VERTRAUENSVOLL. Gewerberaummietrecht. 14. September 2016
|
|
- Wolfgang Hochberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HERZLICH WILLKOMMEN! Gewerberaummietrecht VERTRAUENSVOLL Merz & Stöhr Rechtsanwaltspartnerschaft mbb Rechtsanwalt Andreas Atzenbeck Comeniusstraße Dresden September 2016
2 Agenda 1. Vertragsinhalt und -form 2. Mietanpassung 3. Kündigung 4. Mängel der Mietsache, Mietminderung 5. Betriebskosten 14. September
3 Dieter Merz Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dieter Merz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, betreut schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen unterschiedlicher Branchenbereiche, Kommunen, soziale Träger sowie Angehörige freier Berufe. Ferner kann Herr Rechtsanwalt Merz auf erfolgreiche Beratungen bis hin zur Prozessvertretungen von Managern, Führungspersonal und leitenden Angestellten verweisen. Zudem begleitet Herr RA Merz Unternehmensnachfolgen, Unternehmenskäufe sowie Unternehmensverkäufe. Fachanwalt für Arbeitsrecht 14. September
4 Herr Rechtsanwalt Tobias Stöhr ist Ihr Ansprechpartner im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT- Rechts und betreut schwerpunktmäßig Unternehmensgründungen. Ferner verfügt Herr Rechtsanwalt Stöhr über umfangreiche Erfahrungen im Bereich des allgemeinen Vertrags- und Wirtschaftsrechtes. Tobias Stöhr Rechtsanwalt 14. September
5 Herr Rechtsanwalt Matthias Matzka ist insbesondere auf den Gebieten Bau- und Immobilienrecht, Verwaltungsund Kommunalrecht sowie Mietrecht tätig. Er berät und vertritt Bauherren, Bauunternehmen und Architekten/Ingenieure bei der Planung und Genehmigung von Gebäuden, Handelszentren und sonstiger baulicher Anlagen. Matthias Matzka Rechtsanwalt 14. September
6 Herr Rechtsanwalt Dirk Erler ist Fachanwalt für Verkehrsund Sozialrecht. Auf Grund seiner umfangreichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts betreut er u.a. Autohäuser in allen Bereichen. Des Weiteren verfügt Herr RA Erler über fundierte Kenntnisse im Versicherungsrecht sowie im Bereich des Erb- und Familienrechts. Dirk Erler Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Sozialrecht 14. September
7 Andreas Atzenbeck Rechtsanwalt Andreas Atzenbeck berät Mandanten in den Bereichen Immobilienrecht, Bau- und Architektenrecht, Unternehmensrecht sowie im internationalen Recht. Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht betreut er schwerpunktmäßig Unternehmen, Kommunen, Mietverwaltungen und Private in allen Themen rund um die Bestandsimmobilie, insbesondere im gewerblichen Mietrecht. Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht 14. September
8 Herr Rechtsanwalt Richard Bode ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und betreuet Unternehmen unterschiedlicher Branchenbereiche. Zudem ist er Ihr Ansprechpartner im Bereich des Bankund Kapitalmarktrechts sowie im IT-Recht. Richard Bode Rechtsanwalt Datenschutzbeauftragter (TÜV-DSB) 14. September
9 Herr Rechtsanwalt Albrecht Lauf ist in den Bereichen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts tätig und berät Unternehmer in erbrechtlichen Angelegenheiten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmensgründungen und Unternehmensnachfolgen sowie in der Begleitung von Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen. Albrecht Lauf Rechtsanwalt 14. September
10 550 Form des Mietvertrags Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) 14. September
11 Antrag und Annahme unter Abwesenden Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden kann, unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen. BGH, Urteil vom XII ZR 15/5 14. September
12 Änderung eines schriftlichen Mietvertrags durch mündliche Vereinbarung Wenn die Parteien einen schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abändern, müssen sie eine die Schriftform des 126 BGB wahrende einheitliche Urkunde herstellen, wobei alle Vereinbarungen von der Unterschrift beider Parteien gedeckt sein müssen. KG, Urteil vom U 164/ September
13 Sachverhalt: Im Rubrum Gewerberaummietvertrag Mieter P. Containerservice Herr P. hatte den Vertrag ohne Vertretungszusatz unterschrieben; nach Vertragsende verlangte Vermieter Nutzungsentschädigung, da Mietsache nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde; P. wandte ein, er sei der falsche Beklagte, da der Vertrag mit seiner PCS Container Service Limited zu Stande gekommen sei; Zahlungsanspruch? 14. September
14 Der Handelnde wird persönlich verpflichtet, wenn er gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Rechtsschein erweckt, dass der Unternehmensträger ein Einzelunternehmen ist und daher unbeschränkt für Verbindlichkeiten haftet, obwohl es sich bei dem Unternehmensträger um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse handelt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom U 152/ September
15 Fall: 8 des formularmäßig abgeschlossenen Mietvertrags lautet: "1. Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Rechtswirksam? 14. September
16 BGB 307 Bb Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag. BGH, Urteil vom 6. April XII ZR 29/15 - ES 14. September
17 Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Gewerberaummietvertrag, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist nicht überraschend, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und begründet auch keine Zweifel, ob der vom Mieter geschuldete Abschluss einer Glasversicherung neben der Absicherung selbst verursachter Schäden auch die Absicherung gegen Schäden durch Dritte zum Inhalt haben müsse. LG Wuppertal, Urteil vom S 104/ September
18 Radiusklauseln in Mietverträgen über Ladeneinheiten in Factory-Outlet-Centern (FOC), die über einen Luftradius von 50 km hinausgehen und eine Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem Abschluss des Mietvertrages, überschreiten, verstoßen gegen das in 1 GWB normierte Verbot wettbewerbsbeschänkender Vereinbarungen und sind daher insoweit unwirksam. BkartA, Beschluss vom B1-62/13; BGH, Beschluss vom KVZ 53/15; 14. September
19 Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung: ist im Gewerbemietrecht zulässig und stellt im Gegensatz zum Wohnraummietrecht keine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH MDR 1980, 834) Voraussetzung: ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag, der ordentlich gekündigt werden kann Bei befristeten Mietverträgen: Änderungskündigung nicht möglich!!! 14. September
20 Echte Gleitklausel für gewerbliche Mietverträge dann erlaubt, wenn der Vermieter mit dem Mieter einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat, die Parteien einen zulässigen Bezugsindex vereinbart haben, die Gleitklausel im Einzelfall ausreichend bestimmt ist und keine Partei unangemessen benachteiligt wird ( 3 I d, e PrKG). 14. September
21 früherer Mietvertrag verweist auf einen nicht mehr fortgeführten Index : Regelungslücke kann dahingehend geschlossen werden, dass auf den Index abgestellt wird, der dem vereinbarten Index am nächsten kommt (BGH NZM 2009, 398) Dies soll regelmäßig der Verbraucherpreisindex (VPI) sein (OLG Schleswig ZMR 2011, 638; LG Köln MietRB 2010, 295). 14. September
22 Zur Frage, ob die Änderung der Miethöhe stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar stellt. BGH, Urteil vom 25. November XII ZR 114/ September
23 Die außerordentliche Kündigung ist nach 543 Abs. 3 Satz 1 BGB (wegen nachhaltiger Gebrauchsstörung) erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. AG Köln, Beschluss vom C 466/15 (nicht rechtskräftig) 14. September
24 Höhe einer Nutzungsentschädigung? richtet sich nach der am Markt aktuell für ein vergleichbares Mietobjekt tatsächlich erzielbaren Marktmiete Bestimmung der Marktmiete muss durch konkrete Vergleichsobjekte erfolgen, nicht durch eine abstrakte Berechnung einer angemessenen oder ortsüblichen Miete Fehlen Vergleichsobjekte, scheidet ein Nutzungsersatzanspruch aus OLG Celle, Urteil vom U 128/ September
25 Kündigungsausschluss Ein über mehrere Jahre wirkender Kündigungsausschluss wesentlicher Vertragsinhalt dar, der den Kernbereich des Mietvertrags betrifft? Schriftform? OLG München, Urteil vom U 3162/ September
26 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) 14. September
27 Die Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die eine Mietminderung verschuldensunabhängig ausschließt? Alternativ: Ausschluss, aber dem wird Mieter die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach 812 Abs. 1 BGB belassen Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen: Mangel? OLG Hamburg, Urteil vom U 140/ September
28 Zur Frage der Auslegung einer in einem Gewerberaummietvertrag enthaltenen AGB- Klausel Die Grundsteuerzahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter. BGH, Urteil vom XII ZR 183/ September
29 Formularklausel des Vermieters, wonach die Nebenkosten im Verhältnis der Fläche des Mieters zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt erfolgen soll Wirksam? KG, Urteil vom U 40/ September
30 ES a) formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins Beizutreten: Verstoß gegen 305c Abs.1 BGB oder 307 Abs. 1 Satz 1 BGB? b) In Vereinssatzung der Werbegemeinschaft ist die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert,: bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des 307 Abs.1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge? BGH, Urteil vom 13. April XII ZR 146/14 - LG Dresden 14. September
31 ES Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Einkaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam Rechtsfolgen: so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung. BGH, Urteil vom 11. Mai XII ZR 147/ September
32 VERTRAUENSVOLL Fragen? Diskussionen? Anmerkungen? 14. September
33 14. September
Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht. DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser! DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 30/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2016 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2016:060416UXIIZR30.15.0
MehrGewerberaummietrecht HERZLICH WILLKOMMEN! Gewerberaummietrecht
HERZLICH WILLKOMMEN! Gewerberaummietrecht Gewerberaummietrecht Merz & Stöhr Partnerschaftsgesellschaft mbb Rechtsanwälte Rechtsanwalt Andreas Atzenbeck Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Comeniusstraße
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrMiete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht
Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...
MehrCarsten Wilke. Mietrecht: Indexmieterhöhung. - Kurzskript Rechtsanwalt Carsten Wilke
Carsten Wilke Mietrecht: Indexmieterhöhung - Kurzskript 1 Impressum Autor Carsten Wilke Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Anwaltskanzlei
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrDr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO
Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit
MehrGewerberaummietrecht. 05. September 2017 IHK zu Leipzig RA Andreas Atzenbeck
05. September 2017 IHK zu Leipzig 0173-3561497 andreas.atzenbeck@googlemail.com Allgemeine Geschäftsbedingungen Aufklärungspflicht des Vermieters Schriftform Mietminderung Schadenersatz Nebenkosten Schönheitsreparaturen
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Aktuelle Rechtsprechung
MehrGewerberaummietrecht. 04. September 2018 IHK zu Leipzig RA Andreas Atzenbeck
Gewerberaummietrecht 04. September 2018 IHK zu Leipzig 0151-55474309 info@atzenbeck.com Gewerberaummietrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen Gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter Schriftform Mietminderung
MehrSeminar. Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht. - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl. Kanzlei am Steinmarkt
Seminar Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht - im Spiegel der Gesetzesänderungen - Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrWertsicherungsklauseln in Mietverträgen
Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen In Mietverträgen werden häufig zur Wertsicherung des Mietpreises Wertsicherungsklauseln oder Preisklauseln/Indexklauseln vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine
MehrVertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes
Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand
MehrGelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus
Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,
MehrMalte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
Mehr» Schriftform im Gewerberaummietrecht«
7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg» Schriftform im Gewerberaummietrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 550 BGB [Form des Mietvertrags] 1 Wird der Mietvertrag für längere
MehrInhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...
MehrBeck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage
Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart
MehrDas Mietrecht novellieren klima- und umweltfreundliche Modernisierungen ermöglichen
Das Mietrecht novellieren klima- und umweltfreundliche Modernisierungen ermöglichen Vorschläge der BSI Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft 23.06.2009 Geschäftsführender Verband:
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrWiderrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Miete
Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete I. Mietgegenstand Der Vermieter vermietet dem Mieter Arbeitsgeräte, Werkzeuge oder Hilfsmittel zur Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Der Mietgegenstand wird
MehrDritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
TK Lexikon Arbeitsrecht Handelsgesetzbuch 553-569 Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge 553-556 Erster Unterabschnitt Schiffsmiete HI3712143 HI3712144 553 Schiffsmietvertrag HI3712145 (1) Durch
MehrNutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges?
Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet-
MehrMieterhöhung und ihre Spezifika
Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
MehrMietvertrag. Der Vermieter überlässt dem Mieter im Objekt Brennerstraße 42, Weimar, die Nutzungseinheiten.zur Miete.
Mietvertrag Zwischen business apartment weimar gbr vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Bialas und Julia Gräfin Dohna diese ggf. vertreten durch eine(n) von Ihnen beauftragte(n) Mitarbeiter(in) Brennerstraße
MehrSonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrMietvertrag Musikanlage
Mietvertrag Musikanlage (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: _ Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in"
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
Mehr1.1.2 Pflichten des Mieters Folge bei Pflichtverstoß. Mangelbegriff
Mangelbegriff 1.1.2 Pflichten des Mieters Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen ( 535 Abs. 2 BGB). Die Fälligkeit der Mietzahlung ergibt sich für Mietverträge
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrBeispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen
Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung
MehrInhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33
Inhalt Vorwort 15 1 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? 17 1.1 Die Suche nach dem richtigen Mieter 17 1.2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Was muss der Vermieter bei der Auswahl der Bewerber
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrMietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen
Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München
MehrMietvertrag - Muster Stand: Februar 2019
Wir sind ein Netzwerk von TOP Immobilienmakler in Deutschland Mietvertrag - Muster Stand: Februar 2019 Wir bewerten Ihre Immobilie kostenlos vor Ort Wohnraummietvertrag Die Parteien Name Adresse Tel -
MehrSynopse Mietrechtsreform 2013
Synopse Mietrechtsreform 2013 alt neu 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
MehrMietvertrag über einen Pkw-Stellplatz Mieternummer:
Mietvertrag über einen Pkw-Stellplatz Mieternummer: Zwischen - folgend Vermieter genannt - und geboren am: derzeit wohnhaft: und _ geboren am: derzeit wohnhaft: - folgend Mieter genannt wird folgender
MehrBootsliegeplatz Mietvertrag
Bootsliegeplatz Mietvertrag Zwischen der Interessengemeinschaft der Olper Angler e. V., als Vermieter und (Name, Vorname) (Anschrift) (Telefon) als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietobjekt
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern
MehrFallstricke der Gewerberaummiete
Rechtsanwalt Moritz Klein Fallstricke der Gewerberaummiete München, 12.11.2016 Inhaltsübersicht Zielsetzung Einführung in das Gewerbemietrecht Wesentliche Eckpunkte eines gewerblichen Mietvertrages Typische
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH RheinEnergieSTADION Südstadion Öffentl. Golfanlage Roggendorf Reit- & Baseballstadion Albert-Richter-Radbahn Sportpark
MehrUntermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1
MehrLiebe Leser, Nehmen Sie sich also noch 5 Minuten, bevor Sie den Mietvertrag vorschnell an Ihren künftigen Mieter abschicken. Viel Erfolg wünscht Ihnen
Mietverträge Liebe Leser, Als Vermieter müssen Sie sorgfältig arbeiten. Fehler im Mietvertrag können Sie schnell bares Geld kosten. Vermeiden Sie daher unvollständige und unwirksame Verträge. Ganz schnell
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
Mehr-Vhttp://d-nb.info/
Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche
MehrSchadensersatz, 536a I
Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 21/T2, 3.6.2010) E. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Vermieterpflichten I. Erfüllungsanspruch, 535 I Anspruch auf Nachbesserung von Mängeln,
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrDer Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten
Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 1 An sich könnte man meinen, dass der VIII. Senat des BGH alles Wichtige zum Kündigungsverzicht
MehrGeschäftsraummietvertrag
Geschäftsraummietvertrag Zwischen (Vermieter) und (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume 1 (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss:
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrMandantenveranstaltung Die Mietsicherheit beim Verkauf der Immobilie. Philipp J. Scheerans
Mandantenveranstaltung 2019 Die Mietsicherheit beim Verkauf der Immobilie Philipp J. Scheerans Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht S. 1 Übersicht I. Basics Mietsicherheiten
MehrMuster eines Geschäftsraummietvertrages *)
Muster eines Geschäftsraummietvertrages *) Zwischen (Vermieter) und (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende
Mehr7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Donnerstag,
7. Informationsabend für Immobilienverwalter/-innen am Kaflerstr. 4, 81241 München Grochut & Dr. Sütterlin Rechtsanwälte Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Kaflerstr. 4, 81241 München Tel.: 089 / 53
MehrRechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten
MehrPraxisinfo Immobilienrecht: Aktuelle Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht
Zurück zur Übersicht 16. Januar 2019 Praxisinfo Immobilienrecht: Aktuelle Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht 2018 war ein erneutes Boomjahr für die Immobilienbranche. Gleichzeitig entwickelt sich
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrNutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung Überblick Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung
MehrMietrecht für Vermieter von A-Z
Mietrecht für Vermieter von A-Z von Rudolf Stürzer, Michael Koch 2. Auflage Mietrecht für Vermieter von A-Z Stürzer / Koch schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrUNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:
UNTERMIETVERTRAG Zwischen - nachfolgend Hauptmieter genannt und - nachfolgend Untermieter genannt - wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand 1. Der Hauptmieter hat von - nachfolgend
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrUmlage von Betriebskosten
März 2017 Umlage von Betriebskosten 3 Umlage von Betriebskosten Pauschale über Abrechnung nach Vorauszahlungen BGH 10.02.2016, VIII ZR 137/15 (ZIV 2016, 24) (formularmäßige Umlage) der Mieter hat die Betriebskosten
MehrAktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft
Aktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft BGH-Entscheidung 1: Der BGH hatte einmal mehr über einen Sachverhalt zu entscheiden, dessen Lösung eigentlich auf der Hand liegt: wenn ein Vermieter von
MehrDer neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden -
Der neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden - Vortrag am 28. März 2015 im Dorint-Hotel Mannheim Referent: Rechtsanwalt Frank Starosta, Geschäftsführer
MehrDie Änderungen im Mietrecht Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis Die Änderungen im Mietrecht 2013 13 Die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 14 Das Wärmecontracting 20 Die vereinfachte Durchsetzung von Räumungsansprüchen 27 Kündigungsschutz
MehrAktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,
MehrDie Abwicklung des Mietverhältnisses
Die Abwicklung des Mietverhältnisses Dr. Andreas Stangl Informationen zur Person Name : Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwalt
MehrBGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.
BGH VIII ZR 335/02 1 BGH VIII ZR 335/02 Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02
MehrMietvertrag Unterstellplatz
Mietvertrag Unterstellplatz Zwischen Vermieter mystorage-guestrow.de Fricke GmbH Zum Birkenkreuz 4 37412 Herzberg und Mieter/in Vorname, Name Straße, Nr. PLZ, Ort Land E-Mail Telefon wird folgender Mietvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 134/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. November 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrUntermietvertrag für gewerbliche Räume
Untermietvertrag für gewerbliche Räume zwischen WAG-JOH NRW / Deutschland, Lübbecker Str. 35-39, 32584 Löhne vertreten durch Thiesmeier Axel, Wattler Gerd Peter und Wachsmuth Ralf als Vermieterund der
Mehr4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?
4. Besprechungsfall Anfang 2007 hat Münch für sich und seine fünfköpfige Familie von Vollmer zum Preis von kalt 600, warm 700 im Monat eine Wohnung in Würzburg gemietet, deren Wände teilweise durchfeuchtet
MehrKarlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht
Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter Einleitung Problemstellung Übersicht Identität zwischen Vermieter, Veräußerer und Eigentümer Begründungen für das Identitätserfordernis Streitstand
Mehr