Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014
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- Jonas Heinrich Baumgartner
- vor 7 Jahren
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1 Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014 Sachverhalt 1 (15 Punkte) Für Ihre Mitglieder Inka und Uwe Bauer wird am der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 wirksam bekannt gegeben - festgesetzte Einkommensteuer Inka Bauer ist an einem Immobilienfonds im Osten Deutschlands (Chemnitz) beteiligt. Die Beteiligungseinkünfte lagen bei Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2013 noch nicht vor. Am wird ein Änderungsbescheid vom Finanzamt zur Post gegeben, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Immobilienfonds in den Bescheid Eingang gefunden haben. Im Bescheid steht der Bescheid wurde geändert aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts Chemnitz. Der Änderungsbescheid weist eine Steuerfestsetzung von aus. Die Steuerpflichtigen kommen am zu Ihnen und lassen sich die Nachzahlung von 500 erläutern. Bei diesem Gespräch wird bekannt, dass Uwe Bauer seit 2012 ein Zweitstudium absolviert. Da er an einer Fernuniversität studiert, hat er es nicht für wichtig gehalten, hierzu bei der Steuererklärung Angaben zu machen. Nun möchten die beiden noch die Werbungskosten für das Studium steuermindernd berücksichtigt haben. Nach Abzug der Werbungskosten ergäbe sich eine Steuerfestsetzung von nur Warum konnte ein geänderter Bescheid für das Jahr 2013 ergehen, obwohl der ursprüngliche Bescheid vom bereits bestandskräftig war? Welche Vorschrift greift hier? Können Sie gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlegen? Wenn ja, aufgrund welcher Vorschrift/Vorschriften? 3. Unterstellen Sie, dass ein Einspruch möglich ist. Mit wie viel Steuerersparnis könnten die Eheleute Bauer dann rechnen? Begründung auch hierzu! 4. Gehen Sie weiter davon aus, dass der Einspruch gegen den Bescheid vom möglich ist: Berechnen Sie die Rechtsbehelfsfrist! Berechnung auf den Tag genau und Paragraphen dazu angeben. Kalender liegt bei. 5. Da das Fernstudium bereits 2012 begonnen wurde (Studiengebühren fielen von 500 an), fragt Uwe Bauer, ob denn auch der Steuerbescheid des Jahres 2012 geändert werden kann. Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde am bestandskräftig. - Kann gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 ein Einspruch eingelegt werden? - Kann er geändert werden? Welche Vorschrift/-en greifen? - Wie viele der Werbungskosten würden Berücksichtigung finden? 6. Frau Bauer legt Ihnen nun noch eine Darlehensbestätigung für das Jahr 2013 vor und fragt, ob sich das Darlehen, das sie für den Erwerb des Immobilienfonds-Anteils aufgenommen hat, steuerlich auswirkt. - Stellen die Zinsen und/oder Darlehenstilgungen 2013 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar?
2 - Kann noch ein Antrag gestellt werden, damit die Darlehensleistungen Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid finden und wenn ja, welcher? Wer muss den Antrag stellen? Wie lange ist dies möglich? 7. Abwandlung: Frau Bauer hatte sich bereits im Jahr 2005 an dem genannten Immobilienfonds beteiligt. Sie bringt zum Beratungsgespräch im August 2014 eine Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft des Immobilienfonds mit, aus der sich ergibt, dass sich eine Änderung des Überschusses aus dem Immobilienfonds für das Jahr 2005 ergeben hat. Statt eines Überschusses von 700 sind nun nur noch 450 zu versteuern. Ein geänderter Feststellungsbescheid ist hierzu ebenfalls ergangen; er trägt das Datum Wird das Finanzamt den Bescheid 2005 ändern? Bitte begründen? - Gehen Sie davon aus, dass eine Änderung möglich ist. Berechnen Sie die Frist, wie lange geändert werden kann/konnte. Gehen Sie davon aus, dass die Einkommensteuererklärungen immer im Folgejahr eingereicht wurden. - Spielt es eine Rolle, ob sich die Steuer nach Berücksichtigung der Mitteilung für 2005 erhöht oder ob die Steuer vermindert wird? - Gehen Sie davon aus, der geänderte Feststellungsbescheid 2005 des Immobilienfonds wäre am ergangen und das Finanzamt hätte ihn vergessen zu berücksichtigen: Wäre der Einkommensteuerbescheid 2005 noch änderbar? Hätte sich an Ihren vorherigen Ausführungen etwas geändert?
3 Lösung: Der Feststellungsbescheid, der den Überschuss des Immobilienfonds ausweist, stellt einen Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid der Eheleute Bauer dar. Änderung des Folgebescheides aufgrund 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte 347IAO auch der geänderte Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar (Einspruch auch gegen geänderte Verwaltungsakte möglich) 3. Einspruch gegen unanfechtbare Verwaltungsakte Änderung nur möglich, soweit die Änderung reicht 351 I AO Es kann maximal die ursprüngliche Festsetzung von wieder erreicht werden (maximale Minderung der Steuerfestsetzung von um 500 auf die ursprüngliche Festsetzung von ) 4. Rechtsbehelfsfrist: Postaufgabe Tage 122 Abs.2Nr. 1 AO = (Samstag) Bekanntgabe = Fristbeginn nächsten Werktag (Montag) 108 Abs. 3 AO Rechtsbehelfsfrist 1 Monat = endet am (Donnerstag) 355 Abs. 1 AO Der Einkommensteuerbescheid ist am bestandskräftig. 5. Der Bescheid 2012 ist bestandskräftig, daher kann er mit dem Einspruch nicht angefochten werden 355 Abs. 1 S. 1 AO. Die Monatsfrist ist abgelaufen. Dass Werbungskosten (Studienkosten) im Jahr 2012 bereits entstanden sind, stellt für das Finanzamt eine neue Tatsache dar, da die Kosten bei Bescheiderlass 2012 schon vorhanden waren, das FA aber davon nichts wusste. Änderungsantrag nach 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Da die Berücksichtigung der Werbungskosten zu einer niedrigeren Steuer führen würde, muss geprüft werden, ob am zu späten Bekanntwerden grobes Verschulden von Seiten des Steuerpflichtigen oder des Lohnsteuerhilfevereins vorliegt. (Wenn jemand zum groben Verschulden Vorschläge macht Sonderpunkt.) Wenn das Verschulden ausgeschlossen werden kann, ist eine Änderung in unbeschränktem Umfang möglich Die Zinszahlungen stellen Werbungskosten aus V+V dar, die Darlehenstilgungsbeträge stellen keine Werbungskosten aus V+V dar. - Bei den Werbungskosten handelt es sich um Sonderwerbungskosten, die nur im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung nachgereicht werden können. Eine Berücksichtigung der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung der Mitglieder ist nicht möglich. Der Berater kann für die Mitglieder hier nicht tätig werden, weil die Feststellungserklärung nicht von ihm erstellt wurde.
4 Die Mitglieder müssen aufmerksam gemacht werden, dass sie die Werbungskosten nur durch einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid (wenn noch nicht bestandskräftig) oder durch einen Änderungsantrag zum Feststellungsbescheid geltend machen können (wenn es eine Änderungsmöglichkeit gibt) Abs. 2 AO. Es gelten die Fristen des Einspruchs bzw. des Änderungsantrags. Die Mitglieder müssen sich an die StB-Gesellschaft wenden, die die Feststellungserklärung erstellt hat Der Bescheid über den Überschuss aus dem Immobilienfonds für das Jahr 2005 stellt einen Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid der Eheleute Bauer dar ( 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Bestandskräftige Bescheide (hier aus 2005) werden daher nach 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert. - Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide, so lange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist: (Pflichtveranlagung) Fristbeginn(für 2005): 170 II Nr. 1 AO mit Einreichung der Steuererklärung 2005 im Jahr 2006 Fristlauf: 169 II Nr. 2 AO 4 Jahre Ende: M.A.d.J ( Jahre) Reguläre Festsetzungsfrist ist abgelaufen! 171 X AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist, wenn ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Erlass des Grundlagenbescheids. - Es spielt keine Rolle, ob sich die Steuer nach Berücksichtigung der Mitteilung für 2005 erhöht oder vermindert. - Wenn der geänderte Feststellungsbescheid bereits am ergangen wäre, wäre die o.g. 2- Jahresfrist nach 171 Abs. 10 AO bereits abgelaufen gewesen und eine nachträgliche Änderung des Folgebescheides (ESt-Bescheides 2005) wäre nicht mehr möglich.
5 Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014 Sachverhalt 2 (4½ Punkte) Die Eheleute Sonja und Werner Müller sind seit Jahren bei Ihnen Mitglieder. Am bringen die beiden die Unterlagen für die Steuererklärung 2013 bei Ihnen in Ihrer Beratungsstelle vorbei. Werner Müller bezieht seit 2003 Versorgungsbezüge (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von /Jahr). Sonja Müller bezieht seit 2007 eine Altersrente (Sonstige Einkünfte von /Jahr).Dadurch, dass die Versorgungsbezüge von Hans Müller über Steuerklasse 4 abgerechnet werden, wird ihm Lohnsteuer während des Jahres abgezogen. Es ergeben sich Jahr für Jahr für die Müllers Steuererstattungen. Diese sind jedoch geringer als der Beitrag des Lohnsteuerhilfevereins. Die Müllers fragen Sie also, ob sie denn überhaupt verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. - Handelt es sich bei der Veranlagung der Eheleute Müller um eine Pflichtveranlagung oder um eine Antragsveranlagung? Entscheidend ist die Fundstelle, mit der Sie Ihre Antwort begründen! - Wie würde die Sachlage aussehen, wenn Herr Müller keine Versorgungsbezüge sondern stattdessen Vermietungseinkünfte von erzielen würde? Würde es sich dann um eine Antrags- oder um eine Pflichtveranlagung handeln? Begründen Sie ganz genau! Angenommen die Müllers kommen zum Beratungsgespräch am erstmals zu Ihnen (Versorgungsbezüge und Rente wie im Sachverhalt erläutert) und sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die beiden haben in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben. Sie bringen die Unterlagen für die Jahre 2005 bis 2013 zum Beratungsgespräch mit. Berechnen Sie, wie lange zurück die Müllers veranlagt werden. Bitte Begründung mit Fundstellen und genauem Datum! (Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung kann ausgeschlossen werden.)
6 Lösung: a) Pflichtveranlagung ergibt sich aus 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG..von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.. Einnahmen, von denen Steuerabzug vorgenommen worden ist + Renteneinkünfte über 410 = hier der Fall = Pflichtveranlagung b) Da keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, trifft 46 EStG nicht zu. Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung ergibt sich aus 56 Nr. 1a)EStDV: wenn GdE über Zweifachem des Grundfreibetrag(Ehegatten) = hier der Fall = Pflichtveranlagung Festsetzungsfrist: (Pflichtveranlagung) Fristbeginn: 170 II Nr. 1 AO mit Einreichung der Steuererklärung (wurde nicht eingereicht) daher spätestens mit Ablauf des 3. Jahres = Jahre = 2008 Fristlauf: 169 II Nr. 2 AO 4 Jahre Ende: M.A.d.J ( = Jahre) Ende: M.A.d.J ( = Jahre) Ende: M.A.d.J ( = Jahre) Zurück bis zur Veranlagung der Einkommensteuer 2007 können die Einkommensteuerveranlagungen noch durchgeführt werden, wenn bisher keine Steuererklärungen eingereicht wurden.
7 Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014 Sachverhalt 3 (3½ Punkte) Ihr Neumitglied Kai Kirsche bringt die Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2013 zum Beratungsgespräch mit. Sie stellen fest, dass Kai Kirsche im Jahr 2012 arbeitslos geworden ist und keine nichtselbständigen Einkünfte im Jahr 2013 erzielt hat. Er hatte bisher noch nie eine Einkommensteuererklärung gemacht. Dieses Jahr ist er der Meinung, dass er verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen. Er erzielte im Jahr 2013 Arbeitslosengeld. Außerdem erbte er im Jahr 2013 eine vermietete Wohnung und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von Zusätzlich absolviert er eine Fortbildung zum Meister (Zweitausbildung). Diese Fortbildung hat im Jahr 2013 Kosten in Höhe von verursacht. Ist Kai Kirsche zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Auf die genaue Begründung kommt es an! Aus welchem Grund (unabhängig ob Antrags- oder Pflichtveranlagung) würden Sie für Kai Kirsche eine Einkommensteuererklärung im Jahr 2013 abgegeben? Die festgesetzte Steuer beträgt 0,00. Sind Vorjahre oder Folgejahre von der Abgabe einer Erklärung betroffen? 3. Der Einkommensteuerbescheid ergeht mit festgesetzter Steuer von 0,00 und mit den Verlusten aus V+V. Die Fortbildungskosten wurden in die Rubrik Sonderausgaben eingetragen und wirkten sich auf die Steuerfestsetzung nicht aus. Ist hier Handlungsbedarf gegeben? Warum ja, warum nein? Fundstellen angeben!
8 Lösung: Da keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, trifft 46 EStG nicht zu. Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung ergibt sich aus 56 Nr. 2a) EStDV: wenn GdE über dem Grundfreibetrag = hier nicht der Fall = Antragsveranlagung Durch die Abgabe der ESt-Erklärung 2013 wird der Verlust aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. ½ P. Er wird entweder ins Vorjahr zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen und sobald positive Einkünfte anfallen mit diesen verrechnet 10d Abs. 1 S. 1 EStG. 3. Die Fortbildungskosten stellen einen Verlust aus nichtselbständigen Einkünften dar und erhöhen den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Dadurch, dass die Fortbildungskosten als Sonderausgaben in den Bescheid aufgenommen wurden, fehlen sie in der Verlustfeststellung. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid ( 10d Abs. 4 S. 4 u 5 EStG). Obwohl der Steuerpflichtige nicht beschwert ist, müssen Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Änderung der Verlustfeststellung beantragen.
9 Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014 Sachverhalt 4 (4 Punkte) Die Steuerpflichtigen Markus und Sabine Meier sind Geschwister. Sie erhalten von ihren Eltern zum 2013 ein Dreifamilienhaus je zur Hälfte überschrieben. Sabine ist ledig. Markus ist mit Melanie verheiratet. Seine Frau Melanie ist ebenfalls berufstätig. Melanie bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Markus hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus ausländischem Kapitalvermögen (sind noch nicht versteuert - müssen erklärt werden). Seine Einnahmen aus Kapitalvermögen betragen EUR. Sabine hat nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkünfte des vermieteten Hauses belaufen sich im Jahr 2013 auf EUR (Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten ). Alle drei Steuerpflichtigen sind Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins MehrGeld. Darf Sabine Meier vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden? Dürfen Markus und Melanie Meier vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden? Gehen Sie dabei auf die verschiedenen Veranlagungsarten ein! 3. Darf der Lohnsteuerhilfeverein die gesonderte Feststellungserklärung erstellen? Wenn ja - warum? Wenn nein warum nicht? Bitte gehen Sie auf die einzelnen Einkunftsarten detailliert ein! Fundstellen! Abwandlung: Gehen Sie davon aus, dass der Lohnsteuerhilfeverein MehrGeld die Feststellungserklärung der Geschwister Meier für das Jahr 2013 erstellen darf. Im Folgejahr 2014 bringt Ihnen Sabine Meier einen Kontoauszug der Sparda Bank mit, aus dem sich ergibt, dass sie Genossenschaftsanteile bei ihrer Bank gekauft hat. Eine Gutschrift aus dem Halten der Beteiligung von 50 ist auf dem Kontoauszug ausgewiesen. Fällt nun die Beratungsbefugnis weg?
10 Lösung: - Sabine Meier Einkünfte aus nichts.arbeit unbegrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11a StBerG Einkünfte aus V+V begrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11c StBerG Einnahmen, die der begrenzten Beratungsbefugnis unterliegen V+V (1/2 von ) = < = Beratungsbefugnis ja - Markus und Melanie Meier Einkünfte aus nichts.arbeit unbegrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11a StBerG Einkünfte aus V+V begrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11c StBerG Einkünfte aus KAP begrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11c StBerG Einnahmen, die der begrenzten Beratungsbefugnis unterliegen: a) Bei Zusammenveranlagung Einnahmen KAP werden mitgerechnet, KAP V+V = < Beratungsbefugnis ja b) Bei Einzelveranlagung Markus KAP V+V = > = Beratungsbefugnis nein Melanie ausschl. Einkünfte nichts. Arbeit = Beratungsbefugnis ja - Feststellungserklärung Voraussetzung ist zunächst, dass Markus u. Sabine Mitglieder desselben Lohnsteuerhilfevereins sind. Weiterhin muss jedoch auch Beratungsbefugnis für beide bestehen. Wählen die Eheleute Markus und Melanie Meier die Zusammenveranlagung, ist die Beratungsbefugnis für die Feststellungserklärung der Geschwister Meier gegeben, weil für die Ehegatten Meier der Grenzbetrag von EUR nicht überschritten ist. Die Ehegatten und Sabine Meier können vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden und damit kann auch die Feststellungserklärung erstellt werden. Wählt Markus Meier die Einzelveranlagung, ist die Beratungsbefugnis für die Feststellungserklärung nicht gegeben, weil seine Einnahmen aus den Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen ( EUR) den Grenzbetrag von EUR überschreiten. Er darf nicht vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden. Wenn nicht alle Beteiligten vom Lohnsteuerhilfeverein beraten werden dürfen, darf der Lohnsteuerhilfeverein die Feststellungserklärung nicht erstellen. Aus dem Halten des Genossenschaftsanteils erzielt Sabine Meier Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn die Einnahmen daraus unter bleiben, ändert sich an der Beratungsbefugnis nichts
11 Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2014 Sachverhalt 5 (3 Punkte) Michael Kobler ist Lehrer und Beamter und Mitglied Ihres Lohnsteuerhilfevereins. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca pro Jahr. Michael leitet außerdem eine Musikkapelle eines gemeinnützigen Vereins. Er unterrichtet die jungen Musikanten, hält die Proben ab und tritt mit der Musikkapelle bei Veranstaltungen des Vereins auf. Für seine Tätigkeit erhält er im Jahr 400 vom Verein als Honorar. Er bringt Ihnen, dem/der Lohnsteuersachbearbeiter/-in die Belege für seine Kosten mit, die er im Zusammenhang mit der Tätigkeit hatte. Diese belaufen sich insgesamt auf 500. Dürfen Sie die Einkommensteuererklärung erstellen? Begründung mit Fundstellen! Abwandlung: Michael Kobler erhält im Jahr 500 vom Verein als Honorar. Er bringt Ihnen die Belege für seine Kosten mit, die er im Zusammenhang mit der Tätigkeit hatte. Diese belaufen sich insgesamt ebenfalls auf 500. Dürfen Sie die Einkommensteuererklärung erstellen? Begründung mit Fundstellen! 3. Abwandlung: Michael Kobler leitet nicht die Musikkapelle eines Vereins. Er ist als Aufsichtsrat der Baugenossenschaft Neue Heimat tätig und erhält für diese Tätigkeit monatlich 100. Kosten entstehen ihm in diesem Zusammenhang nicht. Dürfen Sie die Einkommensteuererklärung erstellen? Begründung mit Fundstellen!
12 Lösung: Einkünfte aus nichts. Arbeit unbegrenzte Beratungsbefugnis 4 Nr. 11a StBerG Einnahmen aus Musikkapelle: Die Einnahmen sind nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Es handelt sich um eine Übungsleitertätigkeit, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein erbracht wird. Die Einnahmen betragen nicht mehr als 400 EUR und sind somit in vollem Umfang steuerfrei 4 Nr. 11b) StBerG. Die Betriebsausgaben sind für das steuerliche Ergebnis unerheblich. Beratungsbefugnis ja. Die Einnahmen sind nicht in voller Höhe nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, sondern wirken sich nur wegen der Verrechnung mit den Betriebsausgaben nicht aus; es besteht keine Beratungsbefugnis 4 Nr. 11b) StBerG..es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach 3 Nr. 26 des EStG in voller Höhe steuerfrei. Dies ist hier nicht der Fall. Beratungsbefugnis nein. 1 P. 3. Aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat erzielt Michael Kobler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 18 EStG. Beratungsbefugnis nein. ( 4 Nr. 11b) StBerG)
Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011
Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung
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