KU Wirtschafts- und Europastrafrecht StGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KU Wirtschafts- und Europastrafrecht 17.04.2012. 153 StGB"

Transkript

1 3. Einheit: 153 StGB Referate: David RIGGER, Anna REUMANN, Heidrun REITER, Doris PROKESCH, Philipp PFLEGER, Thomas PFALZ, Patrick NOVACEK Zusammenfassung: Keriman ÖZKAN 1. Tatbestand des Missbrauchs im 153 StGB Treuebruchstheorie: Untreue besteht in einem Missbrauch einer besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Vermögen des Machtgebers Missbrauchstheorie: bewusste Vornahme einer rechtsgeschäftlichen Handlung, die zwar im Außenverhältnis, nicht aber im Innenverhältnis, gedeckt ist. In Österreich gilt die Missbrauchstheorie. Missbrauch kann auch gem. 2 durch Unterlassen begangen werden, indem der Machthaber die Vermögenslage des Machtgebers nicht mit der gebotenen Sorgfalt verbessert bzw. eine gebotene Rechtshandlung nicht vornimmt. Die Pflichtwidrigkeit der Vertretungshandlung wird ex ante beurteilt. Bsp.: - Bevollmächtigter und Geschäftspartner vereinbaren eine Provision, die sich zu Lasten des Geschäftsherrn auswirkt - Prokuristen/ Geschäftsführer verkaufen Waren zu billig - Geld vom Firmenkonto für eigene Zwecke abheben - Anerkennung unrichtiger Rechnungen, etc. Der Täter muss seine Vollmacht wissentlich missbrauchen, für die Schädigung des Machtgebers genügt bedingter Vorsatz. Bei Parteispenden, Sponsoring, Repräsentationsaufwendungen usw. hat der Bevollmächtigte die Leistungsfähigkeit und Zielsetzung des Machtgebers sowie die Gepflogenheiten des seriösen Geschäftslebens zu berücksichtigen. Die Judikatur zählt das Verjährenlassen von Schadenersatzforderungen als Missbrauch und distanziert sich somit von der Missbrauchstheorie. D.h. in Österreich gelten eigentlich beide Theorien. 2. Verzocken : Kann ein Vorstand der ÖBB Gelder der ÖBB anlegen? Seit dem Inkrafttreten des Bundesbahnstrukturgesetz 2003 ist die ÖBB kein Sonderrechtsträger mehr -> Umwandlung in einen Konzern Anzeige des ehemaligen ÖBB-Vorstandes wegen Verdachts der Untreue: wegen Zahlung von an einen Lobbyisten ohne wirtschaftliche Begründung Einwendung des ÖBB-Vorstandes: Rechnung unter Einhaltung aller gesetzlichen, konzernrechtlichen und aktienrechtlichen Bestimmungen freigegeben 1

2 Im Bundesbahngesetz keine Bestimmung über den Vorstand Satzung der ÖBB Holding AG: nur Auskunft über die Anzahl der Vorstandsmitglieder (mind. 2 Personen) und Beschlussfähigkeit Corporate Governance Bericht: Die ÖBB-Holding AG hat sich freiwillig, da sie nicht börsenotiert ist, dem Österreichischen Corporate Governance Kodex unterworfen. Dieser besagt, dass der Vorstand der ÖBB-Holding AG eine Unternehmensstrategie verfolgt, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers, der Republik Österreich und der Arbeitnehmer erfordert. Verweis auf das AktG durch Angestellten der ÖBB; allen darüber hinaus gehenden Governance-Instrumenten sind nicht öffentlich zugängliche gesellschafts- bzw. konzerninterne Regelwerke. AktG: - Vorstand ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und ihm stehen äußerst viele Rechte und ein breiter Handlungsspielraum zu - Gemäß dem 70 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert - Es herrscht grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung (außer die Satzung weicht davon ab - > ÖBB-Satzung spricht von mind. 2 Vorständen!) - Bei der Geschäftsführung müssen diese die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Falls sie diese Obliegenheit verletzen sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet Abs 5 AktG: bei Investitionen und bestimmten Anschaffungskosten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates nötig, aber diese stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. Bei einem Verstoß kann der Vorstand schadenersatzpflichtig oder vorzeitig abberufen werden. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über den Missbrauch. Daher ist es schwer zu bestimmen, ob ein Missbrauch nun wirklich vorliegt, oder nicht. Die Bestimmungen sind zu ungenau formuliert. Folge: kein Missbrauch, weil keine gesetzliche Regelung! 3. Darf das Patentamt Geld verzocken? Patentamt: ist eine Bundesbehörde, der seinen Sitz in Wien hat und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist. Das Amt besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fachkundigen und rechtskundigen Mitgliedern. Es ist teilrechtsfähig (kann auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte erwerben) Gebühren: Für die Anmeldung eines Patents ist eine Recherche- und Prüfungsgebühr von 280 zu zahlen, für die Veröffentlichung eine Veröffentlichungsgebühr von 200. Ab dem sechsten Jahr fällt eine Jahresgebühr an die von 100 im sechsten Jahr bis zu 1700 im zwanzigsten Jahr beträgt. Zusätzlich sind Entgelte für Service- und Informationsleistungen und für allfällige Schutzzertifikate zu zahlen. Untreue durch Patentamt: 2

3 - 153 StGB - 58a PatG: (4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Das Patentamt darf seine Gelder dazu verwenden, seine Ausgaben zu decken und alles darüber Hinausgehende muss es an den Bund abführen. Nach dem PatG wäre nur das Verlieren der Gelder bei schlechter Lage verboten. Eine genaue gesetzliche Regelung ist nicht zu finden. 4. Darf ein Bürgermeister Geld verzocken? Untreue gem. 153 StGB ist ein Sonderdelikt: Alleintäter kann nur sein, wer eine tatbestandsmäßige Befugnis hat, die kraft Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtgeschäft entsteht. Gesetzliche Vertretungsmacht haben insb Organe von Gebietskörperschaften, die durch Wahl bestellt werden, wie der Bürgermeister. Gemeinderat: hat dafür zu sorgen, dass das gesamte Vermögen der Gemeinde und in ihrer Verwaltung stehenden Stiftungen so verwaltet werden, dass sie die tunlichst größte Rente abwerfen ( 84 WStV). Für Transaktionen, Darlehensgewährungen, Subventionen, uä ist der Gemeinderat ab einer bestimmten Betragshöhe zuständig. Bürgermeister: ist gem. 90 ff WStV berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der für die einzelnen Gemeindeorgane bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen. Er ist der oberste Beamte und somit weisungsbefugt. Obwohl er nicht das oberste Organ der Gemeinde ist, ragt er in der Öffentlichkeit heraus. Er vertritt die Gemeinde nach außen und vollzieht die Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindevorstand. Er ist dem Gemeinderat verantwortlich. Der Bürgermeister besitzt grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnis bei Kapitalveranlagungen, außer im Rahmen seiner Notkompetenz. Die Entscheidungsbefugnis steht dem Gemeinderat zu, der es dem Bürgermeister nicht übertragen kann. Die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, die die Grenze zum Wirkungsbereich des Gemeinderats nicht überschreiten, werden vom Magistrat erledigt. Gegenüber dem Magistrat (Gemeindeamt) ist der Bürgermeister weisungsbefugt und kann daher Anordnungen zur Veranlagung von Kapital treffen. Vorgekommen ist, dass Gemeinden Geld (öffentliche Gelder!) angelegt haben, um ihren Schuldenstand zu vermindern. Die Folge war, dass sich der Schuldenstand erhöht hat. Man müsste genaue Befugnisse durch inhaltlich eng geschnürte Vollmachten erteilen, sonst gibt es kaum Grenzen für die Machthaber. Der Bankbereich zeigt den Erfolg von größeren Regelungsbereichen, weil dort deswegen die Untreue durch Vollmachtsmissbrauch leichter festzustellen ist Insgesamt gibt es ca. 150 Verurteilungen wegen Untreue. 3

4 5. Sponsoring und Untreue Untreue: Vermögensschädigung durch wissentlichen Befugnismissbrauch Sponsoring: - OGH: 1 Zuwendungen für außerhalb des Unternehmensgegenstandes gelegene sportliche, kulturelle, karitative uä Zwecke - BGH: 2 Vergabe von Geld od geldwerten Vorteilen zur Förderung von Personen, Personengruppen, Organisationen im sportlichen, kulturellen, kirchlichen uä Bereich bei gleichzeitiger Mitverfolgung eigener unternehmensbezogener Interessen (=Abgrenzungskriterium zu bloßen Spenden) Abgrenzung zwischen zulässigem Sponsoring und Befugnismissbrauch isd 153 StGB: Entspricht die Zuwendung dem Unternehmenswohl? Kann mit einem angemessenen Nutzen gerechnet werden? Wenn ja: zulässig nach folgenden Kriterien: - Üblichkeit: Gepflogenheit des serösen Geschäftsverkehres - Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens - Verbindung zum Unternehmensgegenstand / Verwertbarkeit Beispiele aus der Judikatur: - Energiekonzern Baden-Württemberg sponsert Fußballverein des Verkehrsministers: keine Rechtfertigung! ( politische Landschaftspflege ) - Versicherungsgesellschaft sponsert 3,7 Mio ös an Basketballteam: Rechtfertigung aufgrund des Wertes des Werbeeffekts. Die Abgrenzung zwischen Untreue und Sponsoring erfolgt nach dem wirtschaftlichen Zweck. 6. Untreue durch Bestechung Beispiel: Unternehmen besticht den Bürgermeister einer Gemeinde um die Technik für die Stromversorgung der Gemeinde zu liefern und erwartet sich dadurch ein gutes Geschäft. Die Bestechungshandlung des Bevollmächtigten eines Unternehmens führt zu einem Handeln des Bestochenen und somit zum Mittelabfluss. 153 StGB: fordert unbedingt - Befugnismissbrauch: Das ist vorstellbar, wenn man die Grenzen internen Dürfens an die Grenzen des Korruptionsstrafrechts anlegt: ein Machthaber darf im Innenverhältnis nur so viel, wie durch das Gesetz zulässig ist. Das gesellschaftsrechtliche Schrifttum geht tatsächlich mehrheitlich davon aus, dass die Leitungsorgane von Gesellschaften zur Gesetzestreue verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Gesetze auch intern eine Pflichtenverletzung begründet. Die Bestechung stellt ein Gesetzesverstoß dar. - Vermögensschaden: bleibt bei der Bestechung aus, da unterm Strich ein Vermögenszuwachs stattfindet (der Bestochene erhält eine Gegenleistung für das Bezahlte, sonst wäre die Bestechung sinnlos). Die Annahme des Mittelabflusses als Vermögensschaden im Sinne der Untreue ist teleologisch verfehlt, da die Untreue und die Bestechung zwei getrennte Rechtsgüter 4

5 schützen und auch die nützlichen Bestechungen ja ohnehin als Bestechungshandlungen strafbar bleiben. - Eventualvorsatz des Bevollmächtigten: durch die nützliche Bestechung wird dieser einen Vermögensschaden wohl nicht für möglich halten und sich auch schon gar nicht damit abfinden, einen Vermögensschaden für den Machtgeber, also das Unternehmen herbeizuführen. Der Bevollmächtigte will ja genau das Gegenteil durch die Bestechung erreichen. Die Handlung ist unstreitig als Bestechung strafbar, die aber nicht das Rechtsgut Vermögen schützen soll, sondern den lauteren Wettbewerb. Bestechungshandlungen sind nur dann als Untreue strafbar, wenn sie einen Befugnismissbrauch begründen, der tatsächlich zum Schadenseintritt führt. Somit ist festgestellt, dass die Untreue in den Fällen der nützlichen Bestechung ausscheiden muss, selbst wenn die Bestechungshandlung internes Dürfen verletzt, da sie doch eine Nettonutzenerhöhung beim Vertretenen bewirkt und bei ihm somit ja gerade nicht zum Vermögensschaden im Sinn der Tatbestandsvoraussetzung führt. 7. Schwarze Kassen als Untreue Schwarze Kassen : Schwarzgeldbestände, welche an der internen Buchhaltung und Buchführung eines Unternehmens vorbei auf intransparenten Kassen oder Konten geparkt werden: - Werden zumeist für illegale Aktivitäten (zb Bestechung) eingerichtet. BGH: Strafbarkeit nach 266 dstgb wegen Errichtung und Aufrechterhalten solcher Konten In Österreich: - Hr. Prof. Lewisch: lehnt deutsche Ansicht ab Zuerst muss geprüft werden, ob eine Vollmachtshandlung vorliegt: Bei faktischer Entnahme von Bargeld aus der Handkassa, beim Einschließen im Tresor -> kein Missbrauch, weil keine Vollmacht nötig. Bei rechtsgeschäftlicher Verfügung (Überweisung, Abhebung) bejaht er die Notwendigkeit einer Vollmacht, die zu einem transparenten Handeln verpflichten würde (muss nicht explizite Regelungen enthalten)-> daher verstoße die Überweisung auf ein schwarzes Konto gegen die Vollmacht. Ein Vollmachtsmissbrauch isd 153 StGB könnte also vorliegen, jedoch benötigt der Untreuetatbestand zur Verwirklichung auch noch den Eintritt eines Vermögensschadens! Das bloße Verschieben von einem weißen auf ein Schwarzkonto stelle keinen Vermögensschaden für den Vollmachtgeber dar (in D wird der Schaden bejaht), solange die Beträge im Interesse der Gesellschaft ausgegeben werden. Es handle sich vielmehr bloß um eine Gefährdung, welche dadurch entstünde, weil nur ein beschränkter Teil an Personen von der Existenz der Bestände etwas wisse. Zu betonen ist, dass diese Schwarzgeldbeträge sehr oft für Bestechungshandlungen verwendet werden, es aber dennoch durch das Errichten bzw. Aufrechterhalten der Konten zu keiner Strafbarkeit nach 153 StGB kommt. In Ö gibt es zur Zeit keine Judikatur dazu. 5

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Jeder Verband hat einen Verbandszweck. Bei einer Kapitalgesellschaft liegt der Gesellschaftszweck grundsätzlich

Mehr

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

Satzung der VEOLIA Stiftung. Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Satzung der VEOLIA Stiftung. Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde der VEOLIA Stiftung Änderungen mit Wirkung ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 2 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen VEOLIA Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )

Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: ) Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht

Mehr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung. Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr Satzung der Leo - Schmitt sche - Stiftung 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Leo - Schmitt sche - Stiftung. (2) Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung und wird als

Mehr

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN 4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN

HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN -RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN UNSICHEREN ZEITEN - 1 I. BEDEUTUNGSZUWACHS DER ORGANHAFTUNG Gründe für den Bedeutungszuwachs PROF. DR. HANNO MERKT, LL.M. (UNIV. OF CHICAGO) Wachsender

Mehr

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Unter dem Namen Stiftung Succursus besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). STIFTUNG SUCCURSUS STIFTUNGSURKUNDE A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen Art. 1 Name und Art der Stiftung Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des

Mehr

Verpflichtungsgesetz

Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck

Mehr

Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger

Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen. Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger Rechtliche Erkenntnisse für GemeindemandatarInnen Korruptionsstrafrecht und weitere Fallen Rechtsanwalt Dr. Dieter Neger Strafrechtliche Verantwortlichkeit von GemeindemandatarInnen Keine Immunität Volle

Mehr

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art.

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) vom 27. März 1972 (GVBl S. 85) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.April 2015 (GVBl S. 72) Art. 1 Errichtung Unter dem Namen Bayerische Landesstiftung

Mehr

Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber

Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber Übernahme von Geldstrafen & Verfahrenskosten durch den Arbeitgeber RA MMag. Dr. Christopher Schrank Ausgangssituation Arbeitgeber Behörde Arbeitnehmer Warum werden Strafen übernommen? Oftmals Vereinbarung

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).

Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz). Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz). Vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl.

Mehr

Die Organhaftung der Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft

Die Organhaftung der Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft Die Organhaftung der Mitglieder des Vorstands der Aktiengesellschaft von Dr. Lothar Schlosser, LL.M. (NYU) Rechtsanwaltsanwärter in Wien Wien 2002 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Legal Compliance. Vom Code of Conduct bis Antikorruption. Dr. Orlin Radinsky. Brauneis, Klauser & Prändl. Folie 1

Legal Compliance. Vom Code of Conduct bis Antikorruption. Dr. Orlin Radinsky. Brauneis, Klauser & Prändl. Folie 1 Legal Compliance Vom Code of Conduct bis Antikorruption Folie 1 Brauneis, Klauser & Prändl Corporate Compliance - Begriff Definition: Summe aller Maßnahmen, die das rechtsmäßige Verhalten des Unternehmens,

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Deutsche Börse AG Entsprechenserklärung Mai 2012 Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Nach 161 Aktiengesetz (AktG)

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

S A T Z U N G. der. "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen

S A T Z U N G. der. ADUMED-Stiftung mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen S A T Z U N G der "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen 1 Name, Rechtsform und Sitz 1.1 Die Stiftung führt den Namen "ADUMED- Stiftung". 1.2 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Deutscher Bundestag WD /17 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zu Interessenkonflikten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Januar 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

7: GmbH in der Krise

7: GmbH in der Krise 7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 143 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen

Mehr

14. Management-Fachtagung des EVVC

14. Management-Fachtagung des EVVC 14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?

Mehr

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005 Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich (Stiftung) Stiftungsurkunde Inkrafttreten: 1. Januar 2005 NVS0169 / 11.2012 / 1004062

Mehr

Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern

Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht

Mehr

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN 1 Name, Rechtsstand und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse Bad Kissingen. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Wirtschafts- und Europastrafrecht

Wirtschafts- und Europastrafrecht Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Wirtschaftsstrafrecht Untreue ( 153 StGB) Untreue 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen

Mehr

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung Präambel Ich errichte diese Stiftung aus Dankbarkeit für ein erfolgreiches und glückliches Leben und zur Erinnerung daran, dass mein Mann Helmut

Mehr

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht?

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Universität Heidelberg Grundkurs Strafrecht II Frankfurt, 3. Juli 2018 Dr. Jan Kappel AGS Legal Dr. Jan Kappel Partner / Frankfurt

Mehr

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes

Mehr

Geschäftsordnung des Vorstands. der Stiftung Zukunft des Kohlenstoffmarktes

Geschäftsordnung des Vorstands. der Stiftung Zukunft des Kohlenstoffmarktes Geschäftsordnung des Vorstands der Stiftung Zukunft des Kohlenstoffmarktes Das Kuratorium der Stiftung Zukunft des Kohlenstoffmarktes (nachfolgend: Stiftung ) erlässt die nachfolgende Geschäftsordnung

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

Satzung der Stiftung Karl Mustermann

Satzung der Stiftung Karl Mustermann Präambel Mit dem Treuhandvertrag vom.. werden Karl Mustermann und die Bürgerstiftung Norden die unselbständige Stiftung errichten. Stiftung Karl Mustermann Die Stiftung wird den Namen Stiftung Karl Mustermann

Mehr

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden.

Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Verständigungsverfahren in Zusammenhang mit der Regulierung deutscher Kunden zwischen Schweizer Banken und deutschen Ermittlungsbehörden. Basel, 1. März 2016 Dr. Karsten Randt A. Ausgangslage In den letzten

Mehr

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB, zuungunsten der Siemens AG 1. Objektiver Tatbestand a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs-

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz

mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: Name, Rechtsform, Sitz S A T Z U N G der EMANUEL UND ELISABETH WEIßKÖPPEL-STIFTUNG mit dem Sitz in Kirchzarten Stand: 1.12.2011 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Emanuel und Elisabeth Weißköppel-Stiftung

Mehr

Haftung im Ehrenamt

Haftung im Ehrenamt 15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:

Mehr

I. Materielles Strafrecht

I. Materielles Strafrecht UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 3. Klausur Hubert Hinterhofer Anknüpfungspunkte A und B Versprechen von 4.000 Übergabe der 4.000 A: Flucht aus Gefängnis B: Versuchte Flucht V Versprechen-Lassen

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

Strength. Performance. Passion.

Strength. Performance. Passion. Strength. Performance. Passion. Verhaltenskodex Holcim Ltd Dieser Kodex ist der Leitfaden für unser Verhalten im Geschäftsleben Holcim ist einer der weltweit führenden Anbieter von Zement und Zuschlagstoffen

Mehr

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!

Mehr

Korruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012

Korruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen

Mehr

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten! StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem

Mehr

Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte

Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht 1) A.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds

Fall 15. 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al. Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds Lösungshinweise 1. Handlungskomplex: Die Alkoholfahrt des Al Strafbarkeit des Al wegen fährlässiger Tötung gem. 222 StGB durch Erfassen des Mopeds 1. Erfolg (+), der Mopedfahrer ist tot. 2. Handlung (+),

Mehr

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftung des GmbH-Geschäftsführers A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 ims@prozess-effizienz.de Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung

Mehr

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung

Mehr

Die Änderung der Satzung und Wahlordnung der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eg

Die Änderung der Satzung und Wahlordnung der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eg Die Änderung der Satzung und Wahlordnung der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eg, Berlin/ Bochum Web: www.iwgr.de Änderungen der Wahlordnung (1a) In seiner Entscheidung vom 15.01.2013 Rechnung

Mehr

Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren

Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren Die strafrechtliche Haftung des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren Philip W. MARSCH 1. Einleitung Das österreichische Strafgesetzbuch unterwirft Personen mit besonderer Verantwortung einem besonderen,

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Satzung des Handels und Gewerbevereins Glatten e.v. Stand Februar Name und Sitz

Satzung des Handels und Gewerbevereins Glatten e.v. Stand Februar Name und Sitz Satzung des Handels und Gewerbevereins Glatten e.v. Stand Februar 2008 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Handels und Gewerbeverein Glatten e.v. und hat seinen Sitz in. Der Verein wird eingetragen

Mehr

Satzung. Verein der Freunde und Förderer der Kunstschule Böblingen e. V.

Satzung. Verein der Freunde und Förderer der Kunstschule Böblingen e. V. Satzung Verein der Freunde und Förderer der Kunstschule Böblingen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins lautet: Verein der Freunde und Förderer der Kunstschule Böblingen e. V. 2. Der

Mehr

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften

Mehr

Satzung. Eigenheimervereinigung Zorneding ev

Satzung. Eigenheimervereinigung Zorneding ev Satzung Eigenheimervereinigung Zorneding ev Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ebersberg Band VII Nr. 239, S. 71 SATZUNG DER EIGENHEIMERVEREINIGUNG ZORNEDING E.V. 1 Name und Sitz der Vereinigung

Mehr

Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH)

Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH) 2.6.2. Statuten der Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH) vom 13. Januar 2009 1. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Schweizer

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Problemfelder Wer vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit Dritten? Achtung:

Mehr

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag - 1 - Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen im folgenden Betrieb und im folgenden Einsteller 1 Vertragsgegenstand Für die Einstellung des Pferdes Name: Geschlecht: Alter: Abzeichen: Reg.Nr.: wird Box, Paddock

Mehr

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein TSV Bitzfeld e.v.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Register Nr: VR

Mehr

Satzung des Angelsportvereins Bad Wünnenberg e.v.

Satzung des Angelsportvereins Bad Wünnenberg e.v. SATZUNG Satzung des Angelsportvereins Bad Wünnenberg e.v. I. Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Angelsportverein Bad Wünnenberg e.v. und ist im Jahre 1968 gegründet worden. Der Verein

Mehr

Managerhaftung bei Kartellrechtsverstößen

Managerhaftung bei Kartellrechtsverstößen Maximilian Janssen Managerhaftung bei Kartellrechtsverstößen Die persönliche Verantwortung natürlicher Personen für Kartellrechtsverstöße aus ordnungswidrigkeitsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher

Mehr

Satzung des Vereins. Ehrenamt für Worms e. V.

Satzung des Vereins. Ehrenamt für Worms e. V. Ehrenamt für Worms e. V. Inhaltsverzeichnis 1 NAME UND SITZ 3 2 ZWECK 3 3 GEMEINNÜTZIGKEIT 4 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 4 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, AUSSCHLUß UND WIEDERAUFNAHME 5 6 MITGLIEDERBEITRÄGE

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel

Mehr

Satzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord.

Satzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord. Satzung des Vereins Rhythmik/Musik & Bewegung Nord e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Rhythmik/Musik & Bewegung Nord. 2. Er hat seinen Sitz in Mühbrook und ist beim Amtsgericht

Mehr

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.

Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.

Mehr

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation

Mehr

ams AG FN 34109 k ISIN AT0000A18XM4 E i n b e r u f u n g der Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

ams AG FN 34109 k ISIN AT0000A18XM4 E i n b e r u f u n g der Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ams AG FN 34109 k ISIN AT0000A18XM4 E i n b e r u f u n g der Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der ams AG am Dienstag, dem 09.06.2015,

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,

Mehr

- 5 - (6) Mitglieder des Living Culture Namibia e.v. können neben-/hauptamtlich im Verein beschäftigt sein.

- 5 - (6) Mitglieder des Living Culture Namibia e.v. können neben-/hauptamtlich im Verein beschäftigt sein. Satzung des Vereins LIVING CULTURE NAMIBIA e.v. mit dem Sitz in Tangermünde - 2 - Präambel Durch die Kolonisierung Namibias wurde jede namibische Sprachgruppe derart von der europäischen Kultur beeinflusst,

Mehr

SATZUNG BAYERN FANCLUB Mittelhessen

SATZUNG BAYERN FANCLUB Mittelhessen 1 Name und Sitz Der am 26.03.1995 gegründete Fanclub führt den Namen FC Bayern Fanclub Lahn-Dill / und hat seinen Sitz in. 2 Zweck und Aufgaben Der FC Bayern Fanclub Lahn-Dill / verfolgt ausschließlich

Mehr

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand

Mehr

SATZUNG FC BAYERN FANCLUB OAL-Power-Beichelstein e.v.

SATZUNG FC BAYERN FANCLUB OAL-Power-Beichelstein e.v. SATZUNG FC BAYERN FANCLUB OAL-Power-Beichelstein e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub OAL-Power-Beichelstein e.v. und hat seinen Sitz in 87637 Seeg. 2 Zweck und Aufgaben Der

Mehr

KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN

KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN KORRUPTION ERKENNEN UND BEKÄMPFEN 22. Fachtagung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Vermessungs- und Katasterverwaltung Templin, 4. September 2015 1. corrumpere (lat.) Bestechlichkeit,

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten Befugnis

Mehr

Haftung von Organmitgliedern

Haftung von Organmitgliedern Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber

Mehr

Satzung des Vereins Kronsbären

Satzung des Vereins Kronsbären Satzung des Vereins Kronsbären 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Kronsbären. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich Einführungsfall zu 266 StGB G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Gesellschafter hatten ihm durch Beschluss ausdrücklich untersagt, mit der Firma F Lieferungsverträge im Wert von über 10.000 abzuschließen.

Mehr

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I

Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) I SoSe 2015 Jens Puschke Untreue ( 266 StGB) Aufbauschema I. Objektiver Tatbestand 1. I Var. 1: Missbrauchstatbestand oder a) Missbrauch einer eingeräumten

Mehr

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010 Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage. Vorwort zur ersten Auflage. Abkürzungsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage. Vorwort zur ersten Auflage. Abkürzungsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur V VI XV XIX Kapitel 1: Allgemeines 1 I. Geschichtliche Entwicklung 1 II. Wesen

Mehr

Satzung der. "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland"

Satzung der. Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland Stand 28. Juli 2015 Satzung der "Volksbank-Stiftung Bremerhaven-Cuxland" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die von der Volksbank eg Bremerhaven-Wesermünde, Bremerhaven, vertreten durch den Vorstand, errichtete

Mehr