Fokus Maschinen- und Anlagenbau
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- Imke Schäfer
- vor 7 Jahren
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1 Projektmanagement Rechtssicherheit für Pharma-Ingenieure: Teil 2 Daniel Wuhrmann und Philipp Reusch. Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken Korrespondenz: Daniel Wuhrmann, Reusch Rechtsanwälte, Nell-Breuning-Allee 10, Saarbrücken; d.wuhrmann@reuschlaw.de Zusammenfassung Die komplexen und vielschichtigen Anforderungen bei der Durchführung von Projekten in der pharmazeutischen Industrie sind bereits Thema des ersten Teils dieser Beitragsreihe gewesen. Dort sollten vor allem die Problemstellungen im Umgang mit Lieferanten dargestellt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Im Kern drehte sich der erste Beitrag um kaufvertragliche Fragestellungen; in diesem zweiten Teil sollen hingegen werkvertragliche Fragestellungen im Vordergrund stehen, die oftmals den Schwerpunkt bei Projekten in der pharmazeutischen Industrie bilden. In einem ersten Schritt werden die Besonderheiten eines Werkvertrages gegenüber einem Kaufvertrag verdeutlicht. Zudem werden auch verschiedene rechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, mittels derer diese Besonderheiten vertraglich verändert werden können. Außerdem werden die Regelung der Abnahme im gesetzlichen Sinne und die Umsetzung in Projekten mit den vielschichtigen Möglichkeiten von sogenannter factory acceptance tests und site acceptance tests näher betrachtet. Im zweiten Schritt wird sodann auf einige der Besonderheiten der VOB/B eingegangen. Dieses Klauselwerk, welches den vollen Titel Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen trägt, wird häufig zum Bestandteil von (Werk-)Verträgen gemacht und regelt das Miteinander der Parteien regelmäßig deutlich anders, als es die Vorschriften des BGB vorsehen. In einem dritten Schritt werden dann, analog zu der Systematik des ersten Teils, einige Fragestellungen von Vertragspflichtverletzungen beleuchtet. In diesem Zusammenhang wird spezifisch auf die Themen Verzug sowie Abgrenzung des Standes von Wissenschaft und Technik zu dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik als Grundlage für die Mangelfreiheit eines Werkes eingegangen. Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Werkverträge unterscheiden sich von Kaufverträgen insbesondere dadurch, dass es dem Käufer im Kaufvertrag grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer das zu kaufende Produkt tatsächlich selbst hergestellt hat oder nur handelt. Im Werkvertrag dagegen möchte der Besteller (also der Käufer im kaufvertraglichen Sinne) auch, dass der Werkunternehmer das versprochene Werk selbst herstellt. Der schöpferische Akt der Herstellung ist somit maßgeblicher Bestandteil der vertraglichen Verbindung. Ob es sich bei diesem Werk um eine neu herzustellende, eine zu ändernde Sache oder um einen durch Arbeits- oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handelt, ist für die Einordnung als Werkvertrag im Ergebnis irrelevant. Regelmäßig wird man also in Projekten, bei denen Lieferanten (Teil-) Gewerke erbringen, davon ausgehen können, dass es sich hierbei um Werkverträge handelt. Demnach kommen auch die Besonderheiten des Werkvertragsrechts und nicht die des Kaufvertragsrechts zur Anwendung. Geregelt sind diese in den 631 ff BGB. Die Besonderheiten des Werkvertragsrechts bestehen insbesondere darin, dass eine Pflicht des Bestellers zur Abnahme des Werkes besteht. Die Abnahme Im Grundfall geht das Gesetz davon aus, dass die Abnahme vom Besteller vorzunehmen ist, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde. Grundsätzlich kann die Abnahme also nach fehlerfreier Vollendung des Werkes verlangt werden, darf aber auch nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden, 640 BGB. Der Begriff der Unwesentlichkeit ist stets eng auszulegen und in jedem Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu prüfen. Nur wenn weder der Mangel selbst noch seine Beseitigung lästig sind, kann von einer Unwesentlichkeit ausgegangen werden.[1] Mängel sind 16 Wuhrmann und Reusch. Projektmanagement
2 insbesondere dann aber als wesentlich anzusehen, wenn sie auf die Gebrauchsfähigkeit oder die Sicherheit des Werks Einfluss haben. Weiterhin muss bei der Frage der Wesentlichkeit auf die Interessen des Bestellers Rücksicht genommen werden, insbesondere dann, wenn sie Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind. Wird etwa eine bestimmte Toleranz für die Genauigkeit eines Werks vereinbart, so ist auch eine ganz geringfügige Überschreitung dieser Grenze als wesentlich anzusehen.[2] In der Praxis treten die größten Schwierigkeiten erfahrungsgemäß oftmals in diesem Bereich auf, weswegen die Parteien bereits in den Vertragsverhandlungen versuchen, die wenig ausdifferenzierte Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Abnahme zu verfeinern und auf das jeweilige Geschäft anzupassen. So ist es mittlerweile üblich, die Abnahme in verschiedene Teilschritte aufzuspalten. Regelmäßig gehört hierzu mindestens die Aufspaltung in eine Werksabnahme (sog. factory acceptance test (FAT)) und eine Abnahme am Aufstellungsort (sog. site acceptance test (SAT)). Diese Unterscheidung in FAT und SAT ist insofern juristisch irrelevant, als es lediglich darauf ankommt, welchen Zeitpunkt die Parteien denn als tatsächlich denjenigen verstehen, in dem die Verantwortung für die Anlage vom Hersteller auf den Besteller/Betreiber übergeht. Daher kommt es also darauf an, was in den Verträgen insgesamt genau zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Die vorgenannte Zweiteilung der Abnahme in den factory acceptance test und den site acceptance test kann naturgemäß beliebig weiter ausdifferenziert werden. Gewöhnlich ist aus Sicht des Bestellers zu empfehlen, in jedem Fall eine Abnahmephase am späteren Bestimmungsort zu vereinbaren. Hierdurch stellt man sicher, dass es zumindest Rückschlüsse über den sicheren Betrieb im normalen, alltäglichen Gebrauch gibt. Es ist dementsprechend sehr wohl möglich, auch den site acceptance test noch einmal aufzuspalten und dem Lieferanten eine Vorabnahme für die Teile des Gewerkes zu geben, die offensichtlich bei Anlieferung und Aufstellung prüfbar sind. Parallel hierzu verbleibt aber eine zeitlich verlängerte Möglichkeit des Bestellers, die Anlage beziehungsweise das restliche Gewerk im normalen Kontext des Unternehmens zu testen und erst danach die endgültige Abnahme auszulösen. Für die Gestaltung einer solchen Staffelung bieten sich vorbereitete Protokolle in jeder Stufe des Abnahmeprozesses an, die vom Projektmanagement des bestellenden Pharmaunternehmens bereitgestellt und ausschließlich verwendet wer- ProCeSSeS and PaCKaging LeaDing trade Fair DüsselDorf, Germany may 2014 interpack.com every innovation Has its Starting point
3 den sollten. Problematisch im Sinne des Werkvertragsrechts und der damit einhergehenden Abnahme ist, dass mit dem Zeitpunkt der Abnahme nicht nur die Gewährleistungsfrist beginnt und grundsätzlich die Zahlung der Vergütung ansteht, sondern gleichzeitig die Beweislast für die Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit des Werkes wechselt. Bis zur Abnahme ist der Werkunternehmer verpflichtet nachzuweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Mit dem Zeitpunkt der endgültigen Abnahme wechselt diese Beweislast und der Besteller ist nunmehr gezwungen nachzuweisen, dass die von ihm abgenommene Anlage oder das abgenommene Gewerk Mängel aufweist. Es bietet sich daher in jedem Fall an, eine endgültige Abnahme erst nach ausführlichen Testprozeduren vorzunehmen; die entsprechenden Verträge sollten daher solche Tests und deren Abläufe vorsehen. Im Gegenzug bietet es sich an, die Vergütung des Lieferanten an jede einzelne Stufe der Abnahme zu knüpfen. So ist der Lieferant nicht gezwungen, auf die letzten Restbeträge seiner Vergütung zu warten, weil der Probebetrieb beim Besteller andauert. Das Recht zur Ersatzvornahme als Teil der Mängelgewährleistungsrechte Im ersten Teil der Aufsatzreihe haben wir gesehen, dass im Kaufvertragsrecht das Recht des Käufers auf Nacherfüllung gleichzeitig auch die Pflicht ist, dem Verkäufer die Nacherfüllung zu gewähren ihm mithin eine zweite Chance zur mangelfreien Leistung zu geben. Im Kaufrecht ist es daher aufgrund des gesetzlichen Regelfalls ohne weiteres nicht möglich, den langsam arbeitenden Lieferanten durch eigene Reparatur zu ersetzen oder gar einen Dritten zu beauftragen und dessen Kosten beim Lieferanten anschließend zu regressieren. Anders dagegen das Werkvertragsrecht: Im Werkvertragsrecht ist es nach 634 Nr. 2 BGB möglich, dass der Besteller nach Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Besteller sogar einen Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Aufwendungen verlangen kann, die bei der Selbstvornahme anfallen werden, 637 Abs. 3 BGB. Vor dem Hintergrund, dass regelmäßig nach der Abnahme die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bezüglich des Projektes beendet ist und die Lieferanten möglicherweise keinerlei planbare Kapazitäten für die Behebung von Mängeln an einem eigentlich schon abgeschlossen gedachten Projekt haben, ist diese Möglichkeit der Selbstvornahme für den Besteller im Werkvertragsrecht praktisch durchaus von einiger Relevanz. Wichtig ist hierbei allerdings, dass das Projektmanagement des Bestellers den Lieferanten wegen eines Mangels an dem Werk zunächst wirksam zur Nacherfüllung auffordert und hierbei eine (angemessene) Frist setzt. Die Angemessenheit bestimmt sich immer nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass ein ordentlich arbeitender Unternehmer den Mangel in der Frist beseitigen könnte. Hierbei genügt die Mitteilung des Mangelsymptoms. Es reicht daher, das Phänomen des Mangels zu beschreiben, ohne gleichzeitig die Ursache hierfür benennen zu können. Aus der Nacherfüllungsausforderung muss allerdings das Verlangen des Käufers nach der Beseitigung dieses Mängelphänomens eindeutig erkennbar sein. Ist die Frist unangemessen, so verlängert sie sich automatisch um die erforderliche Zeitspanne und ist dann insoweit wirksam. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist es dem Besteller möglich, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten beseitigen lassen; der Verkäufer verliert nach dem Willen des Gesetzgebers dann und insoweit das Recht zur Nacherfüllung. Besonderheiten der VOB In vielen Verträgen mit Lieferanten, auch in solchen der pharmazeutischen Industrie, finden sich oftmals Klauseln, nach denen zusätzlich zu den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen die Bedingungen der VOB gelten sollen. Erfahrungsgemäß hat sich diese vertragliche Regelung eingebürgert, obwohl die jeweils beteiligten Parteien oftmals nicht vollumfänglich wissen, welche rechtlichen Auswirkungen damit einhergehen. Die Abkürzung VOB leitet sich ursprünglich aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen ab und bedeutet heute Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Dieses Klauselwerk ist eigentlich auf den Bauvertrag als Langzeitvertrag zugeschnitten und soll die Interessen der beteiligten Parteien eines Bauprojektes gleichermaßen und praxisnah berücksichtigen. Die VOB gliedert sich in drei Teilbereiche auf:. Die VOB/Teil A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Im Regelfall besteht für private Auftraggeber keine Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A. Von deren Geltung kann deshalb nur ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich oder nach den Umständen völlig eindeutig vereinbart worden ist oder sich der private Auftraggeber einseitig der VOB/A unterworfen hat.. Die VOB/B enthalten Regelungen für die Ausführung von Bauleistungen und sind die deutlich praxisnähere Vereinbarung.. Teil C der VOB hält allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen bereit, insbesondere eine Vielzahl von Regelwerken für bestimmte Baubereiche, die jeweils auch mit DIN- Nummern versehen sind. Im privatrechtlichen Bereich ist die Einbeziehung der VOB/B der häufigste Fall. Die Regelungen der VOB/B unterscheiden sich insbesondere im Bereich der Sachmangelhaftung, aber auch im Bereich des Ver- 18 Wuhrmann und Reusch. Projektmanagement
4 zuges des Lieferanten von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Mängelansprüche kommen beim VOB-Bauvertrag ausschließlich die folgenden Rechte des Käufers in Betracht:. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung nach 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B beziehungsweise der Anspruch auf Ersatzvornahme nach 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B.. Das Recht auf Minderung nach 13 Abs. 6 VOB/B.. Das Recht auf Schadenersatz gemäß 13 Abs. 7 VOB/B. Grundsätzlich stellt die VOB den Mängelbeseitigungsanspruch des Bestellers gegenüber dem Lieferanten in den Vordergrund, zudem ist die Aufrechterhaltung der vertraglichen Beziehung auch im Mängelfall Ziel der VOB/B. In erster Linie ist daher der Anspruch auf Mängelbeseitigung nach 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B vom Auftraggeber durchzusetzen. Daneben kann der Auftraggeber außerdem Schadensersatz gemäß 13 Abs. 7 VOB/B vom Lieferanten verlangen. Das BGB hingegen sieht die Nacherfüllung, die Selbstvornahme, die Minderung, den Rücktritt sowie den Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen vor, 634 BGB. Im Gegensatz zum BGB ist bei der VOB/B das Rücktrittsrecht im Falle von Mängeln unerwähnt und gilt als ausgeschlossen. Zudem ist im Gegensatz zum BGB das Recht zur Minderung bei der VOB/B aufgrund der Anknüpfung an zusätzliche Tatbestände nur in seltenen Ausnahmen möglich. Der Lieferant soll durch sein Nacherfüllungsrecht die volle Vergütung erhalten können, ohne auf die Minderung verwiesen zu werden. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz ist nach der VOB/B gegenüber dem BGB eingeschränkt: hat der Mangel am Bau Schäden an Körper und Gesundheit zur Folge, zahlt der Lieferant, wenn er den Mangel wenigstens fahrlässig verschuldet hat. Alle anderen Schäden z. B entgangenen Gewinn muss er lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ersetzen. Außerdem gibt es in der VOB/B verschiedene Möglichkeiten, wie die Schadenersatzpflicht des Lieferanten weiter eingeschränkt werden kann. Der Verzug Neben der Schlechtleistung in Form der Herstellung eines mangelhaften Werkes werden Gewerke vielfach zeitlich verzögert; ob es sich hierbei um verspätete oder mangelhafte Vorunternehmerleistungen handelt oder aber der Lieferant selbst Termine verschleppt, ist in der Sache letztlich unerheblich. Konsequenz ist jedenfalls, dass vertraglich vereinbarte Termine und Fristen nicht eingehalten werden hierzu zählen nicht nur Fristen zur Fertigstellung, sondern auch solche zum Ausführungsbeginn. Sowohl das BGB als auch die VOB/B geben dem Besteller mehrere Rechtsbehelfe an die Hand, um mit diesem Zustand umzugehen. Nach den Vorgaben des BGB kann der Besteller im Falle des Verzugs das Objekt später abnehmen und sich den Schaden, den er durch den Verzug erlitten hat, vom Unternehmer ersetzen lassen. Er kann aber auch eine andere Firma mit dem Weiterbau beauftragen und sich diesen Verzugsschaden ersetzen lassen; alternativ kann er auch vom Vertrag zurücktreten. Nach der VOB/B hat der Besteller ebenfalls verschiedene Möglichkeiten: Der Auftraggeber kann, unter Aufrechterhaltung des Vertrages, vom Auftragnehmer den Ersatz des durch die verschuldete Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Zudem kann er nach erfolgloser Fristsetzung den Vertrag kündigen, gegebenenfalls Ersatzvornahmemaßnahmen einleiten und darüber hinaus gleichzeitig Verzugsschadensersatz geltend machen. Soweit die Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen und der Auftraggeber als zusätzliche Voraussetzung an der weiteren Ausführung des Vorhabens aus Gründen, die zur Kündigung geführt haben, kein Interesse mehr hat, kann der Besteller auch den sogenannten Nichterfüllungsschaden beanspruchen. Denkbar wäre diese Variante beispielsweise bei Leistungen, die an enge Termine gebunden sind und nach Ablauf dieser Termine für den Besteller keinen Sinn mehr machen würden. Die VOB/ B schränkt die Rechte des Bestellers vor der Abnahme wie schon gesehen dahingehend ein, dass ihm nur ein Kündigungsrecht zusteht; ein Rücktrittsrecht ist nicht vorgesehen. Die VOB/B regeln zudem wesentlich genauer als das BGB, wann eine Verzögerung vorliegt und wann nicht. Voraussetzung für die vorgenannten Ansprüche ist stets: Der Unternehmer kommt in Verzug und ihm ist ein Verschulden hieran zur Last zu legen. Zudem ist es diesbezüglich wichtig zu wissen, dass die VOB/B besondere Regelungen hinsichtlich der Behinderung und Unterbrechung der Ausführung vorsieht und hiermit letztlich Risikosphären zuteilt. Dies kann dazu führen, dass Unterbrechungen und Behinderungen bestimmte Rechtsfolgen zugunsten des Bestellers nicht auslösen, wenn die Gründe für die Verzögerungen nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen und er dies angezeigt hat. Mit Blick auf das voranstehend Erläuterte ist daher nicht nur die Entscheidung ob der Einbeziehung der VOB/B von maßgeblicher Bedeutung, sondern auch stets die Vereinbarung von Zeit- und Fristenplänen in den Verträgen. Anerkannte Regeln der Technik Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen ist eine Situation, in der das bestellende Pharma-Unternehmen feststellt, dass das Werk nicht dem entspricht, was man sich bei Beauftragung des Lieferanten vorgestellt hat; zunächst also einmal völlig unjuristisch die Situation, in der sich zwei Parteien darüber streiten, ob ein hergestelltes Werk, eine erbrachte Projektleistung oder eine erbrachte Entwicklungsleistung vertragsgemäß ist. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um die Frage, ob das Werk sachmangelfrei ist. Für den Fall, dass Wuhrmann und Reusch. Projektmanagement 19
5 Tabelle 1 Vergleich BGB und VOB/B. 13 VOB/B Mängelansprüche 1.DerAuftragnehmerhatdemAuftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zurzeit der Abnahme frei vonsachmängeln,wennsiedie vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zurzeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 1. Wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. Für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. neben den Vorschriften des BGB auch die der VOB/B zur Anwendung kommen, haben wir die relevanten Vorschriften aus beiden Regelungen in Tabelle 1 nebeneinander dargestellt. Im Grunde gehen beide Regelungen von einer identischen Prüfung eines Sachmangels aus. In einem ersten Schritt wird immer verglichen, ob der Ist-Zustand des Werkes einem explizit vereinbarten Soll-Zustand entspricht. Je mehr die entsprechenden Gewerke spezifiziert sind, desto einfacher ist daher insoweit die Feststellung, ob es sich um einen Sachmangel handelt oder nicht. Regelmäßig ist aber gerade bei komplexeren Projekten eine genaue Spezifikation der einzelnen Gewerke und Leistungsmerkmale zum Zeitpunkt von Lasten- oder Pflichtenheft und Vertragsschluss nicht möglich. Daher rühren auch solche Vertragsgestaltungen, in denen der Lieferant zur Einhaltung von allen relevanten Gesetzen und technischen Regeln vorverpflichtet wird. Bereits ein Blick in die Vorschrift des BGB Sach- und Rechtsmängel 1. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sachs-und Rechtsmängelnzuverschaffen. 2. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1.Wennessichfürdienachdem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. Für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. VOB/B zeigt, dass diese Regelung im Vertrag eigentlich überflüssig ist, da zumindest bei der VOB/B die anerkannten Regeln der Technik ohnehin relevant sind. Aber auch im Bereich des 633 BGB ist über die Üblichkeitsklausel deutlich gemacht, dass die Einhaltung von anerkannten Regeln der Technik, also dem allgemein als Minimum anerkannten Standard, zur Sachmangelfreiheit gehört. Im Projektmanagement kommt es daher zunächst darauf an, die jeweils im Vertrag ausgehandelten Inhalte, Spezifikationen und Anforderungen an das Werk zu kennen. Im Rahmen von Teilabnahmen sind diese Punkte dann detailliert zu prüfen und abzuhandeln. Daneben ist bereits während des Baufortschritts die Planung und Umsetzung durch die beteiligten Planer und Konstrukteure auf die Einhaltung von technischen Standards zu prüfen. Während aber das BGB keine Möglichkeit bietet, den Lieferanten vor der Abnahme zu Korrekturen am Werk zu zwingen, sind die Regelungen der VOB/B differenzierter. Nach 4 Abs. 7 VOB/B ist der Lieferant auch vor der Abnahme verpflichtet, Mängel auf Aufforderung des Auftraggebers zu beheben. Es handelt sich also noch um reine Vertragserfüllung. Wie oben schon dargestellt ist damit auch die Beweislast betroffen. Ein ganz entscheidender Unterschied zwischen den Mängelansprüchen des Auftraggebers nach 4 Abs. 7 VOB/B vor Abnahme und den Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers gem. 13 VOB/B nach Abnahme besteht nämlich darin, dass der Auftragnehmer vor Abnahme nachweisen muss, dass die von ihm erbrachten Leistungen ordnungsgemäß sind. Demgegenüber muss nach Abnahme der Auftraggeber beweisen, dass der aufgetretene Mangel auf die Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Dieser Unterschied ist auch im Falle eines Prozesses von entscheidender Bedeutung. Es ist daher für die projektbetreuenden Pharma-Ingenieure von erheblicher Bedeutung, bereits vor der Abnahme auftretende Mängel zu rügen und zur Beseitigung aufzufordern, soweit die VOB/B vereinbart worden sind. Sie werden als Leser dieses und des vorangegangenen Artikels erkannt haben, dass es für den projektleitender Pharma-Ingenieur gilt, stets die Übersicht zu wahren und oftmals sehr genau auf die Einhaltung von Details zu achten. Die Folgen einer zu laschen Handhabe können, je nach Inhalt der Verträge sowie der in Bezug genommenen gesetzlichen Vorgaben, fatal sein. Die beiden Artikel sollen daher helfen, dem juristischen Laien ein Grundverständnis der Zusammenhänge aufzubauen und besser entscheiden zu können, bevor es zu spät ist. Dennoch können wir nur empfehlen, im Zweifelsfall die Unterstützung von juristischen Beratern zu beanspruchen. Fachliteratur [1] Peters in NZBau 2000, 169ff. [2] Voit in Bamberger/Roth, Beck scher Online Kommentar BGB, 28. Aufl., 640 Rn. 21 ff. 20 Wuhrmann und Reusch. Projektmanagement
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