Der Architekt haftet immer öfter

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1 Der Architekt haftet immer öfter Nach dem neuen Sachmangelbegriff, geregelt in 633 der seit dem geltenden Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), haftet der Architekt für jede Abweichung der Planung oder des Objektes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Die Rechtsprechung, insbesondere des 7. Senats des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt dabei Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Architekten, die nach dem Eindruck der Betroffenen im umgekehrten Verhältnis zur Bereitschaft der Gerichte stehen, Honoraransprüche des Architekten für erbrachte Planungsleistungen anzuerkennen. Dies soll anhand einiger Beispiele erläutert werden: 1. Beratungs- und Hinweispflichten Vom Architekten, egal ob Hochbau- oder Landschaftsarchitekt, wird verlangt, dass er über erhebliche Rechtskenntnisse verfügt, insbesondere im Vergabe- und Werkvertragsrecht, und er den Bauherrn entsprechend berät, beispielsweise bei der Verwendung von üblichen Vertragsmustern zur Beauftragung der Unternehmerleistungen. Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Zeitschrift Immobilien- & Baurecht IBR 2003 S. 426) macht sich der Architekt gegenüber dem Auftraggeber (AG) schadensersatzpflichtig, wenn mit dem Unternehmer formularmäßig eine Vertragsstrafe vereinbart wird, die wegen Nichteinhaltung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Höchstwerte (0,2 % je Werktag oder 0,3 % je Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme; vgl. BGH Zeitschrift Baurecht BauR 2003 S. 870) unwirksam ist, und zwar selbst dann, wenn der Architekt dem AG die Überprüfung der Klausel durch einen Rechtsanwalt empfohlen hatte.

2 2 Gleiches gilt, wenn in einem formularmäßig vorgegebenen Vertrag in unwirksamer Weise (vgl. BGH BauR 2002 S. 1239) Sicherheitsleistung durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart wird. Über die richtige Beratung bei Erbringung seiner eigenen Leistungen hinaus werden dem Architekten Hinweispflichten zum Schutz des AG abverlangt. Allgemein anerkannt ist die Hinweispflicht hinsichtlich des Vorbehalts der Vertragsstrafe bei Abnahme der Unternehmerleistungen (OLG Düsseldorf BauR 2002 S. 1420). Die Verpflichtung des Architekten, den AG auf notwendige Bodenuntersuchungen oder auf offensichtliche Fehler in Bodengutachten hinzuweisen, war schon immer Anlass für gerichtliche Streitigkeiten (vgl. OLG Köln BauR 1992 S. 804; OLG Düsseldorf BauR 1989 S. 344). In mehreren Entscheidungen aus der jüngsten Zeit wurde dabei einerseits festgestellt, dass die Beauftragung eines Sonderfachmannes die Haftung des Architekten nicht per se entfallen lässt (vgl. BGH vom VII ZR 329/02; OLG München IBR 2003, 367). Andererseits wurde bestätigt, dass eine Prüfungspflicht des Architekten bezüglich der gutachterlichen Ausführungen eines anerkannten Sachverständigen nicht besteht (vgl. eine zweite Entscheidung des BGH vom IBR 2003 S. 551). Das OLG Hamm (BauR 2003 S. 273) bejaht eine Hinweispflicht des Architekten auf mögliche Mängel, wenn Abdichtungsmaßnahmen vom Auftraggeber ohne die erforderlichen Fachkenntnisse in Eigenleistungen durchgeführt werden, für die dem Architekten nicht einmal die Objektüberwachung übertragen war. Dabei nimmt das Gericht sogar ohne weiteres eine Pflichtverletzung des Architekten an, wenn dieser nicht von sich aus konkret darlegt, wann und wie er den AG belehrt hat, mit der nicht mehr vertretbaren Begründung, es spreche eine Vermutung dafür, dass der AG sich bei erteiltem Hinweis dementsprechend verhalten hätte. Angesichts dieser Rechtsprechung gibt es für die Architekten nur einen Trost: Wenigstens gilt seit der Neufassung des BGB für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten ergeben, nicht mehr

3 3 die allgemeine Verjährungsfrist, die früher 30 Jahre betrug, sondern gemäß 634 a BGB die 5-jährige Verjährungsfrist bei Bauwerken bzw. die 2-jährige Verjährungsfrist bei sonstigen Planungsleistungen zur Herstellung oder Veränderung einer Sache, also auch einer Freianlage ohne Bauwerkseigenschaft; diese Fristen beginnen mit der Abnahme der Planungsleistungen. 2. Kostenermittlungen Grundsätzlich obliegt dem Architekten die Pflicht, auch die wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten des AG zu erkundigen und diese zu beachten (BGH BauR 1991 S. 366; OLG Düsseldorf BauR 1998 S. 880). Eine Planung, die den wirtschaftlichen Rahmen nicht berücksichtigt, ist mangelhaft und führt zum Honorarverlust (BGH BauR 1999 S. 1319; BauR 1998 S. 354; OLG Düsseldorf BauR 2003 S. 1604). Bringt der AG zum Ausdruck, dass er bestimmte steuerliche Vergünstigungen oder Subventionen in Anspruch nehmen möchte, hat der Architekt die Voraussetzungen hierfür zu schaffen (OLG Köln BauR 1993 S. 756; OLG Düsseldorf BauR 1990 S. 493). Aus der Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten des AG ergibt sich bereits in der Vorentwurfsphase die Notwendigkeit einer Kostenermittlung in Form der Kostenschätzung, die deshalb zu den Grundleistungen der Leistungsphase 2 gemäß 15 HOAI gehört. Während einige Gerichte bei der Kostenschätzung und der Überschreitung des Kostenrahmens gewisse Toleranzen anerkennen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2003 S. 1604), soll der Architekt sich nach einer Entscheidung des BGH (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 2003 S. 877) auf einen Toleranzrahmen nur noch dann berufen können, wenn der Vertrag Anhaltspunkte dafür bietet, dass die vom AG genannte Obergrenze nicht als absolut verbindlich gemeint war. Ohnehin kann der Architekt sich nicht auf einen Toleranzrahmen berufen, wenn er vergisst, bestimmte Kostengruppen zu berücksichtigen. Soweit die Kosten von der Materialauswahl abhängen, sollte diese möglichst frühzeitig geklärt oder der AG hierauf hingewiesen werden.

4 4 3. Genehmigungsfähigkeit der Planung Der Architekt schuldet grundsätzlich eine genehmigungsfähige Planung (BGH BauR 1999 S. 934; 1999 S. 1195; OLG Nürnberg BauR 2002 S. 976). Dabei kann sich ein Landschaftsarchitekt bei einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen nicht damit entlasten, dass der das Gesamtvorhaben koordinierende Hochbau- Architekt selbst Überprüfungspflichten vernachlässigt und fehlerhaft geplant habe (OLG Düsseldorf IBR 2003 S. 205). In diesem Falle haften beide Planungsbüros dem AG als Gesamtschuldner. Plant der Landschaftsarchitekt eine Freianlage teilweise auf fremden Grund und Boden ohne Zustimmung des Eigentümers, muss er gegebenenfalls dem AG Schadensersatz leisten (OLG Koblenz IBR 2003 S. 368). 4. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit Wie eingangs bereits ausgeführt, schuldet der Architekt eine Planung, die der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Da das Leistungsstörungsrecht des neuen BGB den bisher maßgebenden objektiven durch den subjektiven Fehlerbegriff ersetzt hat, bejaht der Bundesgerichtshof (entgegen der bei Sachverständigen weit verbreiteten Auffassung) eine Mängelhaftung auch dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit des entsprechend der Planung ausgeführten Objektes nicht beeinträchtigt ist, das Objekt jedoch nicht den Planungsvorgaben entspricht (BGH BauR 2003 S. 1536). Nach der vorstehend zitierten Entscheidung soll es nicht einmal darauf ankommen, ob die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlicher oder technisch besser als die vereinbarte ist. Bei technischen Neuerungen, die in der Praxis noch nicht erprobt sind, ist der Architekt verpflichtet, den AG auf damit verbundene Risiken hinzuweisen (BGH BauR 2002 S. 945; OLG Dresden IBR 2003 S. 486). Ändern sich nach Abnahme

5 5 der Planungsleistungen die anerkannten Regeln der Technik, kann der Architekt hierfür nicht mehr verantwortlich gemacht werden (OLG Hamm IBR 2003 S. 204). 5. Objektüberwachung Im Bereich der Objektüberwachung ist eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, bei vorhandenen Baumängeln nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine fehlerhafte Objektüberwachung zu bejahen, sofern der Architekt sich nicht substantiiert und beweiskräftig entlasten kann (Umkehr der Beweislast). In der Rechtsprechung ist dabei inzwischen die sogenannte Symptomtheorie anerkannt: Es reicht zum substantiierten Mängelvortrag, wenn der AG sichtbare Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet; die konkrete Ursache des Mangels muss nicht dargestellt werden (BGH BauR 1997 S. 1065; BGH IBR 2003 S. 365). Außerdem spreche bei bestimmten Mängeln bereits der typische Geschehensablauf dafür, dass die Objektüberwachung mangelhaft war (BGH BauR 2002 S. 1423), beispielsweise beim Einsturz einer Stützmauer mit nicht ausreichender Gründungstiefe. Nach Auffassung des OLG Rostock (IBR 2003 S. 147) sei der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Objektüberwachung bereits dann erbracht, wenn vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt wurden. Danach muss der Architekt für jeden vorhandenen, jedoch bei Abnahme nicht gerügten Mangel begründen und beweisen, weshalb der Mangel nicht festgestellt werden konnte. Unerheblich sei dabei die Frage, ob der Mangel bei pflichtgemäßer Objektüberwachung überhaupt vermeidbar gewesen wäre. Falls diese Rechtsprechung Schule macht, werden in Zukunft technische Abnahmeprotokolle höchstes Gewicht erhalten. Im Falle eines Objektüberwachungsfehlers haftet der Architekt neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Oft hält sich der AG an den Architekten, weil dessen Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche grundsätzlich abdeckt, während die Erfüllungsleistung des Unternehmers und die an deren Stelle tretenden Surrogationsleistungen vom Versicherungsschutz grundsätzlich

6 6 ausgenommen sind. Im Falle seiner Inanspruchnahme hat der Architekt die Möglichkeit, Regress beim Unternehmer zu nehmen, den im Innenverhältnis zum Architekten, dem lediglich ein Überwachungsfehler, nicht jedoch ein Planungsfehler zum Vorwurf gemacht werden kann, die überwiegende Haftung (oft im Verhältnis 3:1) trifft. Wird der Unternehmer in Anspruch genommen, kann er sich nicht auf ein dem AG zuzurechnendes Mitverschulden des Architekten wegen eines Überwachungsfehlers berufen, weil der Architekt bei der Objektüberwachung, anders als bei der Planung, nicht Erfüllungsgehilfe des AG ist (BGH BauR 2002 S. 1423). Wurde einem Architekten lediglich die Objektüberwachung übertragen, soll dieser bei der Haftung wegen eines Überwachungsfehlers nach einem Urteil des OLG Celle (IBR 2003 S. 427) einen Planungsfehler seines planenden Kollegen als Mitverschuldenseinwand gegenüber dem AG geltend machen können. 6. Haftung der Partner Zum Schluss sei noch eine Haftungsfrage genereller Art angesprochen: Haftet ein Landschaftsarchitekt, der als Gesellschafter oder Partner in ein Planungsbüro eintritt, auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden (z.b. für eine Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlung)? Zu dieser Frage hat die Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten, der neu eintretende Gesellschafter hafte für Altverbindlichkeiten nur mit dem bei seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber darüber hinaus mit seinem Privatvermögen. Diese Auffassung hat der BGH in zwei grundsätzlichen Entscheidungen vom (IBR 2001 S. 258) und (IBR 2003 S. 361) aufgegeben. Nach diesen Entscheidungen gilt nunmehr folgendes:

7 7 Gemäß der Entscheidung vom haftet der neu eintretende Gesellschafter in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ( 130 Handelsgesetzbuch, 8 Partnerschaftsgesetz) grundsätzlich, also auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen, gegenüber den Gläubigern auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH rechtfertigt diese Auffassung damit, die persönliche Haftung aller Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten sei die alleinige Grundlage für die Kreditwürdigkeit einer Personengesellschaft und das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Die Haftung des neuen Gesellschafters sei nicht unangemessen, weil er im Gegenzug auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen kann und einen Anteil am Gesellschaftsvermögen, der Marktstellung und den Kundenbeziehungen der Gesellschaft gewinnt. Allerdings: Nach der BGH Entscheidung vom gilt die neue Haftungsregelung aus Vertrauensschutzgründen nicht für Beitrittsfälle aus der Zeit vor Änderung der Rechtsprechung, also vor dem Frühjahr Bei dieser Rechtsprechung hat der BGH im übrigen offen gelassen, ob die Haftung für Altverbindlichkeiten bei der Personengesellschaft sich auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen erstreckt, da diese eine Sonderstellung einnehmen. So schreibt z.b. 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesetz ausdrücklich vor, dass nur die Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren, für berufliche Fehler neben der Partnerschaft haften. Für die Rückzahlung des Kostenvorschusses muss jedoch, um die Eingangsfrage zu beantworten, nunmehr auch der neue Partner, der von dem Vorschuss weder etwas wusste noch etwas hatte, einstehen. Dr. Franken Rechtsanwalt Manchmal wünscht man sich halt, man wäre Richter und damit von jeder Haftung frei.

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