich der Wertstufe. Beschreibung des Landschaftsbildwertes durch bspw.: (Nah-)Erholungsgebiete, touristische Anziehungspunkte, Relief, Flächennutzung, Biotope, Freizeit-Infrastruktur (z.b.: Camping, Gastronomie, Sandstrände, Wassersportmöglichkeiten); Infrastruktur als Vorbelastung (z.b.: Hochspannungsleitungen, Bestandsanlagen u. ihre Anlagengeneration), Fernsicht, Qualität der Ortsbilder bzw. des Ortsrandes auch im Hinblick auf Sichtbeziehungen/Abschirmung

14 Repowering-Beispiel aus der Praxis

15 Fazit (1): Maßnahmen innerhalb des Naturraumes gemäß Pkt. 2 des Erlasses (Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen [Mindesthöhe 25 m] oder Hochbauten, wenn diese in geschützten Teilen von Natur und Landschaft ( 20 Absatz 2 BNatSchG) liegen), sind fast immer unbekannt bzw. liegen nicht vor. Der Stand (Dez. 2000) sowie der Maßstab des Landschaftsprogramms sind als Grundlage für eine Kompensationsberechnung fragwürdig.

16 Fazit (2): Berechnung des Zahlungswertes auf Grundlage des Landschaftsprogramms nicht eindeutig: - wenn Flächen anderer Bundesländer oder Teile Polens innerhalb des Bemessungskreises liegen - wenn Flächen des Landschaftsprogramms innerhalb des Bemessungskreises liegen, die nicht eindeutig den 3 Wertstufen der Erlebniswirksamkeit zuzurechnen sind (Bsp. Siedlungsflächen) - bei Repowering-Projekten (siehe Bsp.) - Wie genau gehen sichtverschattete Bereiche in die Berechnung ein? Ausblick: > Einbringen einer Vorbehaltsklausel!

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Sandra Berger Planungsbüro Petrick GmbH & Co. KG

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