Architektenrecht u. privates Baurecht
|
|
- Hella Baumgartner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Architektenrecht u. privates Baurecht Die Haftung des Architekten 1/32
2 Die Haftung der Architekten und Ingenieure Mängelrechte des Auftraggebers: - Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB) - Selbstvornahme und Kostenersatz ( 634Nr. 2, 637) - Minderung ( 634 Nr. 3, 638) - Rücktritt ( 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5) - Schadensersatz ( 634 Nr. 4, 280, 281) - Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 634 Nr. 4, 284) 2/32
3 Der Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts: Das Werk ist frei von Sachmängeln, 1. wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sonst 2. wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und übliche Beschaffenheit aufweist 3/32
4 Der Architekt als Sachwalter: - Aufklärungspflichten - Berechtigungspflichten - Auskunftspflichten - Verschwiegenheitspflichten - Prüfungspflichten - Obhutspflichten - Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen 4/32
5 Zur Sachwalterpflicht gehört auch: Offenbarung eigener Fehlleistungen Problem: sog. Sekundärhaftung führt zur Verlängerung der Haftung 5/32
6 Beispiel: Sekundärhaftung Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist Abnahme der Bauleistung Verjährung der Bauunternehmerhaftung nach BGB Ende Lph. 9 Architekt Mangelursache wird bekannt Ablauf 5-jährige Verjährungsfrist Architekt Architekt wird auf Mangel aufmerksam gemacht u. verharmlost diesen Ende der 10-jährigen Verjährungsfrist Verjährung Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Beginn der 3-jährigen Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen Unternehmer 6/32
7 Sekundärhaftung gilt nicht für den nur planenden Architekten gilt nicht für die Fachplaner gilt für den Architekten, der jedenfalls die Leistungsphase 8 im Auftrag hat 7/32
8 Mängel des Architektenwerks Mängel im technischen Leistungsbereich Mängel im wirtschaftlichen Leistungsbereich 8/32
9 typische Fehlergruppen Planungsfehler Bauaufsichtsfehler Koordinationsfehler Beratungsfehler Lph. 1 Grundlagenermittlung Lph. 2 Vorplanung Lph. 3 Entwurfsplanung Lph. 4 Genehmigungsplanung Lph. 5 Ausführungsplanung Lph. 6 Vorbereitung bei der Vergabe Lph. 7 Mitwirkung bei der Vergabe Lph. 8 Objektüberwachung Lph. 9 Objektbetreuung u. Dokumentation 9/32
10 Planungsfehler Eine Planung ist insbesondere mangelhaft, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht lückenhaft ist in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt 10/32
11 Beratungsfehler Der Architekt ist verpflichtet, den Auftraggeber sachkundig zu beraten. zieht sich durch alle Leistungsphasen 11/32
12 Koordinierungsfehler Der Architekt ist der Koordinator des Planungs- und Bauprozesses. Koordinierungspflicht zieht sich vom Planungsstadium bis hin zur Bauaufsicht und Abrechnung. 12/32
13 Fehler bei der Objektüberwachung Nachdem Werkvertragsrecht Anwendung findet, schuldet der Architekt den mangelfreien Erfolg. 13/32
14 typische Haftungsprobleme in den einzelnen Leistungsphasen 14/32
15 Haftung im Bereich der Leistungsphase 1 Beratungs- und Aufklärungstätigkeit steht im Vordergrund Abklärung des Baukostenrahmens Beratungspflicht hinsichtlich der Auswahl von Sonderfachleuten Hinweis auf Risiken bei Verwendung neuartiger, nicht erprobter Baustoffe Beratungspflicht auf Risiken neuer Konstruktionen 15/32
16 Haftung im Bereich der Leistungsphase 2 Koordinierungsfehler Fehler bei der Erstellung von Gutachten und Berechnungen Beratungsfehler hinsichtlich der Kosten Nichtberücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte fehlerhafte Kostenschätzung 16/32
17 Haftung im Bereich der Leistungsphase 3 unwirtschaftliche Planungsschritte Planungsfehler im eigentlichen Sinne Beispiel: - zu geringe Dachneigung - fehlerhafte Dachkonstruktionen - unzureichende Wärmedämmung - unzureichende Fundamente - unzureichende Schalldämmung - unzureichende Dehnungsfugen - fehlerhafte Materialwahl - fehlende Klärung der Grundwasserverhältnisse - Fehlen eine Dampfsperre - zu tiefe Lage des Gebäudes - falsches Sanierungskonzept - Fehlplanung hinsichtlich Wohnfläche - Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstandes zum Nachbarn fehlerhafte Kostenberechnung 17/32
18 Haftung im Bereich der Leistungsphase 4 fehlende Genehmigungsfähigkeit Die Planung des Architekten muss dauerhaft genehmigungsfähig sein! Fehler der Genehmigungsbehörde entlasten den Architekten nicht. 18/32
19 Haftung im Bereich der Leistungsphase 5 unvollständige Werkplanung zögerliche Werkplanung 19/32
20 Haftung im Bereich der Leistungsphase 6 unzureichende Massenermittlung unvollständige oder unrichtige Leistungsbeschreibungen überflüssige Leistungsbeschreibungen 20/32
21 Haftung im Bereich der Leistungsphase 7 unterlassene Einholung mehrerer Angebote Fehler bei der Prüfung und Wertung der Angebote Fehler beim Aufstellen von Vertragsbedingungen 21/32
22 Haftung im Bereich der Leistungsphase 8 Warnehmungspflicht des Architekten Architekt muss die Baustelle im Griff haben 22/32
23 Ein Objektüberwachungsfehler liegt vor, wenn die ausführenden Unternehmer: die Werkleistung entgegen der vertraglichen Vereinbarung erstellen die Werkleistung abweichend von der Baugenehmigung erstellen die Werkleistung entgegen den anerkannten Regeln der Technik erstellen von Ausführungsplänen abweichen von Leistungsbeschreibungen abweichen 23/32
24 Intensität der Objektüberwachungspflicht gesteigerte Verpflichtung, wenn schwierige, gefahrträchtige Arbeiten durchgeführt werden Unternehmer sich als unzuverlässig erweist Sanierungsarbeiten durchgeführt werden 24/32
25 allgemein gilt: Architekt ist für den Erfolg (mangelfreie Bauausführung) verantwortlich. Lediglich bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht intensiv überwachen. 25/32
26 weitere Fehlerquellen in der Leistungsphase 8: Fehler bei der Aufmaßerstellung Fehler bei der Abnahme Fehler bei der Rechnungsprüfung Fehler beim Auflisten der Gewährleistungsfristen 26/32
27 Haftung im Bereich der Leistungsphase 9 wenn Mängel auftreten, muss der Architekt diesen nachgehen und auf seine mögliche Eigenhaftung hinweisen häufiger Fehler: unterlassene Objektbegehung am Ende der Leistungsphase 9 27/32
28 Haftung bei Bausummenüberschreitung Architekt hat auch die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten wenn Bausumme als Beschaffenheit vereinbart, ist das Werk des Architekten mangelhaft, wenn die Bausumme überschritten wird 28/32
29 Keine Toleranzspielräume bei fehlerhaften Kostenermittlungen! 29/32
30 Inanspruchnahme des Architekten infolge Bausummenüberschreitung scheitert häufig am Schaden Bauherr hat keinen Schaden, wenn den erhöhten Ausgaben auch ein erhöhter Wert gegenübersteht 30/32
31 tunlichst zu unterlassen! Bausummengarantie Architekt übernimmt die Garantie, dass verschuldensunabhängig eine Bausumme nicht überschritten wird 31/32
32 gesamtschuldnerische Haftung Wenn Mehrere für einen Mangel verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner: Beispiel: Baumangel ist zurückzuführen auf Ausführungsfehler des Unternehmers und Bauaufsichtsfehler des Architekten Folge: Architekt und Unternehmer haften dem Bauherrn gegenüber in voller Höhe. Untereinander besteht Ausgleichspflicht im Rahmen der Verantwortlichkeit für den Mangel. 32/32
Die Haftung des Architekten, TU Dresden Die Haftung des Architekten
Die Haftung des Architekten 1/41 Die Haftung richtet sich nach Werkvertragsrecht des BGB ( 633). 2/41 633 Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln
MehrDie vorzeitige Beendigung des Vertrages
Die vorzeitige Beendigung des Vertrages Kündigung ohne besonderen Grund: nur AG Kündigung aus wichtigem Grund: AG, AN 1/127 Kündigung durch AG ohne besonderen Grund: 649 BGB Der Besteller kann bis zur
MehrTU Dresden Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht
Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht 1/29 Wie lange haften Architekten, Ingenieure und Unternehmer? - 5 Jahre? - 4 Jahre? - 3 Jahre? - 2 Jahre? - 10 Jahre? - vielleicht noch länger? - was ist
MehrHinweise zu digitalen Arbeitshilfen... 6
7 Inhalt Hinweise zu digitalen Arbeitshilfen... 6 1 Allgemeine Grundlagen und Begriffsdefinitionen... 13 1.1 Grundstück... 13 1.1.1 Grundstücksklassifizierungen... 13 1.1.2 Grundstücksbewertung... 14 1.1.3
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrAnhang D - Planungsphasen nach HOAI
Idee des n Planungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure () A1 Fertiges Bauwerk Anhang D - Planungsphasen nach, A0 TITEL: Bauprozeß 63 Idee des n Phase 1 A11 Phase 2 A12 Phase 3
MehrDie Haftung des Meisters. Meurer Rechtsanwälte Herdweg 24, Stuttgart
. Die Haftung des Meisters Werkvertragsrecht nach BGB A. Das Werkvertragsrecht gem. 631 ff. BGB Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der einen Erfolg schuldet. Der Erfolg besteht darin, ein mangelfreies
MehrArchitektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Die Haftung des Architekten
Die Haftung des Architekten 1/27 Mängelhaftung gemäß Werkvertragsrecht des BGB Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635) Selbstbeseitigungsrecht des AG auf Kosten des Architekten ( 634 Nr. 2, 637) Minderung der
MehrVertragstypen im Überblick
Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -
MehrBauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung
Bauantrag abgelehnt: Wer haftet? Zur Haftung des Architekten bei Versagung der Baugenehmigung Architektenvertrag = Werkvertrag 631 ff. BGB Der AN eines Werkvertrages schuldet Leistungserbringung + Erfolg!
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrHedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte
Mehr1.1 Warum dieses Buch 14. 1.2 An wen wendet sich dieses Buch 19. 1.3 Wie ist dieses Buch zu lesen 21. 2.1 Einleitung 30. 2.
8 Inhalt INHALT. MOTIVATION 1.1 Warum dieses Buch 14 1.2 An wen wendet sich dieses Buch 19 1.3 Wie ist dieses Buch zu lesen 21 H GRUNDVERSTÄNDNIS 2.1 Einleitung 30 2.2 Beteiligte 30 2.3 Zeitgemäße Gebäude
MehrVerwaltungsverordnung über die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen. Veranstaltungsreihe Energiesparen in Kirchengemeinden
Veranstaltungsreihe Energiesparen in Kirchengemeinden 1 Verwaltungsverordnung über die Vorbereitung Planung und Durchführung von Baumaßnahmen im Erzbistum Paderborn - Erläuterung des Verfahrens für Kirchenvorstände
Mehr73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Anlage Tabelle :58
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. 1 2 3 4 5 1*2*3 1*4*5 1-(6+7) % % % % 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung
MehrDie allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht
Die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik aus juristischer Sicht Rechtsanwalt Bernd Kimmich: Sozietät Witt-Roschkowski-Dieckert (kurz WRD) in Berlin - Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten
MehrWenn's mit den Handwerkern nicht klappt Montag, den 12. September 2011 um 13:47 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 12. Januar 2012 um 15:09 Uhr
In den meisten Fällen leisten die Handwerker gute Arbeit. Doch auch in dieser Branche gibt es schwarze Schafe. Wenn Sie dann Mängel feststellen und der Handwerker bereits bezahlt wurde, ist der Ärger vorprogrammiert.
MehrPraxiswissen Baurecht für Architekten und Ingenieure
Praxiswissen Baurecht für Architekten und Ingenieure von Dr. iur. Daniel Häußermann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht, Bilfinger Berger AG, Wiesbaden/Wien Julia Heisenberg Freie Architektin,
MehrTypische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen
STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele
MehrMängel in der Bauausführung
Folie 1 von der IHK Erfurt öff. best. u. vereid. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Mängel in der Bauausführung Bau-Ing.- und Sachverständigenbüro Folie 2 Überblick 1: Allgemeines / Begriffe 2: Kosten
MehrLeistungsbeschreibung Vorbeugender Brandschutz
Bürovorstellung: Abteilung Vorbeugender Brandschutz Die GSE Ingenieur-Gesellschaft mbh Saar, Enseleit und Partner ist ein seit nunmehr 82 Jahren in Berlin ansässiges Büro. In dieser langjährigen Präsenz
MehrBayerische Architektenkammer
Bayerische Architektenkammer ERWEITER TER GRUNDLEISTUNGSKATALOG Merkblatt 3 HOAI 2013 Einführung Mit der Novellierung der HOAI 2013 wurden neue Grundleistungen aufgenommen, die sich in erster Linie auf
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrAnlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung zum Vertrag: TU BAF, Neubau Hallenkomplex, 2.
27.02015 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung
MehrPflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.
Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung
MehrAnforderungen an die Bauausführung von Biogas- und Fahrsiloanlagen
Wolf System GmbH A rbeitsgemeinschaft L andtechnik und ländliches Bauwesen B aden-württemberg e.v. Anforderungen an die Bauausführung von Biogas- und Fahrsiloanlagen von Dipl.-Ing. (FH) Christoph Roßberger
MehrBauvertragsrecht nach VOB
Bauvertragsrecht nach VOB Grundwissen Prof. Dr. jur. Klaus Vygen Vors. Richter am OLG Düsseldorf a. D. Honorarprofessor an der TU Darmstadt 5., überarbeitete und erweiterte Auflage 2007 v, s J Werner Verlag
MehrRundschreiben 07/2013. Thema: Die Bedenkenanzeige nach VOB/B / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrAutoren porträt Vorwort... 7
Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise
MehrMuster Abnahmeprotokoll
M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn
MehrSeien Sie ehrlich zu sich selbst: Über welche Fachkenntnisse
02 Die verschiedenen gestaltungsformen beim Bauen Seien Sie ehrlich zu sich selbst: Über welche Fachkenntnisse am Bau verfügen Sie wirklich? Trauen Sie sich zu, die beauftragten Handwerker fachlich zu
MehrSeminar Kaufrecht. - Gewährleistung und Garantie + Workshop. Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau?
Seminar Kaufrecht - Gewährleistung und Garantie + Workshop Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau? Dr. Andreas Stangl 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Kaufvertragsrecht
MehrLEITSÄTZE ZUR ARCHITEKTENHAFTUNG
LEITSÄTZE ZUR ARCHITEKTENHAFTUNG - 2 - INHALTSÜBERSICHT Seite GRUNDZÜGE DER ARCHITEKTENHAFTUNG 3 1. Planungsfehler 3 1.1 Grundlagenermittlung / Vorplanung 4 1.2 Baukosten 4 1.3 Genehmigungsplanung 6 1.4
MehrWie rechnet der Architekt sein Honorar ab?
Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0
MehrArchitektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Architektenrecht u. privates Baurecht
Architektenrecht u. privates Baurecht 1/28 Baurecht öffentliches Baurecht privates Baurecht Recht der Handwerker u. Unternehmer Architektenrecht 2/28 privates Baurecht -Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligten
MehrDer Architekt haftet immer öfter
Der Architekt haftet immer öfter Nach dem neuen Sachmangelbegriff, geregelt in 633 der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), haftet der Architekt für jede Abweichung
Mehr15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude Bew. Edv-Z Edv-E CAD-Z CAD-E V-Edv V-CAD Neubew. Neubew *2*3 1*4*5 1-(6+7) zu 100 %
1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung 1,0 0 0 0 0 0,00% 0,00% Beraten zum gesamten Leistungsbedarf 1,0 0 0 0 0 0,00% 0,00% Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
MehrHTI PraxisWelt Seminar
HTI PraxisWelt Seminar 20.10.09 1 Die Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure 2 Referent: Rechtsanwalt Norbert Viechtl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrBayerische Architektenkammer
Bayerische Architektenkammer K O O R D I N AT I O N S - U N D I N T E G R AT I O N S P F L I C H T D E R A R C H I- Stand 04/2015 Das Baugeschehen ist gerade bei größeren Bauvorhaben geprägt durch eine
MehrRechtliche Stellung des Koordinators
Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrTechnische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken
Die vorliegende Standardleistungsbeschreibung ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an dieser Unterlage das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung
MehrHaftungsrisiko Ausführung Muss ich bei der Objektüberwachung mein Büro auf die Baustelle verlegen?
Haftungsrisiko Ausführung 41 Haftungsrisiko Ausführung Muss ich bei der Objektüberwachung mein Büro auf die Baustelle verlegen? Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei Leistungen innerhalb der Leistungsphase
MehrArchitektenvertrag. Zwischen. - Auftraggeber (AG) - und Auftragnehmer (AN) - wird nachfolgender Architektenvertrag geschlossen:
Architektenvertrag Zwischen - Auftraggeber (AG) - und... - Auftragnehmer (AN) - wird nachfolgender Architektenvertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages sind die Rechte und
MehrWeimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn
Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrAbnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber
Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 1 Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 8.11 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme
MehrVOB VOB/A, Abschnitt 1 (nationale Vergaben) VOB/B VOB/C, Verzeichnis der ATVen
VOB 2016 VOB/A, Abschnitt 1 (nationale Vergaben) VOB/B VOB/C, Verzeichnis der ATVen BGB-Werkvertragsrecht BauFordSiG Verbraucherbauverträge ZDB - Haus & Grund Juli 2016 ISSN 2194-3141 VOB 2016 Bauvergaberecht
MehrI.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?
Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrMängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen
Mängel im Garten- und Landschaftsbau Ursachen und Vermeidung an typischen Beispielen vom Sächsischen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Geologie öffentlich bestellter Sachverständiger für Garten-
Mehr2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb
Begriffe 2 2.1 Sachkundiger Planer gemäß Instandsetzungsrichtlinie dafstb Gemäß Instandsetzungsrichtlinie DAfStb ist mit der Planung von Instandsetzungsarbeiten ein sachkundiger Planer zu beauftragen,
MehrErrata. zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN )
Errata zum Titel HOAI 2013 Band 2 (ISBN 978-3-410-24037-2) Im Anhang A befinden sich auf den Seiten 287 und 288 Fehler. Sie wurden wie folgt korrigiert (gelb hinterlegter Text): Anhang A Anhang A Vorschlag
MehrBauvertragsrecht. Grundwissen. 6. Auflage Vygen Wirth Schmidt
Vygen Wirth Schmidt Bauvertragsrecht Grundwissen von VRiOLG a. D. Prof. Dr. Klaus Vygen, Düsseldorf t Prof. Dr. iur. Axel Wirth, Ordinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht
MehrAHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013. RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
AHO-Mitgliederversammlung 17.09.2013 HOAI 2013 RA Professor Dr. Ulrich Werner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft Köln, Berlin, Leipzig, Düsseldorf,
Mehr23 - Vertrag Bauphysik Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Bauphysik
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Bauphysik Zwischen dem Land Schleswig-Holstein Vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103 Kiel -nachstehend
MehrDie Abnahme im Architektenrecht
Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI
Mehr1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1 Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 l 17 Anwendungsbereich 1 Zu 17, Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 17, Rdn. 2
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Teil A Einleitung... 1
Vorwort... V Teil A Einleitung... 1 Teil B Planung von Baumaßnahmen und sonstige Planungsund Ingenieurleistungen... 5 I. Rechtsgrundlagen... 5 II. Auswahl geeigneten Architektenpersonals... 6 1. Generalplaner
MehrHaftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer
Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen
MehrVerzeichnisse. 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis. 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe
Seite 1 1 Verzeichnisse 1.2 Herausgeber 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Premium-Ausgabe 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die Grundkonzeption des BGB zu Leistungs störungen 2. Leistungsstörungen des BGB 2.1.2 Schadensersatz
MehrHonorarermittlung Grundleistungen Fachplanung Technische Ausrüstung gem. 55 HOAI ALG 1 - Abwasser, Wasser, Gas. Kosten.
Preisblatt - Seite 1/6 ALG 1 - Abwasser, Wasser, Gas e gruppe zu 10 410 Bauwerk - Technische Anlagen 655.000,00 655.000,00 nach (5) HOAI in % 655.000,00 118.937,14 124.884,00 LPh 2 Vorplanung 8,7 10.927,35
MehrEnEV und Energieausweise 2009
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com EnEV und Energieausweise 2009 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
MehrAbwicklung von Bauvorhaben. Von den Grundstücksfragen über Planung und Ausführung bis zur Abnahme und Abrechnung
Abwicklung von Bauvorhaben Von den Grundstücksfragen über Planung und Ausführung bis zur Abnahme und Abrechnung 7., überarbeitete Auflage mit 86 Abbildungen und 7 Tabellen ~ mit digitalen Arbeitshilfen
MehrHOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Schlüsselübergabe.
Schlüsselübergabe 1 Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 2 Projektübergabe LPH. 8 Grundleistungen der HOAI LPH 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN 276 8.11 Antrag auf behördliche
MehrÜbersicht Werkvertrag
Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten
MehrVDI 3814 Blatt 2.2 Planungsinhalte + Sytemintegration
light+building ZVEI Technologieforum 2018 VDI 3814 Blatt 2.2 Planungsinhalte + Sytemintegration Referent: Dipl.-Ing. Marius Hartel, GA Ingenieurgesellschaft mbh VDI / GA Ingenieurgesellschaft mbh Referent:
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrHaftung des Architekten und Bauunternehmers
Haftung des Architekten und Bauunternehmers begründet von Dr. Max Schmalzl (t) bearbeitet von Dr. Jürgen Lauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Köln und Christoph Wurm Richter
MehrNeue HOAI Projektmanagement Vertragsrecht Teil II
Neue HOAI Projektmanagement Vertragsrecht Teil II Vorstellung Statiker Architekt Fachplaner Nutzer BAUHERR Firmen Vertragliche Beziehungen Architekt BAUHERR Vertragliche Beziehungen stufenweise Beauftragung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrVerantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure
Hochwasserangepasstes Planen und Bauen Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Theis@kunzrechtsanwaelte.de
MehrI n g e n i e u r v e r t r a g
1 I n g e n i e u r v e r t r a g Vorhaben: Abschluss und Rekultivierung der Deponie Lohe in Reinsdorf Ingenieurleistungen nach HOAI Leistungsphase 5-9 Zwischen der Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einleitung Allgemeine Baustellenorganisation Terminplanung Grundlagen der Bauaufsicht...
VII 1 Einleitung... 1 2 Allgemeine Baustellenorganisation... 5 2.1 Grundlagen der Bauaufsicht... 5 2.1.1 Allgemeine Aufsichtspflicht auf der Baustelle... 5 2.1.2 Tätigkeit als Bauleiter über LP 8 hinaus
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mehr73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung HOAI 2000 plus Honorarordnung in geltender Fassung HOAI 2000 plus 1.Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Einführung in das private Baurecht... 1
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung in das private Baurecht... 1 1.1 Privates Baurecht... 2 1.1.1 BGB-Werkvertragsrecht... 2 1.1.2 Die Regelungen der VOB... 2 1.1.3 HOAI... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 3
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrHonorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 Grundlagen der Berechnung des Architektenhonorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 Teil 3 Objektplanung Abschnitt
MehrIhr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessorin Ursula Krauß krauss@bayreuth.ihk.de 0921 886-212. -Seite 1 von 8-
MERKBLATT Recht / Steuern WERKVERTRAG Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessorin Ursula Krauß krauss@bayreuth.ihk.de 0921 886-212 Datum/Stand Januar 2015 Inhalt: 1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts
MehrInhaltsverzeichnis. Seitentitel rechts. Vorwort Abkürzungen Literaturverzeichnis A. Einleitung 1
Seitentitel rechts Inhaltsverzeichnis Vorwort V Abkürzungen XIII Literaturverzeichnis XVII A. Einleitung 1 B. Technische Voraussetzungen 5 I. Physikalische Voraussetzungen 5 1. Begriffe 5 2. Schallmessung
MehrGrundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)
Leistungsumfang Ingenieurbauwerke zu 3, Leistungen des Auftragnehmers Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) -- d) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrBeschleunigung des Bauvorhabens und Risiken des Architekten
Beschleunigung des Bauvorhabens und Risiken des Architekten Eberhard Keunecke Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Haftung für Verzögerungsschäden maßgebl.: zu welchem Zeitpunkt wird
MehrVerantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU
Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrPrüfen und Rügen bei Bauarbeiten
Reklamieren? Reklamieren! Prüfen und Rügen bei Bauarbeiten Nik. Brändli, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Überblick 1. Abnahme 2. Mängelrüge 3. Ausübung Mängelrechte 4. Kauf
MehrWeimarer Baurechtstage 2014 Terminvereinbarungen in Architekten- und Ingenieurverträgen
Peter Bräuer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht München 1 I. Einleitung Weimarer Baurechtstage 2014 II. Terminvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen III. Einwirkung auf Planer und
Mehr7 Probleme beim Kaufvertrag lösen
Welche Probleme können bei der Erfüllung von Kaufverträgen auftreten? Problem: Lieferverzug Bestellung mit gewöhnlichem Liefertermin Beispiele: Lieferung innerhalb von 3 Wochen Lieferung Ende März Liefertermin:
MehrTypische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen
STLB-Bau Anwendertreffen 2012 Typische Praxis-Fehler bei Leistungsbeschreibungen STLB-Bau als Werkzeug zur Qualitätssicherung Dipl.-Ing. (FH) Architekt Albin Oswald 1 Inhalt Kontext Qualitätsmerkmale Beispiele
MehrArchitektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Architektenrecht u. privates Baurecht
Architektenrecht u. privates Baurecht 1/73 13.10.2015 27.10.2015 10.11.2015 24.11.2015 08.12.2015 22.12.2015 12.01.2016 Vorlesungsveranstaltungen 2/73 Gliederung Architektenrecht Vertragsrecht Honorarrecht
MehrDie Abnahme von Bauleistungen
Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr. Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg
MehrKoordinieren und Integrieren die Steuerungsaufgaben des Planers gemäß der HOAI 2013
Koordinieren und Integrieren die Steuerungsaufgaben des Planers gemäß der HOAI 2013 Referentin Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Kapellmann und Partner Rechtsanwälte
MehrVerantwortlichkeiten für Mängel am Bau
Verantwortlichkeiten für Mängel am Bau 17. Göttinger Abwassertage am 21.02.2017 in der Stadthalle Göttingen Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci Kontakt: Flughafenallee
Mehr