Inhaltsübersicht. Ungerechtfertigte Bereicherung - Verjährung

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1 Ungerechtfertigte Bereicherung - Verjährung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen 3. Tarifliche Verfallklauseln und Ausschlussfristen 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Arbeitnehmereigenschaft 4.2 Arbeitszeitverkürzung 4.3 Mehrarbeitsvergütung 4.4 Rechtsmissbrauch 4.5 Urlaubsgeld 4.6 Verfall 4.7 Verwirkung 4.8 Vorbehalt 4.9 Zwangsarbeit Information 1. Allgemeines Der Bereicherungsanspruch unterliegt ebenso Verfall und Verjährung wie die zu Grunde liegende oder vermeintlich zu Grunde liegende Forderung. Die Vertragspartner müssen also immer davon ausgehen, dass rechtsgrundlose Zahlungen irgendwann zurückgefordert werden. Das heißt für beide Parteien: Bei jedem Rückforderungsverlangen unbedingt prüfen, ob die behauptete Forderung nicht bereits verjährt ist oder gegen die Rückforderung Ausschluss und Verfall eingewendet werden können. Praxistipp: Arbeitnehmer werden sich gegenüber Bereicherungsansprüchen des Arbeitgebers wehren. Um ihnen von vornherein bestimmte Einwände abzuschneiden, empfiehlt sich für den Arbeitsvertrag folgende Klausel: "Rechtsgrundlos gezahltes Entgelt ist unaufgefordert und unverzüglich wieder zurückzuzahlen. Der/Die Arbeitnehmer/in verzichtet insoweit auf die Einreden des Verfalls, der Verjährung und der Entreicherung. Der/Die Arbeitgeber/in nimmt diesen Verzicht an." Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, 195 BGB. Sie beginnt mit dem des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitgeber von der Person des Schuldners und den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erhält oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis sind die Ansprüche spätestens innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Entstehen verjährt, 199 Abs. 4 BGB. Arbeits- und/oder tarifvertragliche Ausschluss- und Verfallfristen sind wesentlich kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen. 2. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den 812 ff. BGB keine besonderen Verjährungsfristen vor. Insoweit gilt für sie die Drei-Jahres-Frist aus 195 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB beginnt nach 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des aok-business.de - PRO Online,

2 Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ). Die Bereicherung muss für den Gläubiger feststellbar sein und geltend gemacht werden können. Das erfordert zumindest die Kenntnis des Gläubigers von etwaigen Überzahlungen. Dass er eine Überzahlung hätte verhindern können, kann im Schadensersatzrecht lediglich beim Mitverschulden berücksichtigt werden ( BAG, AZR 648/09 ). Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am galt für die Verjährung von Bereicherungsansprüchen eine 30-jährige Verjährungsfrist. Aber selbst, wenn jemand als Arbeitgeber noch alte Ansprüche aus der Zeit vor der großen Schuldrechtsreform entdecken sollte: Nach Art des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) gilt: "Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung" ( Art Abs. 1 Satz 1 EGBGB ). "Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet " ( Art Abs. 4 Satz 1 EGBGB ). "Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind" ( Art Abs. 5 EGBGB ). Im Streitfall kommt es bei der Frage, wann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ist, darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger von den für den Anspruch begründenden Umständen gewusst oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht hat (LAG, Berlin-Brandenburg, Sa 765/07 ). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Ansprüche nach 199 Abs. 4 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. In der Regel entsteht der Anspruch auf Rückzahlung in dem Zeitpunkt, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist (= Zahlung). 3. Tarifliche Verfallklauseln und Ausschlussfristen Im Arbeitsrecht ist es üblich, dass Tarifvertragsparteien in ihren Verträgen für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen - Allgemeines und Verfallklauseln vereinbaren. Eine Verfallfrist ist in der Regel kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist. Beispiel: Nach 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NW verfallen "Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden" innerhalb von drei Monaten, wenn sie nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht worden sind. Wenn Verkäuferin Vicky van Dam nun im April 2012 Überstunden macht, muss sie ihren Abgeltungsanspruch bis zum schriftlich geltend gemacht haben. Tut sie das nicht, ist ihr Abgeltungsanspruch verfallen. Vickys Arbeitgeber ist zwar um die geleisteten Überstunden "ungerechtfertigt bereichert", ihr Vergütungsanspruch ist nach 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NW trotzdem erledigt - und zwar ersatzlos. Tarifliche Verfallfristen kürzen die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist aus 195 BGB weiter ab. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung werden von ihnen nur erfasst, wenn die Verfallklausel hinreichend deutlich ist. Heißt es darin beispielsweise, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der Verfallfrist erfasst werden, sind damit regelmäßig auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemeint. Beispiel: aok-business.de - PRO Online,

3 Nach 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NW verfallen "alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche" innerhalb von sechs Monaten, wenn sie nicht innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht worden sind. Wenn Verkäuferin Vicky nun von ihrem Arbeitgeber zu viel Urlaubsgeld bekommt, ist sie um den überschießenden Betrag ungerechtfertigt bereichert. Wenn Vickys Arbeitgeber sein Geld zurück haben will, muss er seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend machen. Tut er das nicht, ist sein Bereicherungsanspruch über 24 Abs. 1 MTV Einzelhandel NW innerhalb von sechs Monaten verfallen. Der Bereicherungsanspruch ist ein "finanzieller Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" i.s. des MTV Einzelhandel NW. Ob sich tarifliche Verfallklauseln und Ausschussfristen in jedem Einzelfall auf Bereicherungsansprüche auswirken, muss für jeden Anspruch individuell geprüft werden. Zu prüfen ist auch immer, welche Anforderungen die tariflichen Bestimmungen an den Beginn von Ausschluss- und Verfallfrist stellen. Praxistipp: Oft ist die Rechtslage unsicher. Wer Ansprüche geltend machen will, sei es als Arbeitnehmeroder Arbeitgebervertreter, muss sich zunächst Klarheit über die anzuwendenden tariflichen Verfallklauseln verschaffen. Die Strategie sollte dann so angelegt sein, dass die Ansprüche in jedem Fall noch innerhalb der tariflichen Verfallklauseln geltend gemacht werden. Ist das erst einmal passiert, ist die Ausschlussfrist gewahrt. Der Rest spielt sich dann innerhalb der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist ab. Wichtig: Ausschluss- und Verfallklauseln können auch unabhängig von tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbart werden (dazu mehr im Stichwort Verjährung ). Der Arbeitgeber muss nach Kenntnis einer Überzahlung unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - Schritte zur Rückforderung des überzahlten Betrags unternehmen und den Sachverhalt zügig - aber nicht überstürzt - aufklären. "Er hat dazu im Prozess vorzutragen, wie er nach Kenntniserlangung vorgegangen ist, welche Einzelschritte er wann unternommen hat und aus welchen Gründen diese wie lange gedauert haben" (BAG, AZR 648/09). Bereicherungsansprüche von Arbeitnehmern untereinander werden durch tarifliche Verfallklauseln nicht erfasst. Hier gelten die allgemeinen BGB-Regeln. 4. Rechtsprechungs-ABC Hier finden Sie einige der wichtigsten Entscheidungen zur Verjährung von Bereicherungsansprüchen in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet: 4.1 Arbeitnehmereigenschaft Hängt die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen von der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ab, werden Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlung gem. 812 Abs. 1, 818 Abs. 3 BGB erst fällig, wenn feststeht, dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Das ist bei einer gerichtlichen Feststellungsklage der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung ( BAG, AZR 152/00 - hier: zu Ziffer 811 MTV Deutsche Welle vom ). Vorher kann also auch eine Verfallklausel nicht greifen. 4.2 Arbeitszeitverkürzung Es kann passieren, dass der Arbeitgeber bei der Reduzierung einer 38,5-Stunden-Stelle auf eine Halbtagsstelle mit 19,25 Stunden eine Minderung von Lohn oder Gehalt vergisst. Das sollte er natürlich nicht. Bei einem etwaigen Rückzahlungsanspruch sind tarifliche Verfallklauseln zu beachten. Diese tariflichen Verfallfristen werden nicht durch 242 BGB - Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch - ausgehebelt, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestandes längere Zeit von der aok-business.de - PRO Online,

4 Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der tariflichen Form absieht ( BAG, AZR 217/04 ; zu 70 BAT und einem Fall, in dem eine Schreibkraft im öffentlichen Dienst nach einer Stellenhalbierung auf 19,25 Stunden von 1990 bis 2001 irrtümlich zu viel Geld bekommen hat). 4.3 Mehrarbeitsvergütung Unterliegen "Ansprüche aus Mehrarbeit" einer tariflichen Verfallklausel, sind davon in der Regel auch Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung irrtümlich gezahlter Mehrarbeitsvergütung gemeint. Wenn nur die Ansprüche des Arbeitnehmers von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen, muss das in der Tarifbestimmung deutlich zum Ausdruck kommen. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitsentgelts aus 812 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen konnte ( BAG, AZR 407/93 - hier: Unterlassen der Mitteilung einer wesentlichen Berechnungsgrundlage durch den Arbeitnehmer). 4.4 Rechtsmissbrauch Der Einwand des Rechtsmissbrauchs fällt bei einer Ausschlussfrist weg, wenn der Arbeitgeber - obwohl sein Mitarbeiter die Überzahlung pflichtwidrig nicht angezeigt hat und der Arbeitgeber seinen Rückzahlungsanspruch deswegen nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat - anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis bekommt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falls sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen. "Die Berücksichtigung eines.. Rechtsmissbrauchs setzt (nämlich) voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal geworden ist" ( BAG, AZR 648/09 ). 4.5 Urlaubsgeld Ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein zusätzliches Urlaubsgeld tariflich geregelt, ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass alle mit der Berechnung und Zahlung des Urlaubsgeldes zusammenhängenden Frage innerhalb der für die tariflichen Geldansprüche vereinbarten Verfallfrist geklärt werden sollen. Ist diese Frist abgelaufen, ist sowohl die Geltendmachung einer nicht vollständigen Erfüllung als auch die Rückforderung einer Überzahlung ausgeschlossen ( BAG, AZR 637/97 ; hier: 10 Ziff. 5 b, 15 Ziff. 1 b des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom i.d.f. vom ). 4.6 Verfall Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung einer Entgeltabrechnung verpflichtet. Bekommt er allerdings eine erhebliche Überzahlung, die er sich selbst nicht erklären kann, muss er seinem Arbeitgeber diese Überzahlung anzeigen. Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wird im Zeitpunkt der Überzahlung auch dann fällig, wenn der Arbeitgeber das Entgelt trotz Kenntnis der anzuwendenden Berechnungsgrundlagen irrtümlich falsch berechnet. Er verfällt nach tariflichen Ausschlussfristen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht rechtzeitig geltend macht ( BAG, AZR 217/04 - mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber über 242 BGB den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen kann, wenn die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist darauf beruht, dass der Arbeitnehmer die Anzeige der Überzahlung pflichtwidrig unterlassen hat). 4.7 Verwirkung Die Verwirkung eines Bereicherungsanspruchs setzt voraus, dass neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment eintritt. Dabei müssen sowohl im Verhalten des Bereicherungsgläubigers als auch im Verhalten des Bereicherungsschuldners besondere Umstände eintreten, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen ( BAG, AZR 497/99 - Verwirkung für den Fall verneint, dass der sogenannte steuerrechtliche Pkw-Überlassungswert irrtümlich netto ausgezahlt statt abgezogen wurde) aok-business.de - PRO Online,

5 4.8 Vorbehalt Der Arbeitgeber kann den Beginn der Ausschlussfrist nicht durch die einseitige Erklärung, er zahle unter Vorbehalt, hinausschieben. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in Kenntnis der Erklärung widerspruchslos annimmt ( BAG, AZR 336/94 - hier: zu 70 BAT ). 4.9 Zwangsarbeit Bereicherungsansprüche wegen der in einem Konzentrationslager geleisteten Zwangsarbeit verjähren nach 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB ( LG Berlin, O 199/99 ). Hinzu kommt: Etwaige Ansprüche von Zwangsarbeitern gegen deutsche Unternehmen werden durch 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft " vom (BGBl. I 2000, S. 1263) wirksam ausgeschlossen ( OLG Hamm, W 47/00 ; Anmerkung: Die regelmäßige Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt seit dem nach 195 BGB n.f. drei Jahre). Siehe auch Ausschlussfristen - Allgemeines Ungerechtfertigte Bereicherung - Allgemeines Ungerechtfertigte Bereicherung - Ansprüche Ungerechtfertigte Bereicherung - Einzelfall-ABC Ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtsschutz Verfallfrist Verjährung Verwirkung aok-business.de - PRO Online,

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