Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011
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- Wilhelmine Fromm
- vor 7 Jahren
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1 Sachverhalt 1 Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung selbst erstellt. Der Bescheid wurde am wirksam bekannt gegeben und wurde am bestandskräftig. Michael Müller hatte bei der Einkommensteuererklärung 2009 Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (Instandhaltungskosten) erklärt, diese wurde vom Finanzamt im Bescheid jedoch nicht berücksichtigt. Michael Müller hatte dies nicht bemerkt. Erst bei Durchsicht des Bescheides durch Sie wurde diese Abweichung entdeckt. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt am gleichen Tag ( ) finden Sie heraus, dass die beantragten Instandhaltungsaufwendungen vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, weil keine Nachweise vorgelegt wurden. Der Sachbearbeiter des Finanzamts hat die Abweichung vorgenommen, ohne eine Begründung für die Abweichung in den Bescheid aufzunehmen. Gibt es eine Möglichkeit für Sie, die noch nicht vorgelegten Belege nachzureichen und erfolgreich eine Änderung des Bescheides herbeizuführen? Prüfen Sie die Möglichkeit der Änderung durch die Korrekturvorschriften! Skizzieren Sie jeweils mit einem Satz, ob und warum die jeweilige Korrekturvorschrift zutrifft oder nicht! Angenommen es findet keine der Korrekturvorschriften Anwendung gibt es eine Möglichkeit, trotz versäumter Einspruchsfrist gegen den Bescheid vorzugehen und unter welchen Voraussetzungen wäre das möglich und liegen diese Voraussetzungen hier vor? Lösung: 129 AO nicht, weil FA nicht versehentlich einen (Schreib-/Rechen-)Fehler gemacht hat sondern absichtlich Werbungskosten gekürzt hat 173 AO nicht, weil keine neue Tatsache vorgebracht werden soll. WK waren erklärt 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, weil keine Grundlagenbescheid vorliegt 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht, weil kein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist 110 AO Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen Voraussetzung für Wiedereinsetzung: - Kein Verschulden am Versäumen der Einspruchsfrist. Verschulden wird ausgeschlossen, wenn die Abweichung im Bescheid nicht erläutert wurde 126 Abs. 3 AO - Nach Wegfall des Hindernisgrundes innerhalt eines Monats Antrag stellen. Hinderungsgrund=fehlende Begründung=weggefallen, als Lohnsteuerhilfeverein mit FA telefoniert hat (Begründung wird in dem Moment nachgereicht). LH-Verein muss Antrag innerhalb eines Monats stellen (bis ) - Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Jahres nach Ende der Einspruchsfrist. Voraussetzung erfüllt (Ablauf Einspruchsfrist lt. Angabe ) Alle Voraussetzungen für Wiedereinsetzung erfüllt!
2 Sachverhalt 2 Sie erhalten den Einkommensteuerbescheid 2010 für Ihre Mitglieder Hans und Claudia Schmid (wohnhaft: Bahnhofstraße 1, in Regensburg) am Postaufgabe durch das Finanzamt Regensburg am Welches Finanzamt ist für die Veranlagung der Eheleute Schmid zuständig? Bitte gesetzliche Fundstelle angeben! Wann läuft die Rechtsbehelfsfrist ab? Berechnung! Kalender liegt bei! 3. Sie legen gegen den Bescheid Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben gelangt versehentlich unter Ihren Stapel Post für das Finanzamt Nürnberg. Sie reichen den Einspruch am beim Finanzamt Nürnberg ein. Die Poststelle des Finanzamts Nürnberg erkennt sofort, dass das Finanzamt Nürnberg nicht zuständig ist und leitet unverzüglich den Einspruch am ans Finanzamt Regensburg weiter, wo er am eingeht. Ist die Einspruchsfrist gewahrt? Bitte gesetzliche Fundstellen angeben! 4. Die Eheleute Schmid kommen am (Freitag) bei Ihnen persönlich vorbei und bringen die Unterlagen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007 mit, da sie für dieses Jahr noch keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben und eine hohe Erstattung zu erwarten haben. Es handelt sich um eine Antragsveranlagung. Wie lange kann der Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2007 gestellt werden? Lösung: Für die Veranlagung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt) 19 Abs. 1 S. 1 AO hier FA Regensburg Rechtsbehelfsfrist: Postaufgabe Tage 122 Abs.2Nr. 1 AO = (Samstag) Bekanntgabe=Fristbeginn nächsten Werktag (Montag) 108 Abs. 3 AO Rechtsbehelfsfrist 1 Monat 355 Abs. 1 S. 1 AO endet Die Rechtsbehelfsfrist endet am An diesem Tag muss der Einspruch bei der zuständigen Behörde eingegangen sein 357 Abs. 2 S. 1 AO. Der Einspruch bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird( 357 Abs. 2 S. 4 AO). Dies ist hier nicht geschehen. Eingang beim zuständigen FA Regensburg RB-Frist abgelaufen! 4. Antrag auf Veranlagung kann gestellt werden, so lange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (hier: Antragsveranlagung) Fristbeginn (für 2007): 170 I AO mit Ablauf des Jahres 2007 (keine Anlaufhemmung!) Fristlauf: 169 II Nr. 2 AO 4 Jahre Ende: M.A.d.J ( Jahre) Bis Ende des Jahres 2011 kann ein wirksamer Antrag auf Veranlagung gestellt werden.
3 Sachverhalt 3 Ihr Mitglied Heinrich Heine kommt am in Ihre Beratungsstelle und beauftragt Sie, die Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) für das Jahr 2010 zu erstellen. Herr Heine erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und fährt täglich eine Strecke von 18km einfach mit dem PKW zur Arbeit (220 Tage/Jahr). Er beauftragte sie bisher immer im Folgejahr mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung schon seit vielen Jahren. Sein Körperbehinderten-Ausweis fällt ihm zufällig aus der Tasche. Er steckt ihn mit der Bemerkung der wird mir ja steuerlich nichts bringen wieder ein. Der Körperbehinderten-Ausweis (Grad der Behinderung 80% und Merkmal G ) ist am ausgestellt. Er gilt seitdem unverändert fort. Welche steuerlichen Auswirkungen hätte der Körperbehinderten-Ausweis ganz grundsätzlich für den Steuerpflichtigen? Gehen Sie dabei auf alle steuerlichen Vorteile ein und begründen Sie mit Paragraphenangaben! Sie machen die steuerlichen Vorteile im Jahr 2010 geltend. Herr Heine möchte von Ihnen wissen, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, die Steuervorteile für frühere bereits bestandskräftige Bescheide - zu beantragen. Gibt es diese Möglichkeit? 3. Unabhängig vom Ergebnis aus Aufgabe 2, wie lange wären bestandskräftige Bescheide änderbar? Welche Frist wird zugrunde gelegt? Bitte Frist berechnen und gesetzliche Fundstellen angeben! 4. Abwandlung: Herr Heine hat den Körperbehindertenausweis erst im Jahr 2010 erhalten, gültig ist er jedoch bereits seit dem Jahr 2001 (ein Rechtsstreit hat sich über die Jahre hingezogen). Ändert sich an der rückwirkenden Berücksichtigung des Grads der Behinderung in früheren Jahren und bei der Änderung der bereits bestandskräftigen Bescheide etwas? Ändert sich die Berechnung der Frist? Paragraphen!
4 Lösung: Behinderten-Pauschbetrag 33b I u.iii EStG 060,00 (für Aufwendungen, die durch die Behinderung entstanden sind Behinderungsbedingte Fahrten sind ebenfalls absetzbar als agb hier GdB 80% + G = km x 0,30 werden pauschal anerkannt Doppelte Werbungskosten Wohnung-Arbeitsstätte 220 Tage x 18 km x 2 x 0,30 Bestandskräftige Bescheide können auf Antrag nach 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geändert werden, da der Ausweis der Sozialbehörde über den Grad der Behinderung einen Grundlagenbescheid darstellt. Dieser ist für die Festsetzung der ESt bindend. 3. Änderungsmöglichkeit der bestandskräftigen Bescheide, so lange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist: (Pflichtveranlagung) Fristbeginn(für 2001): 170 II Nr. 1AO mit Einreichung der Steuererklärung 2001 im Jahr 2002 Fristlauf: 169 II Nr.2 AO 4 Jahre Ende: M.A.d.J ( Jahre) Festsetzungsfrist ist abgelaufen keine Änderung des Jahres 2001 mehr! Fristbeginn(für 2006): 170 II Nr. 1AO mit Einreichung der Steuererklärung 2006 im Jahr 2007 Fristlauf: 169 II Nr.2 AO 4 Jahre Ende: M.A.d.J ( Jahre) Die EST-Bescheide können geändert werden, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist X AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist, wenn ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Erlass des Grundlagenbescheids Änderungsmöglichkeit der bestandskräftigen Bescheide, so lange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist: (Pflichtveranlagung) Fristberechnung (für 2001 und alle weiteren Jahre): 171 X AO mit Ergehen des Grundlagenbescheids Jahre = Fests.frist Ende 2012 Festsetzungsfrist ist für keines der betroffenen Jahre abgelaufen 2001 bis 2009 rückwirkend änderbar
5 Sachverhalt 4 Ihr langjähriges Mitglied Anton Bruckner, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, bringt Ihnen zum Beratungsgespräch am 29. Juli 2011 einen Einheitswertbescheid für sein Eigenheim mit. Der Einheitswertbescheid wurde am 2 Juli 2011 wirksam bekannt gegeben. Sie stellen gemeinsam mit Herrn Bruckner fest, dass der Bescheid einen Berechnungsfehler enthält. Auf Drängen des Mitglieds legen Sie gegen den Einheitswertbescheid am 03. August 2011 Einspruch ein. Ist hinsichtlich des Einspruchs gegen den Einheitswertbescheid Beratungsbefugnis gegeben? Nehmen Sie an, es läge keine Beratungsbefugnis vor, wäre der eingelegte Einspruch wirksam und die Einspruchsfrist gewahrt? Lösung: Es liegt keine Beratungsbefugnis i.s. des 4Nr. 11 StBerG vor, da es sich nicht um eine Hilfeleistung bei der Einkommensteuer oder ihren Zuschlagsteuern handelt. Das Mitglied lässt sich von einem Bevollmächtigten vertreten dem Lohnsteuerhilfeverein 80 Abs. 1 S. 1 AO Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen 80 Abs. 1 S. 2 AO - Der LH-Verein konnte Einspruch einlegen. Er handelte außerhalb der Beratungsbefugnis, er muss daher vom FA zurückgewiesen werden 80 Abs. 5 AO Ab Bekanntgabe der Zurückweisung werden alle nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Verfahrenshandlungen unwirksam 80 Abs. 8 S. 2 AO - bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen sind wirksam (Umkehrschluss) Der Einspruch ist daher wirksam eingelegt und die Einspruchsfrist gewahrt
6 Sachverhalt 5 Die Eheleute Reiner und Maria Rilke sind beide Mitglieder Ihres Lohnsteuerhilfevereins. Die beiden erzielen neben ihrem Arbeitslohn von insgesamt Mieteinnahmen von insgesamt Außerdem erzielt Herr Rilke bei der VHS (Volkshochschule) aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit 800. Ist der Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen in diesem Fall befugt? Prüfen Sie die einzelnen Einkunftsarten und erläutern Sie die Beratungsbefugnis der einzelnen Einkunftsarten mit Paragraphenangabe! Zu welchem Ergebnis kommen Sie für die Beratungsbefugnis insgesamt? Wie wäre das Ergebnis, wenn Herr Rilke aus der Tätigkeit bei der VHS 500 erzielt hätte? 3. Wie wäre das Ergebnis, wenn Herr Rilke statt der Einnahmen der VHS ein Honorar für eine schriftstellerische Tätigkeit von 400 (ohne Umsatzsteuer) bezogen hätte? 4. Angenommen, Sie haben festgestellt, dass Sie für die Erstellung der Einkommensteuererklärung von Herrn Rilke Beratungsbefugnis haben. Dürfen Sie auf seine Bitte hin die Lohnsteuer-Anmeldung für seine Hausangestellte erstellen (sie ist für Reinigungsarbeiten eingestellt)? 5. Wie sähe es aus, wenn die Mieteinnahmen des Ehepaares Rilke aus der Vermietung eines Ladenlokals mit Umsatzsteuer stammen würden? Wäre insgesamt noch Beratungsbefugnis gegeben? 6. Wie sähe es aus, wenn neben dem Arbeitslohn von und den Mieteinnahmen von noch aus der Vermietung eines Wohnmobils (Einkünfte nach 22 Nr. 3 EStG) 800 Einnahmen im Jahr erzielt würden (keine UST)? Wäre Beratungsbefugnis hinsichtlich der Einnahmen aus der Wohnmobil-Vermietung gegeben? Wäre Beratungsbefugnis insgesamt gegeben?
7 Lösung: Arbeitslohn unbegrenzte Beratungsbefugnis 4 Nr. 11 a StBerG Einkünfte aus V+V begrenzte Beratungsbefugnis 4Nr.11c StBerG hier nicht über Einnahmen - Beratungsbefugnis ja Einnahmen aus VHS nebenberufl. Lehrtätigkeit 3 Nr. 26 EStG Beratungsbefugnis, wenn unter 100 Einnahmen hier Beratungsbefugnis ja Insgesamt Beratungsbefugnis Ja Bei Überschreiten der 100 aus nebenber. Lehrtätigkeit entfällt Beratungsbefugnis komplett 3. Selbständige Einkünfte keine Beratungsbefugnis unabhängig von der Höhe d. Einn. 4. Arbeitgeberaufgaben stehen i.z. mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.s. d. 35a Abs. 1 EStG. Beratungsbefugnis ja 4 Nr. 11 S. 3 StBerG 5. Keine Beratungsbefugnis insgesamt, wenn Einnahmen dabei sind, die UST enthalten 4Nr.11b) StBerG 6. Beratungsbefugnis zu Einkünften nach 22 Nr. 3 EStG gegeben - 4 Nr. 11c StBerG (anderen Einkunftsarten) und Einnahmen der begrenzten Berbef. bleiben unter ( = ) insgesamt Beratungsbefugnis-ja
Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011
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