3103 Buchführung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen

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1 Betriebswirtschaft / Finanzmanagement Buchhaltung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen Aus- und Fortbildungszentrum Buchführung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen Rechtsformen Gesetzliche Buchführungspflichten Inventur Inventar Bilanz - GuV Einnahmen-Überschuss-Rechnungen Steuern Gewinnermittlung Anlagegüter und Abschreibung Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) Dozent: Torsten Hentrop

2 Betriebswirtschaft / Finanzmanagement Buchhaltung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen 1. Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Einzelunternehmung Prokura und Handlungsvollmacht Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft Rechtsformen für freie Berufe Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft Vergleich Personengesellschaften Mitunternehmerschaft Rechtsfähige Vereine Stiftung des privaten Rechts Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - UG Kleine AG Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften Vergleich GmbH / AG Vergleich der Rechtsformen Anmeldung einer unternehmerischen Tätigkeit Gewerbeanmeldung Handelsregistereintragung Erläuterung grundsätzlicher Begrifflichkeiten Unterschiedliche Messgrößen Abgrenzung Einnahmen, Ertrag, Erlöse Zusammenfassung der kaufmännischen Begriffsabgrenzungen Rechnungswesen und gesetzliche Buchführungspflichten Kaufmännisches Rechnungswesen Verpflichtung zur Buchführung gemäß Handelsrecht Handelsrechtliche Buchführungspflichten Steuerrechtliche Buchführungspflicht Einnahmen- Überschuss-Rechnung für Kleinunternehmer Sonderregelung für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer Ordnungsmäßigkeit der Buchführung Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung Aufbewahrungspflichten Sanktionen bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Kaufmännische Buchführung Bücher der kaufmännischen Buchführung Inventur und Inventar Bilanz Gliederung der Bilanz nach 266 HGB... 67

3 Betriebswirtschaft / Finanzmanagement Buchhaltung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen 5.5. Verkürzte Jahresbilanz nach 266 HGB Größenklassen nach 267 HGB Gewinn- und Verlustrechnung Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung GuV-Arten Gliederung der GuV nach HGB Buchungsablauf von der Eröffnungsbilanz zur Schlussbilanz DATEV-Kontenrahmen Übersicht der wichtigsten Buchungsregeln Einnahme-Überschuss-Rechnung Inhalt und Gliederung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung Aufgliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemäß EÜR Steuererklärung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen Buchführung von Vereinen Umsatzsteuer Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer Prinzip der Mehrwertsteuer Kaufmännische Buchung der Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Buchungen bei Verwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Steuern bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Gewerbesteuer Grundsteuern Kraftfahrzeugsteuer Körperschaftsteuer Einkommensteuer Weitere Steuern Wesen, Bewertung und Abschreibung der Anlagegüter Wesen der Anlagegüter Anschaffungs- und Herstellungskosten Die Abschreibung von Anlagegütern Anlagenübersicht gemäß EÜR Betriebsausgaben bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz Warenbücher Arbeitnehmerentgelte und Sozialversicherung Arbeitnehmerentgelte Lohnsteuer Lohnsteueranmeldung Lohnsteuerbuchhaltung Betriebswirtschaftliche Auswertung Zweck und Inhalt einer betriebswirtschaftlichen Auswertung

4 Betriebswirtschaft / Finanzmanagement Buchhaltung bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Vereinen Kreditranking der Banken Unternehmensvergleiche Kurzfristige Erfolgsrechnung Vorjahresvergleich-BWA Plan- bzw. Soll-Ist-Vergleichs-BWA Bewegungsbilanz Statische Liquidität Summen- und Saldenliste Debitoren- und Kreditorenliste Einnahmen-Ausgaben-BWA mit Liquiditätsrechnung Probleme im Zusammenhang mit BWA s Risikofrüherkennung Einnahmen-Ausgaben-Überleitungsrechnung Rechtliche Grundlagen der LHO Wirtschaftsplan Haushaltsplan Überleitungsrechnung Kapitalflussrechnung Stichwortverzeichnis Creative Commons Licence

5 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern 1. Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen (z.b. Kapitalgesellschaften), die grundsätzlich als kaufmännische Unternehmen eingestuft sind. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten. Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen. Nicht kaufmännische Unternehmen können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert ( 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/ Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist. Ein kleingewerbliches Unternehmen kann: - von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder - von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind: - der Einzelkaufmann (e.k. = e.kfm.) bzw. die Einzelkauffrau (e.k. = e.kfr.), - die offene Handelsgesellschaft (ohg), - die Kommanditgesellschaft (KG) und - die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. ohg).

6 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Einzelunternehmung 1.2. Einzelunternehmung Einzelperson (Kleingewerbetreibender) Die Gründung der Einzelunternehmung kann formlos erfolgen. Gründungsvorschriften sind somit nicht zu beachten. Die Firma besteht aus dem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen des Eigentümers. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Einzelunternehmer kann über den Gewinn frei verfügen. Die Finanzierungsmöglichkeiten des Einzelunternehmers sind aufgrund seiner eingeschränkten Kreditwürdigkeit begrenzt. Der Einzelunternehmer unterliegt nur der Einkommensteuer. Ein Einzelunternehmen muss auch eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Die Anmeldung erfolgt auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist. Wer eine notwendige Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Ergänzende Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Logos o. ä., können zulässig sein. Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Da eine Registrierung in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis fehlt, wäre der Gewerbetreibende, der nur mit einer nicht registrierten Firmenbezeichnung auftritt, postalisch nicht identifizierbar. Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten Einzelkaufmann / Einzelkauffrau (e.k.) Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor, muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Im übrigen können sich Gewerbetreibende auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches werden. Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung. Einzelkaufleute führen eine Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Unter ihrer Firma können sie Rechte ererben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firma nicht enthalten sein. Der Kaufmann ist zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Leitung des Geschäftsbetriebes ( HGB) und die Vertretung nach innen und außen obliegt allein dem Inhaber (Einzelkaufmann). Möglich ist die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht. Der Leiter eines Einzelunternehmens ist durch ein hohes Maß an Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet.

7 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Prokura und Handlungsvollmacht 1.3. Prokura und Handlungsvollmacht Prokura Eine Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht zur Ausübung gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäfte im Namen der Firma. Eine Prokura kann nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt werden. Sie muss förmlich erklärt 1 und im Handelsregister eingetragen werden. Darüber hinaus werden die Geschäftspartner informiert. 2 Die Prokura ist im Handelsrecht fixiert ( 49 Abs. 1 HGB): Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Einschränkungen sind möglich. Handlungsvollmacht Eine Handlungsvollmacht umfasst nur das Recht zu gewöhnlichen Geschäften in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich einer Firma. Die Handlungsvollmacht wird entweder vom Inhaber oder von einem Prokuristen erteilt. Sie wird nicht im Handelsregister eingetragen. Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsbetriebes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. ( 54 Abs. 1 HGB) 1 Hiermit erteile ich für Frau / Herrn Musterfrau / Mustermann Prokura mit Wirkung vom 2 z.b. über eine Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen einer Zeitung

8 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) 1.4. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ( BGB) ist die im BGB fixierte Grundform aller Personengesellschaften. Es gelten ähnliche Grundsätze wie für den Kleingewerbetreibenden. Eine BGB-Gesellschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Liegt der Zweck jedoch im Betreiben eines Handelsgewerbes, so liegt bereits eine offene Handelsgesellschaft (OHG) vor. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen. Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen. Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Auf Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter angegeben werden. Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung gewählt werden. Ein formularmäßiger und einseitiger Haftungsausschluss durch die Gesellschaft, z.b. durch die Verwendung des Zusatzes GbRmbH ist nicht möglich. Erforderlich ist eine individuell getroffene Abrede der Parteien im Rahmen eines zwischen Ihnen geschlossenen Vertrages. Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen. Das Gesetz sieht bei der BGB- Gesellschaft vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht und damit eine gewisse Kontrolle möglich ist. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden. Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende vertragliche Gestaltung von Gesellschafterbeschlüssen können andere Regelungen vereinbart werden. Die BGB-Gesellschaften werden als kreditwürdiger angesehen als eine Einzelunternehmung.

9 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Partnerschaftsgesellschaft 1.5. Partnerschaftsgesellschaft Die Gründung einer Gesellschaft mit der Rechtsform der Partnerschaft ist seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes im Jahre 1995 möglich. Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern, z. B. Ärzten oder Rechtsanwälten, gewählt werden. Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt kein Handelsgewerbe. Daher können nur natürliche Personen Partner sein. Die Partner müssen freiberuflich tätig sein. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern gegenüber neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (auch unter Verwendung von AGB) auf denjenigen von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Zumeist gelten Bestimmungen der BGB-Gesellschaft bzw. der OHG entsprechend. Durch die vor kurzem erfolgte Zulassung der GmbH-Gründung für einige Freiberufler ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen. Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht einzutragen Rechtsformen für freie Berufe Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die Tätigkeiten der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater und ähnlicher Berufe. Anders als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb müssen diese Tätigkeiten höchstpersönlich leitend und eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist jedoch erlaubt. 3 Die Regelungen zu Freiberuflern und Landwirten unterscheiden sich in einigen Punkten von den Gewerbetreibenden. Eine Anmeldung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. Lediglich beim Finanzamt ist die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht erst beim Überschreiten bestimmter Wertgrenzen. Die Buchführung kann in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchgeführt werden. Zu den Vertretern freier Berufe gehören: - Notare, - Rechtsanwälte, - Steuer- und Wirtschaftsberater, - Hebammen, - Heilpraktiker, - Ärzte, - etc. Den Freiberuflern steuerrechtlich gleichgestellt sind die Landwirte, Forstwirte und Fischer. Eine Gewerbeanmeldung ist bei diesen Berufen nicht erforderlich. Die übliche Rechtsform sind die Einzelunternehmung und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Partnerschaftsgesellschaft hat sich noch nicht durchgesetzt. Soweit keine berufsrechtliche Bestimmung entgegensteht, können sich Freiberufler auch als GmbH konstituieren. Wenn sich Freiberufler für die Rechtsform der GmbH entscheiden (z.b. 1-Mann-GmbH), werden sie als Gewerbebetrieb eingestuft. Folglich sind eine Gewerbeanmeldung sowie eine Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen. 3 Steuerliche Hinweise für Existenzgründer, Senator für Finanzen, Bremen

10 Rechtsformen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern Offene Handelsgesellschaft (OHG) 1.7. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (ohg) ist das Handelsgesetzbuch ( HGB). Dort heißt es: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. 4 Weitere rechtliche Ausführungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB). Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Es genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gründung erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftervertrages (mind. 2 Gesellschafter). Ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, muss, wenn es eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht hat, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur OHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden. Aus der Kaufmannseigenschaft der OHG folgt auch die Pflicht zur doppelten Buchführung und zum Erstellen entsprechender Jahresabschlüsse. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Der Gewinn bzw. Verlust der OHG wird aufgrund der Bilanz ermittelt. Jeder Gesellschafter erhält vom Gewinn zunächst 4 % der Kapitaleinlage ( 121 HGB). Der Restgewinn wird nach Köpfen aufgeteilt. Das Arbeitsentgelt der geschäftsführenden Gesellschafter geht zu Lasten des verteilungsfähigen Gewinns. Ein Verlust wird nach Köpfen aufgeteilt. Gewinnentnahmen bis zu 4 % der Kapitaleinlage im Verlaufe des Geschäftsjahres werden auf den Gewinnanteil des Gesellschafters angerechnet. Darüber hinaus gehende Entnahmen sind nur durch gemeinschaftlichen Beschluss möglich. Zur Führung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die interne Geschäftsführung steht bei der ohg jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die ohg kann unter ihrer Firma Rechte ererben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen HGB

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