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1 I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Sozial-Landesrat Josef Ackerl am 12. Dezember 2006 zum Thema "Grundversorgung der Asylwerber/innen in Oberösterreich - Zahlen, Fakten und neue rechtliche Grundlagen" Weitere Gesprächsteilnehmer/innen: WOAR Franz Wall, Sozialabteilung Mag. a Brigitta Sonnleitner, Büro LR Ackerl Rückfragen-Kontakt: Peter Binder ( )

2 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 2 Grundversorgung von Asylwerber/-innen Allgemeines Seit 1. Mai 2004 gilt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, kurz: "Grundversorgungsvereinbarung". Bis zu diesem Zeitpunkt war es alleinige Aufgabe des Bundes, im Rahmen der Bundesbetreuung für die Unterbringung der Asylwerber/innen Sorge zu tragen. Der Bund kam dieser Aufgabe allerdings nicht vollständig nach, weshalb die Länder bereits vor 2004 eigene Versorgungsstrukturen - in unterschiedlicher Ausprägung - für jene hilfsbedürftige Asylwerber/innen aufgebaut hatten, die nicht im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht waren. Bis zum 1. Mai 2004 wurden daher in Oberösterreich rund 400 unversorgte, hilfsbedürftige Fremde durch NGOs in der sogenannten "Landesversorgung" betreut. Ein Ziel der Grundversorgungsvereinbarung war es auch, diese "Parallelstrukturen" abzubauen. Zielgruppe der durch die 15a-Vereinbarung festgelegten Grundversorgung sind vor allem Asylwerber/innen, über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde Fremde, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung soweit und solange sie schutz- und hilfsbedürftig sind. Die Grundversorgung umfasst insbesondere Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen Unterbringung in geeigneten Unterkünften Versorgung mit angemessener Verpflegung und Taschengeld bei privater Unterkunft Verpflegungsgeld und Mietzuschuss Information, Beratung und soziale Betreuung durch geeignetes Personal Übernahme für Kosten für Transporte, Schulbedarf, Bekleidung Maßnahmen für pflegebedürftige Personen und bei besonderem Betreuungsbedarf besondere zusätzliche Maßnahmen für unbegleitete Minderjährige

3 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 3 Neben einheitlichen Versorgungsstandards und der Klärung der Zuständigkeit schafft diese Grundversorgungsvereinbarung vor allem Rechtssicherheit und Klarheit für die Betroffenen. Ein weiteres Ziel - ein Ausgleich zwischen den Bundesländern - konnte trotz der klaren Abmachung, die Betroffenen in den Bundesländern nach deren jeweiligen Bevölkerungsstärken (Basis Volkszählung 2001) unterzubringen, nicht erreicht werden. Die Gesamtkosten werden zwischen Bund und Ländern in einem Schlüssel 60:40 geteilt (ausgenommen die Kosten für jene Asylwerber/innen, deren Verfahren länger als ein Jahr dauert, hier übernimmt der Bund 100 Prozent - sogenannte "100-%-Fälle"), unter den Ländern erfolgt die Aufteilung nach der Bevölkerungsgröße (bzw. nach den unterzubringenden, nicht nach den tatsächlich untergebrachten hilfsbedürftigen Fremden). Ergebnis Volkszählung 2001 in % 19,297 4,371 8,384 14,731 3,455 6,964 19,243 6,415 17,139 Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Entwicklung der Bedarfslage und der Länderaufteilung Im März 2004, rund zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung, waren in Oberösterreich insgesamt Asylwerber/innen untergebracht, davon 410 in der "Landesversorgung", letztere betreut durch Caritas, SOS Menschenrechte und

4 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 4 Volkshilfe. Österreichweit waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt hilfs- und schutzbedürftige Fremde in der Grundversorgung erfasst. Personen in Bundesbetreuung und in Landesversorgung: März 2004 Asylwerber/innen Summe der Bevölkerung Untergebrachte betreut durch Untergebrachten in % in % Bundesland Bund Länder Burgenland ,455 3,98% 78 Kärnten ,964 4,75% -333 Niederösterreich ,243 26,28% 1061 Oberösterreich ,139 11,67% -825 Salzburg ,415 5,49% -140 Steiermark ,731 19,41% 705 Tirol ,384 3,60% -720 Vorarlberg ,371 2,19% -328 Wien ,297 22,63% 502 Österreich ,00 100,00% 0 Differenz zur theoretischen Sollquote Aus diesen Zahlen vom März 2004 leitete sich in der Ministerratsvorlage für die Vereinbarung die Annahme ab, die durch die Länder aufzunehmende Zahl an Personen würde rund betragen - eine Annahme, die sich bald als zu niedrig herausstellten sollte. Die auf dieser ursprünglichen Basis für unser Bundesland errechnete Quote von aufzunehmenden Personen konnte dank intensiver Vorarbeiten - z.b. wurden über 200 Quartiervorschläge auf ihre Tauglichkeit überprüft - bereits bei Inkrafttreten der Vereinbarung zu 89 Prozent erfüllt werden. Die Bedarfszahlen wichen im Lauf der folgenden Monate allerdings massiv von der ursprünglichen Annahme ab: Rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung (Stichtag: 15. April 2005) betrug die Zahl der zu versorgenden Personen - ohne ersichtlichen Grund wie z.b. starke Flüchtlingsströme wie Anfang der 1990er - österreichweit bereits Die vorgesehene Aufteilung der Asylwerber/innen auf die Bundesländer ist dabei nicht gelungen; einige Bundesländer scheitern trotz sichtbaren Bemühens an der Sollerfüllung, Kärnten will - unter Berufung auf die ursprünglich angenommenen Zahlen - keine zusätzlichen Asylwerber/innen aufnehmen.

5 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 5 Aktuelle Situation: Mit Stichtag 6. Dezember 2006 sind österreichweit Asylwerber/innen im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung in Betreuung, davon in Oberösterreich. Grundversorgungsstatistik Stichtag: Bundesland Ist Quote Soll Diff. Ist/Soll Quotenerfolg Burgenland 946 3, ,2% Kärnten , ,4% Niederösterreich , ,0% Oberösterreich , ,6% Salzburg , ,2% Steiermark , ,1% Tirol , ,3% Vorarlberg , ,1% Wien , ,0% Österreich , ,00% Aus dieser Darstellung geht deutlich hervor, dass drei Bundesländer - Wien, Niederösterreich und Oberösterreich - ihre Quote klar übererfüllen, während Tirol trotz sichtbarer Bemühungen gerade einmal zwei Drittel seiner Quote schafft und Kärnten mangels politischen Willens etwas mehr als die Hälfte seiner Quote erfüllt. Der Anteil der sogenannten 100-%-Fälle - also jene Asylwerber/innen, die aufgrund der Dauer ihres Verfahrens bereits länger als ein Jahr in der Grundversorgung sind und für die deshalb der Bund 100 Prozent der Kosten übernehmen muss - beträgt in Oberösterreich übrigens rund 60 Prozent; österreichweit sind es rund 62 Prozent. In diesen Zahlen enthalten sind auch die Erstaufnahmezentren des Bundes in Niederösterreich (Traiskirchen, Reichenau an der Rax) und Oberösterreich (St. Georgen, Bad Kreuzen). Rechnet man diese heraus, kommt Oberösterreich am Stichtag 6. Dezember 2006 auf betreute Personen, Niederösterreich auf betreute Personen. Die jeweilige Quote würde dann von Oberösterreich mit 106,06 Prozent übererfüllt, von Niederösterreich mit 100,14 Prozent genau erfüllt. Wien käme dabei auf eine Quotenübererfüllung von 130,67 Prozent; ausschlaggebend hierfür ist die große Zahl an privaten Quartieren. In

6 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 6 Oberösterreich ist die Hälfte der Asylwerber/innen (50,66 Prozent) in sogenannten "organisierten Quartieren" untergebracht, die von den NGOs betreut werden. Generell können drei Arten der Unterbringung unterschieden werden: Organisierte Quartiere (Vollversorger, Selbstversorger) und private Unterbringung. Unterschiedliche Quartierarten - Unterstützungen für Asylwerber/innen 1. Vollversorger: Hier sind die Asylwerber/-innen in einem Gasthaus oder Flüchtlingslager in Mehrpersonenzimmern untergebracht, Unterkunft und Verköstigung werden mittels eines Tagsatzes direkt mit dem Quartiergeber abgerechnet. Die Asylwerber/-innen erhalten pro Monat 40 Euro "Taschengeld" für Hygieneartikel u.ä. 2. Selbstversorger: Hier wird nur der Tagsatz für die Unterkunft mit den Quartiergebern abgerechnet. Die Asylwerber/innen erhalten statt der Verköstigung ein "Essensgeld", von dem aber auch Hygieneartikel zu bezahlen sind (in dieser Unterbringungsform gibt es kein "Taschengeld"). Das "Essensgeld" beträgt monatlich für Erwachsene 150 Euro, für Minderjährige 110 Euro. Bei diesen beiden Unterbringungsformen sind noch folgende Unterstützungen möglich: - Bekleidungshilfe: max. 150 Euro pro Jahr (ohne Rechtsanspruch auf Auszahlung in dieser Höhe; in Oberösterreich generell Gutscheine etwa von Second-Hand-Läden anstelle von Bargeld) - Schulbedarf: max. 200 Euro. Hier wird versucht, die Abwicklung direkt über die Schulen zu organisieren, d.h. die Schulen verwalten das Geld, die Asylwerber/innen erhalten kein Bargeld. - Freizeitaktivitäten: Die Höchstgrenze von 10 Euro monatlich wird bei weitem nicht ausgenutzt. Es wird ebenfalls kein Bargeld ausbezahlt, Unterstützung gibt es z.b. bei Anmeldung in örtlichen Freizeit- /Sportvereinen, beim Ankauf von Freizeitgeräten für die Unterkunft oder für gemeinsame, integrativ wirkende Veranstaltungen.

7 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 7 3. private Unterbringung: Asylwerber/innen ziehen in Privatwohnungen. Sie erhalten einen maximalen Zuschuss von 220 Euro für Miete und Betriebskosten, weiters einen Essenszuschuss von 180 Euro für Erwachsene und 80 Euro für Kinder. Zu bestreiten sind mit diesen Mittel alle Lebenshaltungskosten. Prinzipiell gilt: Unterstützung erhalten nur Personen, die hilfsbedürftig sind! Dürfen Asylwerber/innen arbeiten und können somit selber für sich und die Familie aufkommen, verlieren sie den Zugang zur Grundversorgung und den entsprechenden Unterstützungen. Rezept- und Rundfunkgebührenbefreiung erhalten Asylwerber/innen, sofern die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Einige Leistungen erhalten Asylwerber/innen bzw. ihre Familien - entgegen den Darstellungen mancher Gruppierungen - nicht, wie z.b. - Familienbeihilfe inkl. Mehrkinderzuschlag - Kinderbetreuungsgeld - Heizkostenzuschuss - Sozialhilfe und einmalige Unterstützungen - Schulbeginnhilfe beim Schuleinstieg - Schulveranstaltungshilfe - Landeszuschuss für Familienurlaub - OÖ. Kinderbetreuungsbonus - Mutter-Kind-Zuschuss des Landes OÖ - Wohnbeihilfe Insgesamt sind für die Grundversorgung der Asylwerber/innen im Sozialbudget des Landes für , Euro veranschlagt - von denen der Bund mindestens 60 Prozent zu tragen hat; angesichts des hohen Anteils an 100-%-Fällen wird der Anteil des Bundes wie in den vergangenen Jahren beträchtlich höher ausfallen.

8 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 8 Das oberösterreichische Grundversorgungsgesetz Durch die Grundversorgungsvereinbarung haben der Bund und die Länder die Aufgabenteilung einschließlich der Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern bei der Grundversorgung von Asylwerber/innen klar geregelt. Mit einem eigenen Landesgesetz für die Grundversorgung entspricht das Land Oberösterreich nun auch zwingenden Vorschriften der Europäischen Union. Die EU-Richtlinie 2003/9/EG erfordert nämlich von allen Mitgliedsländern Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerber/innen. Da aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung die Bundesländer hier eine eindeutige Zuständigkeit haben, müssen diese durch Landesgesetze die Mindeststandards der mit der Grundversorgungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen im Bereich der Grundversorgung inklusive eines Rechtsschutzsystems gegen abschlägige Entscheidungen festlegen. Dieses Landesgesetz enthält daher im Wesentlichen - die Festlegung der Zuständigkeit des Landes zur Gewährung von Hilfen nach der Grundversorgungsvereinbarung - für bestimmte Personen und Hilfen den Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung - aber kein Anspruch auf eine bestimmte Art und Form der Hilfeleistung (z.b. Unterbringung in einem bestimmten Quartier, einer bestimmten Gemeinde, einer bestimmten Versorgungsart) - einschließlich eines entsprechenden Rechtsschutzsystems (bei Ablehnung Verlangen nach bescheidmäßiger Feststellung durch Landesregierung und Berufungsmöglichkeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat) - den Ausschluss der von der Grundversorgung erfassten Personen (ausgenommen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) vom Anwendungsbereich des Oö. Sozialhilfegesetzes also kein Anspruch auf Hilfen aus dem SHG. - die Möglichkeit zur Heranziehung humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen zu Durchführung der Grundversorgung - die gesetzliche

9 LR Josef Ackerl: Grundversorgung in Oberösterreich Seite 9 Normierung des ohnehin beschrittenen "oberösterreichischen Weges" in der Grundversorgung - die landesgesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem bundesweiten Betreuungsinformationssystem sowie die entsprechenden Datenschutzbestimmungen. In den Beratungen im Unterausschuss kam es übrigens zu keinen nennenswerten Änderungen der Regierungsvorlage. Teilweise wurden Klarstellungen zum besseren Verständnis vorgenommen, inhaltliche Änderungen beschränkten sich auf Wortklaubereien (z.b. wurden aus "Weisungen", die das Land den betreuenden Organisationen erteilen kann, "Anordnungen"). In der vergangenen Landtagssitzung wurde das Gesetz mehrheitlich (gegen die Stimmen einer Fraktion) angenommen und dem Bund zur Stellungnahme übermittelt. Gibt der Bund keine Stellungnahme ab, kann das Gesetz spätestens nach Verstreichen einer achtwöchigen Frist in Kraft treten. Von Abschiebung bedrohte Familien In letzter Zeit häufen sich die Berichte über Familien mit Kindern, die durch Abschiebung bedroht sind. Sozial-Landesrat Ackerl fordert hier eine andere Vorgehensweise und eine Änderung der Gesetze. Demnach sollen - Familien mit Kindern, die vor dem 1. Dezember 2006 nach Österreich gekommen sind und einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren abschlägig oder noch immer nicht entschieden ist, ein Bleiberecht erhalten. Insbesondere muss dies für jene Familien gelten, die - wie u.a. lokale Solidaritätsbezeugungen bekunden - sich bereits nachhaltig in Österreich verfestigt haben. - die Fremdenrechtsgesetze in Bezug auf Härtefälle evaluiert werden und um unbilligen Härten entschärft werden. Insbesondere sind dies die inhumane Länge der Asylverfahren, Schubhaft für einzelne Familienmitglieder, Ehen österreichischer Staatsbürger/innen mit Drittstaatsangehörigen.

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