Landratsamt Wartburgkreis Fachdienst Soziales. Behindertenhilfeplan für den Wartburgkreis

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1 Landratsamt Wartburgkreis Fachdienst Soziales Behindertenhilfeplan für den Wartburgkreis

2 Behindertenhilfeplan für den Wartburgkreis Inhaltsverzeichnis Vorwort des Landrates des Wartburgkreises (noch nicht eingearbeitet) Vorwort der Bürger- und Behindertenbeauftragten des Wartburgkreises (noch nicht eingearbeitet) Teil A Grundlagen und Allgemeines Definitionen 6 Behinderung 6 Körperlich behinderte Menschen 8 Sehbehinderte und blinde Menschen 9 Hörbehinderte und gehörlose Menschen 9 Mehrfachbehinderung 10 Geistig behinderte Menschen 10 Lernbehinderte Menschen 11 Sprachbehinderte Menschen 11 Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen 12 Suchtkranke Menschen 12 Menschen mit Verhaltensstörungen 13 Integration und Gleichstellung 14 Barrierefreiheit 15 Heilpädagogik 15 Sonderpädagogik 16 Sonderpädagogischer Förderbedarf 16 Allgemeine statistische Angaben über behinderte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland 17 Gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfeplanung und Zuständigkeiten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 18 Verfassung des Freistaates Thüringen 19 Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen 19 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe von 20 behinderten Menschen Gesetzlich geregelte Zuständigkeiten 21 Die Stellung von behinderten Menschen in der Gesellschaft 23 Die Arbeitsmarktsituation für schwer behinderte Menschen

3 Soziale Leistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 28 Blindengeld 28 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Bundessozialhilfegesetz 29 Grundsicherung 30 Kindergeld 30 Nachteilsausgleiche für schwer behinderte Menschen 31 Pflegegeld und Pflegesachleistungen 32 Renten wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung 33 Sozialtarif in der Telekommunikation 35 Unfallversicherung Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Teil B Behindertenhilfeplanung für den Wartburgkreis Behindertenhilfeplanung für den Wartburgkreis 37 Zielsetzung und Grundsätze der Behindertenhilfeplanung 37 Instrumente und Methoden der Behindertenhilfeplanung 39 Abgrenzungen zur Behindertenhilfeplanung 40 Beschreibung der Ausgangssituation Demographische Angaben zur Bevölkerung im Wartburgkreis 41 Historische und regionale Zusammenhänge 41 Statistische Angaben über behinderte Menschen im Wartburgkreis 42 Bedürfnisanalyse Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Menschen mit Behinderungen Körperlich behinderte Menschen 46 - Sehbehinderte und blinde Menschen 47 - Schwerhörige und gehörlose Menschen 49 - Menschen mit Erkrankungen der inneren Organe 55 - Menschen mit Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates 57 Menschen mit einer geistigen Behinderung 59 Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen 62 Suchtkranke Menschen 63 Menschen mit einer Mehrfachbehinderung

4 Bestandsanalyse Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft 68 Barrierefreie Gestaltung des privaten Lebensumfeldes 68 Barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Lebensumfeldes 69 Behindertenfahrdienste 79 Begegnung und Kontaktmöglichkeiten 80 Selbsthilfegruppen 82 Wohnen für Menschen mit Behinderungen 83 Allgemeiner Wohnraum für Menschen mit Behinderungen 84 - Öffentliche Förderung von barrierefreiem Wohnraum 84 - Bestand an barrierefreiem Wohnraum im öffentlichen und privaten Wohnungsbau 85 Ambulant Betreutes Wohnen 89 - Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen und/oder körperlichen 91 Behinderung - Betreutes Wohnen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder 92 seelischen Behinderung - Betreutes Wohnen für suchtkranke Menschen 92 Wohnheime 93 - Wohnheime für Menschen mit einer geistigen Behinderung 93 - Wohnheime für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder seelischen 95 Behinderung - Wohnheime für chronisch mehrfach geschädigte suchtkranke Menschen 97 Weitere Wohnangebote für behinderte, psychisch kranke oder suchtkranke 97 Menschen im Wartburgkreis Pflegeheime 97 - Pflegeheime für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, seelischen oder geistigen Behinderung oder Schwerstmehrfachbehinderung 97 Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen 98 Außerfamiliäre Angebote zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen Betreuungsangebote der Verbände, Vereine, Kommunen, kirchlichen Träger und im 101 Rahmen von ehrenamtlichem bürgerschaftlichen Engagement Mobiler Familienentlastender Dienst (FED) 102 Betreuungsangebote für suchtkranke Menschen Tagestreffs für suchtkranke Menschen 105 Tagesstrukturierende Angebote Heilpädagogische Förderzentren an den Werkstätten für behinderte Menschen Tagesstätten 106 a) Tagesstätten für geistig behinderte Menschen 107 b) Tagesstätten für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen 107 c) Tagesstätten für suchtkranke Menschen Heilpädagogische und tagesstrukturierende Förderbereiche an Wohnheimen und Pflegeheimen für behinderte Menschen

5 Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern Ambulante und mobile Frühförderung 109 Einzelintegration in Regelkindergärten 110 Integrative Kindertagesstätten 111 Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen 113 Förderung und schulische Bildung für Menschen mit Behinderungen 113 Schulische Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern 113 und Jugendlichen Integration in Grund- und Regelschulen, Gymnasien sowie berufsbildende Schulen 114 Förderschulen 116 Mobile Sonderpädagogische Dienste 118 Regionale Förderzentren 118 Schulen für geistig behinderte Menschen 120 Berufsbildende Schulteile/Klassen für behinderte Menschen 121 Wohnheime in Verbindung mit Förderschulen 122 Teilhabe von schwer behinderten Menschen am Arbeitsleben 122 Schwer behinderte Menschen und Arbeitslosigkeit 122 Beschäftigungsquoten von schwer behinderten Menschen im Öffentlichen Dienst Vernetzungen mit anderen Landkreisen und kreisfreien Städten Allgemeines 125 Wohnen für Menschen mit Behinderungen 125 Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen 129 Außerfamiliäre Angebote zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen 132 Früh- und heilpädagogische Förderung 133 Kreisfremde Förderschulen und Förderzentren, die von Kindern und Jugendlichen aus dem Wartburgkreis besucht werden Ergebnisse der Bedürfnis-/Bedarfs- und Bestandsanalysen Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft 139 Wohnen für Menschen mit Behinderungen 142 Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen 148 Angebote zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen 149 Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern 153 Förderung und schulische Bildung für Menschen mit Behinderungen Planungsempfehlungen und Umsetzungsmaßnahmen Planungsempfehlungen und Umsetzungsmaßnahmen 159 4

6 Anlagen Statistiken und grafische Darstellungen Anlage 1 Sozialräume des Wartburgkreises Kreiskarte 162 Anlage 2 Sozialräume des Wartburgkreises Einwohner und Fläche 163 Anlage 3 Schwerbehinderte am und im Wartburgkreis nach 166 Altersgruppen Anlage 4 Schwerbehinderte am und im Wartburgkreis 167 Anzahl der schwer behinderten Personen je Einwohner Anlage 5 Schwerbehinderte am und im Wartburgkreis nach 168 der Art der schwersten Behinderung (Oberkategorien) Anlage 6 Selbsthilfegruppen im Wartburgkreis und in der kreisfreien Stadt 169 Eisenach Anlage 7 Barrierefreier Wohnraum im Wartburgkreis Kreiskarte 172 Anlage 8 Wohnheimplätze für geistig und schwerst mehrfach behinderte 173 Menschen im Wartburgkreis Anlage 9 Einzelintegrationen von Kindern gem. 39 BSHG in Regelkindertagesstätten 175 mit Betreuung durch eine zusätzliche Fachkraft Kreiskarte Anlage 10 Barrierefreie reguläre Schulen im Wartburgkreis Kreiskarte 175 Anlage 11 Bildungsgänge an den Staatlichen Förderzentren im Wartburgkreis 176 Anlage 12 Statistik über die Schülerzahlen der Staatlichen Förderzentren im Wartburgkreis 177 Anlage 13 Schülerstruktur am Staatlichen regionalen Förderzentrum Pestalozzi- 178 Schule in Eisenach Schülerinnen und Schüler aus dem Wartburgkreis Anlage 14 Beschäftigungsquoten von schwer behinderten Menschen im Öffentlichen Dienst im Wartburgkreis im Jahr Übersicht über Angebote und Einrichtungen Anlage 15 Freizeiteinrichtungen für Menschen mit Behinderungen 180 Anlage 16 Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen 181 Anlage 17 Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen 187 Anlage 18 Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen 198 Anlage 19 Einrichtungen der ambulanten, mobilen und teilstationären 201 Frühförderung Anlage 20 Förderschulen für Menschen mit Behinderungen 204 5

7 Behindertenhilfeplan für den Wartburgkreis Teil A Grundlagen und Allgemeines

8 Definitionen Mit den nachfolgenden Ausführungen wird nicht der Anspruch erhoben den Begriff der Behinderung vollständig und abschließend definieren zu wollen. Dies dürfte auf Grund der Vielschichtigkeit auch kaum zu realisieren sein. Vielmehr sollen Ansätze zur Definition dargestellt werden, um die Zielgruppen dieses Behindertenhilfeplanes einfacher und konkreter beschreiben zu können. Dabei wird der Begriff Behinderung aus verschiedenen Perspektiven betrachtet, so zum Beispiel aus medizinischer, rechtlicher, pädagogischer Sicht und nicht zuletzt aus der Sichtweise der Betroffenen selbst. Behinderung Der Behindertenbegriff unterscheidet sich vom medizinischen Krankheitsbegriff. Von einer Behinderung könnte allgemein gesagt werden, dass sie dort beginnt, wo Krankheit aufhört. Es liegt ein Defekt vor, der einen Endzustand nach einer vorausgegangenen Krankheit darstellen kann und auch bei der Weiterführung einer medizinischen Behandlung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft irreversibel ist. Oder ganz einfach formuliert: Eine Behinderung ist eine Krankheit, die nicht geheilt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für alle Formen von Behinderungen, denn es gibt Überschneidungen und Grenzfälle zwischen Erkrankungen, chronischen Erkrankungen und Behinderungen. (vgl. Hensle, 2000, S. 14) Eine chronische Erkrankung kann als Grenzzustand charakterisiert werden, in der sich Krankheit als eher zeitlich absehbares, dynamisches Geschehen und Behinderung als eher irreversibler, statischer Endzustand treffen. Wird eine Krankheit chronisch, kann sie bereits Merkmale einer Behinderung annehmen. Dies betrifft insbesondere Krankheiten, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit sich bringen, wobei eine Heilung entweder überhaupt nicht möglich ist oder zeitlich in weiter Ferne liegt. Zu den chronischen Erkrankungen sind beispielsweise zu zählen: - Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems - Erkrankungen der Lunge und der Atemwege (z.b. Asthma bronchiale) - Erkrankungen des Verdauungstraktes und des Stoffwechsels (z.b. Morbus Crohn, Diabetes mellitus) - Erkrankungen des Nervensystems (z.b. Multiple Sklerose, Epilepsie) - Erkrankungen des Blutes - Krebserkrankungen - HIV-Infektion und AIDS-Erkrankung (vgl. Hensle, 2000, S. 59 ff.) Die Zuordnung von chronischen Krankheiten zu den Behinderungen wurde unter anderem im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen, Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe von schwer behinderten Menschen (Schwerbehindertenrecht), berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz und damit auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" werden entsprechend 69 SGB IX auch einige chronische Krankheiten als Behinderung anerkannt. In den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit wird auch von Gesundheitsstörungen gesprochen. Auch in 3 SGB IX werden chronische Erkrankungen einbezogen. Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) geht bei der Definition einer Behinderung von drei Begriffen aus: 6

9 1. impairment (Schädigung) - Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers 2. disability (Beeinträchtigung) - Funktionsbeeinträchtigung oder -mängel auf Grund von Schädigungen, die die selbständige Bewältigung von typischen Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen 3. handicap (Behinderung) - Nachteile für eine Person, die aus einer Schädigung oder Beeinträchtigung resultieren Nach 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hierbei wird auf die beeinträchtigte Teilhabe des/der Einzelnen am Leben in der Gemeinschaft (Partizipation), und nicht mehr auf vermeintliche und tatsächliche Defizite abgestellt. Laut 2 Abs. 2 in Verbindung mit 69 Abs. 1 SGB IX sind Menschen schwer behindert, wenn bei ihnen das Vorliegen eines Grades der Behinderung von wenigstens 50 von einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde festgestellt wurde. Schwer behinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Entsprechend der Empfehlung der Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates gelten in der Pädagogik alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen als behindert, die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten soweit beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wesentlich erschwert ist. Des Weiteren ist der Begriff einer Behinderung auch über deren Ursachen (z.b. angeboren, Unfall, Wehrdienst-/Kriegsbeschädigung), nach den Behinderungsarten (z.b. Schwerhörigkeit, geistige Behinderung) und den aus der Behinderung resultierenden Folgen (z.b. Sonderschulbedürftigkeit, Hilflosigkeit) zu definieren. Unabhängig davon, wie die Fachwelt den Begriff der Behinderung auch immer definieren mag, eine Behinderung wird von den Betroffenen und von ihrer Umwelt immer subjektiv und somit unterschiedlich erlebt. Nicht durch die bloße Funktionsbeeinträchtigung ist die Behinderung eine Behinderung, sondern erst durch die Erschwerung der gesellschaftlichen Teilhabe, die die Funktionsbeeinträchtigung mit sich bringt. Das Phänomen der Behinderung wird durch Merkmale der Behinderung und der Gesellschaft hervorgerufen. (vgl. Hensle, 2000, S. 11) Gemeint ist damit, dass Menschen immer an Idealvorstellungen der Gesellschaft gemessen werden. Menschen, die diesen körperlichen oder geistigen Idealvorstellungen nicht oder nur unzureichend entsprechen, haben es oftmals schwer, von der Gesellschaft gesetzte Normen und Maßstäbe zu erfüllen bzw. es ist ihnen nicht möglich. In manchen Fällen kommt es daher zur Ausgrenzung und Diskriminierung dieser Menschen und sie werden an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft behindert. Ein ganz simples Beispiel ist hierfür eine Treppe vor einem Veranstaltungsraum, die für einen gehunfähigen Menschen in der Regel ein unüberwindbares Hindernis darstellt. Der Betroffene kann die Veranstaltung wegen der Treppe nicht besuchen, nicht aber weil er gehbehindert ist. 7

10 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob, wann und in welchem Maß sich ein Mensch selbst überhaupt damit identifiziert, behindert zu sein. In der Fachliteratur werden mehrfach der gesellschaftliche Druck und eine Stigmatisierung angesprochen, die bei manchen Betroffenen einen Zwang zur Übernahme und Identifizierung mit einer von der Normalität abweichenden Rolle bewirken. Das heißt, sie nehmen defizile Verhaltensweisen an, die man bei ihnen vermutet. Entsprechend passt sich ihr Selbstbild mit der Zeit den Zuschreibungen sowie den Bedingungen ihrer sozialen Situation an. Sie erlernen es behindert zu sein. Oder anders formuliert: sie sind behindert, weil es von ihnen erwartet wird. Körperlich behinderte Menschen Nach 1 der Verordnung nach 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe- Verordnung) sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 1 des BSHG: 1. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, 2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts, 3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, 4. Blinde oder solche Sehbehinderte, bei denen mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder b) durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen, 5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist, 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentaube und Hörstumme, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Nach den Ausführungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge im Fachlexikon der sozialen Arbeit werden als Körperbehinderte im engeren Sinne Menschen bezeichnet, die in ihrer Bewegungsfähigkeit dauernd eingeschränkt sind. Körperbehinderungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungsformen auf. Erscheinungsformen sind unter anderem Lähmungen, Fehlbildungen, Verschleiß- und Abnutzungserkrankungen sowie Amputationen. Behinderte, bei denen die Behinderung auf einer körperlichen Regelwidrigkeit beruht, werden in dieser Literatur als körperlich Behinderte definiert. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem der Körperbehinderten, da Körperbehinderte nur eine Gruppe der körperlich Behinderten darstellen. Zu den körperlich Behinderten gehören auch Personen, bei denen die Behinderung auf eine Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organes zurückzuführen ist, z.b. blinde und hörbehinderte Menschen. 8

11 Sehbehinderte und blinde Menschen Bei der Beschreibung von körperlich behinderten Menschen wurde bereits auf die Begriffe Sehbehinderung und Blindheit nach dem BSHG Bezug genommen. Darüber hinaus gibt es eine Vielfalt an Festlegungen, Beschreibungen und Differenzierungen dieser beiden Begriffe. Allgemein werden sie auch unter dem Begriff Sehschädigung zusammengefasst. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterteilt Sehschädigungen in folgende Kategorien: a) sehbehindert: 6/18 bzw. 3/10 (0.3) b) sehbehindert: 6/60 bzw. 1/10 (0.1) c) hochgradig sehbehindert: 3/60 (Fingerzählen erst in 3 m Entfernung möglich) bzw. 1/20 (0.05) d) blind: 1/60 (Fingerzählen erst in 1m Entfernung möglich) bzw. 1/50 (0.02) e) blind: keine Hell-/Dunkelwahrnehmung Der Wert 1/10 bedeutet zum Beispiel, dass ein Sehbehinderter mit 1/10 Sehkraft erst aus 1 m Entfernung das erkennen kann, was ein Normalsichtiger aus 10 m Entfernung sieht. Der Begriff Blindheit bezieht sich auf den Verlust der Sehkraft, der es dem Betroffenen unmöglich macht, einen in der Gesellschaft üblichen Lebensstil zu führen. Als blind wird jemand eingestuft, dessen Sehleistung unter 1/50 (2%) der Norm liegt. Das heißt, dass auch bei einem blinden Menschen theoretisch noch ein Sehrest vorhanden sein kann. Meist beschränkt sich dieser auf Hell-/Dunkelwahrnehmungen. Nach 1 Abs. 2 des Thüringer Blindengeldgesetzes ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Hörbehinderte und gehörlose Menschen Im Bereich der Hörschädigungen unterscheidet man zwischen Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit. Schwerhörige und Gehörlose sind voneinander getrennte Behindertengruppen. Allgemein kann gesagt werden, dass bei einer Schwerhörigkeit die Hörfähigkeit mehr oder weniger stark beeinträchtigt ist, schwerhörige Menschen aber dennoch in der Lage sind, eventuell mit technischen Hörhilfen, akustische Eindrücke (z.b. Musik, Geräusche) und Sprache über das Gehör wahrzunehmen. Bei der Gehörlosigkeit unterscheidet man zwischen zwei Gruppen von Betroffenen: zum einen Menschen, die mit einem rudimentären Hörvermögen geboren wurden oder die ihr Hörvermögen vor dem Erlernen der Sprache verloren haben (prälingual), und Menschen, die ihr Hörvermögen erst nach der Spracherlernung verloren haben (postlingual). Die Unterscheidung in eine prälinguale und eine postlinguale Gehörlosigkeit ist für die weitere Förderung der Betroffenen von Bedeutung, denn wenn eine Lautsprache bereits vernommen oder erlernt wurde, sind günstigere Voraussetzungen für die Sprachanbahnung vorhanden. Gehörlosigkeit bedeutet daher nicht, dass die Betroffenen zwangsweise taubstumm sind. Das Hörvermögen wird mittels der Audiometrie bewertet. Dabei wird der Hörverlust in Dezibel (db) in Abhängigkeit von der Tonhöhe der Prüftöne in Hertz (Hz) gemessen. Beträgt der Hörverlust im Frequenzbereich von 125 bis 500 Hz mehr als 60 db und ist der mittlere Hörverlust innerhalb des Frequenzbereiches von 500 bis 2000 Hertz im besseren Ohr größer als 90 db, spricht man von Gehörlosigkeit oder Taubstummheit, auch wenn noch Hörreste vorhanden sind und für die Sprachwahrnehmung nutzbar gemacht werden können. Der Frequenzbereich von 500 bis 2000 Hz ist deshalb so wichtig, weil er als der Hauptsprachbereich der Vokale und Konsonanten fungiert. Eine Beeinträchtigung in diesem Frequenzbereich stellt daher ein besonderes Problem bei 9

12 der Kommunikation dar. (Quelle: Löwe, A.: Früherfassung, Früherkennung, Früherziehung hörgeschädigter Kinder, Berlin 1992) Mehrfachbehinderung Die Empfehlungen der Bildungskommission zur pädagogischen Förderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen bezeichnet Personen als mehrfachbehindert, die - infolge schicksalhafter Kumulierung von mehr als einer Behinderung betroffen sind, sog. Sekundärschädigung (z.b. ein blinder Mensch, der durch einen Unfall zusätzlich körperbehindert wurde), - von einem Schädigungssyndrom betroffen sind, das erfahrungsgemäß häufig mehr als eine Behinderung hervorruft, sog. multipler primärer Defekt (z.b. eine cerebrale Bewegungsstörung, die neben der Körperbehinderung zusätzlich eine Sprachbehinderung verursacht) - oder von einer Folgebehinderung der ursächlichen Behinderung betroffen sind; dabei wird zwischen einer obligaten (abhängigen) Folgebehinderungen (konnte als Folge nicht verhindert werden, z.b. Sprachbehinderung als Folge von Gehörlosigkeit) und einer nicht obligate Folgebehinderungen (deren Auftreten unter anderem durch ungünstige psychosoziale Umstände begünstigt wird, z.b. Verhaltensstörungen als Folge einer Sprachbehinderung) unterschieden. Um auszudrücken, dass bei einer Mehrfachbehinderung ein besonders großer Hilfs- und Förderbedarf besteht, werden oftmals auch die Begriffe Schwerstbehinderung und Schwerstmehrfachbehinderung verwendet. Sie sind eine Steigerung von Mehrfachbehinderung. Geistig behinderte Menschen Nach 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung sind Personen im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG geistig wesentlich behindert, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Im Fachlexikon der sozialen Arbeit des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge gelten Personen als geistig behindert, insofern und solang ihre Denk- und Lernfähigkeit umfänglich und längerfristig extrem hinter der am Lebensalter orientierten Erwartung liegt, was in der Regel bei Intelligenzwerten im Bereich unterhalb der dritten negativen Standartabweichung (IQ unter 55) anzunehmen ist. Als allgemeines Kennzeichen für das Vorliegen einer geistigen Behinderung ist das Lernverhalten hervorzuheben, z.b. eine begrenzte Fähigkeit zur selbständigen Aufgabengliederung. Gemäß der Beteiligung der erkennbaren (kognitiven) Funktionen am Wahrnehmungs-, Bewegungsund Sozialverhalten wirkt sich eine geistige Behinderung regelmäßig auch in Form von Wahrnehmungsschwächen, Koordinationsstörungen, sprachlichen Entwicklungsrückständen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten aus. Daneben finden sich häufig zusätzliche Störungen und Behinderungen, die durch zentrale Schädigungen und Folgeschädigungen bedingt sind, z.b. Hör- oder Sehschädigungen, Herzfehler). Geistige Behinderungen können unter anderem durch vorgeburtliche Schädigungen, Geburtsschäden (z.b. Sauerstoffmangel), schwere Ernährungsstörungen, Meningitis und Gehirnverletzungen entstehen. In der Pädagogik definierte die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates 1973:... geistig behindert ist, wer infolge einer organisch-genetischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er voraus- 10

13 sichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen einher. Eine untere Grenze sollte weder durch Angabe von IQ- Werten noch durch Aussprechen einer Bildungsunfähigkeit festgelegt werden, da grundsätzlich bei allen Menschen die Bildungsfähigkeit angenommen werden muss. Lernbehinderte Menschen Eine Lernbehinderung ist nicht mit einer geistigen Behinderung gleichzusetzen, denn ihre intellektuelle Beeinträchtigung ist in der Regel durch einen geringeren Grad und Umfang gekennzeichnet und durch einen IQ zwischen 55 und 85 zu beschreiben. Als lernbehindert gelten Menschen, deren intellektuelle Verarbeitungsmöglichkeiten umfänglich und längerfristig wesentlich hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Eine alters- oder institutionsmäßige Einschränkung der Betroffenen auf Kinder im schulpflichtigen Alter ist nicht empfehlenswert, da sonst weitere Förderbereiche aus dem Blickfeld geraten. Der Grund für eine Lernbehinderung ist in der Regel nicht in einer einzelnen Ursache zu finden, sondern vielmehr in einem Geflecht aus sich wechselseitig beeinflussenden Bedingungen. Dazu gehören biologische Veranlagungen, soziale und kulturelle Umwelteinwirkungen, die erzieherische Einflussnahme und die gegebenen Lernbedingungen. (vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit, 1997, S. 616) Von den lernbehinderten Menschen zu unterscheiden sind von Legasthenie und Dyskalkulie (Lese-Rechtschreib-Schwäche und Rechenschwäche) Betroffene. Bei ihnen ist die Bildungsfähigkeit nur in einem eng begrenzten Bereich erschwert, während das allgemeine Schulleistungsniveau in der Regel durchschnittlich ist. Hierbei spricht man auch von Teilleistungsstörungen. Sprachbehinderte Menschen Eine Sprachbehinderung bezeichnet allgemein eine längerfristige oder dauerhafte Abweichung von der altersgerechten Sprachentwicklung, der Fähigkeit, sprachliche Strukturen für die Kommunikation zu verwenden (Aphasie), der Stimme, und dem Redefluss (z.b. Stottern). Diese Abweichungen können sowohl in Laut als auch in Schrift bestehen. Die eingeschränkte Fähigkeit sich in Wort und Schrift mitzuteilen oder Sprache zu verarbeiten, kann die Betroffenen in ihrer Persönlichkeits- und Sozialentwicklung sowie ihrer seelisch-geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit gefährden oder beeinträchtigen. Die Ursachen für eine Sprachbehinderung sind vielfältig, sie können organisch, konstitutionell oder psycho-sozial bedingt sein. Organische Ursachen sind zum Beispiel Schädigungen oder Missbildungen der Sprachorgane sowie die Mitbetroffenheit von Intelligenz, Seh- und Hörorganen. Motorische und sensorische Reifungsverzögerungen wären u.a. als konstitutionelle Ursache zu nennen. Zu psycho-sozialen Sprachstörungen können auch erzieherische Fehlhaltungen (z.b. übermäßige Kritik und Missbilligung) führen. Der Begriff der Sprachbehinderung sollte nur auf Personen angewandt werden, deren sprachliche Auffälligkeit nicht als Folge anderer Schädigungen (z.b. Hörschädigung) anzusehen ist. (vgl. Hensle, 2000, S. 205) Bei diesen Betroffenen kann davon ausgegangen werden, dass keine Sprachstörung vorläge, wenn es keine Primärbehinderung gäbe. 11

14 Psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen Die Abgrenzung zwischen einer psychischen Krankheit und einer seelischen Behinderung gestaltet sich in der Fachliteratur schwierig. Auch in der Praxis werden beide Begriffe oftmals synonym verwendet. In Hinsicht auf das Betreuungsrecht werden als seelische Behinderungen bleibende psychische Beeinträchtigungen angesehen, die die Folge von psychischen Krankheiten sind (vgl. Jürgens, 1999, S. 12). Somit kann gesagt werden, dass eine seelische Behinderung eine manifestierte psychische Krankheit ist. (Hier sei auch auf die eingangs vorgenommene Differenzierung zwischen den Begriffen Krankheit und Behinderung verwiesen.) In: Das neue Betreuungsrecht von A. Jürgens werden als psychische Krankheiten 1. körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen, 2. körperlich begründbare (exogene) Psychosen, d.h. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Abhängigkeitskrankheiten (Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeiten) sowie 4. Konfliktreaktionen, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien) aufgeführt. Nach 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung sind Personen im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG seelisch wesentlich behindert, wenn bei ihnen infolge von seelischen Störungen eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit i.s.d.g. vorliegt. Diese seelischen Störungen können sein: 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Obwohl in beider Literatur die gleichen psychischen/seelischen Defizite benannt werden, werden sie einerseits als psychische Krankheiten und andererseits als seelische Behinderungen verstanden. Ein Grund dafür könnte die unterschiedliche Ausrichtung der Gesetze auf Leistungen und Leistungsvoraussetzungen sein. Das Betreuungsgesetz stellt darauf ab, ob ein Betroffener seine Angelegenheiten selbst erledigen kann oder nicht. Bei den Leistungen und Leistungsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen im Rahmen des BSHG ist die Befähigung der Betroffenen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, von wesentlicher Bedeutung. So stellt zum Beispiel das alleinige Vorliegen einer Suchterkrankung noch keine Behinderung dar, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Ein nicht abstinenter Alkoholiker bzw. Konsument anderer Suchtmittel ist jedoch als von einer Behinderung bedrohter Mensch anzusehen. Von einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung als Folge einer Suchtkrankheit ist dann zu sprechen, wenn eine (ggf. wesens- oder bewusstseinsverändernde) psychische Abhängigkeit vorliegt bzw. gehirnorganische Schädigungen mit psychischen/seelischen Auswirkungen eingetreten sind (siehe auch folgenden Abschnitt). Suchtkranke Menschen 1968 hat die Weltgesundheitsorganisation beschlossen, den Begriff der Sucht durch den Begriff der Abhängigkeit zu ersetzen. Hier ist der Begriff aber nur auf eine Abhängigkeit von Substanzen beschränkt. Nach dessen Definition liegt eine Abhängigkeit dann vor, wenn der Konsum einer 12

15 Substanz für die betroffene Person gegenüber anderen Verhaltensweisen, die für sie früher höhere Priorität hatten (z.b. pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz), höher bewertet wird und sich Toleranz, Kontrollverlust, Abstinenzverlust und/oder Entzugserscheinungen nachweisen lassen. Grundsätzlich bezeichnet Sucht bzw. Abhängigkeit eine, die freie Entwicklung und die Autonomie der eigenen Entscheidungen einschränkende Bindung an Menschen, Ideen oder Stoffe. Bei der Sucht bzw. Abhängigkeit kann unterschieden werden in stoffgebundene Abhängigkeit und stoffungebundene Abhängigkeit. Die stoffgebundene Abhängigkeit beschränkt sich nicht nur auf Alkohol und Drogen, sondern umfasst auch Medikamente, Nikotin und andere Substanzen. Eine stoffungebundene Abhängigkeit liegt zum Beispiel bei Spielsucht und Workaholic vor. Des Weiteren wird zwischen der seelischen (psychischen) und der körperlichen Sucht bzw. Abhängigkeit differenziert. Die psychische Abhängigkeit zeigt sich in dem starken, gelegentlich übermächtigen Wunsch, psychotrope Substanzen oder Medikamente, Alkohol oder Tabak zu sich zu nehmen. Die körperliche Abhängigkeit zeigt sich durch Toleranz, d.h., es werden immer höhere Mengen der Substanz erforderlich, um die gleiche Wirkung zu erzielen. (vgl. Stimmer, 2000, S. 1) Nach der MdE-Tabelle (siehe Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, 1996) liegt eine Alkoholkrankheit vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum zu körperlichen oder psychischen Schäden (z.b. Polyneuropathie) geführt hat. Bei einer nachgewiesenen Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher Einschränkung der Willenskraft wird i.d.r. ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgelegt, d.h., die Person ist im Sinne des Gesetzes schwer behindert. Der Nachweis der Alkoholabhängigkeit ist erst erbracht, wenn eine sachgerechte Entziehungsbehandlung durchgeführt worden ist und trotz Bemühens des Betroffenen um Abstinenz keinen bleibenden Erfolg gehabt hat. Eine Drogensucht liegt vor, wenn ein chronischer (mindestens ein Jahr andauernder) Gebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen und/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischer Veränderung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat. Für den Nachweis der Abhängigkeit gilt Gleiches wie bei der Alkoholkrankheit. Wertvolle Hinweise zur Definition von suchtkranken Menschen kamen von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Erstellung des Behindertenhilfeplanes (im Folgenden wird noch näher auf die Arbeitsgruppen eingegangen). Danach sind suchtkranke Menschen nicht als eine einheitliche Zielgruppe zu sehen, sondern bei ihnen handelt es sich um verschiedene Gruppierungen: a) suchtkranke nasse Alkoholiker bzw. Konsumenten anderer Suchtmittel b) chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke, meist mit Doppeldiagnosen c) abstinente (trockene) Suchtkranke d) Personenkreis der Primärprävention (Suchtgefährdete) Diese Gruppierung innerhalb der Zielgruppe ist von wesentlicher Bedeutung, da sich aus dem jeweiligen Stadium der Suchterkrankung unterschiedliche Bedürfnisse und Bedarfe ergeben. Menschen mit Verhaltensstörungen Verhaltensstörungen werden, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, häufig auch als Verhaltensauffälligkeiten, emotionale Störungen oder Störungen in der psychischen Entwicklung bezeichnet. Der gegenwärtig international gültige Begriff Verhaltensstörung wurde 1950 auf dem 1. Weltkongress für Psychiatrie in Paris festgelegt und umschreibt alle Formen und Ausprägungsgrade von Fehlverhalten, psychiatrische Syndrome, Psychopathie, Verwahrlosung, Delinquenz sowie pädagogische Erziehungsschwierigkeiten. (vgl. Hensle, 2000, S. 229) 13

16 Eine Verhaltensstörung wird als ein Verhalten definiert, welches von den formellen Normen einer Gesellschaft und/oder von den informellen Normen innerhalb einer Gruppe nicht nur einmalig und in schwerwiegendem Ausmaß abweicht. Dabei gelten sowohl die Untererfüllung der Norm als auch deren Übererfüllung als Abweichung. Entwicklungs- oder krisenbedingte sowie situations- oder personenabhängige Verhaltensabweichungen als vorübergehende, aktuell reaktive Auffälligkeiten sind dabei nicht über den Begriff Verhaltensstörungen zu fassen. (vgl. Hensle, 2000, S. 231) Verhaltensstörungen können zum Beispiel untergliedert werden in 1. Verhaltensstörungen aggressiver Art (überdurchschnittliche Häufigkeit von körperlichen und verbalen Aggressionen, Stören des Unterrichts, Zerstören von Gegenständen, Lärmen, Wutanfälle, Herumkommandieren anderer Kinder usw.) 2. Verhaltensstörungen gehemmter Art (überempfindliche Reaktionen, Äußerungen von Angst und Minderwertigkeitsgefühlen, häufiges Weinen usw.) 3. Verhaltensweisen, die für das Alter des Betroffenen als unangemessen gelten, aber auf einer tieferen Altersstufe zum normalen Verhalten eines Kindes gezählt werden 4. Verhaltensstörung delinquenter Art (Teilnahme an gemeinsamen Diebstählen, Kontakt zu anderen Delinquenten, Mitgliedschaft in Banden, häufiges Schulschwänzen). Bei Menschen mit Verhaltensstörungen liegt i.d.r. keine Intelligenzminderung vor. Trotz durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Intelligenz zeigen sich jedoch häufig erwartungswidrige Minderleistungen infolge der mit ihrer Symptomatik verbundenen psychischen Spannungen und Belastungen. (vgl. Hensle, 2000, S. 233) Integration und Gleichstellung Die klassische Definition beschreibt die allgemeine soziale Integration als einen Prozess der Eingliederung einer Minderheit oder Randgruppe in das System der Mehrheit. Damit ist oft die Erwartung verbunden, dass abweichende Verhaltensweisen oder Orientierungen an das Normalgefüge bzw. den Lebensstil der Mehrheit der Gesellschaft angepasst werden. Für den Bereich der Behindertenhilfe ist diese Definition nicht anwendbar. Im Gegenteil: Sie würde der Zielgruppe, den behinderten Bürgerinnen und Bürgern, Eigenschaften zuschreiben, die es zu rehabilitieren gilt. Bei der Integration von Menschen mit Behinderungen soll jedoch nicht die Zielgruppe den gesellschaftlichen Normen bzw. Idealen angepasst werden, sondern das Lebensumfeld und die Lebensbedingungen sind so zu gestalten, dass alle Menschen auch die mit einer Behinderung die gleichen bzw. vergleichbare Entwicklungschancen haben. Dies bedeutet auch, dass die Lebens-, Bildungs- und Freizeitqualitäten für alle Bürgerinnen und Bürger gleich bzw. vergleichbar sein müssen. Eine Voraussetzung dafür ist das Recht von behinderten Menschen auf Selbstbestimmung, Mitbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Möglichkeit, dieses Recht auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen. Die Gleichberechtigung soll eine Gleichstellung bewirken. Jedoch gibt es in vielen Bereichen noch immer Unterschiede zwischen der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn behinderten Menschen auf Grund von äußeren Umständen (z.b. bauliche Barrieren, diskriminierende Äußerungen etc.) unmittelbar oder mittelbar eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert wird oder sogar versagt bleibt. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden, insbesondere wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen Darüber hinaus bedeutet Gleichstellung aber auch besondere Maßnahmen zu treffen und Angebote zu schaffen, die die aus der Behinderung resultierenden tatsächlichen Einschränkungen ausgleichen 14

17 helfen. Es muss gehandelt werden, um für die Betroffenen aus ihrer Behinderung heraus keine Nachteile entstehen zu lassen oder diese möglichst weitgehend abzumildern, das heißt die Gleichberechtigung zu fördern. Barrierefreiheit Barrierefrei löst die althergebrachten Begriffe behindertengerecht und rollstuhlgerecht ab. Laut 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Prof. Philippen definiert in Wohnen ohne Barrieren, 1992: Barrierefreiheit bedeutet, dass jeder Mensch alles im Lebensraum, was barrierefrei gestaltet und gebaut wurde, betreten, befahren und selbständig, unabhängig und weitgehend ohne Hilfe benutzen kann. Damit existiert der Begriff der Barrierefreiheit bereits längere Zeit in der Behindertenhilfe und Behindertenhilfeplanung. Der Grundstein für seine konsequente Anwendung (auch im Alltag) wurde jedoch erst durch das Behindertengleichstellungsgesetzes gelegt. Barrierefreiheit beschreibt grundsätzlich einen Lebensraum, der allen Menschen zur gleichberechtigten Nutzung zur Verfügung steht. Seine Gestaltung vereint die Bedürfnisse aller und ist somit für jeden nutzbar. Das bedeutet, der Lebensraum wurde nicht extra für Menschen mit Behinderungen in besonderer Art und Weise gestaltet, sondern es wurden einfach bestimmte Faktoren vermieden, die unter anderem behinderten Menschen eine Nutzung erschweren oder unmöglich machen könnten. Die Zielgruppe sind daher nicht allein Menschen mit Behinderungen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger. Von der Barrierefreiheit profitieren auch Seniorinnen und Senioren, Schwangere, Mütter und Väter mit Kinderwagen, Personen, die schwere Lasten zu transportieren haben oder für die es einfach angenehmer und bequemer ist. Mit dem Begriff der Barrierefreiheit soll der unsachgemäßen Auslegung der Begriffe behindertengerecht und rollstuhlgerecht entgegengewirkt werden, dass man an behinderte Menschen einen besonderen Tribut zahlt, wenn auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden. Barrierefreiheit bringt die selbstverständliche Einbeziehung der Bedürfnisse aller Menschen zum Ausdruck. Heilpädagogik Ursprünglich waren Verhaltensstörungen der Aufgabenschwerpunkt der Heilpädagogik. Inzwischen werden auch die anderen Behinderungsarten einbezogen. Die Heilpädagogik weist eine gewisse Nähe zur Heim- und Fürsorgeerziehung und zur Psychagogik auf. Laut den Ausführungen im Fachlexikon der sozialen Arbeit des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befasst sich die Heilpädagogik als Wissenschaft wie als Praxis mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die infolge von biologisch bedingten Schädigungen und/oder durch soziale Verhältnisse und Einflüsse in ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Entwicklung beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass sie als behinderte oder verhaltensgestörte Menschen den gesellschaftlichen Anforderungen hinsichtlich Leistung und Anpassung schon von der frühen Kindheit an nicht oder nur begrenzt gewachsen erscheinen. Bei ihnen besteht die Gefahr, von anderen Personen oder von Institutionen auf Dauer abhängig zu bleiben oder ausgenutzt zu werden. 15

18 Sonderpädagogik Die Sonderpädagogik ist ein Spezialgebiet der Pädagogik, das sich insbesondere mit der Förderung, Bildung und Erziehung von Menschen mit Behinderungen befasst. Sonderpädagogischer Förderbedarf Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen von weiteren außerschulischen Maßnahmeträgern notwendig sein. Eine zentrale Aufgabe der sonderpädagogischen Förderung besteht darin, behinderungsspezifische Förderschwerpunkte aus einem oder aus mehreren Entwicklungsbereichen mit erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben zu verknüpfen. Dies gilt vor allem bei den häufig anzutreffenden Verbindungen von Beeinträchtigungen im Lernen, in der Motorik, in der Sprache sowie in emotionalen und sozialen Entwicklungsbereichen, die eine individuelle und umfassende Förderung notwendig machen. Zu benennen sind zum Beispiel sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Bereich - des Lern- und Leistungsverhaltens, insbesondere des schulischen Lernens, des Umgehen- Könnens mit Beeinträchtigungen beim Lernen, - der Sprache, des Sprechens, des kommunikativen Handelns, des Umgehen-Könnens mit sprachlichen Beeinträchtigungen, - der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung, des Umgehen-Könnens mit Störungen in Erleben und Verhalten, - der geistigen Entwicklung, des Umgehen-Könnens mit geistiger Behinderung, - der körperlichen und motorischen Entwicklung, des Umgehen-Könnens mit erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und mit körperlicher Behinderung, - des Hörens, der auditiven Wahrnehmung, des Umgehen-Könnens mit einer Hörschädigung, - des Sehens, der visuellen Wahrnehmung, des Umgehen-Könnens mit einer Sehschädigung und - der körperlichen und seelischen Verfassung, des Umgehen-Könnens mit einer lang andauernden Krankheit (Quelle: Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland. Beschluß der Kultusministerkonferenz vom ) Im Bereich des Förderschulwesens wurden die sonderpädagogischen Behindertenbegriffe neu definiert. Anlass dafür war, dass sich Behinderungen in ihrem Ausmaß und weiteren Verlauf vor allem bei Kindern nicht immer eindeutig einschätzen lassen. Das Ausmaß und der weitere Verlauf einer Behinderung (Einschränkung, Defizit) können gerade im Kindesalter oftmals erfolgreich von einer zielgerichteten Förderung beeinflusst werden. Grundlegendes Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist es daher, bestehende Einschränkungen und Defizite soweit zu kompensieren, dass sich daraus für die Betroffenen für ihr weiteres Leben möglichst keine Behinderungen (Nachteile) ergeben. (Zum Beispiel ist es in manchen Fällen möglich, das Stottern durch eine Sprachförderung auf ein Minimum zu reduzieren, so dass sich aus der Sprachstörung keine Behinderung ergibt.) 16

19 neue Begriffe bisherige Begriffe Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich - der körperlichen und motorischen Entwicklung Körperbehinderung - des Sehens und der visuellen Wahrnehmung Sehbehinderung - des Hörens und der auditiven Wahrnehmung Hörbehinderung - des emotionalen und sozialen Handelns Verhaltensstörung - der Sprache und des kommunikativen Handelns Sprachbehinderung - des Lernens und des Leistungsverhaltens Lernbehinderung - der geistigen Entwicklung geistige Behinderung An den bisherigen Behinderungsbegriffen im Förderschulwesen wurde auch deshalb Kritik geübt, weil sie von den Eltern und Schülerinnen und Schülern als Stigmatisierung ohne Entwicklungsperspektive empfunden wurden. Allgemeine statistische Angaben über behinderte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland lebten zum rund 6,6 Mio. Menschen, die durch die Versorgungsämter der Länder als Schwerbehinderte anerkannt wurden. Das sind ca. 8 % der Wohnbevölkerung. Hinzu kommt eine Zahl von behinderten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von weniger als 50 bei der Bewilligung von Renten der Unfallversicherung oder nach dem Recht der sozialen Entschädigung oder durch das Versorgungsamt festgestellt wurde. Des Weiteren besteht eine Dunkelziffer von behinderten Menschen, die ihre Ansprüche nicht geltend machen. Mit wachsendem Lebensalter nimmt die Häufigkeit einer Schwerbehinderung zu. Bei der Altersgruppe der 0- bis 18-Jährigen waren bundesweit etwa 11 von Personen betroffen, während bei den 18- bis 60-Jährigen pro Einwohner etwa 45 Personen als Schwerbehinderte anerkannt wurden. Die höchste Schwerbehinderten-Quote ist bei den Personen im Alter von mehr als 60 Jahren zu verzeichnen. Hier summieren sich zu den Behinderungen von Geburt an und den durch Unfall oder Erkrankung erworbenen Behinderungen auch Behinderungen als Folge aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. Bei der Art der Behinderung hatten mit rund 31 % der Verlust oder die Funktionseinschränkung von Gliedmaßen, Wirbelsäule, Rumpf oder Brustkorb den größten Anteil. Einen Anteil von rund 26 % haben die Funktionsbeeinträchtigungen der inneren Organe. Es folgten Querschnittslähmungen, zerebrale Störungen, geistige und seelische Behinderungen sowie Suchterkrankungen mit einem Anteil von 15 %. In den übrigen Fällen wurde die Art der Behinderung in der Statistik nicht näher erläutert. Zu rund 86 % waren die anerkannten Behinderungen auf allgemeine, nicht näher bestimmte Erkrankungen, einschließlich Impfschäden, zurückzuführen. Der Anteil der angeborenen Behinderungen betrug 4,5 %. Aus anerkannten Kriegs-, Wehr- oder Zivildienstbeschädigungen gingen 2,5 % der Schwerbehinderungen hervor. In 1,2 % der Fälle resultierte die Behinderung aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Die meisten betroffenen Bürgerinnen und Bürger wurden mit einem Grad der Behinderung von 50 eingestuft. Ein Viertel der schwerbehinderten Menschen erhielt ein Grad der Behinderung von 100. Unabhängig von der amtlichen Statistik konnten aus der Fachliteratur einige Angaben über die Häufigkeit von Behinderungen gewonnen werden (vgl. Hensle, 2000, S. 38 ff.). Danach liegt bei 17

20 etwa 0,3 % bis 0,5 % der Kinder eines Jahrgangs in der Bundesrepublik Deutschland eine schwerere Körperbehinderung vor. Etwa 0,1 % bis 0,5 % der Kinder und Jugendlichen eines Schülerjahrgangs sind schwerhörig und 0,04 % bis 0,05 % der Kinder und Jugendlichen eines Schülerjahrgangs sind gehörlos. Von Blindheit oder einer erheblichen Sehbehinderung betroffen sind in den westlichen Industrienationen ca. 0,15 % bis 0,25 % der Bevölkerung. Hier war in den vergangenen 20 Jahren eine stetige Zunahme zu verzeichnen, die nicht unwesentlich auf Grund der steigenden Lebenserwartungen vor allem auf der Altersblindheit beruht. Blindheit ist eine der seltensten kindlichen Behinderungen in der westlichen Welt. Sie betrifft nur 0,012 % bis 0,015 % der Kinder und Jugendlichen eines Jahrgangs. Von den blinden und hochgradig sehbehinderten Kindern und Jugendlichen sind etwa 50 % bis 70 % mehrfach behindert. In der Bundesrepublik Deutschland sind etwa 0,57 % bis 0,64 % der Kinder und Jugendlichen eines Jahrgangs geistig behindert. Bei ca. 2,6 % der Kinder und Jugendlichen eines Jahrgangs liegt eine Lernbehinderung, ggf. mit Übergang zu einer leichten geistigen Behinderung, vor. Bis zu 10 % wird der Anteil an Kindern und Jugendlichen eines Jahrgangs geschätzt, die in irgendeiner Art und Weise auf Grund einer Behinderung oder drohenden Behinderung begleitend zum Besuch einer Regelschule besondere medizinische, psychologische oder pädagogisch/ sonderpädagogische Maßnahmen benötigen. Gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfeplanung und Zuständigkeiten Grundsätzlich haben in der Bundesrepublik Deutschland alle Menschen die gleichen Rechte. Damit stehen behinderte und nicht behinderte Menschen vor dem Gesetz gleich. Zum Grundsatz einer Demokratie gehört, dass eingeräumte Rechte für den Einzelnen durchsetzbar sein müssen. Auch wenn behinderte Menschen rechtlich nicht behinderten Menschen gleich gestellt sind, stoßen viele von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Hindernisse. Diese ergeben sich aus bestimmten Anforderungen an das Lebensumfeld auf Grund von körperlichen, geistigen oder seelischen Besonderheiten. Durch die Legislative der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gleichstellung von behinderten Menschen festgeschrieben. Den behinderten Menschen selbst wurden zudem Mechanismen in die Hand gegeben, um ihre Rechte eigenständig durchzusetzen (z.b. durch eigene Interessenvertretungen oder Verbände). Die öffentliche Verwaltung sollte behinderte Menschen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in gesamtgesellschaftlicher Kooperation unterstützen und zur Schaffung von entsprechenden Rahmenbedingungen beitragen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Planung einer zielgerichteten Handlungsweise, durch die eine tatsächliche Gleichstellung realisiert werden kann. Insbesondere geht es darum, dass Menschen wegen ihrer behinderungsbedingten Besonderheiten nicht benachteiligt werden. Behindertenhilfeplanung als öffentlicher Auftrag versteht sich deshalb als vorausschauendes Maßnahmenkonzept zur Förderung der Autonomie von behinderten Menschen. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland In Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland heißt es: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Damit wird dem generellen Benachteiligungsverbot besonderer Ausdruck verliehen. 18

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