GGVSEB / ADR 2013 GbV / GGAV / RSEB Am

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1 1 GGVSEB / ADR 2013 GbV / GGAV / RSEB Am Gefahrgut-Umweltschutz C.Giefer GmbH Gartenstr.4a Bedburg Tel: 02272/4818 Fax: 02272/2541 C.Giefer@t-online.de GEFAHRGUT RECHT 2013

2 Mitglied des AGGB Ausschuss Gefahrgutbeförderung beim BMVBS Arbeitsgruppe des AGGB: Gefahrgut-Umweltschutz - Verpackung/Großpackmittel - Beförderung - Klassifizierung Arbeitsgruppe der GT: Abfälle Arbeitskreis Gefahrgut DIHT Berlin (Prüfungsfragen: Gb und Fahrer) Vorsitzender AK Gefahrgut ( BDE Berlin ) Delegierter des BDE bei der FEAD in Brüssel (Arbeitsgruppe Gefahrgut) Delegierter der FEAD (Gemeinsame Tagung ADR/RID)

3 3 Gesetze und Verordnungen Gefahrgutbeförderungsgesetz GGVSEB ( Neu ) (Voraussichtlich Ende Nov. 2012) Neu: RSEB

4 ADR / RID 2013 (11. Sep.2012 ) Gefahrgut-Umweltschutz 4 Gesetze und Verordnungen > GGAV Nr (Bundesratssitzung am ) > GbV (Neu vom ) (Bundesgesetzblatt Teil I vom Nr. 9 )

5 5 Verantwortliche Straßenverkehr Auftraggeber Absender Beförderer Empfänger Entlader Verlader Befüller Fahrer Verpacker Gefahrgutbeauftragt er Merke: Jeder der Genannten hat besondere Aufgaben und Zuständigkeiten. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften drohen Strafen.

6 GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 6

7 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 8 Zuständigkeiten der BAM Die BAM ist zuständige Behörde für 1. Aufgaben nach h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) sowie MEGC Bem.: nicht NRW gemäß Vereinbarung BAM-NRW j) Kapitel 6.10 ADR/RID, (= Saug-Druck-Tanks für Abfälle) j k) k l) 7

8 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 14 (3) Zuständigkeiten der IHKs Die IHKs sind zuständig für 1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt ADR, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist, und Bem.: auf Wunsch der Wirtschaft selbst 8

9 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) (1) Der Auftraggeber des Absenders hat 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders 1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach 3 befördert werden dürfen, (OWi 37 (1) Nr. 3 a) ) 12. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Absätzen und schriftlich mitgeteilt werden (OWi 37 (1) Nr. 3 b) 500 ) 23. 9

10 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 18 Pflichten des Absenders 1) Der Absender hat 3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier mitgegeben wird, das die nach den Absätzen und geforderten Angaben und Hinweise enthält; (OWi 37 (1) Nr. 4 h) 500 ) 10

11 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 19 Pflichten des Beförderers (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat 5. dafür zu sorgen, dass a) bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz , sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt in Anspruch genommen wird, und Unterabschnitt ADR dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; 10. die Prüffristen nach Unterabschnitt ADR i.v.m. Anlage 2 Nr oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten; 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln und Unterabschnitt auszurüsten und dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts i.v.m die Kennzeichnung nach Abschnitt ADR angebracht wird; (OWi 37 (1) Nr. 6 k) 500 ) 11

12 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 20 Pflichten des Empfängers (2) Der Empfänger im Straßenverkehr 1. darf 2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 3.2 Satz 2 i.v.m. Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. NEU Entlader 23a (2) Nr. 3) 12

13 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 21 Pflichten des Verladers (1) Der Verlader 5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach Absatz und ADR/RID/ADN angebracht wird (OWi 37 (1) Nr. 10 e) 500 ) 8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt * ergriffen werden. (* unverpacktes Trockeneis) (OWi 37 (1) Nr. 10 h) Warnzeichen für CTUs, in denen Trockeneis oder sonstige selbstverzehrende Kühlmittel verwendet werden 13

14 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 22 Pflichten des Verpackers (1) Der Verpacker hat 5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung b) von Versandstücken nach, Unterabschnitt zu beachten (OWi 37 (1) Nr. 11 d) 500 ) Neue Kennzeichnung von Verpackungen mit Trockeneis als Kühlmittel: KOHLENDIOXID, FEST ALS KÜHLMITTEL oder TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL 14

15 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 23a Pflichten des Entladers (1) Der Entlader hat 5. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen Fahrzeugen keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 3.4 und 5.3 mehr sichtbar sind (OWi 37 (1) Nr. 15a f) 200 ) 6. das Warnkennzeichen nach und nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von Fahrzeugen oder Containern vom Fahrzeug oder Container zu entfernen. (OWi 37 (1) Nr. 15a g) 200 ) (2) Der Entlader hat dafür zu sorgen, dass 3. bei innerstaatlichen Beförderungen der Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 3.2 Satz 2 i.v.m. Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung eingewiesen wird. (OWi 37 (1) Nr. 15a j) 300 ) (= ex Empfänger 20 (2) Nr. 2) 15

16 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 23 Pflichten des Befüllers (1) Der Befüller 6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird sichergestellt ist, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; 13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. (OWi 37 (1) Nr. 12 m) Hinweis: verspätete Umsetzung des Unterabschnitts a) ADR/RID Was ist technisch einwandfrei? Antwort in RSEB? 16

17 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 27 Pflichten mehrerer Beteiligter (1) Der Verlader, haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens ein Monat nach dem Ereignis an erfolgt. (6) Die Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass a) b) die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen nach Absatz unterwiesen sind. (OWi 37 (1) Nr. 19 j) 500 ) 17

18 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) Der Fahrer hat 7. das Kennzeichen nach Kapitel 3.4, die orangefarbenen Tafeln nach anzubringen oder sichtbar zu machen ; (OWi 37 (1) Nr. 20 g) 300 ) 28 Pflichten des Fahrer 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen nach Absatz und ADR am Fahrzeug oder Container angebracht ist; (OWi 37 (1) Nr. 20 i) 250 ) 10. während der Beförderung a) bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz , sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt in Anspruch genommen wird, 18

19 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnitten , und ADR (OWi 37 (1) Nr. 20 j) 150 ) mitzuführen Bem.: z.b. Plombe fehlt = OWi 28 Pflichten des Fahrers 13. die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke bis 0,245 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK oder Mittel steht; (OWi 37 (1) Nr. 20 m) 250 ) Bem.: BAK > 0,5 nur noch BKatV + FeV, nicht mehr GGVSEB 19

20 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 36 Weggefallen Prüffrist für Feuerlöscher Die Prüffrist für Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge zwei Jahre. ehemals Anlage 2 Nr. 3.4 (nur innerstaatlich); gilt jetzt auch für grenzüberschreitende Beförderungen 37 Ordnungswidrigkeiten Anpassungen an Änderungen in

21 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) Anlage 2 Nr. 3.2 Unterrichtung des Fahrers durch Befüller und Empfänger Entlader Übernimmt einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt ADR i.v.m. 27 (5) Nr. 2 GGVSEB. (= 5 Jahre) 21

22 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) Anlage 2 Nr. 3.3 Überwachung Ergänzend zu zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen dem Kraftfahrzeug getrennt abgestellt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden. *) Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von UN *) Absatz neuer Satz 4 ADR 2013 VkBl. vom nur für Heizöl 22

23 GGVSEB-ÄndV 2013 (Entwurf v ) Anlage 2 Nr. 3.4 Feuerlöschgeräte Prüffrist Feuerlöschgeräte sind - ab dem Herstellungsdatum und - danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen. neu 36 GGVSEB 23

24 LQ- Handhabung gem. GGVSEB 2013 Verlader Gefährliche Güter in begrenzten Mengen, ( 21 (2) Nr.1 Satz 2) (0 ) Kontrolle ob LTD QTY oder angebracht ist (falls Lkw > 12 t/ladung > 8 t) ( 21 (1) Nr. 6 (500 ) Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Fahrer Gefährliches Gut in begrenzten Mengen, kg brutto ( 17 (1) Nr. 23) (500 ) Gefährliches Gut in begrenzten Mengen, kg brutto ( 18 (1) Nr. 1 Satz 2 + Nr. 2) (500 ) LTD QTY oder mitgeben (falls Lkw >12 t/ladung >8 t) ( 19 (2) Nr. 11) (500 ) Entlader LTD QTY oder mitgeben (falls Lkw > 12 t/ladung > 8 t) ( 28 Nr. 7) (250 ) LTD QTY oder entfernen ( 23a (1) Nr. 5) (200 ) 24

25 GbV Gefahrgutbeauftragten- Verordnung 25

26 GbV-ÄndV 2013 (Entwurf v ) 2 Befreiungen Die Vorschriften der GbV gelten nicht für Unternehmen, 5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Bem.: In Rheinland-Pfalz bereits durch Erlass in Kraft 26

27 Gefahrgut Was kommt auf Sie zu? Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27

28 28 Teil 1 Fassungsraum von befestigten Kraftstoffbehältern größer 1500 Liter Unterabschnitt ADR Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen darf der gesamte Fassungsraum der befestigten Kraftstoffbehälter 1500 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Folge der Überschreitung: Mehrmenge ist eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt. Ggf. kann eine Beförderung nach Unterabschnitt ADR vorliegen.

29 c) ADR Ergänzung als Folgeänderung von ADR Keine Freistellung für freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 Klasse 7, sofern Aktivitätswert den A 2 -Wert überschreitet ADR Neuerung / Änderung Beförderungskategorie Beförderungskategorie 1 Kl. 2 Beförderungskategorie 2 Kl. 2 Beförderungskategorie 3 Kl. 2 Beförderungskategorie 4 Kl. 9 Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505 Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500 UN 3268 geändert in UN 3268 und UN

30 ADR/RID Neuerung Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühloder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts Hinweis: Dies ist nur ein Querverweis ADR/RID Neuerung Warnzeichen für CTUs, in denen Trockeneis oder sonstige selbstverzehrende Kühlmittel verwendet werden Anwendung von Normen Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR/RID besteht, haben die Vorschriften des ADR/RID Vorrang. 30

31 1.2.1 ADR Begriffsbestimmung Änderung Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit diesem Fahrzeug befestigt sind. Als Elemente eines Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz definierte Gase. 31

32 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Änderung Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug/Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC. Bemerkung: Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.3 und des Kapitels 5.5 des Abschnitts

33 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Änderung Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo- Behälter und Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße Quelle: Heliocentris Energiesysteme GmbH, Quelle: Heliocentris Energiesysteme GmbH, 33

34 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Neuerung Bergungsdruckgefäß Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, in das ein oder mehrere beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße für Zwecke der Beförderung, z.b. zur Wiederbewertung oder Entsorgung eingesetzt werden. Hinweis: ADR; Multilaterale Vereinb.: M

35 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Änderung Bergungsverpackung Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, oder undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. 35

36 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Neuerung Flüssiggas (LPG)* Unter geringem Druck verflüssigtes Gas, das aus einem oder mehreren nur unter der UN- Nummer UN 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 zugeordneten leichten Kohlenwasserstoffen besteht und das neben Spuren anderer Kohlenwasserstoffgase hauptsächlich Propan, Propen, Butan, Butan-Isomeren und/oder Buten enthält. Bemerkung: 1. Entzündbare Gase, die anderen UN-Nummern zugeordnet sind, gelten nicht als LPG. 2. Für UN 1075 siehe Bem. 2 unter Klassifizierungscode 2F UN 1965 in der Tab. in * ) Die Buchstaben LPG sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks Liquified Petroleum Gas 36

37 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Neuerung Flüssiggas (LPG) (Fortsetzung) Hinweis: UN 1011 BUTAN UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS; GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B2, B oder C) UN 1969 ISOBUTAN UN 1978 PROPAN. Hinweis: Alle Stoffe weisen den Klassifizierungscode 2F auf 37

38 1.2.1 ADR/RID Begriffsbestimmung Änderung Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Bemerkung: Der Innenteil der zusammengesetzten Verpackung wird immer als Innenverpackung, nicht als Innengefäß bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen Innenverpackung. 38

39 Kapitel 1.6 ADR/RID - Übersicht zu den Übergangsvorschriften Abgelaufene Übergangsvorschriften , , , , , , , , , , Geänderte Übergangsvorschriften , , , , (ADR), (RID), Neue Übergangsvorschriften , , , , , , , , , , , , ,

40 ADR/RID Ablauf Die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften der Absätze und für die Klassifizierung umweltgefährdender Stoffe dürfen bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden ADR Änderung Bescheinigungen über die Schulung von Fahrzeug-führern gemäß dem bis zum geltenden Muster, die von den Vertragsparteien bis zum ausgestellt wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer anstelle der den Vorschriften des Absatzes entsprechenden Bescheinigungen weiter verwendet werden. 40

41 ADR/RID Übergangsfrist für bestimmte Kennzeichnungen Neuerung Versandstücke und Umverpackungen, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben UN entsprechen, dürfen -bis zum 31. Dezember im Falle von Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden. Hinweis: Folgeänderung im Zusammenhang mit Unterabschnitt

42 ADR Großverpackungen Neuerung Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden und nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Zeichenhöhe von Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Großverpackungen, die vor dem 1. Januar 2015 hergestellt oder wiederaufgearbeitet wurden, müssen nicht mit der höchstzulässigen anwendbaren Stapellast gemäß Unterabschnitt gekennzeichnet sein. Hinweis: Mindestabmessungen der Kennzeichnung werden für Großverpackungen erstmalig eingeführt Hinweis hier am Großpackmittel dargestellt. 42

43 ADR/RID/ADN Änderung Aufgabenkonkretisierung für Sicherheitsberater Aufgaben eines Sicherheitsberaters - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich zu Änderungen der Vorschriften und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte. 43

44 ADR/RID/ADN Änderung Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen ge-fährlicher Güter ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach dem Ereignis ein Bericht gemäß dem in Unterabschnitt vorgeschriebenen Muster vorgelegt wird. Hinweis: Zust. Behörden in D = BAG/EBA/SUK RSEB Änderung 27 (1) GGVSEB ADR/RID 2011 ohne Regelung 1. Verkehrsträger Schiene Wagen-Nummer (Angabe freigestellt): Datum und Ort des Ereignisses Straße Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt): Jahr :... Monat:... Tag:... Stunde:... Schiene Bahnhof Rangierbahnhof/ Zugbildungsbahnhof Belade-/Entlade-/ Umschlaganlage Ort / Staat:... oder freie Strecke Streckenbezeichnung... Kilometer: Topographie Steigung/Gefälle Tunnel Straße innerorts Belade-/Entlade-/ Umschlaganlage außerorts Ort /Staat:... 44

45 ADR Änderung Tunnelbeschränkungen Tunnelkategorie E: Beschränkungen für alle gefährlichen Güter (mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359, und 3373) sowie für alle gefährlichen Güter, die nach Kapitel 3.4 befördert werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke 8 Tonnen je Beförderungseinheit überschreitet. Im Zusammenhang mit ADR ADR ADR > 8 t brutto Hinweis: - Freigestellt sind Durchfahrten durch Tunnel der Kategorien A, B, C, D - Aber Güter der Bef-Kat. 4 ( ) sind durch alle Kategorien erlaubt! 45

46 ADR Neuerung Tunnelbeschränkungen Tunnelbeschränkungen gelten für Beförderungseinheiten, für die eine orangefarbene Kennzeichnung nach vorgeschrieben ist, und im Falle von Tunneln der Kategorie E auch für Beförderungseinheiten, für die eine Kennzeichnung nach vorgeschrieben ist, oder die Container befördern, für die eine Kennzeichnung nach vorgeschrieben ist. Tunnelbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn gefährliche Güter in Übereinstimmung mit Abschnitt befördert werden, es sei denn, Fahrzeuge mit solchen gefährlichen Gütern sind mit der in Abschnitt unter Vorbehalt des Abschnitts vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen. Hinweis: Ausnahme von Befreiungsregelungen bzgl. Tunnelbeschränkungen = Verschärfung > 8 t brutto 46

47 Gesamtübersicht Tunnelbenutzung Neuregelungen , Tunnel oder LTD QTY > 8 t brutto: siehe auch h), , 8.6.4) Zeichen 261 Zeichen 327 nicht durch Tunnel Kategorie E (d.h. nur Tunnel Kategorien A - D erlaubt) Bemerkung: Beispiel: UN 1944 Sicherheitszündhölzer 4.1 III (E): Fall regulär: UN 1944 UN 1944 Bemerkung: Unter der Neuregelung ist das Zeichen 261 sehr missverständlich. In beliebiger Menge: durch A, B, C, D und E Fall in LQ: > 8 t brutto: nur durch A, B, C und D, nicht durch E 47

48 Kapitel 1.10 ADR/RID Änderung Vorschriften für die Sicherung Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Definition gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der verschiedenen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 sind solche, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind und in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten. Hinweis: Zuvor ADR/RID 48

49 ADR/RID Änderung Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist, wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2 (siehe auch Absatz ), ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in nächstehender Tabelle angegeben ist. Tabelle ADR/RID: Grenzwerte für die Beförderungssicherung für bestimmte Radionuklide Neuerung Element Radionuklid Grenzwert für die Beförderungssicherung (TBq) Americium Am-241 0,6 Gold Au Cadmium Cd Californium Cf-252 0,2 49

50 ADR/RID Änderung h) Stoffe der Klasse 6.1 oder 3, die auf der Grundlage ihrer Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind ) h) Stoffe der Klasse 6.1, welche die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen der Verpackungsgruppe I erfüllen [Stoffe, die die Zuordnungskriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC 50 ) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder bei Absorption durch die Haut, die nur Verpackungsgruppe III entspricht, oder eine geringere Giftigkeit aufweisen, sind der Klasse 8 zuzuordnen]; Hinweis: Bem.: wg Bem. 3 und Fußnote j) 50

51 ADR/RID Neuerung Für Gemische von Radionukliden kann die Feststellung, ob der Grenzwert für die Beförderungssicherung eingehalten oder überschritten wurde, durch Bildung der Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes Radionuklids und dem für dieses Radionuklid geltenden Grenzwert für die Beförderungssicherung berechnet werden. Wenn die Summe der Quotienten kleiner als 1 ist, ist der Radioaktivitätsgrenzwert des Gemisches weder erreicht noch überschritten. Diese Berechnung kann mittels einer besonderen Formel erfolgen ADR/RID Neuerung Wenn radioaktive Stoffe Nebengefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die Kri-terien der Tabelle ebenfalls berücksichtigt werden. (siehe auch Abschnitt 1.7.5). Hinweis: - Folgeänderungen siehe unter , , und Grenzwerte der genannten 25 Radionuklide wurden herabgesetzt 51

52 ADR/RID Änderung Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tab ) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tab ) beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte gemäß den Abschnitten und müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden ADR/RID Änderung Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der (ADR) Fahrzeuge,(RID) Züge oder Wagen, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tab ) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tab ) befördern. Bemerkung: Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) oder von radioaktiven Stoffen mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle ) ermöglichen, eingesetzt werden. 52

53 Teil 2 Klassifizierung 53

54 ADR/RID Änderung Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) "Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des RID/ADR/ ADN entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A " ADR/RID Änderung In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen oder Gemische sind einer In Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannte Stoffe mit mehreren gefährlichen Eigenschaften sowie Lösungen oder Gemische mit mehreren gefährlichen Stoffen sind einer Sammeleintragung (siehe Unterabschnitt ) und einer den Gefahreneigenschaften entsprechenden Verpackungsgruppe der jeweiligen Klasse zuzuordnen. Bei dieser Zuordnung auf Grund der gefährlichen Eigenschaften ist wie folgt zu verfahren: 54

55 ADR/RID Änderung Zuordnung von Abfällen Wenn jedoch auf der Grundlage der Kenntnisse über die Zusammensetzung des Abfalls und der physikalischen und chemischen Eigenschaften der festgestellten Bestandteile der Nachweis möglich ist, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht den Eigenschaften der Verpackungsgruppe I entsprechen, darf der Abfall standardmäßig der am besten geeigneten n.a.g.-eintragung der Verpackungsgruppe II zugeordnet werden. 55

56 ADR/RID Änderung Zuordnung von Abfällen Wenn jedoch bekannt ist, dass der Abfall nur umweltgefährdende Eigenschaften besitzt, darf er der Verpackungsgruppe III der UN-Nummer 3077 oder 3082 zugeordnet werden. Hinweis: - eigentlich unzulässige Verfahrensweise wg. VG III - Neue Abfallgruppe 5.1 in Ausnahme 20 GGAV

57 ADR/RID Änderung Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) Stoffe der Klassen 1 bis 9 1 bis 6.2, 8 und 9 mit Ausnahme von Stoffen der UN-Nummern 3077 und 3082, die den Kriterien des Absatzes entsprechen, gelten zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 1 bis 6.2, 8 und 9 als umweltgefährdende Stoffe. Andere Stoffe, die den Kriterien keiner anderen Klasse, aber den Kriterien des Absatzes entsprechen, sind der UN-Nummer 3077 bzw zuzuordnen. Hinweis: Gilt nicht für Klasse 7 M245 / RID11/2011 Klarstellung Gemeinsame Tagung Herbst 2011: von werden nur Stoffe/Zubereitungen, nicht Gegenstände erfasst 57

58 Gefahrgut Was kommt auf Sie Hans zu Mosblech? Teil 2 Klasse ADR/RID Änderung Klassifizierung Güter Klasse 1 Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I: Abschnitt - 10: neues Bild 10.6 betrifft Unterklasse : Änderungen betreffen Unterklasse ADR/RID Änderung Zuordnung der Güter Klasse 1 über ein Glossar Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer UN-Nummer und einer Be-nennung oder n.a.g.-eintragung zugeordnet sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt ist. Die Interpretation der Benennungen der in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe und Gegenstände erfolgt auf der Grundlage des Glossars in Absatz Unterabschnitt

59 Klasse ADR/RID Neuerung Unterteilung der Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 8. Chemikalien unter Druck: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden, das der Begriffsbestimmung für verdichtetes oder verflüssigtes Gas entspricht, und Gemische dieser Stoffe Hinweis: Folgeänderung in Zusammenhang mit neuen UN-Nummern 3500 bis 3505 und Multilaterale Vereinbarung M

60 Neue UN Chemikalien unter Druck: - in Verpackungen: neue Verpackungsanweisung P206: - in Tanks: T50 (kein ADR-/RID-Tankcode): 60

61 Klasse ADR Neuerung Chemikalien unter Druck Chemikalien unter Druck (UN-Nummern 3500 bis 3505) werden ihren gefährlichen Eigenschaften entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet: A F T C FC TF erstickend entzündbar giftig ätzend entzündbar, ätzend giftig, entzündbar 61

62 Klasse ADR/RID Änderung / Neuerung Unterteilung der Stoffe u. Gegenstände der Klasse 3 F F3 Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr enthalten ADR/RID Änderung Verzeichnis der Sammeleintragungen Entzündbare flüssige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 62

63 Klasse ADR/RID Änderung Bemerkung 1 zu den Kriterien der Klasse 3 Bem. 1 Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse. Hinweis: Giftige und ätzende Stoffe entzündbare Flüssigkeiten können jetzt auch werden Anpassung an GHS/CLP freigestellt 63

64 Klasse ADR/RID Neuerung Bemerkung 2 zu den Kriterien der Klasse 3 Bem. 2 In Abweichung zu Absatz gilt Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht), einschließlich synthetisch hergestellter Produkte mit einem Flammpunkt über 60 C bis höchstens 100 C als Stoff der Klasse 3 UN-Nummer Verzeichnis der Sammeleintragungen erhält neuen Kasten unter Entzündbare flüssige Stoffe, ohne Nebengefahr F : F 3 Gegenstände 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN oder 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT 64

65 Klasse 5.1 Abschnitt Änderung Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe oder Gegenstände, die solche Stoffe enthalten 65

66 Klasse 6.2 Abschnitt Neuerung ADR/RID: Bem. Medizinische Geräte, denen freie Flüssigkeit entzogen wurde, gelten als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend und unterliegen nicht dem ADR/RID Mit Ausnahme von a) medizinischem Abfall (UN 3291), b) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN 2814 oder UN 2900) kontaminiert sind oder solche Stoffe enthalten, und c) medizinischen Instrumenten oder Geräten, die mit gefährlichen Gütern, welche unter die Definition einer anderen Klasse fallen, kontaminiert sind oder solche Güter enthalten, 66

67 Gefahrgut Was kommt auf Sie Hans zu Mosblech? Teil ADR Neuerung (Fortsetzung) Unterliegen medizinische Instrumente oder Geräte, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen kontaminiert sind oder solche Stoffen enthalten und die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung der Geräte befördert werden, nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts oder entsprechen. 67

68 ADR Neuerung (Fortsetzung) Diese Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte und entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten. Die Verpackungen müssen mit GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT oder GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar. Aufschrift erforderlich: GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRUMENT Hinweis: M

69 Klasse 8 Tabelle Neuerung Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes VG Einwirkungszeit Beobachtungszeitraum Auswirkungen I 3 min. 60 min Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke II > 3 min. 1 h 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke III > 1 h 4 h 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke III - - Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur von 55 C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden 69

70 Klasse 8 Tabelle Änderung Unter dem Klassifizierungscode "C11" neu eingefügt: 1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff 2028 RAUMBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VER- PACKT, ätzende Stoffe enthaltend Unter "giftig CT" neuer Kasten eingefügt: CT3 Gegenstände 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN 70

71 Gefahrgut Was kommt auf Sie Hans zu Mosblech? Teil 2 Klasse Änderung erhält folgenden Wortlaut (Auszug) "Lithiumbatterien Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen: Hinweise: ehemals Sondervorschrift 230 a) - d) zusätzlich e) = QS-Programm Bem.: siehe auch

72 Klasse Änderung (Fortsetzung) Bem. Die Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder UN 3171 Batteriebetriebenes Gerät gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und-für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Fahrzeuge im Sinne dieser UN-Nummer sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder,elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge. 72

73 Klasse Änderung (Fortsetzung) Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen unter der Eintragung UN 3091LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT versandt werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas bzw. UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit zugeordnet werden. 73

74 Abgrenzung UN 3090, 3166, 3171, 3363, 3481, Sondervorschrift 363 (Fortsetzung) Fahrzeug = u.a. Pkw, Motorräder, Motorroller, Zweirad- ( Segway ), Dreirad- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder ( Trykes ), Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitz-Rasenmäher, Boote, Wassermotorräder, Fluggeräte, Gabelstapler, Golfmobile, Snowmobile. Maschine, Apparat, Gerät, Ausrüstung = u.a. Rasenmäher, Reinigungsmaschinen (z.b. Industriestaubsauger), Modellboote, Modellflugzeuge, Generatoren (Notstromaggregate), Kompressoren, Heizvorrichtungen, mobile Toiletten für Golfplätze. Nicht dem ADR/RID/ADN unterliegen: UN b), b), UN 3171 u. UN b). 74

75 Abgrenzung UN 3090, 3166, 3171, 3363, 3481, Sondervorschrift 363 (Fortsetzung) Fahrzeug mit Li-Ionen-Batterie (360 Wh) = UN 3171 (ADR/RID: freigestellt) 75

76 Teil 3 Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 76

77 Kapitel 3.2 Tabelle A 10 neue UN-Nummern UN Benennung Änderung / Bem Krillmehl, 4.2, II oder III Neu: es werden ~ t p.a. befördert; Basis für Krillöl Bem.: Krill ist kein Fisch, daher kann Krillmehl nicht unter UN 1374 befördert werden 3498 Iodmonochlorid, flüssig, 8, II bisher UN Kondensator (einschließlich Kondensator in Ausrüstung vgl. SV 361 a)), 9 Neu 3500 Chemikalie unter Druck, n.a.g., 2.2 Neu ( M 231 / 3501 Chemikalie unter Druck, entzündbar, n.a.g., 2.1 RID 3/2011) 77

78 Kapitel 3.2 Tabelle A 10 neue UN-Nummern UN Benennung Änderung / Bem Chemikalie unter Druck, giftig, n.a.g., 2.2 (6.1) 3503 Chemikalie unter Druck, ätzend, n.a.g., 2.2 (8) Chemikalie unter Druck, entzündbar, giftig, n.a.g., 2.1 (6.1) Chemikalie unter Druck, entzündbar, ätzend, n.a.g., 2.1 (8) Quecksilber in hergestellten Gegenständen, 8 (6.1), III Neu ( M 231 / RID 3/2011) bislang UN 2809 SV

79 Änderungen bei den folgenden 108 UN-Nummern: 0012, 0014, 0055, 0144, 0331, 1006, 1008, 1011, 1017, 1046, 1048, 1049, 1050, 1053, 1057, 1072, 1075, 1079, 1081, 1162, 1169, 1196, 1197, 1202, 1203, 1223, 1250, 1266, 1268, 1286, 1287, 1298, 1305, 1402, 1724, 1728, 1747, 1753, 1762, 1763, 1766, 1767, 1769, 1771, 1781, 1784, 1792, 1799, 1800, 1801, 1804, 1816, 1818, 1845, 1863, 1950, 1954, 1956, 1965, 1969, 1971, 1978, 2208, 2381, 2434, 2435, 2437, 2590, 2809, 2985, 2986, 2987, 3064, 3090, 3091, 3129, 3148, 3150, 3156, 3171, 3175, 3243, 3256, 3269, 3361, 3362, 3380, 3381, 3382, 3383, 3384, 3385, 3386, 3387, 3388, 3389, 3390, 3473, 3475, 3480, 3481, 3486, 3488, 3489, 3490, 3491, 3492, 3493, u.a.: UN Benennung Änderung / Bem. 0012, 0014, 0055 Patronen, Treibladungshülsen Neu: LQ: max. 5 kg je Innenverpackung; nicht: IATA-DGR! 0014 Patronen Neu:, PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS (bisher UN 0323) 79

80 Abschnitt Sondervorschriften Geänderte Sondervorschriften 188, 207, 230, 239, 272, 280, 289, 296, 300, 327, 328, 338, 356; 560, 593, 636, 653 Hinweis: vorfristige Anwendung geänderte SV188 zulässig (= M251 / RID 3/2012) Sondervorschrift 188 (Auszug) b) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien. Hinweis: frühere SV 656 Satz 2 c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze a) und e) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; 80

81 Abschnitt Sondervorschriften (Fortsetzung) Sondervorschrift 661 Neuerung Die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, ist nur unter den von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR/RID festgelegten zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR/ RID ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem ADR/RID anwendbaren Verfahren erteilt. Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewendet werden. Die zuständige Behörde kann eine strengere Beförderungskategorie oder einen strengeren Tunnelbeschränkungscode festlegen, die/der in die Genehmigung der zuständigen Behörde aufgenommen werden muss. 81

82 SV 363: Flüssige Brennstoffe in unverpackten Geräten oder Maschinen, z.b. Generatoren, Kompressoren, Heizgeräte: Fall 1: als Ladung: Bem.: - ADR: keine Freistellung gemäß b) mehr, da im ADR 2013 näher bezeichnet (SV 363) - IMDG-Code: nicht UN 3166 ( Verbrennungsmotor ) oder UN 3363 ( Maschine, Apparat ) 82

83 Fall 2: Auf eigener Achse: Beispiele: verschiedene Anhänger mit UN 1202 Diesel Kompressor V Tank : l Anwendung a)? Nein, da V Tank > 500 l Anwendung c)? Nein, da keine Verpackung Generator V Tank : l Nein, da > V Tank > 500 l Nein, da keine Verpackung Heizvorrichtung V Tank : 300 l Ja, da V Tank 500 l Nein, da bereits durch a) Satz 3 freigestellt 83

84 UN VG I II III I II III LQ 5 l 1 l 5 l 0,5 l 1 l 0,5 l 1 l 1 l Menge LQ Menge > LQ, V Tank 60 l*) *) nicht IMDG-Code Menge > LQ, V Tank 60 l*) l *) IMDG-Code: 0 = UN 3363 = ADR/RID/ADN freigestellt ( b)) Keine besonderen Anforderungen 10 x 10 cm, 1 x, sonst nichts Menge > LQ, V Tank 450 l 1500 l 10 x 10 cm, 4 x, sonst nichts Menge > LQ, V Tank > 1500 l *) *) IMDG-Code: Menge > 1500 l: nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde 25 x 25 cm, 4 x, Beförderungspapier gemäß Abschnitt Beförderung nach Sondervorschrift 363, sonst nichts Bem.: - nicht, obwohl für UN 1202, 1203 und 1223 sonst vorgeschrieben - im IMDG-Code etwas anders geregelt (Kennzeichen umweltgefährdend, Beförderungspapier immer, ) 84

85 Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen Neuerungen Zusammenladeverbot Kapitel g): Vor "7.5.7" einfügen: Unterabschnitt , Abschnitt (= Zusammenladeverbot mit Bem.: nicht IMDG-Code (vgl ) außer UN 0161 und UN 0499) Abschnitt (= Ladungssicherung): Ahndung Verstöße LQ: Bayern bis : - nicht: 29 (1) GGVSEB (300 / 500 ) - sondern: 22 (1) StVO (50 / 1 Punkt / 75 / 3 Punkte) (Info PHK Köhler VPI Würzburg-Biebelried ) 85

86 Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen Neuerungen (Fortsetzung) Am Ende einfügen: und Abschnitt Abschnitt h): Abschnitt 8.6.4: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für: Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt unter Vorbehalt des Abschnitts eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist 6), bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E und Beförderungseinheiten, für die in Abschnitt eine orangefarbene Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften der nachstehenden Tabelle, nachdem der der gesamten Ladung zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist. 6) oder bei Anwendung der Übergangsvorschriften des Unterabschnitts Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt unter Vorbehalt des Abschnitts des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden ADR eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist 86

87 Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen Neuerungen (Fortsetzung) Abschnitt h): Abschnitt 8.6.4: (Fortsetzung) Bem. Bem. 1 Bem. 2 (neu): 2. In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die in Containern oder Beförderungseinheiten befördert werden, die gemäß den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E, sofern die Bruttogesamtmasse der Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet. 87

88 Kapitel 3.5 Freigestellte Mengen Änderung Unterabschnitt Neuerung Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E 1, E 2, E 4 und E 5 zugeordnet sind, mit einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter, die für flüssige Stoffe und Gase auf 1 ml und für feste Stoffe auf 1 g je Innenverpackung begrenzt ist, und einer höchsten Nettomenge gefährlicher Güter je Außenverpackung, die bei festen Stoffen 100 g und bei flüssigen Stoffen und Gasen 100 ml nicht überschreitet, unterliegen nur: a) den Vorschriften des Abschnitts 3.5.2, mit der Ausnahme, dass eine Zwischenverpackung nicht erforderlich ist, wenn die Innenverpackungen mit Polstermaterial sicher in einer Außenverpackung verpackt sind, so dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt austreten kann, und wenn bei flüssigen Stoffen die Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthält, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen, und b)den Vorschriften des Abschnitts

89 Unterabschnitt Freigestellte Mengen Neuerung (Fortsetzung) Vollkommen freigestellt wenn Code max. innen (g bzw. ml) max. Versandstück (g bzw. ml) E E E E Kennzeichnung, Dokumentation Kommt aus den USA ( de minimis exception (49 CFR, 173.4b(a)(1)(7)) Achtung: - Luftverkehr: CAO ( ) bei Einhaltung und (Verpackung) - Gefahrstoffrechtliche Kleinmengenregelung der VO (EG) Nr. 1272/2008 CLP ), Art. 29 (2) + Anhang I Nr beachten! Danach muss die Außenverpackung vollständig GHS-gekennzeichnet sein! 89

90 Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks, Metalltanks und Tankcontainern aus faserverstärkten Kunststoffen 90

91 Unterabschnitt Bergungsdruckgefäße Neuerung Hinweis: gilt nicht für Klasse 2 ( Bem ) daher: neu Verwendung von Bergungsdruckgefäßen Für beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße dürfen Bergungsdruckgefäße gemäß Abschnitt verwendet werden. Bem. Ein Bergungsdruckgefäß darf als Umverpackung gemäß Abschnitt verwendet werden. Bei der Verwendung als Umverpackung müssen die Kennzeichnungen nicht dem Unterabschnitt , sondern dem Unterabschnitt entsprechen Druckgefäße müssen in Bergungsdruckgefäße geeigneter Größe eingesetzt werden. Mehrere Druckgefäße dürfen nur dann in ein und dasselbe Bergungsdruckgefäß eingesetzt werden, wenn deren Füllgüter bekannt sind und diese nicht gefährlich miteinander reagieren (siehe Unterabschnitt ). Es müssen geeignete Maßnahmen 91

92 Teil Verpackungsanweisungen Neuerung P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. b) Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg Die Vorschriften des Unterabschnitts müssen nicht erfüllt werden. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. 92

93 Verpackungsanweisungen Neuerung (Fortsetzung) P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 (Fortsetzung) Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer 1950 Sondervorschrift für die Verpackung: PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssig-keit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. absorbierendes Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. ADR/RID-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung: RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als ge-schlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. 93

94 4.5 Verwendung und Betrieb von Saug-Druck-Tanks für Abfälle Neuerung Unterabschnitt Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die wegen ihres Flammpunkts den Kriterien der Klasse 3 entsprechen, muss über im unteren Bereich des Tanks befindliche Fülleinrichtungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken. 94

95 Teil 5 Vorschriften für den Versand 95

96 Kennzeichnung von Umverpackungen Neuerung a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz erhalten folgenden Wortlaut: (ii)für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Unterabschnitt und für Versandstücke vorgeschrieben mit der UN-Nummer, der die Buchstaben UN vorangestellt sind, gekennzeichnet, wie nach Abschnitt für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt und, sofern dies nach Unterabschnitt für Versandstücke vorgeschrieben ist, mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen UN-Nummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe UN-Nummer, ein und derselbe Gefahrzettel oder das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer, dieser Gefahrzettel oder dieses Kennzeichen nur einmal angebracht werden. 96

97 Kennzeichnung einer Umverpackung Neuerung 97

98 Kennzeichnung von Versandstücken Neuerung Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben UN vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben UN müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, 98

99 Kennzeichnung von Versandstücken Neuerung (Fortsetzung) UN 1234 min. 12 mm ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg: 6 mm ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern: 6 mm ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg: angemessen 99

100 UN 1234 was ist deutlich? Flüssigkeiten / Gase: Fassungsraum in l, Feststoffe: kg netto < 5: min.? mm 5 30 (Gasflaschen: 60 l): min. 6 mm ( RSEB, 5-2) > 30 (Gasflaschen: 60 l): min. 12 mm Bem.: - analog für Verpackungscodierung - gilt auch für Umverpackung - gilt nicht für -- die offizielle Benennung für die Beförderung (Klassen 1, 2, 7) -- ID 8000 (Luft) ab bzw. nächster wiederkehrender Prüfung / spätestens

101 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Änderung Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen. Die Größe muss 100 mm x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können. Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierenden Grund Bemerkung: Die Bezettelungsvorschriften des Abschnitts gelten zusätzlich zu den möglicherweise anwendbaren Vorschriften für das Anbringen des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe an Versandstücken. 101

102 Gleichartige Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Änderung (1) Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Precautionary labels for gas cylinders (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Verkleinerung + Überlappung wie bei Gefahrzetteln zulässig Bemerkung: M249 / RID1/2012 nicht IMDG Code auf Gasflaschen darf verkleinert werden 102

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