Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte; Migrationshintergrund

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1 VG Augsburg, Urteil v K Titel: Normenketten: BayAföG Art. 2 I Nr. 1, 3, 4 I, 5 BAföG 2 I 1 Nr. 1, Ia 1 Nr. 1, 9 II VwGO 113 V 2 Art. 5 BayAföG 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG BayAföG Art. 2 I Nr. 1, 3, 4 I, 5 Orientierungsatz: Ausbildungsförderung; entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte; Migrationshintergrund Schlagworte: Ausbildungsförderung, Ausbildungsstätte, Migrationshintergrund, Zumutbarkeit, Internat, Gymnasium, Regelvermutung, Eignung Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes... vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von... vom 21. Januar 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2012 erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung weiterer Leistungen der Ausbildungsförderung für den Besuch eines Gymnasiums Die im Jahr 1997 geborene Klägerin, die durch ihre Eltern gesetzlich vertreten wird, besucht seit dem Schuljahr 2009/2010 das Gymnasium der... GmbH. Im Rahmen des Schulbesuchs ist sie in dem an diese Schulen angegliederten Internat untergebracht. Schule und Internat sind vom Wohnort der Eltern der Klägerin ca. 39 km entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schlecht erreichbar. 3 Mit dem amtlichen Antragsformular beantragten die Erziehungsberechtigten der Klägerin am 4. April 2011 beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Schulbesuch der Klägerin, die im Schuljahr 2009/2010 die fünfte und im Schuljahr 2010/2011 die sechste Jahrgangsstufe des Gymnasiums besuchte. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin im Schuljahr

2 2008/2009 die 5. Jahrgangsstufe der Volksschule... (Hauptschule) besucht und hier ein Übertrittszeugnis erhalten hat. Das Zeugnis bestätigt einen Gesamtdurchschnitt aus den Fächern Deutsch und Mathematik von 3,00. Die zusammenfassende Beurteilung ist etwas missverständlich, soll jedoch wohl die Eignung der Schülerin für den Besuch einer Hauptschule feststellen, bescheinigt aber auch die Eignung für Gymnasium und Realschule. Außerdem wurde die Bescheinigung einer Mädchenrealschule vom 27. Mai 2009 vorgelegt, wonach die Klägerin im Übertrittszeugnis das Prädikat bedingt geeignet für den Besuch der Realschule erhalten und deshalb am Aufnahmeverfahren teilgenommen habe. Sie habe mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen und werde zum Schuljahr 2009/2010 in die Realschule aufgenommen. 4 Nach den vorgelegten Zeugnissen ab Jahrgangsstufe 5 des von der Klägerin besuchten Gymnasiums hat diese das Klassenziel jeweils erreicht. 5 Mit Bescheid vom 29. April 2011 bewilligte das Landratsamt... der Klägerin monatliche Ausbildungsförderung durch einen Zuschuss in Höhe von 465,- EUR für die Zeit von April 2011 bis Juli 2011 (6. Jahrgangsstufe). Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 wurde Ausbildungsförderung in dieser Höhe für April 2011 bis Juli 2011 sowie für August 2011 bis Juli 2012 (7. Jahrgangsstufe) bewilligt, da am 6. Juni 2011 Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2011/2012 beantragt worden war. 6 Auf den weiteren Antrag vom 28. Juni 2012 hin lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 1. August 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 08/2012 bis 07/2013 (8. Jahrgangsstufe) ab. Die besuchte Ausbildung sei nicht förderfähig. Für die Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe eines staatlichen Gymnasiums in Bayern fehle die Bestätigung der Eignung im Übertrittszeugnis bzw. ein erfolgreich besuchter Probeunterricht in Jahrgangsstufe 4. Auch mit dem Übertrittszeugnis der Klasse 5 der Volksschule vom 4. Mai 2009 seien die Voraussetzungen für den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums nicht bestätigt worden. Die Aufnahmevoraussetzungen in ein Gymnasium hätten damit ebenfalls gefehlt. Eine Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung für Gymnasien habe nachweislich nicht stattgefunden. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Förderung für weitere Schuljahre sei aus den früheren Bescheiden nicht herzuleiten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von... mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2013 zurück Hiergegen wurde Klage erhoben mit dem Antrag, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2013 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 9 Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass für die Klägerin eine dem Gymnasium der... GmbH entsprechende Ausbildungsstätte am Wohnort ihrer Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar sei. Das Vorhandensein einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Entscheidend sei lediglich, dass es sich um ausbildungsbezogene Aspekte handeln müsse, die zur Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte geführt hätten. Die Klägerin besuche das Gymnasium der... GmbH, weil diese sich auf die Unterrichtung und Betreuung von Schülerinnern mit Migrationshintergrund spezialisiert habe. Der Lehrstoff werde in kleinen Klassen vermittelt, es fänden Intensivierungs- und Ergänzungsstunden in Kleinstgruppen statt, sowie eine intensive Hausaufgabenbetreuung. Den Schülerinnen mit zumeist türkischem Familienhintergrund stünden Betreuerinnen gegenüber, die ebenfalls einen Migrationshintergrund hätten. So könne bei der Wissensvermittlung im Bedarfsfall muttersprachliche Unterstützung stattfinden. Die Betreuer seien zudem aufgrund ihrer eigenen Biographie auf die spezielle Problematik bei Migrantenkindern eingestellt. Gerade bei der Erlernung von Fremdsprachen könnten auf diese Weise Schwierigkeiten, die auf Defizite der

3 Deutschkenntnisse zurückzuführen seien, ausgeräumt werden. Insoweit läge ein relevanter Unterschied der von der Klägerin besuchten Schule gegenüber den am Heimatort vorhandenen Gymnasien vor. 10 Bei der Klägerin läge auch ein entsprechender Förderbedarf vor. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es schlicht an der Eignung für den Besuch eines Gymnasiums fehle. Vielmehr handele es sich um einen migrationstypischen Förderbedarf, dem das besuchte Gymnasium im besonderen Maße gerecht werde. Nach der Empfehlung des Übertrittszeugnisses und der bestanden Aufnahmeprüfung habe die Klägerin lediglich eine staatliche Realschule besuchen können. Es könne nicht darauf ankommen, dass die Klägerin darüber hinaus nicht versucht habe, an einem staatlichen Gymnasium Aufnahme zu erlangen. 11 Schließlich sei aufgrund der früheren Bewilligungen eine Bindungswirkung entstanden, das Vertrauen der Klägerin auf die weitere Förderung sei schutzwürdig. Der Beklagte habe den Nachweis über einen versuchten Probeunterricht nicht verlangt. Dies falle allein in seinen Verantwortungsbereich. Auch scheine eine jährliche erneute Überprüfung des bestehenden Förderbedarfs durch weitere Aufnahmeprüfungen nicht zumutbar Das Landratsamt... beantragt für den Beklagten 13 Klagabweisung 14 und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 21. Januar Mit Beschluss der Kammer vom 29. April 2013 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage führt in der Sache überwiegend zum Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts... vom 1. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von... vom 21. Januar 2013 ist rechtswidrig. Über den ihm zugrunde liegenden Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden ( 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Die Ausbildung der Klägerin ist grundsätzlich förderfähig. Für den Besuch der Jahrgangsstufen 1 bis 9 eines Gymnasiums besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz - BayAföG) grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsförderung, soweit es sich um eine Ausbildung an einer öffentlichen, staatlich anerkannten oder - wie hier - staatlich genehmigten Schule handelt (Art. 2 Abs. 2 BayAföG). 18 Sowohl die Klägerin, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, als auch ihre personensorgeberechtigten Eltern haben ihren ständigen Wohnsitz in Bayern, so dass auch die persönlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung gemäß Art. 3 Satz 1 BayAföG i. V. m. 8 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) vorliegen. 19 Gemäß Art. 4 Abs. 1 BayAföG gelten für die Ausbildungsförderung sodann die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit Ausnahme der in Art. 5 BayAföG genannten Bestimmungen.

4 Insbesondere wird Ausbildungsförderung für den hier streitgegenständlichen Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gemäß 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist Da die Klägerin ein Internat besucht und insoweit nicht bei ihren Eltern wohnt, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits daher maßgeblich, ob von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Schule erreichbar ist oder nicht. 21 a) Die Widerspruchsbehörde stellt zum einen wohl darauf ab, die Klägerin sei für die von ihr besuchte Ausbildung nicht geeignet, weil sie die Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches bzw. staatlich anerkanntes Gymnasium zum Schuljahr 2009/2010 nicht erreicht habe. Gleichwohl wurde die Klägerin in das staatlich genehmigte Gymnasium der... GmbH in... aufgenommen, das insoweit freier ist. Sie besucht diese Schule nunmehr seit mehreren Jahren. Das Klassenziel hat sie in den Jahrgangsstufen 5 bis 7, für die die Zeugnisse vorlagen, und wohl auch in der 8. Jahrgangsstufe jeweils erreicht. 22 Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG i. V. m. 9 Abs. 2 BAföG wird die Eignung der Klägerin in diesem Falle durch die gesetzliche Regelvermutung, die Eignung liege vor, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht, unterstellt. Darauf, dass die Klägerin vor mehreren Jahren die Voraussetzungen für den Übertritt in ein öffentliches bzw. staatlich anerkanntes Gymnasium nicht erreicht hat, kann der Beklagte sich nicht (mehr) stützen. 23 b) Für die Frage, ob eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG von der Wohnung aus zu erreichen ist, ist daher grundsätzlich auf den Schultyp Gymnasium abzustellen. Vom Wohnort der Eltern der Klägerin aus wären das Gymnasium in diesem Ort selbst, sowie wohl auch mehrere Gymnasien in... zu erreichen, auch solche mit der naturwissenschaftlichtechnologischen Ausrichtung, wie das hier besuchte Gymnasium. Ob es sich bei diesen Schulen um der tatsächlich besuchten Schule im Sinne des 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG entsprechende Ausbildungsstätten handelt, auf die die Klägerin verwiesen werden kann, steht jedoch nicht fest. 24 Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer der tatsächlich besuchten Schule entsprechenden zumutbaren Schule grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt, wobei allerdings nicht ausreichend ist, dass allein der gleiche Schulabschluss (hier Abitur) erworben werden kann. Zu berücksichtigen ist vielmehr, ob relevante Unterschiede im Hinblick auf Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang bestehen. Unwesentliche Unterschiede bleiben dabei außer Betracht, ebenso wie nicht ausbildungsbezogene Gesichtspunkte. Wesentliche und also zu berücksichtigende Unterschiede werden etwa dann bejaht, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert. Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (zum Ganzen ausführlich: BayVGH B. v , 12 B juris - m. w. N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann im Einzelfall auch dann von einem relevanten Unterschied ausgegangen werden, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittelt, wie die tatsächlich besuchte Schule, letztere jedoch eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise Sprachförderung oder Hausaufgabenbetreuung bietet, die migrationstypische Defizite ausgleicht und entsprechende Maßnahmen bei der wohnortnahen Schule nicht vorliegen (z. B. BayVGH, B. v a. a. O.). Insbesondere wenn das prägende Profil der tatsächlich besuchten Schule dem individuellen Förderbedarf des Schülers im konkreten Fall entspricht, kann von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte

5 ausgegangen werden. Decken sich Förderbedarf sowie spezielle Schulstruktur und Bildungsgang, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Schule als entsprechende zumutbare Schule im Sinne von 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden. Wird eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund von der Schule zwar angeboten, besteht beim Einzelnen Schüler jedoch ein entsprechendes Defizit nicht, ist jedoch der Besuch einer wohnortnahen Schule zumutbar (BayVGH B. v a. a. O.). 25 c) Diesen Maßstab zugrunde legend kommt eine Ablehnung des Anspruchs der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach derzeitigem Sachstand nicht in Betracht, denn es ist nicht ausreichend untersucht, ob an dem von der Klägerin besuchte privaten Gymnasium der... GmbH in..., um das es im Übrigen auch in dem zitierten Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2013 ging, eine spezielle Förderung von Schülerinnen mit Migrationshintergrund stattfindet und ob die Klägerin einen dementsprechenden migrationstypischen Förderbedarf hat, der gerade durch diese schulischen Maßnahmen ausgeglichen werden kann. 26 d) Der Beklagte hat daher erneut über den Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2012 zu entscheiden, da die Angelegenheit nicht spruchreif ist. Die Entscheidung setzt zum einen weitere Ermittlungen hinsichtlich des Schulprofils der privaten Schule voraus. Wird festgestellt, dass die Schule durch spezielle Förderung migrationstypischer Defizite relevante Unterschiede zu den von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus zu erreichenden Schulen aufweist, so ist weiterhin zu ermitteln, ob die Klägerin einen Förderbedarf aufweist, dem gerade hierdurch entsprochen werden kann. Da die Eltern der Klägerin aus einem fremden Sprachkreis stammen, ist dies jedenfalls nicht schon von vorne herein ausgeschlossen. Diese Ermittlungen kann das Gericht nicht selbst vornehmen, denn hier sind auch pädagogische Beurteilungen erforderlich, welche von Lehrern bzw. Schulbehörden und damit vom Beklagten selbst vorzunehmen sind. 27 e) Bei der erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2012 hat der Beklagte nach Rechtsauffassung des Gerichts also zu ermitteln, welche konkreten Unterschiede in Schulstruktur und Bildungsgang zwischen dem Gymnasium der... GmbH in... und den vom Wohnort der Eltern der Klägerin aus erreichbaren Gymnasien tatsächlich bestehen und ob diese Unterschiede die Schulen selbst betreffen oder nur in Bezug auf externe Einrichtungen wie Wohnheime oder Wohngruppen bestehen. Ferner muss durch persönliche Anhörung der Klägerin und durch Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festgestellt werden, ob bei der Klägerin ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des von ihr besuchten Gymnasiums entspricht, oder ob dieser Förderbedarf auch in wohnortnahen Gymnasien gleicher Ausbildungsrichtung hätte befriedigt werden können. Eine sachverständige Beurteilung durch die entsprechenden Schulleiter ist hierzu erforderlich. Allein der Hinweis auf die LT-Drucks 16/7957, nach der an der besuchten Schule kein besonderes pädagogisches Konzept verfolgt werde, macht eine genaue Prüfung der unterschiedlichen schulischen Angebote nicht entbehrlich. Vielmehr ist das konkrete Lehrangebot, vor allem auch im Hinblick auf die in der Klage genannten Merkmale (kleine Klassen, Intensivierungs- und Ergänzungsstunden in Kleinstgruppen, intensive Hausaufgabenbetreuung, muttersprachliche Unterstützung) zu untersuchen und mit dem Förderbedarf der Klägerin zu vergleichen. Zu untersuchen ist dabei auch, ob die zusätzlichen Angebote ausbildungsbezogen, also der Schule zuzuordnen sind oder ob sie allein auf der Unterbringung im Internat basieren (zum Ganzen vgl. auch BayVGH B. v. vom a. a. O.). 28 Die Kammer hält insoweit jedenfalls vorläufig nicht mehr an ihrer im Urteil vom 12. Juni 2012 Az: Au 3 K fest, die Förderung der Schüler in der genannten Schule würde die Ausbildung nicht prägen, was sich insbesondere auch aus LT-Drucks. 16/7957 (dort Nr. 10) ergebe. 29

6 f) Soweit sich aus einem abweichenden Schulprofil ergibt, dass eine entsprechende zumutbare Schule vom Wohnort der Eltern aus nicht erreichbar ist, kommt es auf die Frage der strengeren Zugangsvoraussetzungen, wie sie insbesondere im Widerspruchsbescheid thematisiert wurden, nicht an. Denn die Bindung von Ersatzschulen bei der Aufnahme von Schülern an die für öffentliche Schulen geltenden Rechtsvorschriften greift gemäß Art. 100 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nur bei staatlich anerkannten Ersatzschulen und nicht, wie hier, bei (lediglich) genehmigten Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 166 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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