Allgemeine Laborordnung

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1 Allgemeine Laborordnung für die Beschäftigten und Studierenden des Fachbereichs Umweltwissenschaften der Universität Lüneburg (Betriebsanweisung nach 20 GefStoffV ) Inhalt 1 Präambel 2 Definitionen 3 Gefährdungsermittlung, Gefahrstoffverzeichnis, Ersatzstoffpflicht 4 Regeln zu Schutzmaßnahmen und Verhalten 5 Unterweisung 6 Grundregeln zum Verhalten in Laboratorien 6.1 Beaufsichtigung 6.2 Rauchen, Essen, Trinken 6.3 Persönliche Schutzausrüstung 6.4 Lüftungsanlagen und Abzüge 6.5 Lagerung und Transport 6.6 Kennzeichnung 6.7 Grundregeln für den praktischen Umgang mit Gefahrstoffen 6.8 Grundregeln für den praktischen Umgang mit Geräten und Anlagen 6.9 Umgang mit Sonderabfällen, Benutzung der Abwasseranlage 7 Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 8 Notfälle: Brände, Explosionen, Explosionsgefahren, ausgelaufene Flüssigkeiten in gefährlichen Mengen, austretende Gase 9 Verhalten bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen, Kontaminationen 10 Schlußbestimmung 1 Präambel Diese Allgemeine Laborordnung trifft grundsätzliche Regelungen für das Verhalten in Laboratorien und den Umgang mit Gefahrstoffen im Fachbereich Umweltwissenschaften der Universität Lüneburg. Spezielle Regelungen für den Umgang mit einzelnen Gefahrstoffen, die Benutzung besonderer Anlagen und Geräte und weitergehende Verhaltensregeln für das Personal sind (z. B. als Bestandteil von Versuchsbeschreibungen, Arbeitsanweisungen für Laborpersonal) von den jeweiligen Bereichsverantwortlichen zu treffen und den Betroffenen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelungen sind als spezielle Betriebsanweisungen zu befolgen. Sofern einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Laborordnung oder spezielle Betriebsanweisungen wegen sich ändernder Rechtsgrundlagen gegenstandslos oder nichtig werden, bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig. In 1

2 diesem Fall sind die ungültig gewordenen Passagen so auszulegen, daß der mit ihnen beabsichtigte Zweck im Einklang mit den gültigen Bestimmungen so weit wie möglich erreicht wird. 2 Definitionen Gefahrstoffe sind Stoffe oder Stoffgemische (Zubereitungen) mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften (Kennbuchstaben der Gefahrenbezeichnungen in Klammern): sehr giftig (T+) giftig (T) gesundheitsschädlich (Xn) ätzend (C) reizend (Xi) brandfördernd (O) hochentzündlich (F+) leichtentzündlich (F) explosionsgefährlich (E) umweltgefährlich (N) krebserzeugend entzündlich sensibilisierend fortpflanzungsgefährdend erbgutverändernd Dazu zählen auch Materialien, die gefährliche Stoffe bei der Verwendung entwickeln können, sowie gefährliches biologisches Material und Material, das Krankheitserreger übertragen kann. Die Aufnahme von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Hautresorption sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen. 3 Gefährdungsermittlung, Gefahrstoffverzeichnis, Ersatzstoffpflicht Vor dem Umgang mit Chemikalien sind die davon ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln (z. B. anhand des Etiketts mit Gefahrensymbol(en) und R-Sätzen; von Sicherheitsdatenblättern; von Angaben in Versuchsbeschreibungen). Der Bereichsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß alle im Verantwortungsbereich vorhandenen Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis ist auf dem neuesten Stand zu halten und mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Gefahrstoffverzeichnis muß folgende Angaben enthalten: - Standort des Gefahrstoffes, 2

3 - Bezeichnung des Gefahrstoffes, - Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben der gefährlichen Eigenschaften, - Mengenbereiche des Gefahrstoffes, - Bereich, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. Jeder Bereichsverantwortliche muß prüfen, ob Gefahrstoffe oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, anwendbar sind. Vorrangig bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Gefahrstoffen aber auch bei sehr giftigen, sensibilisierenden, hochentzündlichen, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Substanzen muß anhand des konkreten Anwendungsfalls eine Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen oder emissionsärmeren Verwendungsformen erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. 4 Regeln zu Schutzmaßnahmen und Verhalten Aus den ermittelten Gefahren ergeben sich zu befolgende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Diese sind im Wesentlichen niedergelegt in: - Dieser Allgemeinen Laborordnung - Versuchsbeschreibungen - S-Sätzen - Sicherheitsdatenblättern - Der GUV Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien, Einführung für Studenten - Der GUV Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich - Der GUV Richtlinien für Laboratorien - Der Gefahrstoffverordnung mit den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe Es ist Aufgabe des Bereichsverantwortlichen, den Studierenden und Beschäftigten diese Regelungen im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen und für die Beachtung Sorge zu tragen. 5 Unterweisung Der Bereichsverantwortliche hat alle in seinem Verantwortungsbereich Beschäftigten über mögliche Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. Im Rahmen der Unterweisungen sind die besonderen Gefahren und Vorschriften für werdende und stillende Mütter und Jugendliche zu berücksichtigen. Studierende, Diplomanden und Doktoranden sind vom Bereichs-verantwortlichen zu Beginn ihrer praktischen Labortätigkeiten - bei besonders gefahrenträchtigen Verfahren auch praktisch - in das sichere Arbeiten einzuführen. Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studierenden vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung, soweit sie mit Gefahrstoffen umgehen, vom Bereichsverantwortlichen unterwiesen werden. Hierbei können bereits vermittelte Grundkenntnisse als bekannt vorausgesetzt werden. 3

4 6 Grundregeln zum Verhalten in Laboratorien 6.1 Beaufsichtigung Der Bereichsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, daß Praktikumsversuche von geschultem Personal beaufsichtigt werden, sowie (sofern die Tätigkeit es erfordert) sicherzustellen, daß sich immer eine 2. Person in Rufnähe befindet. 6.2 Rauchen, Essen, Trinken In allen Laboratorien ist das Rauchen, Essen und Trinken untersagt. 6.3 Persönliche Schutzausrüstung In Laboratorien, in denen eine Gefährdung der Augen auftreten kann, haben alle Personen ständig eine Schutzbrille mit zusätzlicher Augenraumabdeckung zu tragen. Brillenträger müssen eine Überbrille über der eigenen Korrekturbrille tragen. In Laboratorien ist eine zweckmäßige Schutzkleidung, wie z. B. geschlossene Schuhe und ein Baumwoll-Laborkittel, zu tragen. Das Gewebe von Schutzkleidung darf aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lassen. Arbeitskleidung und Straßenkleidung sind in den dafür vorgesehenen Räumen zu wechseln und aufzubewahren. Laborkittel dürfen nur in Laboratorien getragen werden. 6.4 Lüftungsanlagen und Abzüge Laboratorien, in denen mit nicht unwesentlichen Mengen an Gefahrstoffen umgegangen werden darf, sind mit einer Lüftungsanlage ausgestattet. Vor Aufnahme der Tätigkeit in diesen Laboratorien ist immer die Lüftungsanlage einzuschalten. Das Einatmen von Dämpfen und Stäuben ist zu vermeiden. Deshalb ist beim Umgang mit Gefahrstoffen grundsätzlich im Abzug zu arbeiten. Die Abzüge sind nur voll wirksam, wenn Front- und Seitenschieber geschlossen sind. Beim Arbeiten unter dem Abzug ist die Frontscheibe nicht mehr als notwendig zu öffnen. Der Kopf des Benutzers soll immer im Schutz der Scheibe bleiben. Nach Beendigung der Arbeit ist die Frontscheibe zu schließen. 6.5 Lagerung und Transport Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien nur in Mengen für den Handgebrauch aufbewahrt werden. Eine Lagerung ist nur in den dafür vorgesehenen - entlüfteten - Gefahrstoffschränken oder Lagerräumen zulässig. Gefahrstoffe dürfen nur in geeigneten Behältnissen aufbewahrt werden. Hier ist besonders auf chemische Resistenz, Explosions- und ggf. Lichtschutz zu achten. Eine Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern oder Behältern, die damit leicht verwechselt werden können, ist verboten. Gefahrstoffe nur in sicheren Behältern (z. B. Eimer) transportieren. 6.6 Kennzeichnung Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, Gefahrstoffe (auch als Zwischen- oder Endprodukte) eindeutig zu kennzeichnen. 4

5 Für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Mengen für den Handgebrauch, sind folgende Angaben ausreichend: - Bezeichnung des Stoffes - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung Die Etiketten sollten chemikalienbeständig sein und zur Beschriftung sollten keine Faserschreiber benutzt werden. 6.7 Grundregeln für den praktischen Umgang mit Gefahrstoffen Haut- und Augenkontakt sowie das Einatmen von Gefahrstoffen sind zu vermeiden. Beim Umfüllen von Chemikalien darauf achten, daß das Etikett bei waagerechter Lage des Behälters nach oben zeigt. Stopfen und Deckel von Chemikalienbehältern dürfen nicht mit dem Teil auf den Tisch gelegt werden, der mit der Chemikalie in Berührung war. Aus Vorratsflaschen entnommene Chemikalien dürfen nicht zurückgeschüttet werden. Verschüttete Chemikalien sind sofort unter Beachtung der Schutzvorkehrungen aufzunehmen und artgerecht zu entsorgen. Säuren und Laugen nicht über Augenhöhe lagern und umfüllen. Beim Auflösen von Alkalihydroxiden wird Wärme frei, ggf. Eisbad zum Kühlen verwenden. Beim Verdünnen von konzentrierten Säuren (insbesondere Schwefelsäure) wird Wärme frei, ggf. Eisbad zum Kühlen verwenden. 6.8 Grundregeln für den praktischen Umgang mit Geräten und Anlagen Jeder in einem Laboratorium Tätige hat die Pflicht, sich mit den Nutzungsbedingungen von Geräten und Anlagen vor deren Benutzung vertraut zu machen und sorgsam damit umzugehen. Der sicherheitstechnisch einwandfreie Zustand von Geräten und Anlagen ist vor Aufnahme der Benutzung zu überprüfen. Defekte oder schadhafte Geräte oder Anlagen dürfen nicht verwendet werden, wenn hierdurch die Sicherheit gefährdet ist. Defekte oder Schäden sind dem Veranstaltungsleiter zu melden. Das Befüllen von Büretten wird wie folgt durchgeführt: Bürettenhahn schließen Bürette mit Stativ auf den Fußboden stellen einen passenden Trichter aufsetzen die Flüssigkeit aus einem Becherglas in die Bürette füllen Trichter von der Bürette entfernen die gefüllte Bürette vorsichtig auf den Tisch stellen Bürette auf den Nullpunkt einstellen. Das Pipettieren mit dem Mund ist strengstens verboten, es wird ausschließlich mit Pipettierhilfen pipettiert. 5

6 Beim Arbeiten unter Vakuum sind, zum Schutz von umherfliegenden Glassplittern infolge von Implosionen, Glasgefäße z. B. mit Schrumpf- oder Klebefolie, Schutzkorb, Schutzschild zu sichern. So sind Arbeiten mit Rottationsverdampfern im geschlossenen Abzug oder hinter einem Schutzschild durchzuführen. Druckgasflaschen dürfen grundsätzlich nur in den Gasflaschenschränken im 2. Obergeschoß betrieben werden. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen und unter Abstimmung mit dem Sicherheitsingenieur der Universität möglich. An den Anschlußeinheiten mit automatischer Umschalteinrichtung in den Gasflaschenschränken sind immer 2 Druckgasflaschen anzuschließen. Die Lagerung von Druckgasflaschen ist nur im Gasflaschenlager bei Gebäude 14 zulässig. Beim Abstellen, Lagern und Betrieb sind Druckgasflaschen mit geeigneten Halterungen gegen Umfallen zu sichern. Die Halterungen dürfen nicht am Ventil greifen. Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Der Transport in Aufzügen zusammen mit Personen ist verboten. Zu kühlende brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in Mengen für den Handgebrauch in Kühlschränke mit explosionsgeschützten Innenräumen abgestellt werden. Glasbruch ist unter Verwendung der gesondert aufgestellten Behälter im Raum zu entsorgen. Angeschlagene Glasgefäße sind durch Rundschmelzen der Bruchkante abzustumpfen. Verschmutzte Gefäße, Gegenstände oder Laboratoriumseinrichtungen sofort säubern. Substanzreste nie in Gefäßen stehen lassen. Benutzte Glasgefäße sind mit Spülmittel, Leitungswasser, mechanischer Bearbeitung und anschließend mit dest. Wasser zu reinigen, sofern keine anderen Angaben gemacht werden. 6.9 Umgang mit Sonderabfällen, Benutzung der Abwasseranlage Zur Sicherstellung eines sachgerechten Umgangs mit Sonderabfällen und zur Vermeidung unzulässiger Einleitungen in die Abwasseranlage ist die Richtlinie der Universität Umgang mit Sonderabfällen, Benutzung der Abwasseranlage zu beachten. Der jeweilige Bereichsverantwortliche hat für die Bekanntmachung und Beachtung dieser Richtlinie in seinem Verantwortungsbereich Sorge zu tragen und alle für die Umsetzung notwendigen Vorkehrungen (z. B. Sicherstellung des Entsorgungsweges, Bereitstellung geeigneter Sammelbehälter für Sonderabfälle) zu treffen. 7 Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen Alle in Laboratorien Tätige haben sich über den Standort und ggf. auch die Funktionsweise folgender Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu informieren: 1. Hilfe Materialien Handfeuerlöscher Löschdecken Augen- und Körperduschen Not-Aus-Taster für Brenngase und Strom Fluchtwege und Notausgänge Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen stets gut sichtbar und ungehindert zugänglich sein. Es ist untersagt, sie durch Abstellen von Gegenständen jeglicher Art zu verdecken. 6

7 Wichtige Rufnummern für Notfälle sowie eine Anleitung zur Ersten Hilfe befinden sich im Sanitätsraum. 8 Notfälle: Brände, Explosionen, Explosionsgefahren, ausgelaufene Flüssigkeiten in gefährlichen Mengen, austretende Gase Notfallgrundsätze: Bei o. g. Notfällen sind Personen und Sachwerte zu schützen. Dabei geht Personenschutz vor Sachwerteschutz! Ist die Durchführung von Notfallmaßnahmen (z. B. Gebäuderäumung, Bekämpfung von Entstehungsbränden, Abbruch von Versuchen) nicht ohne Gefährdung der eigenen Person möglich, so ist dies den Rettungskräften zu überlassen. Verhaltensregeln bei Notfällen: Alarmierung und Gebäuderäumung wie folgt durchführen: A. Feuerwehr und die im Gebäude befindlichen Personen über die in den Fluren und Treppenräumen befindlichen Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage alarmieren. Feuerwehr Hinweis : Mit Betätigung des Druckknopfmelders ertönen gleichzeitig die Sirenen im Gebäude. Das Ertönen der Sirenen ist Aufforderung für alle Anwesenden zum sofortigen Verlassen des Gebäudes zum Sammelpunkt (Gebäude 26). B für weitere Informationen die Feuerwehr telefonisch [Tel.: (7)-112] wie folgt alarmieren: a) Art des Notfalls (z. B. Brand) b) Ort des Notfalls (Genaue Ortsangabe: Straße, Gebäude, Stockwerk, Raumnummer) c) Sind Personen in Gefahr? d) Sind Personen verletzt? e) Wer meldet (Name, genaue Ortsangabe)? f) Auf Rückfragen warten! g) Eigene Rufnummer, Rufnummer des Einsatzleiters (Tel.: ) und Rufnummer des Notfallbeauftragten (Tel.: ) für Rückfragen hinterlassen. C Notfallbeauftragten [Name: H. Meyer, Tel.: 2851, Geb.: 13, Raum: 104] und Veranstaltungsleiter verständigen über: a) Art des Notfalls (z. B. Brand) b) Ort des Notfalls (Genaue Ortsangabe: Gebäude, Stockwerk, Raumnummer) c) Sind Personen in Gefahr? d) Sind Personen verletzt? e) Wurde die Feuerwehr alarmiert? 7

8 Anmerkung: Sollte der Notfallbeauftragte nicht erreichbar sein, ist der Einsatzleiter (Tel.: 1005 ) zu verständigen. Kleiderbrände mit Notduschen oder Löschdecken bekämpfen. Entstehungsbrände mit Handfeuerlöschern bekämpfen. Versuche abbrechen: -Not-Aus-Taster drücken (Unterbrechung der Brenngaszufuhr und der Stromversorgung der Labortische). -Ggf. Lüftungsanlagen ausschalten. Bei Gasaustritt: - Brenngaszufuhr mit den Not-Aus-Tastern in den Laboratorien und ggf. der Zentrale unterbrechen. - Bei anderen Gasen: Ventile in der Zentrale schließen - Für gute Durchlüftung sorgen (Fenster und Türen öffnen) - Bei brennbaren Gasen: Zündquellen vermeiden (z. B. keine Elektroschalter betätigen) Beim Auslaufen gefährlicher Flüssigkeiten: - Flüssigkeit mit Bindemittel aufnehmen, ins Freie bringen oder dichtschließende Sammelbehälter benutzen. - Bei brennbaren Flüssigkeiten: Zündquellen vermeiden und für gute Durchlüftung sorgen. 9 Verhalten bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen, Kontaminationen Erste Hilfe leisten (sofern ohne Eigengefährdung möglich) Bei Kontaminationen und Vergiftungen Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen Bei Augenkontaminationen Augen bei gespreizten Augenlidern mindestens 10 Minuten von außen zur Nasenwurzel mit den Augenduschen spülen. Bei Körperkontaminationen mit Chemikalien verunreinigte Kleidung entfernen, betroffene Hautstellen unter einem Wasserhahn oder den Notduschen gründlich (mit Seife) reinigen und mit viel Wasser nachspülen. Alarmierungen wie folgt durchführen: A Rettungswagen telefonisch [Tel.: (7)-112] wie folgt anfordern: a) Stichwort: Unfallmeldung b) Ort des Unfalls (Genaue Ortsangabe: Straße, Gebäude, Stockwerk, Raumnummer) c) Was ist geschehen? d) Wie viele Verletzte/Erkrankte? e) Welche Art von Verletzungen/Erkrankungen? f) Wer meldet (Name, genaue Ortsangabe)? g) Auf Rückfragen warten! 8

9 B C h) Eigene Rufnummer, Rufnummer des Einsatzleiters (Tel.: ) und Rufnummer des Notfallbeauftragten [ Tel.: ] für Rückfragen hinterlassen. Ersthelfer alarmieren [Name: M. Adomßent, Tel.: 2924, Geb.: 14, Raum: 129 ] [Name: U. Lackner, Tel.: 1302, Geb.: 11, Raum: 124 ] Personen einteilen, die den Rettungskräften von den 3 Zufahrten Scharnhorststraße Zufahrt östl. v. Gebäude 12 - Zufahrt westl. v. Gebäude 10 - Zufahrt östl. v. Gebäude 1 den Weg zum betreffenden Gebäude weisen. D Notfallbeauftragten [Name: H. Meyer, Tel.: 2851, Geb.: 13, Raum: 104 ] und Veranstaltungsleiter verständigen über: a) Ort des Unfalls (Genaue Ortsangabe: Gebäude, Stockwerk, Raumnummer) b) Was ist geschehen? c) Wie viele Verletzte/Erkrankte? d) Welche Art von Verletzungen/Erkrankungen? e) Wurde ein Rettungswagen angefordert? f) Wurde ein Ersthelfer alarmiert? g) Wurden Einweiser eingeteilt? Anmerkung: Sollte der Notfallbeauftragte nicht erreichbar sein, ist der Einsatzleiter (Tel.: 1005) zu verständigen. Hinweis: Nächster Sanitätsraum: Gebäude: 13, Raumnummer 213 Bei Verletzungen, Unwohlsein, Hautreaktionen immer in ärztliche Behandlung begeben. Bei Chemikalienunfällen: Informationen für den Arzt sicherstellen (Flaschenetikett, Sicherheitsdatenblatt, Einzelbetriebsanweisung) 10 Schlußbestimmung Diese Laborordnung tritt ab 15. Oktober 2000 in Kraft. Alle früheren Laborordnungen des Fachbereichs verlieren damit ihre Gültigkeit. Lüneburg, den In Vertretung Chantelau - Kanzler - 9

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