STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER JOCHEN H. KNAPP

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1 Infrmatinsbrief 09/2014 für Unternehmer und Freiberufler 1. Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer Wenn vn Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Dch auch gerade Fragen des Vrsteuerabzugs vn Firmenwagen swie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vrsteuerabzug angepasst. Auf 29 Seiten hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Kfz- Nutzung durch Unternehmer (u. a. auch Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesndere die Zurdnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung vn 10 %, der Vrsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete der Leasing und die Vrsteuerkrrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen ffen Fällen anzuwenden. Hinweis Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2004 stammte. Gerade Unternehmer, die Firmen- Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vllständigen Vrsteuerabzug nur zulässt, wenn der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zurdnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zurdnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig ffen zu legen, s riskiert er sgar den vllständigen Verlust des Vrsteuerabzugs. Bei Zweit- der Drittfahrzeugen vn Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, sdass ein Vrsteuerabzug ausscheidet, wenn der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Whnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzministerium lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, bwhl dies regelmäßig Vrteile bietet. Ebens relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisatinen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insweit scheidet ein Vrsteuerabzug aus, sdass die Vrsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Flgejahren gegebenenfalls zu krrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele. Seite 1 vn 12

2 2. Elektr- und Hybridelektrfahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert Um die Elektrmbilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektr- und Hybridelektrfahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Whnung und Tätigkeitsstätte swie Familienheimfahrten aus. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst. Wer sich für den Kauf eines Elektr- der Hybridelektrfahrzeugs entscheidet, muss derzeit nch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmtr. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf slcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil entgegengetreten und hat einen Nachteilsausgleich für Elektr- und Hybridelektrfahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Ksten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt. Das Schreiben enthält u. a. eine Definitin vn Elektr- und Hybridelektrfahrzeugen, für die die steuerliche Begünstigung greift. Außerdem wird anhand vn Beispielen erläutert, wie der Nachteilsausgleich knkret berechnet wird und welche Besnderheiten z. B. bei geleasten Batteriesystemen bzw. Fahrzeugen der in Fällen einer Kstendeckelung gelten. Das Bundesfinanzministerium weist auch darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vr dem angeschafft, geleast der überlassen werden. 3. Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden Die Vrsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (bjektbezgenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Zu entscheiden war, b die Vrsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungsksten entfallenden und nicht direkt zuzurdnenden Vrsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Seite 2 vn 12

3 Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vr (Flächenschlüssel). Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Sweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlssen sei, stehe die Nrm nicht mit dem Uninsrecht in Einklang. Entscheidung Das Uninsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vr. Der natinale Gesetzgeber kann jedch die Aufteilung nach der Zurdnung eines Teils der Gegenstände der Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vrschrift geht vn der "wirtschaftlichen Zurechnung" aus. Ausgehend vm Uninsrecht ist die Zurdnung daher entgegen früherer Rechtsprechung nicht gegenstandsbezgen zu verstehen, sndern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezgenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insweit über die uninsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung "möglich" ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhf uninsrechtsknfrm dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vrrangig ist, wenn keine andere "präzisere wirtschaftliche Zurdnung möglich" ist. Als andere wirtschaftliche Zurdnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der bjektbezgene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar swhl den gesamtunternehmensbezgenen als auch den bjektbezgenen. Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken der in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in slchen Fällen kann nicht davn ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sdass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis "möglichst präzise" zu berechnen, der bjektbezgene Umsatzschlüssel. 4. Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen frtgeführt, sndern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kmmt es dem Erwerber jedch vrwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen. Seite 3 vn 12

4 Eine Facharzt-Szietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskllegen (Radilge). Sie übernahm weder die Berufsräume nch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Persnals, whl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knchendichtemessung). Während die Szietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wllte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts "Kassenzulassung" annehmen. Entscheidung Das Finanzgericht schlss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentatin läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wllte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises. 5. Abschreibung für Pächtereinbauten Die Herstellungsksten für Pächterein- und -umbauten sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Auch ein entschädigungslser Übergang der Ein- und Umbauten bei Pachtende rechtfertigt keine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer. Die Klägerin pachtete Ende 2002 für die Dauer vn 17 Jahren ein sanierungsbedürftiges Whngebäude (Gutshaus), auf dem u. a. eine Pensin entstehen sllte. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entsprechend vrhandener Restwerte gegen Entgelt an den Verpächter übergehen sllten. In den Jahren 2003 und 2004 errichtete die Klägerin in dem Gebäude auf eigene Ksten u. a. 4 Ferienwhnungen und 8 Gästezimmer und schrieb diese entsprechend der Pachtdauer ab. Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dass es sich bei der vn der Klägerin durchgeführten Kmplettsanierung des Gutshauses um sg. Mieterum- und -einbauten handelt, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien und nicht nach der tatsächlichen (kürzeren) Pachtdauer. Entscheidung Das Finanzgericht entschied, dass sich die Abschreibung der vn der Klägerin getragenen Herstellungsksten nach Gebäudegrundsätzen richtet und im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezgen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kmmt. Anstelle der zeitbezgenen Absetzungen können unter bestimmten Vraussetzungen zwar die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vrgenmmen werden. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Herstellungsksten für Mietereinbauten abweichend vn den für dieses Gebäude maßgebenden Abschreibungs-Sätzen nach der mutmaßlich kürzeren Dauer Seite 4 vn 12

5 des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können. Denn das Einkmmensteuergesetz stellt ausdrücklich auf die vraussichtliche (tatsächliche) Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davn abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- der snstigen Nutzungsverhältnisses ab. 6. Kein unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethde Die Fahrtenbuchmethde ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch für das gesamte Jahr führt. Ein unterjähriger Wechsel vn der 1 %- Regelung zur Fahrtenbuchmethde ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhfs nicht zulässig. Die Fahrtenbuchmethde gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vllständig dkumentierten Strecken einerseits und einer vllständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Angesichts dieser Vraussetzungen kann der Arbeitnehmer nur dann statt der 1 %- Regelung die Fahrtenbuchmethde wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Die Entscheidung Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhf die überwiegende Meinung in Literatur und Verwaltung. Allein schn aus Praktikabilitätsgesichtspunkten scheide ein unterjähriger Methdenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixksten aus. Der Bundesfinanzhf weist ferner darauf hin, dass seiner Rechtsauffassung die mnatliche Ausgestaltung der Listenpreisregelung nicht entgegensteht. Drt werden jeweils auf den Kalendermnat bezgene Werte zugrunde gelegt, indem die 1 %- Regelung für jeden Kalendermnat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermnat bezgenen Wertzuschlag nrmiert. Der Mnatsbezug regelt jedch lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvrteils. 7. Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung vn Fahrrädern an Arbeitnehmer Immer mehr Unternehmen überlassen ihren Arbeitnehmern (Elektr-)Fahrräder zur privaten Nutzung. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vrteils hat die Finanzverwaltung schn Ende 2012 Stellung genmmen. Aber was gilt umsatzsteuerlich? Ein Unternehmer kauft der least (Elektr-)Fahrräder, die er seinen Arbeitnehmern zur Nutzung unentgeltlich überlässt. Die Arbeitnehmer nutzen diese Fahrräder ausschließlich privat (zum Teil auch für Fahrten zwischen Whnung und Arbeitsstätte). Eine Nutzung für unternehmerische Fahrten liegt nicht vr. Seite 5 vn 12

6 Fragestellung Hat der Unternehmer aus der Anschaffung bzw. dem Leasing einen Vrsteuerabzug und wie ist die Nutzungsüberlassung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Wie ist zu verfahren, wenn das (Elektr-)Fahrrad dem Arbeitnehmer geschenkt wird? Stellungnahme Ertragsteuerrechtlich liegt in diesen Fällen ein zum Arbeitslhn gehörender geldwerter Vrteil vr. Hierbei ist als mnatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Whnung und Arbeitsstätte) 1 % der auf vlle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Imprteurs der Grßhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Umsatzsteuerrechtlich liegt bei dieser unentgeltlichen Überlassung ein Leistungsaustausch vr. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht in der anteiligen Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber hat die Überlassung als Umsatz zu versteuern. Flglich hat er aus der Anschaffung bzw. dem Leasing auch den vllen Vrsteuerabzug. Die Besteuerung der Überlassung erflgt nach den Grundsätzen des tauschähnlichen Umsatzes. Aus Vereinfachungsgründen wird vn der Verwaltung zwar nicht beanstandet, wenn anstelle der Ausgaben vn den lhnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Dies gilt jedch nur bei Überlassung vn Fahrzeugen, nicht dagegen vn (Elektr-)Fahrrädern. Deshalb ist der Wert anhand der Gesamtksten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrrads zu bestimmen. Kein Vrsteuerabzug bei Schenkung Sllte der Unternehmer ein (Elektr-)Fahrrad dem Arbeitnehmer schenken, s könnte die Anschaffung bzw. das Leasing nicht dem Unternehmensvermögen zugerdnet und flglich kein Vrsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Besteuerung eines Umsatzes entfällt in diesen Fällen. 8. Wie elektrnische Kntauszüge aufzubewahren sind Im Online-Banking-Verfahren erhalten Kunden vn ihrer Bank häufig nur nch Kntauszüge in elektrnischer Frm. Der blße Ausdruck dieser Dkumente bei Kunden mit Gewinneinkünften genügt allerdings nicht den steuerlichen Anfrderungen. Vielmehr muss auch das riginär digitale Dkument aufbewahrt werden. Die guten alten Papierkntauszüge gehören bei vielen Bankkunden mittlerweile der Vergangenheit an; seit ihrer Teilnahme am Online-Banking-Verfahren erhalten sie ihre Kntauszugsdaten häufig nur nch in elektrnischer Frm. Die Banken übermitteln die Daten häufig in Bilddateifrmaten (z. B. im TIF- der PDF-Frmat) der in maschinell auswertbarer Frm (z. B. als CSV-Datei). Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt, wie diese elektrnischen Kntauszugsdaten aufzubewahren sind. Flgende Aspekte sind hervrzuheben: Seite 6 vn 12

7 Elektrnisch übermittelte Kntauszüge sind aufbewahrungspflichtig, da sie riginär digitale Dkumente sind. Es genügt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige (mit Gewinneinkünften) die elektrnischen Kntauszüge lediglich ausdruckt und anschließend die digitale Ausgangsdatei löscht. Der Ausdruck eines elektrnischen Kntauszugs ist beweisrechtlich nicht den riginären Papierkntauszügen gleichgestellt, sndern stellt lediglich eine Kpie des elektrnischen Kntauszugs dar. Bücher und snst erfrderliche Aufzeichnungen dürfen auch auf Datenträgern geführt werden. Die Frm der Buchführung, das angewandte Verfahren und die maschinelle Weiterverarbeitung vn Kntauszugsdaten müssen aber den Grundsätzen rdnungsmäßiger Buchführung und rdnungsmäßiger datenverarbeitungsgestützter Buchführungssysteme entsprechen. Wenn Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt werden, muss der Steuerpflichtige sicherstellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Die System- und Verfahrensdkumentatin muss erkennen lassen, auf welche Weise elektrnische Kntauszüge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden. Das Datenverarbeitungsverfahren muss sicherstellen, dass alle erfassten Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt der hne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert der verfälscht werden können. Bei riginär digitalen Dkumenten muss sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvrgangs ausgeschlssen ist. Wenn Kntumsatzdaten in auswertbaren Frmaten (z. B. als XLS- der CSV- Datei) an den Kunden übermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind. Eine Aufbewahrung vn XLS- der CSV-Dateien ist daher nicht ausreichend, wenn die Kntinfrmatinen in digitaler Frm übermittelt werden, sie aber änderbar der unterdrückbar sind. Alternativ zu den dargestellten Anfrderungen kann der Steuerpflichtige seine Kntauszüge auch beim Kreditinstitut vrhalten lassen (mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist). 9. Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein? Das Betriebsstättenfinanzamt muss auf Anfrage darüber Auskunft geben, b und inwieweit im einzelnen Fall die Lhnsteuervrschriften anzuwenden sind. Einen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt gibt es allerdings nicht. Seite 7 vn 12

8 In einem aktuellen Urteilsfall ging es um den Regelungsgehalt einer Lhnsteueranrufungsauskunft. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhfs erhält der Arbeitgeber dabei Auskunft, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt. Anrufungsauskunft dient dazu, Knflikte zu vermeiden Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lhnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber der Arbeitnehmer) darüber Auskunft zu geben, b und inwieweit im einzelnen Fall die Vrschriften über die Lhnsteuer anzuwenden sind (sg. lhnsteuerliche Anrufungsauskunft). Ziel ist, bereits im Vrfeld Knflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden. Arbeitgeber klagt gegen Entscheidung des Finanzamts zu Unrecht Im Urteilsfall war die Anerkennung des sg. Zeitwertkntenmdells bei Organen einer Kapitalgesellschaft (z. B. Mitglieder des Vrstands einer Aktiengesellschaft der Geschäftsführer einer GmbH) zu beurteilen. Das Finanzamt erteilte unter Hinweis auf die Verwaltungsregelungen u. a. die Auskunft, ein Zeitwertknt könne grundsätzlich für alle Mitarbeiter eingerichtet werden. Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien, führe aber die Gutschrift auf dem Zeitwertknt zum Zufluss vn Arbeitslhn. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat den Klageweg beschritten. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhf nun entscheiden hat. Die Rechtsfrage der Zeitwertknten bei Gesellschaftsrganen ist nach Meinung des Bundesfinanzhfs nch nicht abschließend geklärt. Daher sei die vm Finanzamt erteilte Auskunft nicht evident unzutreffend und damit im Klageweg gegen die Anrufungsauskunft nicht änderbar. Wen bindet die Anrufungsauskunft? Der Regelungsgehalt einer Lhnsteueranrufungsauskunft erschöpft sich darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypthetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lhnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Das Lhnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vrauszahlungsverfahren mit vrläufigem Charakter. Dabei wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lhnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen! Erfrderlich ist laut Bundesfinanzhf, dass das Finanzamt keine Auskunft erteilt, die ffensichtlich nicht mit dem Gesetz der der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht - sweit sie vn der Finanzverwaltung angewandt wird, d. h. kein sg. Nichtanwendungserlass besteht. Seite 8 vn 12

9 10. Minijbs und Minderjährige: Das ist bei der Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht zu beachten Minijbs sind zur Aufbesserung des Taschengelds bei Schülern beliebt. Da die Altersversrgung zu diesem Zeitpunkt nch kein Thema ist, werden sie in der Regel auch die Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht beantragen. Hier gilt für Arbeitgeber bei Minderjährigen besndere Aufmerksamkeit. Anträge auf Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht können nur vn geschäftsfähigen Persnen rechtswirksam gestellt werden. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Schüler vr Vllendung ihres 18. Lebensjahrs sind eingeschränkt geschäftsfähig. Für einen rechtwirksamen Antrag auf Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht ist daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfrderlich. Beginn der Befreiung bei rechtwirksamen Anträgen Nur Befreiungsanträge für minderjährige Arbeitnehmer in Minijbs, die vm gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden, sind rechtswirksam. Die Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht wirkt in diesen Fällen grundsätzlich ab Beginn des Kalendermnats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber vraus, dass der Arbeitgeber der Minijb-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb vn 6 Wchen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Wird die Frist versäumt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermnats, der dem Kalendermnat des Eingangs der Meldung bei der Minijb-Zentrale flgt. In der Flge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es vm Arbeitnehmer beabsichtigt war. Beginn der Befreiung bei rechtunwirksamen Anträgen Anträge auf Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht, die nur vm minderjährigen Arbeitnehmer unterschrieben wrden sind, sind rechtsunwirksam. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer in dem Minijb rentenversicherungspflichtig, bis der Antrag mit Unterschrift der Eltern rechtswirksam nachgehlt wurde. Spezielle Kntrllen durch die Szialversicherungsträger sind unwahrscheinlich Minderjährige stehen quasi in allen Lebensbereichen unter einem besnderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Insweit kmmt der Szialversicherung keine besndere Bedeutung zu. Grundsätzlich wird als unterstellt, dass Arbeitgeber im Umgang mit minderjährigen Arbeitnehmern, und dies fängt schn beim Arbeitsvertrag an, besndere Srgfalt walten lassen. Umgang in der Praxis In der Praxis sieht es s aus, dass Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen nehmen und der Minijb-Zentrale den Eingang mit der Meldung zur Szialversicherung anzeigen. Die Minijb-Zentrale kann dem Befreiungsantrag widersprechen. Dies tut sie vrrangig dann, wenn die Seite 9 vn 12

10 Befreiung vm Arbeitgeber nicht fristgerecht angezeigt wurde. Hierbei wird generell unterstellt, dass ein rechtswirksam gestellter Befreiungsantrag vrliegt. Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung kann Einsicht in die Entgeltunterlagen nehmen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei Minderjährigen zukünftig ein besnderes Augenmerk darauf liegt, b der Antrag vm gesetzlichen Vertreter unterschrieben wrden ist. Risik vermeiden und neues Antragsfrmular nutzen Arbeitgeber sllten aber trtzdem kein Risik eingehen und bei Minderjährigen immer das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einhlen. Das Frmular für den Antrag auf Befreiung vn der Rentenversicherungspflicht wurde angepasst. Es enthält jetzt den Hinweis auf die Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen. 11. Wer Überstunden duldet, muss auch bezahlen Duldet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Überstunden erbringt, muss er diese Arbeitsleistung auch bezahlen, s das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vrpmmern. In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, hatte eine Altenpflegerin regelmäßig Überstunden geleistet. Die Frau war vm bis als Altenpflegerin beschäftigt. Das mnatliche Bruttentgelt betrug EUR bei einer mnatlichen Arbeitszeit vn 130 Stunden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte die Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf die Bezahlung vn 152,5 nch nicht vergütete Überstunden. Überstunden der Altenpflegerin wurden in Dienstplänen festgehalten Die Klägerin legte im Einzelnen dar, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hatte. Sie abslvierte täglich Turen, auf denen sie Hausbesuche ausführte. Die Arbeitsstunden ergaben sich aus den Dienstplänen und Turenplänen, die dem Arbeitgeber vrlagen. Aus den Turenplänen waren die Überstunden zu erkennen. Sie wurden wöchentlich abgerechnet und in die Dienstpläne übernmmen. Daher war es dem Arbeitgeber jederzeit möglich, exakt zu prüfen, inwieweit die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet wrden waren. Gericht: Überstunden wurden geduldet und sind zu vergüten Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vrpmmern hat der Arbeitgeber die Überstunden geduldet. Die Duldung vn Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vrkehrungen trifft, die Leistung vn Überstunden in Zukunft zu unterbinden, er als nicht gegen die Leistung vn Überstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Seite 10 vn 12

11 Deshalb gingen die Richter davn aus, dass der beklagte Arbeitgeber vn den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Mnats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der vn ihm nicht gewllten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Smit ist vn einer Duldung auszugehen und die Überstunden müssen vergütet werden. 12. Reiseksten 2014: Wann Fahrten zu Baustellen Reiseksten sind Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhfs sind Bauausführungen der Mntagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Und was gilt ab 2014? Nach dem Urteil des Bundesfinanzhfs handelt es sich bei Baustellen um vrübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber an der Baustelle vrhält möglich wäre eine Betriebsstätte der Geschäftseinrichtung ist deshalb unerheblich. Ein steuerfreier Reisekstenersatz ist damit möglich. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis Geänderte Rechtslage ab 2014 Seit Jahresbeginn gilt nun aber das neue Reisekstenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt wrden. Eine Baustelle kann muss aber nicht zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür srgen 2 Änderungen in den sg. Tatbestandmerkmalen: Zwar muss die Tätigkeit weiterhin auf Dauer angelegt sein. Davn geht die Finanzverwaltung aber u. a. bei einer vraussichtlichen Tätigkeit vn mehr als 48 Mnaten (Prgnse) aus. Zumindest für Grß- und Langzeitbaustellen kmmt eine Überschreitung dieser Grenze in Betracht. Zudem ist der Begriff der Tätigkeitsstätte deutlich ausgeweitet wrden. Bisher kamen nur rtsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Ab 2014 sind auch alle rtsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Baustellen können zu den rtsfesten Einrichtungen gehören, sweit die Arbeiten in der an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. die Gewerke der Elektriker, Trckenbauer, Bdenleger und Maler. Z. B. Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer rtsfesten Einrichtung statt. Erfüllt die Baustelle alle vrgenannten Vraussetzungen, könnte sie 2014 vm Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Die Flge wäre die Steuerpflicht vn Reisekstenerstattungen. Fahrtksten könnten in der Steuererklärung nur nch in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. 13. Auswirkungen des Mindestlhns auf Minijbs Unabhängig davn, b Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlhngesetz geltend machen der nicht: Für jeden Tag der Arbeitsleistung besteht ein Anspruch auf 8,50 EUR pr Stunde. Damit verbunden sind auch Bei- Seite 11 vn 12

12 tragsansprüche der Szialversicherungsträger. Daher müssen Minijbs ab auf den Prüfstand! Zunächst gilt die Einführung eines Mindestlhns vn 8,50 EUR zum als dauerhafte Veränderung in den Verhältnissen einer geringfügigen Beschäftigung. Grundsätzlich müssen die Vrgaben dazu vn allen Arbeitgebern beachtet werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen für diesen Fall zwingend eine Neubeurteilung bestehender Minijbs vr. Insweit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijbber zum zu prüfen. Rückwirkender Eintritt vn Versicherungs- und Beitragspflicht Gehen Arbeitgeber bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze vn einem Entgelt unterhalb des Mindestlhnniveaus aus, tritt rückwirkend Szialversicherungspflicht ein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegen eines Stundenlhns vn 8,50 EUR kein 450 EUR-Minijb bestand. Dabei kmmt es nicht darauf an, b der Arbeitgeber vrsätzlich, fahrlässig der in gutem Glauben gehandelt hat. Es liegt das Entstehungsprinzip zugrunde. Es besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann bestehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Dies gilt ebens für die versicherungsrechtliche Beurteilung. Nach Prüfung Beitragsnachfrderungen und Säumniszuschläge Fälle dieser Art werden vn den Rentenversicherungsträgern beanstandet und führen ggf. zu erheblichen Beitragsnachfrderungen swie Säumniszuschlägen. Vr allem bleiben sie nicht unentdeckt. Der Grund: Arbeitgeber müssen bei der Übermittlung vn Meldungen zur Szialversicherung nicht nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sndern auch die dem Entgelt zugrunde liegenden Arbeitsstunden angeben. = = = = = = = = = Seite 12 vn 12

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