GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN JURISTISCHE FAKULTÄT
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1 7 3 7 GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN JURISTISCHE FAKULTÄT Prof. Dr. Murad Erdemir VW' Per anhoerung@landtag.nrw.de Frau Vorsitzende Britta Altenkamp, MdL Landtag Nordrhein-Westfalen Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderschutzkommission) des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf Kassel, 22. Januar 2021 Schriftliche Anhörung von Sachverständigen Kinder- und Jugendmedienschutz / sexualisierte Gewalt und digitale Medien Sehr geehrte Frau Altenkamp, sehr geehrte Damen und Herren, verbunden mit dem Dank für die Einladung der Kinderschutzkommission des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen zu der schriftlichen Anhörung von Sachverständigen nehme ich zu den nachfolgenden Fragen aus dem Fragenkatalog nach einer kurzen Eingangsbemerkung wie folgt Stellung: Eingangsbemerkung Die Digitalisierung unserer Gesellschaft ist nahezu abgeschlossen. Die digitale Volljährigkeit beginnt heute mit zehn Jahren: Über 90 Prozent der Zehn- bis Dreizehnjährigen nutzen das Internet; jeder zwölfjährige Schüler findet mühelos den Weg zu gewaltverherrlichenden oder pornografischen Angeboten im Netz. Zudem sind Minderjährige heute nicht nur Rezipienten, sondern im digitalen Netz zugleich Teilnehmer und Akteure. Und durch die Ausweitung und Ausdifferenzierung ihrer Rollen vervielfältigen sich die Risiken. Mobbing und sexuelle Übergriffe, der zu sorglose Umgang mit der eigenen Nacktheit beim Tausch von Bildern, Suchtgefährdung und Anleitung zur Selbstgefährdung, Verbraucher- und Datenschutz: Kinder und Jugendliche sind beim Umgang mit sozialen Medien vor allem Kommunikations- und Interaktionsrisiken ausgesetzt.
2 2 Wobei die Rezeptionsrisiken gerade auch im Netz Thema bleiben. Jenseits der großen Streaming-Portale für Filme und Serien fluten auch Darstellungen von Leid, Gewalt und Tod die Bildlabore des Web 2.0, ohne mit den wirksamen Möglichkeiten der Kontextualisierung und Kommentierung für eine moralische Grundierung zu sorgen. Es ist kaum abzuschätzen, was diese Bilder, die oftmals sogar für Erwachsene kaum zu ertragen sind, speziell in den Köpfen und Herzen der Kinder zur Folge haben können. Kinder- und Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter ist damit auch Opferschutz. Und: Kinderund Jugendmedienschutz im digitalen Zeitalter ist Risikomanagement. Sicherheit gibt es nur an der Kinokasse. Frage 1 In welcher Form des Kinder- und Jugendmedienschutzes sind technologische und rechtliche Schutzmaßnahmen bereits etabliert? Recht Der einfachgesetzliche Jugendmedienschutz speist sich im Wesentlichen aus drei Gesetzen: dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV), dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Strafgesetzbuch (StGB): Im Mittelpunkt des strafrechtlichen Jugendmedienschutzes stehen die Tatbestände der einfachen Pornografie bis hin zur Gewalt-, Kinder- und Jugendpornografie ( c StGB) sowie der Tatbestand der Gewaltverherrlichung ( 131 StGB). Besondere Bedeutung beim Opferschutz erlangt neben den Straftatbeständen der Kinder- und Jugendpornografie zudem der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ( 176 StGB), welcher durch das 57. Strafrechtsänderungsgesetz (StrÄndG), in Kraft getreten im März 2020, um den Versuch des sog. Cybergrooming ergänzt worden ist. Indem schließlich der antiquierte Schriftenbegriff des Strafgesetzbuchs mit dem 60. StrÄndG, in Kraft getreten am 1. Januar 2021, durch den Begriff Inhalte ersetzt worden ist, sieht sich der strafrechtliche Jugendmedienschutz für alle digitalen Distributionswege gut aufgestellt. Im Zentrum des spezialgesetzlichen Jugendmedienschutzes steht der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder. Er wird ergänzt durch das Jugendschutzgesetz des Bundes, welches zusammen mit dem Staatsvertrag am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Während das Jugendschutzgesetz von vornherein maßgeblich auf die Regulierung von Kinobesuchen sowie Offline- Medien (Blu-ray Disc, DVD und CD-ROM) ausgerichtet ist und im Online-Bereich allein im Rahmen der Indizierung von Telemedien-Angeboten Akzente setzen kann, hat sich der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag von vornherein ganz der Regulierung von Online-Medien (Rundfunk und Telemedien) verschrieben. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Jugendschutzstandards und zur Vereinheitlichung der Aufsichtsstrukturen wurde mit der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) eine zentrale Aufsichtsstelle für den Rundfunk und die Telemedien eingerichtet.
3 3 Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag greift in seinem zentralen Verbotskatalog ( 4 JMStV) neben den bereits angesprochenen pornografischen und gewaltverherrlichenden Inhalten insbesondere auch solche Inhalte auf, welche gegen die Menschenwürde verstoßen. Dass die Staatsvertragsparteien die verfassungsrechtlichen Wertungen der Menschenwürdegarantie aufgegriffen und ihr damit Eingang in das geltende Medienrecht verschafft haben, ist von unschätzbarem Gewinn. Denn die Menschenwürdegarantie entfaltet keine unmittelbare Drittwirkung: Eine unmittelbare Bindung an die Menschenwürde besteht für private Medienschaffende nicht. So jedoch ist jede Person, welche im Netz als Anbieter unterwegs ist, auch der Achtung der Menschenwürde verpflichtet. Davon profitiert nicht allein unsere Jugend, sondern vielmehr unsere Gesellschaft überhaupt. 1 Der vorgenannte Befund kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag jenseits der Rezeptionsrisiken noch ein weithin unbeschriebenes Blatt ist. Das Regelungswerk stammt aus der Zeit vor Facebook, Twitter und Instagram und nimmt Kommunikations- und Interaktionsrisiken bis heute nicht in den Fokus. Technik Es liegt mittlerweile auf der Hand, dass der ehemals vielbeschworene technische Jugendmedienschutz die dringenden Probleme nicht lösen kann: Aus Sicht des Jugendschützers haben sich lediglich Zugangssysteme in Gestalt sog. Altersverifikationssysteme bewährt. Nachdem das Internet alle traditionellen Zugangsbarrieren ausgehebelt hat, wurde mit ihnen ein funktionales Äquivalent gefunden. Geschlossene Benutzergruppen stellen sicher, dass das (z.b. pornografische) Angebot nur Erwachsenen zugänglich ist ( 4 Abs. 2 JMStV). Sie schaffen virtuelle Räume für Erwachsene, ohne hierbei die technische Infrastruktur anzutasten. Denn sie regulieren das Reiseziel, nicht aber den Weg dorthin. Auf der Datenautobahn kann sich jeder weiter frei bewegen. Allein im Jahr 2020 konnte die Kommission für Jugendmedienschutz 18 Konzepte bzw. Module für Altersverifikationssysteme positiv bewerten. 2 Deutlich anders fällt der Befund für Filtersysteme in Gestalt sog. Jugendschutzprogramme aus. Diese müssen einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten. Die Geschichte der Jugendschutzprogramme erweist sich bei nüchterner Betrachtung als eine Geschichte des Scheiterns. 3 Zwar filtern diese klassische Websites; eine Erkennung stark dynamischer Angebote vor allem in Gestalt von sozialen Netzwerken, die Kinder und Jugendliche laut aktueller Studien am häufigsten nutzen, wird von diesen Programmen 1 Zu den Kategorien medialer Verletzungen der Menschenwürde und der Aufsichtspraxis der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten siehe Erdemir, Das Janusgesicht der Menschenwürde. Regulierung im Spannungsfeld von Medienrecht und Medienethik, Göttingen Pressemitteilung der KJM 26/2020 v , abrufbar unter pressemitteilungen/meldung/kjm-bewertet-sieben-weitere-altersverifikationssysteme-positiv. 3 Erdemir in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, Kommentar, 4. Aufl. 2019, 11 JMStV Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen. Einen positiven Befund gibt es insoweit allein für Teillösungen, die auf proprietären Systemen laufen ( 11 Abs. 2 JMStV).
4 4 aber weiterhin nicht geleistet. Eine differenzierte Filterung anhand von Text- und Bilderkennung findet nicht statt. Einschlägige Angebote können weiterhin nur komplett blockiert oder freigeschaltet werden. Und es ist nicht erkennbar, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas Grundlegendes ändert. Mit der Etablierung solcher Programme würde den Eltern folglich ein falsches Gefühl von Sicherheit vermittelt. Dabei sollte ein zeitgemäßer und zukunftsfähiger Jugendmedienschutz den Fokus weniger auf Filter und Sperren legen, sondern mehr auf die Kinder und Jugendlichen selbst. Sie müssen dazu befähigt werden, selbstständig und verantwortungsvoll mit den neuen Medien umzugehen. Die Technik kann dazu einen wertvollen Beitrag leisten, wenn wir sie vor allem als weiches Regulierungsinstrument einsetzen: Zum Beispiel in Gestalt von gut sichtbaren und auch von Kindern leicht bedienbaren Online-Meldesystemen bei sexueller Belästigung und bei Mobbing, in Gestalt von verständlichen und jugendgerechten Datenschutzerklärungen und Warnhinweisen sowie in Gestalt von Spielzeitbegrenzungen (Frage 6 b und Frage 8). Frage 5 Wie können Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen im Netz geschützt werden? und Frage 6 b Cybermobbing und Cyber-Grooming: Wie kann diesen Phänomenen seitens Eltern, pädagogischen Fachkräften, Anbietern und weiteren Akteuren effektiv entgegengewirkt werden? Grooming (englisch: anbahnen, vorbereiten) ist der Fachbegriff für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen: Sie suchen den Kontakt, gewinnen ihr Vertrauen, manipulieren ihre Wahrnehmung, tauschen ggf. Handynummern aus und bitten um Fotos, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen. Wenn Täter oder Täterinnen im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming: Sie nutzen verschiedene soziale Netzwerke wie beispielsweise Instagram oder Snapchat oder die Chatfunktion von Online-Spielen, um den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen. Diese Handlungen sind als Vorbereitung zu sexuellem Kindesmissbrauch nach 176 Abs. 4 StGB strafbar. Seit Inkrafttreten des 57. Strafrechtsänderungsgesetzes im März 2020 werden auch die Fälle strafrechtlich erfasst, in denen der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen kommuniziert zum Beispiel mit einem Elternteil oder mit einem verdeckten Ermittler (sog. Schein-Kind-Operationen). Die beste Möglichkeit, um Kinder vor derartigen Übergriffen zu bewahren, besteht in der Sensibilisierung für diese Angriffsstrategien und in der Befähigung zum Selbstschutz. Kinder und Jugendliche müssen über die Risiken der Online-Kommunikation präventiv aufgeklärt werden, um
5 5 in einer Belästigungssituation richtig zu handeln. Deshalb ist es so wichtig, dass Eltern und pädagogische Fachkräfte mit ihren Kindern bzw. ihren Schülerinnen und Schülern über die Risiken des Internets und das Versenden persönlicher Daten und Fotos sprechen. Kinder sind in ihrem Selbstbewusstsein zu bestärken, den Kontakt sofort abzubrechen, wenn die Fragen des Chat-Partners unangenehm werden oder sie sich bedrängt fühlen. Kindern ist zu vermitteln, dass sie sich im Falle einer sexuellen Belästigung ohne Scham vertrauensvoll an ihre Eltern wenden können. Und sie sind über die Möglichkeit einer Beweissicherung durch Screen- Shots aufzuklären. Anbieter schließlich sind dazu zu verpflichten, in gut sichtbare und von Kindern leicht bedienbare Online-Meldesysteme bei sexueller Belästigung und bei Mobbing zu investieren. Letztlich gehört es auch in dem vorliegenden Kontext zu den grundlegenden Erziehungsaufgaben, Kompetenz für die sachgerechte und umsichtige Nutzung der Medien zu vermitteln. Kinder müssen dazu befähigt werden, selbstständig und verantwortungsvoll mit den neuen Medien umzugehen (Frage 12). Frage 7 Gaming a. Welchen Stellenwert nehmen Lootboxen im Bereich der Games bei der Gefährdung der Kinder und Jugendlichen ein? Lootboxen sind Einnahmesteuerungselemente des Game-Anbieters oder -Publishers und können jugendmedienschutzrechtlich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Werbung gemäß 6 JMStV relevant sein. Namentlich geht es hierbei zum einen um das Verbot direkter Kaufapelle gegenüber Kindern und Jugendlichen gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV und um das Verbot interessenschädigender Werbung gemäß 6 Abs. 4 JMStV. Es ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass kinderaffine Apps Lootboxen anbieten und diese in Form von unzulässigen direkten Kaufapellen bewerben. Zudem wäre im Hinblick auf den Zeitdruck bei Kaufentscheidungen sowie bei unverständlich und schlecht erfassbaren Kaufbedingungen zu prüfen, ob den Interessen von Kindern oder Jugendlichen geschadet oder deren Unerfahrenheit ausgenutzt wird. Umso wichtiger ist es, dass Aspekte des Jugendschutzes bereits während des Entwicklungsprozesses von kinder- oder jugendaffinen Online-Games berücksichtigt werden ( safety by design ) und ein regelmäßiger Austausch zwischen Medienaufsicht und Entwicklern zu den gesetzlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzes stattfindet. Jenseits des klassischen Jugendmedienschutzes können im Zusammenhang mit Lootboxen schließlich auch die Problemfelder des Verbraucherschutzes, der Glücksspielregulierung und der Suchtprävention angesprochen sein.
6 6 Der Beirat der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) hat im August 2020 die Leitkriterien der USK erweitert und Glücksspiel als eigenen Aspekt der Wirkungsmacht in die grundlegenden Kriterien zur jugendschutzrechtlichen Alterseinstufung von Computer- und Videospielen aufgenommen. 4 Konkret wird dabei überprüft, ob glücksspielähnliche Spielmechaniken sowie Spielinhalte vorliegen, die zu einer Gewöhnung an beziehungsweise Verharmlosung von Glücksspiel führen können, indem sie eine positive Einstellung gegenüber Glücksspielen fördern, zur Desensibilisierung gegenüber Spielverlusten beitragen oder unrealistische Gewinnerwartungen hervorrufen. Dabei werden ausdrücklich auch sog. In-Game-Käufe in Verbindung mit zufallsgenerierten Spielvorteilen (Lootboxen) in den Fokus genommen. Frage 8 Inwiefern bemühen sich Anbieter von internetbasierten Angeboten, Kinder und Jugendlichen zu schützen? Welche Verbesserungen sind Ihrer Ansicht nach in bestimmten Online- Kontexten notwendig? Der Staat muss den Anbietern Anreize geben, proaktiv etwas für den Jugendmedienschutz zu tun. In der Sache geht es damit um die Regulierung über Anreize und Selbstverpflichtungen: Alle Eltern und Pädagogen wissen, wie wichtig es ist, Kindern Anreize zum Lernen zu geben. Das, was für Kinder gut ist, kann für Erwachsene nicht schlecht sein. Denn es liegt auf der Hand, dass ein mühsames Hinterher-Regulieren einem System unterlegen ist, bei dem der Anbieter selbst einen Anreiz hat, Verantwortung für den Jugendschutz zu übernehmen. Ein zeitgemäßer und vor allem zukunftsfähiger Jugendmedienschutz verbindet präventive Module mit einem Anreiz- oder Belohnsystem für die Anbieter. Hier gilt es, ein System zu etablieren, in welchem für ein Mehr an jugendschutzrelevanten Leistungen und Selbstverpflichtungen ein Mehr an Privilegien gewährt wird. Mögliche (technische) Leistungen für den Jugendschutz können etwa bestehen und bestehen zum Teil auch bereits in gut sichtbaren und auch von Kindern bedienbaren Online-Meldesystemen bei sexueller Belästigung und bei Mobbing, in verständlichen und jugendgerechten Datenschutzerklärungen und Warnhinweisen sowie in Spielzeitbegrenzungen. Mögliche Gewährungen sind neben Regelungsprivilegien vor allem Haftungsprivilegierungen. Stimuli für jugendschutzrelevante Leistungen können schließlich auch darin bestehen, dass die Bemühungen der Akteure um den Jugendschutz formell anerkannt werden und sie dies für ihre Image- oder Produktwerbung einsetzen können. Erste Ansätze zu einem solchen Anreiz-Model finden sich in dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (Frage 13). Damit kein falscher Eindruck entsteht: Es geht hierbei allein um proaktive Leistungen für den Jugendmedienschutz. Rechtskonformes Verhalten ist dagegen eine Selbstverständlichkeit uns soll nicht extra belohnt werden. 4 Pressemitteilung der USK v , abrufbar unter
7 7 Frage 10 Welche Rolle nehmen Eltern bei Medienerziehung und beim Kinder- und Jugendmedienschutz ein? Wie kann man Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unterstützen und sie für die Themen Medienerziehung sowie Kinder- und Jugendmedienschutz sensibilisieren? Der Jugendschutz ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang. Er wird überwiegend aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Dem Staat kommt hierbei die Aufgabe zu, seine jüngeren Bürger so zu schützen, dass sie sich zu eigenständigen und sozial verantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können. Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. Das sind die zentralen Begriffe des Jugendmedienschutzes. Entsprechend muss der Gesetzgeber für Rahmenbedingungen sorgen, die medieninduzierte Entwicklungsrisiken möglichst geringhalten. Zugleich kann und darf staatlicher Jugendschutz elterliche Verantwortung nicht ersetzen. Unsere Verfassung weist die Verantwortung für die Erziehung und den Schutz des Kindes vor Gefahren bekanntlich den Eltern zu. Das in Art. 6 Abs. 2 GG verbürgte Elternrecht geht davon aus, dass die Eltern die natürlichen Sachwalter des Kindeswohls sind. Und bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung das heißt bis zur Grenze einer nachhaltigen Störung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft obliegt es grundsätzlich allein den Eltern, zu bestimmen, welchen Erziehungs- und Pflegeeinflüssen ihr Kind ausgesetzt ist. Elternrecht meint also immer auch Elternverantwortung. Der gesetzliche Jugendmedienschutz reguliert damit lediglich einen Flankenschutz für elterliche Erziehungsprozesse. Er kann diese nicht substituieren. Und er darf dies angesichts des elterlichen Erziehungsprimats auch nicht. Verantwortung kann aber nur übernehmen, wer über entsprechende technische und intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Dabei sind Kinder ihren Eltern mit ihrer fröhlich-technologischen Entdeckerfreude häufig einen oder mehrere Schritte voraus. Die Situation dürfte sich mit der Elterngeneration der sog. digital natives zwar deutlich verbessert, aber keinesfalls erledigt haben. Der verfassungsrechtliche Auftrag zum Jugendschutz umfasst damit über die Zielgruppe der Heranwachsenden hinaus auch die Förderung der Medienkompetenz ihrer Eltern. Die Vermittlung von Medienkompetenz an Kinder, Eltern und Pädagogen ist der ideale Schmierstoff für netzwirksamen Jugendschutz. Dabei gehört es weiterhin zu den größten Herausforderungen, dass medienpädagogische Konzepte auf möglichst breite Akzeptanz, gerade auch bei den bildungsbenachteiligten Schichten, stoßen.
8 8 Frage 12 Kinder und Jugendliche bewegen sich im Internet, kommunizieren und tauschen zum Beispiel Bildmaterial aus. Dies kann schwere Folgen haben. Wie können Kinder und Jugendliche mit Blick auf digitale Beziehungskompetenz gefördert werden in Kita, Schule, Familie, Verein und wie muss die Förderung ineinandergreifen? Es gehört zu den grundlegenden Erziehungsaufgaben, Kompetenz für die sachgerechte und umsichtige Nutzung der Medien zu vermitteln und weiter zu fördern. Kinder müssen dazu befähigt werden, selbstständig und verantwortungsvoll mit den neuen Medien umzugehen. Zeitgemäße Vermittlung von Medienkompetenz legt den Fokus daher nicht einseitig auf Pornografie und Gewalt, sondern berücksichtigt im Besonderen sozial- und handlungsbezogene Gefahrenkonstellationen wie sexuelle Belästigung und Mobbing. Sie legt den Fokus auch auf Verbraucherund Datenschutz, letzteres insbesondere in sozialen Netzwerken. Und sie setzt sich kritisch mit der "neuen Höflichkeit" in der digitalen Peer-to-Peer-Kommunikation auseinander. Darf man ( Freundschafts )Anfragen bei Facebook überhaupt ablehnen oder ignorieren? Und wie kann ich mich im richtigen Moment aus der Kommunikation ausklinken? Eigenverantwortliches Selbst- und Beziehungsmanagement, Aufmerksamkeits- und Zeitmanagement, bis hin zur Suchtprävention: Auch dies gehört zur zeitgemäßen Vermittlung von Medienkompetenz. Frage 13 Wie können die technologischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des Kinderund Jugendmedienschutz weiterentwickelt werden? Wie eingangs zu Frage 1 ausgeführt, stammt der geltende Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aus der Zeit vor Facebook, Twitter und Instagram. Er adressiert neben dem Rundfunk und den klassischen Online-Angeboten vor allem Social-Media-Angebote lediglich am Rand. Die Digitalisierung aber hat längst so gut wie alle Lebensbereiche durchdrungen und die Kommunikationsgewohnheiten und die Medienwelt grundlegend geändert. Es ist also höchste Zeit, das gesetzliche Regelungswerk zum Jugendmedienschutz zu transformieren. Bekanntlich hat die Bundesregierung nun einen ersten Aufschlag gemacht und am 14. Oktober 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Der Vorstoß wird seit der Vorlage des Referentenentwurfs sehr kontrovers diskutiert, wie auch das zwiespältige Echo im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 11. Januar 2021 nachhaltig belegt. 5 Richtig ist: Es fehlt dem Entwurf strukturell an hinreichenden Verzahnungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und damit auch an hinreichenden Verzahnungen zur bewährten und staatsfern organisierten Aufsicht der Landesmedienanstalten und ihrer Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) über Rundfunk und Telemedien. Stattdessen wird mit dem vorgesehenen Ausbau 5 Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind abrufbar unter
9 9 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine neue Aufsichtsstruktur eingeführt, ohne dass die Befugnisse der verschiedenen Stellen klar voneinander abgegrenzt sind. Dies führt zum Aufbau von Doppelstrukturen und unklaren Zuständigkeiten bis hin zum Systembruch. Richtig ist: Der Entwurf fügt sich nicht in das bestehende Regelwerk der föderalen Bundesrepublik zum Jugendmedienschutz ein. Die Länder haben mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertag bereits eine einheitliche Rechtsgrundlage für den materiellen Jugendschutz in den Online-Medien geschaffen. Indem der Bund nun in beachtlichem Umfang Jugendschutzterrain im Bereich der Telemedien an sich zieht, trägt er zu einer Zersplitterung des Jugendmedienschutzrechts und nicht zu dessen Einheit bei. Es muss aber zentrales Anliegen der Medienpolitik bleiben, in einer zunehmend konvergenten Medienwelt ein entsprechend kohärentes System zu entwickeln. Dabei ist zu beachten: Die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes weist die inhaltliche Aufsicht über Rundfunk unmissverständlich den Ländern zu; auch bei Telemedien liegt die Zuständigkeit eindeutig bei den Ländern, wenn die Angebote Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen können. Mit anderen Worten: Der Bund kann keine Zuständigkeit für den gesamten Jugendmedienschutz einfordern. Die Länder hingegen könnten mit ihrem staatsvertraglichen Instrumentarium des kooperativen Föderalismus den Jugendmedienschutz durchaus allein, ohne den Bund, bewältigen. 6 Hinzu kommt: Föderalismus bedeutet Perspektivenvervielfachung und Bewertungsvielfalt einfach, weil mehr Stimmen gehört werden müssen. Für die Bekämpfung der aktuellen Pandemie mag dies nicht immer ein Segen sein. Für die Entwicklung und Anpassung grundlegender Wertungen und die Konkretisierung normativer Rechtsbegriffe, wie das im Jugendmedienschutz in der dynamischen Entwicklung der Kommunikation erforderlich ist, ist das jedoch ausgesprochen hilfreich. 7 Richtig ist jedoch auch: Die Länder sind bis heute untätig geblieben. Und so ist es jetzt eben der Entwurf eines Bundesgesetzes, welcher die notwendige Risikoverschiebung vornimmt. Ganz offenkundig angetrieben und motiviert von der Erkenntnis, dass staatlich verordneter repressiver Jugendmedienschutz die Probleme im digitalen Zeitalter allein nicht lösen kann. Dabei sind die geplanten inhaltlichen Regeln zwar keinesfalls durchweg, aber doch überwiegend positiv zu bewerten. Der aktuelle Entwurf verpasst dem Jugendschutzgesetz mehr als nur einen modernen Anstrich: Er adressiert die neuen Interaktions- und Nutzungsrisiken im Netz, und er verwendet hierfür vor allem Bausteine der Anreizregulierung und zur Befähigung Minderjähriger zum Selbstschutz, also Elemente eines sog. intelligenten Risikomanagements. Wie sehr sich das Konzept der Befähigung zum Selbstschutz als Vorsorgeansatz bewährt, erproben die Landesmedienanstalten seit vielen Jahren erfolgreich im Wege der Medienkompetenzvermittlung. 6 Erdemir in: Eifert/Gostomzyk (Hrsg.), Medienföderalismus. Föderale Spannungslagen und Lösungsansätze in der Medienregulierung, 2018, S. 191, 196 ff. 7 Rossen-Stadtfeld in: Eifert/Gostomzyk (Hrsg.), Medienföderalismus. Föderale Spannungslagen und Lösungsansätze in der Medienregulierung, 2018, S. 165, 185 ff.
10 10 Die Länder sollten den Vorstoß des Bundes zum Anlass nehmen, den Staatsvertrag möglichst umgehend an die gesellschaftlichen Veränderungen und hochdynamischen Angebotsentwicklungen in konvergenten Medienumgebungen anzupassen, um damit eine Antwort zu geben auf die neuen Anforderungen im Netz. Dabei müssen sie anerkennen, dass der Bund es richtig macht, wenn er bei der Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung neben den klassischen inhaltlichen Risiken ausdrücklich auch Kommunikations- und Kontaktrisiken, Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens sowie ökonomische Risiken adressiert. Die neue bundesrechtliche Definition der Entwicklungsbeeinträchtigung stünde auch dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gut an. Hierzu müssen sich Bund und Länder umgehend an einen Tisch setzen, daran führt kein Weg vorbei. Es muss darum gehen, Doppelstrukturen zu verhindern und eine Verzahnung beider Regelungswerke zu erreichen. Es muss geklärt werden, ob und inwieweit der im Gesetzentwurf vorgesehene Vorsorgemaßnahmen-Katalog mit seinen Elementen eines intelligenten Risikomanagements im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht besser aufgehoben wäre. Soviel jedenfalls steht fest: Umfassende regulatorische Lösungen für die digitale, konvergente Medienrealität wird es ohne kompetenzielle Reibungsverluste und entsprechende Zugeständnisse nicht geben. Entscheidend ist dabei weniger, in welchem Gesetz eine neue Regelung letztendlich steht. Entscheidend ist, dass sie die aktuellen Gefährdungslagen adressiert und die erfahrenen Institutionen des Jugendmedienschutzes mit ihrer Durchsetzung befasst sind. Dabei ist eine staatsferne (nicht staatsfreie ) Aufsicht über mediale Inhalte konstitutiv für eine freiheitliche Demokratie. Es ist also höchste Zeit für gemeinsame pragmatische Lösungen. Mit freundlichen Grüßen ', 7Ze, _ = 7 Prof. Dr. Murad Erdemir Honorarprofessor für Jugendmedienschutzrecht
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