ALPMANN SCHMIDT. NEU: Reform über die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ZPO I + II. Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht. 9.
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- Heidi Hoch
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1 ALPMANN SCHMIDT NEU: Reform über die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung + II Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht 9. Auflage 2013
2 Inhaltsverzeichnis Zivilprozessrecht Überblick Instanzenzug Ablauf des Erkenntnisverfahrens Verfahrensgrundsätze , 5 Relationstechnik Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens Zulässigkeit der Klage , 9 Zuständigkeit der Zivilgerichte Prozessführungsbefugnis Rechtsschutzbedürfnis Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage Streitgegenstand Klageänderung Streitgenossenschaft Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Prozessbeendigung durch Parteienhandlung Widerklage Versäumnisverfahren , 24 Mahnverfahren Rechtsmittel der ZPO Überblick, wichtige Einzelheiten , 27 Rechtskraft Durchbrechung der Rechtskraft Ü Definition ê! Beachte Beispiel
3 Zivilprozessrecht Überblick 1 I. Begriff Zivilprozess = staatlich angeordnetes und geregeltes Verfahren vor den Gerichten des Staates zur Fest stellung, Gestaltung, Durchsetzung oder zum vorläufigen Schutz der privatrechtlichen Rechte II. Gliederung Erkenntnisverfahren d ZPO = richterliche Prüfung und Entschei dung über das behauptete Recht oder den geltend gemachten Anspruch Zwangsvollstreckungs verfahren ZPO = zwangsweise Durchsetzung des titulierten An - spruchs oder Rechts mit Hilfe staatlicher Zwangs - voll streckungs organe Arrest, einstweilige Verfügung, ZPO = beschleunigtes Erkenntnisverfahren mit Spezialregelungen zur Zwangsvollstreckung
4 Instanzenzug 2 Revision Sprungrevision, 566 ZPO Bundesgerichtshof 133 GVG. Zivilsenat mit 5 Richtern, 130, 139 GVG Sprungrevision, 566 ZPO Berufung Landgericht 72 GVG n Zivilkammer mit 3 Richtern, 75 GVG Oberlandesgericht 119 GVG n Zivilsenat mit 3 Richtern, 116, 122 GVG Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 119 GVG 1. Instanz Amtsgericht 23, 23 a GVG n allg. Zivilsachen n Familiensachen, 23 a I 1 Nr. 1 GVG i.v.m. 111 FamFG (FamG, vgl. 23 b GVG) n Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23 a I 1 Nr. 2, II GVG n 1 Richter, 22 GVG Landgericht 71 GVG n Zivilkammer mit 3 Richtern, 75 GVG grds. entscheidet originärer Ein zel - richter, 348 I 1 ZPO Ausn.: Kammerentscheidung, 348 I 2 ZPO
5 Ablauf des Erkenntnisverfahrens 3 Mahnverfahren 688 ff. ZPO, vgl Klage 253 ff. ZPO Eilverfahren Arrest, einstweilige Verfügung, 916 ff. ZPO Vorbereitung des Haupttermins früher erster Termin, 275 ZPO schriftliches Vorverfahren, 276 ZPO Güteverhandlung, 278, 279 ZPO Haupttermin (oder früher erster Termin) n Aufruf zur Sache, 220 I ZPO, und Eröffnung des Verfahrens, 136 I ZPO n Anträge der Parteien, 137 I ZPO n (erneute) Erörterung des Sach- und Streitstands, 279 III ZPO; 136 III ZPO n soweit erforderlich Beweisaufnahme, 279 II ZPO; 284 i.v.m. 355 ff. ZPO n evtl. (Teil-)Beendigung durch Parteihandlung, 91 a, 269, 306, 307 ZPO Entscheidung des Gerichts, i.d.r. durch Urteil, 300 ff. ZPO Rechtsmittel n Berufung, 511 ff. ZPO n Revision, 542 ff. ZPO n Beschwerde, 567 ff. ZPO Rechtskraft Durchbrechung der Rechtskraft 233 ff., 321 a, 323, 578 ff. ZPO; 826 BGB Verfassungsbeschwerde
6 Verfahrensgrundsätze (1) I. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) 4 Ü Parteien sind Herren des Verfahrens ; d.h. sie haben die Verfügungsmacht über den Streitgegen stand und damit über den Gang und Inhalt des Verfahrens: Einleitung des Verfahrens, 253 ZPO Umfang, 308 ZPO Dauer, 91 a, 269, 306, 307 ZPO n Einschränkungen wegen besonderen öffentlichen Interesses, z.b. Ehesachen, 113 IV FamFG n Gegensatz: Offizialmaxime = Einleitung und Durchführung des Verfahrens von Amts wegen; gilt in der StPO, zum Teil im FamFG II. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz) Ü Parteien haben Verfügungsmacht über den Tatsachenstoff; d.h. sie müssen den Tatsachenstoff, der Ent schei - dungsgrundlage bilden soll, beibringen: Parteien entscheiden, welche Tatsachen in die Ver handlung eingeführt werden; unstreitige Tatsachen werden vom Gericht nicht überprüft, 138 III, 288 ZPO. n Einschränkung: Wahrheitspflicht der Parteien, 138 I ZPO Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, 139 ZPO ê! Seit der ZPO-Reform vom ist die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Richters stark erweitert, vgl. 139 ZPO. n Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) = Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; gilt z.b. in der StPO, VwGO
7 Verfahrensgrundsätze (2) 5 III. Mündlichkeitsgrundsatz Ü Entscheidungsgrundlage darf nur sein, was in mündlicher Verhandlung beantragt und vorgetragen wurde, 128 I ZPO. n zahlreiche Ausnahmen: z.b. Entscheidung nach Aktenlage, 251 a, 331 a ZPO; Einverständnis der Par teien, 128 II ZPO; Verfahren vor dem AG gem. 495 a ZPO, wenn Streitwert 600 nicht übersteigt (auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden, vgl. 495 a S. 2 ZPO) n Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung = Finden mehrere Termine statt, so bilden alle zusammen die einheitliche mündliche Verhandlung. IV. Unmittelbarkeitsprinzip Ü mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vor erkennendem Gericht, 309, 355 ZPO n Ausnahme: beauftragter/ersuchter Richter, 361, 362 ZPO V. Öffentlichkeitsgrundsatz, 169 ff. GVG VI. Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG VII. Konzentrationsmaxime (= Beschleunigungsgrundsatz) Ü Pflicht zur gestrafften Verhandlungsdurchführung; hierzu dienen Fristen, z.b. 275, 276 ZPO, und Prä klu - sionsnormen, z.b. 296, 296 a ZPO.
8 Relationstechnik 6 I. Begriff und Zweck = besondere Arbeits- und Denkmethode, die der Richter bei streitigem Sachverhalt anwendet: Man erstellt zwei Rechtsgutachten, um herauszufiltern, ob und worüber Beweis zu erheben ist. II. Aufbau 1. Zulässigkeit der Klage bei streitigem Sachverhalt ð relationstechnisches Vorgehen, sonst einschichtig prüfen 2. Begründetheit der Klage a) Klägerstation (= Schlüssigkeitsprüfung), d.h. streitiger Kl.-Vortrag als wahr unterstellt und unstreitige Tatsachen müssen den vom Kl. begehrten Anspruch begründen wenn (+) wenn ( ) Klage unbegründet b) Beklagtenstation (= Erheblichkeitsprüfung), d.h. str. Bekl.-Vortrag als wahr unterstellt/unstreitige Tatsachen müssen zur Ablehnung/Hemmung des Anspruchs führen wenn (+) wenn ( ) Klage begründet c) Beweisstation n beweisbedürftige Tatsachen (= die erheblich bestrittenen Tatsachen) n Beweislast, -aufnahme, -würdigung d) Tenorierungsstation Hauptsache Kosten, 91 ff. ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit, 708, 709 ZPO
9 Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens 7 Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen Einreden im prozessualen Sinn n einfaches Bestreiten: Bekl. stellt Behauptung des Kl. in Abrede; grds. erheblich, es sei denn, dem Bekl. sind nähere Angaben mög lich und zumutbar n Bestreiten mit Nichtwissen: unzulässig, wenn eigene Handlung oder Gegenstand eigener Wahr neh - mung betroffen ist, 138 IV ZPO n qualifiziertes Bestreiten: Bekl. gibt nähere, vom Kl.-Vortrag abweichende Tatsachendarstellung rechtshindernde Einreden = Tatsachen, die An - spruchsent stehung verhindern (z.b. 105 BGB) n im BGB Einwendungen rechtsvernichtende Einreden = Tatsachen, die ent - standenen An - spruch beseitigen (z.b. 362 BGB) n im BGB Einwendungen Berücksichtigung von Amts wegen, aber nur bei entsprechendem Tatsachenvortrag der Parteien (Verhandlungsmaxime) rechtshemmende Einreden = Tatsachen, die Durch setzung des Anspruchs hemmen (z.b. 214 BGB) n im BGB Einreden Berücksichtigung nur, wenn Einrede vom Be - rechtigten erhoben Beweislast für anspruchs begründende Tatsachen liegt grds. beim Kläger. Beweislast für Einreden liegt grds. beim Beklagten.
10 Inhaltsverzeichnis I Einführung Überblick über die gesetzliche Regelung Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der ZV , 4 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung , 6 ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen Rechtswirkungen der Pfändung Verwertung gepfändeter Sachen durch öffentliche Versteigerung Pfändung und Verwertung schuldnerfremder Sachen ZV wegen Geldforderungen in Geldforderungen ZV wegen Geldforderungen in Herausgabeansprüche und sonstige Rechte ZV wegen Geldforderungen in unbewegliches Vermögen ZV wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen Wichtige Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsgegenklage , 23 Drittwiderspruchsklage Drittwiderspruchsklage und Klage auf vorzugsweise Befriedigung Vorläufiger Rechtsschutz , 27 Insolvenzrecht Überblick , 29 Ü Definition ê! Beachte Beispiel
11 ZV wegen Geldforderungen in Geldforderungen, 828 ff. ZPO (1) I. Zuständigkeit n funktionell: Vollstreckungsgericht, 828 I ZPO ð Rechtspfleger, 20 Nr. 17 RPflG n örtlich: AG, bei dem Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, 828 II ZPO II. Pfändung der Geldforderung I 14 n erfolgt durch Pfändungsbeschluss, 829 ZPO, den Rechtspfleger ohne vorherige Anhörung des Schuld ners erlässt, 834 ZPO n Voraussetzungen für Erlass des Pfändungsbeschlusses (1) allgemeine Voraussetzungen der ZV: Antrag muss Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner (= Schuldner des Schuldners) sowie Forderung und Schuldgrund genau bezeichnen. (2) Möglichkeit des Bestehens der Forderung Schuldner gegen Drittschuldner ê! Rechtspfleger prüft Bestehen der Forderung nicht; gepfändet wird nur angebliche For de rung; besteht sie nicht, geht Pfändung ins Leere ð Nichtigkeit. (3) Pfändbarkeit der Forderung, 850 ff. ZPO ê! Nicht übertragbare Forderungen sind unpfändbar, 851 I ZPO, aber: resultiert Unüber trag bar keit auf ver ein bartem Abtretungsverbot, 399, 2. Alt. BGB, ist Forderung pfändbar, 851 II ZPO (bei Konto kor - rent-konto, 355 HGB, ist 357 HGB lex specialis zu 851 II ZPO: nur Zustellungssaldo ist pfändbar). n Inhalt des Pfändungsbeschlusses, 829 I ZPO konkrete Bezeichnung der angeblichen Forderung und der Beteiligten Verbot gegen Drittschuldner, an Schuldner zu zahlen, 829 I 1 ZPO (sog. Arrestatorium) Gebot an Schuldner, nicht über die Forderung zu verfügen, 829 I 2 ZPO (sog. Inhibitorium) n Zustellung des Pfändungsbeschlusses an Drittschuldner ð Pfändung wirksam, 829 III ZPO
12 ZV wegen Geldforderungen in Geldforderungen, 828 ff. ZPO (2) II. Pfändung der Geldforderung (Fortsetzung) I 15 n Rechtswirkungen der Pfändung Verstrickung der Forderung; Gläubiger erwirbt PfPfR an bestehender Forderung. Schuldner darf Stellung des Gläubigers nicht beeinträchtigen, 829 I 2 ZPO; verbotswidrige Ver fü gungen sind Gläubiger gegenüber unwirksam, 136, 135 BGB. Drittschuldner darf nicht an Schuldner leisten, 829 I 1 ZPO; verbotswidrige Leistung befreit Drittschuldner gegenüber Schuldner, 362 I BGB, aber nicht gegenüber Gläubiger, 136, 135 BGB (Ausnahme: Leistung in Unkenntnis der Pfändung, z.b. bei Ersatzzustellung, hat befreiende Wirkung, 407 I BGB analog). Drittschuldner trifft Auskunftspflicht, bei Verletzung Schadensersatzpflicht, 840 ZPO. III. Verwertung der Geldforderung n erfolgt durch Überweisungsbeschluss, 835 ZPO, der in der Praxis zusammen mit dem Pfändungs beschluss erlassen wird (= Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, PfÜb) n Inhalt des Überweisungsbeschlusses (nach Wahl des Gläubigers) Überweisung zur Einziehung 835 I, 1. Alt. ZPO n Schuldner bleibt Forderungsinhaber. n Gläubiger bekommt eigenes Einziehungsrecht, 836 I ZPO. n Befriedigung des Gläubigers erst mit Zahlung des Dritt - schuldners Regelfall Überweisung an Zahlungs Statt 835 I, 2. Alt., II ZPO = Zwangszession der Forderung n Gläubiger wird Forderungsinhaber. n Befriedigung des Gläubigers, soweit Forderung besteht, 835 II ZPO, 364 I BGB (Nachteil: Gläubiger trägt Bei - treibungsrisiko) in der Praxis nie
13 ZV wegen Geldforderungen in Geldforderungen, 828 ff. ZPO (3) III. Verwertung der Geldforderung (Fortsetzung) I 16 n Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für den Drittschuldner Überweisungsbeschluss ist kein Vollstreckungstitel gegen den Drittschuldner. Zahlt Drittschuldner nicht freiwillig, so muss Gläubiger gegen ihn klagen, sog. Einziehungsklage. Drittschuldner darf nur noch an Gläubiger leisten. Einwendungen des Drittschuldners gegen die gepfändete Forderung bleiben erhalten, 1275, 404 BGB i.v.m. 804 II ZPO. Drittschuldner kann mit Forderungen gegen den Schuldner (seinen Gläubiger) aufrechnen, 1275, 406, 392 BGB i.v.m. 804 II ZPO, aber auch mit Forderungen gegen den Gläubiger. Drittschuldner kann einwenden, Pfändung des Gläubigers sei nichtig; str., ob Drittschuldner auch An fecht - barkeit der Pfändung einwenden kann. Schutz des Drittschuldners ð 836 II ZPO: Drittschuldner darf ggü. Schuldner auf Bestand des Überweisungsbeschlusses ver trauen. ð 408 II, 407 BGB ð 407 I BGB analog bei Leistung in Unkenntnis der Pfändung n Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für Schuldner Schuldner muss dem Gläubiger Auskunft über die Forderung erteilen und vorhandene Ur kun den herausge - ben, 836 III 1 ZPO. Gibt der Schuldner die Urkunden nicht freiwillig heraus, kann der Gläubiger Heraus gabe voll streckung gem. 836 III 5 ZPO i.v.m. 883 ZPO betreiben (sog. Hilfspfändung). ê! Titel für die Herausgabevollstreckung ist der Überweisungsbeschluss.
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