GEMEINSAMES LERNEN AUF DEM WEG ZUR INKLUSION

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1 Bezirksregierung Düsseldrf MANUAL GEMEINSAMES LERNEN AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE ZUR ERSTELLUNG EINES SCHULISCHEN KONZEPTS: INKLUSION MAI

2 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

3 Vrwrt zur aktualisierten 3. Auflage Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz und der Ausbildungsrdnung snderpädaggische Förderung hat das Land Grundsätze zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Grundsätzlich stellen nun die Eltern vn Kindern mit Behinderungen einen Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung. Schülerinnen und Schüler mit snderpädaggischem Unterstützungsbedarf sll zunächst ein Platz in einer allgemeinen Schule angebten werden. Eltern können jedch weiterhin eine Förderschule für ihr Kind wählen. Das künftige Ausmaß des Gemeinsamen Lernens hängt als entscheidend vm Elternwillen und der Attraktivität der Angebte ab. Vm Schuljahr 2014/15 an wurde auch die Stellenausstattung der Schulen des Gemeinsamen Lernens auf eine neue Grundlage gestellt. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung werden beim Stellenbedarf der allgemeinen Schulen berücksichtigt. Stellen für die snderpädaggische Unterstützung kmmen ergänzend hinzu. Für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und mtrische Entwicklung, Hören und Kmmunikatin swie Sehen entspricht der Umfang der zusätzlichen Lehrerstellenanteile dem Stellenbedarf nach der Schüler/Lehrer-Relatin des jeweiligen Förderschwerpunktes. Für Schülerinnen und Schüler mit den snderpädaggischen Förderschwerpunkten Lernen, Emtinale und sziale Entwicklung swie Sprache erhalten allgemeine Schulen ebens wie die entsprechenden Förderschulen Lehrerstellen für snderpädaggische Förderung aus einem Stellenbudget. Für die allgemeinen Schulen werden diese Stellen systemisch zugewiesen, für die Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen nach der neuen einheitlichen Schüler/Lehrer-Relatin vn 9,92. Bis zum Schuljahr 2017/18 sllen außerdem sukzessive die bisher weitestgehend abgerdneten Lehrkräfte für snderpädaggische Förderung an die allgemeinen Schulen versetzt werden. Auf dem Weg zur inklusiven Schule sind smit alle Schulen und alle Lehrkräfte des Landes aufgefrdert, entsprechende Knzepte und ntwendige Kmpetenzen zu entwickeln, um das Lernen in hetergenen Gruppen zu ermöglichen. Die Umsetzung dieser Aufgabe ist vr Ort nicht einfach und stellt alle Beteiligten vr grße Herausfrderungen. Die sich dabei abzeichnenden Gestaltungsspielräume sllen und müssen vr Ort mit allen Beteiligten ausgehandelt und abgestimmt werden.

4 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Der Erflg der Inklusin wird maßgeblich davn abhängen, b es uns gelingt, die gemeinsame Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche zu realisieren und Standards snderpädaggischer Unterstützung an allen Förderrten abzusichern und weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund ist das vrliegende Manual inhaltlich vllständig überarbeitet und aktualisiert wrden. Es sll den Schulen zum einen rasch entnehmbare Infrmatinen zu rechtlichen Aspekten swie eine Übersicht über wichtige Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen bieten, zum anderen aber auch Eckpunkte eines Knzepts zum Gemeinsamen Lernen skizzieren, ntwendige Aufgabenbereiche und Verantwrtlichkeiten klären und damit die qualitative Weiterentwicklung des Gemeinsamen Lernens an Schulen der Bezirksregierung Düsseldrf i.s. einer Standardisierung unterstützen. Wir wünschen uns daher eine breite Kmmunikatin des Manuals in den verschiedenen Gremien der Schulen und Beachtung und Nutzung der vrliegenden Ausführungen für die schulinterne Weiterarbeit. Für den Arbeitskreis Inklusin der Bezirksregierung Düsseldrf Angelika Frücht und Christina Schichtel-Winkler

5 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen 1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen Grundschule 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen Sekundarstufe I Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der allgemeinen Schule Empfhlene äußere Rahmenbedingungen Grundlagen der Arbeit beim Gemeinsamen Lernen 4.1 Aufgabenbereiche der Schulen i. S. einer systemischen Absicherung 4.2 Das engere snderpädaggische Arbeitsfeld Vertretungsknzept zum Einsatz snderpädaggischer Lehrkräfte für die Vertretung vn Lehrkräften der allgemeinen Schule Vertretungsknzept zum Einsatz snderpädaggischer Lehrkräfte für die Vertretung vn snderpädaggischen Lehrkräften Zur Rlle der Snderpädaggin/des Snderpädaggen im Ganztag 4.3 Eingliederungshilfe Einsatz vn Integratinshelferinnen und -helfern in Schulen Unterrichts- und Kperatinsfrmen 5.1 Wahl der Unterrichtsmethden in Passung mit dem snderpädaggischen Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler 5.2 Offene Unterrichtsfrmen 5.3 Kperatinsfrmen Förderplan Standards zur snderpädaggischen Förderplanung Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderrtes der des Bildungsgangs Nachteilsausgleich 61

6 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Anhang A.1 Ablaufplan Krdiniertes Anmeldeverfahren zum Übergang vn Klasse 4 nach Klasse 5 A.2 Schulleitungshandeln im Rahmen inklusiver Przesse A.3 Checkliste Teamarbeit A.4 Frtbildungsangebte zum Thema Inklusin A.5 Einrichtung vn Schwerpunktschulen A.6 Arbeitskreis Inklusin Bezirksregierung Düsseldrf A.7 Reginalkrdinatren und Reginalkrdinatrinnen der BR A.8 Krdinatren und Krdinatrinnen für Inklusin in den Schulämtern A.9 Ansprechpartner des AK Autismusberatung an Schulen der BR

7 1. Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen Grundschule Grundschule Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) Einrichtung Gemäß 20 Abs. 2 SchulG NRW findet snderpädaggische Förderung in der Regel in der allgemeine Schule statt. Die Eltern können hiervn abweichend die Förderschule wählen. Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür persnell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden ( 20 Abs. 5 SchulG). Gemäß 20 Abs. 3 SchulG NRW wird in der allgemeinen Schulen der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und hne Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung im Klassenverband der in der Lerngruppe erteilt. Der Unterricht erstreckt sich auf alle Unterrichtsvrgaben nach 19 Abs. 3 und 4 SchulG NRW. Frmen äußerer und innerer Differenzierung sind hierbei möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden. Schwerpunktschulen: Schulträger können gemäß 20 Abs. 6 SchulG NRW mit Zustimmung der beren Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Diese Schulen umfassen neben den Förderschwerpunkten LE, SQ und ESE weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach 4 SchulG NRW. Aufnahme Gemäß 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Whnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vm Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, sweit der Schulträger keine Schuleinzugsbereiche gebildet hat. Kinder, die einen festgestellten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung haben, haben smit Anspruch auf Aufnahme in die vn der Schulaufsicht vrgeschlagene whnrtnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren ist smit in Abstimmung mit dem Schulträger s zu gestalten, dass die Aufnahmeansprüche vn Kindern mit festgestelltem Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung hinreichend berücksichtigt werden können.

8 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Grundschule Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) Grundsätzlich muss der Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung vn den Erziehungsberechtigten gestellt werden ( 11 AO-SF). Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag bei der zuständigen Grundschule der bei einem vermuteten Förderschwerpunkt GG, KM, HK, SE auch bei der Förderschule stellen (vgl. 11 Abs. 2 AO-SF). Nur in besnders begründeten Ausnahmefällen kann die allgemeine Schule einen Antrag stellen (vgl. 12 Abs. 1 AO-SF). Ein slcher Ausnahmefall kann vrliegen, wenn ein vermuteter Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung im Förderschwerpunkt ESE mit einer Selbst-der Fremdgefährdung einhergeht der wenn eine Schülerin der ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (vgl. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO-SF). Gemäß 12 Abs. 3 AO-SF kann die Schule bei einem vermuteten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin der ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Schulpflicht Verweildauer 37 SchulG NRW, AO-GS Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I wird für alle Schülerinnen und Schüler einheitlich auf 10 Jahre festgelegt. Eine Differenzierung, die allein auf den Ort der snderpädaggischen Förderung abstellt, existiert smit nicht mehr. Hiervn unberührt ist die individuelle Verweildauer. Gemäß 9 Abs. 1 Satz 2, 3,4 AO-SF werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem, zwei der drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulknferenz über die Organisatinsfrm der Schuleingangsphase. LE: Gemäß 35 Abs. 7 AO-SF kann eine Schülerin der ein Schüler den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach

9 08 09 Grundschule Unterrichtsvrgaben / Richtlinien Leistungsbewertung Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvrgaben ( 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule swie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen ( 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF). Autismus-Spektrum-Störungen: Wird ein Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung festgestellt, rdnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin der den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt zu. Das Ministerium erlässt ergänzende Unterrichtsvrgaben für die Förderung vn Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum-Störung. Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit nachflgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß 126 SGB IX werden die Vrschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile der Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) s gestaltet, dass sie unabhängig vn der Ursache der Behinderung der Art der Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Zu beachten sind die besnderen schulrechtlichen Vrschriften zum Nachteilsausgleich in den jeweiligen Verrdnungen über die Ausbildung und Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) 35 Absatz 3 AO-SF (gleichwertiger HS- Abschluss nach Klasse 9) führen kann. GG: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dauert der Bildungsgang im Förderschwerpunkt GG 11 Jahre. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvrgaben ( 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule swie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen ( 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF). LE: Gemäß 31 Abs. 2 AO-SF beschließt die Klassenknferenz, b sie für eine Schülerin der einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vrgesehenen Stunden für dieses Fach der für verstärkte Bildungsangebte in anderen Fächern der Stundentafel verwendet. LE: Leistungen der lernbehinderten Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens swie die individuellen Anstrengungen und Lernfrtschritte (vgl. 32 Abs. 1 AO-SF). Die Schulknferenz kann gemäß 32 Abs. 2 AO-SF beschließen, dass ab Klasse 4 der ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen zusätzlich mit Nten möglich ist.

10 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Grundschule Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Abschlussprüfungen swie die Vrschriften zu Maßnahmen zum Ausgleich vn Defiziten (z. B. LRS-Erlass). Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) Eine Bewertung mit Nten setzt vraus, dass die Leistungen der jeweils vrhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule/ Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. Die Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besnderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, werden in allen Fächern zusätzlich mit Nten bewertet (vgl. 32 Abs. 3, 35 Abs. 3 AO-SF). GG: Gemäß 40 AO-SF werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung hne Ntenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens swie die individuellen Anstrengungen und Lernfrtschritte. Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen ( 31 bis 37 AO- SF). Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Geistige Entwicklung ( 38 bis 41 AO-SF). Förderplan Die Lehrkräfte, die die Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen an der Förderung beteiligten Persnen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regel-

11 10 11 Grundschule Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) mäßig und schreiben ihn frt. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin der ein Schüler snderpädaggisch gefördert wird, hne dass ein förmliches AO-SF-Verfahren durchgeführt wurde (vgl. 21 Abs. 7 AO-SF). Zeugnis Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit nachflgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie snderpädaggisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. Bei einer zielgleichen Förderung gelten auf Wunsch der Eltern die Sätze 1 und 2 nicht für Abschlusszeugnisse. Gemäß 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie snderpädaggisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. LE: In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach 49 Absatz 2 und 3 SchulG NRW erfrderlichen Angaben ( 33 Abs. 1 und 2 AO-SF). Die Schulknferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 der ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Nten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Nten in einzelnen Fächern. Dies setzt gemäß 33 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 2 Satz 2 AO-SF vraus, dass die Leistungen den Anfrderungen der jeweils vrhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule der der Hauptschule entsprechen. Die Zeugnisse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besnderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschul-

12 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Grundschule Versetzung Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit die AO-SF nichts Abweichendes bestimmt. Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) abschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, enthalten in allen Fächern zusätzlich Nten (vgl. 33 Abs. 4 i.v.m. 35 Abs. 3 AO-SF). GG: Gemäß 41 Abs. 2 AO-SF erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis. Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen (vgl. 31 bis 37 AO-SF). Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Geistige Entwicklung (vgl. 38 bis 41 AO-SF). LE: Gemäß 34 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenknferenz, in welcher Klasse die Schülerin der der Schüler im nächsten Jahr gefördert werden wird. GG: Gemäß 41 Abs. 1 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenknferenz, in welcher Klasse die Schülerin der der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. Jährliche Überprüfung Gemäß 17 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenknferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, b der festgestellte Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Gelangt die Klassenknferenz zu der Auffassung, dass bei Frtbestand eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderrts der des Bildungs-

13 12 13 Grundschule Gemeinsames Lernen zielgleich (entsprechend Richtlinien GS) Gemeinsames Lernen zieldifferent (im Bildungsgang Lernen der Geistige Entwicklung) gangs angebracht ist, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und infrmiert die Schulaufsichtsbehörde s rechtzeitig, dass darüber vr Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann. Bei Wechsel des Förderrtes gelten gemäß 17 Abs. 3 AO-SF die 14 bis 16 AO-SF entsprechend. Die Schulaufsicht kann entscheiden, dass der Wechsel bis zu 6 Mnaten prbeweise dauert. Diese Frist kann gemäß 17 Abs. 3 Satz 3 AO-SF nicht verlängert werden. Wechsel des Förderschwerpunktes Beendigung der snderpädaggischen Förderung Hält die Klassenknferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts der des vrrangigen Förderschwerpunktes für erfrderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es (vgl. 18 Abs. 3 AO-SF). Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Gemäß 18 Abs. 3 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemäß 14 AO-SF. Diese Entscheidung kann gemäß 18 Abs. 4 AO-SF auch prbeweise für sechs Mnate getrffen werden. Ist nach Auffassung der Klassenknferenz die nach 14 AO-SF bestimmte snderpädaggische Förderung nicht mehr erfrderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit (vgl. 18 Abs. 1 AO-SF). Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre nach 14 AO-SF erlassene Entscheidung. Der Widerruf der erlassenen Entscheidung kann gemäß 18 Abs. 4 AO-SF auch prbeweise für sechs Mnate getrffen werden. Im Falle eines Widerrufs berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern gemäß 18 Abs. 2 Satz 2 AO-SF darüber, w die Schülerin der der Schüler die Schullaufbahn frtsetzen kann. Übergang in die Sekundarstufe I Wird eine Schülerin der ein Schüler in der Primarstufe snderpädaggisch gefördert, entscheidet gemäß 17 Abs. 5 AO-SF die Schulaufsichtsbehörde, b snderpädaggische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin ntwendig ist. Sie schlägt den Eltern gemäß 16 AO-SF mindestens eine allgemeine Schule vr. Ein neues Gutachten gemäß 13 AO-SF ist nur dann einzuhlen, wenn dies erfrderlich ist. Wird eine Schülerin der ein Schüler in der Primarstufe snderpädaggisch gefördert, hne dass ein förmliches Verfahren gemäß 1 bis 15 AO-SF durchgeführt wurde, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan ( 21 Abs. 7 Satz 3 AO-SF) vrzulegen (vgl. 17 Abs. 6 AO-SF).

14 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen Sekundarstufe I GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) Aufnahme Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür persnell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden (vgl. 20 Abs. 5 SchulG NRW). Grundsätzlich muss der Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung vn den Erziehungsberechtigten gestellt werden (vgl. 11 AO-SF). Nur in besnders begründeten Ausnahmefällen kann die allgemeine Schule einen Antrag stellen (vgl. 12 Abs. 1 AO-SF). Ein slcher Ausnahmefall kann gemäß 12 Abs. 1 Nr. 2 AO-SF vrliegen, wenn ein vermuteter Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung im Förderschwerpunkt ESE mit einer Selbst- der Fremdgefährdung einhergeht. Ein slcher Ausnahmefall kann gemäß 12 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF vrliegen, wenn eine Schülerin der ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag auf Feststellung eines snderpädaggischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen allerdings nicht mehr möglich (vgl. 12 Abs. 3 AO-SF). Schulpflicht Verweildauer 37, 38 SchulG NRW, APO-SI Nach Abschluss der Klasse 6 ist gemäß 12 Abs. 4 AO-SF ein Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung auf Antrag der Schule nur nch in Ausnahmefällen durchzuführen (zu beachten sind die Snderregelungen für die Förderschwerpunkte Lernen und ESE s..). Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I wird für alle Schülerinnen und Schüler einheitlich auf 10 Jahre festgelegt. Eine Differenzierung, die allein auf den Ort der snderpädaggischen Förderung abstellt, existiert smit nicht mehr. Hiervn unberührt ist die individuelle Verweildauer. LE: Gemäß 35 Abs. 7 AO-SF kann eine Schülerin der ein Schüler den zehnjährigen Bildungsgang im Förderschwerpunkt Lernen

15 14 15 Sekundarstufe I Unterrichtsvrgaben/ Richtlinien Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere der äußere Differenzierung gestaltet (vgl. 21 Abs. 2 AO-SF). Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schulen hat die snderpädaggische Förderung das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die das Schulgesetz vrsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvrgaben ( 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule swie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen (vgl. 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF). Autismus-Spektrum-Störung: Wird ein Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung festgestellt, rdnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin der den Schüler mit Autismus-Spektrum- Störung einem Förderschwerpunkt zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schule, im zieldifferenten Bildungsgang LE und im zieldifferenten Bildungsgang GG. Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach 35 Absatz 3 AO-SF (gleichwertiger HS- Abschluss nach Klasse 9) führen kann. GG: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dauert der Bildungsgang im Förderschwerpunkt GG 11 Jahre. Unterrichtet eine Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere der äußere Differenzierung gestaltet (vgl. 21 AO-SF). Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (vgl. 12 Abs. 4, 19 Abs. 4 SchulG NRW). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich. Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvrgaben ( 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule swie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen (vgl. 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF).

16 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Das Ministerium erlässt ergänzende Unterrichtsvrgaben für die Förderung vn Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum-Störung. Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) Förderplan Die Lehrkräfte, die die Schüler und Schülerinnen unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen an der Förderung beteiligten Persnen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn frt. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin der ein Schüler snderpädaggisch gefördert wird, hne dass ein förmliches AO-SF- Verfahren durchgeführt wurde (vgl. 21 Abs. 7 AO-SF). Leistungsbewertung Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit nachflgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß 126 SGB IX werden die Vrschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile der Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden s gestaltet, dass sie unabhängig vn der Ursache der Behinderung der Art der Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Zu beachten sind die besnderen schulrechtlichen Vrschriften zum Nachteilsausgleich in den jeweiligen Verrdnungen über die Ausbildung und Abschlussprüfungen swie die Vrschriften zu Maßnahmen zum Ausgleich vn Defiziten (z.b. LRS-Erlass). LE: Leistungen der lernbehinderten Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens swie die individuellen Anstrengungen und Lernfrtschritte (vgl. 32 Abs. 1 AO-SF). Die Schulknferenz kann gemäß 32 Abs. 2 AO-SF beschließen, dass ab Klasse 4 der ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen zusätzlich mit Nten möglich ist. Eine Bewertung mit Nten setzt vraus, dass die Leistungen der jeweils vrhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule/ Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen. Die Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besnderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, werden in allen Fächern zusätzlich mit Nten bewertet (vgl. 32 Abs. 3, 35 Abs. 3 AO-SF). GG: Gemäß 40 AO-SF werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung hne

17 16 17 Sekundarstufe I Zeugnis Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit nachflgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäß 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie snderpädaggisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. Bei einer zielgleichen Förderung gelten auf Wunsch der Eltern die Sätze 1 und 2 des 21 Abs. 6 AO-SF nicht für Abschlusszeugnisse. Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) Ntenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernen swie die individuellen Anstrengungen und Lernfrtschritte. Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen ( 31 bis 37 AO- SF). Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Geistige Entwicklung ( 38 bis 41 AO-SF). Gemäß 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie snderpädaggisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. LE: In den Klassen 3 bis 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen Zeugnisse zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach 49 Absatz 2 und 3 SchulG NRW erfrderlichen Angaben (vgl. 33 Abs. 1 und 2 AO-SF).

18 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Sekundarstufe I Versetzung Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit die AO-SF nichts Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) Die Schulknferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 der ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Nten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Nten in einzelnen Fächern. Dies setzt gemäß 33 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 2 Satz 2 AO-SF vraus, dass die Leistungen den Anfrderungen der jeweils vrhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule der der Hauptschule entsprechen. Die Zeugnisse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besnderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, enthalten in allen Fächern zusätzlich Nten (vgl. 33 Abs. 4 i.v.m. 35 Abs. 3 AO-SF). GG: Gemäß 41 Abs. 2 AO-SF erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis. Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen ( 31 bis 37 AO- SF). Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vrschriften zu dem jeweiligen Förderschwerpunkt die Vrschriften des zieldifferenten Bildungsganges Geistige Entwicklung ( 38 bis 41 AO-SF). LE: Gemäß 34 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schul-

19 18 19 Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Abweichendes bestimmt. Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) jahres entscheidet die Klassenknferenz, in welcher Klasse die Schülerin der der Schüler im nächsten Jahr gefördert werden wird. GG: Gemäß 41 Abs. 1 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenknferenz, in welcher Klasse die Schülerin der der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird. Jährliche Überprüfung Gemäß 17 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenknferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, b der festgestellt Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Gelangt die Klassenknferenz zu der Auffassung, dass bei Frtbestand eines Bedarfs an snderpädaggischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderrts der des Bildungsgangs angebracht ist, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und infrmiert die Schulaufsichtsbehörde s rechtzeitig, dass darüber vr Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann. Bei einem Wechsel des Förderrtes gelten gemäß 17 Abs. 3 AO-SF die 14 bis 16 AO-SF entsprechend. Die Schulaufsicht kann entscheiden, dass der Wechsel bis zu 6 Mnaten prbeweise dauert. Diese Frist kann gemäß 17 Abs. 3 Satz 3 AO-SF nicht verlängert werden. Gemäß 17 Abs. 4 AO-SF gelten die 11,13 der APO-SI über den Wechsel der Schulfrm in der Sekundarstufe I auch bei einem Wechsel des Förderrts nach 17 Abs. 2, 3 AO-SF swie bei einem Wechsel des Bildungsganges innerhalb der besuchten Schule. Abschlüsse Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Schule, sweit die AO-SF nichts Abweichendes bestimmt. LE: Gemäß 35 Abs. 1 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Vllzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vr der Klasse 10 verlassen, ein Zeugnis, welches die erwrbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen (vgl. 35 Abs. 2 AO- SF). In einem besnderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulab-

20 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) schluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss. Dieser Abschluss wird vergeben, wenn die in 35 Abs. 3, 4 AO-SF definierten Leistungen erbracht wrden sind. Aufnahme in Klasse 10: Gemäß 36 AO-SF entscheidet die Klassenknferenz, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 die Schülerin der der Schüler aufgenmmen wird. Die Klassenknferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass diese Schülerinnen und Schüler diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden. Zudem muss diese Schülerinnen und Schüler gemäß 36 Abs. 2 AO-SF i.v.m. 35 Abs. 4 AO- SF in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenmmen haben. GG: Gemäß 41 Abs. 3 AO-SF erhält die Schülerin der Schüler am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erwrbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt. Übergang in die Sekundarstufe II Wird die Schülerin der der Schüler während der Vllzeitschulpflicht snderpädaggisch gefördert und ist dies im Fall eines Schulwechsels nach Urteil der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II ntwendig, ist gemäß 19 Abs. 1 AO-SF flgendes Verfahren durchzuführen: 1. Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vrschlag mit Unterlagen der aufnehmenden Schule zu. 2. Die aufnehmende Schule leitet den Vrschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen. 3. Die Schulaufsicht entscheidet gemäß 14 AO-SF. Werden Anhaltspunkte für einen Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung aus-

21 20 21 Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) nahmsweise erstmals zu Beginn der während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt, wird ein förmliches Verfahren gemäß 13, 14 und 16 AO-SF durchgeführt (vgl. 19 Abs. 2 AO-SF). Gemäß 19 Abs. 3 AO-SF ist für das Verfahren die bere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Schüler schulpflichtig ist, zuständig. Gemäß 19 Abs. 4 AO-SF steht den Eltern der den vlljährigen Schülerinnen und Schülern ein Antragsrecht zur Eröffnung des in 19 Abs. 1 und 2 AO-SF beschriebenen Verfahren zu. Beendigung der snderpädaggischen Förderung Ist nach Auffassung der Klassenknferenz die nach 14 AO-SF bestimmte snderpädaggische Förderung nicht mehr erfrderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit ( vgl. 18 Abs. 1 AO-SF). Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre nach 14 AO-SF erlassene Entscheidung. Der Widerruf der erlassenen Entscheidung kann gemäß 18 Abs. 4 AO-SF auch prbeweise für sechs Mnate getrffen werden. Im Falle eines Widerrufs berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern gemäß 18 Abs. 2 Satz 2 AO-SF darüber, w die Schülerin der der Schüler die Schullaufbahn frtsetzen kann. Wechsel des Förderschwerpunktes Einrichtung Hält die Klassenknferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts der des vrrangigen Förderschwerpunktes für erfrderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es (vgl. 18 Abs. 3 AO-SF). Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Gemäß 18 Abs. 3 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemäß 14 AO-SF. Diese Entscheidung kann gemäß 18 Abs. 4 AO-SF auch prbeweise für sechs Mnate getrffen werden. Gemäß 20 Abs. 2 SchulG NRW findet snderpädaggische Förderung in der Regel in der allgemeine Schule statt. Die Eltern können hiervn abweichend die Förderschule wählen. Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür persnell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden ( 20 Abs. 5 SchulG). Gemäß 20 Abs. 3 SchulG NRW wird in der allgemeinen Schulen der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und hne Bedarf an snderpädaggischer Unterstützung im Klassenverband der in der Lerngruppe erteilt. Der Unterricht erstreckt sich auf alle Unterrichtsvrgaben nach 19 Abs. 3 und 4 SchulG NRW. Frmen äußerer und innerer Differenzierung sind hierbei möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.

22 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Sekundarstufe I Gemeinsames Lernen zielgleich (Bildungsgang der allg. Schule) Schwerpunktschulen: Schulträger können gemäß 20 Abs. 6 SchulG NRW mit Zustimmung der beren Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Diese Schulen umfassen neben den Förderschwerpunkten LE, SQ und ESE weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach 4 SchulG NRW. Gemeinsames Lernen zieldifferent (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung) Der Schulträger kann gemäß 20 Abs. 7 SchulG NRW Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kperativer der integrativer Frm führen. Gemäß 21 Abs. 8 AO-SF kann die Klassenknferenz aus zwingenden pädaggischen Gründen im Einzelfall vn den 23 bis 42 der AO-SF swie vn den Vrschriften der Ausbildungs- und Prüfungsrdnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin der der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsganges erreichen kann.

23 2. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der allgemeinen Schule Die Chancen des Gemeinsamen Lernens liegen prinzipiell in der Entwicklungsvielfalt der allgemeinen Schule. Durch kntinuierliche Bebachtung des Lernprzesses und die frühe Identifikatin vn Prblemen sllen möglichst frühe Unterstützungsangebte bereitgestellt werden (vergl. dazu auch Kapitel 4.1, Kapitel 5 und Kapitel 6). Bei allen geplanten Maßnahmen ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche mit und hne Behinderungen an jedem Lernrt ihren Bedürfnissen und Ansprüchen entsprechend lernen, die ntwendige Qualität und der erfrderliche Umfang der Unterstützung für alle Kinder und Jugendlichen gesichert sind, die Zusammenarbeit aller an der Förderung des jeweiligen Kindes bzw. Jugendlichen beteiligten Persnen und Einrichtungen gewährleistet ist, snderpädaggische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebte ein hchwertiges gemeinsames Lernen ermöglichen, nicht jede Behinderung zwangsläufig auch zu einem snderpädaggischen Förderbedarf führt. (vgl. KMK Empfehlungen Inklusive Bildung vn Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen vm ) Die vn der Schule zu schaffenden ntwendigen Gelingensbedingungen ergeben sich aus dem individuellen Förderbedarf und können sich auf sehr vielfältige Bereiche des schulischen Lernens beziehen, wie z.b. auf die materiellen, räumlichen und persnellen Vraussetzungen, zentral auf die Unterrichtsgestaltung, auf die verschiedenen Bereiche der Schulkultur, die Kperatin mit anderen Fachdiensten (Therapeuten, Jugendhilfe etc.) swie die Frt- und Weiterbildung der Lehrkräfte.

24 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

25 3. Empfhlene äußere Rahmenbedingungen Die flgenden Aspekte können nur als Empfehlung verstanden werden. Sie beschreiben Bedingungen, die sich in der praktischen Erfahrung als günstig erwiesen haben. Die knkrete Umsetzung ist aber in hhem Maße vn schulinternen Bedingungen abhängig (z.b. Schülerzahlen, Raumangebt, Lehrerstellen, Etat des Schulträgers usw.). Diese Rahmenbedingungen müssen als vr Ort mit Schulleitung, Schulträger und Klleginnen und Kllegen besprchen werden. Dabei könnten flgende Aspekte Beachtung finden: Eine hetergene Gruppe. Grundsätzlich ist das Lernen in einer Gruppe förderlich, in der ein möglichst breites Leistungsspektrum vertreten ist. Geeignete räumliche und persnelle Bedingungen als eine Grundvraussetzung für das gemeinsame Lernen. Dazu gehören eine geeignete Klassenraumgröße und die Möglichkeit zur äußeren Differenzierung z.b. ein Gruppenraum. Ein permanent zur Verfügung stehender Raum ist in der Regel nicht erfrderlich! Ausstattung mit speziellen Materialien. Einige Kmmunen haben als Schulträger die Einrichtung des gemeinsamen Lernens mit einem Extraetat bedacht. Ferner kann bezüglich geeigneter Materialien auch die Kperatin mit einer Förderschule gesucht werden. Die Einrichtung einer Fachknferenz Gemeinsames Lernen wird als unverzichtbare Vraussetzung für ein schulinternes Knzept zum Gemeinsamen Lernen betrachtet. Hier werden Prinzipien der Unterrichtsgestaltung, Differenzierungsmaßnahmen, Leistungs- und Beurteilungsknzepte swie schulinterne Curricula insbesndere bei zieldifferenten Bildungsgängen festgelegt. Ein weiteres Thema der Fachknferenz ist die Gestaltung der Zusammenarbeit in multiprfessinellen Teams einschließlich der Festlegung verbindlicher Teamsitzungen. Vertretungsunterricht sllte in Absprache mit den beteiligten Klleginnen und Kllegen erflgen. Keinesfalls sllte eine Dppelbesetzung als dauerhafte Vertretungsreserve genutzt werden. Vraussetzung für ein schulinternes Vertretungsknzept ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in aktuelle Förderpläne und Unterrichtsvrbereitungen swie die Bereitstellung der erfrderlichen Unterrichtsmaterialien. Bei kurzfristig ntwendig werdenden Vertretungssituatinen ist die Möglichkeit des Einsatzes weiterer an der Schule tätiger snderpädaggischer Lehrkräfte swie der allgemeinen Lehrkräfte mit Erfahrungen im Gemeinsamen Unterricht zu prüfen.

26 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Bei langfristigen Vertretungssituatinen ist neben der Möglichkeit der befristeten Ersatzeinstellung die Erstellung eines schulübergreifenden Vertretungsknzeptes für die snderpädaggischen Lehrkräfte einer Regin erfrderlich (vergl. dazu auch Kapitel 4.2.1).

27 4. Grundlagen der Arbeit beim Gemeinsamen Lernen Ein Klassenteam im engeren Sinne setzt sich in der Regel zusammen aus dem Klassenlehrer bzw. den schwerpunktmäßig in dieser Klasse tätigen Lehrkräften der allgemeinen Schule und der snderpädaggischen Lehrkräfte swie ggf. der Integratinshelfer und Integratinshelferinnen. Eine effektive Zusammenarbeit im Klassenteam ist für die Qualität des Unterrichts unerlässlich. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es sich bewährt hat, das Team s klein wie möglich zu halten. Im Arbeitsalltag stellen die gemeinsame Vrbereitung des Unterrichts swie der Austausch über die Schüler ein Kernstück der Zusammenarbeit dar. Vn Beginn an sllte dafür ein für alle verbindlicher, gleichbleibender und knkreter Zeitrahmen gesetzt werden. Durch eine intensive gemeinsame Vr- und Nachbereitung des Teams swhl im Hinblick auf den Unterricht als auch auf die kntinuierliche Arbeit mit den Förderplänen können Ressurcen geschaffen werden, die wiederum allen Kindern in der Klasse zugute kmmen. Auch ist im Verhinderungsfall einer Lehrkraft eine ptimale Weiterarbeit in der Lerngruppe möglich. Um eine gelungene Kperatin in einem Team zu praktizieren und die durch ein Team vrhandenen Ressurcen ptimal zu nutzen, ist es sinnvll, diese institutinell und inhaltlich abzusichern. Grundlegende Vraussetzung zur Zusammenarbeit ist die gegenseitige persönliche Wertschätzung aller Teammitglieder swie das Anliegen aller, qualitätsbestimmte pädaggische Arbeit zu leisten. Dazu ist es nötig, dass sich das Team ausreichend Zeit nimmt, um wesentliche Vrstellungen die gemeinsame Arbeit betreffend miteinander zu besprechen, gemeinsam Ziele (vr allem im Bereich der Unterrichtsentwicklung) zu definieren, auf deren Erreichung zu achten und dies nach außen (schulintern und den Eltern gegenüber) auch sichtbar zu machen. Gleichzeitig gilt es, sich die unterschiedlichen Herangehensweisen und Sichtweisen der jeweiligen Prfessin bewusst zu machen, um diese prduktiv zu nutzen. Für eine größtmögliche Integratin der betrffenen Kinder in den Klassenverband durch die innere Differenzierung des jeweiligen Lerngegenstandes insbesndere bei zieldifferenten Bildungsgängen ist es ntwendig, dass die snderpädaggischen Lehrkräfte sich einen Überblick über die Didaktiken und Methden in den Kernfächern verschaffen bzw. sich inhaltlich einarbeiten.

28 4.1 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE Aufgabenbereiche der Schulen i. S. einer systemischen Absicherung Austausch über pädaggische Vrstellungen z.b. Entwicklung eines schulinternen Knzepts zum gemeinsamen Lernen, Einrichtung einer Fachknferenz gemeinsames Lernen Klärung vrhandener Rahmenbedingungen z.b. Raumplanung, vrhandene Materialien, Verwaltung des Etats, Stundenplangestaltung Absprache möglicher didaktischer Mdelle für den Unterricht z.b. innere Differenzierung durch Teamteaching, äußere Differenzierung durch Kleingruppenförderung, ffene Unterrichtsfrmen Absprachen zu schulinternen Curricula insbesndere bei zieldifferenter Unterstützung und Leistungs- und Beurteilungsknzepten Absprache möglicher Kmmunikatinswege z.b. Verankerung vn Beratungs- der Besprechungsstunden Absprache möglicher Aufgabenverteilung Festlegung Frt- und Weiterbildung z.b. Einarbeitung in fachfremde/snderpädaggische Inhalte, Fachdidaktiken und -methden Der Schulleitung kmmt in diesem Aufgabenfeld eine besndere Bedeutung zu. Sie initiiert und sichert die Przesse und srgt für eine nachhaltige Implementatin. Zu den weiteren Aufgaben der Schulleitung finden Sie im Anhang eine Checkliste (s. A.2).

29 4.2 Das engere snderpädaggische Arbeitsfeld Mit Wirkung des ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtsknventin sind alle Lehrkräfte einer Schule für die individuelle Förderung zuständig, auch für die Schülerinnen und Schüler, die einen snderpädaggischen Unterstützungsbedarf haben. Der aktive Einbezug vn snderpädaggischem Wissen und die Berücksichtigung der snderpädaggischen Expertise für den Unterricht in hetergenen Lerngruppen ist eine neue Querschnittsaufgabe der Schulleitungen und Lehrkräfte in den Schulen des Gemeinsamen Lernens. Dieses hat je nach Entwicklungsstand des Gemeinsamen Lernens an den Schulen eine Veränderung der Rlle der snderpädaggischen Lehrkraft zu Flge. Flgende Arbeitsfelder gehören zu den engeren snderpädaggischen Aufgabenbereichen Diagnstik, Förderung im Unterricht und Beratung. Dabei ist die Aufteilung und Verteilung dieser Bereiche ebens schulspezifisch zu regeln wie die Kriterien zur Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Lehrkräften und snderpädaggischen Lehrkräften: l l l l l l l l Durchführung vn Verfahren im Rahmen der AO-SF Förderung der Kinder mit snderpädaggischem Förderbedarf entsprechend der individuell festgelegten Förderziele. Dazu gehört insbesndere: Regelmäßig stattfindender Austausch im Klassen- bzw. Jahrgangsstufenteam Eingangsdiagnstik/Bestimmung der Ist-Lage und frtlaufende Förderdiagnstik, auf deren Basis Förderpläne erstellt werden. Entwicklung vn individuellen Fördermaßnahmen Gemeinsame Planung vn Unterricht Unterstützung bei der Einbindung des Förderplans in den Unterricht der Klasse, Wahl der entsprechenden Differenzierungsfrm Vrschläge zu Fördermaterialen für Klleginnen und Kllegen; ggf. Materialanpassung Unterstützung bei der Entwicklung vn differenzierten Hausaufgaben Einsatz vn behinderungsspezifischen Hilfsmitteln innerhalb und außerhalb der Schule

30 GEMEINSAMES LERNEN INKLUSION AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE l l l l l l Erstellung des Berichts zur jährlichen Überprüfung des snderpädaggischen Unterstützungsbedarfs Unterstützung bei der Erstellung der Zeugnisse und Schulfrmempfehlungen in Absprache mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule swie der Schulleitung In Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule Aufbau eines Netzwerkes mit anderen Institutinen wie z.b. Offener Ganztag, szialpädaggische Tagesgruppe, Therapeuten, Jugendamt, Fachärzten, Förderzentren, szialpädiatrischen Abteilungen, Psychlgen etc. Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Interventinen bei psychszialen Prblemen swie für außerschulische Trainingsmaßnahmen Initiatr/Initiatrin zur Knzepterstellung für Lebenswelt- und Berufsrientierende Maßnahmen Teilnahme an Teil-, Fach- und Gesamtknferenzen zur Implementierung des Inklusinsgedankens ins Schulknzept. Arbeitet die snderpädaggische Lehrkraft an mehreren Dienstrten, s ist eine Knferenzteilnahme ntwendig bei allen Fragen, die für die Tätigkeit der snderpädaggischen Lehrkraft vn grundsätzlicher Bedeutung sind. Sinnvll vr allem auch im Hinblick auf die inklusive Prfilbildung der jeweiligen Schule im Rahmen des Schulprgramms ist weiterhin die Mitarbeit der snderpädaggischen Lehrkraft in flgenden Bereichen: Beratung der Lehrkräfte der allgemeinen Schule hinsichtlich vn Behinderung bedrhter Schülerinnen und Schüler: Beschreibung der gemachten Bebachtungen, Vrschläge zu speziellen didaktischen und methdischen Vrgehensweisen und Infrmatinen über bewährtes, öknmisch einsetzbares Fördermaterial swie der Frmulierung eines Nachteilsausgleiches Beratung und Mitarbeit bei der Einschulungsdiagnstik Vermittlung und Transparentmachen snderpädaggischer Inhalte und Zusammenhänge im Rahmen der Teamarbeit Persnaleinsatz vn Snderpädagginnen und Snderpädaggen Dieser Persnaleinsatz ist abhängig vn den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Gemeinsamen Lernens an den verschiedenen Standrten (Jahrgangsstufe, Fach,

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