Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282)

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1 Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 1

2 Artikelgesetz (Berliner E-Government-Gesetz) mit folgenden Artikeln E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln) Artikel 1 Änderung des AZG Berlin Artikel 2 Änderung des ITDZ-Gesetzes Artikel 3 Änderung des LBG Berlin Artikel 4 Änderung der PersVG Berlin Artikel 5 Änderung des LGG Berlin Artikel 6 Änderung des IFG Berlin Artikel 7 Änderung des BerlDSG Artikel 8 Schrittweise Aufhebung des VGG Artikel 9 Fristen zum Inkrafttreten Artikel 10 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 2

3 Gesetzgebungsverfahren Anhörung im ITDat zu Windows XP-Umstellung, Erkenntnis über zentrale IKT-Steuerung September 2014 Ausschussfahrt des ITDat nach Wien, Erkenntnis über zentrale IKT-Steuerung Senatsbeschluss (S601/2015) Experten-Anhörung im Ausschuss ITDat Änderungsantrag der Koalitions-Fraktionen ITDat berät Vorlage und Änderungsanträge Hauptausschuss stimmt zu Lesung Abgeordnetenhaus Verabschiedung mit Änderungsantrag Senat verzichtet auf 3. Lesung Veröffentlicht (GVBl. S. 282, 288) Inkrafttreten* * soweit keine besondere Regelung im Art. 10 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 3

4 Zwei generelle Ziele werden angestrebt Mehr nutzerfreundliches und sicheres E-Government für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, einheitliche IKT-Steuerung der Berliner Verwaltung für mehr Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, IKT-Sicherheit und bessere IKT-Ausstattung. tashatuvango / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 4

5 Voraussetzungen zum Erreichen der generellen Ziele sind fachbereichübergreifende, elektronische, medienbruchfreie Geschäftsprozesse. Das Gesetz legt daher zwingend ab fest: Verwaltungsverfahren sind i.d.r. elektronisch abzuwickeln und auch die internen Abläufe sind i.d.r. elektronisch durchzuführen. Vorangehend sind Verwaltungsabläufe zu analysieren, zu optimieren und zu dokumentieren.* fotomek / fotolia.com * Siehe Schreiben SenInnSport, StS vom Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 5

6 Weitere Veränderungen für die Verwaltung Zentrale IKT-Steuerung: mit zentraler Ressourcenverantwortung, Festsetzungskompetenz des/der IKT-StS für IKT-Standards und für IKT-Architektur inkl. Sicherheitsarchitektur Rolle des ITDZ: wesentliche Stärkung bei unmittelbarer Aufsicht durch den/die IKT-Staatssekretär/in; Bereitstellung von verfahrensunabhängiger IKT und IKT-Basisdiensten mit Abnahmeverpflichtung ab 01/2018 E-Akte: Elektronische Akten in der Berliner Verwaltung ab StockerNumber2 / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 6

7 Weitere Veränderungen für die Verwaltung Barrierefreiheit: vom Gesetzgeber wesentlich hervorgehoben; informationstechnische Angebote müssen barrierefrei sein Open Data: alle öffentlichen Daten in maschinenlesbarer Form über ein zentrales Datenportal zugänglich machen ( IKT-Lenkungsrat/HPR: Für Vorhaben des IKT-LR ist der HPR zuständig. IKT-Sicherheit: wird deutlich gestärkt. jemastock / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 7

8 Umsetzung des Gesetzes Demografische Entwicklung beim IT-Personal Aufgrund der absehbaren demografischen Entwicklung wird die Verfügbarkeit der Fachkompetenz bisheriger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen eingeschränkt. Hier heißt es gemeinsam Lösungen zu finden, um dies zu vermeiden, denn jede/r Einzelne wird gebraucht. pressmaster / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 8

9 Umsetzung des Gesetzes 25% Anteil IT-Personal der Berliner Verwaltung pro Altersgruppe Anteile der IT- Beschäftigten: 20% 21,0% 19,3% 18,9% 50 Jahre oder älter: 51% Jünger als 40 Jahre: 12% 15,6% 15% 13,0% 10% 5% 3,7% 6,4% Typische Verteilung in der Industrie (IT): Unter 45: ca % 0% 0,3% Bis 24 1,7% IT-Personal der Berliner Verwaltung (ohne unbesetzte Stellen) Jahre oder älter: max. 10% Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 9

10 Umsetzung des Gesetzes Management of Change Grundsätzliche technische und personelle Veränderungen durch die Umsetzung des E-Government-Gesetzes Berlin werden von SenInnSport und dem ITDZ Berlin mit den betroffenen Häusern besprochen und diskutiert. antard / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 10

11 Zentrale Begriffe im Gesetz E-Government Alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten ( Government ) mittels der Informations- und Kommunikationstechniken ( IT oder IKT ) über elektronische Medien abgewickelt werden. IKT Das Gesetz verwendet überwiegend den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Der Gesetzgeber will damit die integrative Bedeutung der Kommunikationstechnik hervorheben. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 11

12 Artikel 1 Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin EGovG Bln) Abschnitt 1 - Grundlagen Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government* Abschnitt 3 - IKT-Steuerung* Abschnitt 4 - Schlussvorschriften * Einige Festlegungen in diesen Abschnitten treten später in Kraft (Artikel 10). Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 12

13 Abschnitt 1 Grundlagen 1 - Geltungsbereich Unmittelbare Landesverwaltung (Berliner Verwaltung) Ausnahmen: Geltende spezialgesetzliche Bestimmungen auf dem selben Gebiet, gerichtliche Tätigkeit der Gerichte*, Tätigkeit der Steuerverwaltung im Rahmen des 20 FVG*. * Siehe aber auch 20 Abs. 1 Satz 2 (Abstimmverpflichtung). tomwang / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 13

14 Abschnitt 1 Grundlagen 2 - Ziel und Zweck Verwaltungsverfahren und -strukturen vollständig auf E-Government umstellen Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürger-, Unternehmens- und Benutzerfreundlichkeit, einschl. Barrierefreiheit Partizipationsmöglichkeiten verbessern Standort Berlin fördern Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte mit besonderen Qualifikationsmaßnahmen fördern Rechte der Beschäftigten, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Barrierefreiheit beachten Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 14

15 Abschnitt 1 Grundlagen 3 - Datenschutz Datenschutzregelungen bleiben unberührt vladwel / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 15

16 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 4 - Elektronische Kommunikation Jede Behörde muss ff. elektronische Zugänge für Übermittlungen eröffnen*: qualifizierte elektronische Signatur D ohne & mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung Brian Jackson / Fotolia.com * Tritt am in Kraft. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 16

17 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 4 - Elektronische Kommunikation elektronische Formulare zur weiteren Verarbeitung in einem IT-Verfahren soweit rechtlich festgelegte Formanforderungen erfüllt werden können (i.v.m. der eid) sonstige Zugänge soweit bundesrechtlich geregelt baldyrgan / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 17

18 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 4 - Elektronische Kommunikation Jede Behörde muss Identitätsnachweis mittels eid eröffnen, wenn der Nachweis erforderlich ist.* Nicht-elektronische Zugänge für Übermittlungen dürfen nicht verweigert werden. * Tritt am in Kraft. robodred / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 18

19 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 4 - Elektronische Kommunikation Verwaltungsverfahren (mit Verfahrensbeteiligten) müssen elektronisch abgewickelt werden. >> * >> Siehe auch 10 Abs. 1 (Festlegung, interne Verwaltungsabläufe in elektronischer Form abzuwickeln)* jd-photodesign / Fotolia.com * Tritt am in Kraft. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 19

20 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 5 - Elektronische Bezahlmöglichkeiten Mindestens eine elektronische Zahlungsmöglichkeit muss ohne zusätzliche Gebühren der Behörde eröffnet werden, wenn Zahlungen gefordert werden.* digitalstorm / depositphotos.com * Tritt am in Kraft. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 20

21 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 6 - Nachweise Grundsatz: Vorzulegende Nachweise dürfen elektronisch eingereicht werden. Generelle Ermächtigung zuständiger Behörden, Nachweise bei der ausstellenden öffentlichen deutschen Stelle abzurufen, wenn dafür die Einwilligung des Verfahrensbeteiligten vorliegt*. 4zeva / depositphotos.com * korrespondiert mit neuem 15 BlnDSG (Artikel 8 Berliner E-Government-Gesetz) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 21

22 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government Artikel 8 Berliner E-Government-Gesetz Neufassung des 15 BlnDSG Gemeinsame Verfahren und Abrufverfahren* Gemeinsame Verfahren mehrerer Berliner Behörden und automatisierte Abrufverfahren werden ermöglicht und geregelt, soweit sie unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen sind. cirquedesprit / Fotolia.com * vgl. Funktion des Service-Kontos Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 22

23 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 7 - Elektronische Akten* Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2023 elektronisch. Grundsätzlich ist der landeseinheitliche IKT-Dienst zu nutzen. Grundsätzlich werden Akten und sonstige Unterlagen zwischen den Behörden elektronisch übermittelt oder der Abruf wird ermöglicht. koya979 / depositphotos.com * Frist bis Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 23

24 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 8 - Übertragen und Vernichten des Originals Eingereichte Papierdokumente sind grundsätzlich zu digitalisieren und anschließend zu vernichten oder zurückzugeben. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 24

25 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 9 - Akteneinsicht Besteht ein Recht auf Akteneinsicht und gibt es dafür keine spezielle Rechtsvorschrift, darf die Behörde die Art der Auskunft bestimmen. designsoliman / Fotolia.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 25

26 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand Die internen Verwaltungsabläufe sind elektronisch abzuwickeln und entsprechend zu gestalten.* Siehe auch 4 Abs. 6* Howcolour / depositphotos.com * Tritt am in Kraft. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 26

27 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand Jede Behörde muss vor Einführung oder vor wesentlichen Änderungen eines IT-Systems die Verwaltungsabläufe dokumentieren, analysieren und optimieren (Geschäftsprozessoptimierung). Ausnahmen: Unwirtschaftlichkeit der Untersuchung oder sonstige zwingende Gründe. SenInnSport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 27

28 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Informationen zum Verfahrensstand Die IT-Verfahren sind so zu gestalten, dass die Beteiligten folgende Informationen über berlin.de abrufen können: Verfahrensstand, weiteren Verlauf sowie Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle ( Track and Trace ). Ausnahmen: Zweck des Verfahrens steht entgegen oder gesetzliche Schutznormen würden verletzt. opicobello / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 28

29 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government Zentrale elektronische Zugänge (Portale) Der Gesetzgeber hat vor allem in den 10 bis 14 EGovG Bln und mit der Neufassung des 15 BlnDSG die Bedeutung, Bindungswirkung und Attraktivität des Berliner Stadtinformationssystems (berlin.de) mit dem zentralen Service-Portal (Dienstleistungsdatenbank), einschließlich dem Open-Data-Portal Berlin (zentrales Datenportal) und damit auch die Service-App Berlin sowie das Service-Konto Berlin (ab Frühjahr 2017) gestärkt. Skzl Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 29

30 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 11 - Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen Jede Behörde veröffentlicht über berlin.de**: ihre aktuellen Aufgaben, Organigramme, alle Kontaktdaten und Geschäftszeiten ihre Serviceangebote und damit verbundene Gebühren und beizubringende Unterlagen und stellt erforderliche Formulare elektronisch bereit*. tkemot / depositphotos.com * Siehe dazu auch 4 und 12 **sowie 15. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 30

31 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 12 - Elektronische Formulare Unterschriftsfelder in Formularen Wenn in einer Rechtsvorschrift nur in einem dort vorgesehenen Formular ein Unterschriftsfeld enthalten ist, wird allein dadurch keine Schriftformanforderung begründet; sie entfällt, wenn die Formulare zur elektronischen Übermittlung bestimmt sind *. * Siehe dazu auch 4 und 11. Vladvm / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 31

32 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 12 - Elektronische Formulare Alle Formulare der Berliner Verwaltung müssen über berlin.de, allgemein, barrierefrei entsprechend 191a Abs. 3 GVG und** grundsätzlich zur interaktiven Verwendung* zugänglich gemacht werden. * Siehe dazu auch 4 und 11 **sowie 15. leszekglasner / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 32

33 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 13 - Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung (Open Data) Über das Berliner Open-Data-Portal stellen die Behörden maschinenlesbare Informationen bereit, die in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, in ihrer Zuständigkeit, von ihnen erstellt werden und die in maschinenlesbarer Form darstellbar sind. Der Senat erlässt eine Rechtsverordnung mit den Festlegungen zur Durchführung. miff32 / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 33

34 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 14 - Elektronische Beteiligungsverfahren Grundlage für nicht formgebundene Beteiligungen: Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische Beteiligungsverfahren eröffnen. Ergebnisse sind über berlin.de bekannt zu geben. FlashDevelop /depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 34

35 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government Barrierefreie Nutzbarkeit der IKT Der Gesetzgeber hat für die Gestaltung der IKT insbesondere die barrierefreie Nutzbarkeit festgelegt. Die Anforderung der Barrierefreiheit wurde an vielen Stellen des Gesetzes besonders hervorgehoben. Dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin obliegen Hinwirken und Überwachen der barrierefreien Nutzbarkeit*. momius / Fotolia.com * Siehe 21 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 (Aufgaben IKT-StS) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 35

36 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 15 - Gestaltung informationstechnischer Angebote Informationstechnische Angebote sind allgemein und barrierefrei zu gestalten, dabei sollen das Corporate Design des Landes Berlin und die Gestaltungsrichtlinien für berlin.de angewendet werden. keport / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 36

37 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 16 - Öffentliche IT-Zugänge Die Berliner Verwaltung stellt öffentliche Zugänge zu allen ihren IT-Angeboten bei öffentlichen Stellen des Landes Berlin über IT-Ein-Ausgabegeräte, bereit. angemessen ausgestattet und barrierefrei zugänglich* Yapanda / depositphotos.com * Siehe auch 15 (Gestaltung IT-Angebote) und 25 (VV). Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 37

38 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 17 - Georeferenzierung* Elektronische Register, mit Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Berlin, die Bezüge zu deutschen Grundstücken haben, sind von der zuständigen Behörde mit den entsprechenden Geo-Koordinaten zu ergänzen, wenn das Register neu aufgebaut oder überarbeitet wird. Mr_Graphic_Designer / depositphotos.com * Tritt am in Kraft; sh. auch Rundschreiben SenStadtUm vom Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 38

39 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 18 - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter Vorgeschriebene Veröffentlichungen müssen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe über berlin.de erfolgen. Allgemeine, barrierefreie Zugänglichkeit*, Abonnements und Zulieferungen bestellter Drucke sind zu gewährleisten. * Siehe auch 15 und 16. koya979 / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 39

40 Abschnitt 2 Verwaltungshandeln im E-Government 19 - Öffentliche Bekanntmachungen im Internet Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind und die im Internet veröffentlicht werden*, erfolgen über berlin.de. vectomat / depositphotos.com * Siehe als anordnende Rechtsvorschrift auch 18. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 40

41 Abschnitt 3 IKT-Steuerung Zentrale Ressourcenverantwortung für die IKT der Berliner Verwaltung Dezentrale Ressourcenverantwortung ist in vielen Fällen sinnvoll. Das gilt jedoch nicht für die IKT. Der Gesetzgeber hat daher die zentrale Steuerung für die IKT der Berliner Verwaltung festgelegt. venimo / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 41

42 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 20 - Grundsatz Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird,, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gesteuert. Artikel 2 Berliner E-Government-Gesetz Änderung der Anlage zu 4 Abs. 1 Satz 1 AZG (Aufgaben der Hauptverwaltung): Nr. 1 Abs. 4 Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin. irokezus / depositphotos.com Artikel 9 Berliner E-Government-Gesetz Schrittweise Aufhebung des VGG. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 42

43 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 20 - Grundsatz Zentrale Steuerung der IKT bezüglich aller behörden- und fachlichkeitsübergreifenden Aufgaben und Ziele, einschließlich der geordneten Einführung und Weiterentwicklung der IT-Fachverfahren und deren Ausrichtung an den Zielen des 2. Dezentrale Verantwortung für den Einsatz der IT-Fachverfahren. Shenki / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 43

44 Abschnitt 3 IKT-Steuerung Zentrale Institutionen zur IKT-Steuerung sind: IKT-Staatssekretär/ IKT-Staatssekretärin (IKT-StS) mit der Organisationseinheit zur IKT-Steuerung ( 21) Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung (IKT-LR) ( 22) VV IT-Steuerung + IT-Organisationsgrundsätze werden an das Gesetz angepasst. Zentraler IKT-Dienstleister (ITDZ) ( 24 und 23 Abs. 2) hristianin / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 44

45 21 - IKT-StS IKT-StS Aufgaben Im Zusammenwirken mit den Fachverwaltungen Rahmen-bedingungen für die verfahrensunabhängige IKT definieren auf Optimierung und Standardisierung der Geschäftsprozesse hinwirken EGov und IKT ressortübergreifend vorantreiben und steuern Zentrale Vorgaben für IT- Fachverfahren, Genehmigung von Ausnahmen Förderung geordneter Einführung und Weiterentwicklung der IT-Fachverfahren und deren Ausrichtung an den Zielen des 2 Fortentwicklung IKT-Ausstattung nach einheitlichen Grundsätzen fördern auf Open Data hinwirken auf Barrierefreiheit und ergonomische Standards hinwirken Festsetzung der zentralen IKT- Sicherheitsarchitektur Mitwirkung an Rechtsvorschriften und VV Festsetzung und Überwachung IKT- Standards, Festsetzung der zentralen IKT-Architektur Bewirtschaftung eigener Projektmittel auf Vorrang elektronischer Kommunikation und medienbruchfreie Vorgangsbearbeitung hinwirken Aufsicht über ITDZ Leitung Org.einheit IKT-Steuerung Zentrale Verwaltung der verfahrensunabhängigen Software-Lizenzen auf Umsetzung der Beschlüsse des IT-PLR hinwirken Informieren über Vorhaben und Beschlüsse des IT- Planungsrats Vertretung Berlins im IT-Planungsrat Bewirtschaftung der verfahrensunabhängigen IKT- Haushaltsmittel (eigener Einzelplan) Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 45

46 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 21 - IKT-StS leitet die Organisationseinheit zur IKT-Steuerung. Ihr/sein Aufgabenkatalog für die flächendeckende Einführung des E-Government im Sinne des 2 und des 20 umfasst unter anderem: Festsetzen und Überwachen der Standards für den einheitlichen IKT-Einsatz, die IKT-Architektur, einschließlich der IKT-Sicherheitsarchitektur (Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 4) vasilek / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 46

47 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 21 - IKT-StS Bewirtschaftung der verfahrensunabhängigen IKT-Haushaltsmittel in gesondertem Einzelplan (Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 i.v.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2) Hinwirken auf Optimierung und Standardisierung der Geschäftsprozesse (Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) Vertretung des Landes Berlin im IT-Planungsrat (Abs. 2 Satz 2 Nrn. 13, 15, 16) alexwhite / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 47

48 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 21 - IKT-StS Verwaltung der verfahrensunabhängigen Softwarelizenzen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 11) Mitwirkung an allen Entwürfen für Gesetze, RVO und VV, soweit sie den Einsatz der IKT betreffen (Abs. 4) ; Ziel: medienbruchfreie Onlineverfahren Aufsicht über ITDZ als dem zentralen IKT-Dienstleister für die Berliner Verwaltung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 12) venimo / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 48

49 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 21 - IKT-StS Vorgaben für den Einsatz der IT-Fachverfahren, die von der Senatsfachverwaltung einzuhalten sind ( 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14) ; d. h. Fachverfahren müssen sich nach der zentralen IKT-Architektur richten. bagotaj / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 49

50 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 22 - IKT-LR Aufgaben des IKT-LR sind: Beraten des/der IKT-StS*, auf Vorschlag des/der IKT-StS Senatsvorlagen zu VV** und Empfehlungen beschließen. * zu allen Aufgaben des/der ITK-StS gemäß 21. ** Siehe 25 (VV des Senats). Ostapius / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 50

51 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 22 - IKT-LR Der IKT-LR ist wie folgt zusammengesetzt: IKT-StS (Vorsitz), CdS, je ein/e StS aus jeder Senatsverwaltung mit je einer Stimme, je ein BA-Mitglied aus jedem Bezirk mit je einer halben Stimme und ein Mitglied des HPR mit beratender Stimme. rrrob / Fotolia.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 51

52 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 22 - IKT-LR Empfiehlt der IKT-LR ein Vorhaben umzusetzen, so ist für alle Beteiligungen zu den für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen der HPR zuständiger Personalrat. werden die Beteiligungsverfahren dann von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt. Artikel 5 Berliner E-Government-Gesetz Änderung 59 PersVG (Zuständigkeit des HPR): Personalräte können dem HPR Aufgaben übertragen. contrastwerkstatt / Fotolia.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 52

53 Abschnitt 3 IKT-Steuerung IKT-Sicherheit wird grundlegend gestärkt Datenschutz und Datensicherheit sind im besonderen Fokus des Gesetzes: Informations-Sicherheits-Management-System und Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam werden für die Berliner Verwaltung Pflicht. FlashDevelop / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 53

54 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 23 - IKT-Sicherheit* Alle Behörden sind verpflichtet, ein Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) aufzubauen und weiterzuentwickeln. Das ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister betreibt das Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (Berlin-CERT) zur Unterstützung und Beratung der Behörden. * Siehe Schreiben SenInnSport, StS vom maxkabakow / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 54

55 Abschnitt 3 IKT-Steuerung ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) wird gestärkt und als der zentrale IKT-Dienstleister der Berliner Verwaltung neu aufgestellt. Seine IKT-Leistungen für die verfahrensunabhängige IKT müssen ab von allen Behörden abgenommen werden. bloomua / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 55

56 Abschnitt 3 IKT-Steuerung ITDZ als zentraler IKT-Dienstleister Zugleich wird das ITDZ stärker an die Landesstrategie angebunden: Die politischen und strategischen Ziele des Landes und die wirtschaftlichen Interessen des ITDZ sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der/die IKT-StS stellt direkte Anforderungen an das ITDZ zur Erfüllung der Landesstrategie. Der/die IKT-StS führt die Aufsicht über das ITDZ. Trinity / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 56

57 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 24 - IKT-Dienstleister Zentraler IKT-Dienstleister für die Berliner Verwaltung ist das ITDZ*. Artikel 3 des Berliner E-Government-Gesetzes passt das Gesetz über die Anstalt ITDZ entsprechend an. Mr_Graphic_Designer / depositphotos.com * IT-Dienstleistungszentrum Berlin Vergleiche 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 (Aufsicht des/der IKT-StS). Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 57

58 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 24 - IKT-Dienstleister Das ITDZ stellt verfahrensunabhängige IKT sowie IKT-Basisdienste zur Verfügung und unterstützt die laufende Anpassung der IT-Fachverfahren an die IKT-Basisdienste und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Diese Leistungen des ITDZ müssen abgenommen werden (Abnahmeverpflichtung)*; über Ausnahmen entscheidet der/die IKT-StS. KirillM / depositphotos * Tritt am in Kraft. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 58

59 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 24 - IKT-Dienstleister Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Preise und Qualität werden mindestens jährlich durch externes Benchmarking überprüft. Der Jahresüberschuss (angemessener Gewinn) ist an das Land abzuführen. Alhovik / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 59

60 Abschnitt 3 IKT-Steuerung 25 - Erlass von Verwaltungsvorschriften Der Senat kann VV erlassen, um Festlegungen zur IKT auch in Bezug auf IT-Fachverfahren zu treffen. Der Senat kann über die Abnahmeverpflichtung* der Leistungen des ITDZ hinaus VV zur Nutzung bestimmter Basiskomponenten erlassen. Ausführungsvorschriften zum EGovG Bln erlässt die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senatsverwaltung. * Vergl. 24 Abs. 2 Satz 2 (Abnahmeverpflichtung). Meilun / depositphotos.com Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 60

61 Abschnitt 4 Schlussvorschriften 26 - Schlussvorschriften Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordnetenhaus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vor. Fotolia_vege Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 61

62 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin Referat ZS C, zentrale IKT-Steuerung Seite 62

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