Umsatzsteuer- Rundschau

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsatzsteuer- Rundschau"

Transkript

1 UR Umsatzsteuer- Rundschau Heft 1 5. Januar 2014 S PVSt 6791 Herausgegeben in Verbindung mit dem UmsatzsteuerForum e.v. Fachbeirat: RA u. StB Prof. Dr. Hans Nieskens Prof. Dr. Joachim Englisch MinRat Dipl.-Fw. Stephan Filtzinger Matthias Gronemann Prof. Dr. Roland Ismer, MSc Econ. (LSE) StB Dipl.-Fw. M.B.L. Jürgen Scholz Prof. Dr. Hermann Josef Tehler RiBFH Dr. Christoph Wäger MinDirig. a.d. Werner Widmann Aufsatz KathrinFeil/Veronika Grundler Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis am Beispiel der Systemgastronomie Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom IV D 2-S 7200/13/ Diskussionsbeitrag Werner Widmann Geltung der EU-Grundrechte-Charta bei der Sanktion mehrwertsteuerlicher Verfehlungen Zum EuGH-Urteil vom Rs. C-617/10 5 Rechtsprechung Steuerbare Umsätze: Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen (BFH v ) 8 Steuersätze: Regelsteuersatz für die Zimmervermietung an eine Prostituierte (BFH v ) 21 Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern (BFH v ) 22 Verwaltungsentscheidung Bemessungsgrundlage: Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis (BMF v ) 42

2 So einfach nutzen Sie Ihr Zeitschriften-Abo auf Tablet und Smartphone: 1. Kostenlose App Otto Schmidt Zeitschriften herunterladen in den App-Stores für Apple und Android 2. Registrieren Sie sich als Nutzer der App 3. Registrierung per bestätigen 4. App starten und anmelden Zeitschriften 5. Freischaltcode für Ihr Abo: einmalig verwendbar Exklusive kostenlose App für Print-Abonnenten Enthält den aktuellen Zeitschriften-Jahrgang und zwei zurückliegende Heruntergeladene Hefte offline verfügbar Volltextsuche mit Treffer-Vorschlägen Persönliche Lesezeichen und Notizen Ab Januar für Abonnenten kostenlos verfügbar: GmbH-Rundschau Umsatzsteuer- Rundschau Computer und Recht Die Aktiengesellschaft Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht Ihre Registrierung für die Zeitschriften-App berechtigt Sie zur kostenfreien Nutzung Ihres Abos auf 3 mobilen Endgeräten. Weitere Zeitschriften folgen in den nächsten Monaten. Kundenservice für technische Fragen Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr Telefon 02 21/ hotline@otto-schmidt.de

3 1/2014 III Inhaltsverzeichnis Aufsatz Kathrin Feil / Veronika Grundler Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis am Beispiel der Systemgastronomie Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom IV D 2 - S 7200/13/ Besteuerungsverfahren: Keine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei Ahndung einer Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer durch eine steuerliche Sanktion und danach durch eine strafrechtliche Sanktion (GRCh Art. 50, 51; 6. EG-Richtlinie Art.2, 22; MwStSystRL Art.2, 250 Abs.1 und Art.273) EuGH, Urt. v Rs. C-617/10 Hans Åkerberg Fransson 27 Diskussionsbeitrag Werner Widmann Geltung der EU-Grundrechte-Charta bei der Sanktion mehrwertsteuerlicher Verfehlungen ZumEuGH-Urteilvom Rs.C-617/10 5 Rechtsprechung Steuerbare Umsätze: Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen (UStG Abs.1 Nr.1, 4 Nr. 8 Buchst. c, 13b; 6. EG-Richtlinie Art.2 Nr. 1; ZPO 41 Nr. 6) BFH, Urt. v V R 8/10 8 Steuerbare Umsätze: Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung Abgrenzung zur sog. verdeckten Mitversicherung keine Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer (UStG 1 Abs.1 Nr.1, 4 Nr.10 Buchst.a und b, 4 Nr. 11; 6. EG-Richtlinie Art. 2 Nr. 1, Art. 13 Teil B Buchst. a) BFH, Urt. v XI R 7/11 13 Steuersätze: Regelsteuersatz für die Zimmervermietung an eine Prostituierte (UStG Nr.12 Satz1 Buchst. a und Satz 2, 12 Abs. 2 Nr. 11; MwStSystRL Art. 135 Abs.1 Buchst. l und Abs.2 Buchst.a, Art. 98, Anhang III Nr. 12) BFH, Urt. v V R 18/12 21 Vorsteuerabzug: Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern (FGO 96 Abs.1 Satz1, 118 Abs. 2, 126 Abs.3 Satz 1 Nr.2; UStG 3 Abs.9, 10 Abs.1 Satz 3, 14, 15Abs.1Satz1Nr.1Satz1;AO 41Abs.1Satz1; BGB 414, 652 Abs.1 Satz1 Alt.2, 654) BFH, Urt. v XI R 4/11 22 Verwaltungsentscheidungen Lieferung, sonstige Leistung: Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle (UStG 3Abs.12, 10Abs.2) BMF, Schr. v IV D 2 - S 7203/07/ 10002:004 DOK 2013/ Steuerbefreiungen: Umsatzsteuerbefreiung für die der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen dienenden Dienstleistungen Veröffentlichung von BFH, Urt. v XI R 52/07, BStBl. II 2013, 971 = UR 2011, 818 m. Anm. Marchal/Wagner (vorgehend EuGH, Urt. v Rs. C-156/09 Verigen Transplantation Service International, EuGHE 2010, I = UR 2011, 215 m. Anm. Jansen) (UStG 4 Nr. 14) BMF, Schr. v IV D 3 - S 7170/11/ DOK 2013/ Steuerbefreiungen: Umsatzsteuerliche BehandlungvonLeistungenimRahmenderrechtlichen Betreuung; BFH, Urt. v XI R 67/06, BStBl. II 2013, 967 = UR 2009, 352; BFH, Urt. v V R 7/11, BStBl. II 2013, 976 = UR 2013, 863 (UStG 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst.k und Satz 2, 4 Nr. 25 Satz3 Buchst. c; AmtshilfeRLUmsG Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc und Buchst.b Doppelbuchst.bb, Art. 10 Nr. 3 Buchst. e) BMF, Schr. v IV D 3 - S 7172/13/ DOK 2013/ Steuerbefreiungen: Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (UStG 4 Nr. 21) BMF, Schr. v IV D 3 - S 7179/07/ DOK 2013/ Bemessungsgrundlage: Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis (UStG 10 Abs.1 Satz1) BMF, Schr. v IV D 2 - S 7200/13/ DOK 2013/

4 IV 1/2014 Steuersätze: Steuersatz bei Hochzeits- und Portraitfotografie (UStG 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 und Nr. 7 Buchst. c, Anlage 2 Nr. 49) OFD Niedersachsen, Vfg. v S St Literatur Zeitschriftenbeiträge 44 Scheibchenweise war gestern Das am in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz legt dem Prozedere der Selbstanzeige deutlich strengere Maßstäbe an. Als steuerlicher Berater haben Sie sich neuen Herausforderungen zu stellen, riskiert doch Ihr Mandant bei einer unvollständigen Selbstanzeige seine Straffreiheit, während gleichzeitig Ihr Haftungsrisiko steigt. Hier werden Ihnen Inhalt und Auswirkungen dieser äußerst beratungsintensiven Materie dargestellt und erläutert. Alle relevanten Aspekte werden mit zahlreichen Hinweisen, Beispielen und Musterschriftsätzen veranschaulicht. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei auch auf die konkrete Anfertigung von Selbstanzeigen gelegt. Müller präsentiert einen umfassenden und fundierten Ratgeber zur Selbstanzeige. Die Aktualität und Praxisnähe lassen nichts zu wünschen übrig. Vizepräsident FG Prof. Dr. Peter Bilsdorfer in NJW 23/2012 Nutzen Sie das Praxis-Know-how des Autors, dem langjährigen Verteidiger in Steuerund Wirtschaftsstrafsachen, und bestellen Sie Ihr Exemplar. Leseprobe: Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht J.R. Müller Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren Praxis Beratung Gestaltung. Von RA, FASt Jürgen R. Müller. 2012, 396 Seiten Lexikonformat, brosch., 49,80 plus Versandkosten. ISBN Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 11/12 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt Postfach Köln

5 5. Januar 2014 Seiten Jahrgang 1/2014 Kathrin Feil / Veronika Grundler* Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis am Beispiel der Systemgastronomie Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom IV D 2 - S 7200/13/10004 Geben Unternehmer unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis ab, so ist der einheitliche Preis zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dies kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn für die erbrachten Leistungen jeweils unterschiedliche Steuersätze oder teilweise Steuerbefreiungen gelten. In diesem Zusammenhang stellt sich damit die Frage, nach welchen Kriterien die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises zu erfolgen hat. Der BFH (BFH, Beschl. v V B 125/12, BFHE 240, 447 = UR 2013, 429) hat hierzu bei Abgabe von sog. Sparmenüs (bestehend beispielsweise aus Burger, Pommes Frites und einer Apfelschorle) im Außer-Haus-Verkauf im Bereich der Systemgastronomie Stellung genommen. Nunmehr hat auch die Finanzverwaltung durch Veröffentlichung des BMF-Schreibens (BMF, Schr. v IV D 2 - S 7200/13/10004 DOK 2013/ , UR 2014, 42; Feil, Handelsblatt online Steuerboard vom ) ihre Auffassung insbesondere mit Blick auf den BFH-Beschluss dargelegt. I. Einleitung Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass insbesondere im Einzelhandel den Kunden attraktive Angebote unterbreitet werden, indem mehrere Produkte miteinander kombiniert und zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Dieser Pauschalpreis liegt regelmäßig unter der Summe der Preise, zu welchen diese Produkte im Einzelverkauf angeboten werden. Derartige Produktkombinationen werden beispielsweise in der Reise-, Telekommunikations- und Verlagsbranche z.b. Abgabe gedruckter (7 %iger Umsatzsteuersatz) und elektronischer (19%iger Umsatzsteuersatz) Ausgaben einer Zeitschrift gegen Zahlung einer einheitlichen monatlichen Abonnementgebühr, aber auch in der Systemgastronomie geschnürt. Immer dann, wenn derartige Produktkombinationen Leistungen beinhalten, die umsatzsteuerrechtlich nicht einheitlich (z.b. als Haupt- und Nebenleistung) zu beurteilen sind, sondern einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen, ist der Gesamtpreis entsprechend aufzuteilen. II. Nationale und europäische gesetzliche Regelungen Die Ermittlung des Entgelts für Zwecke der Umsatzbesteuerung ist in 10 UStG normiert. Nach 10 Abs. 1 Sätze1 und 2 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Trotz der Formulierungsunterschiede zu Art.73 MwStSystRL, wonach die Steuerbemessungsgrundlage alles umfasst, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer für diese * Steuerberaterin Kathrin Feil ist als Partner und Rechtsanwältin, Steuerberaterin Veronika Grundler ist als Senior Manager in der Service Line Indirect Tax Services bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München tätig. Steuerberaterin Vivien Polok, Managerin in der Service Line Indirect Tax Services bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in München, danken wir für ihre wertvollen Hinweise.

6 2 Feil / Grundler 1/2014 Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis Umsätze vom Erwerber erhält oder erhalten soll, wird 10 UStG in der Rechtsprechung und den überwiegenden Teilen der Literatur als unionsrechtskonform angesehen. 1 Weder das Umsatzsteuergesetz noch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie regeln jedoch, wie der Leistende ein einheitliches Entgelt aufzuteilen hat, wenn dieses Entgelt für unterschiedlich besteuerte Leistungen von dem Leistungsempfänger aufgewendet wird. Um die Umsatzsteuer korrekt zu ermitteln und an den Fiskus abzuführen, ist ein einheitliches Entgelt in diesen Fällen zwingend auf die einzelnen Leistungsbestandteile aufzuteilen. 2 III. Bisherige Verwaltungsauffassung Die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu 10 UStG hat keine Ausführungen dazu enthalten, wie eine Aufteilung des Entgelts bei der Kombination von unterschiedlich besteuerten Leistungen vorzunehmen ist. Es wird lediglich in Abschn Abs. 2 Satz 1 UStAE ausgeführt, dass das erhaltene Entgelt grundsätzlich auch dann als Bemessungsgrundlage anzusehen ist, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht oder Leistung und Gegenleistung nicht äquivalent sind. 3 Ein Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des Entgelts ist mithin der zivilrechtlich zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger vereinbarte Preis. 4 Aus diesen Ausführungen lässt sich schließen, dass der Unternehmer seine Preisfindung grundsätzlich selbst vornehmen und diese auch für die Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage heranziehen kann. Im Hinblick auf die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts auf unterschiedlich besteuerte Leistungen hatte die Finanzverwaltung bereits mit BMF-Schreiben vom zu dem Außer-Haus-Verkauf von Sparmenüs in der Systemgastronomie Stellung genommen. In diesem Fall sind die Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und die Getränke grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz von 19 % belastet, so dass der entrichtete Menüpreis entsprechend aufzuteilen ist. Voraussetzung für die Anerkennung der vom Unternehmer vorgenommenen Aufteilung des Entgelts auf die unterschiedlichen Steuersätze ist laut Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Aufteilung nicht missbräuchlich i.s.d. 42 AO erfolgt ist. Eine konkrete Art der Aufteilung des Preisnachlasses wurde jedoch nicht vorgeschrieben. Für den Fall der Sparmenüs wird ferner ausgeführt, dass aufgrund der hohen Aufschläge bei den Getränken die Zuordnung der Rabattgewährung vorrangig bei den Getränken als durchaus gerechtfertigt erscheint. Entscheidend ist, dass für jedes Produkt des Menüs ein angemessener Gewinnaufschlag verbleibt. Diese Auffassung wurde von verschiedenen Landesfinanzbehörden 6 durch Veröffentlichung von entsprechenden Verfügungen und Erlassen bestätigt. Darüber hinaus hatte die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. Entgelt nicht mehr als 20.) eine Vereinfachungsregelung für die Lieferung von direkt für den Einzelverkauf aufgemachten Kombinationsartikeln vorgesehen, die sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen. 7 IV. Rechtsprechung In der Rechtsprechung wurde die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für unterschiedlich besteuerte Umsätze zuletzt durch den BFH mit Beschluss vom thematisiert. 8 Im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie der Gesamtpreis beim Außer- Haus-Verkauf von Sparmenüs in der Systemgastronomie aufzuteilen ist. Da in diesem Fall die Speisen (z.b. Burger, Pommes Frites) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und die Getränke grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, ist der entrichtete Menüpreis aufzuteilen. Der BFH hatte im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der am einfachsten möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Dabei führte er weiter aus, dass der Unternehmer den Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen hat, sofern er die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln liefert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der BFH über einen Einzelfall zu entscheiden hatte, in welchem eine transparente, nachvollziehbare einheitliche Aufteilungsmethode vom Steuerpflichtigen nicht angewendet wurde und zudem eine schlüssige Dokumentation nicht vorlag. Darüber hinaus wurden soweit aus der Entscheidung ersichtlich abgesehen von der bisher 1 Feil in Weymüller, UStG Online-Kommentar, 10 UStG Rz Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, 3 UStG Anm BFH,Urt.v VR37/84,BStBl.II1989,913=UR 1990, 47 m. Anm. Weiß. 4 Abschn Abs. 3 UStAE. 5 BMF-Schreiben vom auszugsweise zitiert durch FG Schl.-Holst., Beschl. v V 30/11, EFG 2013, 172 = DStRE 2013, Zum Beispiel OFD München, Vfg. v S St 434, NWB direkt 23/2005, 8; OFD Hannover, Vfg. v S StO 182, juris FMNR BMF, Schr. v IV A 5 - S /06, BStBl. I 2006, 286 = UR 2006, 301: Die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird nicht beanstandet, sofern der Wertanteil der nach Anlage 2 UStG ermäßigt zu besteuernden Produkte mindestens 90 % beträgt. Andernfalls wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet. Sofern das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten besteht, sind Bestandteile, die einzeln betrachtet demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen. Von dieser Vereinfachungsregelung ausgenommen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden. 8 BFH, Beschl. v V B 125/12, BFHE 240, 447 = UR 2013, 429; zu diesem BFH-Beschluss Holota/Robisch, UR 2013, 779.

7 1/2014 Feil / Grundler 3 Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis angewandten Methode vom Steuerpflichtigen keine alternativen Methoden vorgeschlagen. Der BFH stellte selbst in seinem Beschluss explizit klar 9, dass er im Streitfall nicht zu entscheiden hatte, ob die erforderliche Entgeltaufteilung nach der am einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschließt oder ob für den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des 15 Abs. 4 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Schätzung besteht. Der BFH-Beschluss hat in der Praxis zu sehr viel Unsicherheit im Rahmen von Betriebsprüfungen geführt und war auch in der Literatur Gegenstand zahlreicher Beiträge. 10 Der BFH bezog sich im Rahmen seiner summarischen Prüfung auf Urteile des EuGH zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in anderen Fallkonstellationen. Der EuGH führte in der Rechtssache CPP 11, in welcher er auf seine frühere Rechtsprechung (Madgett und Baldwin 12 ) Bezug nimmt, diesbezüglich lediglich aus, dass zur Aufteilung eines einheitlichen Preises die am einfachsten mögliche Berechnungs- und Bewertungsmethode zu verwenden ist. In seinem Urteil Madgett und Baldwin diskutierte der EuGH im Zusammenhang mit den Spezialregelungen für Reiseleistungen die Aufteilung eines Pauschalpreises anhand der tatsächlichen Kosten oder alternativ anhand des Marktwertes. 13 Nach den Ausführungen des EuGH 14 kommt es darauf an, eine sachgerechte Methode zu finden. Konkret traf der EuGH die Aussage, dass es nicht immer sachgerecht ist, auf den Marktpreis als Kriterium abzustellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der EuGH 15 in dem von ihm zu beurteilenden Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hatte, dass von diesem nicht verlangt werden kann, nach den Kosten aufzuteilen, wenn die Aufteilung nach Marktpreisen einfach möglich 16 ist und darüber hinaus im Streitfall zu demselben Ergebnis wie die Aufteilung nach Kosten führte. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Aufteilung nach Kosten grundsätzlich möglich ist. In seiner aktuelleren Rechtsprechung präzisierte der EuGH 17 weiter, indem er ausführte, dass ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter, das bzw. der nachweisen kann, dass die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebots exakt Rechnung trägt, die Aufschlüsselung seiner Pauschalpreise unter Verwendung dieser Methode anstelle der auf den Marktwert gestützten Methode vornehmen kann. V. BMF-Schreiben vom Das BMF 18 hatte unter Berücksichtigung des oben genannten BFH-Beschlusses nunmehr das Ziel, die Vorgaben zur Aufteilung des Entgelts für alle betroffenen Steuerpflichtigen unabhängig von der jeweiligen Branche einheitlich festzulegen. Das BMF führt in dem nun ergangenen Schreiben zunächst aus, dass bei unterschiedlich zu besteuernden Leistungen, die zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis angeboten werden, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, eine Aufteilung des Entgelts zur Sicherstellung der zutreffenden Besteuerung zu erfolgen hat. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BFH 19 vertritt das BMF die Auffassung, dass das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen ist. Die Aufteilung hat dabei nach der am einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Sofern dem Unternehmer mehrere Aufteilungsmethoden zur Verfügung stehen, die allesamt die Kriterien einer sachgerechten und gleich einfachen Aufteilung erfüllen, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen einzeln anbietet. Zwar soll hier grundsätzlich die Aufteilung der erbrachten LeistungennachdemVerhältnisderEinzelverkaufspreiseerfolgen; daneben sind alternativ jedoch auch andere Aufteilungsmethoden zulässig, wie z.b. das Verhältnis des Wareneinsatzes. Voraussetzung ist auch hier, dass diese alternativen Aufteilungsmethoden gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Als nicht zulässig weil nicht gleich einfach sieht das BMF die Aufteilung anhand der betrieblichen Kosten an. Entscheidend ist folglich, dass die Unternehmer, die von dieser Thematik betroffen sind, eine einfache Aufteilungsmethode finden, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Wird die angewendete Aufteilungsmethode nicht als sachgerecht angesehen, behält sich die Finanzverwaltung das Recht vor, die Besteuerungsgrundlagen nach 162 AO zu schätzen. 9 BFH, Beschl. v V B 125/12, BFHE 240, 447 = UR 2013, 429 Rz Damaschke, StBW 2013, 552; Trinks, NWB 2013, 1625; KPMG, MwSt-Newsletter Juni 2013, BFH aktuell ; Eggert, LEXinform aktuell 20/2013, Nr EuGH, Urt. v Rs. C-349/96 Card Protection Plan, EuGHE 1999, I-973 = UR 1999, EuGH, Urt. v Rs. C-308/96 und C-94/97 Madgett und Baldwin, EuGHE 1998, I-6229 = UR 1999, 38 m. Anm. Vellen. 13 EuGH, Urt. v Rs. C-308/96 und C-94/97 Madgett und Baldwin, EuGHE 1998, I-6229 = UR 1999, 38 Rz. 42; Anm. Vellen, UR 1999, EuGH, Urt. v Rs. C-308/96 und C-94/97 Madgett und Baldwin, EuGHE 1998, I-6229 = UR 1999, 38 Rz. 44; Anm. Vellen, UR 1999, EuGH, Urt. v Rs. C-308/96 und C-94/97 Madgett und Baldwin, EuGHE 1998, I-6229 = UR 1999, 38 Rz. 46; Anm. Vellen, UR 1999, EuGH, Urt. v Rs. C-349/96 Card Protection Plan Ltd., EuGHE 1999, I-973 = UR 1999, 254 Rz EuGH, Urt. v Rs. C-291/03 MyTravel plc, EuGHE 2005, I-8477 = UR 2005, 685 Rz. 34; Anm. Henkel, UR 2005, BMF, Schr. v IV D 2 - S 7200/13/10004 DOK 2013/ , UR 2014, 42 der Inhalt dieses BMF-Schreibens wird als Abschn Abs. 11 UStAE in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. 19 BFH, Beschl. v V B 125/12, BFHE 240, 447 = UR 2013, 429.

8 4 Feil / Grundler 1/2014 Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis Das BMF weist zudem darauf hin, dass die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auch bei der Rechnungslegung zu berücksichtigen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl das Entgelt als auch der Umsatzsteuerbetrag getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen auszuweisen sind oder ein Hinweis auf Steuerbefreiungen zu geben ist ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.7 und 8 UStG). Auch bei sog. Kleinbetragsrechnungen muss dies ersichtlich sein, wenn verschiedene Umsatzsteuersätze und Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen ( 32, 33 UStDV). Die Regelungen des BMF-Schreibens werden in Abschn.10.1 Abs.11 UStAE aufgenommen und sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF räumt den betroffenen Unternehmen jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist für vor dem ausgeführte Umsätze ein, sofern die bisher verwendete Aufteilungsmethode nicht missbräuchlich i.s.d. 42 AO erfolgt. 20 VI. Bewertung des BMF-Schreibens und Umsetzung in der Praxis Das nunmehr veröffentlichte BMF-Schreiben berücksichtigt nicht nur den BFH-Beschluss, sondern lässt entsprechend den Vorgaben des EuGH alternative Aufteilungsmethoden zu. Die vom BFH vorgeschlagene Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen stößt jedenfalls immer dann an ihre Grenzen, wenn die Bestandteile des Kombinationsangebots im Einzelverkauf überhaupt nicht angeboten werden und somit tatsächliche Markt- oder Einzelverkaufspreise nicht verfügbar sind. Aber auch in den Fällen, in denen Einzelverkaufspreise vorhanden sind, bleibt es dem Unternehmer freigestellt, einen alternativen Aufteilungsmaßstab anzuwenden, sofern dieser gleich einfach wie die Aufteilung anhand der Einzelverkaufspreise ist und zu sachgerechten Ergebnissen führt. Das BMF hat die Aufteilung im Verhältnis des Wareneinsatzes der Bestandteile exemplarisch als eine Methode genannt, die diese Kriterien erfüllen kann, während es dies für die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten verneinte. Der Wareneinsatz stellt die einfachste Ausprägung der vom EuGH vorgeschlagenen Kostenmethode dar. Der Wareneinsatz, der die verkaufte Ware zum Einstands- oder Bezugspreis bewertet, ist im Gegensatz zu den betrieblichen Kosten in jedem Unternehmen eine sehr transparente Größe, der in der Regel den verkauften Produkten auch direkt zugeordnet werden kann. In der Branche der Systemgastronomie ist der Wareneinsatz regelmäßig durch die sog. Food- und Paper- Kosten definiert. Unter Food- und Paper-Kosten sind hierbei die von den Lieferanten in Rechnung gestellten Beträge für die Lebensmittel (z.b. Hackfleisch, Brötchen, Salat, Kartoffeln, Apfelsaft) einerseits sowie die Verpackung (z.b. Papier, Becher) andererseits zu verstehen. Durch exakt festgelegte Rezepturen können die Food- und Paper-Kosten allein schon aus wirtschaftlichen und kaufmännischen Erwägungen heraus insbesondere in der Systemgastronomie ganz konkret dem einzelnen Produkt zugeordnet werden. Es ist der Systemgastronomie gerade immanent, in jedem Restaurant die identische Produktpalette in gleichbleibender Qualität anzubieten, so dass sowohl Zutaten und Mengen jedes verkauften Produktes standardisiert und exakt festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die Food- und Paper-Kosten in den Unternehmen der Systemgastronomie als Kalkulationsgrundlage ohnehin verfügbar sind und somit auch durch eine entsprechende Verankerung im Kassensystem als automatisierte und somit einfache Methode für die Aufteilung des Menüpreises herangezogen werden können. Letztendlich bilden die Food- und Paper-Kosten auch die Ausgangsbasis für die Menüpreiskalkulation, so dass die Food- und Paper-Kosten insofern auch das Kriterium der Sachgerechtigkeit erfüllen, als sie im Sinne der europäischen Vorgaben der Struktur des Pauschalangebots Rechnung tragen. Die betrieblichen Kosten, die eine noch sachgerechtere Kalkulation ermöglichen, da sie nicht nur direkt zuordenbare Personalkosten, sondern auch Gemeinkosten wie Raum- und Energiekosten berücksichtigen, würden dagegen zu einer aufwändigeren Berechnung führen. VII. Ergebnis Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben schafft für die betroffenen Unternehmen insofern Rechtssicherheit, als sie zukünftig zwischen mehreren sachgerechten und gleich einfachen Aufteilungsmethoden frei wählen können. Die Unternehmen sind nunmehr in der Pflicht, ihre bisher verwendete Aufteilungsmethode anhand der vom BMF aufgestellten Grundsätze zu überprüfen und bei Bedarf eine neue sachgerechte und zugleich einfache Methode zu finden. Eine Basis für den Vergleich, ob eine sachgerechte und einfache Methode gegeben ist, kann die vom BFH vorgetragene Aufteilung anhand der Einzelverkaufspreise bieten. Daher kann beispielsweise das Verhältnis des Wareneinsatzes als Aufteilungsmaßstab herangezogen werden, wohingegen die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten vom BMF als unzulässig angesehen wird. Da es sich bei den aufzuteilenden Pauschalpreisen wie eingangs erwähnt oftmals um in der Einzelhandelsbranche bewirkte Geschäftsvorfälle handelt, wird eine korrekte Umsetzung der gefundenen Aufteilungsmethode im Massengeschäft nur durch entsprechende Verankerung in den Kassensystemen sichergestellt werden können. Insofern ist etwaiger Handlungsbedarf kurzfristig zu identifizieren, um alle Maßnahmen bis spätestens zum Ablauf der vom BMF gewährten Nichtbeanstandungsfrist am abgeschlossen zu haben. Alternativ bleibt es den Unternehmen selbstverständlich unbenommen, durch sog. Entkopplung ihrer Kombinationsangebote die umsatzsteuerrechtliche Aufteilungsthematik zu vermeiden. In diesem Fall werden mit dem Kunden für die unterschiedlich be- 20 Vgl. Ausführungen unter III.

9 1/2014 Feil / Grundler 5 Umsatzsteuerrechtliche Trennung der Entgelte bei einem pauschalen Gesamtverkaufspreis steuerten Komponenten separate Preisvereinbarungen getroffen (z.b. bei Kauf eines Muffins für 3. kann ein Kakao für 1. bezogen werden). Abgesehen davon, dass dies marketingpolitisch nicht immer opportun sein mag, ist in diesem Zusammenhang auf eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung mit dem Kunden sowie auf eine umsatzsteuerrechtliche Anerkennung der gewählten Preise zu achten. Das UmsatzsteuerForum stellt zur Diskussion* Werner Widmann** Geltung der EU-Grundrechte-Charta bei der Sanktion mehrwertsteuerlicher Verfehlungen Zum EuGH-Urteil vom Rs. C-617/10 Die Frage, inwieweit die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, ist eine der Bruchstellen, die zwischen den nationalen Verfassungsrechten und dem Unionsrecht in der Rechtsprechung des EuGH programmiert zu sein scheinen. So verwundert es nicht, dass das Urteil des EuGH vom (EuGH, Urt. v Rs. C-617/10 Šklarage / Hans Škerberg Fransson, UR 2014, 27 = NJW 2013, 1415) sofort europarechtliche Fragestellungen hervorgerufen hat (Weiß, EuZW 2013, 287; Rabe, NJW 2013, 1407; auch Ministerialrat a.d. Dr. Hartmut Hahn, Hagen, Vortrag vor der IFA-Regionalgruppe Rhein-Main-Neckar am in der Universität Heidelberg). Erstaunlicherweise gibt es zu dem Urteil, das immerhin die Sanktion einer Umsatzsteuerhinterziehung durch die schwedischen Steuerbehörden zum Ausgangsfall hatte, bisher soweit ersichtlich keine Wahrnehmung im umsatzsteuerrechtlichen Schrifttum. Der folgende Beitrag will damit einen Anfang machen. In der Presseerklärung des 1. Senats des BVerfG zu seinem Urteil vom zur Antiterrordatei (BVerfG, Urt. v BvR 1215/07, NJW 2013, 1499; siehe dazu Rabe, Ediorial, NJW 21/2013) war zu lesen, der Senat gehe davon aus, dass das EuGH-Urteil vom keine grundsätzlichen Aussagen enthalte, sondern auf den Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts beruhe. Das steht in einem nicht übersehbaren Widerspruch zu den Ausführungen des BVerfG im Urteil zur Grundrechtsprüfungskompetenz des EuGH. I. Ausgangssachverhalt Der Ausgangssachverhalt ist nicht schwierig: Der selbständige schwedische Fischer Fransson wurde im Jahr 2009 vor einem schwedischen Gericht angeklagt, im Jahr 2004 und 2005 in seinen Steuererklärungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer falsche Angaben gemacht zu haben. Dadurch wären, wie das Urteil sagt, dem schwedischen Staat beinahe neben größeren Beträgen an Einkommensteuer im Jahr SEK und im Jahr SEK Umsatzsteuer entgangen. Außerdem wurden dadurch auch beinahe Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Offenbar wurden die Abgaben also später in der korrekten Höhe entrichtet, so dass der schwedische Fiskus keinen endgültigen Schaden erlitten hat. Zusammen mit den Bescheiden über die Abgaben in zutreffender Höhe wurden von den schwedischen Behörden auch verzinsliche Zuschläge festgesetzt. Das schwedische Gericht Haparanda tingsrätt, an das sich Herr Fransson dagegen wandte, stellte sich und im Wege des Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH die Frage, ob hier möglicherweise das Verbot der Mehrfachbestrafung ne bis in idem gem. Art. 50 GRCh 1 dem Verfahren entgegenstehe. Bekanntlich findet sich dieses Verbot auch in Art. 103 Abs. 3 GG. Dort wird allerdings die Doppelbestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen untersagt; ob damit die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zu berücksichtigen ist, ist umstritten. In Betracht kommt * An dieser Stelle werden Diskussionsbeiträge veröffentlicht, die vom UmsatzsteuerForum e.v. veranlasst sind, die jedoch nicht in jedem Fall die Meinung dieser Vereinigung wiedergeben. Zuständig für die Diskussionsbeiträge ist im Auftrag der Vereinigung Prof. Dr. Hermann-Josef Tehler, Burloer Weg 95, Bocholt. ** Ministerialdirigent a.d. Werner Widmann, Lehrbeauftragter an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. EU Nr. C 83 v , 389.

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Steuerbefreiung Ermäßigter Steuersatz Regelsteuersatz. Christoph Hahn, Steuerberater, Unternehmerwerte Ulm, Steuerberatungsges.

Steuerbefreiung Ermäßigter Steuersatz Regelsteuersatz. Christoph Hahn, Steuerberater, Unternehmerwerte Ulm, Steuerberatungsges. Steuerbefreiung Ermäßigter Steuersatz Regelsteuersatz Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines der in 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausdrücklich genannten

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

BFH-Leitsatz-Entscheidungen

BFH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen nach 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs Urteil vom 16.05.2013,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr