Das E-Government-Gesetz des Bundes
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- Louisa Esser
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1 Das E-Government-Gesetz des Bundes CEBIT Hannover, den 8. März 2012 Hans Dietz Bundesministerium des Innern
2 Ausgangspunkt Koalitionsvertrag: In der Informationsgesellschaft liegen große Chancen auch für die öffentliche Verwaltung. Wir werden daher E-Government weiter fördern und dazu wo und soweit rechtlich notwendig, rechtliche Regelungen anpassen (E-Government-Gesetz). 2
3 Forderungen aus der Wirtschaft DIHK Der DIHK unterstützt nachdrücklich die Überlegungen des BMI zu einem E-Government-Gesetz. Stellungnahme EGovG, AG 3 des IT-Gipfels u.a. SAP, BASF, Fujitsu, Deutsche Bank Für den Standort Deutschland ist eine moderne, leistungsfähige und flexible Verwaltung von hoher Bedeutung. [ ] Mit dem E- Government-Gesetz des Bundes leisten wir einen wichtigen Beitrag dazu. BITKOM BITKOM begrüßt nachdrücklich den Willen der Bundesregierung bestehende Hemmnisse für den weiteren Ausbau elektronischer Verwaltungsangebote zu überprüfen., Stellungnahme EGovG,
4 Bestandsaufnahme Rahmenbedingungen: Vollzugsföderalismus EGov findet überwiegend auf Landes- und Kommunalebene statt. Aktuelle Situation: Viel Information, etwas Kommunikation, wenig Transaktion Viel Halb-E-Government, kaum durchgehend elektronische Prozesse Verwaltung versendet jährlich 1,3 Milliarden Briefe 4
5 Hindernisse Antrag Bearbeitung Bescheid Archiv Schriftform Beifügungspflicht von (Original)unterlagen Keine elektronische Aktenführung Uneinheitliche/fehlende Standards Notwendigkeit sicherer Identifizierung 5
6 Ziel des Gesetzes Effizientes, nutzerfreundliches und prozessorientiertes E-Government dazu: Hindernisse für medienbruchfreie elektronische Verwaltungsprozesse vom Antrag bis zur Archivierung abbauen, Anreize setzen 6
7 Grundsätze Klein aber fein : Hauptprobleme anpacken, Querschnittsregelungen schaffen, Gesetz nicht mit Details überfrachten. ebenenübergreifend wirken, deshalb: bundesrechtliche Hindernisse abbauen, Rechtsunsicherheit beseitigen, Anreize schaffen. ERMÖGLICHUNGSGESETZ Auf Ausfüllung auch durch Länder und Kommunen angewiesen. 7
8 Inhalte Drei Regelungskomplexe: I Schriftform II Stammgesetz (Motornormen) III weitere Änderungsartikel 8
9 I Schriftform Problem Ca Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht QeS hat sich nicht in dem gewünschten Maße verbreitet, sondern ist auf wenige professionelle Anwender beschränkt. Schriftform zentraler Ansatzpunkt! Antrag Bearbeitung Bescheid Archiv 9
10 I Schriftform Ziel Zulassung weiterer technischer Möglichkeiten neben der qes zur Ersetzung der Schriftform: durch Änderung des 3a VwVfG (Simultangesetzgebung) und ggfs. anderer Querschnittsnormen (SGB I, AO) Webanwendungen der Verwaltung i. V. m. sicherer elektronischer Identifizierung (z.b. npa) - im Verwaltungsrecht Absenderbestätigte D ( Schriftformbutton ); Sachstand: Differenzierung nach Hinkanal und Rückkanal EGovG baut auf vorhandenen Infrastrukturgesetzen auf (SigG, PAuswG, D G) Flankierung im Beweisrecht (E-Justice-Initiative des BMJ) zweiter Schritt: Normenscreening 10
11 II Motornormen Inhalt, z.b.: elektronische Aktenführung und ersetzendes Scannen, elektronische Nachweise unterschriftslose Formulare Dokumentation und Analyse von Prozessen, Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung ( open data ), Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung Zugangsöffnung 11
12 II Motornormen ersetzendes Scannen Problem: Rechts- und Beweissicherheit des Scann-Produkts nach Vernichtung des Originals Medienbruch: Manipulationsgefahr und Fehleranfälligkeit Vernichten des Originals: keine Überprüfbarkeit der Echtheit des Scann-Produkts Papier bis zum Scannen Fälschung Original? Vorbereitung Scannen und Konvertierung Umwandlung korrekt? Nach Konvertierung Scann- Produkt korrekt? 12
13 II Motornormen ersetzendes Scannen Ziel: Steigerung des Beweiswerts des Scann-Produkts durch rechtliche Regelung im EGovG Effektiver Rechtsschutz des Betroffenen Rechtssicherheit in der Praxis Weg: Grundsatz: Ersetzendes Scannen zulässig Wichtige Ausnahmen werden geregelt Beweiswert wird vor allem durch Verweis auf TR RESISCAN des BSI gesteigert (technischorganisatorische Vorgaben) 13
14 II Motornormen Nachweise grundsätzlich soll künftig Vorlage von Kopien genügen Bei Einwilligung des Verfahrensbeteiligten kann eine Behörde künftig benötigte Unterlagen direkt bei der ausstellenden Behörde einholen 14
15 II Motornormen Information zu Behörden und über ihre Verfahren im Internet Behörden sollen im Internet über ihre Tätigkeiten (ggfs. Gebühren, Ansprechpartner, erforderliche Unterlagen) informieren Mindestanforderungen werden definiert Standardisierung durch LeiKa Ziel: gleichlautende und korrekte Informationen sicherstellen 15
16 II Motornormen Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand Analyse und Dokumentation von Prozessen vor Einführung ITgestützter Verfahren Behörden sollen automatische elektronische Auskunft ermöglichen über: Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Anfrage Verpflichtete Behörde zum Zeitpunkt der Anfrage Ansprechpartner mit Kontaktinformationen Weitere erforderliche Verfahrensschritte sofern kein unangemessener wirtschaftlicher Mehraufwand vorliegt 16
17 II Motornormen Elektronische Formulare Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Feld für die Unterschrift des Erklärenden vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Das Unterschriftsfeld entfällt bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars. Klarstellung, dass in diesem Fall ein Schriftformerfordernis nur bei (zusätzlicher) gesetzlicher Anordnung vorliegt 17
18 III weitere Änderungsartikel Weitere Änderungsartikel, z.b. Zugangseröffnung durch Eintrag im D - Verzeichnisdienst ( 7 D -Gesetz) Streichung des Schriftformerfordernisses bei Punkteabfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ( 30 Straßenverkehrsgesetz) elektronische Widersprüche ( 70 VwGO) 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19
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