Beihilfen und Stipendien für Schülerinnen und Schüler

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1 big shot Beihilfen und Stipendien für Schülerinnen und Schüler Jänner 2009 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Service-Info 7

2 Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich ( OÖVP ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von der OÖVP mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die OÖVP jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Seite 2

3 Liebe Eltern! Liebe Schüler! Die Chancengleichheit ist ein Grundsatzprinzip der Österreichischen Volkspartei. Kein Mensch soll benachteiligt sein, weil er etwa nicht in einer Schulstadt wohnt oder einer kinderreichen Familie entstammt. Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann Personelle und regionale Chancengleichheit ist auch das Ziel der VP-Landespolitik. Für Lernwillige gibt es zahlreiche Beihilfen und Zuschüsse. Diese Broschüre soll mithelfen, den Weg durch den Beihilfendschungel zu weisen und dazu beitragen, selbstgesteckte Bildungsziele leichter zu erreichen. Sollten Sie dazu noch Fragen oder Anregungen haben, stehen wir Ihnen und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Service der oberösterreichischen Volkspartei, Obere Donaulände 7, 4010 Linz, Tel. 0732/7620 DW 231 oder 233 gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren Bildungsweg viel Erfolg! LAbg. Mag. Michael Strugl Landesgeschäftsführer Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann LAbg. Mag. Michael Strugl Landesgeschäftsführer Seite 3

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5 1. Wann bekomme ich die Schul- und Heimbeihilfe? Anspruch auf Schul- und Heimbeihilfe haben SchülerInnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; EWR Bürger, Bürger von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Drittstaatsangehörige und SchülerInnen, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens 5 Jahres einkommenssteuerpfl ichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, sowie Flüchtlinge im Sinne des Artikel 1. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Grundsätzlich kann die Heimbeihilfe ab der 9. Schulstufe die Schulbeihilfe ab der 10. Schulstufe beantragt werden. Seite 5

6 2. Welche Vorrausetzungen müssen erfüllt sein? Der Schüler muss sozial bedürftig sein und darf in den Pfl ichtgegenständen keinen schlechteren Notendurchschnitt als 3,1 für die Heimbeihilfe, bzw. 2,9 für die Schulbeihilfe haben. > Heimbeihilfe steht grundsätzlich nur solchen Schülern zu, für die ein tägliches Pendeln unzumutbar ist, und somit außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen oder Schülern der Höheren Internatsschulen des Bundes, der Forstfachschulen und der Bundeshebammenlehranstalten, wenn sie in damit verbundenen Internaten wohnen. Darüber hinaus gebührt die Heimbeihilfe Schülern, die wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpfl ichtet sind in einem an die Schule angeschlossenen Internat oder Schülerheim zu wohnen. > Der Schüler muss den Schulbesuch, für den Schul/Heimbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben. Diese Altersgrenze erhöht sich um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der Schüler länger als 4 Jahre selbst erhalten hat und für Kindererziehungszeiten aufgrund gesetzlicher Verpfl ichtung für jedes Kind um die Hälfte dieser Zeit, jedoch maximal 1 Jahr für jedes Kind, > höchstens jedoch um insgesamt 5 Jahre. > Der Schüler darf die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben. (Ausnahme: wegen Platzmangel konnte keine Aufnahme erfolgen) > Ausnahmen gibt es allerdings für blinde und gehörlose Schüler. Seite 6

7 Kriterien für die Beihifegewährung Die Förderung richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand zum Zeitpunkt der Antragseinbringung. EINKOMMEN: Für das Einkommen werden herangezogen: > Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft > Einkünfte aus selbständiger Arbeit > Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zuzüglich der gesondert besteuerten Beträge) > Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld, etc. (= Hinzurechnungen i.s. des Schülerbeihilfengesetzes > Einkünfte aus Kapitalvermögen > Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung > Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, haben das Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) oder Lohnzettels des letztvergangenen Kalenderjahres nachzuweisen. > Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen berechnet werden, belegen ihr Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und des Einkommensteuerbescheides. Wird der Gewinn pauschaliert ermittelt, sind dem Einkommen 10 Prozent des Einheitswertes hinzuzurechnen, wenn eine Veranlagung erfolgte. Ist dies nicht der Fall, sind weitere 10 Prozent des Einheitswertes hinzuzurechnen. > Für Gewerbebetriebe gilt ebenfalls die obig genannte Regelung. > Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, weisen das Einkommen durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides nach. Seite 7

8 4. Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern oder des Ehegatten Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern wird nach Abzug der Absetzbeträge berechnet. Sie wird wie folgt berechnet: für die ersten 6.269,-- 0% 0,-- für die weiteren 1.254,-- 10% 125,40 (bis 7.523,--) Beim Ehegatten des Schülers beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung 30% des 4.263,-- übersteigenden Betrages der Bemessungsgrundlage (siehe Erklärung Bemessungsgrundlage). Die errechnete zumutbare Unterhaltsleistung halbiert sich, wenn nur um eine Beihilfenart angesucht wurde! für die weiteren 1.672,-- 15% 250,80 (bis 9.195,--) für die weiteren 1.672,-- 20% 334,20 (bis ,--) über ,-- 25% Seite 8

9 5. Und so wird die Schul- und Heimbeihilfe gerechnet Ausgegangen wird von folgenden Grundbeträgen: Schulbeihilfe Heimbeihilfe max ,--/Jahr max ,--/Jahr (plus 105,-- Fahrtkostenbeihilfe) Darüber hinaus kann es noch Erhöhungen geben: Die Beihilfe kann sich um 1.172,--/ Jahr erhöhen, wenn > die Eltern des Schülers verstorben sind, > der Schüler eine Schule für Berufstätige besucht und sich durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten muss. (Schüler an Schulen für Berufstätige müssen für das Wintersemester bis Ende Dezember und für das Sommersemester bis Ende Mai eines Jahres den Antrag auf Schulbeihilfe stellen) > der Schüler sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul-/Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, > der Schüler verheiratet ist, einen eigenen Haushalt führt und nicht bei den Eltern oder Schwiegereltern wohnt. Die Beihilfe kann sich um 1.298,-- erhöhen, wenn es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind handelt. Sie kann sich um 404,-- erhöhen, wenn der Schüler die vorangegangene Schulstufe mit Auszeichnung bestanden hat. Die Erhöhungsbeträge werden halbiert, wenn nur um eine Beihilfenart angesucht wurde. Seite 9

10 6. Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage gilt das Einkommen der Eltern, des Schülers sowie des Ehegatten des Schülers, abzüglich der nachstehend angeführten Freibeträge: Alleinverdiener: ausschließlich nichtselbständige Einkünfte 4.181,-- veranlagt, selbständige Einkünfte (Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte...) mit nichtselbständigen Einkünften 2.550,-- ausschl. selbst. Einkünfte 0,-- Schüler: ausschließlich nichtselbständige Einkünfte 1.631,-- Ehegatte des Schülers: ausschließlich nichtselbständige Einkünfte 3.428,-- veranlagt, mit nichtselbständigen. Einkünften 1.797,-- Doppelverdiener: beide Eltern, nichtselbständige Einkünfte: Mutter 3.428,-- Vater 3.428,-- Mutter nur nichtselbständige Einkünfte, Vater veranlagt mit nichtselbständigen Einkünften: Mutter 3.428,-- Vater 1.797,-- Für sonstige Unterhaltsberechtigte ist die Bemessungsgrundlage um folgende Absetzbeträge zu vermindern: > für jede noch nicht schulpfl. Person 2.442,-- > für jede schulpfl ichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe 2.984,-- > für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe sowie für den zweiten Elternteil 3.970,-- > für jeden Schüler im Sinne des SchBG 1983, wenn dieser zum Zweck des Schulbesuches auswärts wohnt oder es sich um Studierende im Sinne des StFG handelt 4.966,-- > für jedes erheblich behinderte Kind 2.008,-- > Für den Schüler selbst undden Antragsteller steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist ein Absetzbetrag von 3.970,-- (Punkt 3) zu berück sichtigen. Seite 10

11 BEISPIEL Alleinverdiener (unselbständig), verheiratet, 2 Kinder mit 14 und 16 Jahren (8. und 10. Schulstufe), Beihilfe für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule mit Unterbringung im Internat.. Bruttoeinkommen Sozialversicherung steuerfreie Bezüge 620,-- von sonst. Bezügen (Urlaubs/Weihnachtsgeld) eventuelle Freibeträge (vom Finanzamt anerkannt) Sonderausgaben/Werbungskostenp. 192,-- ergibt ,-- Freibetrag für Alleinverdiener 4.181,-- (nur nichtselbständige Einkünfte) Absetzbetrag für Mutter (2. Elternteil) 3.970,-- Absetzbetrag für Schüler 8. Schulstufe 2.984,-- Bemessungsgrundlage ,-- die nächsten 910,-- 20% 182,-- zumutbar 558,-- S c h u l b e i h i l f e 1, H e i m b e i h i l f e 1.380, ,-- - zumutbarer Betrag 558, ,-- plus Fahrtkostenbeihilfe 105,-- ergibt 2.057,-- Anträge liegen in den Direktionen der Schulen auf. Termin für die Einbringung der Anträge ist das Ende des Kalenderjahres (= ), in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt. Schüler an Schulen für Berufstätige: 2 Ansuchen pro Schuljahr (Wintersemester bis des laufenden Schuljahres, Sommersemester bis des laufenden Schuljahres). davon: die ersten 6.269,-- 0% 0,-- die weiteren 1.254,-- 10% 125,-- (bis 7.523,--) die weiteren 1.672,-- 15% 251,-- (bis 9.195,--) Seite 11

12 Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Höhe: einkommensgestaffelt, zwischen 150,-- und 0,-- bei zu hohem Einkommen. Voraussetzung für die Schülerunterstützungen: > österreichische Staatsbürgerschaft bzw. gleichgestellt > soziale Bedürftigkeit > Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (Schulschikurs, Schullandwoche, Wien-Aktion, Schulschwimmwoche, Schulpraxiswoche, usw.) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand und das Einkommen in Sinne des Schülerbeihilfengesetzes maßgeblich. Anträge dafür liegen in den Direktionen der Schulen auf und sind bei der für die Schule zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Wird ein Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt, so ist der Antrag auf Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen mit dem der Schulund Heimbeihilfe gemeinsam einzubringen. Beim Landesschulrat für Oberösterreich ist der 31. März des laufenden Schuljahres der letzte Einreichtermin und betrifft die allgemeinbildenden höheren Schulen, die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie die mittleren und höheren Anstalten der Lehrerund Erzieherbildung. OÖ. Familienzuschuss für Schulveranstaltungen im Pflichtschulbereich Zur Verringerung der fi nanziellen Belastung von Familien, in denen mindestens zwei Kinder leben, die in einem Schuljahr an einer insgesamt mindestens 8-tägigen Schulveranstaltungen teilnehmen, leistet das Land OÖ. eine fi nanzielle Unterstützung in Höhe von 80,-- je Kind. Von den mindestens 2 Kindern muss zumindest ein Kind eine öffentliche Pfl ichtschule besuchen und auch nur dieses Kind erhält die Schulveranstaltungshilfe. Das Ansuchen ist bis spätestens drei Monate nach Ende des Schuljahres zu stellen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Service-Info-Falter 9. Seite 12

13 Weitere Beihilfen Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft Schulbeihilfen für Schüler von AHS, mittlerer und höherer BBS sowie land- und forstwirtschaftlicher Fachhochschulen in der Höhe 75 bis 110,-- pro Jahr werden individuell nach sozialen Kriterien gewährt. Voraussetzung für diese Beihilfe: > Zugehörigkeit eines Elternteiles zur OÖ. Landarbeiterkammer > soziale Bedürftigkeit > guter Schulerfolg Anträge sowie ergänzende Informationen sind beim Kammeramt Linz, Scharitzerstraße 9, Tel , erhältlich. Der Antrag kann laufend eingebracht werden. Julius-Raab Stiftung Stipendium für Schüler in der Maturaklasse und für Studierende an einer wirtschaftsorientierten Studienrichtung. Anträge sind beim OÖ. Studentenwerk, Julius-Raab-Str. 10, 4040 Linz, Tel. 0732/2457 oder in der Serviceabteilung der OÖ. Volkspartei erhältlich und bis Ende September des laufenden Schuljahres zu stellen sind. Dr. Erwin Wenzl-Preis Für Schüler, welche in OÖ. eine AHS, BHS oder BMS be suchen, werden 3 Preise à 1.100,-- vergeben. Es werden überwiegend Gruppenprojekte bewertet. Der inhaltliche Schwerpunkt muss auf Themen liegen, welche im Rahmen der Schule vorgegeben und erarbeitet werden. Auskünfte im Bildungszentrum St. Magdalena, Schatzweg 177, 4040 Linz, Tel.: 0732/ Anträge für das Schuljahr 08/09 sind bis einzu reichen. Karl-Seitz-Stiftung 1010 Wien, Schottenring 30, Tel. 01/53139/1063, gewährt Beihilfen von derzeit 363,-- bis 727,-- pro Stipendium und Schuljahr an Schüler der Oberstufen und für Weiter bildende im zweiten Bildungsweg. Die Antragstellung mit der Voraussetzung des guten Studienerfolges und der sozialen Bedürftigkeit ist mit November terminisiert. Seite 13

14 Bundessozialamt für Oberösterreich 4020 Linz, Gruberstraße 63, vergibt für Waisen, Kinder von Schwergeschädigten, aber auch begünstigten Invaliden und Behinderten bei sozialer Bedürftigkeit und günstigem sowie positivem Lernerfolg, Schulbeihilfen. Besondere Schulbeihilfe Reifeprüfungsbeihilfen Besondere Schulbeihilfe Diese erhalten Schüler während der sechs Monate vor der mündlichen Reifeprüfung, wenn sie sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: > Besuch einer höheren Schule für Berufstätige > Vorbereitung auf die Reifeprüfung > Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder nachweisliche Einstellung der Berufstätigkeit. Alleinstehende Schüler können monatlich 715,--, verheiratete Schüler (wenn Ehepartner nicht berufstätig und auch keine anderen Einkünfte wie z.b. Arbeitslosengeld, Karenzgeld bezieht) monatlich bis zu 1.050,-- erhalten. Diese Beiträge erhöhen sich bei unterhaltsberechtigten Kindern um 127,-- pro Kind. Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht. Nähere Auskünfte erteilt die Schülerbeihilfenbehörde des Landesschulrates für Oberösterreich, Sonnensteinstr. 10, 4040 Linz, Tel.: 0732/ Einmalige Reifeprüfungsbeihilfe des Landes Oberösterreich Wer wird gefördert? Oö. Schülerinnen und Schüler einer Höheren Schule für Berufstätige (Abendschule) in der Maturaklasse Was wird gefördert? Die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung bzw. der Maturaabschluss Wie wird gefördert? Es wird eine einmalige Beihilfe in Höhe von 75 Euro pro Person gewährt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit mindestens einem Jahr bestehen. Anträge können nur bei mindestens einem Monat Dienstfreistellung bzw. Karenzierung gestellt werden. Eine Kopie dieser Dienstfreistellung bzw. der Karenzierungsbestätigung ist dem Antrag unbedingt beizulegen. Seite 14

15 Abwicklung/Antragstellung Der Antrag ist mittels Formular an das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu richten. Tel.: 0732 / Schulfahrtbeihilfe auf Antrag Ist der Schulweg (der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der Schule) in einer Richtung mindestens zwei Kilometer lang, für behinderte Kinder auch kürzer und ist keine Möglichkeit der Schülerfreifahrt gegeben, dann besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe. Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für zehn Monate. Die Schulfahrtbeihilfe wird für einen Monat nicht gewährt, in dem der Unterrichtsbetrieb in der ersten Woche dieses Monats endet oder in der letzten Woche dieses Monats beginnt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschalbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in der Höhe des höheren Pauschalbetrages zu gewähren. Diese Beihilfe wird pro Schuljahr nur einmal ausbezahlt und ist beim zuständigen Wohnsitzfi nanzamt bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Kalenderjahres zu beantragen, in dem das Schuljahr endet, für welches die Beihilfe gewährt wird (z.b. für das Schuljahr 2008/09 bis ) Zuständig ist jenes Finanzamt, das auch für die Eintragung der Familienbeihilfe sorgt. Anspruch auf diese Beihilfe haben daher nur jene, für deren Kinder Familienbeihilfe gewährt wird. Die Höhe der Schulfahrtbeihilfe liegt je nach Wegstrecke und Schultagen zwischen 4,4 und 19,7 monatlich, kann jedoch auch höher liegen, wenn die tarifmäßigen Fahrtkosten höher waren, als der Pauschalbetrag, wobei jedoch diese Fahrtkosten nachgewiesen werden müssen. Heimfahrtbeihilfe > Familien mit Schülern und Lehrlinge, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe fi nanziell entlastet werden. > Die Heimfahrtbeihilfe gilt nicht für jenen Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/Lehrling eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Seite 15

16 > Die Entfernung wird grundsätzlich nach der Wegstrecke des jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Hauptwohnsitz und Schule bzw. Zweitwohnsitz bemessen. Sofern kein öffentliches Verkehrsmittel auf dieser Wegstrecke verkehrt, erfolgt die Berechnung der Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung. Der Mindestweg muss 2 km in einer Richtung betragen. > Die Höhe der Heimfahrtbeihilfe wird, wenn der Schüler zum Zwecke eines Schulbesuchs eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes bewohnt, folgendermaßen berechnet: a) bei Entfernung bis einschließlich 50 km monatlich 19,-- b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32,-- c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42,-- d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50,-- e) bei Entfernung über 600 km monatlich 58,-- > Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, einzureichen. Studienkosten der Kinder steuerlich absetzbar Sind die Eltern mangels einer entsprechenden Ausbildungsstätte an ihrem Wohnort gezwungen, ihre Kinder außerhalb des Wohnortes ausbilden zu lassen, dann können sie monatlich 110,-- (bis zwölfmal jährlich) abschreiben. Dem Antrag ist eine Schulbesuchsbestätigung beizulegen. Wenn eine tägliche Heimfahrt vom auswärtigen Schulort möglich, bzw. zumutbar ist, gibt es keine Abschreibmöglichkeiten! Europastipendium des Landes Oberösterreich Förderungsziel: Das Europastipendium des Landes OÖ. ist ein Förderungsprogramm für Studentinnen und Studenten an Pädagogischen Akademien mit dem Ziel, einen Anreiz für Bildungsaufenthalte in Europa (ausgenommen Österreich) zu bieten. > Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschalbeträge für die Fahrt zwischen Hauptwohnsitz und Zweitunterkunft vor, so wird diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschalbetrages gewährt. Seite 16

17 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? > Matura > Zum Zeitpunkt der Antragstellung Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit mindestens einem Jahr > Bildungsaufenthalt in einem europäischen Land (ausgenommen Österreich) > Vorliegen eines vollständigen Antragspaketes > Einreichen des Antrages vor Antritt des Aufenthaltes Förderungshöhe: max. 145,-- pro Monat, Förderungsdauer max. 10 Monate Antragstellung: Der Antrag ist mittels Formular an das Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu richten. Familienbeihilfe Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern oder Elterneile für Kinder: > bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. > bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, wenn sie ein steuerpfl ichtiges Jahreseinkommen von unter 9.000,-- (Lehrlingsentschädigung zählt nicht als Einkommen) erzielen und > für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen infolge des Schulbesuchs die Ausübung des Berufs nicht möglich ist. > als ordentliche Hörer einer Hochschule oder Uni versität studieren und einen positiven Studienerfolg belegen können. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. > Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.b. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Studierende Mütter sind von der Erbringung des Leistungsnachweises Seite 17

18 in den Zeiten der Mutterschaft bis zum 2. Geburtstag des Kindes entbunden. > sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befi nden oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten bzw. diesen vorher geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres. (Für Schüler jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.) Weiters: > für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder den Präsenz- noch den Zivildienst leisten und beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung noch auf eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz haben; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen. > haben volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch, für die Zeit zwischen Beendigung des Zivil- oder Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn bzw. Forsetzung der Ausbildung. > haben volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Ausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ebenfalls Anspruch. > für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monnaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten. Höhe der monatlichen Familienbeihilfe: ab Geburt 105,40 ab dem 3. Lebensjahr 112,70 Für Kinder über 10 Jahre 130,90 Für Kinder über 19 Jahre 152,70 Zuschlag für erheblich behindertes Kind: 138,30 Die Familienbeihilfe erhöht sich für das zweite Kind um 12,8, für das dritte Kind um 35,-- und ab dem vierten und jedes weitere Kind um 50,--. Seite 18

19 Kinderabsetzbetrag: Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 pro Kind und Monat und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. NEU: Ab September 2008 wird jährlich eine sogenannte 13. Familienbeihilfe ausbezahlt. Achtung: Für Kinder, für die eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt auch ein pauschalierter Freibetrag von 262,-- monatlich = jährlich 3.144,-- der bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der Einkommensteuererklärung beantragt werden kann. > Personen, die auf eine gleichartige ausländische Beihilfe Anspruch haben, erhalten keine Familienbeihilfe. Ist die ausländische Beihilfe jedoch niedriger als die österreichische Beihilfe, so erhalten österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der ausländischen Beihilfe und der österreichischen Familienbeihilfe. > Leben die Eltern getrennt, hat der Elternteil Anspruch auf die Beihilfe, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind. Beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Familienbeihilfe. Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag direkt über das Finanzamt (alle zwei Monate) im Regelfall an die Frauen ausbezahlt. Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe: > Österreichischer Wohnsitz > Haushaltszugehörigkeit des Kindes, wobei als Kinder sowohl leibliche Kinder und deren Nachkommen (z.b. Enkel), als auch Wahlkinder und deren Nachkommen, sowie Stief- und Pfl egekinder gelten. Wichtig für Maturanten, die ein Studium anstreben: Beabsichtigt ein Maturant ein nachfolgendes Studium, muss er vorher seinen Präsenzdienst ableisten. Seit wird kein Aufschub wegen des Studiums gewährt. Um so wenig Zeit wie möglich zu verlieren, ist es daher ratsam, sich so bald wie möglich um einen Einberufungstermin zu bemühen! Stellung: Es ist wichtig, schon bei der Stellung Wünsche über Einberufungstermin und Garnison bekanntzugeben! Wichtig: Fristverkürzung unterschreiben, d.h. seitens des MilKdos. muss die Sperrfrist für die Zustellung des Einberufungs- Seite 19

20 termins von 6 Monaten ab Stellungstermin nicht eingehalten werden. Ist ein Stellungstermin sehr spät anberaumt, kann man um vorzeitige Stellung ansuchen. Formloses Schreiben an MilKdo. OÖ. Mitzubringende Dokumente für die Stellung: > amtlicher Lichtbildausweis > Staatsbürgerschaftsnachweis > Geburtsurkunde > E-card > Meldezettel, sofern sich d. Wohnsitz geändert hat > Führerschein > sonstige Berechtigungsnachweise > Abschlusszeugnis > ärztl. Unterlagen (nicht älter als 6 Monate) > med. Fragebogen d. MilKdos (ausgefüllt) Der Zivildienst Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst, der jenen Wehrpfl ichtigen eingeräumt wird, die es aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere anzuwenden. Er dauert seit Jänner 2006 neun Monate. Um den Zivildienst ableisten zu können ist eine entsprechende Zivildiensterklärung entweder bei der Stellung (nachdem Sie für tauglich befunden wurden) oder nach Abschluss des Stellungsverfahrens bis zwei Tage vor einer Einberufung zum Präsenzdienst beim Militärkommando für OÖ. (Ergänzungsabteilung) einzubringen. Zuweisungen erfolgen ausschließlich durch die Zivildienstserviceagetur, Postfach 42, Paulanergasse 7, 1040 Wien, Tel. 01/ , info@zivildienst.gv.at Nähere Auskünfte und Hilfestellungen erhalten Sie bei der OÖVP-Serviceabteilung oder dem Militärkommando f. OÖ. Garnisonstraße 36, 4017 Linz, Tel.: 07221/ Seite 20

21 Notizen

22 Ihre Ansprechpartner in den Bezirken OÖVP Bezirksparteisekretariate BRAUNAU Klaus Mühlbacher, Lederergasse Braunau, Tel: 07722/63371 EFERDING Christopher Doms, Starhembergstr Eferding, Tel: 07272/2603 FREISTADT Gerhard Mark, Hauptplatz Freistadt, Tel: 07942/72371 GMUNDEN Gabriel Grabner, Tagwerkerstraße Gmunden, Tel: 07612/77200 GRIESKIRCHEN Mag. Andreas Zahrhuber, Stadtplatz Grieskirchen, Tel: 07248/62462 KIRCHDORF Wolfgang Brandstätter, Kalvarienbergstr Kirchdorf, Tel: 07582/60777 LINZ-LAND Mag. Franz Ebner, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/ LINZ-STADT Markus Spannring, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/ PERG Bettina Bernhart, Herrenstraße Perg, Tel: 07262/52626 RIED Mag. Günther Lengauer, Bahnhofstraße 13/ Ried, Tel: 07752/82256 ROHRBACH Gertraud Scheiblberger, Stadtplatz Rohrbach, Tel: 07289/8145 SCHÄRDING Mag. Marianne Reininger, Linzer Straße Schärding, Tel: 07712/2478 STEYR-LAND Mag. Anita Haider, Klosterstraße Garsten, Tel: 07252/53164 STEYR-STADT Bgm. Helmut Templ, Redtenbachergasse Steyr, Tel: 07252/53178 URFAHR-UMGEBUNG Johannes Kapl, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/775152(53) VÖCKLABRUCK Stefan Büchler, Stadtplatz Vöcklabruck, Tel: 07672/23555 WELS-LAND Johann Ziegelböck, Dr. Koss-Str Wels, Tel: 07242/47642 WELS-STADT Markus Wiesinger, Dr. Koss-Str Wels, Tel: 07242/46869 Seite 22

23 OÖVP Service Serviceabteilung Oberösterreichische Volkspartei Obere Donaulände Linz service@ooevp.at 0732 / Mitarbeiter: Florian Hippesroither (-231) Johannes Pracher (-235) Mag. Katrin Brandmayer (-236) Edith Kerschbaummayr (-233) Ulrike Hartl (-234) Orientierung Medieninhaber und Herausgeber: Österreichische Volks par tei, Landesleitung Ob er ös ter reich, Heinrich-Gleißner-Haus, Ser vice ab tei lung Obere Donaulände 7, 4010 Linz Redaktion: Edith Kerschbaummayr Name Adresse PLZ / Ort An die OÖVP Serviceabteilung Obere Donaulände Linz

24 Folgende SERVICE-Informationen stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur Verfügung. Abschnitt abtrennen und an uns senden. Die Bestellung ist auch online unter: möglich INFO 1 INFO 2 INFO 3 INFO 4 INFO 5 INFO 6 INFO 7 INFO 9 INFO 10 INFO 11 INFO 12 INFO 13 Eigenheim Fertigstellungsdarlehen und Haus kauf dar le hen Förderung für alternative Energieanlagen Sicherheit in den eigenen 4 Wänden Wohnhaussanierung Formel 35+3 (Grundkaufbeihilfe und Hausratsdarlehen) Beihilfen und Stipendien für Schülerinnen u. Schüler Familienratgeber Bundespfl egegeld Urlaub für kinderreiche Familien Wohnbeihilfe Tipps für Lehrlinge INFO 14 Tipps für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer INFO 15 Vortrags- und Sprechtagsangebote INFO 16 Wichtige Fragen des Ver einsrechtes INFO 17 Veranstaltungssicherheitsgesetz INFO 18 Richtig bewerben INFO 19 Kinderbetreuungsgeld INFO 20 OÖ. Kinderbetreuungsbonus INFO 21 Vereinswesen INFO 22 Abfertigung NEU INFO 23 Besteuerung für Gemeindemandatarinnen und Gemeindemandatare INFO 24 Schenken & Erben INFO 25 Arbeitsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer INFO 26 Drogenschutzbroschüre INFO 27 Steuertipps für Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer INFO 28 Sitzungsknigge

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