Gewährleistung. Die Gewährleistung als verschuldensunabhängige Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Übernahme ist geregelt im ABGB, UGB (HGB), KSchG.

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1 Gewährleistung Gewährleistung ist das gesetzliche Einstehenmüssen (= Haftung) für Sach- und Rechtsmängel (nur) bei entgeltlichen Geschäften. Die Gewährleistung setzt kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der Leistung voraus. Die Gewährleistung als verschuldensunabhängige Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Übernahme ist geregelt im ABGB, UGB (HGB), KSchG. Die Folgen: Preisminderung Austausch/Reparatur oder Geld (Wandlung) Vertragsaufhebung Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen Mangel und Zeitpunkt müssen vom Übernehmer bewiesen werden, => Ausnahme innerhalb der ersten sechs Monate Es wird als Vermutung angenommen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übernahme bereits vorlag (hiebei gilt Beweislastumkehr für den Übergeber), jedoch => keine Beweislastumkehr, wenn Vorrang der Verbesserung - es sich bei der beanstandeten Sache um ein kurzlebiges Produkt oder gebrauchtes Produkt handelt, - die Gewährleistung mit der Art des Mangels unvereinbar ist (Unfallspuren, ersichtliche Bedienungsfehler o. Ä.). Kunde kann primär nur Verbesserung (Reparatur) oder Austausch verlangen. Ist der Austausch unmöglich oder unzumutbar, kann der Kunde nur Reparatur verlangen. Kein sofortiger Geldersatz. Keine sofortige Vertragsaufhebung. Das Recht auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung wenn alle anderen Maßnahmen => unmöglich oder => unzumutbar sind bzw. wenn der Übergeber eine Verbesserung oder Austausch => verweigert oder => nicht in angemessener Frist vornimmt.

2 Verjährungsfristen unbewegliche Sachen drei Jahre bewegliche Sachen zwei Jahre Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren (nicht gegenüber Konsumenten). Zusammenfassung: Gewährleistung nach ABGB und GewRÄG 1. Fristen für bewegliche Sachen zwei Jahre für unbewegliche Sachen drei Jahre Die Frist beginnt bei Lieferung der mangelhaften Sache zu laufen. 2. Beweislastumkehr Tritt innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon beim Kauf vorlag. Der Verkäufer muss beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf der ersten sechs Monate obliegt der Beweis dem Käufer. => Offensichtliche nicht kausale Mängel sind jedoch von dieser verschuldungsunabhängigen Haftung ausgenommen. 3. Vorrang von Verbesserung und Austausch Primär kann der Käufer Verbesserung oder Austausch fordern. 4. Preisminderung und Wandlung Wenn Verbesserung oder Austausch der Ware unmöglich oder unwirtschaftlich sind, kann Preisminderung oder Wandlung (Rückersatz des Kaufpreises) verlangt werden: Wenn der Austausch oder eine Verbesserung dem Verkäufer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden Fälle in denen dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten aus der Verbesserung oder dem Austausch entstünden; der Käufer triftige Gründe gegen die Person seines Vertragspartners einwenden kann; der Verkäufer trotz Nachfrist der Verbesserung oder dem Austausch nicht nachkommt.

3 5. Abänderung von Gewährleistungsregeln Bei Geschäften zwischen Unternehmern kann die Gewährleistungsfrist einvernehmlich verkürzt, jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei Konsumenten können die Gewährleistungsregeln weder abgeändert noch eingeschränkt werden. => Ausnahmen bilden hiebei Geschäfte über gebrauchte Sachen. Hier kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Bei Geschäften unter Konsumenten kann auf die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen verzichtet werden. Gewährleistung und Schadenersatz Gemäß 933 a Abs. 1 ABGB kann der Übernehmer vom Übergeber, der den Mangel verschuldet hat, auch Schadenersatz fordern. Gewährleistung und Schadenersatz stehen grundsätzlich in Konkurrenz zueinander, das heißt, der Gläubiger kann den Anspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen. Die Gewährleistung betrifft jedoch nur den Bereich des Mangelschadens: Verbesserung oder Austausch, Geldersatz, wenn sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, Übergeber verweigert Verbesserung oder Austausch bzw. nimmt dies nicht in angemessener Frist vor. Der Mangelfolgeschaden kann nicht gewährleistungsrechtlich, sondern nur durch Schadenersatz geltend gemacht werden. => Der Gewährleistungsanspruch ist verschuldensunabhängig, der Schadenersatz tritt nur bei Verschulden ein. Unterschiedliche Verjährungsfristen: Gewährleistungsansprüche: - bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren - bei unbeweglichen Sachen nach drei Jahren Schadenersatzansprüche: - bei Kenntnis des Schadens und Schädigers nach drei Jahren - absolut nach dreißig Jahren.

4 Beweislastverteilung: Umgekehrte Beweislast: Verschulden des Schuldners (Übergeber) wird vermutet ( 1298 ABGB und 924 ABGB). Nach Ablauf von 10 Jahren ab Übergabe der Sache liegt die Beweislast für das Verschulden des Schuldners beim Übernehmer ( 933 a Abs. 3 ABGB). Dies gilt sowohl für den Mangelschaden als auch für den Mangelfolgeschaden. Versicherungstechnischen Betrachtung: Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und nicht versicherbar. Es handelt sich um das ureigene Unternehmerrisiko, welches nach ständiger Rechtssprechung des OGH nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung sein soll: 7 Ob 117/04p auch die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen für die Mängelbehebung fallen nicht unter den Versicherungsschutz Mangelfolgeschaden: Infolge des Mangels ist beim Dritten ein Schaden eingetreten. Die Schäden beziehen sich nicht unmittelbar auf die Leistung, sondern sind Folgen der mangelhaften Leistung, die an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft. Unter diesen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und davon jeweils abgeleitete Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden, wie Fremdkosten verbundener Gewerke bei Mangelfolgeschäden sind jedoch nicht gedeckt. Beispiel: Ein Installateur verlegt eine undichte Fußbodenheizung. Es kommt zu einer Überschwemmung der darunter liegenden Wohnung. Gedeckt: Sachschaden (Malerei, Möbel, usw.) der darunter liegenden Wohnung; Nicht gedeckt: zur Freilegung der schadhaften Fußbodenheizung muss der nicht vom Installateur eingebrachte Estrich und die Fußbodenverfließung entfernt und neu eingebracht werden. Zusatzdeckung Nachbesserungsbegleitschäden: Es besteht bei den meisten Betriebs-Risiken die Möglichkeit des Einschlusses der Mangelnebenkostendeckung meist Nachbesserungsbegleitschäden genannt. Achtung bei Klausel-Texten!

5 Ansprüche aus Verträgen oder besonderer Zusage, die über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgeht Garantie Die Garantie ist eine vertragliche Vereinbarung, die grundsätzlich im Gewährleistungsrecht nicht verankert ist. Ausnahme bilden die Bestimmungen des KSchG für Verbrauchergeschäfte ( 9b KSchG Vertragliche Garantie). Vertragliche Garantie 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache, diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung dies garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben. (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden. => Bei einer Garantieerklärung gegenüber dem Verbraucher hat der Unternehmer auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht dahingehend hinzuweisen, dass diese durch die Garantie- Erklärung nicht eingeschränkt werden kann. Entgegen den Bestimmungen der Gewährleistung generell, beinhaltet die vertragliche Garantie die Haftung für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

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