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1 Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Der Zugang zu Beschäftigungen für Flüchtlinge hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten, auf die Dauer der Erlaubnis befristeten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Auch Flüchtlinge, die über ein offizielles Bundeskontingent für syrische Flüchtlinge nach Deutschland kommen, haben einen sofortigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Anders ist das bei Flüchtlingen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Diese haben nach ihrer Registrierung drei Monate lang keinen Zugang zu Beschäftigungen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Flüchtling die Möglichkeit zu arbeiten, muss sich jedoch zunächst für die jeweilige Beschäftigung eine Beschäftigungserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber ein Formular mit den nötigen Eckdaten bei der Ausländerbehörde abgeben. Formular mit der Überschrift Stellenbeschreibung s. Anlage Der Antrag wird dann von der Ausländerbehörde an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet, die ihn auf folgende Punkte prüft: 1. Die Vorrangprüfung: Gibt es Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis, deutsche bzw. EU-Bürger oder ausländische Staatsbürger mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht die, in diesem Fall ein vorrangiges Recht auf die Stelle hätten? Die Vorrangprüfung entfällt bei Kontingentflüchtlingen und Flüchtlingen mit einem Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllen oder bei Fachkräften in den Berufen, die in der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit aufgelistet sind. Nähere Infos zur Blauen Karte EU s. Anlage Die Positivliste finden Sie unter dem Pfad: Bürgerinnen und Bürger Arbeit und Beruf Arbeits-/ Jobsuche Arbeit in Deutschland Arbeitsmarktzulassung Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt PDF unter Zusatzinformationen Auch nach einem 15-monatigen legalen Aufenthalt in Deutschland ist eine Vorrangprüfung nicht mehr notwendig. Es ist lediglich die Genehmigung der Ausländerbehörde einzuholen. 2. Die Beschäftigungsbedingungsprüfung: Sind die Arbeitsbedingungen (z.b. Lohn, Arbeitszeit etc.) gleichwertig mit denen von vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern? Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland entfällt auch die Beschäftigungsbedingungsprüfung, und es ist lediglich die Genehmigung der Ausländerbehörde einzuholen. Gleiche Bedingungen gelten auch für Probebeschäftigungen. Ausnahmen: Bei bestimmten Praktika (s. unten), Wissenschaftlern, Lehrkräften und Führungskräften ist eine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Bei Flüchtlingen mit Duldung entfällt in diesem Fall die Wartefrist von 3 Monaten nach Registrierung....

2 - Seite 2 von 22 Seiten Schema für den Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Aufenthaltsstatus Bis zum 3. Monat nach Registrierung Nach 3 Monaten Nach 15 Monaten Nach 4 Jahren Aufenthalts- erlaubnis Uneingeschränkter, aber befristeter Zugang zu Arbeit Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme: Beschäftigung ohne Kein Zugang zu Arbeit 1. Erlaubnis der Beschäftigungsaufnahme ohne Vorrangprüfung oder Aufenthalts- Ausnahmen: Ausländerbehörde Vorrangprüfung möglich, Beschäftigungsbedingungs- gestattung Kontingentflüchtlinge 2. Mit Vorrangprüfung* jedoch mit Genehmigung der prüfung, jedoch weiterhin mit (ohne Vorrangprüfung) 3. Mit Beschäftigungs- Ausländerbehörde Genehmigung der bedingungsprüfung Ausländerbehörde Leiharbeit möglich Voraussetzungen für eine Kein Zugang zu Arbeit Beschäftigungsaufnahme: Beschäftigungsaufnahme ohne Beschäftigung ohne Ausnahmen: 1. Erlaubnis der Vorrangprüfung möglich, Vorrangprüfung oder 1. Bestimmte Praktika Ausländerbehörde jedoch mit Genehmigung der Beschäftigungsbedingungs- Duldung 2. Wissenschaftler 2. Mit Vorrangprüfung* Ausländerbehörde prüfung, jedoch weiterhin mit 3. Lehrkräfte 3. Mit Beschäftigungs- Genehmigung der 4. Führungskräfte bedingungsprüfung Ausländerbehörde Leiharbeit möglich *Vorrangprüfung entfällt bei: 1. Flüchtlingen, die die Voraussetzungen für den Besitz einer Blauen Karte EU erfüllen 2. Fachkräften in sogenannten Engpassberufen nach der Positivliste der Arbeitsagentur 3. Kontingentflüchtlingen...

3 - Seite 3 von 22 Seiten Leiharbeit/Zeitarbeit: Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit bezieht sich grundsätzlich auf einen konkreten Arbeitsplatz, weshalb die Zustimmung bei Leiharbeit für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung nach 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich zu versagen war. Auf Beschluss des Koalitionsausschusses vom soll jedoch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer für Menschen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung vorübergehend ab dem vierten Monat Aufenthalt ermöglicht werden. Bei einem Antrag auf eine Stelle als Leiharbeiter erfolgt keine Vorrangprüfung, sondern lediglich die Beschäftigungsbedingungsprüfung. 15 Monate nach Registrierung in Deutschland dürfen Asylbewerber und Geduldete ohne weitere Einschränkung in Zeitarbeit beschäftigt werden. Eignungsfeststellung: Möchte sich ein Arbeitgeber ein Bild darüber machen, ob ein Asylbewerber oder Geduldeter die grundsätzliche Eignung für eine Arbeitsstelle aufweist, kann dies im Rahmen einer durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Maßnahme nach 45 SGB III erfolgen. Es handelt sich dabei um eine zweckbezogene Maßnahme mit dem Ziel der Feststellung der grundsätzlichen berufsfachlichen Eignung für den Zielberuf und der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Diese betriebliche Maßnahme darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Teilnehmer/innen einer solchen Eignungsfeststellung dürfen keine Arbeitsleistung verrichten, die üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird. Sie dürfen auch nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterworfen sein. Für Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme nach 45 SGB III ist keine Zustimmung der BA erforderlich. Beschäftigungsverbot: Unter bestimmten Umständen kann einem Flüchtling die Genehmigung zu einer Beschäftigungsaufnahme untersagt werden. Diese sind: 1. Flüchtlinge, die dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Residenzpflicht). 2. Geduldete Flüchtlinge und Asylbewerber (mit einer BüMA Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Antrag auf Asyl nach dem gestellt haben. Ausnahmen hierzu sind Flüchtlinge aus den Westbalkanländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien). Diese können unter zwei Bedingungen weiterhin eine Beschäftigung aufnehmen: a. Ein bestimmtes Arbeits- bzw. Ausbildungsangebot muss vorliegen, das von der Ausländerbehörde geprüft wird (s. oben Vorrangprüfung und Beschäftigungsbedingungsprüfung). Info zur Residenzpflicht: Die sog. Residenzpflicht, also die behördliche Auflage, nach der sich Asylbewerber und Geduldete nur in ihrem zugewiesenen Aufenthaltsbereich bewegen dürfen, wird ab dem vierten Monat nach Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet abgeschafft. Bei Straftätern und Personen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, kann eine Residenzpflicht wieder angeordnet werden. (

4 b. Der Flüchtling muss ein Visum mit entsprechendem Aufenthaltszweck haben, den er in seinem Herkunftsstaat von einer deutschen Auslandsvertretung erhalten hat. Desweiteren darf der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor seinem Antrag auf Visum keinerlei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Letzteres gilt nicht für Flüchtlinge die Leistungen nach dem bis spätestens zum bezogen haben und umgehend abgereist sind. Die Ausnahmeregelung hat eine Gültigkeitsdauer von 2016 bis Geduldete Flüchtlinge, die durch z.b. Identitätstäuschung und falsche Angaben ihr Abschiebungshindernis selbst bewirkt haben. 4. Bei unerlaubter Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Informationen zu sicheren Herkunftsstaaten und eine Auflistung dieser s. Anlage Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Ausfüllhilfen in verschiedenen Sprachen: ganz unten auf der Seite: Ausschreibungen-Formulare-Veröffentlichungen Merkblätter ganz unten unter Zusatzinformationen : Übersetzungen Ansprechpartner Projekt InProcedere Bleiberecht durch Arbeit 2.0 Beratung zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Flüchtlingen Vermittlung in Sprachkurse Beratung zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse Frau Sümeyye Özmen Kreisverwaltung Germersheim Leitstelle für Integration 17er Straße Germersheim Tel: / s.oezmen@kreis-germersheim.de Ausländerbehörde Germersheim Frau Jessica Thomas 17er Straße Germersheim Tel: / j.thomas@kreis-germersheim.de

5 Projekt Beschäftigungspilot ProfeS Gesellschaft für Bildung und Kommunikation mbh Gewinnung arbeits- bzw. ausbildungsfähiger Flüchtlinge und deren Heranführung an den deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Kompetenzerfassung zur Feststellung der schulischen und/ oder beruflichen Qualifikation Zuführung zur Bundesagentur für Arbeit Frau Marita Schunder Bismarckstraße 4, 1. OG Germersheim Tel: / marita.schunder@profes-gmbh.de Jobcenter Landkreis Germersheim Waldstr Germersheim Tel: / jobcenter-germersheim@jobcenter-ge.de Agentur für Arbeit Germersheim Josef-Probst-Str Germersheim Tel: 0800 / Jugendmigrationsdienst (JMD) Germersheim (IB Internationaler Bund) Berufsorientierung und Bewerbertraining Herr Joachim Petermann und Frau Marina Halilovic Glacisstraße Germersheim Tel: / marina.halilovic@internationaler-bund.de joachim.petermann@internationaler-bund.de

6 AWA - ProfeS Gesellschaft für Bildung und Kommunikation mbh Begleitung beim beruflichen Einstieg Beratung zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten Unterstützung bei der Suche von Ausbildungsstellen Herr Sascha Imler und Frau Edeltraud Wiegel Rudolf-von-Habsburg-Str Germersheim Tel: / awa@profes-gmbh.de Infos zu Beschäftigung und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten: Zentrale Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit: 0228 / Kontaktdaten und Infos zu regionalen Zuständigkeiten der Gruppen: Unter finden Sie eine Online-Jobbörse für Flüchtlinge und Arbeitgeber, die Flüchtlinge einstellen wollen.

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12 - Seite 12 von 22 Seiten Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Bildungsabschlüsse Seit dem Erlass des Anerkennungsgesetzes 2012 hat jeder mit einer ausländischen Berufsausbildung die Möglichkeit, seine ausländischen Qualifikationen anerkennen zu lassen. Das Recht auf ein Anerkennungsverfahren ist nicht vom Aufenthaltsstatus des Flüchtlings abhängig. Eine Anerkennung des Bildungsabschlusses ist nur für die Ausübung der sogenannten reglementierten Berufe notwendig. Bei der Anerkennungsprüfung des Abschlusses werden die ausländischen Unterlagen auf ihre Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen geprüft. Bei der Prüfung werden Kriterien wie die Dauer der Ausbildung und Berufserfahrung berücksichtigt. Je nach Berufs- oder Schulabschluss sind für die Anerkennungsverfahren unterschiedliche Stellen zuständig. Auf der Informationsseite finden Sie einen Anerkennungsfinder, über den Sie die zuständige Stelle für Ihren Antrag auf Anerkennung suchen können. Die Formulare für einen Antrag auf Anerkennung variieren je nach Beruf und Antragstelle. Auf der Homepage der jeweiligen Stellen sind meist die Unterlagen zum Download verfügbar. Folgende Unterlagen sind für eine Antragstellung erforderlich (in deutscher Sprache): 1. Eine beglaubigte Kopie des Identitätsnachweises (hier reicht auch die BÜMA) 2. Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses mit Informationen über die Dauer und Inhalte der Ausbildung 3. Falls vorhanden: Beglaubigte Kopie der Arbeitszeugnisse, aus denen die Berufserfahrungen ersichtlich werden 4. Falls vorhanden: Beglaubigte Kopie der Nachweise über eventuelle Weiterbildungen oder Umschulungen 5. Evtl. Lebenslauf 6. Nachweis über Arbeitsabsichten, wie z.b. Kontaktaufnahme zu potenziellen zukünftigen Arbeitgebern. Je nach Beruf können weitere Unterlagen für die Antragstellung erforderlich sein, wie z.b. Führungszeugnis oder Nachweis über die gesundheitliche Eignung. Auch die geforderten Sprachkenntnisse unterscheiden sich je nach Beruf und Antragstelle. Das Fehlen eines oder einiger der oben genannten Dokumente verzögert zwar das Verfahren, ist jedoch kein Ausschlussgrund. Informationen zu ausländischen Berufssystemen finden Sie auf dem Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Weitere Informationen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auch unter: Bildung Anerkennung und Integration Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen...

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14 1 Quelle: 1

15 Ansprechpartner Industrie- und Handelskammer (IHK) Fosa Zentrale für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen bei IHK-Berufen Ulmenstr Nürnberg Tel: 0911 / info@ihk-fosa.de Homepage: Industrie- und Handelskammer (IHK) Landau Anerkennungsberatung Im Grein Landau Tel: / info.ld@pfalz.ihk24.de ProfeS Gesellschaft für Bildung und Kommunikation mbh Anerkennungsberatung Frau Böckmann Max-von-Laue-Straße Landau Tel: / Homepage: Projekt IQ Landesnetzwerk Rheinland Pfalz Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auch telefonisch Herr Hans Peter Frühauf ( hans-peter.fruehauf@ism-mainz.de) Frau Ulrike Pingel ( ulrike.pingel@ism-mainz.de) Frau Dr. Eva Stauf ( eva.stauf@ism-mainz.de) Institut für sozialpädagogische Forschung Mainz e.v. (ISM) Augustinerstraße Mainz Tel: / Homepage:

16 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landau Herr Claus Pfaffmann Reiterstraße Landau Tel: / pfaffmann.claus@lsjv.rlp.de Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Frau Stefanie Heß Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz Trier Tel: 0651/ Stefanie.Hess@add.rlp.de

17 Zugang zu Ausbildungen Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis haben, wie auch beim Arbeitsmarkt, uneingeschränkten Zugang zu Ausbildungen. Bei Flüchtlingen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist zunächst eine Genehmigung von der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Asylbewerber mit einer BüMA ist eine Ausbildungsaufnahme erst drei Monate nach Registrierung möglich. Auch hier muss der Antrag auf eine Ausbildung zunächst von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Tritt ein Flüchtling seine Ausbildung vor Vollendung seines 21. Lebensjahres an, so kann er diese auch im Falle einer Ablehnung seines Asylantrags abschließen. Er erhält für die Dauer seiner Ausbildung eine sogenannte Ermessensduldung, die immer jeweils um ein Jahr verlängert wird, wenn damit zu rechnen ist, dass der Geflüchtete seine Ausbildung in angemessener Zeit abschließen wird. Nach Abschluss der Ausbildung besteht für den Flüchtling die Chance auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ausnahme: Letztere Regelung gilt nicht für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten. Fördermöglichkeiten: Ausbildungen von Flüchtlingen können auf zwei Arten gefördert werden: 1. Nach 15 Monaten Aufenthalt können Flüchtlinge mit Duldung durch die Ausbildungsbegleitende Hilfe (abh) der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden Nähere Infos zur abh s. Anlage 2. Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis können Hilfen über die von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Qualifizierungsmaßnahme Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 54a SGB III beantragen. Informationen zur EQ: Eine Qualifizierungsmaßnahme vor der Ausbildung? Auch das ist möglich: Betriebe können junge Menschen im Rahmen einer EQ an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen. Falls ein Betrieb noch nicht oder längere Zeit nicht mehr ausgebildet hat, ermöglicht ihm die EQ einen (Wieder-) Einstieg in die betriebliche Ausbildung. ( Bei Zustimmung der Ausländerbehörde und nach dreimonatigem legalem Aufenthalt in Deutschland haben auch Geduldete und Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen die Möglichkeit über diese Maßnahme gefördert zu werden. Dabei können Betriebe Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Diese Maßnahme bietet die Gelegenheit, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlangen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses im Sinne des 26 BBiG, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert sowie die Kündigungsfrist und Vergütung festgelegt werden.

18 3. Junge Flüchtlinge die in Deutschland eine Ausbildung machen wollen können seit Januar 2016 bereits 15 Monate nach ihrer Registrierung BAfög beantragen. Weitere Informationen zu Fördermöglichkeiten von Ausbildungen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie unter: Unternehmen Arbeitskräftebedarf Beschäftigung Geflüchtete Menschen Finanzielle Unterstützung Eine betriebliche Ausbildung können Asylbewerber und Flüchtlinge ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beginnen. Mit der aktuellen, am beschlossenen Änderung der BeschV wird geregelt, dass auch für mindestlohnfreie Einstiegsqualifizierungen nach 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG bei Asylbewerbern und Geduldeten zukünftig keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich ist. Studienmöglichkeiten: Informationen zu Studienmöglichkeiten in Rheinland-Pfalz auf deutsch, englisch, französisch und arabisch finden Sie unter Online-Kurse für studieninteressierte Flüchtlinge finden Sie unter Ansprechpartner Netzwerk Ausbildungspaten Hilfe bei der Berufswahl und der Suche nach Ausbildungsplätzen oder Praktika Gemeinsame Verschriftlichung von Bewerbungen Begleitung bei Praktika und im ersten Ausbildungsjahr Herr Ralph Schatull Paradeplatz Germersheim Tel: / r.schatull@kreis-germersheim.de Industrie- und Handelskammer (IHK) Landau Ansprechpartner für Betriebe die Flüchtlinge einstellen wollen Herr Markus Falkner Im Grein Landau Tel: / markus.falkner@pfalz.ihk24.de

19 Projekt Flüchtlingsnetzwerker der Handwerkskammer RLP und des MWKEL Ausbildungsberatung Vermittlung in Ausbildungen, Praktika und Berufe Coaching für Unternehmen, die Flüchtlinge engagieren möchten Interkulturelle Beratung für Unternehmen Frau Simone Brandt Am Altenhof Kaiserslautern Tel: 0631 / sbrandt@hwk-pfalz.de Jugendmigrationsdienst (JMD) Germersheim (IB Internationaler Bund) Berufsorientierung und Bewerbertraining Herr Joachim Petermann und Frau Marina Halilovic Glacisstraße Germersheim Tel: / marina.halilovic@internationaler-bund.de joachim.petermann@internationaler-bund.de Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (Caritas Speyer) Beratung zum Thema Studium und akademische Berufstätigkeit Frau Jutta Hofmann Tel: 0621 / jutta.hofmann@caritas-speyer.de Homepage: Projekt Fit für Grüne Berufe für Flüchtlinge ProfeS GmbH in Zusammenarbeit mit dem Maschinen- und Betriebshilfsring (MBR) Südpfalz e.v. Fachpraxis und Basisqualifizierung einschließlich Spracherwerb Bedarfs- und Situationsanalyse für einen individuellen Förderplan Unterricht in den allgemeinen Schulfächern Vorstellung der grünen Berufe der Sonderkulturregion Südpfalz ProfeS GmbH Max-von-Laue-Straße Landau Tel: /

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21 - Seite 21 von 22 Seiten Zugang zu Praktika Um als Flüchtling in Deutschland ein Praktikum ausüben zu dürfen, ist auch an dieser Stelle zunächst eine Beschäftigungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, wie z.b. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen sowie zur Berufsorientierung mit Blick auf eine Ausbildung. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zu einem Praktikumsplatz. Je nach Art des Praktikums sind unterschiedliche Bestimmungen für Geduldete und Asylbewerber zu beachten: 1. Hospitation: Um Hospitanten handelt es sich bei solchen Personen, die ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als Gast Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabei Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung im Sinne des 7 SGB IV dar. Daher ist für eine Hospitation keine Genehmigung der Ausländerbehörde und auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ( 4 Abs. 3 i.v.m. 2 Abs. 2 AufenthG). Eine Höchstdauer für eine Hospitation ist nicht festgeschrieben. 2. Praktikum zur Berufsorientierung: Haben Asylbewerber oder Geduldete noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und streben sie in Deutschland die Aufnahme einer Ausbildung an, haben sie die Möglichkeit, ein Berufsorientierungspraktikum in einem Betrieb zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Tätigkeit einen Bezug zu der angestrebten Berufsausbildung aufweist. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums darf maximal drei Monate betragen. Für das Praktikum ist zwar die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich, jedoch nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Praktika zur Berufsorientierung für die Dauer von bis zu drei Monaten unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn. Dauert das Praktikum länger als drei Monate, so ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Das Praktikum ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Die Wartefrist für Geduldete und Asylbewerber beträgt in diesem Fall drei Monate nach Registrierung. 3. Probebeschäftigung / Schnupperpraktikum: Bei einer Probebeschäftigung üben Asylsuchende oder Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit zur Feststellung ihrer Eignung für eine längerfristige Beschäftigung aus. Für eine Probebeschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das Praktikum ist mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. 4. Praktikum zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses: Hat ein Asylbewerber oder Geduldeter einen ausländischen Berufsabschluss, der in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, so kann er mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine befristete praktische Tätigkeit ausüben, vorausgesetzt das Praktikum ist erforderlich für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses oder für die Erlangung einer Berufserlaubnis. 5. Praktikum zur Einstiegsqualifizierung: Flüchtlinge, die noch nicht für eine Ausbildung geeignet sind auf Grund von z.b. Sprachdefiziten können im Rahmen der von der Bundesagentur für...

22 Arbeit geförderten Qualifizierungsmaßnahme ein Praktikum in einem Betrieb aufnehmen. Ziel eines solchen Praktikums ist es, den Auszubildenden für die Aufnahme einer Ausbildung im Betrieb zu qualifizieren. Die Maßnahme wird von der Bundesagentur für Arbeit für einen Praktikumszeitraum von sechs bis zwölf Monaten mit einem monatlichen Zuschuss bis zu einer Höhe von 216 gefördert. Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Einstiegsqualifizierung bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter gestellt werden. Voraussetzungen für eine Förderung sind der Abschluss eines Vertrages, in dem Inhalte der Maßnahme und die Vergütung festgehalten werden. 6. Ausbildungsbegleitende Praktika: Hierbei handelt es sich um freiwillige Praktika, die während einer schulischen Berufs- oder Hochschulausbildung ausgeübt werden. Ziel des Praktikums ist es, die in der Schule erlernten Fähigkeiten praktisch auszuführen. Bei Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ist bei Geduldeten und Asylsuchenden lediglich die Gestattung der Ausländerbehörde einzuholen. Ausbildungsbegleitende Praktika, die länger als drei Monate dauern, bedürfen darüberhinaus der Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit und sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Schema für den Zugang von Flüchtlingen zu Praktika Aufenthaltsstatus Bis zum 3. Monat nach Registrierung Nach 3 Monaten Aufenthalts- erlaubnis Uneingeschränkter Zugang zu Praktika nach Erhalt der Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde Asylsuchende Nur Praktika im schulischen Kontext Erlaubnis für ein Praktikum nach Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltsgestattung und Duldung Erlaubnis für ein Praktikum (max. 3 Monate) nach Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Zugang zu Praktika für einen längeren Zeitraum als drei Monate. Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit sind einzuholen.

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