Das neue FamFG. von. Christoph Strauß Notarvertreter beim Notariat Brackenheim. Seminar für Notariatsmitarbeiter / innen

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1 Das neue FamFG Änderungen im Nachlassverfahren aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Christoph Strauß Notarvertreter beim Notariat Brackenheim Seminar für Notariatsmitarbeiter / innen am beim Amtsgericht Stuttgart am beim Amtsgericht Stuttgart am beim Landgericht Ulm am beim Landgericht Rottweil am beim Landgericht Heilbronn am beim Landgericht Ellwangen am beim Landgericht Tübingen am beim Landgericht Hechingen am beim Amtsgericht Stuttgart am beim Amtsgericht Stuttgart am beim Landgericht Ravensburg am beim Landgericht Heilbronn

2 2 Inhaltsverzeichnis: I. Einleitung 4 II. Änderungen im Nachlassverfahren 4 III. Begriff der Nachlass- und Teilungssachen 5 IV. Neuerungen bei der Zuständigkeit 6 1. Sachliche Zuständigkeit 6 2. Allgemeine örtliche Zuständigkeit 7 3. Besondere örtliche Zuständigkeit Verwahrungszuständigkeit Sicherungszuständigkeit Eröffnungszuständigkeit Zuständigkeit zur Entgegennahme von Ausschlagungen 12 V. Beteiligte im Nachlassverfahren Beteiligtenbegriff Muster Benachrichtigung Verfahrenseinleitung Muster Anrag auf Hinzuziehung als Beteiligter 25 VI. Verwahrung von letztwilligen Verfügungen Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung Muster Hinterlegungsschein Mitteilung über die Verwahrung Inhalt der Verwahrungsnachricht 36 5 Muster Mitteilung Geburtsstandesamt 38 VII. Eröffnungsverfahren Eröffnung durch das Nachlassgericht Eröffnung durch ein anderes Gericht Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen Neuregelung der Eröffnungs- / Überprüfungsfristen 54

3 3 VIII. Neuerungen im Erbscheinsverfahren Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins Zuständigkeit Antragsverfahren Beteiligte Ermittlungen des Nachlassgerichts Entscheidung des Nachlassgerichts, Beschlussgrundsatz Unstreitiges Verfahren Muster Erbscheinsantrag Muster Schreiben Beteiligte wegen Einwendungen Muster Erbscheinserteilungsbeschluss, unstreitig Streitiges Verfahren Beschluss Rechtsmittel Muster Erbscheinserteilungsbeschluss, streitig Vorbescheid Rechtsmittel nach Erbscheinserteilung Entziehung / Kraftloserklärung von Erbscheinen Muster Einziehungsbeschluss Sonstige Zeugnisse 81 IX. Ausschlagung einer Erbschaft Musterprotokoll gemäß 344 Abs. 7 FamFG Muster Entgegennahmebeschluss 88 X. Akteneinsichtsrecht Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen / Nachlassakten Erteilung von Ausfertigung 92 XI. Übergangsregelungen 93

4 4 I. Einleitung Am wird mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein gänzlich neu gestaltetes Verfahrensrecht in Nachlass- und Teilungssachen in Kraft gesetzt, das die übergangsweise noch das FGG ändernden Regelungen des Personenstandsrechtsreformgesetz vom übernimmt, die am in Kraft getreten sind 1. Das FGG-Reformgesetz führt neben dem FGG zu einer weitreichenden Änderung zahlreicher anderer Gesetze. Insgesamt sind 115 weitere Gesetze und Verordnungen unmittelbar betroffen 2. Buch 1 des FamFG beinhaltet mit den 1 bis 110 FamFG einen umfangreichen Allgemeinen Teil. Das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen ist in Buch 4 in den 342 bis 373 FamFG geregelt. II. Änderungen im Nachlassverfahren Die wesentlichsten Änderungen im Nachlassverfahren: Einführung eines einheitlichen Begriffs der Nachlasssachen; Einführung eines Beteiligtenbegriffs für Nachlasssachen, Einschränkung der Anhörungspflichten im Erbscheins- und sonstigen Antragsverfahren; Übernahme der Eröffnungsvorschriften für Verfügungen von Todes wegen aus dem BGB in 350, 351 FamFG; die Eröffnung ohne Ladung der Beteiligten wird zum Regelfall; Änderungen der Wiederverwahrung bei gemeinschaftlichen Testamenten und in besonderer amtlicher Verwahrung befindlicher Erbverträge, Übernahme in das Verfahrensrecht; Regelung der Mitteilungspflichten des Nachlassgerichts bei der Verwahrung von letztwilligen Verfügungen in 347 FamFG; 1 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg am ; 2 Fröhler, BWNotZ 2008, 183;

5 5 Befristung der einfachen Beschwerde auf 1 Monat; Einführung der Verpflichtung des Gerichts eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung in jeden Beschluss aufzunehmen; Abschaffung des Erbscheinsvorbescheids und Einführung eines Erbscheinserteilungsbeschlusses; Zusätzliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erbschaftsausschlagung am Wohnsitz des Ausschlagenden; Abschaffung der weiteren Beschwerde zum OLG, Einführung der zulassungsabhängigen weiteren Beschwerde zum BGH; Neuregelung der Kostenauferlegungsvorschriften; Aufgabe des bisher geltenden Gleichlaufgrundsatzes im internationalen Nachlassverfahrensrecht. Erweiterte Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Ausländern auf den gesamten Nachlass. III. Begriff der Nachlass- und Teilungssachen 342 FamFG: Begriffsbestimmung: (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die 1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen; 2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften; 3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen; 4. die Ermittlung der Erben; 5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind; 6. Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse; 7. die Testamentsvollstreckung; 8. die Nachlassverwaltung sowie 9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen.

6 6 (2) Teilungssachen sind 1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine ehelich, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. Erstmals wird mit 342 FamFG eine zentrale Definition der Nachlassund Teilungssachen eingeführt 3. Die Tätigkeiten des Nachlassgerichts lassen sich in 3 Gruppen einteilen: Angelegenheiten, die von Amts wegen zu erledigen sind; Angelegenheiten, in denen das Gericht auf Antrag tätig wird; Angelegenheiten, in denen Erklärungen der Beteiligten entgegenzunehmen sind 4. IV. Neuerungen bei der Zuständigkeit in Nachlass- und Teilungssachen 1. Sachliche Zuständigkeit: Die FamFG-Verfahren werden nunmehr zum in den Anwendungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes einbezogen 5. Somit sind gemäß 2 EGGVG, 12 GVG die Vorschriften des GVG auf Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbar, so dass bspw. für die Geschäftsverteilung, die 3 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 4 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 610; 5 Fröhler, BWNotZ 2008, 184;

7 7 Rechtshilfe, die Gerichtssprache, die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei unmittelbar das GVG gilt 6. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig zentral in 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG geregelt. Die bisherige Regelung des 72 FGG wird damit hinfällig und aufgehoben. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gemäß 23 a Abs. 2 GVG neben den Nachlass- und Teilungssachen u.a. noch Betreuungssachen, Unterbringungssachen, betreuungsrechtliche Zuweisungssachen, Registersachen, Aufgebotsverfahren und Grundbuchsachen. In Baden-Württemberg sind nach wie vor gemäß Art. 147 EGBGB i.v.m. 1 Abs. 1 und 2, 38 LFGG die Notariate für Nachlasssachen zuständig Allgemeine örtliche Zuständigkeit: Eine Regelung über die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen Teil des FamFG ( 1 bis 110 FamFG) wurde nicht geschaffen, statt dessen wird die örtliche Zuständigkeit für jedes Verfahren gesondert in Spezialregelungen definiert, wie bspw. die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen gemäß 343 FamFG. Die allgemeine örtliche Zuständigkeit in allen Nachlassverfahren bestimmt sich nach 343 FamFG, soweit in 344 FamFG keine spezielleren Regelungen enthalten sind FamFG: Örtliche Zuständigkeit: (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. 6 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 4; 7 Siehe auch Fröhler, BWNotZ 2008, 184; 8 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

8 8 (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen. (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig. 343 Abs. 1 FamFG entspricht dem bisher geltenden 73 Abs. 1 FGG, danach besimmt sich auch nach Inkraftreten des FamFG die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts in erster Linie nach dem Wohnsitz des Erblassers. Maßgebend ist der Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls (also zur Zeit seines Todes) hatte; der Wohnsitz des Erben und dessen Staatsangehörigkeit sind dagegen bei der Bestimmung der Zuständigkeit belanglos 9. Der Wohnsitz des Erblassers bestimmt sich nach den 7 11 BGB. Eine polizeiliche Meldung genügt allein nicht zur Begründung eines Wohnsitzes 10. Wohnsitz ist der örtliche Schwerpunkt der Lebensbeziehung eines Menschen, der Wohnsitz wird durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet, er kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen 11. Bei mehreren Wohnsitzen gebührt nach 2 Abs. 1 FamFG dem Gericht der Vorzug, das als erstes mit der Angelegenheit befasst ist. Bisher war gemäß 4 FGG dem Gericht der Vorzug zu gewähren, das zuerst in der Angelegenheit tätig geworden ist. Mit der Angelegenheit befasst ist zeitlich vor dem tätig geworden sein einzustufen. Bei Antragsverfahren ist das Gericht mit Antragseingang befasst, bei Amtsverfahren mit Kenntnisnahme von den verfahrenseinleitenden Umständen. Hatte der deutsche Erblasser keinen inländischen Wohnsitz, so ist gemäß 343 Abs HS FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Aufenthalt ist das tatsächliche Sein eines Menschen in Raum und Zeit Siehe auch Zimmermann, Das neue FamFG,RdNr. 615; 10 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 11 Köbler, Juristisches Wörterbuch, 10.Auflage; 12 Köbler, Juristisches Wörterbuch, 10.Auflage;

9 9 Gleichgültig ist hierbei, ob sich Nachlassgegenstände im Inland befinden oder nicht 13. Bei fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt im Inland ist bei einem deutschen Erblasser gemäß 343 Abs. 2 FamFG das Amtsgericht Berlin-Schönberg zuständig, das das Verfahren an ein anderes Gericht verweisen kann. Die Vorschrift entspricht somit dem bisher geltenden 73 Abs. 2 FGG. War der Erblasser Ausländer bestimmt sich die Zuständigkeit in erster Linie ebenfalls nach dem Wohnsitz, hilfsweise nach dem Aufenthalt. Hatte der ausländische Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland, so ist gemäß 343 Abs. 3 FamFG jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Im Gegensatz zum bisher geltenden 73 Abs. 3 FGG, ist in 343 Abs. 3 FamFG die Zuständigkeit nun nicht mehr nur auf die im Inland belegenen Nachlassgegenstände beschränkt. Aus 343 Abs. 3 FamFG kann sich auch eine Zuständigkeit für im Ausland belegene Nachlassgegenstände ergeben 14. Die örtliche Zuständigkeit gemäß 343 Abs. 3 FamFG kann zu einer Zuständigkeitskonkurrenz mehrerer Gerichte führen. Hier gilt wie oben bereits ausgeführt der Grundsatz, dass nach 2 Abs. 1 FamFG dem Gericht, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist, der Vorzug gebührt. Hinweis für die Praxis: Es besteht die Gefahr, dass im Erbscheinsverfahren mehrere Erbscheine von verschiedenen Gerichten erteilt werden, wenn sich Nachlassgegenstände eines Ausländers in verschiedenen Gerichtsbezirken befinden. Hier sollte jedes Nachlassgericht vor Erteilung eines Erbscheins durch Anfrage bei den Nachlassgerichten, in deren Bezirk sich ebenfalls Nachlassgegenstände befinden, sicherstellen, dass auch eine örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf 2 FamFG besteht. Ist bereits ein anderes Gericht mit der Angelegenheit befasst, ist nach 3 FamFG zu verfahren und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen 15. Die Verweisung erfolgt durch Beschluss. 13 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 615; 14 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 15 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

10 10 Fälle: a) Erblasser Edmund E. mit letztem Wohnsitz in Brackenheim stirbt am im Krankenhaus Brackenheim. b) Erblasser Edmund E. mit letztem Wohnsitz in Brackenheim wird am tot unter der Autobahnbrücke Widdern aufgefunden. c) Der wohnsitzlose Edmund E. wird am Tod am Hafen in Heilbronn aufgefunden. d) Der ursprünglich aus Stuttgart stammende Aussteiger Edmund E. stirbt am in seiner Finka auf Mallorca. e) Der türkisch stämmige Ersin O. stirbt am mit letztem Wohnsitz in Ulm. f) Der Iraner Muhammed I. stirbt am bei einem längeren Besuch seiner Verwandten in Frankfurt am Main. g) Der Russe Viktor K. stirbt am in St. Petersburg mit letztem Wohnsitz in St. Petersburg. Viktor K. ist Eigentümer eines Hotels in Baden-Baden. Frage: Welches Nachlassgericht ist zuständig? a) Gemäß 343 Abs. 1 FamFG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Im vorliegenden Fall wäre das Notariat Brackenheim als Nachlassgericht zuständig. b) Auch hier ist das Notariat Brackenheim örtlich zuständig, maßgeblich ist nur der letzte Wohnsitz, wo die Person verstorben ist, spielt keine Rolle. c) Der wohnsitzlose E hatte hatte zum Zeitpunkt seines Todes keinen inländischen Wohnsitz. Gemäß 343 Abs. 1 FamFG ist beim Fehlen eines inländischen Wohnsitzes das Gericht zuständig, in dessen

11 11 Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte, so dass hier das Notariat Heilbronn Nachlassgericht- zuständig ist. d) Im vorliegenden Fall ist gemäß 343 Abs. 2 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Nachlasssache zuständig, da der Erblasser Deutscher ist, aber zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Das Amtsgericht Schöneberg kann jedoch die Nachlasssache an das Notariat Stuttgart verweisen. e) Gemäß 343 Abs. 1 und 3 FamFG ist auch hier zunächst das Nachlassgericht des Wohnsitzes des Ausländers für die Nachlasssache zuständig, insoweit gilt nichts anderes wie beim Tod eines deutschen Erblassers. Zuständig ist das Notariat Ulm. f) Der Erblasser hatte zur Zeit des Erbfalls keinen inländischen Wohnsitz. Gemäß 343 Abs. 1 und 3 FamFG ist auch hier das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. Im vorliegenden Fall ist dies das Amtsgericht Frankfurt am Main. g) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist gemäß 343 Abs. 3 FamFG jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig. Die Zuständigkeit gemäß 343 Abs. 3 FamFG wird nur dadurch begründet, dass sich im Gerichtsbezirk Nachlassgegenstände befinden. Im übrigen ist es nicht erforderlich, dass der ausländische Erblasser irgendwelche Beziehungen zum Inland aufweist. Das deutsche Nachlassgericht ist auch zuständig, wenn der Erblasser noch nie in Deutschland gewesen ist. Wichtig: Die Zuständigkeit des Notariats Baden-Baden beschränkt sich nicht nur auf die im Bezirk oder auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände, sondern auf den gesamten Nachlass, also auch auf den in Russland hinterlassenen Nachlass.

12 12 3. Besondere örtliche Zuständigkeit: 3.1 Verwahrungszuständigkeit 344 Abs. 1 bis 3 FamFG: Die Vorschrift des 344 Abs. 1 FamFG entspricht den bisherigen 73 Abs. 4 und 5 FGG, bis geregelt in 2258 a BGB. Demnach ändert sich an der örtlichen Zuständigkeit für die Testamentsverwahrung grundsätzlich nichts Wesentliches 16. Vgl. hierzu auch Abschnitt VI Ziffer Sicherungszuständigkeit 344 Abs. 4 FamFG: Hierzu gehören die eigenen Sicherungsmaßnahmen des Nachlassgerichts (Versiegelung der Wohnung), hauptsächlich aber die Bestellung eines Nachlasspflegers. Die Zuständigkeit zur Nachlassicherung in 344 Abs. 4 FamFG entspricht der bisherigen Regelung des 74 FGG, zuständig ist jedes Gericht, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis besteht. 3.3 Eröffnungszuständigkeit 344 Abs. 6 FamFG: Vgl. hierzu Abschnitt VII Ziffer Besondere örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung: Vgl. hierzu Abschnitt IX. 16 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

13 13 Deutscher Erblasser??????? Inländischer Wohnsitz zum Todeszeitpunkt? Inländischer Wohnsitz vorhanden. Kein inländischer Wohnsitz vorhanden. Zuständig: Nachlassgericht am Wohnsitz.??????? Aufenthalt zum Todeszeitpunkt im Inland? Aufenthalt zum Todeszeitpunkt war im Inland. Kein Aufenthalt im Inland zum Todeszeitpunkt Zuständig: Nachlassgericht am letzten Aufenthaltsort. Zuständig: Amtsgericht Berlin- Schöneberg

14 14 Ausländischer Erblasser??????? Inländischer Wohnsitz zum Todeszeitpunkt? Inländischer Wohnsitz vorhanden. Kein inländischer Wohnsitz vorhanden. Zuständig: Nachlassgericht am Wohnsitz.??????? Aufenthalt zum Todeszeitpunkt im Inland? Aufenthalt zum Todeszeitpunkt war im Inland. Kein Aufenthalt im Inland zum Todeszeitpunkt Zuständig: Nachlassgericht am letzten Aufenthaltsort. Zuständig: Jedes Gericht in dessen Bezirk Nachlass vorhanden ist. V. Beteiligte am Nachlassverfahren 7, 345 FamFG: 1. Beteiligtenbegriff: Das FamFG regelt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals ausdrücklich die Beteiligteneigenschaft und schließt damit die wohl bekannteste Lücke im System rechtstaatlicher Verfahrensgarantien des bisherigen FGG 17. Die Einführung eines Beteiligtenbegriffs ist eine der 17 Fröhler, BWNotZ 2008, 187;

15 15 großen Neuerungen des FamFG. Der Beteiligtenbegriff ist unter anderem von erheblicher Bedeutung für die Frage, wem Verfahrensrechte, bspw. der Anspruch auf rechtliches Gehör, zustehen und wer ein Beschwerderecht hat 18. Bei der Frage wer Beteiligter eines Verfahrens sein soll, geht es darum aus den Personen, die an einem Verfahren teilnehmen könnten, diejenigen herauszufiltern, denen eine Mitwirkungsfunktion am Verfahren zustehen soll. Der Gesetzgeber möchte durch die Regelungen des FamFG die Anzahl der Beteiligten an einem Verfahren aus Kostengründen möglichst gering halten. Die maßgeblichen Vorschriften des FamFG, in denen geregelt ist wer als Beteiligter im Nachlassverfahren hinzuziehen ist oder hinzugezogen werden kann sind 7 FamFG und 345 FamFG. Da 345 FamFG lex specialis zu 7 FamFG ist, muss zunächst geprüft werden, ob auf das jeweils vorliegende Verfahren zunächst 345 FamFG Anwendung findet. Erst wenn festgestellt wird, dass das jeweils vorliegende Verfahren nicht in 345 FamFG geregelt ist, findet als lex generalis 7 FamFG Anwendung. Als Beispiel sei hier das Verfahren zur Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen genannt. Sollen die Beteiligten im Eröffnungsverfahren ermittelt werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des 345 FamFG beim Eröffnungsverfahren erfüllt ist. 345 Abs. 1 FamFG bestimmt lediglich die Beteiligten im Erbscheinsverfahren, 345 Abs. 2 FamFG gilt ausschließlich für die Erteilung von Zeugnissen gemäß 1507 BGB sowie für 36 und 37 Grundbuchordnung und 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. 345 Abs. 3 FamFG findet nur für das Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers, bzw. für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und gemäß 345 Abs. 4 FamFG für sonstige auf Antrag durchzuführende Nachlassverfahren Anwendung. Gemäß 348 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Die Eröffnung ist somit gemäß 348 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts wegen durchzuführen. Beim Eröffnungsverfahren handelt es sich also nicht um ein Antragsverfahren, so dass 345 FamFG keine Anwendung findet. 18 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

16 16 Merke: 345 FamFG ist nur zur Ermittlung der Beteiligten in Antragsverfahren anzuwenden. Für von Amts wegen durchzuführende Verfahren, wie zum Beispiel das Eröffnungsverfahren, findet 345 FamFG keine Anwendung. Mangels vorliegen eines Antragsverfahrens können die Beteiligten am Eröffnungsverfahren gemäß 345 FamFG nicht ermittelt werden, so dass auf den allgemeinen Teil des FamFG (Buch 1 1 bis 110 FamFG) zurückgegriffen werden muss. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Spezialnorm, wie zum Beispiel 345 FamFG, hinsichtlich der Beteiligteneigenschaft nicht erfüllt, wird die Beteiligteneigenschaft stets durch 7 FamFG definiert. Wer als Beteiligter im Eröffnungsverfahren vom Nachlassgericht hinzugezogen werden muss oder kann richtet sich somit ausschließlich nach 7 FamFG. Merke: Für alle von Amts wegen durchzuführenden Verfahren und die in 345 FamFG nicht ausdrücklich geregelten sonstigen Nachlassverfahren sind die Beteiligten nur nach 7 FamFG zu ermitteln. Antragsverfahren: Amtsverfahren: 345 FamFG 7 FamFG 345 FamFG definiert den Beteiligtenbegriff jedoch nicht abschließend. 7 FamFG wird nur insoweit von 345 FamFG verdrängt, als er diesem widerspricht 19. Findet sich in 345 FamFG keine Regelung die für oder gegen die Beteiligteneigenschaft spricht, so ist wiederum 7 FamFG anzuwenden. Nach 345 Abs. 3 FamFG ist bspw. der Testamentsvollstrecker Beteiligter in einem Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Stellt aber bspw. ein Nachlassgläubiger Antrag auf Erteilung eines solchen Zeugnisses, hierzu berechtigt ist er aufgrund 792, 896 ZPO, ergibt sich die Beteiligtenstellung des Gläubigers unmittelbar aus 7 Abs. 1 FamFG Fröhler, BWNotZ 2008, 188; 20 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

17 17 Beteiligtenbegriff im bisherigen FGG: Im bisher geltenden FGG fand sich keine Regelung, wer Beteiligter an einem Verfahren ist. Wer Beteiligter ist / sein kann wurde daraufhin durch die Rechtssprechung und die Literatur mittels zwei Beteiligtenbegriffe entwickelt: Formell Beteiligte: Materiell Beteiligte: Personen, die am Verfahren teilnehmen, weil sie Anträge gestellt haben oder vom Gericht hinzugezogen worden sind. Personen, deren materielle Rechtsstellung durch die zu erlassende Entscheidung unmittelbar betroffen wird. Das FamFG übernimmt diese sehr weitgehenden Beteiligtenbegriffe nicht. Stattdessen definiert es den Beteiligtenbegriff völlig neu und unterscheidet künftig nur noch zwischen Beteiligten kraft Gesetz und kraft Hinzuziehung. Sowohl 7 FamFG wie auch 345 FamFG unterscheiden zwischen einer Beteiligteneigenschaft kraft Gesetz und kraft Hinzuziehung. a) Beteiligte kraft Gesetz: Gemäß 7 Abs. 1 S. 1 und 345 Abs. 1 S. 1 FamFG der Antragsteller. b) Beteiligte kraft Hinzuziehung: Die Beteiligteneigenschaft kraft Hinzuziehung untergliedert sich wiederum in die nachfolgenden Personengruppen, aa) Personen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung zum Verfahren hinzuzuziehen sind, beispielsweise die in 345 Abs. 4 S. 1 FamFG genannten Personen.

18 18 bb) cc) Diejenigen, die aufgrund gerichtlicher Ermessensentscheidung zu beteiligen sind ( können hinzugezogen werden ). Es wird also in das Ermessen des Nachlassgerichts gestellt, ob es diese Personen am Verfahren beteiligt 21. Sie können somit Beteiligte sein, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf. Personen, die aufgrund ihres Antrags als Beteiligte hinzuzuziehen sind. Erfolgt ein Antrag dahingehend, so ist die Person zwingend als Beteiligter hinzuzuziehen, ein Ermessenspielraum des Gerichts entfällt in diesem Fall 22. Gemäß 7 Abs. 4 FamFG sind diese Personen, soweit sie dem Gericht bekannt sind, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr Antragsrecht zu belehren. Erläuterung des Beteiligtenbegriffs anhand des Erbscheinsverfahrens: Fall: Der Erblasser Edmund E. verstirbt am Er hinterlässt seine Ehefrau und drei volljährige Kinder. Mit seiner Ehefrau hat er ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, das bereits vom Nachlassgericht eröffnet wurde. In diesem Testament haben sich die Ehegatten gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt. Zusätzlich hat er seinen Stammtischfreunden P ein Vermächtnis in Höhe von 500,-- für den nächsten Jahresausflug zugewendet. Die Ehefrau möchte nun die Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht beantragen. Frage: Welche Personen sind im Erbscheinsverfahren als Beteiligte hinzuzuziehen? 21 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 22 Fröhler, BWNotZ 2008, 188;

19 19 Da es sich beim Erbscheinsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, richtet sich die Beteiligteneigenschaft zunächst nach 345 FamFG und nicht nach der allgemeinen Vorschrift des 7 FamFG. Beteiligter kraft Gesetz ( Ist oder Muss Beteiligter ) ist gemäß 345 Abs. 1 S. 1 FamFG die Ehefrau als Antragsteller. Beteiligter aufgrund gerichtlicher Ermessensentscheidung ( Kann Beteiligter ) sind, gemäß 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG die gesetzlichen Erben. Dies sind im vorliegenden Fall die Ehefrau, sowie die 3 volljährigen Kinder des Erblassers. gemäß 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG, diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen. Nach dem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Ehegattentestament kommt als Alleinerbe die Ehefrau in Betracht. gemäß 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG, die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. gemäß 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FamFG, diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden. Im vorliegenden Fall würde nach Unwirksamkeit des Testaments die gesetzliche Erbfolge eintreten, so dass die Ehefrau und die 3 volljährigen Kinder zu Erben berufen wären. gemäß 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG, alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Fraglich ist ob die Stammtischfreunde P Beteiligte i.s.v. 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FamFG darstellen. M.E. wohl nicht, da die Wirksamkeit der Anordnung von Vermächtnissen nicht dadurch berührt wird, wer im Erbscheinsverfahren als Erbe festgestellt wird.

20 20 Beteiligter aufgrund Antrag ( Antragsbeteiligter ) sind gemäß 345 Abs. 1 S. 3 FamFG diesselben Personen wie die obengenannten Beteiligten aufgrund gerichtlicher Ermessensentscheidung ( Kann Beteiligter ). Im vorliegenden Fall sind dies neben dem Ehegatten ( der als Antragsteller jedoch bereits gemäß 345 Abs. 1 S. 1 FamFG als Ist oder Muss Beteiligter zwingend Verfahrensbeteiligter ist ) und die Kinder. Die Stammtischfreunde P sind wohl auch hier nicht Beteiligte. Es steht somit im Ermessen des Nachlassgerichts ob es die Kinder als (Kann) Beteiligte von Amts wegen zum Erbscheinsverfahren hinzuzieht. Stellt einer der genannten Personen jedoch Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren, so ist er zwingend vom Nachlassgericht am Erbscheinsverfahren zu beteiligen, ein gerichtlicher Ermessenspielraum entfällt dann. Vor Erlass des Erbscheinserteilungsbeschlusses und des Erbscheins muss das Nachlassgericht gemäß 7 Abs. 4 FamFG die in 345 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG genannten Antragsbeteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen und sie über ihr Antragsrecht belehren. Es empfiehlt sich hier ein entsprechendes Formschreiben vor Aufnahme des Erbscheinsantrags an den betroffenen Personenkreis zu versenden. Ein Antrag auf Hinzuziehung kann meiner Einschätzung noch bis zur Rechtskraft des Erbscheinserteilungsbeschlusses beim Nachlassgericht gestellt werden. Merke: Ist oder Muss Beteiligter : Erbscheinsverfahren, der Antragsteller. Ernennung TV oder Erteilung TVzeugnis, der Testamentsvollstrecker. Kann Beteiligter : Erbscheinsverfahren, die in 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG genannten Personen. Ernennung TV oder Erteilung TVzeugnis, die in 345 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Personen.

21 21 Antragsbeteiligte : Gleicher Personenkreis wie die Kann-Beteiligten. Wichtig sie müssen mittels Formschreiben benachrichtigt werden. Exkurs: 345 FamFG Einschränkung von 7 FamFG: Gemäß 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Unmittelbarkeit: Diese besteht nur, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind; eine direkte Auswirkung auf eigene materielle nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen wird verlangt; es soll nicht genügen, dass lediglich ideelle, soziale oder gar wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden 23. Ist der Tatbestand des 7 Abs. 2 FamFG erfüllt muss der hiervon betroffene Personenkreis zum Verfahren hinzugezogen werden, es besteht seitens des Gerichts kein Ermessensspielraum mehr. Im Gegensatz hierzu schränkt 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG den Umfang der Beteiligten dahingehend ein, dass es dem Gericht grundsätzlich einmal einen Ermessensspielraum einräumt den Kreis der unmittelbar durch das Verfahren Betroffenen zu beteiligen, d.h. eine zwingende Beteiligung wie bei 7 Abs. 2 FamFG ist zunächst nicht vorgesehen. Beispiel: Im Erbscheinsverfahren sind der gesetzliche Erbe und der Testamentserbe gemäß 345 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2 FamFG nur auf Antrag zu beteiligen, obwohl sie zweifelsfrei unmittelbar betroffen sind und gemäß 7 Abs. 2 FamFG zwingend hinzuzuziehen wären. 23 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 24;

22 22 Fall: Selber Sachverhalt wie oben, der Erblasser Edmund E. verstirbt am Er hinterlässt seine Ehefrau und drei volljährige Kinder. Mit seiner Ehefrau hat er ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. Das Testaments soll nun vom Nachlassgericht eröffnet werden. In diesem Testament haben sich die Ehegatten gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt. Zusätzlich hat er seinen Stammtischfreunden P ein Vermächtnis in Höhe von 500,-- für den nächsten Jahresausflug zugewendet. Frage: Welche Personen sind im Eröffnungsverfahren als Beteiligte hinzuzuziehen? Da das Eröffnungsverfahren kein Verfahren gemäß 345 FamFG darstellt, ist für die Ermittlung der Verfahrensbeteiligten ausschließlich 7 FamFG maßgebend. 7 Abs. 1 FamFG ist hier nicht einschlägig, da es sich beim Eröffnungsverfahren um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt, so dass ein Antragsteller nicht vorhanden ist. Gemäß 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuziehen: a) diejenigen deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, b) diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. Im vorliegenden Fall sind vom Nachlassgericht im Eröffnungsverfahren die Ehefrau als Testamentserbe, die Kinder als gesetzliche Erben, sowie die Vermächtnisnehmer als unmittelbar Betroffene zu beteiligen. Ein Ermessensspielraum wie im Erbscheinsverfahren wird dem Nachlassgericht hier nicht gewährt, das Nachlassgericht muss beim Eröffnungsverfahren diesen Personenkreis beteiligen.

23 23 Das Nachlassgericht muss bei jedem Verfahren den Kreis der Beteiligten neu ermitteln. Bspw. sind die Vermächtnisnehmer im Eröffnungsverfahren unmittelbar betroffen und somit zu beteiligen, wogegen im Erbscheinsverfahren eine unmittelbare Betroffenheit zu verneinen ist.

24 24 2. Muster Benachrichtigung von der Verfahrenseinleitung gemäß 7 Abs. 4 FamFG: Notariat Brackenheim - Nachlassgericht - Notariat Brackenheim * Georg-Kohl-Straße 1 * Brackenheim Frau Berta Alt Neipperger Straße Brackenheim Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Unser AZ: NG 7 2 / 2009/ Ihr AZ: Nachlasssache Emil Müller, zuletzt wohnhaft Knipfelesweg 5, Brackenheim, verstorben am in Brackenheim, geboren am Sehr geehrte Frau Alt, #in obengenannter Nachlasssache sind Sie nach den bisherigen Ermittlungen des Nachlassgerichts aufgrund gesetzlicher Erbfolge / Verfügung von Todes wegen Erbe nach vorgenanntem Erblasser geworden. # in obengenannter Nachlasssache ist Ihnen nach den bisherigen Ermittlungen des Nachlassgerichts aufgrund Verfügung von Todes wegen ein Vermächtnis zugewendet worden. #beim Nachlassgericht wurde die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Zu diesem Erbscheinsverfahren können Sie gemäß 345 Abs. 1 S. 2 FamFG als Beteiligte hinzugezogen werden. Wenn Sie zu dem Nachlassverfahren als Beteiligte hinzugezogen werden wollen, bitte ich Sie den beigefügten Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligter auszufüllen und unterschrieben dem Nachlassgericht zu übersenden. Die allgemeinen Hinweise in Nachlasssachen sind diesem Schreiben zu Ihrer Information angeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Notar X

25 25 3. Muster Anrag auf Hinzuziehung als Beteiligter: zurück an: Notariat Brackenheim -Nachlassgericht- Georg-Kohl-Straße Brackenheim Nachlasssache Emil Müller, zuletzt wohnhaft Knipfelesweg 5, Brackenheim, verstorben am in Brackenheim, geboren am Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligte/r In der o.g. Nachlasssache beantrage ich hiermit meine Hinzuziehung als Beteiligte/r und mache hierzu weitere Angaben: Name:... Vorname:... Anschrift:... Ich bin ( ) gesetzlicher Erbe; Verwandtschaftsverhältnis: ( ) Erbe aufgrund eines vorliegenden Testaments / Erbvertrags; Bezeichnung: ( ) Prozessgegner (nur bei einem Rechtsstreit über das Erbrecht) ( ) Sonstiger unmittelbar Betroffener; Erläuterung:, den... (Unterschrift)

26 26 VI. Verwahrung von letztwilligen Verfügungen 1. Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung: Das Verfahren zur besonderen amtlichen Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen war bisher in den 2258 a, b BGB (für Testamente) und in 2300 BGB (für Erbverträge) geregelt. Mit Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetz zum sind die 2258 a und b BGB weggefallen, 2300 BGB wurde entsprechend geändert. Das Verfahren zur besonderen amtlichen Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen bestimmt sich seit dem nach den 82 a Abs. 1 bis 3 und 82 b Abs. 1 Satz 1 FGG. 346 FamFG übernimmt dann zum die durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geschaffenen Regelungen des 82 a Abs. 1 bis 3 FGG und des 82 b Abs. 1 Satz 1 FGG FamFG: Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung: (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende. 24 Fröhler, BWNotZ 2008, 189; Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakamdie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

27 27 Wesentliche Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht enthält 346 Abs. 1 und 2 FamFG nicht. Erstmals ist in 346 Abs. 3 FamFG jedoch geregelt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament jedem Testierenden ein Hinterlegungsschein auszustellen ist. Bei einem besonders amtlich verwahrten Erbvertrag ist jedem Vertragsschließenden ein Hinterlegungsschein auszustellen. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass bei einem Erbvertrag jeder Vertragsschließende einen Hinterlegungsschein erhält, gleich ob er als Erblasser verfügt oder nur als Vertragspartner beteiligt ist. Beispiel: Vater A möchte mit Tochter B einen Erbvertrag beurkunden, in welchem er seiner Tochter im Wege des Vermächtnisses ein Mehrfamilienhaus erbvertraglich bindend zuwendet. Beantragen die Vertragsschließenden nun die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags so ist sowohl dem Vater A als auch der Tochter B einen Hinterlegungsschein über die Verwahrung vom Verwahrgericht zu erteilen. Merke: Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist jedem Testierenden ein Hinterlegungsschein zu erteilen. Bei einem Erbvertrag jedem Vertragsschließenden, nur wenn der Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden soll. Die Rücknahme einer besonders amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen bestimmt sich nach Inkrafttreten des FamFG am nach 346 Abs. 1 FamFG i.v.m BGB. Die Rücknahme einer besonders amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen hat weiterhin den Widerruf des Testaments oder Erbvertrags zur Folge. Das Testament oder der Erbvertrag kann weiterhin auch ohne Vorlage des Hinterlegungsscheins aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben werden 25. Das Testament darf gemäß 2256 Abs. 2 BGB nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Ein besonders amtlich verwahrter Erbvertrag darf gemäß 2300 Abs. 2 BGB nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich zurückgegeben werden. 25 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 677;

28 28 Kostenrechtlich sind nach Inkrafttreten des FamFG in Bezug auf die besondere amtliche Verwahrung keine Änderungen zu verzeichnen. Die Kosten der besonderen amtlichen Verwahrung bestimmen sich nach 101 KostO, hiernach wird für die Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung erfolgt gebührenfrei. Der anzusetzende Wert bestimmt sich gemäß 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostO nach dem Reinvermögen bzw. nach dem Bruchteil des Reinvermögens über den verfügt wird. Gemäß 342 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG sind Verfahren, die die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen betreffen Nachlasssachen, so dass ab dem für die Verwahrung die Nachlassgerichte zuständig sind. Das bisherige Verwahrgericht, als eigenständiges Gericht, wird somit abgeschafft.

29 29 2. Muster Hinterlegungsschein: Notariat Brackenheim I -Nachlassgericht - Notariat Brackenheim I * Georg-Kohl-Straße 1 * Brackenheim Herrn Emil Müller Knipfelesweg Brackenheim Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Unser AZ: I VW 134 / 2009/ Verwahrungsbuch-Nr Sehr geehrter Herr Müller, Hinterleger: Hinterlegungsschein über eine Verfügung von Todes wegen Verwahrungsbuch Nr Emil Müller, Knipfelesweg 5, Brackenheim Berta Alt, Neipperger Straße 5, Brackenheim Ein mit dem Siegel des Notariat Brackenheim I verschlossener Umschlag, der nach der Aufschrift einen notariell beurkundeten Erbvertrag (567 / 2009 des Notars X beim Notariat Brackenheim vom ) enthält, wurde am unter Verwahrungsbuch-Nr in die besondere amtliche Verwahrung genommen. Diesen Hinterlegungsschein bitte sorgfältig aufbewahren, er ist bei Eröffnung oder Rücknahme zurückzugeben! Ein Hinterlegungsschein ist jedem Testierenden / Vertragschließenden erteilt. #Eine Rücknahme kann nur erfolgen, wenn alle Testierenden / Vertragschließenden die Rückahme beantragen. Notar X

30 30 3. Mitteilung über die Verwahrung: Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte für Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden, bzw. der jeweils beurkundenden Stelle für Erbverträge waren bisher gesetzlich nicht geregelt. Durch 347 FamFG wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für ein Registrierungs- und Mitteilungssystem geschaffen, das das Auffinden von Testamenten und Erbverträgen, die vom Erblasser in besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden, nach dessen Tod sicherstellen soll 26. Das bisherige Registrierungs- und Meldesystem war in der Allgemeinen Verfügung (AV) der Länder über Benachrichtigungen in Nachlasssachen geregelt, die lediglich einer zwischen den Bundesländern vereinbarten Verwaltungsvorschrift entsprach FamFG: Mitteilung über die Verwahrung: (1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen. 26 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 678; 27 Fröhler, BWNotZ 2008, 189;

31 31 (3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat. (4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfügung von Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen die Dauer von 5 Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens nach 30 Jahren zu löschen. (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. (6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 347 FamFG übernimmt die zum über das Personenstandsrechtsreformgesetz neu eingeführten Regelungen aus den 82a Abs. 4 bis 7, 82b Abs. 2 FGG über die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte für Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden, bzw. der jeweils beurkundenden Stellen, für Erbverträge die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden, sowie für gerichtliche oder

32 32 notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die gesetzliche Erbfolge geändert worden ist. Fall: Erblasser Edmund E geboren in Heilbronn errichtet am vor dem Notar X beim Notariat Brackenheim ein einseitiges notarielles Testament. Notar X nimmt das Testament in seiner Eigenschaft als verwahrendes Nachlassgericht unverzüglich nach Beurkundung in die besondere amtliche Verwahrung. Frage: Was muss Notar X ab dem noch tun? Gemäß 347 Abs. 1 S. 1 FamFG ist das verwahrende Nachlassgericht verpflichtet über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Im vorliegenden Fall ist von Notar X in seiner Eigenschaft als verwahrendes Nachlassgericht das Standesamt Heilbronn über die Verwahrung zu unterrichten. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und kann somit wie nach bisher geltendem Recht mittels gelber Mitteilungsnachricht erfolgen. Gleiches gilt wenn der Erblasser keinen inländischen Geburtsort hat, in diesem Fall ist unverändert das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu unterrichten. Abwandlung: Der öffentliche (freiberuflich tätige) Notar N in Heilbronn hat das vorgenannte Testament von Erblasser Edmund E. beurkundet. Da E derzeit in Brackenheim seinen Wohnsitz hat, hält er es für sinnvoll, dass sein Testament auch dort verwahrt wird! Unverzüglich nach Beurkundung reicht Notar N das Testament auf Wunsch des E beim Notariat Brackenheim zur besonderen amtlichen Verwahrung ein.

33 33 Frage: Kann Notar X das Testament zur besonderen amtlichen Verwahrung annehmen? Wer muss das Geburtsstandesamt des Edmund E. benachrichtigen? Gemäß 344 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG ist, wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht für die besondere amtliche Verwahrung zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Somit wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich das Notariat Heilbronn für die Verwahrung des Testaments zuständig. Gemäß 344 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann der Erblasser jederzeit die Verwahrung bei einem nach 344 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 bis 3 FamFG örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. Wenn E die Verwahrung in Brackenheim für sinnvoller hält, kann er die Verwahrung beim Notariat Brackenheim (als örtlich nicht zuständiges verwahrendes Nachlassgericht) verlangen. Notar X beim Notariat Brackenheim ist somit auf Verlangen des E für die besondere amtliche Verwahrung zuständig. Ihm obliegt es auch das Geburtsstandesamt des E von der Verwahrung zu benachrichtigen, denn gemäß 347 Abs. 1 Satz 1 FamFG muss über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen das Geburtsstandesamt unterrichtet werden. Gleichgültig ist hierbei, ob die Verfügung von Todes wegen von einem öffentlichen Notar oder von einem Bezirksnotar stammt. Abwandlung: Das Standesamt Heilbronn, als Geburtsstandesamt des Edmund E., erhält nun Nachricht, dass E mit letztem Wohnsitz in München verstorben ist. Aus der beim Standesamt Heilbronn gemäß 347 Abs. 1 Satz 3 FamFG geführten Testamentskartei, ergibt sich nun, dass eine Verfügung von Todes wegen des E in Brackenheim verwahrt ist. Gemäß 347 Abs. 1 Satz 4 FamFG wird das Standesamt Heilbronn das Notariat Brackenheim schriftlich über den Tod und die Verwahrung in Kenntnis setzen, welches daraufhin die Eröffnung des Testaments des E bewirkt.

34 34 Gemäß 347 Abs. 2 FamFG ist dem Geburtsstandesamt auch über ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, Mitteilung zu machen, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten beziehen. Betroffen hiervon sind ausschließlich privatschriftliche gemeinschaftliche Ehegattentestamente, die nach der Eröffnung auf den Tod des erstverstorbenen Ehegatten in dessen Nachlassakten verwahrt werden. Eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt des überlebenden Ehegatten hat aber nur dann zu erfolgen, wenn das Testament auch Anordnungen auf den Tod des überlebenden Ehegatten enthält. Für gemeinschaftliche notarielle Ehegattentestamente gilt 347 Abs. 2 FamFG nicht, da diese nach Eröffnung auf den Tod des Erstverstorbenen gemäß 349 Abs. 2 FamFG erneut in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen sind, soweit sie auch Anordnungen auf den Tod des Überlebenden enthalten. Gemäß 347 Abs. 3 FamFG gilt die Mitteilungspflicht an die Geburtsstandesämter nach Abs. 1 auch für Erbverträge, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind und für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge geändert worden ist. Bei solchen Erklärungen handelt es sich vor allem um Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Erbverzichtsverträge. Bei Erbverträgen, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden, hat die Mitteilung gemäß 34a Abs. 1 BeurkG durch den Notar zu erfolgen, der den Erbvertrag beurkundet hat und somit auch für die Verwahrung bis zum Tod des Erblassers zuständig ist, gleichgültig ob es sich hierbei um einen öffentlichen (freiberuflichen) Notar oder um einen Bezirksnotar handelt. Besonderheiten im Bereich des Bezirksnotariats: Ein Erbvertrag, der von einem Notar beurkundet worden ist und nicht in die besondere amtliche Verwahrung genommen wurde, wird gemäß 34a Abs. 1 BeurkG bis zum Tode des Erblassers in der Urkundenrolle des beurkundenden Notars verwahrt. Der verwahrende Notar führt hierzu eine entsprechende Erbvertragskartei.

35 35 Gleiches, d.h. Verwahrung in der Urkundenrolle und Führung einer Erbvertragskartei, gilt grundsätzlich auch wenn der Erbvertrag von einem Bezirksnotar beurkundet worden ist. Wohl aus technischen Gründen wird über das Programm Noah im Bereich Verwahrgericht ein Verwahrvorgang für einen im Bezirksnotariat beurkundeten Erbvertrag angelegt und eine entsprechende Verwahrungsbuchnummer vergeben, obwohl sich der Erbvertrag weiterhin in der notariellen Verwahrung und nicht in der Verwahrung des Nachlassgerichts (Verwahrgericht) befindet. Hintergrund war wohl die Einsparung eines Verzeichnisses. Es werden somit sowohl die beim Nachlassgericht (Verwahrgericht) besonders amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen wie auch die notariell verwahrten Erbverträge unter fortlaufenden Nummern im Verwahrungsbuch registriert. Fraglich ist nur, ob hierdurch keine Verwirrung entsteht, insbesondere auch im Hinblick auf eine spätere Überleitung in ein freiberufliches Notariat. Abzulehnen ist jedoch die Ansicht, dass der Erbvertrag nur durch den Eintrag in das Verwahrungsbuch automatisch von der notariellen in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (Verwahrgericht) gelangt. Denn in diesem Fall würde sich dann die Frage stellen, ob für die Verbringung des Erbvertrags nach Beurkundung durch den Bezirksnotar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (Verwahrgericht, im gleichen Bezirksnotariat) eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und wenn ja, ob hierfür zusätzlich eine Verwahrgebühr zu erheben wäre. Für die Mitteilungen an die Geburtsstandesämter nach Beurkundung und Verwahrung eines Erbvertrags werden bisher bei den Bezirksnotariaten keine Auslagen berechnet. Die notarielle Verwahrung von Erbverträgen wird kostenrechtlich behandelt wie die Verwahrung durch das verwahrende Nachlassgericht (Verwahrgericht), mit dem Unterschied, dass keine Verwahrgebühr anfällt. Richtigerweise müßten die Mitteilungen an die Geburtsstandesämter nach Beurkundung und Verwahrung eines Erbvertrags durch den Bezirksnotar kostenrechtlich als notarielle und nicht als gerichtliche Tätigkeit behandelt werden, so dass Auslagen und Porto für die Mitteilungen berechnet werden können.

36 36 Zusammenfassung: Die Mitteilung an das Geburtsstandesamt muss in folgenden Fällen erfolgen: Bei jeder in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen, privatschriftliche gemeinschaftliche Ehegattentestamente, die in den Nachlassakten des Erstverstorbenen verwahrt sind, wenn sie Anordnungen auf den Tod des Überlebenden enthalten, Erbverträge, die nicht besonders amtliche verwahrt werden, also in der Urkundensammlung des beurkundenden Notars aufbewahrt werden, sonstige gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, die die Erbfolge ändern. Hinweis: Wird eine Verfügung von Todes wegen gemäß 2256 BGB durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen, so erfolgt gemäß 347 FamFG keine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. 4. Inhalt der Verwahrungsnachricht: Gemäß 347 Abs. 4 FamFG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen an die Geburtsstandesämter, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. In 347 Abs. 4 FamFG gibt der Bundesgesetzgeber lediglich den Rahmen für die Art und den Umfang der Mitteilungspflichten vor. Die Länder sind verpflichtet diesen gesetzlichen Rahmen durch Erlass von Rechtsverordnungen entsprechend auszugestalten.

37 37 Der gesetzliche Rahmen des 347 Abs. 4 FamFG beschränkt jedoch die Ausgestaltungsmöglichkeit der Länder dahingehend, dass die Übermittlung der Daten des Erblassers auf das für die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen unumgängliche zu beschränken ist. An das Geburtsstandesamt dürfen gemäß 347 Abs. 4 FamFG nur noch folgende Daten mitgeteilt werden: Identifizierungsdaten des Erblassers Art der Verfügung von Todes wegen Datum der Inverwahrnahme

38 38 5. Muster einer Mitteilung an das Geburtsstandesamt gemäß 347 Abs. 4 FamFG: Notariat Brackenheim I Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Personalien des Erblassers Geburtsname Familienname ggf. Familien - (Ehe-/Lebenspartnerschafts)namen aus füheren Ehen oder Lebenspartnerschaften) Vornamen des Ehemannes/Mannes, des LPartners/der LPartnerin soweit vorhanden Müller Max Notariat Georg-Kohl-Straße Brackenheim Stadt Lauffen am Neckar -Standesamt- Rathausstr Lauffen am Neckar Geburtstag Geburtsort, Gemeinde, Kreis Standesamt und Nr. Wohnort (mit Straße und Hausnummer) Vor- und Familien-, ggf. Geburtsname des Vaters Lauffen soweit vorhanden Brackenheim Knipfelesweg 6 Vor- und Familien-, ggf. Geburtsname der Mutter Die nebenstehend bezeichnete Urkunde ist am unter Verwahrungsbuch Nummer in die besondere amtliche Verwahrung genommen worden. Diese Mitteilung ist maschinell erstellt und nicht unterschrieben. Einseitiges notariell beurkundetes Testament vom (UR 678/1988 Notars X in Brackenheim), Verwahrungsbuch Nr (Vom Standesamt auszufüllen: Nachricht über Sterbefall abgesandt an am

39 39 VII. Eröffnungsverfahren 1. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht: Maßgebliche Vorschrift ist 348 FamFG, er tritt an die Stelle der bisherigen 2260 und 2262 BGB. 348 FamFG: Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war. (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen. (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Abs. 2 anwesend waren. 348 FamFG regelt zunächst nur die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die bei dem Nachlassgericht verwahrt werden, das für die Nachlasssache zuständig ist. Das sind zum einen Testamente, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung des Verwahrgerichts befinden, und zum anderen Erbverträge, die sich in der amtlichen Verwahrung in der Urkundensammlung des Notariats befinden.

40 40 Fall: Erblasser Edmund E. verstirbt am mit letztem Wohnsitz in Brackenheim. Beim alltäglichen durchblättern der Zeitung liest Notar X am die Traueranzeige und nimmt Kenntnis vom Tode des E. Umgehend weist er seine Mitarbeiterin Frau Z an zu prüfen, ob im Notariat Testamente oder Erbverträge von E verwahrt werden. Frau Z legt Notar X ein notarielles Testament und einen Erbvertrag des E vor. Notar X beschließt die Verfügungen von Todes wegen noch am gleichen Tag zu eröffnen. Die Sterbfallmitteilung vom Standesamt geht beim Notariat Brackenheim erst am ein. Frage: Durfte Notar X die Verfügungen von Todes wegen bereits vor Eingang der Sterbfallmitteilung des Standesamtes eröffnen? Der letzte Wohnsitz des E war Brackenheim, somit ist das Notariat Brackenheim gemäß 343 Abs. 1 FamFG als Nachlassgericht in dieser Nachlasssache und schlussendlich auch zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zuständig. Gemäß 348 Abs. 1 FamFG ist ein Testament oder ein Erbvertrag vom Nachlassgericht zu eröffnen, sobald es Kenntnis vom Tode des Erblassers hat. Konnte Notar X sicher sein, dass es sich bei dem in der Traueranzeige genannten E auch um die gleiche Person handelt, die beim Notariat Brackenheim das Testament und den Erbvertrag errichtet hat, so muss er das Testament und den Erbvertrag als Nachlassgericht unabhängig von einer Sterbemitteilung des Standesamtes eröffnen. Die sofortige Eröffnung des Testaments und Erbertrags durch Notar X war somit richtig. Um sicher zu gehen empfiehlt es sich jedoch dennoch die Sterbemitteilung des Standesamtes abzuwarten. Inhaltliche Änderungen der Eröffnungsniederschrift ergeben sich durch das Inkrafttreten des FamFG nicht, es kann mit den derzeitigen Noahmustern weitergearbeitet werden.

41 41 Merke: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eröffnung ist die positive Kenntnis vom Tod des Erblassers. Bei allen besonders amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen (Testamente und gemeinschaftlichen Ehegattentestamente) muss in der Eröffnungsniederschrift festgestellt werden, dass Verschluss und Siegel unversehrt waren, bei Erbverträgen, die regelmäßig in der Urkundenrolle des Notariats verwahrt werden (einfache amtliche Verwahrung) ist dies nicht erforderlich. Abwandlung: Notar X hat das Testament und den Erbvertrag ohne Bestimmung eines Termins und Ladung der Erben eröffnet. Frage: Durfte er dies auch nach Inkrafttreten des FamFG? Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut des 2260 Abs. 1 BGB war zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ein Termin zu bestimmen. Zu diesem Termin sollten die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten geladen werden. Die bisherige Rechtslage sah also die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen mit Ladung der Beteiligten als Regelfall vor und die Eröffnung ohne Ladung als Ausnahme. Nach dem Wortlaut des 348 Abs. 2 FamFG kann das Nachlassgericht zur Eröffnung einen Termin bestimmen und die Beteiligten laden. Abweichend zum bisherigen Gesetzeswortlaut des 2260 Abs. 1 BGB sind die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten nicht mehr grundsätzlich zum Termin zu laden. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ohne Ladung der Beteiligung ist nach dem FamFG nunmehr der Regelfall. Eine Ladung der Beteiligten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts Schaal, Sonderveranstaltung der Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am

42 42 Notar X hat auch nach Inkrafttreten des FamFG keinen Verfahrensfehler begangen, als er das Testament und den Erbvertrag ohne Ladung der Beteiligten eröffnete. Merke: Regelfall nach dem FamFG ist die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ohne Ladung der gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten. Abwandlung: Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und seine beiden volljährigen Kinder A und B. In dem einseitig notariell beurkundeten Testament hat E seine beiden Kinder als Erben je zur Hälfte eingesetzt. Seiner Ehefrau hat er im Wege des Vermächtnisses seine Miteigentumshälfte am gemeinschaftlichen Familienwohnheim zugewendet. Weiterhin hat E einen Erbvertrag mit seiner langjährigen Affäre M geschlossen. In diesem Erbvertrag hat E ihr vertraglich bindend ein Geldvermächtnis in Höhe von 5000,-- EUR zugewendet. Frage: Wen muss Notar X von der Eröffnung benachrichtigen? Gemäß 348 Abs. 3 FamFG hat das Nachlassgericht die Beteiligten von dem sie betreffenden Inhalt der eröffneten Verfügung zu benachrichtigen. Die Vorschrift übernimmt die Regelungen im bisherigen 2262 BGB, insoweit ergeben sich durch das FamFG keine Neuerungen oder Änderungen zur bisherigen Rechtspraxis. Die Bekanntgabe hat an die Beteiligten zu erfolgen. Zu prüfen ist somit wer Beteiligter im vorgenannten Eröffnungsverfahren ist. Wer Beteiligter im Nachlassverfahren sein kann ergibt sich aus den 345, 7 FamFG. Da es sich bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt, richtet sich die Beteiligtenfähigkeit ausschließlich nach 7 FamFG, da 345 FamFG nur für Antragsverfahren anwendbar ist.

43 43 Gemäß 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, zum Verfahren hinzuzuziehen. Im vorliegenden Nachlassfall des Erblassers E sind unmittelbar von der Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen betroffen: a) die gesetzlichen Erben, im vorliegenden Fall die Ehefrau F und die beiden Kinder A und B. b) diejenigen, die nach dem Inhalt der eröffneten Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, hier die beiden Kinder A und B c) die Vermächtnisnehmer, im vorliegenden Fall die Ehefrau F und die Affäre M. Notar X muss also die Ehefrau F als gesetzliche Erbin, bzw. Vermächtnisnehmerin, die Kinder als gesetzliche Erben und im Testament eingesetzte Erben und die Affäre M als Vermächtnisnehmerin benachrichtigen. Merke: Im Eröffnungsverfahren unmittelbar betroffen und damit zu benachrichtigen sind immer die gesetzlichen Erben, die durch die Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben, sowie etwaige Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker. Definition Unmittelbarkeit vgl. Abschnitt V Exkurs Seite 21 des Skripts. Abwandlung: Um seinen Mitarbeitern möglichst Arbeit und Zeit zu ersparen, möchte Notar X allen Beteiligten eine vollständige beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift, des Testaments und des Erbvertrags zusenden. Frage: Darf er dies? Gemäß 348 Abs. 3 FamFG hat das Gericht den Beteiligten nur den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt zu geben.

44 44 Bei der Benachrichtigung der Beteiligten hat Notar X wie folgt vorzugehen: - Den gesetzlichen Erben: das vollständige Testament und den vollständigen Erbvertrag. - Den eingesetzten Erben: das vollständige Testament und den vollständigen Erbvertrag. - Den Vermächtnisnehmern: nur die sie betreffende Passage der Vermächtniszuwendung im Testament, bzw. im Erbvertrag. Merke: Bei der Benachrichtigung nach erfolgter Eröffnung ist genau darauf zu achten, dass der jeweilige Beteiligte nur von dem ihn betreffenden Inhalt Kenntnis erlangt, der restliche Inhalt ist bei Fertigung der Kopien entsprechend abzudecken. Im Zweifel beim Notar / vertreter nachfragen. Gemäß 348 Abs. 3 FamFG hat die schriftliche Bekanntgabe nur an diejenigen Beteiligten zu erfolgen, die nicht bei einem Eröffnungstermin anwesend waren. Die Benachrichtigung der Beteiligten erfolgt in der Form des 15 FamFG. 15 Abs. 2 FamFG gibt dem Nachlassgericht zwei mögliche Alternativen der Bekanntgabe zur Hand: a) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den 166 bis 195 der ZPO erfolgen (also auch durch Ersatzzustellung, Niederlegung d. Schriftstücks, usw ). b) Die Bekanntgabe kann dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

45 45 Die meisten nachlassgerichtlichen Benachrichtigungen werden auch nach Inkrafttreten des FamFG durch Aufgabe zur Post an die Beteiligten bekannt gegeben. Der Nachweis der Bekanntgabe wird dadurch erleichtert, dass kraft Gesetz vermutet wird, dass das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Somit ist zunächst immer von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen, zumindest solange diese gesetzliche Vermutung nicht dadurch widerlegt wird, dass der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Regelfall: Ausnahme: Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post Zustellung gemäß 166 bis 195 ZPO (insbesondere dann erforderlich, wenn an die Bekanntgabe eine Frist geknüpft ist, bspw. Erbscheinserteilungsbeschluss, der mit der befristeten, 4-wöchigen Beschwerde anfechtbar ist). 2. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch ein anderes Gericht: Maßgebliche Vorschrift ist 350 i.v.m. 344 Abs. 6 FamFG. Das FamFG übernimmt damit ohne wesentliche Änderungen den bisher für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch ein anderes Gericht geltenden 2261 BGB. 344 FamFG: Besondere örtliche Zuständigkeit: (6)Hat ein anderes Gericht als das nach 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.

46 FamFG: Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht: Hat ein nach 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten. Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht als das Nachlassgericht ist nicht bei den Eröffnungsvorschriften ( 348 bis 351 FamFG) geregelt, sondern bei den Vorschriften über die besondere örtliche Zuständigkeit ( 344 FamFG). Fall: Erblasser E verstirbt am mit letztem Wohnsitz in Stuttgart. Im Jahre 1997 hat E beim Notariat Lauffen a.n. ein einseitiges notarielles Testament errichtet, dieses wurde sofort nach Beurkundung in die besondere amtliche Verwahrung verbracht und dem Geburtsstandesamt des E, nämlich Würzburg, Mitteilung über die Verwahrung gemacht. Am erhält das Notariat Lauffen Mitteilung vom Standesamt Würzburg, dass E in Stuttgart verstorben ist und beim Notariat Lauffen eine Verfügung von Todes wegen verwahrt wird. Frage: Was hat das Notariat Lauffen nun zu tun? Gemäß 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, das für die Nachlasssache zuständige Nachlassgericht. Der letzte Wohnsitz des E war zum Zeitpunkt seines Todes Stuttgart. Zuständiges Nachlassgericht ist somit das Notariat Stuttgart. Da das Testament des E nicht beim Notariat Stuttgart verwahrt ist, sondern beim Notariat Lauffen a.n. ist das Notariat Lauffen a.n. als anderes Gericht im Sinne von 344 Abs. 6 FamFG für die Eröffnung zuständig.

47 47 Wichtig: Das Notariat Lauffen a.n. wird hier nicht als Nachlassgericht tätig, sondern lediglich als verwahrendes Nachlassgericht im Sinne von 344 Abs. 6 FamFG. Dies muss zur Konsequenz haben, dass vom verwahrenden Nachlassgericht ausschließlich die Regelungen des 348 Abs. 1 FamFG, nämlich Zeitpunkt und Form/Inhalt der Eröffnung, zu beachten sind. 348 Abs. 2 und 3 FamFG, nämlich Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen an die Beteiligten, kann auf die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht gemäß 344 Abs. 6 FamFG keine Anwendung finden. Denn dem verwahrenden Nachlassgericht ist es nicht möglich die Beteiligten am Nachlassverfahren gemäß 7 FamFG zu ermitteln (insbesondere die gesetzlichen Erben). Die Mitarbeiterin beim Notariat Lauffen muss sich im Noah-Programm als Verwahrgericht oder künftig verwahrendes Nachlassgericht anmelden. Im nächsten Schritt hat dann die Herausnahme der Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zu erfolgen. Schließlich fertigt die Mitarbeiterin noch die Eröffnungsniederschrift, die dann durch den Notar bei der Eröffnung des Testaments zu unterzeichnen ist. Inhaltliche Änderungen der Eröffnungsniederschrift ergeben sich durch das Inkrafttreten des FamFG nicht, insoweit können die bisherigen Noah-Muster zur Eröffnungsniederschrift durch das Verwahrgericht oder künftig verwahrendes Nachlassgericht verwendet werden. Ergebnis: Das Testament des E ist aus der besonderen amtlichen Verwahrung herauszunehmen und durch das Notariat Lauffen verwahrendes Nachlassgericht- zu eröffnen. Gemäß 350 FamFG hat das verwahrende Nachlassgericht (Notariat Lauffen) nach erfolgter Eröffnung die Urschrift des Testaments und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem in der Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht (Notariat Stuttgart) zu übersenden, eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zusammen mit der Urschrift der Eröffnungsniederschrift zurückzubehalten.

48 48 Empfehlungen für die Praxis: Die Urschrift der durch das verwahrende Nachlassgericht eröffneten Verfügung von Todes wegen sollte immer per Einschreiben an das in der Nachlasssache zuständige Nachlassgericht übersendet werden. Eine Benachrichtigung der Beteiligten und eine Kostenerhebung erfolgt durch das verwahrende Nachlassgericht auch nach Inkrafttreten des FamFG nicht. Bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das verwahrende Nachlassgericht können auch nach dem Inkrafttreten des FamFG die bisherigen Muster zur Eröffnungsniederschrift und zu Begleitschreiben verwendet werden. 3. Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen: 349 FamFG: Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen: (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben. (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

49 49 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden. 349 Abs. 1 FamFG übernimmt nahezu unverändert die bisher in 2273 Abs. 1 BGB geregelten Besonderheiten bei der Eröffnung gemeinschaftlicher Ehegattentestamente. Wesentliche Änderungen sind mit der Regelung nicht verbunden. Fall: Die Ehegatten A und B haben ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Ehegattentestament errichtet. A ist am verstorben und hinterlässt B und die gemeinschaftlichen Kinder K1 und K2. Notar X als zuständiger Nachlassrichter möchte nun das gemeinschaftliche Ehegattentestament eröffnen. Frage: Was muss Notar X bei der Eröffnung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments beachten? Gemäß 349 Abs. 1 FamFG sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben. Notar X muss bei der Eröffnung zunächst prüfen ob sich die Verfügungen des Erblassers A von denen des überlebenden Ehegatten B trennen lassen oder nicht, ist dies der Fall sind nur seine Verfügungen dem Ehegatten B und den Kindern K1 und K2 als Beteiligte gemäß 7 FamFG bekannt zu geben. In der Eröffnungsniederschrift ist festzustellen ob sich die Eröffnung auf das gesamte Ehegattentestament oder nur auf die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten beziehen. Wichtig: Soweit sich die Verfügungen der Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament trennen lassen, sind bei der Eröffnung des Testaments auf den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten nur dessen Verfügungen bekannt zu geben. Es sind auszugsweise beglaubigte Abschriften zu fertigen, die Verfügungen des Überlebenden sind bei Anfertigung der Abschriften für die Beteiligten entsprechend abzudecken.

50 50 Abwandlung: Notar X hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament auf den Tod des Erblassers A eröffnet. Da sich die Verfügungen des A von denen seines Ehegatten B trennen ließen hat Notar X nur diese den Beteiligten B, K1 und K2 bekannt gegeben. Frage: Was geschieht mit dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nach der Eröffnung? 349 Abs. 2 FamFG regelt die besondere amtliche Wiederverwahrung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten nach der Eröffnung auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten. Von dem eröffneten Testament ist eine beglaubigte Abschrift zu fertigen, welche in den Nachlassakten des erstversterbenden Ehegatten aufbewahrt wird. Die Urschrift des Testaments ist wieder zu verschließen und bei dem nach 344 Abs. 2 FamFG zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. Die beglaubigte Abschrift, die in den Nachlassakten des erstversterbenden Ehegatten aufbewahrt wird, darf nur diese Verfügungen beinhalten, die den Beteiligten bekannt gegeben wurden, d.h. ließen sich die Verfügungen des überlebenden Ehegatten von denen des erststerbenden bei der Eröffnung trennen, so darf die in den Nachlassakten aufbewahrte beglaubigte Abschrift auch nur die Verfügungen des Erststerbenden enthalten. Notar X hat die Urschrift des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten A und B wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. Eine auszugsweise beglaubigte Abschrift verbleibt in den Nachlassakten des A. Merke: Wird nicht der gesamte Inhalt des Testaments den Beteiligten bekannt gegeben, so darf die beglaubigte Abschrift in den Nachlassakten auch nur eine auszugsweise sein.

51 51 Abwandlung: Das gemeinschaftliche Ehegattentestament der Ehegatten A und B befand sich beim Notariat Y in besonderer amtlicher Verwahrung. Nach Kenntnisnahme vom Tod des A hat das Notariat Y als verwahrendes Nachlassgericht das Testament gemäß 350 FamFG eröffnet und die Urschrift des Testaments sowie eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Notar X beim Notariat X als zuständigem Nachlassgericht übersendet. Frage: Notar X fragt sich nun ob das gemeinschaftliche Ehegattentestament bei ihm als Nachlassgericht des erststerbenden Ehegatten wiederverwahrt werden kann oder ob er es zur Wiederverwahrung an das bisherige verwahrendes Nachlassgericht zurück zu geben hat? Das bisher geltende Recht des 2273 Abs. 2 BGB enthielt hierzu keine Regelung, weshalb es in der Vergangenheit zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Verwahrgericht, das die Verfügung bis zum Tod des erststerbenden verwahrte, und dem auf den Tod des erststerbenden zuständigen Nachlassgericht kam. Mit 349 Abs. 2 in Verbindung mit 344 Abs. 2 FamFG beendet das am in Kraft tretende FamFG diesen Zuständigkeitsstreit. Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt. Wie bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes durch ein anderes Gericht ist die Wiederverwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten nicht in den Vorschriften zur Eröffnung ( 348 bis 351 FamFG) oder zur Verwahrung ( 346, 347 FamFG) sondern auch bei der besonderen örtlichen Zuständigkeit gemäß 344 FamFG geregelt. Merke: Das auf den Tod des erststerbenden Ehegatten zuständige Nachlassgericht ist auch für die Wiederverwahrung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten zuständig.

52 52 Abwandlung: In dem auf den Tod des Ehegatten A eröffneten Testament haben sich die Ehegatten A und B lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Verfügungen auf den Tod des überlebenden Ehegatten wurden nicht getroffen. Frage: Muss Notar X das Testament trotzdem in die besondere amtliche Wiederverwahrung verbringen? Gemäß 349 Abs. 3 FamFG ist das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten nicht in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erststerbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Enthält das gemeinschaftliche Testament nur Verfügungen auf den Tod des erststerbenden Ehegatten, so verbleibt die Urschrift des Testaments in den Nachlassakten des erststerbenden Ehegatten, eine erneute Eröffnung auf den Tod des überlebenden Ehegatten erfolgt nicht mehr. Eine Benachrichtigung des Geburtsstandesamtes des überlebenden Ehegatten gemäß 347 Abs. 1 und 2 FamFG, dass das gemeinschaftliche Ehegattentestament nunmehr in den Nachlassakten des erststerbenden Ehegatten verwahrt wird hat ebenfalls nicht mehr zu erfolgen. Notar X muss das Testament nicht in die besondere amtliche Wiederverwahrung verbringen, die Urschrift kann in den Nachlassakten des verstorbenen Ehegatten A verbleiben, eine Benachrichtigung des Geburtsstandesamts des Ehegatten B über die Verwahrung des Testaments in den Nachlassakten des A erfolgt nicht.

53 53 Wichtig: Enthält ein besonders amtlich verwahrtes gemeinschaftliches Testament außer der gegenseitigen Alleinerbeinsetzung noch einen Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen auch des Überlebenden (in notariell beurkundeten Testamenten gehört ein solcher Widerruf zu den Standardformulierungen in der Vorbemerkung des Testaments), muss es auch nach neuem Recht wieder verwahrt werden, da der Widerruf auch eine Verfügung von Todes wegen darstellt 29. Abwandlung: Bei dem von Notar X eröffneten gemeinschaftlichen Ehegattentestament handelt es sich nicht um ein notariell beurkundetes, sondern lediglich um ein privatschriftliches gemeinschaftliches Ehegattentestament, das vom überlebenden Ehegatten B abgegeben wurde. Frage: Notar X fragt sich nun ob er nach der Eröffnung auf den Tod des erststerbenden Ehegatten A das Testament auch in die besondere amtliche Wiederverwahrung bringen muss? 349 Abs. 2 FamFG stellt klar, dass eine besondere amtliche Wiederverwahrung nur zu erfolgen hat, wenn sich das gemeinschaftliche Testament bereits vor dem ersten Erbfall dort befunden hat. Befand sich das privatschriftliche Testament vor dem ersten Erbfall nicht in besonderer amtlicher Verwahrung, so ist es auch nach dem ersten Erbfall nicht in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen, es sei denn der längstlebende Verfügende beantragt die besondere amtliche Verwahrung 30. Notar X muss das von dem Ehegatten B abgegebene und auf den Tod des Erblassers A eröffnete privatschriftliche Ehegattentestament nicht in die besondere amtliche Verwahrung verbringen, es sei denn der Ehegatte B beantragt die besondere amtliche Verwahrung. Beantragt B nicht die besondere amtliche Verwahrung, so verbleibt das privatschriftliche Ehegattentestament bis zum Tod des überlebenden Ehegatten B in den Nachlassakten des erststerbenden Ehegatten A. 29 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 30 Fröhler, BWNotZ 2008, 189.

54 54 Merke: Ein privatschriftliches Ehegattentestament wird nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten in dessen Nachlassakten verwahrt. Eine Rückgabe des privatschriftlichen Testaments erfolgt in keinem Fall. Obwohl das privatschriftliche Ehegattentestament nicht in die besondere amtliche Verwahrung verbracht wird, sondern in den Nachlassakten des Erststerbenden verbleibt, muss gemäß 347 Abs. 1 und 2 FamFG das Geburtsstandesamt des überlebenden Ehegatten von der Verwahrung des Testaments in den Nachlassakten des erststerbenden Ehegatten benachrichtigt werden. Dies gilt natürlich nur sofern das Testament auch Verfügungen auf den Tod des überlebenden Ehegatten enthält. Merke: Enthält ein privatschriftliches Ehegattentestament auch Verfügungen auf den Tod des überlebenden Ehegatten, so muss das Geburtsstandesamt des überlebenden Ehegatten von der Verwahrung des Testaments in den Nachlassakten des erststerbenden Ehegatten vom Nachlassgericht benachrichtigt werden. Die vorstehende Abhandlung zum gemeinschaftlichen Testament gilt gemäß 349 Abs. 4 FamFG entsprechend auch für Erbverträge. Gemeinschaftliche Testamente und besonders amtliche verwahrte Erbverträge sind somit völlig identisch zu behandeln. 4. Neuregelung der Eröffnungsfristen / Überprüfungsfristen von Verfügungen von Todes wegen: Gemäß 2263a BGB war die verwahrende Stelle (Nachlassgericht, Verwahrgericht) nach altem Recht verpflichtet von Amts wegen zu überprüfen, ob der Erblasser noch lebt, wenn sich ein Testament länger als 30 Jahren in seiner amtlichen Verwahrung befindet. Gemäß 2300 a BGB galt dies auch für Erbverträge, mit der Ausnahme, dass die Überprüfung erst nach 50 Jahren zu erfolgen hatte.

55 55 Stellte die verwahrende Stelle fest, dass der Erblasser bereits verstorben war, so hatte es die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Das gleiche galt, wenn die Ermittlungen der verwahrenden Stelle nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers führten. Nach Inkraftteten des FamFG gilt für die Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen nur noch 351 FamFG. 351 FamFG: Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen: Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die 348 bis 350 gelten entsprechend. Die Eröffnungsfrist für Erbverträge wurde vom Gesetzgeber von bisher 50 auf 30 Jahre herabgesetzt. Erstmals wird in 351 FamFG auch das gemeinschaftliche Testament benannt, damit bestehen ab dem für alle Arten von Verfügungen von Todes wegen identische Eröffnungsfristen. Wie bisher auch spricht das Gesetz in 351 FamFG von amtlicher Verwahrung und nicht von besonderer amtlicher Verwahrung. Damit ist auch klargestellt, dass die in der Verwahrung der Notare befindlichen Erbverträge (im Notariat in der Urkundenrolle) entsprechend zu überprüfen sind 31. Die Überprüfung hat wie bisher auch von Amts wegen, also ohne Antrag, zu erfolgen. Die Art und Weise der Überprüfung mittels jährlichem Testaments- / Erbvertragsdurchgang wird sich nicht ändern. Stellt die verwahrende Stelle fest, dass der Erblasser bereits verstorben ist, so ist die letztwillige Verfügung gemäß 348 FamFG zu eröffnen. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, wird von seinem Tod ausgegangen und eröffnet Vgl. Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ; 32 Zimmermann; Das neue FamFG, RdNr. 697;

56 56 VIII. Neuerungen im Erbscheinsverfahren Die die Erteilung eines Erbscheins betreffenden einschlägigen Regelungen sind ab in 352, 353 FamFG geregelt. 1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins: 1.1 Zuständigkeit: Für die Erteilung des Erbscheins ist gemäß 2353 BGB das Nachlassgericht zuständig. Sachlich ist gemäß 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, 486 FamFG, Art. 147 EGBGB, 1 Abs. 2, 38 LFGG das Notariat zuständig, außerhalb von Baden-Württemberg gemäß 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte. Örtlich ist gemäß 343 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. 1.2 Antragsverfahren: Das Nachlassgericht erteilt gemäß 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. Der Erbscheinsantrag als solcher unterliegt gemäß 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gemäß 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden; die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sich beim Erbscheinsantrag aus 2354 BGB bis 2356 BGB. Aufgrund der im Erbscheinsantrag enthaltenen eidesstattlichen Versicherung kann er gemäß 2356 Abs. 2 BGB nur gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben oder zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, sprich notariell beurkundet werden.

57 57 Antragsberechtigt ist der Erbe ab Annahme der Erbschaft 33. Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragen. Das Antragsrecht ist vererblich. Ein Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Antragsrecht 34. Der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht 35. Abweichend von 73 FGG beschränkt sich die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nun nicht mehr nur auf im Inland belegene Nachlassgegenstände, eine Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte kann sich künftig aus 343 Abs. 3 FamFG auch für im Ausland belegene Nachlassgegenstände ergeben. Um das Erbscheinsverfahren zu erleichtern sollte künftig im Erbscheinsantrag festgestellt werden, dass sich im Ausland keine Nachlassgegenstände befinden, bzw. wenn sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden, der Antrag dahingehend gestellt wird, dass sich der Erbschein auf den im Inland befindlichen Nachlass gemäß 2369 Abs. 1 BGB beschränken soll Beteiligte im Erbscheinsverfahren: Da es sich beim Erbscheinsverfahren um ein Antragsverfahren und nicht um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt, gilt der besondere Beteiligtenbegriff gemäß 345 FamFG. Der Antragsteller ist gemäß 345 Abs. 1 FamFG zwingend Beteiligter im Erbscheinsverfahren, die in 345 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FamFG genannten Personen können vom Nachlassgericht als Beteiligte hinzugezogen werden. Stellen diese Personen Antrag auf Hinzuziehung, so sind sie vom Nachlassgericht zwingend als Beteiligte hinzuzuziehen, das Nachlassgericht hat dann keinen Ermessensspielraum mehr. Vor Erlass des Erbscheinserteilungsbeschlusses und des Erbscheins muss das Nachlassgericht somit gemäß 7 Abs. 4 FamFG die in 345 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FamFG genannten Antragsbeteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen und sie über ihr Antragsrecht belehren. 33 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 701; 34 MünchKomm BGB 2353 RdNr. 88 f; 35 BayObLG, FamRZ 2000, 1231; 36 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 702;

58 58 Die Benachrichtigung dieser Personen erfolgt formlos durch das Nachlassgericht. Eine Benachrichtigungspflicht besteht gemäß 7 Abs. 4 FamFG nur insoweit als die Personen dem Nachlassgericht bekannt sind, eine aufwendige Ermittlung durch das Gericht hat nicht zu erfolgen 37. Vgl. hierzu auch Formschreiben zu Anhörung über Antragsrecht Abschnitt V. Hat das Nachlassgericht die Beteiligten des Erbscheinsverfahrens festgestellt (Beteiligte, die von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hinzugezogen wurden), so soll es den Erbscheinsantrag an die übrigen Beteiligten gemäß 23 Abs. 2 FamFG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermitteln. 1.4 Ermittlungen des Nachlassgerichts Gemäß 2358 BGB und 26 FamFG hat das Nachlassgericht den Sachverhalt und die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Das Nachlassgericht ist jedoch nur soweit zur Amtsermittlung verpflichtet bis geklärt werden kann, ob dem Erbscheinsantrag des Antragstellers zu folgen ist 38. Als Beweismittel stehen dem Nachlassgericht der Freibeweis gemäß 29 FamFG und der Strengbeweis gemäß 30 FamFG zur Verfügung. Im Gegensatz zum Strengbeweis besteht beim Freibeweis keine Bindung an die fünf Beweismittel der ZPO ( Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein, Parteivernehmung). Es muss auch kein Beweisbeschluss ergehen. 2. Entscheidung des Nachlassgerichts, Beschlussgrundsatz: Die Entscheidung des Nachlassgerichts, ob es den beantragten Erbschein erteilt, muss nach Inkrafttreten des FamFG durch einen Feststellungsbeschluss erfolgen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist 352 FamFG. 37 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 633; 38 Zimmemann, Das neue FamFG, RdNr. 704;

59 FamFG: Entscheidung über Erbscheinsanträge: (1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht. (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekanntzugeben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird. Gemäß 2359 BGB darf das Nachlassgericht einen Erbschein nur erteilen, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Diese Feststellung durch das Nachlassgericht hat ab dem in jedem Erbscheinsverfahren, gleichgültig ob es sich um ein streitiges oder um ein unstreitiges Verfahren handelt, durch Erlass eines Feststellungsbeschlusses gemäß 352 FamFG zu erfolgen. Merke: Vor Erteilung des Erbscheins muss immer ein Feststellungsbeschluss gemäß 352 FamFG erlassen werden, egal ob es sich um ein streitiges oder unstreitiges Verfahren handelt. Der Feststellungsbeschluss oder Erbscheinserteilungsbeschluss muss streng vom eigentlichen Erbschein unterschieden werden. Er stellt nur die Entscheidung des Nachlassgerichts dar, die der eigentlichen Erbscheinserteilung zeitlich vorauszugehen hat, der Erbscheinserteilungsbeschluss weist das Erbrecht nicht nach, dies ist ausschließlich dem Erbschein vorbehalten.

60 60 Der Inhalt des Erbscheinserteilungsbeschlusses ergibt sich zunächst aus 352 FamFG und im übrigen aus den Vorschriften des allgemeinen Teils gemäß 38 Abs. 2, 39 FamFG, hiernach muss der Beschluss bestimmte Angaben, eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten 39. Inhaltliche Angaben des Beschlusses gemäß 38 Abs. 2 FamFG: Bezeichnung der Beteiligten, bzw. deren Vertreter; Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen; Beschlussformel (im Urteil entsprechend Urteilstenor ); Grundsätzlich bedarf der Beschluss einer Begründung; Eine Begründung ist nicht erforderlich o wenn die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist; o gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht ( vgl. hierzu Fall unstreitiges Erbscheinsverfahren ), o der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der Beschluss ist von der Gerichtsperson zu unterschreiben; Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken. Gemäß 39 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. 39 Schaal, Sonderveranstaltung d. Notarakademie Baden-Württemberg zum FamFG am ;

61 61 Der Inhalt des Erbscheinserteilungsbeschlusses bestimmt sich nach 352 FamFG. Er schließt als lex specialis die allgemeinen Regelungen der 38, 39 FamFG aus. 352 FamFG gilt jedoch nur insoweit als er eigene Regelungen zum Inhalt des Erbscheinserteilungsbeschlusses trifft, im übrigen finden wieder die 38, 39 FamFG Anwendung. 352 FamFG unterscheidet zwischen einem Erbscheinserteilungsbeschluss in einem unstreitigen Erbscheinsverfahren und einem streitigen Erbscheinsverfahren. 3. Unstreitiges Verfahren: Feststellungsbeschluss, Erteilung des Erbscheins: Fall: Erblasser E ist am mit letztem Wohnsitz in Heilbronn verstorben. Er hinterlässt seine 3 Kinder A, B und C. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden. Alle 3 Kinder erscheinen vor dem Nachlassgericht und beantragen die Erteilung eines Erbscheins, wonach A, B und C als gesetzliche Erben je zu einem Drittel in Betracht kommen. Frage: Kann Notar X als zuständiger Nachlassrichter sofort den Erbschein erteilen und die Ausfertigungen den Beteiligten aushändigen? Hat kein Beteiligter dem beantragten Erbschein widersprochen und hält das Nachlassgericht die im Erbscheinsantrag behaupteten Tatsachen für erwiesen ist der Erbscheinserteilungsbeschluss gemäß 352 Abs. 1, 38 FamFG zu erlassen. Gemäß 352 Abs. 1 FamFG wird der Beschluss mit Erlass wirksam. Erlass ist in 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG legaldefiniert. Erlass ist die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel. Grundsätzlich wird nach der allgemeinen Regelung des 40 Abs. 1 FamFG ein Beschluss erst mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. 352 Abs. 1 FamFG bestimmt jedoch als lex specialis zu 40 Abs. 1 FamFG (diesen insoweit verdrängend), dass es einer Bekanntgabe des Erbscheinserteilungsbeschlusses an die Beteiligten im unstreitigen Erbscheinsverfahren nicht bedarf. Der Beschluss bleibt somit in den Nachlassakten und wird weder dem Antragsteller noch den sonstigen Beteiligten zugesendet.

62 62 Folgerichtig wird das Wirksamwerden des Erbscheinserteilungsbeschlusses gemäß 352 Abs. 1 S. 2 FamFG auf den Zeitpunkt seines Erlasses vorgezogen, da es einer Bekanntgabe an die Beteiligten nicht bedarf. Da im unstreitigen Erbscheinserteilungsverfahren kein anderer Beteiligter dem Antrag widersprochen hat, muss der Erbscheinserteilungsbeschluss gemäß 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG nicht begründet werden. Ergebnis: Im vorliegenden Fall sind lediglich die Kinder A, B und C gemäß 345 Abs. 1 FamFG Beteiligte des Erbscheinsverfahrens. Sämtliche Kinder haben die Erteilung des Erbscheins vor dem Nachlassgericht beantragt, keiner hat der Erteilung des Erbscheins widersprochen. Somit kann in vorliegendem Fall von einem unstreitigen Erbscheinsverfahren ausgegangen werden. Notar X kann somit umgehend nach der Protokollierung des Erbscheinsantrags den Erbscheinserteilungsbeschluss erlassen. Den Erlass kann er dadurch bewirken, indem er den Beschluss der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergibt oder die Beschlussformel den Anwesenden verliest. Notar X sollte auf dem Beschluss vermerken, dass der Beschluss mit Erlass wirksam wird und dass eine Bekanntgabe an die Beteiligten nicht erfolgt. Da kein Beteiligter widersprochen hat muss der Erbscheinserteilungsbeschluss von Notar X nicht begründet werden. Notar X kann also den anwesenden Antragstellern den Erbschein sofort mitgeben. Personen, die sich am Verfahren nicht beteiligt haben, werden vom Ausgang des Verfahrens formlos verständigt 40. Diesen Personen könnte bspw. eine Kopie des Erbscheins übersandt werden. Merke: Unstreitiges Verfahren: Der zu erlassende Erbscheinserteilungsbeschluss widerspricht nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten. 40 Zimmermann, Das neue FamFG, RdNr. 710;

63 63 Unproblematisch ist dies, wenn alle am Erbscheinsverfahren Beteiligten bei Stellung des Erbscheinsantrags anwesend sind und mitwirken. Dann kann der Erbscheinerteilungsbeschluss sofort erlassen und der Erbschein erteilt werden. Problematischer stellt sich das Verfahren dar, sobald nicht sämtliche Beteiligte bei der Stellung des Erbscheinsantrags anwesend sind, bzw. mitwirken. Der Erbscheinserteilungsbeschluss kann nicht sofort erlassen werden, da das Nachlassgericht nicht sicher davon ausgehen kann, ob der auf Grundlage des Antrags zu erlassende Erbscheinserteilungsbeschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten entspricht. Aus diesem Grund muss den Beteiligten, die bei der Antragstellung nicht mitwirken, durch Übersendung des Erbscheinsantrags rechtliches Gehör gewährt werden, mit der Aufforderung etwaige Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten, sollte den Beteiligten eine Frist von 2 Wochen zur Erklärung von Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag aufgegeben werden. Wobei anzumerken ist, dass dies keine Ausschlussfrist ist, Beteiligte können Einwendungen, bzw. ihren widersprechenden Willen, bis zum Erlass des Beschlusses erklären. Hat kein Beteiligter Einwendungen gegen den beantragten Erbschein erhoben, kann seitens des Nachlassgericht davon ausgegangen werden, dass der Erbscheinserteilungsbeschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht. Es handelt sich somit um ein unstreitiges Verfahren, der Beschluss kann erlassen und der Erbschein sofort erteilt werden. Reihenfolge der Arbeitsschritte im Erbscheinsverfahren: a) Ermittlung der Beteiligten im Erbscheinsverfahren gemäß 345 Abs. 1 FamFG; b) Benachrichtigung der Beteiligten und Belehrung über ihr Recht auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen zu werden, 345, 7 Abs. 4 FamFG; c) Erbscheinsantrag;

64 64 d) Übersendung des Erbscheinsantrags an die nicht mitwirkenden Beteiligten mit der Aufforderungen Einwendung gegen den Antrag zu erklären; e) Erbscheinserteilungsbeschluss; f) Erbschein. Empfehlungen für die Praxis: Aus Gründen der Verfahrensökonomie würde es sich empfehlen die Schritte b) und d) zusammenzufassen. a) Ermittlung der Beteiligten im Erbscheinsverfahren gemäß 345 Abs. 1 FamFG; b) Erbscheinsantrag; c) Übersendung des Erbscheinsantrags an alle gemäß 345 Abs. 1 FamFG nicht mitwirkenden Beteiligten, soweit diese dem Gericht gemäß 7 Abs. 4 FamFG bekannt sind, mit der Aufforderung Einwendungen gegen den Antrag zu erklären. Streng genommen Hinzuziehung aller Beteiligten von Amts wegen gem. 7 Abs. 3 FamFG; d) Erbscheinserteilungsbeschluss; e) Erbschein.

65 Muster Erbscheinsantrag: NG 7 2 / 2009 Notariat Brackenheim I - Nachlassgericht - Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Niederschrift vom Nachlasssache Emil Müller, geboren am , verstorben am in Brackenheim, zuletzt wohnhaft Knipfelesweg 5, Brackenheim Anwesend: Notar X beim Notariat Brackenheim Es erscheint Herr Albert Neu, geboren am , wohnhaft in Brackenheim, Stockheimer Straße 19, - ausgewiesen durch Personalausweis - und erklärt folgendes: Erbscheinsantrag: Es wird die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach folgende Personen zur Erbfolge gelangt sind: 1. Herr Albert Neu, geboren am , wohnhaft in Brackenheim, Stockheimer Straße 19, mit Erbteil 1/3 2. Frau Berta Alt, geboren am , wohnhaft in Brackenheim, Neipperger Straße 5, mit Erbteil 1/3

66 66 3. Frau Cornelia Abend geb. Müller, geboren am , wohnhaft in Cleebronn, Rotes Knie 5, mit Erbteil 1/3 Zur Begründung des Antrags wird auf die Nachlassakten Bezug genommen und folgende weitere Angaben gemacht: Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erblasser verstarb verwitwet. Durch Tod vor dem Erbfall ist weggefallen: Die Ehefrau des Erblassers Frau Edith Müller, geb. Frisch, verstorben am , zuletzt wohnhaft in Brackenheim, Knipfelesweg 5. Auf die Nachlassakten beim Notariat Brackenheim I NG 9/95 wird Bezug genommen. Weitere Personen, durch welche die vorstehend genannten Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert würde, oder deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird sind und waren nicht vorhanden. Als weitere Beteiligte kommen in Betracht: a) Frau Berta Alt, geboren am , wohnhaft in Brackenheim, Neipperger Straße 5 als gesetzlicher Erbe b) Frau Cornelia Abend geb. Müller, geboren am , wohnhaft in Cleebronn, Rotes Knie 5, als gesetzlicher Erbe. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Von einer Verfügung von Todes wegen ist nichts bekannt. Die Erbschaft wurde von allen Erben angenommen. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig. Einwendungen gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins werden von den Erschienenen nicht erhoben. #Nachlassgegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nicht vorhanden. #Der Erbschein soll sich auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände beschränken. Nach Hinweis auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hiermit an Eides statt versichert, dass nichts bekannt ist, was der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend gemachten Angaben entgegensteht. Grundeigentum ist nicht vorhanden. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

67 Schreiben an Beteiligte: Einwendungen müssen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Notariat Brackenheim - Nachlassgericht - Notariat Brackenheim * Georg-Kohl-Straße 1 * Brackenheim Frau Berta Alt Neipperger Straße Brackenheim Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Unser AZ: NG 7 2 / 2009/ Ihr AZ: Nachlasssache Emil Müller, zuletzt wohnhaft Knipfelesweg 5, Brackenheim, verstorben am in Brackenheim, geboren am Sehr geehrter Frau Alt, in vorgenannter Nachlasssache sind Sie gemäß 345 Abs. 1 S. 2 FamFG Beteiligter. Sie und die weiteren am Erbscheinsverfahren Beteiligten erhalten eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins zur Kenntnisnahme. Sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine Einwendungen erheben, gehe ich davon aus, dass die im Erbscheinsantrag gemachten Angaben richtig und vollständig sind und dass Sie der Erteilung des beantragten Erbscheins zustimmen. Etwaige Einwendungen können Sie schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichts erklären. Das Erbscheinsverfahren kann beschleunigt werden, wenn Sie uns umgehend schriftlich mitteilen, dass Sie mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden sind. Die allgemeinen Hinweise in Nachlasssachen sind diesem Schreiben zu Ihrer Information angeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Notar X

68 Erbscheinserteilungsbeschluss, unstreitiges Verfahren: NG 7 2 / 2009 Notariat Brackenheim - Nachlassgericht - Georg-Kohl-Straße Brackenheim Tel.: 07135/ Fax: 07135/ Beschluss vom Nachlasssache Emil Müller, geboren am , verstorben am in Brackenheim zuletzt wohnhaft Knipfelesweg 5, Brackenheim Beteiligte: Herr Albert Neu, geboren am , Stockheimer Straße 19, Brackenheim Frau Berta Alt, geboren am , Neipperger Straße 5, Brackenheim Frau Cornelia Abend geb. Müller, geboren am , Rotes Knie 5, Cleebronn 1. In der Nachlasssache werden die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und ein Erbschein über das Erbrecht folgender Personen erteilt: a) Albert Neu, geboren am , Stockheimer Straße 19, Brackenheim, mit Erbteil 1/3 b) Berta Alt, geboren am , Neipperger Straße 5, Brackenheim, Dürrenzimmern, mit Erbteil 1/3 c) Cornelia Abend, geboren am , Rotes Knie 5, Cleebronn, mit Erbteil 1/3 #Der Erbschein beschränkt sich auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände.

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