Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)
|
|
- Monica Becke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung (Schutz- Funktion zugunsten Patienten / ärztliche Entlastung) - andererseits: sachnotwendiger medizinischer "Freiraum" Konsequenz (auch nach der Rechtsprechung): - Recht als bloßer Rahmen ("Grenzkontrolle") zb Therapiefreiheit innerhalb des ärztlicherseits definierten Standards - Ausnahme: Zugriffsberechtigung" auf den Körper des Patienten: = (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters als unerlässliche Voraussetzung rechtmäßiger Behandlung ärztliche Sterbehilfe - zur Zeit (noch) keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für ärztlichen Heileingriff, Sterbehilfe, Patientenverfügung Rechtslage aus allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu erschließen: 1
2 - einerseits: Nicht-am-Leben-Erhalten eines anvertrauten Patienten trotz Möglichkeit (+ medizinischer Indikation) = 212 (Totschlag) bzw. 216 (Tötung auf Verlangen), 13 (durch Unterlassen) bzw. 323c (Unterlassene Hilfeleistung) StGB - andererseits: jeder (!) ärztliche Heileingriff als einwilligungsbedürftige Körperverletzung: auch bei vitaler Indikation keine ärztliche Befugnis zur eigenmächtigen Heilbehandlung - vgl. zb BGHSt 11, 111 (aus 1957) 1 - also ggf. Sanktionierung aus 223 Strafgesetzbuch, 823 BGB (Schadensersatz) also stets Frage: Ist die (Weiter-)Behandlung vom (mutmaßli- chen) Patientenwillen gedeckt? Wenn nein: Wegfall der ärztlichen Berechtigung zur Heilbehandlung = Fortfall der (strafbewehrten) ärztlichen Pflicht ( 212, 13 / 323c StGB) zur Lebenserhaltung 1 Die durch eine entsprechende Unterstreichung hervorgehobenen Urteile etc. finden sich auszugsweise im Anhang. 2
3 - Sterbebegleitung: Schmerzbekämpfung als auch strafbewehrte (arztethische) Pflicht ( bei Nichtdurchführung möglicherweise strafbar wegen Körperverletzung durch Unterlassen bzw. Unterlassene Hilfeleistung / ggf. fahrlässige Tötung)! Juristische Differenzierung (1) Verbot aktiver Tötung = handelndes Setzen einer neuen, den Tod beschleunigenden Noxe grundsätzlich strafbar - auch auf Verlangen des Patienten ( 216 StGB); - s.a. AG Berlin-Tiergarten, MedR 2006, Ausnahme: indirekte Sterbehilfe (Leidensminderung); s.u. (2) - aber aktive Hilfe zum freiverantwortlichen (Patient tötet sich selbst): - zwar standesrechtlich untersagt (s. BÄK-Grundsätze zur ärztlichen Sterbegleitung 2004) - aber straffrei (keine Anstiftung, 26 StGB, oder Beihilfe, 27 StGB, da keine teilnahmefähige Haupttat) - s.a. OLG München NJW 1987, zur unterlassenen Lebensrettung ( 212/216, 13 / 323c StGB) nach Suizidversuch vgl. auch BGHStE 32, 387 3
4 - zur Tätigkeit eines schweizerischen Suizidhelfers vgl. BGHStE 45, 279 sowie eine Gesetzesinitiative von Saarland, Thüringen, Hessen aus (2) indirekte Sterbehilfe (= Leidensminderung) als unbeabsichtigte Nebenfolge notwendiger Schmerzbekämpfung (Wille auf Schmerzlinderung und nicht auf Tötung gerichtet): erlaubt (und geboten! s.o. Sterbebegleitung): - vgl. BGHStE 42, 301 aus auch als terminale Sedierung Abgrenzung zur verbotenen aktiven Tötung [o. (1)] gemäß Dosierungsindikation keine Beschränkung auf Todesnähe Einbeziehung auch sonstiger schwerer Leidenszustände (zb Luftnot) zweifelhaft, ob bei gegebener Indikation ein Tötungswille zur Strafbarkeit führen müsste (3) sog. passive Sterbehilfe (= Behandlungsbegrenzung) = Unterlassen der auf Lebensverlängerung ausgerichteten Maximaltherapie (= lebensverkürzende Therapie-Umstellung auf palliative Versorgung) - bislang gesetzlich nicht speziell geregelt also Ausrichten an allg. Vorgaben Spannungsverhältnis: - einerseits: Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung (da Körper- 4
5 verletzung) - andererseits: Verbot einer Tötung durch Unterlassen für rechtliche Behandlung : - ob Nichtaufnahme einer lebensverlängernden Behandlung oder deren Abbruch! - ob Abbruch lebensverlängernder Behandlung durch Untätigbleiben (zb bei interkurrenter Krankheit) oder aktives Tun (sog. technischer Behandlungsabbruch: Abschalten )! - i.ü. bei entsprechendem Patientenwillen auch Absetzen der künstlichen Ernährung (iws) zulässig - vgl. BGHStE 40, 257 aus 1994 sowie BGH (Zivilsachen) NJW 2003, 1588 sowie NJW 2005, entgegenstehende Gewissensentscheidung von Ärzten/Pflegekräften?? - vgl. BGH (Zivilsachen), NJW 2005, 2385; and. OLG München (Zivilsachen) NJW 2003, (a) unproblematisch: sog. Hilfe beim Sterben (Sterbevorgang hat bereits eingesetzt) ohnehin Fortfall der ärztlichen Indikation für Maximaltherapie (und damit Wegfall umfassender Lebenserhaltungspflicht) - (b) aber auch als sog. Hilfe zum Sterben zulässig (Sterbevorgang hat noch nicht eingesetzt) 5
6 - vgl. BGHStE 40, 257 (aus 1994: Wach-Koma-Patientin) -; Zu unterscheiden: (1) Zulässigkeit konsentierter passiver Sterbehilfe (Behandlungsbegrenzung im Einverständnis des Patienten): jede (Weiter-)Behandlung: auch in dieser Phase auszurichten am Willen des Patienten / hilfsweise: am mutmaßlichen Patientenwillen {also: Selbstbestimmung über eigenen Körper vorrangig, da keine Rechtspflicht, sich am Leben erhalten zu lassen} (aa) aktuell geäußertes Veto des Patienten: verbindlich trotz vitaler Indikation (wie auch sonst in Behandlungssituation - vgl. BGHStE 11, 111; 45, 219) - vgl. auch LG Ravensburg NStZ 1987, (bb) Patientenverfügung (als Vorab-Erklärung): - vgl. BGHZ NJW 2003, offen, ob noch in dieser BT-Legislaturperiode geregelt nicht durchschlagende Einwände gegen eine Verbindlichkeit der Patientenverfügung: - Lebensschutz höherwertig als (zweifelhafte) Selbstbestimmung - jederzeitige Widerruflichkeit der Patientenverfügung - fehlende Fähigkeit des Patienten zur Vorab-Einschätzung 6
7 - Autonomie-Defizite in der Lebenswirklichkeit - möglicherweise fehlende Beratung durch einen Arzt - Möglichkeit "unsachgemäßen" Einflusses bei Abfassung der Verfügung - Dammbruchargument - ggf. fehlende Aktualisierung - Auslegungsprobleme Patienten-Verfügung (nicht nur in Todesnähe) verbindlich, sofern: - (aaa) einschlägig (ggf. nach Auslegung) und - (bbb) nicht widerrufen - (ccc) sowie kein Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage zb durch neue Behandlungsmethoden - (bbb) und (ccc) als begründungsbedürftige Ausnahmen von grundsätzlicher Verbindlichkeit der Patientenverfügung derzeit mangels gesetzlicher Regelung nicht erforderlich: - Schriftform - ärztliche Beratung - aktuelle Abfassung Konsequenz gültiger Patientenverfügung: Weiterbehandlung rechtswidrig - vgl. Entscheidung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom , NStZ 2008, 343-7
8 - wirksames Behandlungsverbot verbietet i.ü. auch Weiterbehandlung aus Gewissengründen (ggf. Abgabe der Behandlung) - vgl. BGHZ NJW 2005, 2385; anders noch OLG München NJW 2003, wesentliche Streitfragen bei geplanter deutscher Gesetzesregelung:? /? / Abfassung?/ Beschränkung auf? / kein Ausschluss? / Bindungswirkung einer Patientenverfügung gegenüber? /? / Einschaltung des? umgekehrt: keine Behandlungspflicht aus P-V ( übermäßiger Behandlungswunsch ) bei medizinisch indizierter Therapiebegrenzung cc) (Alters-)Vorsorgevollmacht ( 1896 BGB) als sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung - anstelle einer Betreuer-Bestellung durch Vormundschaftsgericht - Vorteil: aktuelle Kommunikation mit Arzt und Anpassung an veränderte Lage möglich - Nachteil: Sich-in fremde-hände-geben (?); zweifelhaft, ob pauschale Ermächtigung eines Dritten zulässig dd) Betreuerbestellung bei einschlägiger Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht nicht erforderlich - s II BGB - - vgl. aber auch BVerfG (Kammer), NJW 2002, 206-8
9 ee) sofern Betreuer aber bereits bestellt (bzw. Vorsorgevollmacht besteht): Anrufung des Vormundschaftsgerichts 2 : - Kontrollfunktion Reichweite? Vorliegen der in Patienten-Verfügung bzw. Bevollmächtigung benannten Voraussetzungen für Nicht-Weiterbehandlung) erforderlich nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer (bzw. Bevollmächtigten) über Weiterbehandlung / Patienten-Veto (so im Ergebnis auch BGHZ NJW 2003, 2385) fehlende Anrufung des Vormundschaftsgerichts ändert nichts an Straflosigkeit einer am Patientenwillen ausgerichteten Behandlungsbegrenzung (aber keine Entlastungsfunktion ex ante, da Arzt sich nicht auf vorherige juristische Überprüfung berufen kann); 2 Vgl BGB: (1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2 Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) 1 Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines. 2 Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 9
10 (cc) bei fehlender (bzw. ungenauer) Patientenverfügung bzw. fehlender Vorsorgevollmacht als (leider) Regelfall: keine Entscheidung durch Angehörige (nur Auskunftsgeber über Patientenwillen) keine (Weiterbehandlungs- oder Abbruchs -)Entscheidung nach ärztlichem Belieben - vgl. BGHSt 37, 376 (aus 1991) - sondern: Abstellen auf mutmaßlichen Willen des individuellen Patienten: - nicht zwingend identisch mit "verständigem (Durchschnitts-)Patienten" - s.a. BGHSt 45, 219 (aus OP- Erweiterung) - zu erschließen bspw. aus (nicht unmittelbar einschlägiger) Patientenverfügung / Vorgeschichte ; nur wenn hieraus keine Anhaltspunkte: Rückschluss auf mutmaßlichen Willen aus allgemeinen Wertvorstellungen (!) - vgl. BGHStE 40, 257 (aus 1994) - ; also letztlich doch: Betreuerbestellung ratsam Einschalten des Vormundschaftsgerichts nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer notwendig [m.e. Abbruch straffrei infolge ärztlichen Beurteilungsspielraums; Grenze: keine solide Entscheidungsgrundlage und/oder keine nachvollziehbare Begründung] 10
11 b) einseitiger Behandlungsabbruch (= Behandlungsbegrenzung) bei nicht möglicher Willensermittlung ( aber: Willensrückschluss aus allgemeinen Wertvorstellungen gemäß BGHSt 40, 257 aus 1994!): Voraussetzungen ungeklärt (!): - Unmöglichkeit bzw. Sinnlosigkeit der Weiterbehandlung? - Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung für den Arzt? - Verstoß gegen Menschenwürde des Sterbenden? - patienteninterne Güterabwägung ("biologisches" Leben./. fehlendes Lebensinteresse")? - Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und potentiellem Erfolg ("Behandlungsökonomie")? - Zielsetzung ärztlichen Auftrags isv Heilen und Lindern (+) bei irreversibler Bewusstlosigkeit (Wach-Koma!)? ODER: Zwang zur Weiterbehandlung, es sei denn: - Patienten-Verfügung bzw. - mutmaßlicher Patienten- Wille Betreuerbestellung / Vormundschaftsgerichts: wie oben 11
Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen. Ärztliche Sterbehilfe. allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht)
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Entscheidungen am Lebensende - Rechtsfragen Ärztliche Sterbehilfe allgemeine Vorbemerkung (ärztliches Handeln und Recht) - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung
MehrRechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I.
Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät / TU Dresden / Forschungsstelle für Medizinstrafrecht Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag
MehrDie Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen
Die Neuregelung der Patientenverfügung Der Patientenwille und seine Grenzen Juristische Fakultät TU Dresden Forschungsstelle Medizinstrafrecht Übersicht I 1. Vorbemerkung 2. Ärztliche Sterbehilfe iws 3.
MehrEntscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen. Bochum, den Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d.
Entscheidungen am Lebensende - rechtliche Rahmenbedingungen Bochum, den 14.01.2016 Prof. Dr. Ruth Rissing-van Saan, VRiBGH a.d. Die sog. Sterbehilfe Klärung der Begrifflichkeiten Der Begriff der Sterbehilfe
MehrZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN
ZWANGSERNÄHRUNG UNTER JURISTISCHEN ASPEKTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 21.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht I.
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt
E. Sterbehilfe als vorsätzliches Tötungsdelikt I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Sterbehilfe Einschlägige Vorschriften: insb. 212, 216 StGB 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder
MehrProf. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen. Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung
Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsfindung Überblick Die grundlegende Fragestellung Ärztliche Behandlung am Lebensende: Hilfe im Sterben und Hilfe zum Sterben
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrProf. Dr. Volker Lipp. Patientenautonomie. in der Rettungsmedizin. Prof. Dr. iur. Volker Lipp. Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen
Patientenautonomie in der Rettungsmedizin Prof. Dr. iur. Volker Lipp Zentrum für Medizinrecht, Universität Göttingen 1 Überblick Einführung Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Sterbebegleitung
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrDr. jur. Hans-Martin Käser PATIENTENVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT UND LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD. Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR
LIONS CLUB HEIMSHEIM GRAF EBERHARD Schleglerschloss Heimsheim, Rittersaal Dienstag, 17. April 2012-19:30 UHR Dr. jur. Hans-Martin Käser Kanzlei Dr. Käser, Stuttgart PATIENTENVERFÜGUNG UND VORSORGEVOLLMACHT
MehrDas "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe
Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe Wann sind die Umsetzung von Patientenverfügungen und eine Sterbehilfe rechtmäßig? Bearbeitet von Rolf Coeppicus 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch.
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrÄrztliche Heilbehandlung
Ärztliche Heilbehandlung Auch der indizierte und nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgenommene Eingriff stellt nach hm eine tatbestandsmäßige Verwirklichung von 223 StGB dar. Allein durch eine Einwilligung
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrEinstellungen von Vormundschaftsrichterinnen und -richtern und Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen
Einstellungen von Vormundschaftsrichterinnen und -richtern und Ärztinnen und n im Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen Präsentation einer Studie Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrDarstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
Mehr3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Problemstellung... 1 2 Gang der Untersuchung... 3 3 Autonomie... 5 I. Einleitung... 5 II. Autonomiekonzept aus verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Sicht...
MehrDie Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht
Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl Master of Laws (Leicester, England) Infoabend Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg 23.11.2010 Patientenverfügung Seit
MehrTeil 2: Straftaten gegen das Leben*
Teil 2: Straftaten gegen das Leben* *Stand: 22.4.2014; neu: Folie 24 A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB)
MehrPatientenverfügungen in der klinischen Praxis
Patientenverfügungen in der klinischen Praxis Die Perspektive des Klinischen Ethik Komitees Dagmar Schmitz Klinisches Ethik Komitee Universitätsklinikum Aachen (kek@ukaachen.de) Überblick 1. Was macht
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIE Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrEthische Fragen am Lebensende
Ethische Fragen am Lebensende 16. Juni 2015 Caritas-Akademie Köln-Hohenlind Kooperation mit dem Erzbistum Köln Ulrich Fink Hildegard Huwe Diözesanbeauftragte für Ethik im Vielfalt von Begriffen Therapiezieländerung
MehrARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE
ARZT- PATIENTENVERHÄLTNIS AM LEBENSENDE Jost Niedermeyer Medizinische Klinik I - Krankenhaus Bad Oeynhausen STERBEORTE IN DEUTSCHLAND Krankenhaus 42-43% zu Hause 25-30% Heim 15-25% (Tendenz steigend) Hospiz
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
MehrDie ärztliche Behandlung Neugeborener - Früheuthanasie
Michael Benedikt Nagel Die ärztliche Behandlung Neugeborener - Früheuthanasie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis 1 Problemstellung 17 A. Das Problem der Früheuthanasie
MehrGrundkurs Strafrecht II - SoSe 2015 Prof. Dr. Luís Greco Teil 1: Straftaten gegen das Leben. A. Totschlag. Teil 1: Straftaten gegen das Leben
Teil 1: Straftaten gegen das Leben A. Totschlag ( 212 StGB) B. Mord ( 211 StGB) C. Tötung auf Verlangen ( 216 StGB) D. Aussetzung ( 221 StGB) A. Totschlag ( 212 StGB) 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen
MehrProf. Konrad Stolz 11.2010. Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe
Prof. Konrad Stolz 11.2010 Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe Zur Einführung: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09) Sachverhalt: Oktober 2002: Patientin (72 J.) erleidet
MehrPrüfung einer Patientenverfügung seitens der Pflegepersonen und Ärzte
Prüfung einer Patientenverfügung seitens der Pflegepersonen und Ärzte Präambel: Ausgangspunkt ist, dass der informierte Patient selbst über die zu wählende Behandlung entscheidet. Auch objektiv unvernünftige
MehrDas "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe
Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe Wann sind die Umsetzung von Patientenverfügungen und eine Sterbehilfe rechtmäßig? Bearbeitet von Rolf Coeppicus 1. Auflage 2010 2010. Taschenbuch.
MehrGesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft
Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr
MehrUnd was kommt dann? Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Und was kommt dann? Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung Anja Beyrle-Silano, CC Sozialer Dienst, AOK-Bezirksdirektion Südlicher-Oberrhein Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung Demographischer Wandel
MehrSterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven
Sterbehilfe in Deutschland Begriffe Ängste - Perspektiven Dr. Rainer Schäfer Abtlg. Anaesthesie und Palliativmedizin Juliusspital Würzburg 29.04.2015 Forderung nach würdevollem Sterben Elisabeth Kübler-Ross
MehrEthische Herausforderungen in der Sterbebegleitung
Fachtagung Leben und Sterben Bad Nauheim, 5. November 2014 Ethische Herausforderungen in der Sterbebegleitung Prof. Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Betreuung sterbender
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrEckpunkte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen
Eckpunkte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland für eine gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen Allgemeine Erwägungen 1. Patienten, Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte brauchen
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Rechtliche Aspekte der künstlichen Ernährung Dr. Hans-Joachim Heßler 1. Künstliche Ernährung als (ärztlicher) Heileingriff - Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit
MehrInhalt. Inhalt. Einleitung 11
Inhalt Einleitung 11 A. Die zentralen Grundsätze 13 1. Die medizinische Indikation 13 2. Der Wille des Patienten - Einwilligung oder Verweigerung 14 3. Unterlassen und Abbruch medizinischer Behandlungen
MehrDie Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht
Die Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl Master of Laws (Leicester, England) Infoabend Caritas Krankenhaus St. Josef in Regensburg 23.4.2012 Patientenverfügung Seit
MehrDie Patientenverfügung
Die Patientenverfügung Vortrag von Prof. Dr. Christof Stock 17.03.2010 1 1 Gliederung 1. Recht und Ethik 2. Allgemeines zur Arzt-Patient-Beziehung 3. Die Patientenverfügung 4. Die Vorsorgevollmacht 5.
MehrDie Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
MehrLebenserhaltung als Haftungsgrund
Petra Baltz Lebenserhaltung als Haftungsgrund 4y Springer Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 I. Der Gegenstand der Untersuchung 1 II. Der Gang der Untersuchung 2 B. Die strafrechtlichen Vorgaben zur Sterbehilfe
MehrDer betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin
Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des
MehrDie Würde des Menschen ist unantastbar
Die Würde des Menschen ist unantastbar In gesundheitlichen Extremsituationen und am Ende des Lebens Dr. Susanne Roller Palliativstation St. Johannes von Gott Krankenhaus Barmherzige Brüder München Gibt
MehrPatientenverfügung Stand 2009
Patientenverfügung Stand 2009 20 Jahre Geriatrie am St. Marien-Hospital in Köln und Einrichtung des Lehrstuhls der Geriatrie an der Universität zu Köln Klinik für Geriatrie Forschungsschwerpunkt für Geriatrie
MehrHilfe im vs. Hilfe zum Sterben
Hilfe im vs. Hilfe zum Sterben Macht eine optimale Palliativversorgung die Frage nach dem assistierten Suizid überflüssig? Prof. Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin, Göttingen Institut für
MehrAktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
Mehrauremar - Fotolia.com Die Patientenverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!
auremar - Fotolia.com Die Patientenverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Patientenverfügung Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Die Vorstellung ist grauenvoll.
MehrSterben zulassen. Ernst Ankermann. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. Ernst Reinhardt Verlag München Basel
Ernst Ankermann Sterben zulassen Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens Mit einem Geleitwort von Ernst Gottfried Mahrenholz Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungen 12 Geleitwort
MehrEthische Probleme am Ende des Lebens
Ethische Probleme am Ende des Lebens Euthanasie (eu + thanatos) schöner und guter Tod Sterbehilfe Sterbebegleitung Hilfe im Sterben oder Hilfe zum Sterben Ärztliche Möglichkeiten Allgemeine Aufgaben des
MehrDer betreute Mensch als Patient
Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
Mehr2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht
2010 Die Patientenverfügung Erfahrungen und Anforderungen aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni
MehrRechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin
Rechtliche Grenzen der Beatmungsmedizin Qualität trifft Ökonomie Symposium Ethische Aspekte der Beatmungsmedizin - Referent: Professor Dr. iur. Detlev Sternberg-Lieben (Forschungsstelle Medizinstrafrecht
MehrVorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis Einleitung 29
Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 25 1 Einleitung 29 2 Kategorisierungen und Erläuterungen zum irreversiblen Langzeitpatienten 35 A. Der zerebral schwerstgeschädigte
MehrPressemitteilung der EKD, 11. Juli 2007
Pressemitteilung der EKD, 11. Juli 2007 Rat der EKD plädiert für gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzte verbessern Der Rat der Evangelischen
MehrVorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Telefon Fax E-Mail Ort / Datum Am Datum erteile ich, Vorname / Name geboren am Datum, hiermit (Bevollmächtigter) Vorsorgevollmacht und erkläre unter Zeugen was folgt: Es waren in Strasse / Hausnummer,,
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung
Selbstbestimmung am Lebensende Möglichkeiten und Grenzen der Patientenverfügung Dr. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v. Gliederung des Vortrags Hintergrund der Debatte Regelungsvorschläge
MehrRechtliche Dimensionen der Sterbehilfe
Rechtliche Dimensionen der Sterbehilfe von RAín Heidrun Schinz Kanzlei Hinz, schinz@kanzlei-hinz.de Gliederung Was ist Palliative Care? Was will Palliative Care? Was ist Palliative Care aus rechtlicher
MehrDer Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens
Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung
MehrPatientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir. Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie.
Patientenverfügung, die Freiheit nehme ich mir Verbindlichkeit und Grenzen der Patientenautonomie Christof.Oswald@klinikum-nuernberg.de Ethikkreis 1997-2008 Patientenautonomie Begleitung v. Patienten,
MehrMedizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen
Helly Posselt-Wenzel Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen PETER LANG Europaischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 9 1 Einleitung 11 I. Menschen mit geistiger Behinderung
MehrRechtliches am Lebensende
Weil auch Sterben Leben ist Hospizarbeit und Palliativmedizin aus ethischer Sicht -7- Seminaristische Vorlesung im SoSe 09 (Modul 5) FB Angewandte Sozialwissenschaften Prof. Dr. Rupert Scheule Weil auch
MehrPatientenverfügung mit Vorsorgevollmacht. Blatt 1: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht: Was ist das?
Hospizverein im Landkreis Kelheim e.v. Menschliche Begleitung von Schwerkranken, Sterbenden, Angehörigen und Trauernden. Hospizverein Landkreis Kelheim e.v. Bahnhofstraße 1 93333 Neustadt/Donau Telefon
MehrEntscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde
Entscheidung des BGH zum Abbruch lebenserhaltender Behandlung mittels PEG- Sonde 30.09.2015 4. Gemeinsamer Palliativfachtag 1 Ausgangssituation Jede, auch die medizinisch indizierte Behandlung, ist Körperverletzung
MehrIch,... (Vorname, Name, Geburtsdatum)
Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, auch auszugsweise und gleich mit welchem Medium, bedürfen der Zustimmung des Verfassers: Georg Hummler (info@pagede.de) Patientenverfügung
MehrEuthanasie und Suizid
Euthanasie und Suizid WAS IST DIE RECHTLICHE SITUATION? PROF. DR. RUTH RISSING-VAN SAAN Euthanasie /(aktive) Sterbehilfe Der Begriff Euthanasie (leichter Tod) bezeichnet allgemein Arten der von anderen
MehrAnforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige
MehrPatientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
Nachlese zum Vortrag Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung Eine Krankheit oder ein schwerer Unfall können jederzeit dazu führen, dass Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden
MehrZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG?
ZWISCHEN FÜRSORGE UND SELBSTVERANTWORTUNG: WER BESTIMMT DEN LETZTEN WEG? Professionalität im Dilemma der Abhängigkeiten 7. Nov 2018 Pflegeforum Andreas Willenborg Selbstverantwortung + Fürsorge 2 Verantwortung
MehrDIE PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT und PATIENTENVERFÜGUNG 07.07.2010 DIE PATIENTENVERFÜGUNG Andreas M. Böhm Rechtsanwalt & Württ. Notariatsassessor Allgemeines zur Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine schriftliche
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrDie wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung
Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT
MehrSalus aut voluntas aegroti suprema lex? Selbstbestimmung. durch. Patientenverfügung
Salus aut voluntas aegroti suprema lex? Selbstbestimmung durch Patientenverfügung Hippokratische Tradition Salus aegroti suprema lex Der Arzt bestimmt alleine, was für den Patienten gut ist und was demzufolge
MehrDer Patientenwille. Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere. von Dr. med.
Der Patientenwille Ein Ratgeber für Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Ärzte, Pflegekräfte, Seelsorger und andere von Dr. med. Jürgen Bickhardt 1. Auflage Der Patientenwille Bickhardt schnell und portofrei
MehrEmpfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:
Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen
MehrZwischen Selbstbestimmung und Lebensschutz Brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Zwischen Selbstbestimmung und Lebensschutz Brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Konrad-Adenauer-Stiftung, Mainz, 25. November 2005, Rainer Beckmann Ausgangssituation Angst, in Alter
MehrJuristische Aspekte im Kontext der Schmerztherapie
von Thomas C.-St. Jagdschian Dresden, den 29. September 2007 Thomas C.-St Jagdschian (Kontakt: Jagdschian@brueggen-ra.de) seit 1998 Rechtsanwalt in Dresden Schwerpunkte: Arbeitsrecht im Krankenhaus, Vertragsrecht
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrAnleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,
MehrDie Patientenverfügung
Die Patientenverfügung Kurzreferat von Rechtsanwalt Eckhard Finke Mannheimer Straße 173, 55543 Bad Kreuznach I. Rechtliche Rahmenbedingungen: Ist die Patientenverfügung ein juristisches Thema? Die Rechtsordnung
MehrRechtzeitig vorsorgen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Rechtzeitig vorsorgen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung Impulsreferat Weiter aufsichtführender Richter Axel Bauer Amtsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht Überblick über
MehrGeleitwort zur 1. Auflage... Vorwort zur 5. Auflage... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Geleitwort zur 1. Auflage... Vorwort zur 5. Auflage... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII IX XIX XXI 1. Kapitel Einführung... 1 I. Sterben einst und jetzt und in
MehrMit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen?
Mit einem Bein im Knast die Bedrohung bei allen Entscheidungen? IFIMP Innsbrucker Forum für Intensivmedizin und Pflege 25. Juni 2014, Innsbruck J. Wallner Disclaimer Die folgenden Ausführungen geben die
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrZur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung
Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden
MehrPatientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee
Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee 12.11.2015 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie Patientenwille: Maßstab medizinischen
MehrPATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen)
Meine Personalien: PATIENTENVERFÜGUNG (Formulierungsvorschlag / nicht Zutreffendes streichen) Name Vorname geb. am Geburtsort Wohnort Strasse Die folgende Verfügung bedeutet keinen generellen Behandlungsverzicht.
MehrPatienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten
Dr. Bettina Eisenbart Patienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten Altemativen zur Verwirklichung der Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes 2. Auflage P r^hi Nomos Verlagsgesellschaft
MehrDies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen
Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie
MehrThema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
MehrInhaltsübersicht. 1 Vorsorgevollmachten Patientenverfügung Die Betreuungsverfügung Wertvorschriften 111. Literaturverzeichnis 119
Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis 11 1 Vorsorgevollmachten 17 2 Patientenverfügung 75 3 Die Betreuungsverfügung 91 4 Wertvorschriften 111 5 Hinterlegung 115 Literaturverzeichnis 119 Stichwortverzeichnis
MehrTherapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung
Therapiebegrenzung am Lebensende: Ethische (und rechtliche) Grundlagen der Entscheidungsfindung Georg Marckmann Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
MehrPatientenwille. die Patientenverfügung. weiterhilft... RECHTSANWALTSKAMMER KOBLENZ. Behörde, von Ihrer Bank, Ihrer Kirchengemeinde
Wie die Patientenverfügung weiterhilft... Mit der Patientenverfügung - gegebenenfalls in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht - haben Sie die Möglichkeit in gesunden Tagen festzulegen, wie die behandelnden
Mehr