Lebensversicherung: Haftungsrisiko der Vermittler unterschätzt

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1 Lebensversicherung: Haftungsrisiko der Vermittler unterschätzt Mehr Transparenz in der Lebensversicherung nicht erst seit dem letztjährigen BVG-Urteil gefordert Makler als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers in der bav Von Rechtsanwalt Johannes Fiala, München und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Diethardt Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber RA, PA, StB & WP, Rechtsanwalt, MBA (Univ.Wales), MM (Univ.), Bankkaufmann (IHK), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), De-la-Paz-Str. 37, D München, Tel.: , Fax: , Sachverständigenbüro Peter A. Schramm, Diplom-Mathematiker, Aktuar DAV, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung, Am Rauschenberg 7, D Diethardt, Tel.: , Fax: , Der Erfolg der Lebensversicherung ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sie dem Vermittler durch erhebliche oft einmalig schon bei Vertragsabschluss zahlbare Provisionen eine interessante Einnahmequelle verschafft. August Zillmer hatte dafür im 19. Jahrhundert durch das nach ihm benannte Verfahren der Zillmerung die Basis gelegt, damit Lebensversicherungen nicht nur nebenberuflich, sondern durch ein auskömmliches Provisionssystem hauptberuflich vertrieben werden konnten. So werden bei einem Vertrag mit 250 EUR Monatsbeitrag und 35 Jahren Laufzeit und damit planmäßig bis zum Ablauf EUR Beitragsaufwand Provisionen bis zu etwa 4 % der Beitragssumme, somit bis zu EUR gezahlt. Da diese Beträge letztlich ob nun durch die sogenannte Zillmerung oder sonstwie über die ersten Jahre der Vertragsdauer verteilt - aus den eingehenden Beiträgen des Kunden getilgt werden, sind sie letztlich die Ursache für geringe Rückkaufswerte oder über lange Jahre magere Renditen bei Kündigung eines Vertrages. Auswirkung der Abschlusskosten bei langlaufenden Verträgen Wer einmal eine solche fiktive Anlage als Beispiel - einmalig für ein Jahr EUR investiert und dabei weiß, dass sofort 4 % an Abschlusskosten und mindestens weitere 3 % an Verwaltungskosten abgezogen werden, die verbleibenden 930 EUR dann mit voraussichtlich ca. 4,5 % verzinst werden und somit am Ende des Jahres ca. 972 EUR ausgezahlt werden, dürfte dies bei einer Minusrendite von 2,8% wohl kaum für eine interessante Anlage halten. Aber Kapitallebensversicherungen laufen nicht nur über ein Jahr, sondern über 12, 20 oder z. B. 35 Jahre. Dann aber ergibt sich bei den gleichen Kosten und gleichen 4,5 % Gesamtverzinsung aus 1000 EUR Einmalbeitrag eine Ablaufleistung von 1.577, oder EUR; die Rendite Beitragsrendite bezogen auf die eingezahlten EUR - ist dann 3,87 %, 4,12 % oder 4,28 %. Dass von der Prämie auch noch ein Teil für den Risikoschutz zu zahlen ist, wollen wir hier vernachlässigen, denn dafür erhält der Kunde ja auch eine entsprechende Gegenleistung; will er diese nicht, kann er ebensogut eine Rentenversicherung 1

2 ohne zusätzlichen Todesfallschutz abschließen. Bei längerer Laufzeit also fallen die anfänglichen Kosten immer weniger ins Gewicht. Noch ungünstiger sieht aber folgendes fiktive Beispiel aus: Der Kunde zahlt einmalig nach 34 Jahren EUR, dafür werden ihm aber jetzt schon 40 EUR Abschlusskosten in Rechnung gestellt, die mit Zins und Zinseszins in 34 Jahren vom dann zu zahlenden Beitrag neben den mindestens 30 EUR Verwaltungskosten - abgezogen werden. Dann wird der Rest mit voraussichtlich 4,5 % verzinst und am Ende ausgezahlt. 40 EUR über 34 Jahre mit 4,5 % verzinst ergeben 179 EUR, dazu 30 EUR Verwaltungskosten sind 209 EUR, verbleiben also von den EUR der letzten gezahlten Jahresrate noch 791 EUR, die für ein Jahr mit 4,5 % verzinst werden und somit bei Ablauf 827 EUR bzw. eine Minusrendite von 17,3 % ergeben. Offensichtlich kann sich dies für den Anleger nicht rechnen. Noch schlechter sieht das Ergebnis aus, wenn die Gesamtverzinsung z. B. 6 % beträgt: dann summieren sich die aufgezinsten Abschlusskosten der letzten Jahresbeitragsrate auf 290 EUR und die Minusrendite der letzten Rate ist 28,9 %. Auch Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen sind von diesen Effekten nicht ausgenommen, im Gegenteil können die Auswirkungen hier noch stärker sein. Bei einer Fondsrendite von 9 % fehlen nämlich wegen der anfänglichen Abschlusskosten von 40 EUR nur der letzten Jahresrate bereits aufgezinste 749 EUR ihre Minusrendite beträgt dann sogar 76,9 %. Mögliche Negativrendite der Beiträge in der letzten Vertragsphase Und doch werden Verträge mit ähnlichen Auswirkungen in der Lebensversicherung üblicherweise abgeschlossen. Die Wirkung ist hier allerdings auf den ersten Blick nicht so transparent: Ein Vertrag (wieder vereinfacht ohne Todesfalleistung gerechnet) mit 35 Jahren Laufzeit und 1000 EUR Jahresbeitrag ergibt - bei gleichen Abschlusskosten, Verwaltungskosten und gleicher Gesamtverzinsung von 4,5 % wie im obigen Beispiel - bei Ablauf EUR, mehr als das Doppelte der gezahlten Beiträge - und doch nur 3,97 % Beitragsrendite. Wird die Beitragszahlung aber von vornherein auf 34 Jahresraten beschränkt, so errechnet sich die Ablaufleistung mit EUR, also nur 827 EUR weniger, obwohl ja EUR Beitrag eingespart wurden. Und werden von vornherein nur 31 Jahresbeiträge gezahlt, so vermindert sich die Ablaufleistung auf EUR, also nur EUR weniger als bei Beitragszahlung bis zum Ablauf. Die Zahlung der letzten vier Jahresbeiträge führt also zu einem Verlust von 410 EUR. Ursache für dieses vom Anleger sicher unerwartete Ergebnis ist die hohe Belastung der Beiträge mit Kosten und insbesondere mit über mehr als 30 Jahre vorfinanzierten Abschlusskosten. Dies führt zu entsprechender Verminderung des verzinsbaren Deckungskapitals und damit auch der Rückkaufswerte - und somit nicht nur zu geringeren garantierten Ablaufleistungen, sondern auch zu geringeren Zinsüberschüssen. Meist werden die Alternativen für kürzere Beitragszahlungsdauern gar nicht ausdrücklich angeboten es wird von Kunden als selbstverständlich empfunden, dass die Beiträge bis zum Ablauf gezahlt werden. Vielleicht in der nachvollziehbaren Vermutung, eine solche Treue müsste doch irgendwie belohnt werden. Der Kunde kann wenn ihm Alternativen nicht 2

3 aufgezeigt werden sich mangels Transparenz der eingerechneten Kosten im Grunde genommen gar nicht sachgemäß entscheiden. Nachteilig ist dies insbesondere auch für die Kunden, die nachträglich ihren Vertrag beitragsfrei stellen oder zurückkaufen. Denn die aus der fiktiven im Nachhinein gar nicht gezahlten vollen Beitragssumme der gesamten Laufzeit errechneten Abschlusskosten sind schon in den ersten Jahren mit dem Beitrag verrechnet worden und führen nicht nur anfangs, sondern über die gesamte Laufzeit - zu verminderten Rückkaufswerten. Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Abschlusskosten einmalig durch Zillmerung oder über die ersten fünf Jahre verteilt mit den Beiträgen verrechnet werden oder ob es sich um Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalabfindung oder auch um fondsgebundene Versicherungen handelt. Beispiele aus konkreten Angeboten Konkrete Angebote von Lebensversicherern zeigen die tatsächlichen Auswirkungen. Ein Anfang März 2006 erstelltes Angebot eines Lebensversicherers bietet für einen 30Jährigen bei 35 Jahren Laufzeit und 31 Jahren Beitragszahlungsdauer (1000 EUR Jahresbeitrag) eine garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme) von EUR, einschl. derzeitig deklarierter laufender Überschüsse EUR. Bei vollen 35 Jahren Beitragszahlungsdauer (also EUR Mehrbeitrag) erhöht sich die garantierte Ablaufleistung nur um EUR auf EUR, mit laufenden Überschüssen um EUR auf EUR. Der Verlust aus den zusätzlich gezahlten vier Jahresbeiträgen beträgt also voraussichtlich 688 EUR - stellt man auf die garantierte Ablaufleistung ab, sogar EUR. Tabelle 1 Auswirkung unterschiedlicher Beitragszahlungsdauer auf die Gesamtleistung Kapitallebensversicherung Vertragsdauer 35 Jahre FRV mit 9 % Fondsentwicklung Vertragsdauer 35 Jahre Beitragszahlungsdauer Beitragszahlungsdauer 31 Jahre 35 Jahre 30 Jahre 35 Jahre Beiträge Ablaufleistung (prognostiziert) Saldo Mehrertrag - Mehrbeitrag Durch Schlussüberschüsse kann sich diese Relation zwar nochmals ändern. Doch können Schlussüberschüsse bis zuletzt zurückgefahren werden, sind also sehr ungewiss. Dazu kommt, dass gerade bei den Schlussüberschüssen aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts künftig mit anderen Modalitäten der Zuteilung gerechnet werden muss. 3

4 Der gleiche Anbieter gibt für einen 30Jährigen bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ebenfalls 35 Jahre Laufzeit und EUR Jahresbeitrag eine Kapitalabfindung von EUR für 6 % Fondsentwicklung bzw EUR für 9 % Fondsentwicklung an. Wird die Beitragszahlungsdauer um ein Jahr abgekürzt, so ergibt sich eine Kapitalabfindung von EUR bzw EUR. Der letzte Jahresbeitrag führt also im ersten Fall zu einer Minusrendite von 44,4 %, im zweiten Fall gar 112,4 %, also weniger Leistung trotz mehr Beitrag. Schlussüberschüsse, die dieses Ergebnis evtl. noch relativieren könnten, sind in der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung unüblich. Verzichtet der Kunde bei 9 % erwarteter Fondsentwicklung von vornherein auf die Beitragszahlung für die letzten fünf Jahre, so prognostiziert der Anbieter auch schon EUR Kapitalabfindung. D. h. die EUR Beitrag der letzten fünf Jahre ergeben am Ende gerade nur eine Mehrleistung von 354 EUR, die restlichen EUR werden wegen der Finanzierung insbesondere der Abschlusskosten aufgebraucht (Tabelle 1). Langfristige Verträge werden selten durchgehalten Lebensversicherer messen ihren Erfolg im Neugeschäft an der vermittelten Beitragssumme. Ein Vertrag über 100 EUR Monatsbeitrag und 30 Jahre Beitragszahlung ist damit doppelt soviel wert wie ein Vertrag mit 100 EUR Monatsbeitrag und 15 Jahren Beitragszahlung. Verträge mit langen Beitragszahlungsdauern sind auch von daher für den Versicherer interessant, selbst wenn letztlich der größte Teil bereits frühzeitig gekündigt wird. Auswirkung des Stornos auf die Rückkaufswerte Wie sich das vorzeitige Storno auf die Rückkaufswerte bei unterschiedlicher planmäßiger Beitragszahlungsdauer auswirkt, wird an einem Beispiel deutlich. In Tabelle 2 sind zwei Verträge mit 35 Jahren Beitragszahlungsdauer versus 20 Jahren gegenübergestellt. 4

5 Kostensätze und Zillmerung sind wie oben festgelegt, die Gesamtverzinsung beträgt hier 5,0%; andere als Zinsüberschüsse werden nicht angesetzt. Die Zinsüberschüsse des Vertrages mit voller Beitragszahlungsdauer überschreiten hier erst am Ende des 30. Jahres die des abgekürzten Vertrages. Das Deckungskapital des abgekürzten Vertrages ist bis zum Ende des 21. Jahres stets höher als das des durchgehend mit Beiträgen bedienten. Doch auch bis zum Ende des 30. Jahres ist das Deckungskapital nur knapp EUR niedriger, so dass sich die weitere Beitragszahlung bis dahin nicht gelohnt hätte. Am Ende bringt der Vertrag mit durchgehender Beitragszahlung EUR mehr, das sind EUR über dem gezahlten Mehrbeitrag. Die Rendite dieser Mehrleistung bezogen auf die zusätzlichen 15 Beitragsraten beträgt nur 2,47 %, die Gesamtrendite (Beitragsrendite) 4,35% über die gesamte Laufzeit. Die Gesamtrendite des Vertrages mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer liegt dagegen höher - bei 4,54 %. Zusatzeffekt Stornoabzug Bei den Rückkaufswerten kommen die Effekte aus den Stornoabzügen hinzu. Diese bemessen sich beispielsweise nach einem Prozentsatz des Deckungskapitals zum Stornotermin zuzüglich eines Prozentsatzes der noch bis zum Vertragsablauf ausstehenden planmäßigen Beiträge. Im Beispiel Tabelle 2 wurde für beides jeweils als nicht unüblich 1 % angesetzt. Dies führt zu einer sehr viel geringeren Auswirkung der Stornoabzüge im Vertrag mit abgekürzter Beitragszahlung. Dadurch ergeben sich hier bis zu ca EUR höhere Rückkaufswerte. Unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszahlung ist der Vertrag mit abgekürzter Beitragszahlung bis zum Ende des 30. Jahres bei Kündigung günstiger. 5

6 Tabelle 2 Entwicklung des Deckungskapitals, Zinsüberschuss und der Rückkaufswerte bei unterschiedlicher Beitragszahlungsdauer vereinfachtes Modell, 2,25 % Rechnungszins, 5 % Gesamtverzinsung Was dem Kunden raten? Wer eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abschließt, sollte sich also neben einem Angebot mit laufender Beitragszahlung bis zum Vertragsablauf auch Angebote mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer einholen. Dazu muss er in einer Beispielrechnung - den getrennten Ausweis der garantierten Ablaufleistung bzw. Kapitalabfindung sowie der laufenden und Schlussüberschüsse verlangen; die Schlussüberschüsse sollten jedoch vorsichtshalber bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt entsprechend auch für 6

7 die prognostizierten Ablaufleistungen und Kapitalabfindungen bei fondsgebundenen Versicherungen. Für den Kunden führt solange Versicherer hier keine ausreichende Kostentransparenz bieten kein Weg daran vorbei, auch beim gleichen Versicherer unterschiedliche Angebote einzuholen, will er selbst bei planmäßiger Vertragsdurchführung nachteilige Vertragsgestaltungen vermeiden. Dies nicht nur bei sogenannten gezillmerten Verträgen, sondern auch bei anderer Abschlusskostenverteilung, denen der übliche Maßstab der Beitragssumme zugrundeliegt. Erst recht aber wirken sich die genannten Effekte aus, wenn ein Vertrag vorzeitig gekündigt und zurückgekauft oder beitragsfrei gestellt wird. Die gesamten Abschlusskosten bemessen an der planmäßigen Beitragssumme bis zum Ablauf sind dann bereits verrechnet und vermindern den Rückkaufswert oder die beitragsfreie Versicherungsleistung. Untersuchungen der Deutschen Aktuarvereinigung haben gezeigt, dass bei langlaufenden Verträgen rund drei Viertel vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden (vgl. Grafik). Auch deshalb sollte bei Vertragsabschluss erwogen werden, ob tatsächlich eine solche langfristige Beitragszahlung durchzuhalten sein wird und eine volle Belastung des Vertrages mit den aus der gesamten planmäßigen Beitragssumme berechneten Abschlusskosten sinnvoll ist. Andernfalls ist auch deshalb eine gegenüber der Vertragsdauer stark abgekürzte Beitragszahlungsdauer sinnvoll. Wie beraten Transparenz und Maklerhaftung Auch für den Vermittler bzw. Makler stellt sich hier die Frage der Haftung wegen Falschberatung U. U. kann auch der Produktgeber haftbar sein, wenn ihm eine Fehlerhaftigkeit seines Produktes oder mangelnde Transparenz nachgewiesen wird. Daraus könnten sich wiederum Ansprüche auf Schadenersatz oder auf höhere Rückkaufswerte oder Ablaufleistungen ergeben. Betroffen davon wären nicht nur Kapitallebensversicherungen, sondern auch private Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Versicherungen, jeweils gegen laufende Beiträge, und nicht nur gezillmerte Verträge, sondern auch solche mit Verteilung der Abschlusskosten über mehrere z. B. die ersten fünf - Vertragsjahre. Für die Geld- bzw. Kapitalanlage eines Kunden ist die BOND-Entscheidung des Bundesgerichtshof entscheidend anleger- und objektgerecht hat die Beratung zu sein: Damit steht die Frage im Raum, ob das angebotene Produkt zum Kunden und seinen Wünschen bzw. Anlagezielen wirklich passt. Nicht zu vergessen, dass damit auch eine Aufklärung über die Risiken zu verbunden sein hat natürlich entsprechend dem Wissensstand des Kunden. Die Abschlusskosten berühren dabei verschiedene Aspekte: Zunächst einmal geht es um den Anlagehorizont: Bemerkenswert ist, dass rund ein Viertel aller KLV-Verträge in den ersten fünf Jahren beendet werden; die Abschlusskosten führen zu einer Negativrendite von bis zu über 50%. Der Vermittler bzw. Anlageberater setzt sich damit dem Vorwurf aus, dass die vorzeitige Vertragsbeendigung von vorne herein absehbar war. Der KLV-Sparer kann oftmals darauf verweisen, dass alles auf eine Karte gesetzt wurde, mithin seine Kapitalanlagen nicht insgesamt sinnvoll hinsichtlich der Laufzeit bzw. Vertragsbindungsdauer gestreut worden sind. Während früher die sogenannte Prospekthaftung herangezogen wurde, wenn sich der Anleger über Produkteigenschaften durch Werbeunterlagen getäuscht fühlte, existiert seit

8 eine neue Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch: Danach besteht für öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen im Zusammenhang mit einer Werbung eine garantiegleiche Einstandspflicht. Diese Werbehaftung gilt nicht nur beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen, sondern auch beim Kauf von Rechten. Die Wirkung von Abschlusskosten zeigt sich auch in der Beobachtung, dass eine Wertgleichheit dergestalt, dass der Rückkaufswert die Höhe der Summe aller eingezahlten Beiträge erreicht, regelmäßig erst nach etwa 9 Jahren feststellbar ist. Die Sicherheit einer Kapitalanlage ist üblicherweise mit einem Verzicht auf Erträge deutlich oberhalb der üblichen Kapitalmarktverzinsung verbunden. Die Zillmerung führt jedoch für die meisten Kunden zunächst nicht durchschaubar, zu einer Art von Totalverlustrisiko auch bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen ist solch ein Risiko seit Jahrzehnten aufklärungspflichtig. Wird eine KLV in der betrieblichen Altersversorgung verwendet, so stehen die Abschlusskosten (zumeist - aber nicht nur - mit Verrechnung im Wege der Zillmerung) dem Gebot der Wertgleichheit entgegen. Denn Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen müssen dem Gebot der Wertgleichheit genügen, 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG. Das VAG verpflichtet den Versorgungsträger, bei Vertragsbeginn über die Vertragsbedingungen und die Risiken (einschließlich Art und Aufteilung dieser Risiken) zu informieren. Unabhängig von der Art der Zusage haben sämtliche Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung dem Gebot der Wertgleichheit zu genügen einschließlich solcher nach 17 Absatz 3 Satz 3 BetrAVG. Was sich hier vordergründig als reines Problem verschuldensunabhängiger Haftung des Arbeitgebers darstellt, schlägt im Regressfall auf den Vermittler auch ggf. als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeiter und den Versicherer zurück: Denn ohne Wertgleichheit sind Vereinbarungen über Entgeltumwandlung voraussichtlich unwirksam der Arbeitgeber haftet dann für eine entsprechend höhere Betriebsrente. Aus rechtlicher Sicht schlägt die Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) auf die Versorgungsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und externem Versorgungsträger) durch. Dafür spricht auch, dass Versorgungsvereinbarungen zumeist Bezug auf den Versicherungsvertrag nehmen, und dem Arbeitnehmer zumeist eigene Rechte aus der Versicherungspolice zustehen (auch ohne Versicherungsnehmer zu sein). Die in der Praxis nicht beachtete Krux liegt darin, dass die Wertgleichheit auch während der Anwartschaftsphase anzuwenden ist. Schließlich haben sich die Versicherer wiederholt wegen intransparenter Klauseln verklagen lassen am Ende stand dann ein gerichtliches Verbot: Das Transparenzgebot ist keine Erfindung des Gesetzgebers im Rahmen der seit wirkenden Schuldrechtsreform. Zur Transparenz gehört, dass die Zusammensetzung der Abschlusskosten offen gelegt wird, OLG Stuttgart vom , Az. 2 U 219/98. Verbraucherverbände legten nach, mit Erfolg, BGH Urteile vom , Az. IV ZR 121/00 und vom IV ZR 138/99. Die Entwicklung mündete in Ansprüchen auf Auskunft, Neuabrechnung und Nachzahlung. Neuerdings hat der Verbraucher nach der BGH-Rechtsprechung einen Anspruch auf in etwa die Hälfte der eingezahlten Beiträge, als Mindestauszahlung. Die Versicherer bemühen sich, dass auch dann im Wege eines Factoring für den Vermittler eine um etwa 20% geminderte Provision für den Vermittlungserfolg darstellbar bleibt. An der Problematik der oben dargestellten Effekte auf Rentabilität und Rückkaufswerte ändert dies jedoch im Grundsatz nichts. 8

9 Die Haftung im Zusammenhang mit Abschlusskosten kann auch gleichsam durch die Hintertür daher kommen: Nicht selten werden Immobilien und andere Kapitalanlagen (z.b. Sofortrenten- und Hebelmodelle) durch eine Kombination aus Festkredit und Abschluß einer KLV zur Tilgung am Ende der Laufzeit finanziert. Grundlage dafür sind dann Musterberechnungen mit oft tendenziell optimistischer (wenn nicht unrealistischer) Ablaufrendite die geplanten Überschüsse sind dann geringer ausgefallen, und die Abschlusskosten hatten stärkeren Einfluß auf die Wertentwicklung der KLV, als ursprünglich geplant. Für die Finanzierungslücke, nicht jedoch auf Rückabwicklung, haftet dann insbesondere der Vermittler des Modells, BGH vom , Az. III ZR 269/87 und vom , Az. XI ZR 248/02. 9

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