Fragen und Antworten zum Großkreditmeldewesen ab Januar 2014

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1 Deutsche Bundesbank Frankfurt am Main, im Juni 2015 B 422 Telefon: mio-dta@bundesbank.de Fragen und en zum Großkreditmeldewesen ab nuar 2014 Hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 575/2013 einschl. ITS und RTS (kurz CRR) geregelten Tatbestände verlieren die nationalen Aufsichtsbehörden ihre bisherige nationale Auslegungshoheit, da alle Fragen zur Interpretation und Anwendung zur Herstellung einer gemeinsamen Auslegung der EBA vorgelegt werden müssen. Sofern klärungsbedürftige Sachverhalte in der vorliegenden Übersicht behandelt werden, die von der EBA noch nicht beurteilt wurden, hat die deutsche Aufsicht die Anwendung der CRR bis auf weiteres analog der bisherigen nationalen Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der Vorgaben der CRR ausgelegt. Diese Auslegung unterliegt der jederzeitigen Überprüfung durch die EBA. Frage 1 Doppelmeldung I Gemäß ITS on supervisory reporting sind ab dem Meldestichtag 30. September 2014 auch Kredite ab einer absoluten Meldeschwelle von 300 Mio. EUR zu melden. Wenn ein solcher Kredit zum Meldestichtag gleichzeitig ein anzuzeigender Großkredit im Sinne von Art. 392 CRR ist, ist demnach eine Doppelmeldung erforderlich? Nein. Ein Kredit ist nur einmal zu melden. Frage 2 Doppelmeldung II Sind Kredite, die unter die Meldepflichten zu den 10 größten Krediten gem. Art. 394 (2) CRR beziehungsweise den 20 größten Krediten gem. Art. 394 (1) Satz 2 CRR fallen, doppelt zu melden, wenn Sie gleichzeitig zum Meldestichtag ein anzuzeigender Großkredit im Sinne von Art. 392 CRR sind? Nein, jedoch wären Meldungen zu den 10 größten Krediten gem. Art. 394 (2) CRR um die LE4- und LE5-Vordrucke zu ergänzen. Frage 3 Zehn größte Kredite I Sind für die Meldung der Vordrucke LE4 und LE5 ausschließlich die Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden (GvK) zu betrachten, welche die Großkreditdefinitionsgrenze überschreiten, oder sind die 10 größten Kreditnehmer unabhängig von der Verschuldungshöhe zu melden? Die 10 größten Kredite an Institute und an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche sind unabhängig von der Verschuldungshöhe zu melden.

2 Frage 4 Zehn größte Kredite II Ist der Zusatz in Art. 394 (2) CRR auf konsolidierter Basis so zu verstehen, dass die Meldepflichten zu den 10 größten Krediten nur auf Institutsgruppenebene durch das Mutterinstitut zu erfüllen sind? Frage 5 Zehn größte Kredite III Nach Art. 394 Abs. 2 CRR müssen Institute ihre 10 größten Kredite auf konsolidierter Basis gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche melden. Sind die Kredite auf Ebene des Kreditnehmers oder auf der Ebene der Gruppe verbundener Kunden (GvK) zu melden? Es sind die zehn größten Kredite auf Basis der Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln. Für die Meldung der GvK ist der Vordruck LE4 zu verwenden. Die Aufgliederung auf die Einzelkreditnehmer innerhalb einer GvK erfolgt dann im Vordruck LE5. Frage 6 Zehn größte Kredite IV Ist die Meldung der 10 größten Kredite an Institute und an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche nur stichtagsbezogen abzugeben?, anzuzeigen sind die 10 größten Kredite an Institute und an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die am jeweiligen Meldestichtag bestehen. Frage 7 Zehn größte Kredite V In die Meldung der zehn größten Kredite an Institute und an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche sind Kredite an Einzelkreditnehmer sowie an Gruppen verbundener Kunden (GvK) einzubeziehen. In einer Gruppe verbundener Kunden können sich jedoch auch einzelne oder mehrere Kreditnehmer befinden, die weder als Institut noch als nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche klassifiziert sind. Welche Kredite sind letztlich relevant und müssen in die Meldung der zehn größten Kredite einfließen? Melderelevant ist die aggregierte Gesamtsumme der Kredite an alle Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden. Diese beinhaltete auch die Kredite an Kreditnehmer der Gruppe welche weder als Institut noch als nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche klassifiziert sind. Frage 8 Zwanzig größte Kredite Ist der Zusatz in Art. 394 (2) CRR auf konsolidierter Basis so zu verstehen, dass die Meldepflichten zu den 20 größten Krediten nur auf Institutsgruppenebene durch das Mutterinstitut zu erfüllen ist?

3 Frage 9 Meldegrenze 300 Millionen EUR oder mehr I Ab wann sind große Kredite von 300 Millionen EUR oder mehr anzuzeigen? Erstmals zum Meldetermin (als Teil von FINREP). Frage 10 Meldegrenze 300 Millionen EUR oder mehr II Große Kredite von 300 Millionen EUR oder mehr sind rechtlich als Teil von FINREP zu betrachten. Sind derartige Kredite demnach mit eigenen Vordrucken zu melden? Nein, auch wenn die Rechtsgrundlage für die Meldung der großen Kredite von 300 Millionen EUR o- der mehr zwischenzeitlich auf Artikel 99 (2) CRR basiert, sind die Meldungen nur über die Großkreditvordrucke einzureichen. Die Anzeige erfolgt technisch gemeinsam mit den eigentlichen Großkreditanzeigen, also beispielsweise in einer gemeinsamen Anzeigendatei. Frage 11 Meldegrenze 300 Millionen EUR oder mehr III Sind für die Meldungen der Engagements von 300 Millionen EUR oder mehr die von der Anwendung der Großkreditgrenzen nach Artikel 395 (1) CRR ausgenommenen Kredite zu berücksichtigen? Frage 12 Meldepflicht einer Gruppe verbundener Kunden I Wie ist eine Gruppe verbundener Kunden (GvK) korrekt zu melden, wenn innerhalb der GvK nur ein Kreditnehmer kreditiert ist? Es sind ein Vordruck LE2 und ein Vordruck LE3 (und zwei Vordrucke LE1) einzureichen. Frage 13 Meldepflicht einer Gruppe verbundener Kunden II Muss bei der Meldung einer Gruppe verbundener Kunden mit beispielsweise 5 Kreditnehmern nur ein Vordruck LE1 für die Gruppe gemeldet werden oder ist die Abgabe von weiteren LE1 Vordrucken für jeden einzelnen Kreditnehmer der Gruppe erforderlich? Für jeden meldepflichtigen Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden ist die Abgabe eines Vordrucks LE1 erforderlich.

4 Frage 14 Meldepflicht LE-Limits Muss in jedem Meldetermin der Vordruck LE-Limits abgegeben werden, auch wenn im Berichtszeitraum keine anzeigepflichtigen Großkredite vergeben wurden? Frage 15 Bereitstellung neuer Stammdaten-Identifikationsnummern I Das Stammdatenverfahren wurde im Großkreditmeldewesen auf die laufende Stammdateneinreichung umgestellt. Wird die in einem laufenden Meldequartal von der Bundesbank neu vergebene Kreditnehmer- Identifikationsnummer dem Institut erst mit einer elektronischen Stammdatenrückmeldung oder Identifikationsnummern-Liste bekannt gemacht oder gibt es eine laufende Rückmeldung der Identifikationsnummern? Nein, es erfolgt keine laufende Rückmeldung. Die neuen Identifikationsnummern werden mit einer elektronischen Rückmeldung (Stammdatenrückmeldung oder Identifikationsnummern-Liste) zu festgelegten Terminen bekannt gemacht. Frage 16 Bereitstellung neuer Stammdaten Identifikationsnummern II Besteht die Möglichkeit einer Vorabanfrage der neuen Identifikationsnummern bei der Bundesbank?, in der Stammdatensuchmaschine des Groß- und Millionenkreditmeldewesens können neu vergebene Identifikationsnummern jederzeit manuell ermittelt werden. Frage 17 Rückmeldedateien I Werden getrennte Rückmeldedateien zur Verfügung gestellt, wenn ein Institut sowohl die Großkreditmeldungen für das Institut als auch für die Gruppe (konsolidierte Meldung) abgibt?, die Stammdatenrückmeldedateien für die Großkredit-Einzelinstitutsmeldung und die konsolidierte Großkreditmeldung werden separat zur Verfügung gestellt. Frage 18 Rückmeldedateien II Auf welche Weise werden die Rückmeldedateien zur Verfügung gestellt, wenn ein Institut die Waiver- Regelung anwendet und somit die Großkredite nur auf konsolidierter Ebene meldet? Ein Institut erhält die Stammdatenrückmeldung nur für die Großkreditbereiche (Einzel, konsolidiert), für die entweder in der Vorperiode Betragsanzeigen oder aktuell Stammdatenanzeigen (STA/STAK) vorliegen. Somit erhält ein Waiver-Institut die Stammdatenrückmeldung auf Basis der konsolidierten Großkreditmeldung.

5 Frage 19 Meldung pre-lei Soll im Vordruck LE1 eine pre-lei (vorab-unternehmenskennung) gemeldet werden?, wenn bereits vorhanden, ist die pre-lei im Vordruck LE1 im Feld 030 zu melden. Frage 20 Ländercode für Kreditnehmer EFSF Welcher Ländercode ist für den Kreditnehmer European Financial Stability Facility SA (EFSF) im Vordruck LE1 Feld 040 zu melden? Für diesen Kreditnehmer ist der Ländercode X28 other countries zu melden. Frage 21 Vordruck LE3 Feld 040: Art der Verbindung Welcher Schlüssel ist im Feld 040 des Vordrucks LE3 für Kreditnehmer A zu verwenden, wenn dieser in einer Gruppe verbundener Kunden Kreditnehmer B kontrolliert (Schlüssel: a ), jedoch zusätzlich wirtschaftlich verbunden ist mit Kreditnehmer C aus der gleichen Gruppe verbundener Kunden (Schlüssel: b )? Die Meldung für Kreditnehmer A im Feld 040 muss mit Schlüssel a erfolgen, da die Kontrollfunktion höher zu gewichten ist als die wirtschaftliche Verflechtung. Frage 22 Handling von Korrekturmeldungen Wie soll künftig mit Korrekturmeldungen durch Datei-Einreicher innerhalb und nach dem Meldezeitraum umgegangen werden? In der laufenden Meldeperiode können nach Absprache mit der Gruppe B 422 elektronische Abwicklung des Groß- und Millionenkreditmeldewesens der Deutschen Bundesbank, die Daten bereits eingereichter Kreditgeber in der bankenaufsichtlichen Datenbank gelöscht werden und anschließend können genau diese Kreditgeber nochmals per Datei eingereicht werden. Eine gesonderte Kennzeichnung einer solchen Datei ist nicht erforderlich. Eine komplette Neueinreichung sollte nur erfolgen, wenn sehr viele Daten einer Einreichung zu korrigieren sind. Sofern sich der Korrekturbedarf nur auf einige wenige Daten bezieht, wird eine Übermittlung des Korrekturbedarfs i.d.r. per Mail bevorzugt. Bei Korrekturbedarf für historische Meldeperioden können ebenfalls nach Absprache Neueinreichungen per Datei verarbeitet werden. Hier hat allerdings eine gesonderte Kennzeichnung der XBRL- Instanz im Dateinamen zu erfolgen. Es ist ein zusätzlicher Pointer zur Bezeichnung der neu einzureichenden historischen Meldeperiode in der Form MMJHJJ anzuhängen. Der Dateiname des ZIP- Archives bleibt dabei unverändert. Frage 23 Erfassungsplattform Großkredit- und Millionenkreditmeldewesen Muss vor der Abgabe von Betragsdatenmeldungen für neue Kreditnehmer zunächst die Bereitstellung der PDF-Identifikationsnummern-Listen für Millionenkredit oder Großkredit abgewartet werden oder können die Betragsdatenmeldungen bereits ab Freigabe der Erfassungsplattform übertragen werden? Sofern einem Institut bereits sämtliche Identifikationsnummern für die Anzeigen bekannt sind (KN/KNE/GvK bereits in Sammelanzeige enthalten oder die Identifikationsnummern konnten über die

6 Stammdatensuchmaschine ermittelt werden), können die Betragsdatenmeldungen bereits ab Freigabe der Erfassungsplattform erfasst und an die Bundesbank übertragen werden. Frage 24 Klassifizierung einer Gruppe verbundener Kunden (GvK) Wie ist eine Gruppe verbundener Kunden in der Spalte 070 (Art der Gegenpartei) zu melden, wenn sich in einer GvK verschiedene Kreditnehmer befinden, die teilweise als Institut und teilweise als nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche klassifiziert sind? Eine Gruppe verbundener Kunden ist in dieser Konstellation in der Spalte 070 (Art der Gegenpartei) mit dem gleichen Code zu melden wie die Muttergesellschaft dieser GvK. Sollte keine Muttergesellschaft vorhanden sein, richtet sich die Verschlüsselung in der Spalte 070 (Art der Gegenpartei) nach dem signifikantesten Kreditnehmer der GvK. Frage 25 Behandlung von Krediten an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wie ist zu melden, wenn 2 verschiedene Kreditnehmer (KN X und Y) einer Gruppe verbundener Kunden (A) angehören und gleichzeitig Partner einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (B) sind? Gemäß nachstehendem Beispiel ist wie folgt zu melden: GbR B = Kreditnehmer X und Y GvK A = GbR B, Kreditnehmer X und Y Verschuldung: Kreditnehmer X: 50 Kreditnehmer Y: 60 GbR B : 30 Meldung: LE 2: GvK A : 140 LE 3: Kreditnehmer X: 80 Kreditnehmer Y: 90 GbR B : 30 Anmerkung: Wenn eine GbR und einer oder mehrere ihrer Partner zur gleichen Gruppe verbundener Kunden gehören, ist vom Kreditgeber sicherzustellen, dass die jeweilige Verschuldungshöhe nur einfach einberechnet wird, um die Verschuldung der GvK nicht zu überzeichnen.

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