Grundkurs Strafrecht I. Einführung in das Strafrecht. Prof. Dr. Frank Saliger
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1 Grundkurs Strafrecht I Einführung in das Strafrecht Prof. Dr. Frank Saliger 1
2 Übersicht LE 1 1. Systematische Stellung des Strafrechts 2. Geschichte des Strafrechts 3. Zweck des Strafrechts: Rechtsgüterschutz 4. Zwecke der Strafe (Straftheorien) 5. Gesetzlichkeitsprinzip 6. Wesentliche Deliktstypen 2
3 Einteilung der Rechtsgebiete Öffentliches Recht Recht der staatlichen Organisationen und Rechtsbeziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und zu anderen Trägern hoheitlicher Gewalt sowie zwischen verschiedenen Trägern hoheitlicher Gewalt. Auch Strafrecht sowie Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sind Teil des Öffentlichen Rechts. Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten, insbesondere Bürgern und von ihnen gebildeten Vereinigungen. Auch Träger hoheitlicher Gewalt können privatrechtlich handeln (z.b. Kauf von Büromaterial, Arbeitsverträge mit Angestellten und Arbeitern, Gründung einer Stadtwerke-GmbH). 3
4 Öffentliches Recht Völkerrecht Staats- und Verfassungsrecht Gerichtsverfassungsund Verfahrensrechte Verwaltungsrecht Strafrecht Europarecht 4
5 Begriff des Strafrechts Strafrecht = Alle Rechtsnormen, die Voraussetzungen und Folgen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens einschließlich der Verhängung und Vollstreckung von Strafe regeln Materielles Strafrecht = Rechtsnormen, die Voraussetzungen und Folgen eines strafbaren Verhaltens regeln (z.b. StGB) Formelles Strafrecht = Rechtsnormen, die das Verfahren in Strafsachen regeln (z.b. StPO) 5
6 Strafrecht (materielles) Kernstrafrecht Nebenstrafrecht Allgemeiner Teil 1 79b StGB Besonderer Teil StGB etwa Steuerstrafrecht ( 369 ff. AO) Aktienstrafrecht ( 399 ff. AktG) GmbH-Strafrecht ( GmbHG) 6
7 Die gesamte Strafrechtswissenschaft Normwissenschaften: Sollen Erfahrungswissenschaften: Sein 7
8 Normwissenschaften des Strafrechts Strafverfahrensrecht Strafrecht Strafzumessungsrecht Strafvollzugsrecht Jugendstrafrecht Aufklärung von Straftaten Durchsetzung des staatl. Bestraftungsrechts StPO GVG GG Voraussetzungen und Folgen der Strafbarkeit AT: 1-79b StGB BT: StGB Nebenstrafrecht (z.b. GmbHG, AktG; hier gilt auch der AT des StGB, vgl. Art.1 EGStGB) Regeln über Art und Höhe der zu verhängenden Strafe StGB Regeln über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln StrafvollzugsG Regeln über Straftaten Jugendlicher und (teilweise) Heranwachsender JGG 8
9 Erfahrungswissenschaften Kriminologie Die Kriminologie behandelt die Wirklichkeit des Verbrechens, des Verbrechers, der negativen sozialen Auffälligkeiten und der Verhaltenskontrolle 9
10 2. Strafrecht als geschichtlich gewordenes Recht - Von privatem Strafrecht (Rache, Fehde, Zahlungen) zu staatlichem Strafrecht (Ewiger Landfriede, 1495) : CCC (Constitutio Criminalis Carolina) - Abschaffung der Folter im 18. Jhdt. - Feuerbach: Geburt des rechtsstaatlichen Strafrechts /77: Reichsstrafgesetze (StGB und StPO) 10
11 3. Zweck des Strafrechts = Gewährleisung eines friedlichen Zusammenlebens der Menschen durch spezifischen Rechtsgüterschutz 11
12 R E C H T S G Ü T E R (= rechtlich geschützte Interessen) überindividuelle individuelle Angriffe auf diese Rechtsgüter erfolgen durch Straftaten gegen die Gemeinschaft Beispiele: Angriffe auf diese Rechtsgüter erfolgen durch Straftaten gegen die Person Straftaten gegen die Rechtspflege (etwa Strafvereitelung, Meineid) Urkunden- und Geldstraftaten (etwa Urkundenfälschung, Geldfälschung) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (etwa Landfriedensbruch) höchstpersönlich Beispiele: Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit Straftaten gegen die persönliche Freiheit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Eigentum und Vermögen Eigentumsdelikte (etwa Diebstahl, Unterschlagung) Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes (etwa Erpressung, Betrug) 12
13 Strafrecht = Rechtsgüterschutz: Nur Sanktionierung von in besonderer Weise sozialschädlichem Verhalten - ultima ratio (im Verhältnis zu Sanktionen anderer Rechtsgebiete): keine milderen Mittel - fragmentarisch: nicht flächendeckend - kein bloßer Moral- oder Tabuschutz Verhältnismäßigkeit: Strafrecht muss verhältnismäßig sein (geeignet, erforderlich und angemessen) Funktionen der Rechtsgutslehre - systemimmanente Funktion - systemkritische Funktion 13
14 Systemimmanente Funktion der Rechtsgutslehre: Fall 1: Angestellter A ist schwer erkältet. Trotzdem geht er ins Büro und steckt dort den Kollegen K an, der wegen der Grippe zwei Wochen ausfällt. Strafbarkeit des A wegen Körperverletzung ( 223 o. 229 StGB)? 14
15 Systemkritische Funktion der Rechtsgutslehre? Fall 2: A ist strenggläubiger Katholik und plädiert für die (Wieder-)Einführung der Strafbarkeit des Ehebruchs. Was würde die Rechtsgutslehre dazu sagen? Fall 3: Nach 17 TierSchG wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Schützt diese Norm ein Rechtsgut? Fall 4: Ein ehemaliger Justizsenator betreibt mit seinem Verein Freitodbeihilfe. Der Staat will das kriminalisieren. Steht dem die Rechtsgutslehre entgegen? 15
16 4. Zwecke der Strafe (Straftheorien) Strafe = gesetzlich (StGB) vorgesehenes Übel, das einer Person wegen der schuldhaften Verletzung einer rechtlichen Regel in einem gesetzlichen Verfahren (StPO) gewollt zugefügt wird. 16
17 Legitimation der Strafe absolute Theorien relative Theorien Vereinigungstheorien Kombinationen aus Vergeltungstheorie, Spezial- und Generalprävention Vergeltungs- bzw. Gerechtigkeitstheorie Sühnetheorie Generalprävention Spezialprävention additive präventive positive negative 17
18 Vergeltungstheorien: Ausgleich der Tatschuld durch Strafe aus Gründen der Strafgerechtigkeit; Täter wird bestraft, weil er verbrochen hat. Kant: Strafe als Vergeltung von Gleichem mit Gleichem Hegel: Strafe als Negation der Negation Moderne: Strafe als Vergeltung durch Zufügung eines Strafübels, als gerechter Schuldausgleich Sühnetheorien: Strafe hat Sühnefunktion; Täter soll durch inneren Akt der Akzeptanz der Strafe die verletzte Rechtsordnung versöhnen 18
19 Relative Theorien: Zweck der Strafe, damit nicht mehr verbrochen wird Spezialprävention: Zweck der Strafe liegt in Einwirkung auf Täter, sei es negativ durch Inhaftierung des Täters zum Schutz der Gesellschaft und Abschreckung des Täters oder positiv durch Besserung des Täters (v. Liszt) Generalprävention: Zweck der Strafe liegt in Einwirkung auf Gesellschaft, sei es negativ durch Abschreckung oder positiv durch Stärkung der Rechtstreue (Jakobs) 19
20 - Probleme der Straftheorien Inselbeispiel (Vergeltung); Zwang zu sittlichem Akt (Sühnetheorie); Instrumentalisierung und Maß bei Präventionstheorien? - Antinomien der Strafzwecke - Vergeltung vs. Spezialprävention zu kurze Strafe bei kleinkriminellem Hangtäter zu lange Strafe bei normangepaßtem Täter - Vergeltung vs. Generalprävention zu lange (schuldunangemessene) Strafe aus Gründen der Normstabilisierung 20
21 Vereinigungstheorien: additiv: Kumulation der Strafzwecke Schuldausgleich, Generalprävention und Resozialisierung (vgl. 46 I StGB; Rechtsprechung) präventive: primäre Strafzwecke der Generalprävention und Spezialprävention werden durch Schuldprinzip begrenzt (Weigend) Prüfungsrelevanz der Straftheorien: Strafzumessung gem. 46 I StGB; Einstellung des Strafverfahrens gem. 153a StPO 21
22 5. Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, 1 StGB) = Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. 1. Verbot strafbegründenden und -schärfenden Gewohnheitsrechts 2. Verbot unbestimmter Strafgesetze 3. Rückwirkungsverbot 4. Analogieverbot 22
23 Rückwirkung und lex scripta Fall 5: An der Zonengrenze tötet Mauerschütze A den Republikflüchtling B. Das Grenzgesetz der DDR erlaubte derartige Tötungen. Kann A nach Fall der Mauer wegen Totschlags ( 212 StGB) verurteilt werden? 23
24 Analogieverbot und strafrechtliche Auslegung - Grammatikalische Auslegung: Ermittlung der Wortbedeutung in den Grenzen des möglichen umgangssprachlichen Sinns; Grenze: Analogieverbot - Systematische Auslegung: Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs - Historische Auslegung: Regelungsziel des Gesetzgebers / Entstehungsgeschichte der Norm - Teleologische Auslegung: Sinn und Zweck des Gesetzes; Rechtsgut 24
25 Analogieverbot: Möglicher Wortsinn als Grenze Fall 6: Wird Sache beschädigt, wenn T aus einem Reifen des an einer Tankstelle befindlichen PkW des O die Luft herausläßt (vgl. BGHSt 13, 207)? Fall 7: Ist es eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges ( 224 I Nr. 2 StGB), wenn T den Kopf des O mehrfach gegen das Bordsteinpflaster stößt (vgl. BGHSt 22, 235)? Fall 8: Liegt Diebstahl vor ( 242), wenn T Elektrizität vom städtischen Elektrizitätswerk für sich abzapft (vgl. RGSt 29, 111; 32, 165)? 25
26 Bestimmtheitsgebot nach BVerfGE 126, 170 (Beschluss v ) Gebot bestimmter Gesetzesauslegung auch innerhalb des möglichen Wortsinns: - Verschleifungsverbot von Tatbestandsmerkmalen: Tatbestandsmerkmale sind so auszulegen, dass sie sich nicht vollständig verschleifen - Bei weiten Tatbeständen: Präzisierungsgebot und Rechtsunsicherheitserhöhungsverbot 26
27 6. Wesentliche Deliktstypen 27
28 Deliktstypen Kriterium: Abgrenzung nach möglichen Täterkreisen Allgemeindelikte 212 Sonderdelikte Eigenhändige Delikte 154 unechte echte
29 Deliktstypen Grundformen menschlichen Verhaltens Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte 29
30 Begehungsdelikte Kriterium: Beziehung zwischen Handlung und Erfolg Tätigkeitsdelikte Erfolgsdelikte 30
31 Tätigkeitsdelikte Abstrakte Gefährdungsdelikte Sonstige Tätigkeitsdelikte
32 Erfolgsdelikte Kriterium: Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutsobjekts Verletzungsdelikte 212 Erfolgsqualifizierte Delikte 227 Konkrete Gefährdungsdelikte 315c 32
33 Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte Echte Unterlassungsdelikte 212, c 33
34 Deliktstypen Kriterium: Herbeiführung bzw. willentliche Aufrechterhaltung des Zustandes Zustandsdelikte Dauerdelikte
35 Verwirklichungsstufen der Straftat Vorbereitung Versuch (formelle) Vollendung (materielle) Beendigung Unternehmensdelikte ( 11 I Ziff. 6 StGB) = Versuch und Vollendung sind gleichgestellt 35
36 Schwere der Strafdrohung Verbrechen ( 12 I StGB) Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe > 1 Jahr bedroht sind Vergehen ( 12 II StGB) Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe < 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht sind Übertretungen (bis 1975) Bagatellangriffe auf Rechtsgüter 36
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