Gesetzentwurf. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 11. Wahlperiode. Drucksache 11/ der Landesregierung

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1 LANDTAG RHEINLANDPFALZ 11. Wahlperiode Drucksache 11/ Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis Durch das BilanzrichtlinienGesetz (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355) ist im neu eingefügten Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) auch die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften neu geregelt worden( 316 bis 324 HGB). Diese Bestimmungen lösen die 162 bis 169 des Aktiengesetzes ab. 86 der Gemeindeordnung (GemO) bezieht sich für die Prüfung auf die bisherigen aktienrechtlichen Bestimmungen. Deren Ablösung durch das Handelsgesetzbuch erfordert eine entsprechende Anpassung. B. Lösung Entsprechend einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Bundesländer erfolgt zur Wahrung des bisherigen Prüfungsstandards und im Interesse eines einheitlichen Bestätigungsvermerks eine Anpassung des 86 GemO an die neuen handelsrechtliehen Prüfungsbestimmungen für große Kapitalgesellschaften. C. Alternativen Im Rahmen der Zielsetzung keine. D. Kosten Mehrkosten entstehen nicht, da der Prüfungsumfang nicht erweitert wird. E. Zuständigkeit Federführend ist der Minister des Innern und für Sport. Druck: LandtagRheinlandPfalz, 25.Juli ;..,. ~

2 ..,._., Dru~ksache 11/ Landtag RheinlandPiatz 11. Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes RheinlandPfalz Az.: li110/11 Mainz, den 20. Juni 1990 An den Herrn Präsidenten des Landtags RheinlandPialz 6500 Mainz Betr.: Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister des Ionern und für Sport. Dr. Wagner 2

3 Landtag RheinlandPfalz 11. Wahlperiode Drucksache 11/ Landesgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz Der Landtag RheinlandPfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel! Die Gemeindeordnung für Rheinlandpfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBI. S. 419), zuletztgeändertdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1988 (GVBI. S. 135), BS 20201, wird wie folgt geändert: 86 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: _(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Eigenbetrieben ( 92) sind jährlich durch sachverständige Abschlußprüfer im Sinne des 319 Abs. I Satz I des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das gleiche gilt für 1. Einrichtungen nach 85 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Einrichtungen, die nach 85 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, 2. Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 6 Satz 1 N r. 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben ist, 3. kommunale Krankenhäuser." 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen, Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit demjahresabschluß in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Rahmen der Ab~chlußprüfung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen." 3. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:,.2. die Befreiung von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wenn diese bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden". 3.. ~:...

4 ..;;;..,. Drucksache tl/ Landtag RheinlandPfalz 11. Wahlperiode b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und Absatz 6 erhält folgend.: Fassung: "(6) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBI. I S ) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Umfang, so hat sie 1. zu verlangen, dag in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprecht nder Anwendung der Bestimmungen für Eigenbetriebe aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche V 0rschriften entgegenstehen; 2. darauf hinzuwirken, daß ihr, der Aufsichtsbehörde <.tnd der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden; 1. die Befugnisse nach 53 Abs. 1 HGrG auszuüben. Die obere Aufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen." 5. Absatz 7 wird gestrichen. 6. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die W<~.hrung gemeindlicher Beiange dies erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvenrag vorgeschrieben wird, daß I. der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für Eigenbetriebe aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; 2. ihr, der Aufsichtsbehörde und derfür sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in 54 AbJ. I HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden; 4

5 Landtag RheinlandPfalz II. Wahlperiode Drucksache 11/ ihr die Befugnisse nach 53 Abs. I HGrG eingeräumt werden." b) [n Satz 2 werden die Worte "des Haushaltsgrundsätzegesetzes" durch die Abkürzung,.HGrG" ersetzt. Artikel2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. 5

6 Dru~ksache Landtag RheinlandPfalz II. Wahlperiode B e g r ü n d u n g A. Allgemeines Durch das BilanzrichtlinienGesetz (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (EGEl. I s. 2355) ist im neu eingefügten Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGE) auch die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften neu geregelt worden( 316 bis 324 HGB). Diese Bestimmungen lösen die 162 bis 169 des Aktiengesetzes (AktG) ab. Einbezogen in die Prüfungspflicht nach 316 HGB sind nunmehr auch die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 86 der Gemeindeordnung (GemO) bezieht sich für die Prüfung auf die bisherigen aktienrechtlichen Bestimmungen. Deren Ablösung durch das Handelsgesetzbuch erfordert eine entsprechende Anpassung. Der Gesetzentwurf wurde den kommunalen Spitzenverbänden, dem Verband Kommunaler Unternehmen e.v., der Wirtschaftsprüferkammer, dem Institut der Wirtschaftsprüfer sowie dem Sparkassen und Giroverband zur schriftlichen Stellungnahme zugeleitet. Die Erörterung des Gesetzentwurfs mit den kommunalen Spitzenverbänden gemäß 129 GemO und 65 der Landkreisordnung sowie den gemäß 12 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien und die Staatskanzlei des Landes RheinlandPfalz zu beteiligenden Stellen hatte folgendes Ergebnis: Die Wirtschaftsprüferkammer und das Institut der Wirtschaftsprüfer haben sich gegen die dem Minister des Innern 6

7 Landtag RheinlandPfalz 11. Wahlperiode Drucksache tl/ und für Sport erteilte weitergehende Ermächtigung, die jährliche Prüfungspflicht der Eigenbetriebe auf die unumgängliche Prüfung der Buchführung und Rechnungslegung zu beschränken, gewandt. Sie sind der Auffassung, daß durch die Aussetzung der Prüfung keine Kosten gespart werden, da bei später wieder aufzunehmender Prüfung auch der nicht geprüfte Vorzeitraum in die Prüfung einbezogen werden muß, um die gegenwärtigen Verhältnisse beurteilen zu können. Im übrigen sei später eine rechtzeitige Korrektur änderungsbedürftiger Sachverhalte erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Zudem würde ein Unternehmen nicht bei jeder Prüfung vollständig geprüft, da die Jahresabschlußprüfung als stichprobenweise Schwerpunktprüfung angelegt sei. Damit würden alle prüfungsrelevanten Bereiche eines Unternehmens erst nach einem gewissen Turnus vollständig von der Prüfung erfaßt. Schließlich wurde auf die dann notwendig werdenden Ersatzkontrollen durch öffentliche Prüfungsinstanzen aufmerksam gemacht. Diesen Argumenten wurde Rechnung getragen, indem von der ursprünglich auf Anregung des Rechnungshofs vorgesehenen Ermächtigung zur Befreiung von der Prüfungspflicht Abstand genommen wurde. Die Ausweitung der Informations und Einsichtsrechte der Gemeinden bei kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform wird vom Städtetag abgelehnt. Dieser vermag für die Änderung keine Notwendigkeit zu erkennen. Demgegenüber ist jedoch einzuwenden, daß die Unterlagen, die den Körperschaften als Gesellschafter zur Verfügung stehen, häufig für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Körperschaften gegenüber den Unternehmen nicht ausreichen. 7,or

8 Dr~cksache 11/ Landtag RheinlandPfalz 11. Wahlperiode B. ~den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 zu Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 konkretisiert entsprechend S 316 Abs. 1 Satz 1 HGB den Inhalt der Jahresabschlußprüfung. An die Stelle des bisherigen S 164 AktG tritt S 319 Abs. 1 Satz 1 HGB. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird redaktionell an die Änderung des S 85 Abs. 2 GemO durch das Kommunalabgabengesetz angepaßt. Zu Nummer 2 Gegenstand und Umfang der Jahresabschlußprüfung werden an die Bestimmungen der SS 316, 317 HGB angepaßt. Wie bisher sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nach S 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung in die Prüfung einzubeziehen. zu Nummer 3 Um Prüfungsüberschneidungen zu vermeiden, soll dem Minister des Innern und für Sport die Ermächtigung erteilt werden, Unternehmen, deren wirtschaftliche Verhältnisse bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden, insoweit von der Prüfung zu befreien. 8

9 Landtag RheinlandPfalz 11. Wahlperiode Drucksache tt/ zu Nummer 4 Die neuen Rechnungslegungsbestimmungen des HGB sehen in 266 Abs. 1 Satz 3 sowie in den 276 und 288 verschie dene Erleichterungen für die kleinen und zum Teil auch für die mittelgroßen Kapitalgesellschaften im Sinne des 267 Abs. 1 und 2 HGB bei der Bilanz, der Gewinn und Verlustrechnung und dem Anhang vor (z.b. verkürzte Bilanz, in die verschiedene Rechnungsposten nicht einzeln, sondern zusammengeiaßt aufgenommen werden; Möglichkeit der Saldierung verschiedener Aufwands und Ertragsposten in der Gewinnund Verlustrechnung). Solche Erleichterungen waren im bisherigen Aktienrecht nicht enthalten; sie sind daher auch der bislang daran orientierten eigenbetriebsrechtlichen Rechnungslegung fremd. Mit Rücksicht auf die erhöhten Transparenzanforderungen an die öffentlichen Unternehmen werden sie bei der Anpassung der Rechnungslegung der Eigenbetriebe an das neue Handelsrecht nicht übernommen. Aus demselben Grund und im Interesse eines gleichen Rechnungslegungsstandards wie bei den Eigenbetrieben werden diese größenabhängigen Erleichterungen aber auch für die rechtlich selbständigen wirtschaftlichen Unternehmen im Alleinoder im Anteilsbesitz der Kommunen (im Sinne des 53 Abs. 1 HGrG) im folgenden: Beteiligungsunternehmen ausgeschlossen. Deshalb werden die Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Beteiligungsunternehmen den Jahresabschluß in jedem Fall ohne Inanspruchnahme der genannten Erleichterungen aufstellen. Das gleiche haben auch die anderen Bundesländer nach Abstimmung in der Arbeitsgemeinschaft der Innenminist~rien vorgesehen. Dieselben Anforderungen sind in dem durch Artikel 10 Abs. 30 Nr. 1 BiRiLiG geänderten 65 Abs. 1 Nr. 4 der Bundeshaushaltsordnung für die Beteiligungsunternehmen des Bundes bestimmt. 9

10 Dr~cksache I L;111dtag RheinlandPialz 11. Wahlperiode Neu ist die Regelunq in Absatz 6 Satz 1 Nr. 2, die die Einwirkungspflichten der Gemeinden auf die in S 53 HGrG genannten Unternehmen über die derzeitige Rechtslage hinaus ausweitet. Sie geht auf eine Anregung des Rechnungshofs zurück. Danach wird eine Ausweitung der Informations und Einsichtsrechte bei kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform für erforderlich gehalten. Nach 54 HGrG kann unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft in RheinlandPfalz ist das der Rechnungshof, der gemäß S 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof RheinlandPfalz in Verbindung mit S 110 Abs. 4 GemO die Prüfung den Gemeindeprüfungsämtern übertragen kann, zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach 92 Landeshaushaltsordnung (Betätigungsprüfung) auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann. Die 53 und 54 HGrG setzen voraus, daß in den Unternehmen eine kommunale Mehrheit vorhanden ist. Nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 hat die Gemeinde, wie bisher, die Befugnisse nach S 53 Abs. 1 HGrG auszuüben. Im übrigen wurde die Formulierung das Absatzes 6 an die 53 und 54 HGrG angepaßt. Zu Nummer 5 Der Inhalt des bisherigen Absatzes 7 wird.durch Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 erfaßt und erweitert. Zu Nummer 6 Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird der Neufassung des Absatzes 6 angepaßt. zu Artikel 2 Die Regelung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. 10

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