Die Gestaltung von Verträgen mit Handelsvertretern und Vertragshändlern in Thailand

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1 Die Gestaltung von Verträgen mit Handelsvertretern und Vertragshändlern in Thailand Wichtige Hinweise im Hinblick auf das thailändische Juli 2008 Handelsvertreter und Vertragshändler Steuern Wirtschaft 1

2 e Die Einschaltung eines Handelsvertreters (HV) oder Vertragshändlers (VH) stellt für einen Unternehmer eine kostengünstige Alternative zum eigenen Vertrieb dar, da z. B. hohe Betriebskosten einer eigenen Niederlassung entfallen. Der Einsatz von HV/VH ist attraktiv für die Markterforschung, Marktorientierung und Marktbearbeitung. Da ein ständiger geschäftlicher Kontakt zwischen dem HV/VH und dem Unternehmer vorhanden ist, ist ein erhebliches Maß an Vertrauen notwendig. Für den Unternehmer können steuerrechtliche Probleme entstehen, da er u. U. mit seinem in Thailand erzielten Einkommen dort körperschaftsteuerpflichtig wird (Betriebsstätte). 2

3 squellen e Die rechtlichen Bestimmungen des HV sind im deutschen in den 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Im thailändischen sind die e des HV s und VH s in den Abschnitten (Sections = Ss.) 797 ff. des Thai Civil and Commercial Code (TCCC) festgelegt. Dem thailändischen HV vergleichbar ist der Kommissionär, der ebenfalls auf Rechnung des Geschäftsherrn, aber im Gegensatz zum HV in eigenem Namen handelt und dafür, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, eine den Umständen nach angemessene Provision erhält, Ss. 833, 834 TCCC. 3

4 Definitionen Im deutschen ist ein e HV ein selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Vertragshändler (VH) ein ebenfalls selbständiger Gewerbetreibender, der sich allerdings vom Handelsvertreter insoweit unterscheidet, als dass er im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko handelt. Es gelten für den VH die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. 4

5 Definitionen Im thailändischen : e Eine genaue Definition des VH s oder HV s, wie sie das deutsche Handelsgesetzbuch kennt, existiert im thailändischen nicht. Im thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch ist lediglich der allgemeine Begriff des Vertreters geregelt: - Vertreter ist, wer vom Vertretenen (sog. Prinzipal) bevollmächtigt ist, mit anderen im Namen des Vertretenen Verträge abzuschließen. Daraus werden die Definitionen des HV und des VH abgeleitet: sie entsprechen im Wesentlichen den Definitionen nach deutschem. Der HV kann ein Kauf-, Verkauf-, Abschluss- oder Vermittlungsvertreter sein. 5

6 Pflichten gegenüber dem Unternehmer e Handelsvertreter: - Handelt im Namen und für Rechnung des Prinzipals - Ist an Vollmacht des Prinzipals gebunden - Grds. verpflichtet, persönlich für den Unternehmer zu handeln (Ausnahme: Gestattung einer ) - Das durch das Vertretungsgeschäft erlangte Geld bzw. die Waren sind herauszugeben; andernfalls entsteht für HV eine Zinszahlungspflicht (z. Z. 7,5%) - Kann grds. keine Verträge mit sich selbst (z. B. aus Eigeninteresse oder für einen anderen Prinzipal) abschließen - Ist Prinzipal ein ausländisches Unternehmen, ist HV grds. persönlich haftbar, auch wenn er ausdrücklich im Namen des Prinzipals handelt (Ausnahme: Haftung des HV ist mit Vertragsbedingungen unvereinbar) - Informationspflicht 6

7 Pflichten gegenüber dem Unternehmer e Vertragshändler: - Handelt in eigenem Namen - Kauft auf eigene Rechnung (häufig mit Discount gemäß Preisliste) - Kann bei nur in Ausnahmefällen Ausgleichsanspruch geltend machen - Weiter Spielraum für Vertragsgestaltung, da keine gesetzlichen Regelungen bestehen 7

8 Pflichten des Unternehmers gegenüber e Handelsvertreter: - Verpflichtet, die jeweils zur Durchführung des Geschäfts notwendigen Geldbeträge zu überlassen - Zum Schadensersatz verpflichtet, wenn HV bei Ausführung des Vertretergeschäfts unverschuldet einen Schaden erleidet - Notwendige Auslagen und Kosten sind zu ersetzen - Soweit die Eingehung einer Verbindlichkeit eine notwendige Auslage war, muss Unternehmer erfüllen, oder falls Verbindlichkeit noch nicht fällig eine angemessene Sicherheit leisten - Keine Informationspflicht Vertragshändler: - Keine gesetzliche Regelungen, die Pflichten vorschreiben 8

9 e Handelsvertreter: - s- sverpflichtung nur bei vertraglicher Regelung bzw. wenn sich aus den Umständen oder den üblichen Handelsbräuchen ergibt, dass die Tätigkeit des HV nur gegen Bezahlung zu erwarten war - /Provision ist fällig, wenn die Leistung des HV erbracht wurde - HV kann Zurückbehaltungsrecht geltend machen Vertragshändler: - Großer Gestaltungsspielraum, da keine gesetzlichen Vorgaben bestehen 9

10 e Eine vertragliche Mindestlaufzeit ist für den HV und VH gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass es den Parteien frei steht, einen befristeten oder unbefristeten Vertrag zu schließen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Vertrag jederzeit durch Widerruf des Prinzipals oder Verzicht des HV/VH beendet werden. Die Widerrufsmodalitäten sollten vertraglich geregelt werden. Die jederzeitige Widerrufs- bzw. Verzichtsmöglichkeit ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Widerrufende/ Verzichtende Schadensersatz leisten muss, wenn der Widerruf/ Verzicht zur Unzeit, d. h. ohne angemessene Frist erfolgte und der Widerruf/Verzicht nicht unvermeidbar war. Unvermeidbarkeit liegt in den folgenden Fällen höherer Gewalt vor, z. B. Krieg, Naturgewalt oder unvorhersehbare Handlungen der Regierung (hohe praktische Bedeutung!). Der Vertrag endet darüber hinaus durch Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Konkurs einer der Vertragspartner. 10

11 e Eine Unterscheidung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung kennt das thailändische im Unterschied zum deutschen HGB nicht. Auch müssen keine Gründe für den Widerruf/Verzicht der Vollmacht angegeben werden. Die sfolgen der Vertragsauflösung sind im TCCC nur unzureichend geregelt, mit Ausnahme der Herausgabe der Vollmachtsurkunde sowie der Schadensersatzpflicht, so dass vertragliche Regelungen zu Abfindungszahlungen oder Vertragsstrafen notwendig sind. Einen Ausgleichsanspruch, wie ihn das deutsche zugunsten des Handelsvertreters vorschreibt, sieht das thailändische Gesetz nicht vor. Selbst bei Anwendbarkeit deutschen s ist der Ausgleichsanspruch abdingbar, wenn der Vertrag zwischen deutschem Unternehmer und thailändischem HV zustande kommt. 11

12 e Der HV muss grundsätzlich persönlich tätig werden, jedoch kann der Unternehmer Ausnahmen in Form der zulassen. Wurde eine zugelassen, so ist der Untervertreter dem Unternehmer gegenüber unmittelbar persönlich haftbar und umgekehrt. Der HV haftet stets als Gesamtschuldner, es sei denn, der Untervertreter wurde vom Unternehmer vorgeschlagen. Wurde der Untervertreter vom Unternehmer vorgeschlagen, so tritt die Haftung des HV dann wieder ein, wenn dieser die Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit des Untervertreters kannte und es unterlassen hat, den Unternehmer darüber zu informieren oder die Untervollmacht zu widerrufen. Das sverhältnis als besonderes Haftungsverhältnis zwischen dem Untervertreter und Unternehmer muss gesondert gekündigt werden. 12

13 e Die Parteien sind in ihrer Vertragsgestaltung frei, zu wählen, ob thailändisches oder ausländisches anwendbar sein soll (Section 13 Thai Conflict of Laws Act). Ist hierzu keine Regelung im Vertrag enthalten, ist nach thailändischem Privatrecht das des Landes anzuwenden, in dem der Vertrag geschlossen wurde, falls nicht beide Parteien ihren Sitz in demselben (anderen) Land haben (Section 13 Thai Conflict of Laws Act). Bei Vertragsschluss auf dem Korrespondenzweg gilt nach thailändischem Privatrecht der Vertrag als dort abgeschlossen, wo die Vertragsannahme den Anbietenden erreicht hat (Section 13 Thai Conflict of Laws Act). 13

14 Schiedsgericht e Section 4 Thai Civil Procedure Code regelt verbindlich die örtliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts. Der Kläger hat die Wahl zwischen zwei Gerichtsständen, dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Ort, an dem sich der Streitgegenstand befindet. Die Parteien können die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung eines thailändischen oder ausländischen Schiedsgerichts ausschließen (sog. ausschließliche Schiedsklausel, Thai Arbitration Act 2002). Thailand ist Mitglied des UN-Abkommens von 1958 über internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Ausländische Schiedssprüche können in Thailand ohne sachliche Nachprüfung vollstreckt werden, deutsche Urteile jedoch nicht. Eine kostengünstige nationale Schiedsgerichtsbarkeit wird vom thailändischen Board of Trade zur Verfügung gestellt (Thai Commercial Arbitration Rules, May 20 th 2003). 14

15 Musterverträge Hinweise und Beratung Musterverträge sowie nützliche Hinweise und Beratung erhalten Sie von folgenden Stellen: Deutsch-Thailändische Handelskammer ( Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.v. ( Rödl & Partner Ltd., Bangkok ( 15

16 Impressum und Copyright Diese Darstellung wurde sorgfältig erstellt. Für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Eine Vervielfältigung und Weitergabe ist nur in vollständiger und unveränderter Form zulässig. Rödl & Partner Ltd. sanwalt Martin Klose 18/F Empire Tower, Suite 1808/ South Sathorn Road Bangkok Tel.: +66 (2) Fax: +66 (2) martin.klose@roedlasia.com 16

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