Lernfeld 8: Bauprojekte entwickeln und begleiten Musterlösungen zum Modul Öffentliches Baurecht und Privates Baurecht 08.2.
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- Beate Bergmann
- vor 7 Jahren
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1 Lernaufgaben mit Musterlösungen Hinweis: In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich die Antworten der folgenden Lernaufgaben zuerst selbstständig mittels Literaturstudium, Seminarthemen, Unterrichtsgesprächen und Internet-Recherchen erarbeiten und erst danach mit den Musterlösungen vergleichen! Aufgabe 1: Nennen Sie die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des öffentlichen Baurechts. Musterlösung 1 BauGB, BauNVO, Bauordnungen der Bundesländer, Raumordnungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz u.a.m. Frage 2: Nennen Sie die vier allgemeinen verschiedenen Baunutzungsflächen lt. BauNVO und die zehn möglichen Arten von Baugebieten und erläutern Sie stichpunktartig die entscheidenden Kriterien. Musterlösung 2: Wohnbauflächen (W) => WS, WR, WA, WB gemischte Bauflächen (M) => MD, MI, MK gewerbliche Bauflächen (G) => GE, GI Sonderbauflächen (S) => SO (Die genauen Kriterien finden Sie in der Literatur bzw. BauNVO 1 11) Frage 3: Erläutern Sie folgende Begriffe: Vollgeschoss, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baulinie, Baugrenze, Bauweise Musterlösung 3: Vollgeschoss: landesrechtlich unterschiedlich geregelt, s. 20 BauNVO. Für Berlin/ Brandenburg gilt beispielsweise: oberirdische Geschosse, deren Deckenoberkante mind. 1,40 m über die Geländefläche ragt und die über mind. 2/3 der Grundfläche eine Höhe von mind. 2,30 haben ( 2 BauO Bln bzw. 2 BbgBO), Angabe in römischen Zahlen Grundflächenzahl: stellt das Verhältnis dar zwischen versiegelter Grundstücksfläche und überbaubarer Grundstücksfläche, max. 1,0 Geschossflächenzahl: Verhältnis zwischen der Fläche aller Vollgeschosse und der überbaubaren Grundstücksfläche Baulinie: Auf dieser Linie muss gebaut werden Baugrenze: Bis an diese Grenze darf gebaut werden Bauweise: offen: Gebäudelänge höchstens 50 m; geschlossen: Baugruppen ohne Grenzabstand Frage 4: Welche Angaben lassen sich aus einem qualifizierten Bebauungsplan entnehmen, welche Arten von Bebauungsplänen kennen Sie noch? Musterlösung 4: qual. BBP, zeichnerischer und beschreibender Teil, wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen, in der Regel auf Grundlage eines FNP, enthält mind. Angaben über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen; schafft Baurecht, wenn die Erschließung gesichert ist weitere Arten: Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan, einfacher Bebauungsplan, Vorhabens- und Erschließungsplan, Bebaubarkeit nach 34, 35 BauGB Seite 1 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 1
2 Frage 5: Was unterscheidet einen Flächennutzungsplan von einem Bebauungsplan? Musterlösung 5: FNP = vorbereitender Bauleitplan, für das gesamte Gemeindegebiet, stellt die beabsichtigte bauliche Entwicklung dar, Zeithorizont ca. 15 Jahre, kein verbindliches Baurecht für Private, nur allgemeine Angaben zur baulichen oder sonstigen Nutzung BBP = verbindlicher Bauleitplan, für einzelne konkrete Bauprojekte im öffentlichen Interesse, aktuelle Bebauung beabsichtigt, schafft verbindliches Baurecht, konkrete Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubaren Grundstücksflächen sowie öffentlichen Verkehrsflächen Frage 6: Welche baurechtlichen Auswirkungen hat der Beschluss eines qual. BBP für das Neubauvorhaben eines Bauwilligen? Musterlösung 6: Ein rechtsgültiger BBP schafft Rechtssicherheit. Wenn ein Bauvorhaben die Festsetzungen des BBP einhält und die Erschließung gesichert ist, hat der Bauherr Anspruch auf die Baugenehmigung. Frage 7: Welche Angaben beinhaltet ein Bauantrag, welche Bauvorlagen sind dem Bauantrag mind. beizufügen? Musterlösung 7: Bauantrag mit: Bezeichnung und Lage des Bauvorhabens, Nennung des Bauherren, des Architekten und des Bauleiters, div. Kennzahlen, z. B. Rohbaukosten, Gesamtkosten, Wohn- oder Nutzfläche, umbauter Raum u. ä. m. Bauvorlagen: amtlich bestätigter Lageplan (Katasterauszug), Baubeschreibung, Bauzeichnungen, Statik, Berechnung von GFZ, GRZ, BMZ, Wohn- und Nutzfläche etc, Nachweis von Schallschutz, Naturschutz, Ersatzpflanzungen, Stellplätzen, Brandschutz, Grundstücksentwässerung u. ä. m. Frage 8 Nennen Sie mindestens fünf Regelungen, die nicht bundeseinheitlich, sondern nur in den Landesbauordnungen geregelt sind. Musterlösung 8: Abstandsflächen zwischen Gebäuden und zu Nachbargrundstücken, Begriffsdefinitionen (z. B. Vollgeschoss ), technische Vorschriften für Heizungsanlagen, im Zusammenhang mit einem Neubau zu errichtende Garagen oder Stellplätze, Vorschriften über die zu verwendenden Baustoffe, genaue Bestimmungen zu Wohn- bzw. Aufenthaltsräumen, genehmigungsfreie Vorhaben, Ausnahmeregelungen, Abnahmebestimmungen, Ablauf von Bau-Genehmigungsverfahren u. v. m. Frage 9 Ihr Bekannter Paul Pumpelhuber hat ein unbebautes Grundstück geerbt und möchte darauf ein EFH bauen. Es existiert ein FNP, der für dieses Grundstück ein Wohngebiet ausweist. Ein BBP existiert nicht. Wird Paul eine Baugenehmigung erhalten? Musterlösung 9: Ohne einen qualifizierten BBP besteht kein Anspruch auf eine Baugenehmigung, ein FNP ist nur eine Art Absichtserklärung der Gemeinde für die unbestimmte Zukunft. Sollte sich dieses Grundstück allerdings im Innenbereich einer Gemeinde befinden, besteht Baurecht nach 34 BauGB. Frage 10: Was versteht man allgemein unter dem Begriff Erschließung eines Grundstücks? Musterlösung 10: Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Verkehrsraum (oberirdisch); Herstellung der leitungsgebundenen Hausanschlüsse bis an die Grundstücksgrenze (unterirdisch Gas, Wasser, Elektrizität ) Seite 2 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 2
3 Frage 11: Was bedeutet der Begriff Erschließung nach dem Baugesetzbuch? Musterlösung 11: ( 123 ff BauGB) Vollständige erstmalige Herstellung der (oberirdischen) Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, ) Gemeinde hat Planungshoheit, es besteht kein Anspruch der GS-Eigentümer auf Erschließung Frage 12: In welcher Höhe trägt die Gemeinde (mindestens) die Erschließungskosten, nach welchem Maßstab kann der Rest auf die GS-Eigentümer umgelegt werden? Musterlösung 12: Die Gemeinden tragen mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, der Rest kann nach zul. Geschossfläche, GS-Fläche, Frontbreite o. a. verteilt werden. Frage 13: Die Gesamtkosten einer Erschließung nach BauGB betragen ,-. Öffentliche Mittel werden in Höhe von ,- bewilligt. Die Gemeinde hat die Erschließung durchzuführen. je Straßenseite 12 Grundstücke, Frontbreite je GS 20 m, Tiefe je GS 36 m, gesamte GS-Flächen m², zul. Geschossfläche je GS 280 m², Ges.GF m² Lt. Satzung sind die Erschließungskosten lt. BauGB von der Gemeinde zu tragen, der Rest wird nach folgendem Schlüssel auf die Eigentümer umgelegt: 40 % nach zul. Geschossfläche, 30 % nach GS- Fläche, 30 % nach Frontbreite. Wie hoch sind die Erschließungskosten für den Eigentümer eines Grundstücks? Musterlösung 13: / = Erschließungsaufwand 90 % von = Umlage auf Eigentümer * 280 / * 40% = 5.400,- Umlage nach Geschossfläche * 20m * 36m / m² *30% = 4.050,- Umlage nach GS-Fläche * 20m / (24*20m) * 30% = 4.050,- Umlage nach Frontbreite => Gesamtanteil je GS an der Erschließung = ,- Frage 14: Im BBP ist für ein m² großes GS festgelegt: [MI II GRZ 0,3 g] Bestimmen Sie die max. GFZ Wäre es zulässig, im Erdgeschoss einen Supermarkt zu errichten (Begründung) Letztendlich werden ausschließlich Wohnungen gebaut. Wie viel Wohnungen dürfen bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 60 m² max. errichtet werden, wenn von 1 m² Geschossfläche 0,75 m² Wohnfläche anrechenbar wäre. Musterlösung 14: 21.1.: 0,3 * II = 0, : ja, Mischgebiet ( 6 BauNVO), Einzelhandel und nichtstörende Gewerbebetriebe zulässig 21.3: * 0,6 * 0,75 / 60 = 24 Wohnungen Seite 3 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 3
4 Frage 15: Ihnen liegt folgender Auszug aus dem genehmigten Bebauungsplan vor mit folgenden Angaben: WS 0,4 ED II 0, 0,8 KWD Baulinie 5 m parallel zur Straßenbegrenzung Bebauungstiefe: 30 m Grundstück: Straßenfront 20 m, Tiefe 100 m 15.1) Welche gesetzlichen Vorschriften sollten Sie hierzu kennen? 15.2) Was bedeuten die Buchstaben, Ziffern und sonstigen Angaben in diesem Plan? 15.3) Welche praktische Bedeutung haben diese Informationen, wenn Ihr Käufer kurzfristig mit dem Bau eines Hauses beginnen will? Musterlösung ) BauNVO, PlanzVO, BauGB, MaBV, Landesbauordnung 15.2) Kleinsiedlungsgebiet; max. zwei Vollgeschosse, GRZ = 0,4; GFZ = 0,8; Einzel- oder Doppelhäuser; Krüppelwalmdach mit Dachneigung, überbaubare Grundstücksfläche bis 30 m ab Straßengrenze, auf Baulinie muss gebaut werden; das Baufenster ist bei Berücksichtigung von 3 m Abstandsfläche zu beiden NachbarGS 350 m² groß 15.3) genehmigter BBP (Art, Maß, Bauweise, überbaubare GS-Flächen + Erschließung) => Baurecht => Anspruch auf Baugenehmigung Frage 16 Im Inserat für ein zu verkaufendes Baugrundstück lesen Sie: Das Grundstück ist nach 34 BauGB bebaubar. Was bedeutet diese Aussage? Musterlösung 16: Im Zusammenhang bebaute Ortsteile = Innenbereich Im Innenbereich einer Kommune ist die Bebauung immer zulässig (es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung), wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten GS-Fläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Was zum Innenbereich gehört, ist sofern keine Innenbereichssatzung der Gemeinde existiert manchmal strittig. Außerdem ist nicht eindeutig geklärt, was unter näherer Umgebung zu verstehen ist. Lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung darf es sich aber nicht nur um die unmittelbar angrenzenden NachbarGS handeln. Aufgabe 17: Nennen Sie die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen des privaten Baurechts. Musterlösung 17: BGB, HOAI, VOB, MaBV u.a.m. Seite 4 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 4
5 Aufgabe 18: Grenzen Sie die Aufgaben des Bauherren, des Architekten und der am Bau beteiligten Baufirmen voneinander ab. Musterlösung 18: Bauherr: trägt das Risiko, schafft die Voraussetzungen für den Bau, ist Vertragspartner von Banken, Baufirmen etc., wird unter bestimmten Voraussetzungen auch als wirtschaftlicher Baubetreuer tätig, beauftragt den Architekten, beschafft Baugrundstück, Baugenehmigung, Finanzierung, ist Eigentümer Architekt: (im wesentlichen Werkvertragsrecht) technische Baubetreuung, Erstellung von Planunterlagen und Bauzeichnungen, Überwachung der Bauarbeiten u.ä. (s. Leistungsphasen nach HOAI) Baufirmen: Planausführende für die Gewerke am Bau Aufgabe 19: Nennen und beschreiben Sie die neun Leistungsphasen des Architekten nach der HOAI Musterlösung 19: Planungsphase = Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung Ausführungsphase = Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bauleistungen, Bauüberwachung Betreuung und Dokumentation nach Fertigstellung (eine ausreichend detaillierte Beschreibung der einzelnen Phasen finden Sie in der Literatur, z.b. Murfeld) Frage 20: Was versteht man unter den Verwaltungsleistungen des Bauherren im Zusammenhang mit den Kosten eines Neubauvorhabens? (s. dazu auch 7, 8 II. BV) Musterlösung 20: Die wirtschaftliche, kaufmännische Baubetreuung kann auch vom Bauherren selbst erbracht werden (im Zusammenspiel mit dem Architekten bzw. technischen Baubetreuer). Für den Kostenansatz sind in 8 (3) II. BV Höchstsätze vorgegeben (gelten zwingend nur für öff. gef. WoBau) Frage 21: Nennen und erläutern Sie die Arten der Vergabe von Bauleistungen (Ausschreibungen) nach der VOB Musterlösung 21: öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb freihändige Vergabe mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb Frage 22: Welche Bedeutung hat die VOB? Musterlösung 22: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, welches die über Jahre entwickelten allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge darstellt. Es ist weder ein Gesetz noch eine Bundeseinheitliche Verordnung, sondern muss privatrechtlich als Grundlage des Bauvertrags vereinbart werden. Frage 23: Der o. g. Paul Pumpelhuber hat nun glücklich seine Baugenehmigung in den Händen. Von einer Baufirma wurden ihm zwei Bauverträge angeboten einmal nach BGB, einmal nach VOB. Sie schlagen ihm die Vereinbarung der VOB als Vertragsgrundlage vor. Erklären Sie ihm drei wichtige Vorteile und zwei wichtige Nachteile der VOB, die Ihre Entscheidung aus Sicht des Bauherren rechtfertigen. Seite 5 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 5
6 Musterlösung 23: Wenn die VOB nicht ausdrücklich oder ungültig vereinbart wurde, gilt ohnehin das BGB. Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein anerkanntes Regelwerk für die Bauerstellung. Sie lässt sich rechtssicher nur in Gänze vereinbaren, bestimmte einzelne Bestimmungen können allerdings abweichend vereinbart werden. Vorteile: allg. Rechtssicherheit, durch deutschen Vergabeausschuss geprüft; von Praktikern auf Besonderheiten im Bauwesen zugeschnitten, gelten als AGB für Bauerstellung, sehr flexible Ausgestaltung möglich, nachträgliche Änderungen am Bau durch Bauherren jederzeit möglich, bestimmte Klauseln lassen sich anders vereinbaren, schr. Mängelrüge unterbricht Verjährung, vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen des Unternehmers aus, Unternehmer darf Subunternehmer nur mit Zustimmung des Bauherren beschäftigen u. a. Nachteile: Gewährleistungsfrist nur vier statt fünf Jahre, Risiko während der Bauphase beim Bauherren (Versicherungen, Vergütungsanspruch des Unternehmers auch bei Untergang durch höhere Gewalt), Gewährleistung nur für wesentliche Mängel, AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen nach MaBV, fiktive Abnahme nach sechs bzw. zwölf Werktagen möglich Frage 24: Welche Versicherungen sollte Paul Pumpelhuber als Bauherr für die Bauzeit unbedingt abschließen? Musterlösung 24: Bauherrenhaftpflicht schützt den Bauherren während der Bauzeit vor den Haftpflichtansprüchen Dritter, die wegen der Baustelle zu Schaden kommen Bauwesen- oder Bauleistungsversicherung Schutz bei Schäden, die während der Bauzeit durch Beschädigungen oder Zerstörungen am Bauwerk oder fest eingebauten Teilen entstehen. Rohbaufeuerversicherung ist meist in der Bauwesenversicherung enthalten ggf. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wenn es eine Ölheizung gibt, übernimmt diese Versicherung die Schäden (Verunreinigung des Grundwassers) durch auslaufendes Öl ggf. Unfallversicherung (Bauhelferversicherung) für Freunde und Bekannte (Berufsgenossenschaft), die auf der Baustelle helfen Frage 25: Wie verläuft eine öffentliche Ausschreibung eines Bauvorhabens? Was versteht man in diesem Zusammenhang unter dem Begriff Submissionstermin? Musterlösung 25: 1) Vorbereitung der Vergabe Erarbeitung der Verdingungsunterlagen durch Architekten / Ing.-Büro; s. Leistungsphase 6 ( 15 HOAI): 2) öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung mit der Aufforderung an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen, Angebote abzugeben 3) damit Beginn der Abholung der Ausschreibungsunterlagen durch potenzielle Bieter, Angebotsfrist mind. 10 Kalendertage bis zum Submissionstermin, in dieser Zeit können Angebote abgegeben, geändert, zurückgezogen werden 4) mit Ende der Angebotsfrist Beginn der Submission (= Eröffnen und Verlesen der Angebote im Beisein der Bieter, Protokollführung) 5) Bindefrist (= Zuschlagsfrist) max. 30 KT) in dieser Zeit Anfertigung eines Preisspiegels (LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe) 6) nach Ablauf der Bindefrist Zuschlag an einen ausgewählten Bieter, ggf. Einleitung eines Verhandlungsverfahrens bei Misserfolg der Ausschreibung Seite 6 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 6
7 Frage 26 Wie hoch ist das Netto-Architektenhonorar lt. 16 HOAI für ein Bauprojekt im öff. gef. Wohnungsbau (Zone III, Mindestsatz) mit anrechenbaren Baukosten von 26.1) ,- EUR? 26.2) ,- EUR? 34 HOAI Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu 34 Absatz 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten Anrechenbare Zone I Zone II Zone III Zone IV Zone V Kosten von bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro Euro Musterlösung 26:! Öff. gef. WoBau => Honorarzone III, Mindestansatz ( 8 (2) II. BV) 26.1) anrechenbare Kosten ,- => Hon.zone III, Mindestsatz ,- EUR Netto-Honorar 26.2) anrechenbare Kosten ,- => keine direkte Zuordnung nach Honorartafel möglich => Zwischenwert errechnen durch Interpolation => ,20 EUR Netto-Honorar (s. dazu Murfeld oder Script Baunebenkosten ) , , , , , ,00 100% , ,00 40,00% , ,20 Frage 27a Ein Bauprojekt mit 17 spiegelgleichen Bauwerken bei Vereinbarung von Honorarzone III, unterer Wert, mit einer Bausumme von netto gesamt EUR errichtet. Errechnen Sie das Architektenhonorar, wenn nur die Leistungsphasen 3 bis 5 und zusätzlich eine Nebenkostenpauschale von 6.000,- EUR vereinbart wurde. Musterlösung 27a: ,43 EUR Seite 7 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 7
8 Baukosten Nebenrechnung (Interpolation) Baukosten Honorar Ges. Netto , ,00 => lt. HOAI ,00 Anzahl Häuser ,41 => errechnet ,59 = Einzelhaus , ,00 => lt. HOAI ,00 NettoHonorar für alle LP für ein Haus ,59 s. Nebenrechnung LP % (Honoraranspruch lt. HOAI) 1. Haus NettoHon für LP 3-5 voller Hon.anspruch 6.370,81 ein Haus 6.370, Haus jew. Kürzung 50% 3.185,40 vier Häuser , Haus jew. Kürzung 60% 2.548,32 drei Häuser 7.644, Haus jew. Kürzung 90% 637,08 neun Häuser 5.733,73 Summe ,12 + NK-pauschale 6.000,00 = Nettohonorar , % Ust 7.313,31 = Rechn.betrag ,43 Frage 27b: Für ein anderes Bauprojekt von 8 gleichen EFH wird mit anrechenbaren Baukosten von ,- EUR pro Haus gerechnet. Ein Architekt wird mit den Leistungsphasen 3 bis 9 beauftragt. Wie viel Euro stellt der Architekt in Rechnung, wenn Honorarzone 4 unterer Wert vereinbart wurde? Musterlösung 27b: Anz. Häuser 8 Nebenrechnung (Interpolation) Baukosten je ,00 Baukosten je Haus Honorar Baukosten ges , ,00 => lt HOAI , ,00 => errechnet ,50 Honoraranspruch für 1 Haus ,00 => lt HOAI ,00 für alle LP (100%) ,50 (s. Interpolation) LP 3-7 lt. HOAI 56% LP 8-9 lt. HOAI 34% (ges. 90%) Haus ,95 (90% von 26185,50,-) Haus 2 bis ,04 (50% des Honorars für LP 3-7, LP 8-9 volles Honorar) Haus 6 bis ,87 (40% des Honorars für LP 3-7, LP 8-9 volles Honorar) Nettohonorar ,86 Ust 19% ,44 Rechn.betrag ,30 Seite 8 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 8
9 Frage 28: Welche der Ihnen bekannten Versicherungen des Bauherren während der Bauzeit regulieren folgende Schadensfälle? 28.1) Ein Gewitter setzt die Baugrube unter Wasser, das Fundament wird beschädigt. 28.2) Die auf dem Baugelände stehenden Fensterscheiben kippen um und zerbrechen. 28.3) Bohrmaschinen aus der Baubude der Handwerker werden gestohlen 28.4) Waschbecken, die am nächsten Tag montiert werden sollten, wurden in der Nacht gestohlen. 28.5) Der Dachstuhl brennt in Folge von Schweißarbeiten 28.6) Ein gerade gedecktes Dach verliert bei einem Sturm einige Dachziegel, die einen Passanten verletzen. Musterlösung 28: 28.1) Bauleistungsversicherung 28.2) vermutlich keine (noch nicht fest eingebaut), evtl. Bauleistungsversicherung je nach Versicherungsbedingungen 28.3) keine 28.4) keine 28.5) Rohbaufeuerversicherung, wenn nicht Bestandteil der Bauleistungsversichrg. 28.6) Bauherrenhaftpflichtvers. gg. Passanten und Bauleistungsvers. für Schaden am Dach Frage 29 (muss man als IMK vielleicht nicht unbedingt wissen): Für die Verwaltungsleistungen des Bauherren (wirtschaftliche Baubetreuung) schreibt die II. BV bestimmte Höchstsätze vor. Berechnen Sie diese Kosten für den Bau von Kaufeigenheimen bei einer Bausumme von ,- EUR entspr. 8 II. BV Auszug 8 II. BV: Kostenstufe 1 bis ,97 EUR einschl. 3,4 % Kostenstufe 2 bis ,94 EUR einschl. 3,1 % Kostenstufe 3 bis ,88 EUR einschl. 2,8 % [Sollte Ihnen eine aktuellere II. BV vorliegen, finden Sie möglicherweise geglättete Beträge] Musterlösung 29: * (2,8 % + 0,5 %) = 8.580,- EUR oder Ansatz der vorherigen Stufe ( 8 (4) II. BV) ,94 * (3,1 % + 0,5 %) = 9.203,25 EUR Frage 30: Unterscheiden Sie die bauordnungsrechtlichen (öffentlichen) Bauabnahme(n) nach BauGB von den vertraglichen (privatrechtlichen) Bauabnahmen nach BGB bzw. VOB. Musterlösung 30: Nicht nur die Baugenehmigung, sondern auch die Abwicklung eines Bauvorhabens bis zur Fertigstellung unterliegt der Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde. Dazu gehören laufende Kontrollen, vor allem 1) die Rohbauabnahme = Bestätigung der Baubehörde, dass gegen die Fortführung des Baus keine Bedenken bestehen, - sowie 2) die Endabnahme = Bestätigung der Baubehörde, dass gegen die Nutzung der baulichen Anlage keine Bedenken bestehen. Unabhängig davon muss der Besteller (Bauherr) das Bauwerk vom Auftragnehmer abnehmen. Nach BGB ist der Besteller zur Endabnahme verpflichtet, eine Teilabnahme oder Ablehnung wegen unwesentlicher Mängel ist nicht möglich. Die VOB kennt neben der körperlichen auch die fiktive Abnahme, Teilabnahmen sind möglich. Frage 31: Welchen Zeitraum umfassen die Gewährleistungsfristen nach Fertigstellung und Abnahme eines Bauwerks beim BGB- und VOB-Bauvertrag? Musterlösung 31: Nach BGB: bei Bauwerken fünf Jahre, bei Arbeiten am Grundstück zwei Jahre, bei Heizungsanlagen zwei Jahre Nach VOB: bei Bauwerken vier Jahre, bei Arbeiten am Grundstück zwei Jahre, Heizungsanlagen zwei Jahre, industrielle Feuerungsanlagen ein Jahr. (Es gibt allerdings ein BGH-Urteil, welches, zumindest gegenüber Verbrauchern, die vierjährige Gewährleistungsfrist nach VOB für unzulässig erklärt hat; stattdessen gelten dann fünf Jahre nach BGB) Seite 9 von 9 bi_08_1_2_baurecht_loesg.doc 9
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