Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen: EEWärmeG, EEG, EnEV Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. AKS,

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1 Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen: EEWärmeG, EEG, EnEV 2009 Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, Geschäftsführer ARGE SOLAR e.v. AKS,

2 Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG Das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Die Energie-Einsparverordnung 2009 EnEV 2009

3 Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG Ziel des Gesetzes Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Prozesswärme bis zum Jahr 2020 auf 14%. Forderung Neubauten oder neue Anbauten ab 50 m 2 Nutzfläche, für die ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen einen Teil ihrer Wärmeenergie durch Solarwärme, Biomasse, Umweltwärme oder Geothermie decken.

4 Anteile des Wärmeenergiebedarfs, die gedeckt werden müssen (Heizung inkl. Warmwasser): 15% aus Solarer Strahlungsenergie 30% mit einem Biogas-BHKW 50% mit einem effizienten Pflanzenölkessel oder einem Biomasseheizkessel 50% aus Geothermie oder Umweltwärme 50% aus Abwärme (Wärmepumpe, Lüftungsanlagen mit WRG, sonstige Abwärme) 50% aus Kraft-Wärme-Kopplung 50% aus einer Nah- oder Fernwärmeversorgung (mit wesentlichen Anteilen Erneuerbarer Energie oder mindestens 50% Abwärmenutzung oder mindestens 50% Kraft-Wärme-Kopplung)

5 Alternativen zur Deckung mit Erneuerbaren Energien 15% Unterschreitung der Anforderung der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch weiterreichende Dämm- Maßnahmen Kombination aus Wärmeschutz und Erneuerbaren Energien

6 Spezielle Anforderungen bei thermischen Solarkollektoren In Wohngebäuden ist das Gesetz ohne Differenzierung nach Kollektorbauart und Anlagenzweck erfüllt, wenn - in Ein-/Zweifamilienhäusern mindestens 4 m 2 Kollektorfläche je 100 m 2 Nutzfläche - in Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten mindestens 3 m 2 Kollektorfläche je 100 m 2 Nutzfläche installiert werden Die Länder können freiwillig höhere Mindestflächen festlegen und die Solarpflicht auch auf bestehende Gebäude ausweiten. Die Kollektoren müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen! (Für die BAFA-Förderung reicht i. d. R. der Blaue Engel.)

7 Besonderheiten des EEWärmeG Befreiung, falls Maßnahmen technisch unmöglich oder völlig unwirtschaftlich > Beantragung bei UBA! Die Förderbeträge des Marktanreizprogramms Erneuerbare Energien werden i.d. R. um 25% gekürzt. Mindestanteile müssen um mindestens 50% überschritten werden!

8 Besonderheiten des EEWärmeG Nachweise sind zukünftig innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Heizungsanlage der zuständigen Behörde vorzulegen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. (Nachweise durch Sachkundige, die nach der Energieeinsparverordnung Energieausweise ausstellen können.) Die zuständigen Behörden müssen stichprobenartig überprüfen. Je nach individueller Ausgangssituation (Anforderungsniveau EnEV, Dämmstandard, Anlagentechnik) führt das EEWärmeG zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Lösungen und Kombinatonsmöglichkeiten.

9 Weiterführende Informationen zum EEWärmeG

10 Erneuerbare Energien Gesetz EEG 2009 Ziel des Gesetzes (insges. 66 Paragraphen) Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (solare Strahlungsenergie, Wind, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse, Bio-, Deponie-, Klär- und Grubengas bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% erhöhen.

11 Generelle Neuerungen ab EEG 2009 Möglichkeit der Direktvermarktung (voll/teilweise) des EE Stromes an Dritte (kalendermonatlich in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer angerechnet, interessant für Wind, Biogas etc.) Es zählen nicht mehr die Anlageneigentumsverhältnisse / Gebäudeteile sondern der Grundstücksbegriff oder die sonstige unmittelbare räumliche Nähe (hier werden alle aus gleichartigen REN Anlagen in der Vergütungsfestlegung zusammengefasst, Aufbauzeit 12 Monate (als eine zusammengehörige Anlage)) Eigennutzung von PV Strome bis zu Anlagengröße von 30 kwp (spez. Vergütung) Meldung der PV-Anlage an die Bundesnetzagentur PV-Zubau abhängige Degressionsgleitklausel der Vergütung ab 2010 ff +/- 1%

12 Vergütungsvoraussetzungen ( alt ) Inbetriebnahme mit örtlichen Netzbetreiber an/auf baulicher Anlage (primär nichtsolare Nutzung) oder Errichtung vor und Freifläche von zu Grünflächen umgewidmetem Ackerland, industriell oder militärische Konversionsfläche Anlagenbegriff für Schwellenwerte bis : Module auf einem Gebäude Errichtung innerhalb 6 Kalendermonate

13 Vergütungsvoraussetzungen ( neu ) Meldung Standort/Leistung an BNetzA 16(2) EEG an/auf baulicher Anlage (primär nichtsolare Nutzung) oder Errichtung vor und Fläche im Bebauungsplan 30 BauGB oder mit Planfeststellungsverfahren 38 BauGB Anlagenbegriff für Schwellwerte ab : Module auf einem Grundstück (zusammenhängendes Betriebsgelände) Errichtung innerhalb 12 Kalendermonate

14 Selbstnutzung des erzeugten PV-Stroms Nur bei Solaranlagen an/auf Gebäuden / Lärmschutzwand <=30 kw Gesamtleistung in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Zähler-Anlage Veränderung in der Energiebilanzierung! Erst nach schriftlicher Mitteilung durch den Kunden Selbstverbrauch oder KAUBIWEI (monatlich) Keine rückwirkende Umstellung möglich für Altanlagen (Inbetriebnahme vor 01.Jan. 2009)

15 Verhältnis Haushaltsstromverbrauch (4.150 kwh/a) zu PV-Strom-Erzeugung (5 kwp mit kwh/a) Quelle: Solarpraxis 2008

16 EEG Vergütungssätze 2009 ( in 2010: 8% und >100 kwp: 10% Degression) Aufdach bis 30 kwp Aufdach über 30 kwp bis 100 kwp Aufdach über 100 kwp bis 1000 kwp Aufdach über 1000 kwp Aufdach bis 30 kwp Überschuss 17 EEG Fassaden Freiflächen* 43,01 Ct/kWh 40,91 Ct/kWh 39,58 Ct/kWh 33,00 Ct/kWh 25,01 Ct/kWh kein Bonus mehr 31,94 Ct/kWh * durch Bebauungsplan für PV ausgewiesen, wirtsch. o. militär. Konversionsflächen, zu Grünflächen umgewidmetes Ackerland Quelle: EEG 2009 lt. Bundesanzeiger,

17 Vergütungssätze EEG 2009 für PV Korridor -> 2012, Steigerung des Zubaus um jährl. +/- 15%

18 Weiterführende Informationen zum EEG

19 EnEV 2007/2009

20

21 Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009: Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt. Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18.März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. die Energieeinsparverordnung 2009 tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Bis zu ihrem Inkrafttreten der EnEV 2009 ist weiterhin die Fassung der EnEV 2007 zu beachten. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Quelle: und

22 Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick: Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. (gemäß IEKP sollen ab 2012 die Anforderungen an Neubauten nochmals um bis zu 30 % erhöht werden) Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäude-hülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht. Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.b. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs). (Alternativ: 1,4fache Neubau-Niveau Qp und H t) Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 gedämmt werden (oder Quelle: und Dach).

23 Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick: Für Klimaanlagen (mit Befeuchtung) wird eine Nachrüstpflicht von Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen. Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. (Bei Wohngebäuden>= 6 WE und Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Stufenweise Einführung zum 1. Januar 2020; es gibt Ausnahmen Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung werden verstärkt: Prüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister, Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen!), einheitliche Bußgeldvorschriften; Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten Einführung des Referenzgebäudeverfahrens auch für Wohngebäude Neue Bilanzierungsmethode der DIN V auch für Wohngebäude (alternativ zu DIN V und DIN ) Anpassung der Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen Quelle: und

24 EnEV im Altbau Zeitpunkt und Anforderungen Nur wenn U W alt > 0,9 W/m²K Alternative: Bilanzverfahren / 40- Anforderungen gelten nur, wenn mehr als 20% der Bauteilfläche verändert werden Gilt nur, wenn Bauteile ohnehin verändert werden (bei Modernisierung, Erweiterung, Austausch) %- Regel Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude den zulässigen Jahres- Primärenergiebedarf für einen vergleichbaren Neubau um maximal 40 % überschreitet 30 % Verschärfung durch EnEV 2009, die am 01. Oktober in Kraft tritt Bei Wahl des Bilanzverfahrens ist präziser Energiebedarfsnachweis (wie für Neubauten) erforderlich Es gilt das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot!

25 EnEV im Neubau Berechnungsverfahren Auszug aus EnEV 2009 vom

26 EnEV im Neubau Berechnungsverfahren

27 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Quelle: Auszug EnEV 2009, und

28 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Quelle: Auszug EnEV 2009, und

29 EnEV im Neubau Wohngebäude Referenzgebäude Anlagentechnik Quelle: Auszug EnEV 2009, und

30 Die Struktur der DIN V 18599

31 Weiterentwicklung Energieeinsparverordnung EnEV in Deutschland (Prognose)

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dipl.-Ing. Architekt Ralph Schmidt, ARGE SOLAR e.v

33

34

35 Weiterentwicklung Energieeinsparverordnung EnEV in Deutschland (Prognose) Quelle: Energieeffiziente Wohngebäude, B. Schulze-Darup

36 Referenzgebäudeverfahren der DIN V 18599

37 EnEV 2009 Zeitplan für die Einführung

38 EnEV im Altbau Zeitpunkt und Anforderungen

39 Die EnergieEinsparVerordnung (EnEV) + ErneuerbareEnergienWärmeGesetz (EEWärmeG)

40 Erneuerbare Energien Wärmegesetz EEWärmeG

41 Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung Zur Kundenanlage Z Einspeisung Z Bezug Hausanschlusssicherung Zähler Z Einspeisung Z Bezug Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage Messpreis Drehstromzähler Drehstromzähler

42 Einspeisung Kundenanlage (Selbstverbrauch des zeitgleich prod. PV-Stromes) Z Einspeisung Zur Kundenanlage 2 Richtungen Überschuss Hausanschlusssicherung Z Bezug Zähler Z Überschuss Z Bezug Z Einspeisung Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage Z Einspeisung -Z Überschuss (Gutschrift Selbstverbrauch) Messpreis Zweirichtungs- Drehstromzähler Drehstromzähler

43 Einspeisung Kundenanlage (kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe KAUBIWEI) Z Einspeisung Z Zur Kundenanlage Bezug 2 Richtungen Überschuss Hausanschlusssicherung Voraussetzung: Netzanschlussvertrag, der Einspeisung als zusätzliche Übergabestelle berücksichtigt Zähler Z Einspeisung Z Bezug Z Überschuss Abrechnung von EEG-Strom (Gutschrift) Bezug Kundenanlage incl. Eigenbedarf Z Bezug + Z Einspeisung -Z Überschuss Messpreis Drehstromzähler Zweirichtungs- Drehstromzähler

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