Reaktion der Zertifizierungsstelle auf Prüfberichte der BA
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- Ida Hartmann
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1 Die Themen Seminar 4 Jahre AZWV Probleme und Lösungen Umsatzsteuerbefreiung für FbW-Maßnahmen Neuerungen in der Ausbildung von (Berufs-)kraftfahrern Erneute Anerkennung als Fachkundige Stelle durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit Reaktion der Zertifizierungsstelle auf Prüfberichte der BA Neue Mitarbeiterin im Bereich AZWV Änderungen im Verfahren der Maßnahmenzulassung Praktikum in modularen Maßnahmen Seminar 4 Jahre AZWV Probleme und Lösungen Die GUTcert ist 2005 als eine der ersten Fachkundigen Stellen durch die Bundesagentur für Arbeit anerkannt worden. Seit dieser Zeit haben wir eine Vielzahl von Bildungsträgern verschiedener Art und Größe nach der AZWV zugelassen und dabei umfangreiche Erfahrungen in der Anwendung des AZWV-Regelwerkes gewonnen. Bei der Auditierung von Bildungsträgern stoßen wir häufig auf gleichgelagerte Probleme, auch die (noch relativ häufigen) Änderungen in den Regelungen der BA sind für viele Beteiligte immer noch mit großen Fragezeichen verbunden. Die GUTcert möchte deshalb alle interessierten Bildungsträger in einem Seminar über aktuelle Probleme bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen informieren sowie mögliche Lösungswege aufzeigen. Zielgruppe dieses Seminars sind Führungskräfte und Mitarbeiter aus Bildungsträgern, die für die Implementierung und Umsetzung der Regelungen der AZWV zuständig sind. Um möglichst vielen Bildungsträgern die Teilnahme zu ermöglichen und die Anreise nicht zu lang zu gestalten, werden die Seminare in folgenden Städten durchgeführt: Hamburg Düsseldorf Kassel Stuttgart Berlin Ausführliche Informationen sind im beiliegenden Faltblatt zu finden, für die Anmeldung kann das dort enthaltene Formular genutzt werden. Die Teilnehmerzahl ist auf jeweils 30 Teilnehmer begrenzt, entscheidend ist dafür der Eingang der Anmeldung bei der GUTcert. (DGN) Umsatzsteuerbefreiung für FbW-Maßnahmen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die durch die Agenturen für Arbeit gefördert werden, können entsprechend 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden: Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen 1
2 und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,... bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,... Als zuständige Landesbehörde fungierte bis zur Einführung der AZWV die jeweilige Arbeitsagentur, die ja auch die Zulassung der Maßnahmen vornahm. Dafür sind aber jetzt die Fachkundigen Stellen verantwortlich, die als private Organisationen allerdings nicht entsprechend UStG tätig werden dürfen. Wer diese Bescheinigung jetzt ausstellt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und kann beim zuständigen Finanzministerium oder der Oberfinanzdirektion erfragt werden. Entsprechende Informationen sind häufig auch im Internet zu finden. So sind es in Niedersachsen bspw. die Bezirksregierungen, in Baden-Württemberg die Landratsämter bzw. Stadtverwaltungen (in Städten über Einwohner) und in Hamburg die Schulbehörde. Zu beachten ist dabei noch, dass die Bescheinigung für die Finanzverwaltung lediglich einen sog. Grundlagen-Verwaltungsakt darstellt. Das heißt, die Bescheinigung dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Dort wird die endgültige Steuerbefreiung ausgestellt. Aus den hier aufgeführten Regelungen wird klar, dass Anfragen bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung von FbW-Maßnahmen von den Arbeitsagenturen oder Fachkundigen Stellen nicht beantwortet werden können. Hier können nur die zuständigen Behörden weiter helfen. (ALE) Neuerungen in der Ausbildung von (Berufs-)kraftfahrern Am wurde das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz BKrFQG) in Kraft gesetzt. Ergänzt wird das Gesetz durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) vom 22. August Im Kern haben die neuen Regelungen zur Folge, dass Kraftfahrer, die die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE ab dem erworben haben, ein entsprechendes Kraftfahrzeug nur noch dann gewerblich führen dürfen, wenn sie die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation (älter als 21 Jahre) durch eine entsprechende Ausbildung und eine erfolgreiche Prüfung vor der zuständigen IHK erworben haben. Die gleiche Regelung gilt für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE ab dem Für Kraftfahrer, die die entsprechende Fahrerlaubnis vor dem jeweiligen Stichtag erworben haben, gilt eine Besitzstandregelung. Für Bildungsträger, die Kraftfahrer im Rahmen von FbW-Maßnahmen ausbilden, haben diese Neuregelungen einige Konsequenzen. Eine berufliche Integration der Teilnehmer ist ab den genannten Stichtagen nur noch möglich, wenn die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dem entsprechend müssen in Maßnahmen für Kraftfahrer im Personenverkehr, deren Fahrerlaubnisausbildung nach dem endet, zumindest die beschleunigte Grundqualifikation und die IHK-Prüfung integriert sein. Für Maßnahmen, in denen Kraftfahrer im Güterverkehr ausgebildet werden, gilt die Regelung analog zum Für schon zugelassenen Maßnahmen bedeutet dies, dass eine entsprechende Maßnahmeände- 2
3 rung zu beantragen ist. Für neu zu beantragende Maßnahmen im Personenverkehr müssen die neuen gesetzlichen Regelungen ab sofort konzeptionell umgesetzt sein. Dies gilt analog für Maßnahmen im Güterverkehr mit einem Jahr Verzögerung. Neu beantragte Maßnahmen im Güterverkehr, die die neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht enthalten, können nur noch mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugelassen werden. Zusätzlich zur konzeptionellen Umsetzung der Neuregelungen hat der Bildungsträger mit seinem Änderungs- bzw. Zulassungsantrag nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen nach 7 des Gesetzes (Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten) erfüllt, die zuständige IHK entsprechende Prüfungstermine anbietet und die Terminierung der Maßnahmen mit den IHK-Prüfungsterminen synchronisiert wird. (HMO) Erneute Anerkennung als Fachkundige Stelle durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit Die erste Anerkennung der GUTcert als Fachkundige Stelle lief am aus, demzufolge haben wir Anfang Februar unseren Antrag auf erneute Anerkennung zur Prüfung bei der BA eingereicht. Die fällige Begutachtung unserer Zertifizierungsstelle fand am statt, das Witness-Audit bei einem Kunden dann am Wie üblich gab es in Folge der Begutachtung einige Änderungen in unserem Verfahren (siehe auch die anderen Artikel in diesem ). Insgesamt wurde durch das Begutachterteam aber die gute Arbeit der letzten Jahre bestätigt, die erneute Zulassung (bisher zwar noch vorläufig ) wurde dementsprechend durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. (DGN) Reaktion der Zertifizierungsstelle auf Prüfberichte der BA Mit der Umsetzung des neuen Zulassungsverfahrens für Weiterbildungsträger und -maßnahmen im Jahr 2005 hat die Arbeitsagentur einen Großteil ihrer bisherigen Verantwortung im Bereich FbW verloren. Für die Zulassung sind nun die Fachkundigen Stellen verantwortlich, die durch die Anerkennungsstelle der BA überwacht werden. Entsprechend 86 SGB III hat aber die Arbeitsagentur das Recht und auch die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen die Qualität der beruflichen Weiterbildung zu überwachen. Nachdem bisher derartige Prüfungen nur sporadisch durch die örtlichen Agenturen erfolgten, wurde 2007 der Prüfdienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) ins Leben gerufen. So wurden bereits im letzten Jahr insgesamt ca. 180 Prüfungen im Bereich FbW-Maßnahmen durchgeführt, für 2008 soll diese Zahl auf rund 250 steigen. Die Prüfungsteams bestehen dabei sowohl aus Vertretern des zentralen Prüfdienstes als auch aus Vertretern der örtlichen Arbeitsagenturen. Über das Ergebnis wird anschließend ein Bericht erstellt, der auch der jeweiligen Fachkundigen Stelle zur Verfügung gestellt wird und dessen Ergebnis bei zukünftigen Audits durch die Fachkundige Stelle berücksichtigt werden muss. Die GUTcert hat aus diesem Grund ein Standard-Verfahren eingeführt, um die Reaktion auf die Prüfberichte zu regeln: Beim Eingang des Prüfberichts in der Fachkundigen Stelle erfolgt eine Vollständigkeitsprüfung 3
4 sowie eine formale Beurteilung durch den Leiter der Fachkundigen Stelle. Bei Vorliegen von größeren Mängeln kann dabei als Sofortreaktion eine Stellungnahme vom Kunden abgefordert werden oder bei groben Verstößen sogar ein außerplanmäßiges Audit erfolgen. In den meisten Fällen werden jedoch keine oder nur geringfügige Mängel aufgezeigt, auf die dann im nächsten Audit eingegangen wird. Für die Sofortreaktion erhält der Kunde eine Kopie des gesendeten Prüfberichtes und muss binnen einer ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme bei seinem jeweiligen Auditor abgeben. Dieser prüft diese und klärt ggf. weiteren Handlungsbedarf mit dem Kunden ab. Auch wenn erst im nächsten Audit auf die Ergebnisse eingegangen wird (oder gar keine Mängel vorliegen), erhält der Kunde eine Kopie des Prüfberichtes der BA zur Kenntnisnahme. Daraus abgeleitete Korrekturmaßnahmen sowie deren Umsetzung muss der Kunden dann beim nächsten Audit nachweisen. Erfreulicherweise enthält die weitaus überwiegende Anzahl der bisher eingegangenen Prüfberichte nur wenige Korrekturhinweise. Lediglich in einigen Fällen mussten Bildungsträger als Sofortreaktion ihre Korrekturmaßnahmen einreichen, in einem Fall musste die GUTcert die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme entziehen. (DGN) Neue Mitarbeiterin im Bereich AZWV Die GUTcert ist in den letzten Monaten weiter gewachsen, daraus hat sich auch die Notwendigkeit ergeben, die Projektbearbeitung im Bereich AZWV in neue Hände zu geben. Mit sofortiger Wirkung ist Frau Anette Zander als neue Ansprechpartnerin für die Kunden im Bereich AZWV der GUTcert tätig. Sie ist ausgebildete Bürokauffrau mit langjähriger Berufserfahrung in der qualifizierten Sachbearbeitung im öffentlichen Dienst und in privaten Unternehmen. Zudem ist sie zertifizierte Nachhilfelehrkraft sowie diplomierte Sozialwissenschaftlerin der Humboldt- Universität zu Berlin. Im Studium beschäftigte sie sich eingehend mit der Sozialpolitik und dem deutschen Bildungssystem. Die bisherige Ansprechpartnerin Frau Doreen Gnebner ist für einen Übergangszeitraum noch ansprechbar. Sie bleibt der GUTcert auch weiterhin erhalten, übernimmt aber ab sofort den Bereich Nachhaltigkeit und Carbon Footprint. (AZA) Änderungen im Verfahren der Maßnahmenzulassung Die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in der letzten Zeit verstärktes Augenmerk auf einige Aspekte bei der Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen gerichtet. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage der Kosten sowie um die Arbeitsmarktrelevanz. Maßnahmekosten Als Maßstab für die Beurteilung der Maßnahmekosten dienen wie bisher die von der BA ermittelten Bundes-Durchschnittskostensätze (BDKS). Diese werden (in der Regel jährlich) ermittelt und den Fachkundigen Stellen zur Verfügung gestellt. Unverständlicherweise dürfen wir diese Daten aber nicht an die Bildungsträger weitergeben, was im Rahmen des Prüfungsverfahrens dann zu etwas merkwürdigen Situationen führen kann. 4
5 Unser Verfahren zur Prüfung der Maßnahmekosten berücksichtigt nun mehrere verschiedene Fälle: Bei einem Kostensatz unterhalb des BDKS ist eine nachvollziehbare Kalkulation ausreichend. Bei Überschreitungen bis zu 10 % muss der Träger eine einfache schriftliche Begründung für den erhöhten Kostensatz liefern. Bei noch höheren Kostensätzen muss eine ausführliche schriftliche Begründung vorgelegt werden, außerdem müssen auffällige Kostenpositionen durch entsprechende Nachweise belegt werden. Eine Überschreitung der BDKS ist in der Regel nur bis zu einer Grenze von 30 % zustimmungsfähig. In Ausnahmefällen können allerdings auch noch höhere Kostensätze berücksichtigt werden. Dann ist aber neben der ausführlichen Begründung auch ein detaillierter Nachweis für jede einzelne Kostenposition erforderlich. Die möglichen Begründungen für erhöhte Kostensätze umfassen beispielsweise: örtliche und regionale Preisunterschiede (z. B. bei Mieten und Personalkosten) besonders hohe Arbeitsmarkteffizienz (Wiedereingliederungsquote) überdurchschnittliche technische oder personelle Ausstattung Aufwendungen für externe Zulassungen/ Prüfungen Durch den Auditor sind diese Begründungen zu prüfen und das Prüfergebnis im Bericht aufzuzeichnen, besonders ist dabei auf nachvollziehbare Zahlen, Daten und Fakten zu achten. Arbeitsmarktrelevanz Auch die Arbeitsmarktrelevanz von Weiterbildungsmaßnahmen muss zukünftig detailliert nachgewiesen werden. Hier müssen in den Antragsunterlagen Angaben zum erwarteten Eingliederungserfolg gemacht werden. Genau wie bei den Kosten kommt es auch hier auf nachvollziehbare Zahlen, Daten und Fakten an. Als Schwierigkeit dürfte hier aber hinzukommen, dass viele Maßnahmen auf Wunsch einzelner Arbeitsagenturen konzipiert und durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die arbeitsmarktliche Relevanz offenbar schon durch die Agentur geprüft worden, eine Doppelprüfung durch den Bildungsträger sollte vermieden werden. Allerdings dürfte es den meisten Trägern schwer fallen, von der Agentur einen Nachweis dieser Prüfung zu erhalten. Die Umsetzung dieser neuen Regelungen erfolgt in den nächsten Wochen, die Kunden der GUTcert werden wie üblich gesondert über Änderungen in unserem Prüfungsverfahren informiert. (ALE) Praktikum in modularen Maßnahmen Die inzwischen etwas verschärfte Anwendung der verschiedenen Regelungen von SGB III, AZWV und weiteren Vorschriften hat auch Auswirkungen auf die Einbeziehung von Praktika in zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen. So gab es vor Einführung der AZWV eine interne Regelung der Arbeitsagentur, nach der sofern nicht anders abrechenbar ein Kostensatz von 2 DM (1,02 ) je Teilnehmerstunde im Praktikum angemessen war. Das war vor allem für modulare Weiterbildungsmaßnahmen inte- 5
6 ressant, in denen das Praktikum ja nicht einem einzelnen Modul sondern nur einer gesamten Maßnahme zugeordnet werden kann die dann für jeden Teilnehmer individuell zusammengesetzt wird. Diese Regelung musste nun aufgrund von Einwänden der Anerkennungsstelle geändert werden. So ist nicht nur eine Berechnung von Kosten für Praktika-Module nicht zulässig, sondern derartige Module sind generell nicht zulassungsfähig. Diese neue Interpretation basiert auf der Empfehlung 10 zu 9 Abs. 4 AZWV des Anerkennungsbeirates, nach der nur Module zugelassen werden können, die schon für sich alleine eine berufliche Weiterbildung darstellen. Das ist für Praktika eben nicht der Fall, trotzdem hatte das bisherige Verfahren den Vorteil, die entstehenden Kosten verursachergerecht auf die einzelnen Module zu verteilen sowie die Flexibilität des Bildungsträgers im Umgang mit verschiedenen Teilnehmern und deren individuellen Weiterbildungsbedarf zu gewährleisten. Welchen Weg können Bildungsträger nun gehen? Wenn eine Zulassung einzelner Module weiterhin erforderlich ist, muss nun in ein oder mehrere Module ein Praktikumsanteil eingefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Weiterbildungsanteil in jedem einzelnen Modul überwiegen muss. Dabei sollten solche Module ausgewählt werden, die normalerweise von jedem Teilnehmer durchlaufen werden, ggf. können verschiedene Varianten des gleichen Moduls (mit bzw. ohne Praktikum) geschaffen werden. Eine andere Möglichkeit hat sich aber auch in der o. g. Empfehlung ergeben. Danach können Weiterbildungsmaßnahmen, in denen Teilnehmer mit laufenden Eintrittsmöglichkeiten unterschiedliche Qualifizierungswege gehen, unter bestimmten Umständen auch als eine Gesamtmaßnahme zugelassen werden. Das ist wahrscheinlich für die meisten modular konzipierten Maßnahmen möglich, auf diese Weise würde nicht nur das Problem des Praktikums und der damit verbundenen Kosten gelöst, durch die Zulassung einer einzelnen Maßnahme (gegenüber bspw. 20 Modulen) würde sich auch der Aufwand für die Prüfung und Zulassung bei der Fachkundigen Stelle verringern. Die GUTcert hat ihr Zulassungsverfahren bereits umgestellt und wird zukünftig die beschriebene Regelung umsetzen. Bisher erworbene Zulassungen bleiben allerdings bis zum Anlauf ihrer Gültigkeit weiter bestehen. (ALE) Dipl. Phys. Andreas Lemke Leiter Zertifizierungsstelle weiterbildung@gut-cert.de Tel.: GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbh Umweltgutachter Eichenstraße 3 b Berlin Tel.: Fax: Dipl.-Sowi. Anette Zander Projektleitung weiterbildung@gut-cert.de Tel.: Der ist urheberrechtlich geschützt. Er dient der allgemeinen Information. Für die Angaben in diesem werden keine Gewähr und Haftung übernommen. 6
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