Kinder fördern- Eltern unterstützen Der Beitrag der Jugendhilfe

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1 Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Kinder fördern- Eltern unterstützen Der Beitrag der Jugendhilfe Fachkongress Frühe Hilfen Mainz 13. Februar 2014

2 Übersicht 1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz 2. Der Kinderschutz als Aufgabe der Jugendhilfe 3. Der Standort der Frühen Hilfen im Aufgabenspektrum 4. Die Jugendhilfe als Kooperationspartner

3 Die öffentliche Aufmerksamkeit für Kinderschutz Seit der Einführung des 8a SGB VIII (Ende 2005) ist bis 2012 die Zahl der Inobhutnahmen gestiegen: um 123 % bei Kindern bis zu 3 Jahren. um 57 % bezogen auf alle Altersgruppen ist bis 2011 die Zahl der Sorgerechtsentzüge gestiegen bei Eltern mit Kindern bis zu 3 Jahren um 67 % insgesamt um 64 % Deutschland misshandelt seine Kinder!? 3

4 Die Kinder- und Jugendhilfe im Focus des Kinderschutzes Die mediale Aufrüstung und die (nicht erfüllbaren) Erwartungen an das Jugendamt Kinderschutz als technologisch plan- und beherrschbarer Vorgang? Zwischen Begrüßungspaket und Krisenintervention (die Ambivalenz aufsuchender Hilfen ) Der (niederschwellige) Zugang des Staates zur Familie oder der Familie zum Staat Das verbindliche Einladungswesen zur Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und die fragwürdige Rolle der Jugendämter Potentiale und Grenzen der Prävention Wiesner KJHilfe im 21.Jhdt 4

5 Der Mythos der Prävention (DJI 2011) Auf dem Weg in den Präventions- und Vorsorgestaat? Prävention im Würgegriff der Effizienz: Risikoscreening als neue Form der Rasterfahndung? Die Forderung nach Präventionsketten Prävention als Generalverdacht Der Blick auf Eltern/ Familien (Serientäter < > Gutmenschen)

6 Kinderschutz am Scheideweg Kinderschutz als technisch beherrschbarer Vorgang? Kontrolle aller Kinder bzw. ihrer Eltern zur frühzeitigen Identifizierung von Risikokindern? Fortlaufende Überwachung einmal gemeldeter Kinder? Instrumentalisierung aller Kontakte mit Kindern für den Kinderschutz? Gerät der Schutz Jugendlicher aus dem Blickfeld?

7 Übersicht 1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz 2. Der Kinderschutz als Aufgabe der Jugendhilfe 3. Der Standort der Frühen Hilfen im Aufgabenspektrum 4. Die Jugendhilfe als Kooperationspartner

8 Verfassungsrechtliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternrecht als Elternverantwortung (Recht und Pflicht) Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG Der Staat als Wächter über die Betätigung des Elternrechts Art. 1 GG: Menschenwürde Art. 2 GG: körperliche Unversehrtheit 8

9 Der verfassungsrechtliche Rahmen für das Verhältnis Eltern-Staat Die primäre Verantwortung der Eltern für die Erziehung des Kindes Der staatliche Auftrag zum Schutz des Kindes vor einer (weiteren) Gefährdung des Kindes primär: mit und über die Eltern subsidiär: ohne bzw. vor den Eltern

10 Ausrichtung des staatlichen Hilfe- und Schutzauftrags Das Bundesverfassungsgericht vom 29. Juli 1968 (1 BvL 20/ 63, 31/ 66 und 5/ 67): Der Staat muß daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Ziel Refunktionalisierung der Eltern 10

11 Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe ( 1 Abs. 3 SGB VIII) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

12 Konsequenzen für die Jugendhilfe (1) Der Vorrang von Hilfen vor Eingriffen aber: Die Hilfe muss eine geeignete Alternative sein Hilfe hat zum Ziel die Entwicklung des Kindes zu fördern durch eine am konkreten Bedarf orientierte Unterstützung des Erziehungsprozesses

13 Konsequenzen für die Jugendhilfe (2) Hilfen zur Förderung der Entwicklung des Kindes sind systemisch angelegt: also auf das Eltern-Kind-System ausgerichtet Ihr primäres Ziel ist darauf gerichtet, die Erziehungskompetenz der Eltern soweit zu unterstützen und zu verbessern, dass sie ihre Aufgabe möglichst ohne dauerhafte Unterstützung erfüllen können ( Hilfe zur Selbsthilfe ) (ambulante oder stationäre) Hilfen dürfen nicht kompensatorisch angelegt sein, sondern müssen die Ressourcen und das Potential der Eltern ausloten und Veränderungsprozesse in Gang setzen Die Wirksamkeit der Hilfen setzt die Kooperation der Eltern voraus

14 Elternarbeit ist deshalb. kein lästiges Relikt einer elternlastigen Jugendhilfe sondern konstitutiver Bestandteil jeder Hilfe zur Erziehung Die besondere Bedeutung der Elternarbeit bei Fremdplacierung für die Rückkehroption

15 Zwischenfazit Kinderschutz ist primär Aufgabe der Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung Der Staat bietet ihnen ein breites Spektrum von Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen an, damit sie ihrer Erziehungsverantwortung (besser) gerecht werden können das Kind oder der Jugendliche in seiner Entwicklung gefördert wird eine Kindeswohlgefährdung vermieden oder ihre Fortdauer unterbunden wird Der Staat schützt das Kind oder den Jugendlichen (gegen den Willen der Eltern) vor einer (weiteren) Gefährdung, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken 15

16 Übersicht 1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz 2. Der Kinderschutz als Aufgabe der Jugendhilfe 3. Der Standort der Frühen Hilfen im Aufgabenspektrum 4. Die Jugendhilfe als Kooperationspartner

17 Die Entwicklung des Aufgabenspektrums der Jugendhilfe: Von der Eingriffsorientierung (JWG) über den Ausbau ambulanter Hilfen (Substitutionslogik - KJHG) und den Ausbau der Kindertagesbetreuung zu den Frühen Hilfen

18 Der Siegeszug früher Hilfen (14. Kinder- und Jugendbericht S. 300) Die frühen Hilfen haben in den Jahren nach 2005 innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe einen einzigartigen Bedeutungszuwachs erfahren changieren zwischen regelhafter Primärprävention ( Familienförderung von Anfang an ) und Kinderschutz (soziales Frühwarnsystem) sind ein Paradebeispiel für die starken Veränderungen, die sich im Aufwachsen von Kindern in Deutschland zwischen privater und öffentlicher Verantwortung im letzten Jahrzehnt ergeben haben

19 Das Programm der frühen Hilfen (14. Kinder- und Jugendbericht S. 301) System-, institutionen- und methodenübergreifend Es bewegt sich zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen, innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zwischen allgemeiner Förderung der Erziehung in der Familie/Familienbildung, den Hilfen zur Erziehung und dem Kinderschutzauftrag, zwischen einem generalistischen primärpräventiven Angebot für alle Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern, gewissermaßen als Baustein einer neuen kommunalen Infrastruktur für Familien, und einem sekundärpräventiven Ansatz für Risikogruppen als Baustein für ein soziales Frühwarnsystem (MGSFF NRW 2005) und einen verbesserten Kinderschutz, zwischen ehrenamtlichen und professionellen Angeboten.

20 Frühe Hilfen auf dem Weg in die als Rechtsbegriff Regelsysteme als Gegenstand der dauerhaften Förderung des Bundes (Bundinitiative, Fonds der Bundes) als Funktionsbeschreibung für Leistungen in den Regelsystemen

21 Von den Frühen Hilfen zum Eingriff in die elterliche Erziehungsverantwortung Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflichen Differenzierung Frühe Hilfen: Angebote für Familien mit allgemeinem Unterstützungsbedarf Späte Hilfen : Angebote für Familien die ein dem Wohl ihrer Kinder entsprechende Erziehung nicht gewährleisten können in denen das Wohl des Kindes gefährdet ist Eingriff in die elterliche Erziehungsverantwortung, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden

22 Zugänge zu den Hilfen über niederschwellige Angebote über Weitervermittlung über das Werben für Hilfen seitens sozialer Dienste im Zwangskontext als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung durch gerichtliche Weisung

23 Frühe Hilfen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern (Sann/Schäfer, Jugendhilfe 2011,79) umfassen Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern richten die sich an Familien in Problemlagen richten können (und sollen) nicht eine (bereits eingetretene) Kindeswohlgefährdung abwenden, dann kommen sie zu spät

24 Frühe Hilfen als Rechtsbegriff ( 1 Abs. 4 KKG) (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen) 24

25 als Rechtsbegriff Frühe Hilfen als Gegenstand der finanziellen Förderung des Bundes als Funktionsbeschreibung für Leistungen in den Regelsystemen 25

26 Finanzierung früher Hilfen ( 3 Abs. 4 KKG) Die Finanzierung Früher Hilfen (Netzwerke Früher Hilfen und Einsatz von Familienhebammen) als politischer Knackpunkt im Gesetzgebungsverfahren Die mangelnde Bereitschaft des Gesundheitssystems (gesetzliche Krankenversicherung) zur (Mit)Finanzierung Das Zweistufenmodell als Lösung des Konflikts zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Vermittlungsausschuss 26

27 Die zwei Stufen der Finanzierung ( 3 Absatz 4 KKG) Stufe 1: Stufe 2: ab 2016 Modellprojekt des Bundes zum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen Fonds des Bundes zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien 2012: 30 Mio Euro 2013: 45 Mio Euro 2014 und 2015: je 51 Mio Euro jährlich 51 Mio Euro 27

28 als Rechtsbegriff Frühe Hilfen als Gegenstand der Förderung aus der Bundesinitiative als Funktionsbeschreibung für Leistungen in den Regelsystemen 28

29 Rechtsgrundlagen für Frühe Hilfen (1) Prävention und Selbsthilfe ( 20 SGB V) Krankheitsverhütung Allgemeiner Auftrag, der von den Kassen konkretisiert wird Frühförderung ( 30 SGB IX) Rehabilitationsleistung Komplexleistung Schwangerschaftsberatung ( 2 SchKG) Hebammenhilfe ( 134a SGB V) 2 KKG: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 29

30 Frühe Hilfen im SGB VIII (2) Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie ( 16) Neu: Beratung und Hilfe zum Aufbau elterlicher Beziehungsund Erziehungskompetenzen (Abs. 3) Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( 17) Beratung bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts ( 18) Gemeinsame Förderung in Mutter/ Vater-Kind-Einrichtungen ( 19) 30

31 27 ff. SGB VIII als Rechtsgrundlage für Frühe Hilfen? Sekundäre Prävention als ein Ziel früher Hilfen Spielraum bei der Interpretation der Leistungsvoraussetzungen des 27 Ambulante Formen der HzE als Frühe Hilfen (Prototyp: Erziehungsberatung ) 31

32 Wünsche für die neue Legislaturperiode Öffnung des Rechtsanspruchs auf Hilfe zur Erziehung für die Phase der Schwangerschaft Verankerung der stationären Familienhilfe (Eltern/teile und Kind) als Hilfetypus in einem neuen 34 a SGB VIII

33 Übersicht 1. Die öffentliche Aufmerksamkeit für den Kinderschutz 2. Der Kinderschutz als Aufgabe der Jugendhilfe 3. Der Standort der Frühen Hilfen im Aufgabenspektrum 4. Die Jugendhilfe als Kooperationspartner

34 Netzwerke als Basis für die Querschnittsaufgabe Kinderschutz (14. Kinder- und Jugendbericht S. 301) Durch ihre intermediäre Situierung (auch wenn sie gesetzlich eindeutig vielleicht zu eindeutig der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet sind) sind Frühe Hilfen existenziell auf funktionierende Netzwerke verwiesen. Runde Tische und regelmäßige Netzwerktreffen von Vertretern der Sozial- und Gesundheitsberufe waren folgerichtig von Beginn an ein Charakteristikum der Frühen Hilfen und dürften sich mit ihrer gesetzlichen Einführung im KKG und der dauerhaften finanziellen Förderung durch den Bund schnell flächendeckend etablieren.

35 Netzwerke Kinderschutz ( 3 KKG) Abs.1 Verpflichtung aller Länder zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Netzwerken mit folgenden Aufgaben Gegenseitige Information der Leistungsträger über das jeweilige Angebotsund Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz Abs.2 Abs.3 Einbeziehung aller Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt stehen, in die Netzwerke Anbindung der Netzwerke an die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe Wiesner KinderschutzG 35

36 Jugendhilfe als Kooperationspartner auf der strukturellen Ebene 80 SGB VIII: Jugendhilfeplanung als Element der örtlichen Sozial- und Teilhabeplanung 81 SGB VIII: generelles Kooperationsgebot mit den anderen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt 22 a Abs.4 SGB VIII: Kooperation zur gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Tageseinrichtungen 13 Abs.4 SGB VIII: Kooperation im Bereich der Jugendsozialarbeit 3 KKG: Steuerung der Netzwerke Kinderschutz

37 Jugendhilfe als Kooperationspartner auf der individuellen Ebene Planung und Steuerung von Hilfeprozessen unter Beteiligung anderer Systeme und Professionen ( 36 SGB VIII) Kooperation mit dem Familiengericht im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft

38 Die Verknüpfung verschiedener Leistungen und Angebote Entwicklung sozialräumlicher Strukturen unter Beteiligung / Federführung der Jugendhilfe Verknüpfung von Angeboten der Familienbildung mit der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Eltern- Kind-Zentren/ Familienzentren/ Kita plus)

39 Die Kinder und Jugendhilfe hat als Spezialist für die Lebenslage Kindheit und Jugend ein großes Potential für die Frühen Hilfen ist aber auf die Kooperation mit anderen Systemen angewiesen muss im Einzelfall ihren Auftrag (Information/ Hilfe/ Kontrolle) deutlich machen und muss um Vertrauen und Akzeptanz werben

40 Ein wirksamer Kinderschutz ist eine permanente Herausforderung Er braucht gute gesetzliche Grundlagen fachlich kompetentes und engagiertes Personal eine ausreichende Personalausstattung in den Jugendämtern und in den Einrichtungen und Diensten eine aufgabenentsprechende Finanzausstattung der Kreise und Städte die Kooperation der verschiedenen Leistungssysteme eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft

41 Jetzt im Internet auf der website: - Online-Kommentierung des Bundeskinderschutzgesetzes - Neubekanntmachung des SGB VIII vom Änderung des SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz vom

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und für Ihre Arbeit für eine (bessere) Zukunft junger Menschen!

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