Lange: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz NJW 2007, 2513

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1 Lange: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz NJW 2007, 2513 Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz * Rechtsanwalt Dr. Frank-Holger Lange, Hannover In der Praxis der Zwangsvollstreckung sowie der Insolvenz sehen sich Gläubiger, Banken und Insolvenzverwalter gelegentlich mit der Frage konfrontiert, wie mit so genannten Treuhandkonten umzugehen ist, die entweder auf den Namen des Vollstreckungsschuldners bzw. Insolvenzschuldners lauten oder für Rechnung des Vollstreckungsschuldners bzw. Insolvenzschuldners angelegt worden sind. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den hierbei in Betracht kommenden einzelnen Konstellationen und stellt die einzelnen Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung für Identifikation und Behandlung von Treuhandkonten dar. I. Begründung und Inhalt von Treuhandverhältnissen Da weder das BGB noch ein anderes Gesetz ausdrücklich Bestand und Ausgestaltung von Treuhandverhältnissen regeln 1, existiert auch kein allgemein anerkannter Begriff der Treuhand 2. Nach einer bis heute gebräuchlichen Formel ist ein Treuhandverhältnis dadurch ausgezeichnet, dass dem Treuhänder im Außenverhältnis mehr Rechte übertragen werden, als er im Innenverhältnis nach Maßgabe seiner schuldrechtlichen Abrede mit dem Treugeber ausüben darf 3. In derartigen Fällen wird das so genannte Treugut, also der dem Treuhänder vom Treugeber übertragene Vermögensgegenstand, wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers und nicht etwa demjenigen des formal am Treugut berechtigten Treuhänders zugerechnet 4. II. Praktische Beispielsfälle treuhänderisch angelegter Bankkonten Auch Forderungen und somit auch Bankguthaben können Gegenstand einer Treuhandabrede sein. Es gibt verschiedene Konstellationen in der Praxis, bei denen ein Bankkonto Treuhandcharakter aufweist. Exemplarisch seien im nachfolgenden Kautionskonten des Wohnraumvermieters ( 551 III 3 BGB, nachfolgend 1), Verwalterkonten von Wohnungseigentümergemeinschaftsverwaltern ( 27 IV WEG, nachfolgend 2) sowie Fremdgeldanderkonten von Rechtsanwälten (nachfolgend 3) behandelt. 1. Kautionskonten, 551 III 3 BGB Nach 551 III 3 BGB ist im Falle einer Wohnraummiete die vom Mieter zu stellende Kaution wenn sie als Barkaution geleistet wird getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters anzulegen. Diese von 551 III 3 BGB vorgeschriebene Vermögenstrennung erfolgt praktischerweise zumeist als offene Bezeichnung des Bankkontos, auf dem die Anlage erfolgt, als Treuhandkonto WEG-Verwalterkonten, 27 IV WEG In ähnlicher Weise wie 551 III 3 BGB schreibt 27 IV 1 WEG vor, dass die vom Verwalter für die WEG-Gemeinschaft vereinnahmten Gelder auf vom Eigenvermögen des Verwalters getrennten Konten zu verwalten sind. Derartige gemeinschaftliche Gelder ergeben sich in der Praxis insbesondere aus Zahlungen gem. 16 II WEG (Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer für die ihnen obliegenden Anteile an den Verwaltungskosten), 28 WEG (insbesondere Vorschussleistungen nach dem vom Verwalter aufzustellenden Wirtschaftsplan) sowie aus

2 Zahlungen Dritter, insbesondere Mietzahlungen 6. Auch im Falle des nach 27 IV 1 WEG getrennt anzulegenden Kontos empfiehlt sich in der Praxis die offene Bezeichnung als Fremd- oder Treuhandkonto Fremdgeldanderkonten von Rechtsanwälten In der anwaltlichen Praxis sollte es jedenfalls bei günstigem Verlauf der Mandatsbearbeitung vorkommen, dass der Anwalt für seinen Mandanten Gelder vereinnahmt (sog. Fremdgelder). Derartige Gelder sind nach 43a V 2 BRAO unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Denn der bloße Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt begründet für sich genommen noch kein Treuhandverhältnis an dem, was der Rechtsanwalt als Beauftragter bei Ausführung des Auftrags erlangt hat, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber seinem Rechtsanwalt gem. 667 BGB 8. Ein Anderkonto i.s. von 43a V 2 BRAO, das vom Rechtsanwalt ausschließlich für die Vereinnahmung und Weiterleitung von Zahlungen Dritter zu Gunsten seines Auftraggebers ( Fremdgelder ) eingerichtet und in dieser Weise verwendet wird, ist als Treuhandkonto im vorstehenden Sinne anzusehen. III. Voraussetzungen für den Treuhandcharakter eines Bankkontos im Einzelnen Neben der besonderen schuldrechtlichen Abrede zwischen Treugeber und Treuhänder, wonach dem Treuhänder eine über sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis hinausgehende Rechtsmacht im Außenverhältnis (also das rechtliche Können) eingeräumt wird, er sich jedoch im Innenverhältnis nach bestimmten Vorgaben zu richten hat, wird gewissermaßen Lange: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (NJW 2007, 2513) 2514 in dinglicher Hinsicht allgemein gefordert, dass das Treugut vom Eigenvermögen des Treuhänders getrennt gehalten wird, weil anderenfalls dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis nicht genügt würde 9. Die sich aus der Treuhandabrede zwischen Treuhänder und Treugeber ergebende schuldrechtliche Pflicht, ein Treuhandverhältnis herzustellen, wird auf dinglicher Ebene erfüllt durch diese Separierung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders. Im konkreten Fall des treuhänderischen Kontos ergeben sich hieraus dann keine Probleme, wenn ein Bankkonto offen als Treuhandkonto angelegt wird und auf ihm lediglich solche Zahlungen eingehen, die als Treugut vereinnahmt werden. In diesem Fall ist unproblematisch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, weil das Treugut präzise gesprochen: die treuhänderisch vereinnahmte Forderung gegen das Kreditinstitut getrennt vom Eigenvermögen des Treuhänders gehalten wird. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung 10 soll darüber hinaus der treuhänderische Charakter von Forderungen, die im Rahmen einer Treuhandabrede auf einem Treuhandkonto vereinnahmt worden sind, auch dann nicht verloren gehen, wenn neben treuhänderisch vereinnahmten Forderungen auch Eigenforderungen auf dem Konto vereinnahmt worden sind, solange nur weiterhin eine klare Trennung zwischen Treugut und Eigengut auf dem Bankkonto möglich ist. Diese Auffassung hat sich jedoch in der Praxis nicht durchgesetzt: Weil eine geteilte Berechtigung von Treuhänder und Treugeber an aus Eigen- und Treugut bestehenden Vermögensgegenständen nicht möglich ist, insbesondere die 947ff. BGB weder direkt noch analog anwendbar sind 11, liegt immer dann hinsichtlich eines Bankkontos kein Treuhandverhältnis vor, wenn das Konto jedenfalls auch als Eigenkonto des Treuhänders genutzt wird 12. Demgegenüber ist nach allgemeiner Auffassung eine Publizität des Treuhandverhältnisses nicht

3 erforderlich 13 ; auch scheinbar als Eigenkonten des Treuhänders geführte Konten sind also wirtschaftlich als Treugut dem Treugeber zuzurechnen, wenn auf ihnen im Rahmen einer entsprechenden Treuhandabrede ausschließlich solche Zahlungen vereinnahmt worden sind, die der Treuhandabrede unterfallen. IV. Behandlung von Treuhandkonten in der Insolvenz Für die Behandlung von Treuhandkonten in der Insolvenz muss unterschieden werden zwischen der Insolvenz des Treugebers und derjenigen des Treuhänders. 1. Insolvenz des Treugebers Im Falle der Insolvenz des Treugebers ist die Rechtslage hinsichtlich des Treuguts weniger problematisch. Da das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugerechnet wird und nicht dem Treuhänder, hat der Treuhänder kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO; vielmehr kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Treugebers vom Treuhänder Herausgabe des Treuguts nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandabrede verlangen 14. Der Treuhänder, in dessen Namen also das Treuhandkonto eingerichtet worden ist, hat entweder der Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen das Kreditinstitut an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Treugebers zuzustimmen oder das Bankguthaben in die Masse einzuzahlen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob auf dem Treuhandkonto auch Eigenzahlungen des Treuhänders vereinnahmt worden sind, was an sich zum Verlust der treuhänderischen Eigenschaft des Kontos führen würde. In diesem Falle ergäbe sich hinsichtlich derjenigen Teile des Bankguthabens, die im Rahmen der Treuhandabrede vereinnahmt worden sind, ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch. 2. Insolvenz des Treuhänders Aus der wirtschaftlichen Zurechnung des Treuguts zum Treugeber wurde seit jeher schon zur alten Konkursordnung gefolgert, dass im Falle der Insolvenz des Treuhänders der Treugeber die Herausgabe des Treuguts im Wege des Aussonderungsrechts geltend machen kann 15. An dieser Auffassung hat sich auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert; im Falle der Insolvenz über das Vermögen des Treuhänders kann der Treugeber ein Aussonderungsrecht an dem Treugut nach 47 InsO geltend machen 16. Dies setzt jedoch voraus, dass der treuhänderische Charakter des Treuguts nicht verloren gegangen ist. Vereinnahmt beispielsweise ein Vermieter auf einem nach 551 III 3 BGB angelegten Treuhandkonto (Kautionskonto) neben der Kaution und den vom Kreditinstitut hierauf entrichteten Zinsen auch Eigengelder oder wickelt er sonstigen Eigenzahlungsverkehr über dieses Konto ab, so ist eine Trennung zwischen der Kaution und dem Vermietervermögen faktisch unterblieben. In diesem Falle soll der Mieter bei Insolvenz des Vermieters lediglich eine Insolvenzforderung in Ansehung seiner Kaution haben 17. Diese nicht ganz unumstrittene Auffassung ist konsequent und richtig. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Aussonderungsrechts kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter seine aus der Treuhandabrede (und im Übrigen auch aus 551 III 3 BGB) folgende Pflicht zur Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen verletzt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob in dinglicher Hinsicht der treuhänderische Charakter des Bankguthabens erhalten geblieben ist oder nicht, was auf Grund des Bestimmtheitserfordernisses im Falle einer Vermischung von Treugut mit Eigenvermögen durch Abwicklung eigenen Zahlungsverkehrs über das Treuhandkonto nicht der Fall ist. Die Rechtsprechung billigt dem Treugeber in derartigen Fällen zu Recht auch nicht die Möglichkeit der Ersatzaussonderung gem. 48 InsO zu, wenn was meist der Fall ist der Treuhänder befugt

4 war, das Treugut über ein Eigenkonto einzuziehen, weil die Ersatzaussonderung gem. 48 InsO voraussetzt, dass der Gegenstand hier also die Kaution unberechtigt veräußert worden ist 18. Regelmäßig gibt es nämlich keine Pflicht des Vermieters, die ihm übergebene Mietkaution sogleich auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Er verletzt auch nicht seine Pflichten nach 551 III 3 BGB, wenn er die Barkaution zunächst auf sein privates Girokonto einzahlt und erst in der Folgezeit ein Treuhandkonto errichtet, auf das die Kaution sodann weitergeleitet wird. Unterbleibt letztgenannter Schritt, wird die ursprüngliche Vereinnahmung des Treuguts auf einem Eigenkonto auch nicht gewissermaßen nachträglich rechtswidrig, so dass es in den praktisch relevanten Fällen an der unberechtigten Veräußerung i.s. von 48 InsO fehlt. Von dieser Frage zu sondern ist das Problem der Trennung verschiedener, unterschiedlichen Treugebern zuzuordnender Treugüter untereinander. So wird zum Beispiel für mehrere Lange: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (NJW 2007, 2513) 2515 Wohnungseigentümergemeinschaften die getrennte Anlage von Konten durch den Verwalter für notwendig erachtet 19. Dies betrifft jedoch zunächst nur das Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und den einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften, sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob ein Treuhandkonto, auf dem die Zahlungsströme mehrer Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch auch nur dieser abgewickelt werden, gleichwohl treuhänderischen Charakter aufweist. Man könnte meinen, auch hier liege eine Vermögensvermischung vor mit der Folge, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht mehr genügt wäre und somit das Treuhandkonto diesen Charakter verloren hätte. Die Rechtsprechung beurteilt dies jedoch anders. Sie hält es nicht für notwendig, dass die Treuhandbindung eines Kontos nur für einen einzigen Treugeber besteht, sofern nur das Konto als ganzes von der Treuhandbindung erfasst und vom Eigenvermögen des Treuhänders getrennt ist 20. Der BGH schweigt freilich zu der Frage, wie die einzelnen Treugeber in derartigen Fällen denn dann praktisch von ihrem Aussonderungsrecht Gebrauch machen können sollen. Die Frage stellt sich umso dringlicher, wenn, wie in den praktisch meisten Fällen, eine Zuordnung des Bankguthabens insgesamt zu einzelnen Treugebern nur unter umfangreichen und komplizierten Berechnungen möglich ist. Man wird wohl annehmen müssen ohne dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur bislang vertieft behandelt worden wäre, dass in solchen Fällen die Treugeber eine Gesamtheitsgemeinschaft bilden und als solche an dem Gesamttreugut in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit ihr Aussonderungsrecht geltend machen können. Die Zurechnung des jeweiligen Anteils des Treugebers am Treugut ist dann nur noch eine Frage der Auseinandersetzung im Innenverhältnis und damit unabhängig vom Treuhandcharakter vom Bankguthaben insgesamt. V. Behandlung von Treuhandkonten in der Einzelzwangsvollstreckung Außerhalb eines Insolvenzverfahrens stellt sich in ähnlicher Weise die Frage, wie mit solchen Bankguthaben in der Zwangsvollstreckung zu verfahren ist, die Treuhandcharakter aufweisen. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen der Zwangsvollstreckung gegen den Treugeber und derjenigen gegen den Treuhänder. 1. Vollstreckung gegen den Treugeber Der Treugeber ist zwar nicht formaler Inhaber der Forderung gegen das Kreditinstitut auf Auskehrung des Bankguthabens. Gleichwohl wird ihm wirtschaftlich das Bankguthaben

5 zugerechnet mit der Folge, dass Gläubiger des Treugebers auch an der Zwangsvollstreckung in das Treugut interessiert sind. Gelingt es Gläubigern, das Treugut in derartigen Fällen als solches zu identifizieren und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken (was praktisch problematisch ist, weil der Treuhänder, nicht aber der Treugeber als Inhaber des Treuhandkontos geführt wird), so hat der Treuhänder nach allgemeiner Auffassung kein Widerspruchsrecht gem. 771 ZPO 21. Zur Begründung wird im Allgemeinen angeführt, dass dem Zwangsvollstreckungsrecht der ungeschriebene Rechtssatz zu Grunde liegt, wonach dem Gläubiger nur dasjenige Vermögen zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht, das der im Vollstreckungstitel bezeichnete Vollstreckungsgläubiger innehat. Rechnet man jedoch das Treugut richtigerweise dem Treugeber und nicht dem Treuhänder zu, hat konsequenterweise der Treuhänder auch keine Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung in das Treugut durch einen Treugeber zu wehren. 2. Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder Spiegelbildlich zu dem Grundsatz, dass der Treuhänder das Drittwiderspruchsrecht nach 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treugebers hat, wird allgemein angenommen, dass der Treugeber sich mit der Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Treuhänders in das Treugut wehren kann 22. Dies gibt in den genannten Fällen des Kautionskontos, des WEG-Verwalterkontos und des Fremdgeldanderkontos den jeweiligen Treugebern eine günstige Rechtsposition. So soll die Vorschrift des 551 III 3 BGB (getrennte Anlage des Kautionsguthabens durch den Vermieter) gerade verhindern, dass die Kaution dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters ausgesetzt ist 23. Legt der Vermieter pflichtgemäß die Kaution getrennt von seinem Eigenvermögen an (in einem Treuhand-, Kautions-, oder Sonderkonto ), so führt dies dazu, dass Gläubiger des Vermieters zwar formal auf das Konto zugreifen können, sich der einzelne Mieter jedoch hiergegen mit der Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO wehren kann 24. Dabei soll für den Treuhandcharakter des Kautionsguthabens unbeachtlich sein, ob das Guthaben direkt vom Vermieter auf das Treuhandkonto eingezahlt worden ist oder indirekt, indem der Vermieter zunächst die Kaution in seinem Eigenvermögen vereinnahmt und sodann einen der Kaution entsprechenden Betrag von seinem Vermögen separiert und auf ein Treuhandkonto übertragen hat 25. Entsprechendes gilt für das Verwalterkonto nach 27 IV WEG. Auch der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann sich mit der Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO dagegen wehren, dass Gläubiger des Rechtsanwalts in das Guthaben auf einem ausschließlich für Zahlungen zu Gunsten des Auftraggebers verwendeten Treuhandkonto vollstrecken 26. Dabei gilt auch hier der Grundsatz der Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Rechtsanwalts. Hat also ein Rechtsanwalt Fremdgelder auf einem Privat- oder Geschäftskonto vereinnahmt, das nicht allein der Aufnahme von Fremdgeldern dient, so kann der Auftraggeber einer Pfändung dieses Kontos nicht widersprechen 27. Diese Überlegung entspricht der Rechtsprechung zu den Folgen einer Vermögensvermischung von Kautionsguthaben und sonstigem Eigenvermögen des Vermieters. Eine Ausnahme macht der BGH jedoch bei Rechtsanwälten dann, wenn der Rechtsanwalt mit Billigung des Auftraggebers ein auf einem Anderkonto vereinnahmtes Guthaben auch für die Tilgung von Eigenschulden verwendet hat, so lange er sich innerhalb der Vorgaben hält, die ihm vom Auftraggeber gemacht werden 28. Der BGH betont hierbei, dass sich auch in derartigen Fällen die erforderliche Trennung von Eigenvermögen und Treugut aus der Unterordnung des Rechtsanwalts unter die Weisungen des Mandanten über die Verwendung des Treuguts ergibt. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt auf einem für den Auftraggeber eingerichteten

6 Anderkonto Fremdgelder vereinnahmt, Lange: Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz (NJW 2007, 2513) 2516 die sich zusammensetzten aus der erfolgreich für den Auftraggeber geltend gemachten Hauptforderung und Kostenerstattungsansprüchen in Ansehung der dem Anwalt für seine Tätigkeit entstandenen Honoraransprüche. Der Mandant erteilte dem Anwalt hierbei die Befugnis, das Guthaben bis zur Höhe seiner Honoraransprüche zur Tilgung von Eigenschulden zu verwenden, wodurch zugleich der Gebührenanspruch des Anwalts gegen den Auftraggeber in entsprechender Höhe erfüllt wurde. Diese Argumentation des BGH kann nicht als Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gewertet werden, weil sich der Treuhandcharakter des Bankguthabens in diesem Falle dadurch ergibt, dass über die Erfüllungswirkung der Verwendung von Teilen des Guthabens für Eigenschulden des Rechtsanwalts hinsichtlich der Honorarforderungen zugleich ein entsprechender ideeller Vermögenszufluss zu Gunsten des Mandanten erfolgt (weil dieser nämlich in entsprechender Höhe von seinen Honorarverbindlichkeiten gegenüber dem Anwalt befreit wird), so dass der wirtschaftliche Wert des gesamten auf dem Anderkonto vereinnahmten Guthabens weiterhin vollständig dem Mandanten zur Verfügung steht. VI. Stellung der kontoführenden Bank Für die kontoführenden Banken ist es mitunter nicht einfach, sich im Falle von Zwangsvollstreckung und Insolvenz bei treuhänderisch geführten Konten richtig zu verhalten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass mangels eines Publizitätserfordernisses nicht jedes Treuhandkonto offen als Treuhandkonto geführt wird, zum anderen aus der mitunter fehlenden Erkennbarkeit der Abwicklung von Zahlungsströmen für Eigenzwecke des Treuhänders und des sich daraus ergebenden Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip mit der Folge, dass der Treuhandcharakter eines offen als Treuhandkonto angelegten Bankkontos verloren geht. Im Übrigen stellt sich wiederholt für Banken die Frage, ob sie in Ansehung des Guthabens auf einem Treuhandkonto ihr Pfandrecht bzw. ihr Zurückbehaltungsrecht nach den AGB geltend machen können. Ist der kontoführenden Bank bekannt, dass es sich bei dem von ihr geführten Konto um ein Treuhandkonto handelt und dass die eingehenden Beträge dem Kontoinhaber nur als Treuhänder zustehen, so erwirbt sie jedenfalls dann, wenn sie ein solches Konto antragsgemäß als Treuhandkonto eröffnet, weder einen Pfandrecht am Guthaben noch ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Guthabenforderung für eigene Ansprüche gegen den Kontoinhaber (Treuhänder) 29. In den Fällen der offenen Treuhandkonten also sind die Banken gehalten, sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen mit der Frage zu befassen, ob es sich bei der Guthabenforderung um Treuhandvermögen handelt oder wegen Vermischung des Treuguts mit Eigenvermögen des Treuhänders um Eigenvermögen des Treuhänders. Sie haben entsprechend mit dem Guthaben zu verfahren. Mangels eigener Erkenntnismöglichkeiten ist die Beurteilung jener Rechtsfragen für die Banken nicht immer risikolos möglich. Sofern in derartigen Fällen keine Klarheit gewonnen wird, etwa weil zwischen den Beteiligten (Treuhänder, Treugeber, Gläubiger) keine Einigung gefunden werden kann, empfiehlt es sich praktisch, den Guthabensbetrag gem. 372 S. 2 BGB zu hinterlegen. Die Voraussetzung der Ungewissheit hinsichtlich der Person des Gläubigers wird dann erfüllt sein, auch wenn die formale Gläubigerposition des Treuhänders an sich unproblematisch zu bejahen ist. VII. Beweislast

7 In Rechtsprechung und Literatur bislang noch nicht behandelt ist die Frage, wer bei streitiger Zuordnung eines Bankkontos als Treuhandvermögen oder Eigenvermögen des Treuhänders die Darlegungs- und Beweislast trägt. Nach der allgemein üblichen Kurzfassung der Beweislastgrundregel hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen 30. Im Recht der Treuhandverhältnisse fehlen gesetzliche Regelungen, so dass die Beweislast zu beurteilen ist anhand ungeschriebener Rechtssätze. Danach trägt diejenige Partei die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses, die aus dem Treuhandverhältnis günstige Rechtsfolgen für sich herleitet. Der Gläubiger eines Treugebers muss also bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in das Treugut zu betreiben, gegebenenfalls darlegen und beweisen, dass es sich entgegen der formalen Rechtsinhaberschaft des Treuhänders um ein dem Treugeber wirtschaftlich zuzurechnendes Treugut handelt. Spiegelbildlich muss der Treugeber im Rahmen einer von ihm erhobenen Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treuhänders darlegen und beweisen, dass es sich um Treugut handelt. Entsprechendes gilt für den Treugeber, der am Treugut ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treuhänders geltend macht. Bei Unklarheiten über die Zuordnung von Zahlungsströmen auf einem als Treuhandkonto bezeichneten Konto, also bei Streit über die Tatsachenfrage, ob das Treugut mit Eigenvermögen des Treuhänders vermischt worden ist, dürfte die Darlegungs- und Beweislast ebenfalls bei derjenigen Partei liegen, die das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses als für sie günstig behauptet. Denn die vermögensmäßige Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders ist eine positive Voraussetzung des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und nicht etwa das Nichtvorliegen einer Vermögensvermischung ein rechtshindernder Einwand derjenigen Partei, die das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bestreitet. Finden sich also auf einem als Treuhandkonto geführten Bankkonto Zahlungsströme, deren Zurechnung zwischen den Parteien streitig ist, so wird das Gericht im Zweifel das Konto behandeln, als habe es sich um ein Eigenkonto des Treuhänders gehandelt. VIII. Ergebnis Treuhandkonten sind wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen. Im Falle der Insolvenz des Treugebers hat der Treuhänder kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO, vielmehr kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Treugebers von Treuhänder Herausgabe des Treuguts nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandsabrede verlangen. Im Falle der Insolvenz über das Vermögen des Treuhänders kann der Treugeber ein Aussonderungsrecht an dem Treugut nach 47 InsO geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Konto vom Eigenvermögen des Treuhänders getrennt ist. Bei einer Vermischung von Treugut mit Eigenvermögen durch Abwicklung eigenen Zahlungsverkehrs über das Treuhandkonto ist diese Trennng nicht mehr gegeben. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Treugeber hat der Treuhänder kein Widerspruchsrecht gem. 771 ZPO. Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder kann sich der Treugeber mit der Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Treuhänders in das Treugut wehren. Auch hier ist jedoch eine Trennung des Treuguts vom Eigenvermögen des Treuhänders erforderlich. * Der Autor ist Partner der Sozietät Heinze Lange v. Senden, Hannover.

8 30 BGHZ 53, 245 (250) = NJW 1970, 946; AMDR 1986, 752; Prütting, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. (2002), 286 Rdnr. 106; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. (1997), 286 Rdnr BGH, NJW 1973, BGH, NJW 1954, 190 (191f.); Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl. (2005), 771 Rdnr. 21; Thomas/Putzo (o. Fußn. 13), 771 Rdnr. 19; Zöller/Herget (o. Fußn. 13), 771 Rdnr. 14 Treuhänder ; Lackmann, ZwangsvollstreckungsR, 7. Aufl. (2005), Rdnr BGH, NJW 1993, 2622; NJW 1996, 1543; Schilling, in: MünchKomm (o. Fußn. 16), 551 Rdnr. 23; Musielak/Lackmann (o. Fußn. 21), 771 Rdnr. 21; Thomas/Putzo (o. Fußn. 13), 771 Rdnr. 19; Zöller/Herget (o. Fußn. 13), 771 Rdnr. 14 Treuhänder ; Lackmann (o. Fußn. 21), Rdnr Schilling, in : MünchKomm (o. Fußn. 16), 551 Rdnr BayObLG, NJW 1988, 1796 (1798); Schilling (o. Fußn. 16), 551 Rdnr BayObLG, NJW 1988, 1796 (1798); Schilling, in: MünchKomm (o. Fußn. 16), 551 Rdnr BGH, NJW 1996, BGH, NJW 1996, BGH, NJW 1996, 1543 (1544). 14 Palandt/Bassenge (o. Fußn. 1), 903 Rdnr BGH, NJW-RR 1993, 301; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 782; BayObLG, NJW 1988, 1796 (1798). 16 Palandt/Bassenge (o. Fußn. 1), 903 Rdnr. 43; Schilling, in: MünchKomm, 4. Aufl. (2004), 551 Rdnr OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 213 (215) (noch zur Konkursordnung); Schilling, in: MünchKomm (o. Fußn. 16), 551 Rdnr BGH, NJW-RR 2003, 1375 (1376). 19 Palandt/Bassenge (o. Fußn. 1), 27 WEG Rdnr

9 BGH, NJW-RR 2003, 1375 (1376). 9 So jüngst wieder BGH, NJW-RR 2003, 1375 (1376). 10 Canaris, BankvertragsR, 3. Aufl. (2. Bearb. [1981]), Rdnr BGH, NJW-RR 2003, 1375 (1376). 12 BGH, NJW-RR 2003, 1375 (1376); NJW-RR 1993, 301 (302). 13 BGH, NJW 1996, 1543; NJW 1993, 2622; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. (2005), 771 Rdnr. 19; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. (2007), 771 Rdnr. 14 Treuhänder. 5 Palandt/Weidenkaff (o. Fußn. 1), 551 Rdnr Palandt/Bassenge (o. Fußn. 1), 27 WEG Rdnr KG, NJW-RR 1987, 1160 (1161). 8 BGH, NJW 1971, 559 (560). 1 Palandt/Sprau, BGB, 66.Aufl. (2007), 675 Rdnr. 21; Braun/Bäuerle, InsO, 2.Aufl. (2004), 47 Rdnr. 61; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl. (2000), Vorb. 164 Rdnr Palandt/Heinrichs (o. Fußn. 1), Vorb. 104 Rdnr BGH, NJW 2004, 1382 (1383). 4 Palandt/Bassenge (o. Fußn. 1), 903 Rdnr. 41; Braun/Bäuerle (o. Fußn. 1), 47 Rdnr. 62.

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