rechtliche Situation ausländischer Studierender in Deutschland

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1 Johannes Glembek International Office rechtliche Situation ausländischer Studierender in Deutschland Seite 2 Gliederung I I) Einführung Betroffene Gruppen EU, EWR und ARB <-> DrittstaatlerInnen Rechtsgrundlagen II) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) allgemeine Regelungen Versagungsgründe Abschiebung Aufenthaltsgründe Sicherheitsgesetze Familiennachzug Niederlassungserlaubnis 1

2 Seite 3 Gliederung II 16 AufenthG Einreise/Antragstellung StudienbewerberInnenvisum Aufenthalt (Dauer, Finanzierung, Studienphasen) Fachrichtungswechsel Studienabschluss (HochschAbsZugVO) III) EU Recht / Freizügigkeit IV) Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie); 20 AufenthG V) Arbeitserlaubnisrecht Studierende DoktorandInnen VI) Hochschulzugangsrecht / Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse VII) BAföG / Transferleistungen VIII) weitere Informationen Seite 4 Einführung Betroffene Gruppen DrittstaatlerInnen fehlender Rechtsanspruch auf Studienvisum EU, EWR und ARB <-> DrittstaatlerInnen Antidiskriminierung und Freizügigkeit Mobilität rechtlich gesichert visafreie Einreise Rechtsgrundlagen Ausländerrecht (AufenthG, VwV, DVO, AZR, ) EU Recht (EU Richtlinien) Arbeitserlaubnisrecht Hochschulrecht Einreisebestimmungen (teilweise Visafreiheit) 2

3 Seite 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Visa - / AE - Versagungsgründe kein Anspruch auf Studienaufenthalt unerlaubte Einreise Abschiebung, Ausweisung oder Zurückschiebung Gegen die Interessen der BRD dauerhafte Zuwanderungsabsicht Erschleichung Aufenthalt Seite 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Abschiebung Stufen im Faller der Nichtverlängerung einer AE: nicht Verlängerung / Entzug der AE freiwillige Ausreise Falls keine freiwillige Ausreise: Ordnungsverfügung Ausreiseaufforderung Ausweisung Abschiebung Erschleichung Aufenthalt unerlaubte Einreise zwingende Ausweisung vorsätzliche Straftat drei Jahre, BTM Verstöße, Landfriedensbruch Ausweisung im Regelfall vorsätzliche Straftat zwei Jahren, Gefährdung FDGO, Gewalttätigkeit zur Durchsetzung politischer Ziele Ermessensausweisung falsche oder unvollständige Angaben bei Beantragung der AE Gefährdung der öffentlichen Gesundheit 3

4 Seite 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltsgründe Ausbildung Studium Sprachausbildung Schulausbildung Ausbildung Erwerbstätigkeit (Erfordernisse des Wirtschaftsstandortes Deutschland) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 durch Rechtsverordnung nach 42 zwischenstaatliche Vereinbarung Voraussetzung: Sicherung des Lebensunterhalts und Integrationsleistung Seite 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Hochqualifizierte Wissenschaftler/innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung» Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Selbstständigkeit (1) übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis; (2) Tätigkeit hat positive Auswirkungen auf die Wirtschaft (Prognose) und (3) gesicherte Finanzierung der Umsetzung ( Euro Investition und Schaffung von fünf Arbeitsplätzen) Flüchtling / humanitäre Gründe Familiennachzug / Familienzusammenführung 4

5 Seite 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Sicherheitsgesetze tatsachengestützte Gefahrenprognose zur Feststellung einer besonderen Gefahr für die BR Deutschland oder terroristische Gefahr Oberste Landesbehörde sofortige Ausweisung Rechtsschutz BVerwG Regelüberprüfung bei Beantragung und Verlängerung AE bei Studierenden aus bestimmten Ländern Familiennachzug 29 keine gesonderte Regelung für ausländische Studierende Wohnung Lebensunterhalt gesichert Ungültigkeit AE nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt Möglichkeit der Rückkehrberechtigung Seite 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Niederlassungserlaubnis unbefristeter Aufenthaltstitel Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeitlich und räumlich unbeschränkt ohne Nebenbestimmung Voraussetzungen: seit fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis gesicherter Lebensunterhalt mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet keine Verurteilung wg. vorsätzlicher Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen in den letzten 3 Jahren Beschäftigungserlaubnis ausreichende Deutschkenntnisse Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ausreichender Wohnraum für sich und seine/ihre mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen 5

6 Seite AufenthG (AufenthG) Einreise / Antragstellung zuständige Auslandsvertretung Zulassungsbescheid Sprachkenntnisse in Unterrichtssprache Finanzierungsnachweis / Verpflichtungserklärung Studienbewerbervisum höchstens neun Monate Finanzierungsnachweis / Verpflichtungserklärung Seite AufenthG (AufenthG) Aufenthalt strikte Zweck und Zielbindung im Fachstudium i.d.r. zweijährige AE bei Vorliegen der Bedingungen Dauer: 2 / 10 / 15 Jahre Regelung durchschnittliche Studiendauer + drei Semester Urteil zu Krankheit und Schwangerschaftszeiten (Mutterschutz) Finanzierung: 68 AufenthG und Realisierung Sperrkonto; 1/12 und verbleibender Betrag bei einer deutschen Bank Vermögens- und Einkommensdarlegung der Eltern Bankbürgschaft (in Deutschland tätigen Bank) Erwerbstätigkeit Stipendien öffentlicher deutscher Stiftungen oder anerkannte Stiftungen BAföG-Höchstsatz seit Oktober 2010: 670 Grundbetrag 373, Wohnbedarf 224, KV 62, PV 11 6

7 Seite AufenthG (AufenthG) Studienphasen: Studienvorbereitung [Praktika (notwenig oder empfohlen), Studienkolleg, Sprache] grundständiges Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss Aufbau-, Zusatz oder Ergänzungsstudium Promotion anschließende praktische, soweit vorgeschrieben oder zur Ausübung erforderlich Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten drei Semester gleiche Studiengänge Anerkennung von Leistungen aus vorherigem Studiengang studienorganisatorische Gründe nicht zurechenbar 16 IV ein Jahr Möglichkeit zur Suche einer angemessenen Tätigkeit keine Vorrangigkeitsprüfung während dieser Zeit Gleichstellung im Arbeitserlaubnisrecht mit Studierenden AE NE bei angemessener Tätigkeit und entsprechendem Arbeitsvertrag An Seite IV AufenthG (AufenthG) ein Jahr Möglichkeit zur Suche einer angemessenen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss an einer deutschen Hochschulen keine Vorrangigkeitsprüfung während dieser Zeit Gleichstellung bzgl. Arbeitserlaubnisfreiheit mit Studierenden AE NE bei angemessener Tätigkeit und entsprechendem Arbeitsvertrag Sicherung des Lebensunterhaltes 7

8 Seite 15 EU Recht / Freizügigkeit EU Recht / Freizügigkeit EU Richtlinie zur Freizügigkeit Studentenrichtlinie EuGH Urteile Zugang zum Arbeitsmarkt für Rumän*innen und Bulgar*innen: Arbeitserlaubnis-EU gem. 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG (qualifizierte und nicht qualifizierte Tätigkeiten) weitgehende Gleichstellung mit Deutschen Einschränkung: BAföG, Stipendien deutscher Stiftungen/Organisationen (z.b. DAAD) Seite 16 Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie); 20 AufenthG "Richtlinie 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Förderung der Zulassung und der Mobilität von Drittstaatsangehörigen zu Forschungszwecken (mehr als dreimonatiger Aufenthalt) Verfahren zur Zulassung von Drittstaats-Forscher/inne/n in der europäischen Union nach dreistufigem Verfahren Forscher/innen haben bestimmte Rechte Aufenthalt Abhaltung von Unterricht an Hochschulen Gleichbehandlung bei der Diplomanerkennung Arbeitsbedingungen soziale Sicherheit Besteuerung Mobilität innerhalb der EU für dasselbe oder andere Vorhaben einzuräumen 8

9 Seite 17 Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie); 20 AufenthG 20 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis zum Zweck: Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer durch das BAMF anerkannten Forschungseinrichtung Kostenübernahmeverpflichtung durch die anerkannte Forschungseinrichtung für alle Kosten bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung gilt nicht für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen oder Forschungsvorhaben von besonderem öffentlichen Interesse Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr, bei kürzeren Forschungsvorhaben entsprechend der Dauer Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit entsprechend des Forschungsvorhaben Ausübung von Lehrtätigkeiten Seite 18 Richtlinie 2005/71/EG (Forscherrichtlinie); 20 AufenthG Das aufenthaltsrechtliche Verfahren gliedert sich in drei Schritte: 1. Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2. Abschluss einer Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung mit dem Forscher, wozu die Forschungseinrichtung erst durch die Anerkennung befugt wird 3. Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde (als Aufenthaltserlaubnis im Inland) oder die Auslandsvertretung (als Visum aus dem Ausland) auf Antrag des Forschers. 9

10 Seite 19 Arbeitserlaubnisrecht arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten Arbeitserlaubnisrecht Studierende und Promotionsstudierende 180 halbe Tage studiennahe und studienförderliche Tätigkeiten hochschulbezogene Tätigkeiten bei hochschulnahen Organisationen empfohlene Praktika wissenschaftliche Tätigkeiten Erwerbstätigkeit im Studienanschluss 180 halbe Tage arbeitserlaubnisfrei bei Arbeitssuche bei angemessener Stelle keine Vorrangigkeitsprüfung je nach Arbeitsvertrag und anderen Voraussetzungen AE oder NE SprachschülerInnen und StudienkollegiatInnen: nicht im ersten Jahr des Aufenthalts nur in Ferien bei türkischen Staatsangehörigen beachten: Art. 6 Beschluss 1/80 des ARB Seite 20 Arbeitserlaubnisrecht Arbeitserlaubnisrecht Beantragung einer Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde unverschuldete Notlage und Wegfall der Finanzierungssicherung nicht mehr als 20 Std. / Wo. Vorrangigkeit keine negativen Auswirkungen auf den eigentlichen Aufenthaltszweck bei türkischen Staatsangehörigen beachten: Art. 6 Beschluss 1/80 des ARB 10

11 Seite 21 Arbeitserlaubnisrecht Arbeitserlaubnisrecht Promotion bei Abschluss einer Aufnahmevereinbarung Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums: Forscherrichtlinie keine Anwendung (vgl. 20 Abs. 7 Nr. 4) Verweigerung Aufenthaltstitel nach 20 Aufenthaltsgesetz für Promovierenden Das Bundesministerium des Innern hat auf Anfrage klargestellt: Promovierende, die ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde, fallen in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 Aufenthaltsgesetz erhalten. Seite 22 Hochschulzugangsrecht / Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse Anerkennung: KMK Vereinbarungen / Beschlüsse bilaterale Abkommen HZB hochschuleigene Regelungen Bologna Prozess Lissabon Konvention Zulassung: Hochschulautonomie free-mover Programm Austauschstudierende ggf. Studienvorbereitung 11

12 Seite 23 weitere Informationen AusländerInnenrecht: sonstiges (HZB) Seite 24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 12

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