Hygienerichtlinie. Hygieneplan Gynäkologische Pathologie - Pränataldiagnostik
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- Maximilian Hofmann
- vor 7 Jahren
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1 Hygieneplan für das Klinische Institut für Pathologie (Genetisches Labor für Pränataldiagnostik) zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor biologischen Arbeitsstoffen 1. ALLGEMEIN Zweck Dieser Hygieneplan beinhaltet Arbeitsanweisungen für den gefahrlosen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen und mit Materialien die Infektionserreger enthalten können. Besonders Augenmerk gilt dabei Arbeitstechniken, bei denen Infektionserreger zu diagnostischen Zwecken vermehrt werden müssen. Mitgeltende Dokumente Hygienerichtlinien: Aseptische Arbeitstechniken, Händehygiene, Verwendung von Flächendesinfektionsmitteln, Hygieneplan für Laborbereiche; siehe in der Hygienemappe der Klinischen Abteilung für Krankenhaushygiene im Internet: Verordnung biologischer Arbeitsstoffe VbA BGBl 237/1998 Strahlenschutzverordnung BGBl. 47/1972 Allgemeine Laboratoriumsordnung des AKH Entsorgungsplan Abfallwirtschaft des AKH Gebrauchsanweisungen zu den diversen Geräten Laboratorien, Versuchstierhaltung, Prosektur; Kapitel 14.14; Angewandte Hygiene in Krankenhaus und Arztpraxis; Heinz Flamm und Manfred Rotter (Hrsg.); Maudrich PERSÖNLICHE HYGIENE Händehygiene: Die Hände sind vor Kontamination zu schützen, durch Verwenden von Handschuhen, Pinzetten u. ä. Am Arbeitsplatz ist das Tragen von Schmuck an Händen und Fingern nicht zulässig, da dies die korrekte Durchführung der Händehygiene behindert. Voraussetzung für eine effektive Händehygiene sind kurze Fingernägel. Die Haut sollte gepflegt werden, um Fissuren vorzubeugen. Einmal-Handschuhe sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen abzuwerfen, nach dem Ausziehen der Einmal-Handschuhe müssen die Hände desinfiziert werden. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 1 von 6
2 Hygienische Händedesinfektion: Eine Portion (ca. 3 ml) alkoholisches Händedesinfektionsmittel mit Ellbogentechnik aus dem Wandspender entnehmen, mittels Standard-Handwaschtechnik verreiben (siehe dazu die Hygienerichtlinie Händehygiene aus der Hygienemappe der Klinischen Abteilung für Krankenhaushygiene). Handschuhe: Einmal-Handschuhe werden beim Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen getragen. Bei Beschädigung des Einmal-Handschuhs muss ein Handschuhwechsel vorgenommen werden. Bei Tätigkeiten, die keine Schutzhandschuhe erfordern, sind diese abzulegen und kontaminationsfrei zu entsorgen. Bereichskleidung/Schutzausrüstung: Der Arbeitnehmer ist für das Tragen der vorgeschriebenen Arbeitskleidung und für die Kontrolle deren Unversehrtheit verantwortlich. Bei sichtbarer Kontamination ist ein Wechsel der Bereichskleidung erforderlich. Im Bereich des Labors ist Dienstkleidung zu tragen, welche in regelmäßigen Abständen, jedenfalls nach sichtbarer Kontamination umgehend zu wechseln ist. Ein Arbeitsmantel als Schutzausrüstung ist vorteilhaft, weil dieser bei Verlassen des Labors leicht in diesem belassen werden kann. Über die Dienstkleidung soll keine Privatkleidung getragen werden. Die Schutzausrüstung (Arbeitsmantel) ist nur in dem Labor zu tragen, in dem mit biologischen Arbeitsstoffen gearbeitet wird. Straßenkleidung (Westen usw.) darf im Laborbereich wo mit biologischen Arbeitsstoffen hantiert wird, nicht aufbewahrt werden Die Arbeitskleidung ist räumlich getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Die persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter muß nach jedem Gebrauch überprüft und nötigenfalls gewechselt werden. Das Tragen von Gesichtsschutzmaske und Schutzbrille ist zu empfehlen bei Tätigkeiten, wo es zu einem Verspritzen biologischer Arbeitsstoffe kommen kann (z.b. beim Entsorgen flüssiger biologischer Arbeitsstoffe). Wann dies im Detail notwendig ist, ist durch den Laborleiter festzulegen. Essen, Trinken, Rauchen, Schminken: Essen, Trinken, Medikamenteneinnahme, Schminken, Rauchen ist in den Labors, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gearbeitet wird, sowie in Lagerräumen, Leitstellen und Spülen streng untersagt. Nahrungsmittel, Kosmetika, Medikamente und Privatgegenstände dürfen nicht in jene Räumlichkeiten eingebracht werden, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen hantiert wird. Nahrungsmittel dürfen nicht in Labor-Kühlschränken und Kühlräumen gelagert werden. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 2 von 6
3 Allgemein: 3. RAHMENBEDINGUNGEN Betriebsfremde Personen (Privatpersonen) sind von den Laborbereichen fernzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Waschplätze mit Flüssigseife, alkoholischem Händedesinfektionsmittel und Einmalhandtüchern in den dafür vorgesehenen Wandspendern ausgestattet sind (formal Pflicht des Arbeitgebers). Für die Bereitstellung der Bereichskleidung/Schutzausrüstung ist zu sorgen. Was darunter genau zu verstehen ist (Hemd bzw. Kleid bzw. Arbeitsmantel) wird vom Laborleiter angeordnet. Die Arbeitnehmer müssen über die Art und Gefährlichkeit der biologischen Arbeitsstoffe, mit denen gearbeitet wird, informiert werden. Sitzauflagen aus Stoff (Stoffsessel) dürfen in den Laborräumen nicht verwendet werden (Ausnahme reine Mikroskopierplätze in der Hämatologie, Immunfluoreszenz). Das Personal soll gegen Hepatitis B geimpft sein, wenn mit Blut und Hepatitisviren zu tun hat. Es müssen auch andere Schutzimpfungen angeboten werden, wenn in bestimmten Arbeitsbereichen mit potenziell gefährlichen Arbeitsstoffen hantiert wird. Für nähere Informationen ist Kontakt mit dem Betriebsarzt aufzunehmen. Schwangerschaften sind umgehend zu melden, um Gefahren für das ungeborene Kind auszuschließen. Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen: Die korrekte Entsorgung der biologischen Arbeitsstoffe ist dem AKH-Intranet (AHK- Homepage unter Allgemeines/ Abfallwirtschaft) zu entnehmen. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 3 von 6
4 Flächendesinfektion: Wie Reinigungs- und Desinfektionsverfahren durchzuführen sind, ist dem Reinigungs- und Desinfektionsplan zu entnehmen. Desinfektionsmaßnahmen sollten mit einem im Expertisenverzeichnis der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) gelisteten Produkt durchgeführt werden. Die Dosierung und Einwirkzeit erfolgen laut Herstellerangabe. Bzgl. der Wirkung auf Viren sollten im Zweifelsfall (wenn neue Präparate in den R&D-Plan aufgenommen werden) Gutachten vom Hersteller angefordert werden und Rücksprache mit der Klin. Abt. f. Krankenhaushygiene gehalten werden. Alle Desinfektionsmittel sind in geschlossenen Gebinden mit korrekter Beschriftung in feuerfesten Kästen aufzubewahren (zu beachten sind dabei auch die feuerpolizeilichen Auflagen). Zur Wischdesinfektion werden generell Einmaltücher eingesetzt, die nach Gebrauch entsorgt werden. Aufbereitung von Instrumenten: Wiederaufbereitbare Laborwaren, welche mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen, müssen prinzipiell maschinell aufbereitet und nötigenfalls autoklaviert werden. Die manuelle Aufbereitung ist nicht ausreichend zuverlässig. Müssen dennoch aufgrund der Gegebenheiten manuelle Verfahren gewählt werden, dann müssen sie streng nach dokumentierten Standardanweisungen durchgeführt werden. Hier sind jene Instrumentendesinfektionsmittel einzusetzen, die Aldehyde enthalten. Zum Thema Instrumentenaufbereitung siehe Hygienemappe der Klinischen Abteilung für Krankenhaushygiene 4. ARBEITEN IN DER SICHERHEITSWERKBANK Die Scheibe darf beim Arbeiten nicht ganz offen stehen, es soll immer nur durch die Sicherheitsscheibe geblickt werden. Um die laminare Strömung in der Sicherheitswerkbank nicht zu beeinträchtigen, ist darauf zu achten, dass nicht zu viel in die Werkbank eingeräumt wird. Scheibe der Sicherheitswerkbank schließen, wenn nicht gearbeitet wird. Ob die UV Lampe eingeschaltet werden kann, wenn sich Personen im Labor befinden, ist vom Hersteller der Werkbank (Spezifikation der Scheibe) zu erfahren. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 4 von 6
5 5. LABORUNFÄLLE UND ANDERE SPEZIELLE SITUATIONEN Allgemein: Der Inhalt der Erste-Hilfe Kästen ist regelmäßig auf Vollständigkeit und Ablaufdatum zu überprüfen. Kontaminierte Anforderungsbelege: Mit Untersuchungsmaterial verschmutzte Anforderungsbelege sind in Schutzhüllen aufzubewahren. Nur ihre Kopien dürfen automatisch eingelesen oder manuell administriert werden (siehe dazu auch entsprechendes Merkblatt in der Hygienemappe der Klin. Abt. für Krankenhaushygiene). Der Einsender soll auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden. Flächenkontamination: Sichtbare Kontaminationen sind mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch sofort zu entfernen. Nach der Flächendesinfektion soll auf der Oberfläche ein Flüssigkeitsfilm verbleiben und darf nicht trockengerieben werden. Bei sehr umfangreichen Kontaminationen (z.b. schwarze Tonne stürzt um) wird saugfähiges Material auf die kontaminierte Stelle aufgebreitet und mit einer Desinfektionsmittel-Lösung getränkt. Für die Dauer der Einwirkzeit so liegen lassen. Danach entfernen und abschließend eine Wischdesinfektion (gemäß Desinfektionsplan) durchführen. Öffnen von Blutröhrchen: Beim Öffnen der Röhrchen kommt es meist zur Aerosol-Bildung, diese kann durch Verwendung einer Zellstofflage wirkungsvoll verhindert werden. Äußerlicher Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen: Bei Kontakt der Haut mit Untersuchungsmaterial sofort unter fließendem Wasser abspülen und mit Wasser und Waschemulsion waschen, mit Einmal-Handtuch abtrocknen und viel Haut-Antiseptikum aufbringen und mindestens ½ Minute einwirken lassen, später mit Wasser abspülen Bei Kontakt der Schleimhaut (Mund, Auge) mit Untersuchungsmaterial: mit viel Wasser ausspülen. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 5 von 6
6 Augenduschen: Wenn fest montierte Augenduschen vorhanden sind, sind diese wöchentlich probehalber in Betrieb zu nehmen um eventuelle Keimansammlungen auszuspülen. Alternativ sind die Augen mit Aqua dest. aus original verschlossenen Verpackungen oder mit Leitungswasser auszuspülen. Stich-, Schnittverletzung Bei Stich- und Schnittverletzungen Wunde auspressen, anschließend mit Haut-Antiseptikum ausschwemmen (trotz Schmerzen). Falls feststellbar, Name und Geburtsdatum des Herkunftspatienten notieren. Umgehend Notfallambulanz 6 D (Klappe 1964) aufsuchen. Unfallanzeige. Weiterbetreuung beim Betriebsarzt (Leitstelle 4J, Klappe 1660) Röhrchenbruch in der Zentrifuge: Bevor der Sicherheitsdeckel des betroffenen Gehänges in der Zentrifuge für die Reinigung und Desinfektion geöffnet wird, muss man die wahrscheinlich in der Zentrifuge befindlichen Aerosole einige Minuten sedimentieren lassen. Die Zentrifuge ist danach unter einem Abzug zu öffnen. Kann kein Abzug verwendet werden, sind dem vermuteten Inhalt der zerbrochenen Gebinde entsprechende Schutzmasken zu tragen. Die Bruchstücke sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen und Hilfsmitteln (Pinzette, Zangen) zu entfernen, um Schnittverletzungen durch Glas- oder Plastiksplitter zu vermeiden. Danach den Probeneinsatz entleeren; verletzungsgefährlichen Abfall in durchstichfeste Behälter entsorgen. Die intakten benachbarten Röhrchen müssen zuerst gereinigt und danach mit 70%igem Alkohol desinfiziert werden. Anschließend wird der Probeneinsatz in eine aldehydhältige Desinfektionsmittellösung eingelegt und die Innenflächen der Zentrifuge wischdesinfiziert. Geprüft/ freigegeben: Univ. Prof. Dr. W. Koller am Seite 6 von 6
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