Die neue Technologietransfer-GVO. 42. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Dr. Jörg Witting 2. Juli 2014, Köln

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1 Die neue Technologietransfer-GVO 42. FIW-Seminar Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Dr. Jörg Witting 2. Juli 2014, Köln

2 Die neue TT-GVO Hintergrund Alte TT-GVO 772/2004 am ausgelaufen Dez Feb. 2012: 1. Konsultationsphase Feb Mai 2013: 2. Konsultationsphase Neue TT-GVO 316/2014 am in Kraft getreten Laufzeit bis Übergangszeit für nach alter TT-GVO freigestellte Altvereinbarungen: bis Parallel neue Leitlinien in Kraft gesetzt Hinweise zur Auslegung der GVO und des Primärrechts durch die Kommission Nur in den Leitlinien Ausführungen zu Prozessvergleichen und Technologie-Pools Seite 2

3 Überblick GVO Änderungen allgemeiner Art Definitionen Nebenbestimmungen Abgrenzung zu anderen GVO GVO zentrale Änderungen Beschränkungen Passivverkäufe Rücklizenzen Nichtangriffsklauseln Änderungen Leitlinien Streitbeilegungsvereinbarungen Technologiepools Seite 3

4 Definitionen (I) Neu eingefügte Definitionen Märkte Art. 1(1)(j) "relevanter Produktmarkt": Markt für die Vertragsprodukte und ihre Substitute Art. 1(1)(k) "relevanter Technologiemarkt": Markt für die lizenzierten Technologierechte und ihre Substitute Art. 1(1)(l) "räumlich relevanter Markt": Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten bzw. nachfragen oder Technologierechte lizenzieren ( ) Art. 1(1)(m) "relevanter Markt": Kombination des relevanten Produkt- oder Technologiemarktes mit dem räumlich relevanten Markt Art. 1(1)(p) "Exklusivlizenz": Lizenzierung unter Ausschluss des Lizenzgebers von (i) der Produktion und (ii) der Lizenzierung an Dritte Seite 4

5 Definitionen (II) Geänderte Definitionen Art. 1(1)(b) "Technologierechte" - Zusammenführung von "Patenten" gem. Art. 1(1)(h) a. F. inkl. Anmeldungen und "Know-how" gem. Art. 1(1)(i) a. F. unter einheitlichen Oberbegriff "Technologierechte" Art. 1(1)(c) "Technologietransfer-Vereinbarung" - Entzerrung der Definition in Art. 1(1)(b) a. F. - Nebenbestimmungen (Erwerb von Produkten, Lizenzierung/Übertragung von geistigen Schutzrechten/Knowhow) von Definition ausgenommen Seite 5

6 Freistellung von Nebenbestimmungen Seite 6

7 Abgrenzung zu anderen GVO Art. 9 TT-GVO ist subsidiär zur F&E-GVO und zur Spezialisierungs-GVO Klarstellung zum Verhältnis der verschiedenen GVOen Wenn F&E oder Spezialisierung bezweckt, sind die Verträge nach den insoweit spezielleren GVOen zu prüfen, TT-GVO scheidet dann aus Erwägungsgrund 6: Anwendung der Vertikal-GVO auf Verpflichtungen, die Lizenznehmer ggfs. Wiederverkäufern auf nachgelagerter Marktstufe auferlegt. Seite 7

8 GVO Änderungen allgemeiner Art Definitionen Nebenbestimmungen Abgrenzung zu anderen GVO GVO zentrale Änderungen Beschränkungen Passivverkäufe Rücklizenzen Nichtangriffsklauseln Änderungen Leitlinien Streitbeilegungsvereinbarungen Technologiepools Seite 8

9 Erweitertes Verbot der Beschränkung von Passivverkäufen Schutz exklusiver Lizenznehmer vor Passivverkäufen Zulässig war bei Nicht-Wettbewerbern die Beschränkung von Passivverkäufen in das Exklusivgebiet/an die Exklusivkundengruppe eines anderen Lizenznehmers für die ersten zwei Jahre, Art. 4 Abs. 2 (b)(ii) a.f. Neu: Ausnahme von Kernbeschränkung gestrichen Ggfs. Einzelfreistellung soweit Schutz der Exklusivität objektiv erforderlich für den Markteintritt des geschützten Lizenznehmers (TT-Leitlinien, Rz. 126) Hintergrund Anpassung der TT-GVO an die Vertikal-GVO Kritik Investitionen exklusiver Lizenznehmer schutzbedürftig Nicht notwendig Gleichlauf mit Situation im Vertrieb Rechtsunsicherheit steigt durch Einzelfallbetrachtung Seite 9

10 Reduzierte Anwendung der GVO auf Rücklizenzen Art. 5 Abs. 1 (a): Nichtfreigestellte Rücklizenzen Nicht gruppenfreigestellt war die Verpflichtung des Lizenznehmers, abtrennbare Verbesserungen exklusiv an Lizenzgeber zu lizensieren Die Verpflichtung zur exklusiven Rücklizenz nicht-abtrennbarer Verbesserungen war demnach freigestellt. Neu: Nicht mehr gruppenfreigestellt ist nun auch die Verpflichtung zur exklusiven Rücklizenz nicht-abtrennbarer Verbesserungen Die Verpflichtung zur exklusiven Rücklizenz demnach für jegliche Art von Verbesserungen nicht gruppenfreigestellt Hintergrund Schwierige Unterscheidung zwischen abtrennbar / nicht-abtrennbar? Frühere Regelung als zu großzügig kritisiert Folge Exklusive Rücklizenzen nur noch nach Einzelfreistellung zulässig Schützenswertes Interesse des Lizenzgebers an Kontrolle nicht-abtrennbarer Verbesserungen Risiko, dass Lizenzbereitschaft zurückgeht Seite 10

11 Nichtangriffsklauseln (I) Art. 5 Abs. 1 (b) Nichtangriffsklauseln/Kündigungsrechte Art. 5 Abs. 1 (c) a. F. - Nicht gruppenfreigestellt: Nichtangriffsverpflichtungen des Lizenznehmers - Gruppenfreigestellt: Kündigungsrecht für den Fall der Anfechtung des/der eines oder mehrerer der lizenzierten Schutzrechte Art. 5 Abs. 1 (b) n. F. - Kündigungsrecht nur noch bei Exklusiv-Lizenzen - bei anderen Lizenzen Kündigungsrecht nicht mehr gruppenfreigestellt - Nach 2. Konsultationsphase eingeschränkt, Vorentwurf weiter formuliert. - Gilt auch für Patentpools (Leitlinien, Rz. 272) In Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs sollten ungültige Schutzrechte aufgehoben werden; beste Beurteilungsmöglichkeit durch Lizenznehmer Seite 11

12 Nichtangriffsklauseln (II) Freistellung von Kündigungsrechten bei Exklusivlizenzen, da Abhängigkeit des Lizenzgebers vom Lizenznehmer als der einzigen Einnahmequelle für die lizenzierte Technologie Beeinträchtigung des Anreizes zur Lizenzvergabe und Innovation, wenn mangelnde Anstrengung des Lizenznehmers, Vertragsprodukte herzustellen, zu vermarkten oder weiterzuentwickeln Kündigungsrecht kann dieselbe Wirkung wie Nichtangriffsklausel haben, insbesondere bei hohen Investitionen des Lizenznehmers, die bei Verlust der lizenzierten Technologie verloren wären bei Unabdingbarkeit der lizenzierten Technologie für die Produktion des Lizenznehmers Standardessentielle Patente (SEP) Überragende Marktstellung des Lizenzgebers, Mangel an Alternativtechnologien Seite 12

13 Kündigungsrecht bei SEPs (I) Kündigungsrecht als Voraussetzung des FRAND-Einwands? OLG Karlsruhe v , 6 U 136/11 Motorola./. Apple Art. 5 Abs. 1 (c) a.f.: " Nach den einschlägigen kartellrechtlichen Regelungen ist [Kündigungsrecht] mithin zulässig ( )." "Zwar kann auch eine solche Klausel den LN davon abhalten, einen Angriff auf das Vertragsschutzrecht zu unternehmen. ( ) sachliche Rechtfertigung ( ), dass es dem LG im allgemeinen nicht zuzumuten ist, dass er an dem Lizenzvertrag festgehalten wird, wenn der LN dessen Grundlage in Frage stellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber eines SEPs insoweit weitergehenden Einschränkungen unterliegt, sind nicht ersichtlich" Seite 13

14 Kündigungsrecht bei SEPs (II) LG Düsseldorf, Vorlagebeschluss v , 4b O 104/12 Huawei./. ZTE "( ) Forderung dahingehend, ( ), dass der Lizenzsucher [sein Lizenzangebot] nicht unter den Vorbehalt stellen darf, dass sich das eingeklagte Patent als rechtsbeständig erweist, erscheint nicht zwingend. Wird dem Lizenzsucher untersagt, die Rechtsbeständigkeit des Patents anzugreifen oder wird dem Patentinhaber im Falle eines solchen Angriffs automatisch ein Kündigungsrecht zugestanden, könnte dies darauf hinauslaufen, dass die Rechtsbeständigkeit von standardessentiellen Patenten, die alle Marktteilnehmer nutzen müssen, nie zur Überprüfung gelangen könnte. An der Aufrechthaltung von nicht rechtsbeständigen Patenten besteht indes kein Interesse. Der Wettbewerber, der den Rechtsbestand des standardessentiellen Patents in Zweifel zieht, hätte nur die Wahl vor Beginn seiner Geschäftstätigkeit ein Rechtsbestandsverfahren anzustrengen und dessen rechtskräftigen Abschluss abzuwarten." Seite 14

15 Kündigungsrecht bei SEPs (III) EU Kommission Entscheidung vom Samsung Electronics Entscheidung vom Motorola Mobility "Potential licensees of SEPs should remain free to challenge the validity, essentiality or infringement of SEPs. It is in the public interest that potentially invalid patents can be challenged in court and that companies, and ultimately consumers, are not obliged to pay for patents that are not infringed" EuGH Vorabentscheidungsverfahren, C-170/13 Huawei Technologies Mündliche Verhandlung am Seite 15 Bird & Bird LLP 2012

16 GVO Änderungen allgemeiner Art Definitionen Nebenbestimmungen Abgrenzung zu anderen GVO GVO zentrale Änderungen Beschränkungen Passivverkäufe Rücklizenzen Nichtangriffsklauseln Änderungen Leitlinien Streitbeilegungsvereinbarungen Technologiepools Seite 16

17 Streitbeilegungsvereinbarungen (I) Legitimes Mittel auch bei Technologiestreitigkeiten Problemfelder Vergütete Beschränkungen (pay for delay) Kreuzlizenzen Nichtangriffsklauseln Vergütete Beschränkungen Kein Technologietransfer, lediglich Vermögenstransfer zur Beschränkung des Marktzutritts Technologietransfer mit Verzögerung/sonstiger Beschränkung des Marktzutritts des Lizenznehmers Seite 17

18 Streitbeilegungsvereinbarungen (II) Kreuzlizenzen Relevant, wenn Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen und Lizenzen das für den Vergleich erforderliche Maß überschreiten (Leitlinien, Rz. 240) Wechselseitiges Recht zur Nutzung auch künftiger Entwicklungen darf Innovationsanreize nicht verringern Nichtangriffsklauseln "Normalfall" nicht tatbestandsmäßig ("es ist ja gerade der Sinn ") Problemfelder - Schutzrecht wurde auf der Grundlage unrichtiger oder irreführender Auskünfte gewährt - Lizenzgeber bietet finanziellen oder sonstigen Anreiz für Nichtangriffsklausel - Technologie ist notwendiger Input für die Produktion des Lizenznehmers Seite 18

19 Technologiepools (I) TT-GVO erfasst nicht Vereinbarungen zur Gründung von Technologiepools sowie Lizenzvereinbarungen zwischen dem Pool und Lizenznehmern Safe-Harbour-Bereich (Rz. 261) Offen für alle interessierten Parteien Beschränkt auf essentielle (und damit einander ergänzende) Technologien Vorkehrungen gegen den Austausch von wettbewerblich relevanten Informationen Seite 19

20 Technologiepools (II) Safe-Harbour-Bereich (Forts.) Lizenzen für Dritte zu FRAND Konditionen Keine Beschränkung der Anfechtung von Validität und Essentialität Keine Beschränkung der Entwicklung konkurrierender Technologien und Produkte Einbeziehung ergänzender, nicht-essenzieller Technologie kann zu kollektiver Kopplung führen Einzelfallbetrachtung insbesondere anhand der Flexibilität bei der Ausgestaltung von Lizenzen Seite 20

21 Technologiepools (III) Seite 21

22 Technologiepools (IV) Seite 22

23 Dr. Jörg Witting Partner Vielen Dank! Carl-Theodor-Str Düsseldorf Tel / Fax 0211 / joerg.witting@twobirds.com Bird & Bird LLP is a limited liability partnership, registered in England and Wales with registered number 0C and is authorised and regulated by the Solicitors Regulation Authority. Its registered office and principal place of business is at 15 Fetter Lane, London EC4A 1JP. Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated and associated businesses and has offices in the locations listed on our web site: twobirds.com. The word partner is used to refer to a member of Bird & Bird LLP or an employee or consultant, or to a partner, member, director, employee or consultant in any of its affiliated and associated businesses, who is a lawyer with equivalent standing and qualifications. A list of members of Bird & Bird LLP, and of any non-members who are designated as partners and of their respective professional qualifications, is open to inspection at the above address. twobirds.com

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