LÖSUNGSHINWEISE I. VERWALTUNGSAKT. Tz Stellungnahme zu Sachverhalt 4

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LÖSUNGSHINWEISE I. VERWALTUNGSAKT. Tz Stellungnahme zu Sachverhalt 4"

Transkript

1 LÖSUNGSHINWEISE I. VERWALTUNGSAKT Tz. 7.1 Stellungnahme zu Sachverhalt 1 Nach der Rechtsprechung des BFH, Beschluss v IX R 68/98, BStBl II 2003, S. 875 verlängert sich die Drei-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag. Daher gilt der Bescheid gem. 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. mit 108 Abs. 3 AO am Montag, den als bekannt gegeben. Stellungnahme zu Sachverhalt 2 Der Bescheid gilt gem. 122 Abs. 2 AO am als bekanntgegeben. Der Bescheid ist in den Machtbereich des Empfängers gelungen (Briefkasten). Es ist hierbei ohne Bedeutung, dass der Steuerpflichtige ihn erst am wegen seiner Urlaubsabwesenheit lesen kann. Eine andere Thematik ist die Frage, ob ggfs. wegen einer Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich eine Urlaubsabwesenheit bis zu 6 Wochen anerkannt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn der Urlaub vor der Bekanntgabe des Bescheids angetreten wurde und nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist endete. Stellungnahme zu Sachverhalt 3 Das Finanzamt musste sich an den Empfangsbevollmächtigten wenden. Der in 80 Abs. 3 AO eingeräumte Ermessensspielraum wird bezüglich der Bekanntgabe zu einem "muss" (siehe Bekanntgabeerlass AEAO Tz bzw. 122 Abs. 1 Satz 4 AO). Laut BFH, Urteil v IV R 24/87, BStBl II 1989, S. 346 gilt der Bescheid erst mit der Übergabe an den Bevollmächtigten ( ) als bekanntgegeben, der Fehler wird bei der Bekanntgabe mit der Übergabe geheilt. Stellungnahme zu Sachverhalt 4 Wird ein VA nach dem Tode eines Steuerpflichtigen an diesen adressiert, z. B. weil das FA nichts vom Tode erfahren hat, so ist der Bescheid unwirksam, da er Verhältnisse einer nicht mehr vorhandenen Person regeln will. Dass der Bescheid von den Erben gelesen wird, ist unerheblich. Lehrbrief Nr. 8/18 /

2 Stellungnahme zu Sachverhalt 5 Der VA ist ein Steuerbescheid nach 155 Abs. 1 Satz 3 AO, er durfte nach 122 Abs. 1 Satz 3 AO an den Bevollmächtigten Sommer übermittelt werden, wenn vom Bestehen einer Verfahrensvollmacht auszugehen war. Sommer gehört dem Berufsstand der Steuerberater an, er hat im Namen von A den Änderungsantrag gestellt, deshalb durfte das FA von einer Verfahrensbevollmächtigung von Sommer ausgehen, siehe 80 Abs. 1 Satz 3 AO. Die Übersendung einer Vollmachtsurkunde war dazu nicht notwendig. Die in 122 Abs. 1 Satz 3 AO vorgeschriebene Ermessensausübung dahingehend, den Änderungsbescheid nicht an A selbst zu übermitteln, sondern an den Bevollmächtigten, ist nicht zu beanstanden, da der Bevollmächtigte den Antrag gestellt hat, es um verfahrensrechtliche Probleme geht und die Steuerpflichtigen selbst darin selten Kenntnisse besitzen. Obwohl der bisherige Bescheid an die Steuerpflichtige selbst übersandt worden ist, ist jetzt in der Ermessensausübung zugunsten der Übermittlung an den Bevollmächtigten kein Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund der Abweichung vom bisherigen Verhalten der Behörde zu sehen, da es für die Abweichung einen triftigen Grund gab. Der Steuerberater hat jetzt ausdrücklich im Namen von A gehandelt und es ist von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen. III. FESTSETZUNGSFRIST Tz. 2. Stellungnahme Die Festsetzungsfrist endet: für einen Teilbetrag von am :00Uhr für einen Teilbetrag von am :00 Uhr, da insoweit eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen ist. Tz. 2.2 Stellungnahme a) ESt Abgabe der Erklärung im Jahre 2003 Beginn: m. A. des Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO Dauer: 4 Jahre 169 Abs. 2 Nr. 2 AO Ende: m. A. des Abs. 2 BGB b) ESt Abgabe der Erklärung im Jahre 2007 Beginn: m. A. des Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO Dauer: 4 Jahre 169 Abs. 2 Nr. 2 AO Ende: m. A. des Abs. 2 BGB Lehrbrief Nr. 8/18 /

3 c) ESt Abgabe der Erklärung im Jahre 2006 Beginn: m. A. des Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 oder 2 AO Dauer: 4 Jahre 169 Abs. 2 AO Ende: m. A. des Abs. 2 BGB d) ESt Abgabe der Erklärung im Jahre Bekanntgabe des Bescheids im Jahre Beginn: m. A. des Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO Dauer: 4 Jahre 169 Abs. 2 Nr. 2 AO Ende: m. A. des Abs. 2 BGB e) USt Keine Abgabe der Jahreserklärung. Schätzung gem. 162 AO. Steuerbescheid mit Vermerk 164 AO wurde im Jahre 2007 bekannt gegeben. Beginn: m. A. des Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO Dauer: 5 Jahre 169 Abs. 2 AO* Ende: m. A. des Abs. 2 BGB *Die Nichtabgabe der Steuererklärung stellt zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung nach 378 Abs. 1 AO dar. Tz. 3. Stellungnahme zu Sachverhalt 1 Die Frist ist gewahrt, da der ESt-Bescheid 2001 vor Ablauf der Frist zur Post gegeben wurde und dem Empfänger A tatsächlich bekannt gegeben wurde. Stellungnahme zu Sachverhalt 2 Die Frist ist nicht gewahrt, da der Empfänger den VA tatsächlich nicht erhalten hat. Bei einem Bestreiten des Zugangs ist die Finanzverwaltung beweispflichtig, dass der Bescheid tatsächlich bekannt gegeben wurde. Stellungnahme zu Sachverhalt 3 Die Frist ist gewahrt, da der Empfänger den VA, der vor Ende der Frist die Behörde verlassen hat, tatsächlich erhalten hat. Die Drei-Tages-Fiktion des 122 Abs. 2 AO greift hier nicht, da ein atypischer Geschehensablauf geltend gemacht wurde. Hinweis Die Behörde ist aber beweispflichtig, dass der VA vor Ende der Feststellungsfrist die Behörde verlassen hat. Lehrbrief Nr. 8/18 /

4 Tz. 4.1 Stellungnahme zu Sachverhalt 1 Beginn: :00 Uhr 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Dauer: 4 Jahre 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO reguläres Ende: Es ist zu prüfen, ob eine Ablaufhemmung greift. Da dem Finanzamt ein Übertragungsfehler (typische offenbare Unrichtigkeit) beim Erlass des VA passiert ist, greift insoweit 171 Abs. 2 AO. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid noch gem. 129 AO ändern. Es muss allerdings bis zum (Bekanntgabe des Steuerbescheids Jahr) den VA zur Post geben; damit keine Festsetzungsverjährung eintritt. Tz. 4.4 Stellungnahme zu Sachverhalt 1 Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2001 des A endet am :00 Uhr. Hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheides ist die Festsetzungsfrist im Ablauf bis zum :00 Uhr gehemmt. F e s t s e tz u n g s fris t B e g in n E n d e VZ 01 D a u e r 4 J a h r e A b la u fh e m m u n g 2 J a h r e A b g a b e S te r k l B e k a n n tg a b e G r u n d la g e n - b e s c h e id A O _ T 0 2 _ 8 U / b U / /A B /fl Das Finanzamt hat daher bis zum Zeit einen gem. 175 Nr. 1 AO geänderten Steuerbescheid zu erlassen. Stellungnahme zu Sachverhalt 2 Eine Anpassung des Einkommensteuerbescheids kann bis zum Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist am erfolgen. Unerheblich ist, dass die Zwei-Jahres-Frist des 171 Abs. 10 Satz 1 AO bereits mit Ablauf des endet. Lehrbrief Nr. 8/18 /

5 LÖSUNGSHINWEISE ABSCHLUSSAUFGABE Stellungnahme zu Sachverhalt 1 Frage 1 Es ist zu prüfen, wann die Rechtsbehelfsfrist des 355 AO beginnt: Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Da der Bescheid mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, gilt die Bekanntgabefiktion des 122 Abs. 2 AO. Für die wirksame Bekanntgabe ist entscheidend, dass der Steuerbescheid in den Machtbereich gelangt ist. Es spielt für die wirksame Bekanntgabe keine Rolle, dass die Eheleute wegen Urlaubsabwesenheit den Bescheid gar nicht gelesen haben. Aufgabe des Bescheids zur Post: Bekanntgabefrist: 3 Tage ( 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) - Fiktion Bekanntgabe: :00 Uhr ; keine Verlängerung, da kein Samstag oder Sonntag bzw. gesetzl. Feiertag Ende der Einspruchsfrist: Mit Ablauf des ( 187 Abs. 1 BGB). Da dieser Tag jedoch ein Samstag ist, verschiebt sich das Ende der Frist auf Montag den Dauer: 1 Monat ( 355 AO) Ende: Mit Ablauf des ( 188 Abs. 2 BGB und 108 Abs. 3 AO) - Das reguläre Ende ( ) verschiebt sich auf den nächstfolgenden Werktag. Frage Die Eheleute trifft kein Verschulden am Versäumen der Einspruchsfrist. Der geplante Urlaubsaufenthalt sollte nur drei Wochen dauern, sie waren damit nicht verpflichtet, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass während ihrer Abwesenheit ein Steuerbescheid zugeht. Zum Ende der Rechtsbehelfsfrist waren sie unverschuldet verhindert. 2.2 Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die Eheleute die versäumte Handlung (Einlegen des Einspruchs) nachgeholt haben ( 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Lehrbrief Nr. 8/18 /

6 2.3 Die Wiedereinsetzungsfrist nach 110 Abs. 2 AO beginnt, wenn das Hindernis wegfällt. Im vorliegenden Sachverhalt entfällt das Hindernis mit Rückkehr der Eheleute in die Wohnung. Die Frist beginnt damit mit Ablauf des , dauert einen Monat und endet damit mit Ablauf des Stellungnahme zu Sachverhalt 2 Der geänderte ESt-Bescheid 2001 wurde lt. Sachverhalt am bekannt gegeben. Er könnte gegen 169 Abs. 1 Satz 1 AO verstoßen und damit als rechtswidrig aufzuheben sein, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Das ist zu prüfen. Gem. 170 Abs. 2 Ziff. 1 begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf 2003, dauerte wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (vgl. Sachverhalt) gem. 169 Abs. 1 Satz 2 fünf Jahre und trat damit regulär mit Ablauf 2008 ein. Zu prüfen ist eine Ablaufhemmung nach 171 Abs. 4 AO. Da 171 Abs. 4 AO eine wirksame Prüfungsanordnung voraussetzt und eine solche für Veranlagungszeitraum 2001 nicht bestanden hat und auch nicht im Wege der Prüfungsanordnungs-Erweiterung geschaffen wurde, konnte die Außenprüfung die Festsetzungsverjährung nicht hemmen. Es bleibt die Frage, ob durch den Bekanntgabeversuch vom von einem Versuch ist mangels Beweismöglichkeit des Zugangs 122 Abs. 2 letzter Halbsatz, auszugehen - die Festsetzungsfrist gewahrt wurde. Der Große Senat hat mit Beschluss v GrS 2/01, BStBl II 2003, S. 548 entschieden, dass die Festsetzungsfrist gem. 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nicht gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht. Mit anderen Worten verlangt die Anwendung des 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO zugunsten des Finanzamtes, dass der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeht. Bestreiten die Steuerpflichtigen den Zugang und kann das Finanzamt die Bekanntgabe nicht anderweitig aus den Umständen beweisen, ist damit die Frist - wie im vorliegenden Falle - nicht gewahrt. Begründet wird diese Auffassung des Großen Senates sehr systematisch damit, dass 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO einen Steuerbescheid voraussetzt. Gemäß 155 Abs. 1 Satz 2 AO ist Steuerbescheid der nach 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Vor Bekanntgabe liegt noch kein Verwaltungsakt und - wie 155 Abs. 1 Satz 2 AO ausdrücklich festschreibt - vor allem noch kein Steuerbescheid vor, sondern ein bloßes Internum, das ohne weiteres aufgehoben oder geändert werden kann. Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntgabe hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt gegenüber Lehrbrief Nr. 8/18 /

7 dem Betroffenen nicht wirksam wird und damit diesem gegenüber nicht existiert (Nichtakt). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass das Finanzamt die objektive Beweislast dafür hat, dass der Steuerbescheid nach dem Inhalt der Steuerakten (richtige Adressierung) hätte wirksam werden können und es muss (bei Behauptung eines Nichtzugangs) beweisen, dass der Bescheid dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugegangen ist. Rechtsprechung BFH, Urteil v III R 43/97, BStBl II 2001, S Stellungnahme zu Sachverhalt 3 Der ESt-Bescheid 2002 des MS ist rechtswidrig, da nicht die materiell richtige ESt-Schuld festgesetzt worden ist. Es ist zu prüfen, ob das Korrekturrecht eine Berücksichtigung des Gewinnanteils in der richtigen Höhe noch ermöglicht. Eine Änderung des ESt-Bescheides nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist nur zulässig, wenn eine der Vorschriften in 172 ff. bzw. 129 AO zur Anwendung kommt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Feststellungsbescheide sind gem. 171 Abs. 10 AO Grundlagenbescheide und für die Folgesteuern (hier: Einkommensteuer) gem. 182 AO bindend. Soweit ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist in dem Umfang der Bindungswirkung eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides (Folgebescheides) gem. 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass eines früheren Steuerbescheids bereits vorlag und berücksichtigt werden hätte können. Prüfung der Festsetzungsverjährung für ESt 02 Beginn: m. A. des gem. 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Abgabe der Erklärung Dauer: 4 Jahre gem. 169 Abs. 2 Nr. 2 AO Ende: m. A. des Es ist zu prüfen, inwieweit durch evtl. Ablaufhemmungen das Verjährungsende sich verschiebt. 171 Abs. 10 AO Soweit für die Festsetzung der Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Zwar sind seit der Kenntnisnahme des Wohnsitzfinanzamts von dem geänderten Gewinnanteil noch keine zwei Jahre verstrichen; entscheidend aber ist Lehrbrief Nr. 8/18 /

8 die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ( Jahre = m. A. des ). Die Voraussetzungen des 171 Abs. 10 AO sind daher nicht erfüllt; eine Änderung des Bescheides gem. 175 i. V. mit 171 Abs. 10 AO ist daher nicht zulässig. 171 Abs. 2 AO Falls beim Erlass des geänderten ESt-Bescheids 2002 vom eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen wäre, so würde gem. 171 Abs. 2 AO die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Bescheides enden. Daher würde, wenn man das Übersehen der ESt 4 B-Mitteilung bei Erlass des Änderungsbescheides als offenbare Unrichtigkeit ansehen würde, insoweit erst mit Ablauf des die Festsetzungsverjährung eintreten. Durch einen diesbezüglichen Antrag könnte gem. 171 Abs. 3 AO sichergestellt werden, dass noch ein geänderter ESt-Bescheid erlassen wird. Beachtet das Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheids einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid nur versehentlich nicht, so führt dies zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Rechtsprechung BFH, Urteil v X R 37/99, BStBl II 2003, S. 867 Es ist im Hinblick auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Sachverhalt daher m. E. eine offenbare Unrichtigkeit anzunehmen, mit der Rechtsfolge, dass bei einem entsprechenden Änderungsantrag die Ablaufhemmung des 171 Abs. 3 AO i. V. mit 171 Abs. 2 AO i. V. mit 129 AO eintritt. Stellungnahme zu Sachverhalt 4 1. Feststellungsbescheide sind an die Betroffenen zu adressieren. Da die OHG nicht selbst einkommensteuerpflichtig ist, sondern die Gesellschafter, müssen sämtliche Gesellschafter als Inhaltsadressaten genannt sein. Durch die Aufteilung des Gewinns auf A, B und C sind die Feststellungsbeteiligten im Bescheid ausdrücklich genannt. 2. Die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden richtet sich nach 183 AO. Da ein Empfangsbevollmächtigter i. S. des 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, kann der Bescheid an A mit Wirkung für und gegen B und C bekannt gegeben werden. Es ist 183 Abs. 1 Satz 5 AO zu beachten. Der Feststellungsbescheid gilt auch gegenüber dem ausgeschiedenen C, da 183 Abs. 3 Satz 1 AO zur Anwendung kommt und C die Empfangsvollmacht nicht widerrufen hat. Lehrbrief Nr. 8/18 /

9 PUNKTETABELLE ZUR ABSCHLUSSAUFGABE Name:... Sachverhalt 1 Richtige Berechnung Beginn ( ) und Ende Rechtsbehelfsfrist ( ) 2,0 Kein Verschulden der Eheleute an Versäumnissen der Frist der Begründung 1,0 Es reicht für 110 AO aus, dass Steuerpflichtige die versäumte Handlung nachgeholt haben 1,0 Sachverhalt 2 Festsetzungsverjährung geprüft 1,0 dabei Beginn, Dauer und Ende richtig ermittelt 1,0 Ablaufhemmung 171 Abs. 4 geprüft und mit richtiger Begründung abgelehnt 1,0 Problematik der Bekanntgabe ( 122 letzter HS) erläutert 1,0 Ende Festsetzungsverjährung geprüft und entsprechende Ausführungen gemacht bis zu 3,0 Sachverhalt 3 Festsetzungsverjährung richtig berechnet, mit Angabe gesetzlicher Normen 2,0 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bejaht, Bindungswirkung erkannt 1,0 171 Abs. 10 AO geprüft und begründet abgelehnt 2,0 171 Abs. 2 AO geprüft, dabei geprüft ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt 2,0 Sachverhalt 4 Alle Gesellschafter als Inhaltsadressaten bezeichnet 1,0 183 Abs. 1 Satz 1 AO für die Bekanntgabe erkannt 1,0 trotz des Ausscheidens ist der VA auch gegenüber C wirksam 2,0 Gesamt 22,0 Lehrbrief Nr. 8/18 /

10 N o t e n t a b e l l e Note KP sehr gut 1,0 = ab 20,5 1,5 = ab 19,0 gut 2,0 = ab 17,5 2,5 = ab 16,0 befriedigend 3,0 = ab 14,5 3,5 = ab 13,0 ausreichend 4,0 = ab 11,0 4,5 = ab 8,5 mangelhaft 5,0 = ab 6,5 5,5 = ab 4,0 ungenügend 6,0 = weniger als 4,0 Lehrbrief Nr. 8/18 /

11 Korrekturanmerkungen Übersicht/ Erscheinungsbild übersichtliche Klausur Klausur besser strukturieren, Absätze lassen rechts einen Rand lassen, Rand nicht beschreiben Blätter nur einseitig beschriften Seiten nummerieren Klausuraufbau sehr gut Gliederung nach Personen, Steuerarten, Einkunftsarten, Sachverhalten, Vorschriften etc. Rechenwege ausführlicher darstellen einzelne Sachverhalte klar trennen, Aufgabenteile getrennt lösen Zeiteinteilung optimieren Schriftbild gut leserlich nur teilweise leserlich nur schwer leserlich Gesetzeszitate Zitierweise ist gut genauere Gesetzeszitate zu wenige Gesetzeszitate Begründung sehr gut Begründungen sind teilweise zu ausführlich Begründungen sind teilweise zu knapp abschweifende Begründungen vermeiden Aufgabenstellung sehr gut nach Aufgabenstellung gelöst keine allgemeinen Erläuterungen Aufgabentext genauer lesen Aufgabenstellung beachten Weitere Anmerkungen: Lehrbrief Nr. 8/18 /

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist:

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist: Festsetzungsverjährung 1. Festsetzungsfrist: 1.1 Wirkung der Festsetzungsfrist: Nach 169 Abs. 1 S. 1 und 2 AO ist für eine Steuerfestsetzung gem. 155 Abs. 1 AO eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung

Mehr

Sachverhalt. Erfolgsaussichten des Einspruchs? Lösungsvorschlag: Der Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Sachverhalt. Erfolgsaussichten des Einspruchs? Lösungsvorschlag: Der Einspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. Sachverhalt Steuerberater S hat für seinen Mandanten M in dessen Einkommensteuererklärung 2014 Reisekosten als Betriebsausgaben angesetzt, für die M seine Belege aufgrund eines Einbruchdiebstahls nicht

Mehr

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung

Mehr

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger

Mehr

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2:

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2: Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2003 verwitwet. In den Jahren 2006-2009 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2010 war die

Mehr

Wichtige Fristen im Steuerrecht. wiwiweb.de bibukurse.de 1

Wichtige Fristen im Steuerrecht. wiwiweb.de bibukurse.de 1 AO wiwiweb.de bibukurse.de 1 Verfahrensrecht Abgabe der Steuererklärung ( 149 AO) Ermittlungsverfahren ( 85 ff., 134 ff., 149 ff. AO) Festsetzungsverfahren ( 155 ff. AO) Erhebungsverfahren ( 218 ff. AO)

Mehr

Studienarbeit AO Lösungshinweise

Studienarbeit AO Lösungshinweise Studienarbeit AO - 17 - Lösungshinweise Einspruch I. Schritt: Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen - 358 AO Statthaftigkeit des Einspruchsverfahrens? Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden beachtet?

Mehr

Inhalt. Einführung in die Abgabenordnung

Inhalt. Einführung in die Abgabenordnung Inhalt Einführung in die Abgabenordnung Lektion 1: Einführung in die Abgabenordnung 7 I. Die Funktion der Abgabenordnung 7 II. Der Verfahrensgang nach der AO 8 III. Rechtsquellen im Steuerrecht 10 IV.

Mehr

Durften bzw. können die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2009 noch geändert. Fall 2:

Durften bzw. können die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2009 noch geändert. Fall 2: Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2004 verwitwet. In den Jahren 2006-2011 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2012 hatte

Mehr

Fall 5. In seinem Einkommensteuerbescheid für 2006, der dem A im September 2007 zuging wurden die Verluste berücksichtigt. Die Steuer betrug

Fall 5. In seinem Einkommensteuerbescheid für 2006, der dem A im September 2007 zuging wurden die Verluste berücksichtigt. Die Steuer betrug Fall 5 Der in Bochum wohnende Rechtsanwalt A eröffnete im Jahre 2006 eine Werkstatt für Modellflugzeuge in Herne, die allerdings nur Samstags geöffnet ist. In 2006 fuhr er damit nur Verluste ein und erklärte

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich II Seite

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Abgabenordnung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P AO. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

Abgabenordnung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P AO. für das Studienfach. Grundstudium E 2015. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich II Seite

Mehr

Skript zum Online-Training. Abgabenordnung Einspruchsverfahren. Rechtsstand: Februar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Abgabenordnung Einspruchsverfahren. Rechtsstand: Februar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Abgabenordnung Einspruchsverfahren Rechtsstand: Februar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Korrektur Die Ausnahme von der Regel... 1 1.1 Rechtmäßigkeit... 1 1.2... 1 1.3 Nichtigkeit...

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Abgabenordnung Klausuraufgaben

Abgabenordnung Klausuraufgaben Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Der Einspruch im Steuerrecht

Der Einspruch im Steuerrecht Der Einspruch im Steuerrecht Grundlagen und Praxis Bearbeitet von Sylvia Meier, StBin Ute Spohrer 2., überarbeitete Auflage 2014. Buch. XIII, 156 S. Kartoniert ISBN 978 3 658 03214 2 Format (B x L): 16,8

Mehr

Studienarbeit FGO Lösungshinweise

Studienarbeit FGO Lösungshinweise Studienarbeit FGO - 21 - Lösungshinweise Teil I: a) Der ESt-Bescheid 03 vom 15.06.04 ist als Steuerbescheid ein VwA i.s.d. 118 S.1 i.v.m. 155, 157 AO, gegen den der Einspruch statthaft ist, vgl. 347 Abs.1

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

Klausur-Leitfaden Abgabenordnung

Klausur-Leitfaden Abgabenordnung Klausurhilfen für angehende Steuerberater Klausur-Leitfaden Abgabenordnung Für die Steuerberaterprüfung Bearbeitet von Thomas Große 2. Auflage 2017. Buch. XIII, 117 S. Softcover ISBN 978 3 482 66592 9

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Schätzung bei Steuererklärungen auf Papier

Schätzung bei Steuererklärungen auf Papier Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Schätzung bei Steuererklärungen auf Papier Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 ist

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit -

Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Zu Fall 3) Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist statthaft, allerdings form- und fristgebunden ( 355, 357 AO). Die Finanzbehörde,

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe

Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe Voraussetzungen wirksamer Bekanntgabe 124,122 AO mit Bekanntgabeerlass der Finanzbehörde AEAO zu 122 Eine wirksame Bekanntgabe erfordert grsätzlich den Bekanntgabewillen der Behörde (des zuständigen Bediensteten)

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 207.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung selbst erstellt.

Mehr

Wichtige Steuerrichtlinien

Wichtige Steuerrichtlinien Wichtige Steuerrichtlinien Richtlinien in Auszügen zur Abgabenordnung Einkommensteuer Lohnsteuer Körperschaftsteuer.- Gewerbesteuer Umsatzsteuer Bearbeiter: Dipl.-Finw. R. Walkenhorst 27. Auflage TEXTAUSGABE

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Abgabenordnung. Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren. Dr. Wolf gang Jakob

Abgabenordnung. Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren. Dr. Wolf gang Jakob Abgabenordnung Steuerverwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Lösungshinweise zur AO-Klausur ABA - U 14 (Die vorgesehene Bearbeitungszeit lag bei 2 Stunden)

Lösungshinweise zur AO-Klausur ABA - U 14 (Die vorgesehene Bearbeitungszeit lag bei 2 Stunden) Lösungshinweise zur AO-Klausur ABA - U 4 (Die vorgesehene Bearbeitungszeit lag bei 2 Stunden) Gebundener VwA, Ermessens-VwA, Zuständigkeit, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung, Korrekturvorschriften,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 348/12 Urteil des Senats vom 23.05.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 122 Abs. 1, AO 183, VwZG 8 Leitsatz: Eine fehlerhafte Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO wird

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 11

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 11 Vorwort...................................................... 11 Überblick............................................... 13 1.1 Motive des Gesetzgebers.................................. 14 1.2 Untersuchungsgrundsatz..................................

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf

Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf Abgabenordnung - Wissen auffrischen Januar 2018 Frank Rininsland, Dipl.-Oec., Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Mitberichtigung materieller Fehler

Mitberichtigung materieller Fehler AO / Mitberichtigung materieller Fehler 1 Mitberichtigung materieller Fehler 1. Konzeption; 177 AO Achtung: 177 AO ist keine Änderungsvorschrift. 177 AO kommt nur zur Anwendung, wenn die Bestandskraft

Mehr

Korrektur von Steuerverwaltungsakten

Korrektur von Steuerverwaltungsakten Korrektur von Steuerverwaltungsakten von Dr. Roberto Bartone Richter am Finanzgericht des Saarlandes, Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken und Alexander von Wedelstädt Abteilungsdirektor

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1142-L/09, RV/1143-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Norbert Helmlinger, Wirtschaftstreuhänder, 4040

Mehr

Schwarz/Pahlke, AO 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung ( HI )

Schwarz/Pahlke, AO 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung ( HI ) Schwarz/Pahlke, AO 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung ( HI9498774) Autor/-in: Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Hamburg Zitiervorschlag: Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Hamburg,

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung)

(Bitte unbedingt beachten und schnellstmögliche Weitergabe an die Personalabteilung) An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 02.12.2015 R u n d s c

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz

Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Steuerberater I Rechtsanwalt Die besondere Anzeigepflicht nach 30 Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz Die besondere Anzeigepflicht nach 30 ErbStG Seite 1 von 5 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

MITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS

MITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS MITARBEITER-SEMINARE 2016 NEUES ZUM VERFAHRENSRECHT IN DER BERATUNGSPRAXIS Dozent Dipl.-Fw. Stefan Göttker Juni 2016 Aachen 1 - Aachen 2 - Bonn - Heinsberg - Köln 1 - Köln 2 Stand Mai 2016 Nachdruck -

Mehr

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. V o rw o rt... 11

Inhaltsverzeichnis. V o rw o rt... 11 Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 11 1 Überblick... 13 1.1 Motive des Gesetzgebers... 14 1.2 Untersuchungsgrundsatz... 16 1.3 Datenübermittlung durch D ritte... 19 1.4 Bekanntgabe... 21 1.5 Mitwirkungspflichten...

Mehr

Prüfung von Prüfungsanordnungen für Außenprüfungen: Das sollten Sie beachten!

Prüfung von Prüfungsanordnungen für Außenprüfungen: Das sollten Sie beachten! VERFAHRENSRECHT Prüfung von Prüfungsanordnungen für Außenprüfungen: Das sollten Sie beachten! von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen Die intensive und umfassende Prüfung einer Prüfungsanordnung ist

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 3 GZ. RV/0417-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H S als Erbin nach DI K S, Adresse, vertreten durch TU WP- u StB GesmbH, Adresse1,

Mehr

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG.

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG. FG München, Urteil v. 22.10.2013 13 K 2071/11 Titel: (Gesonderte Verlustfeststellung nach 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz

Mehr

Festsetzungs-/Feststellungsverjährung

Festsetzungs-/Feststellungsverjährung Festsetzungs-/Feststellungsverjährung Grundsatz: Fristbeginn: Kalenderverjährung 170 Abs. 1 AO 38 AO z.b. 36 Abs. 1 EStG, 13 Abs. 1 UStG Fristdauer: 169 Abs. 2 AO Anlaufhemmungen: Ablaufhemmungen: Fristende

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

3. Kapitel. Feststellungsbescheide

3. Kapitel. Feststellungsbescheide B. Wirkung eines Feststellungsbescheids 3. Kapitel. Feststellungsbescheide A. Besteuerungsgrundlagen 157 Abs. 2 AO beschränkt die Angreifbarkeit eines Steuerbescheids auf die Festsetzung der Steuer selbst.

Mehr

LÖSUNGSHEFT. Steuerlehre. Schweizer. 16. Auflage. Veranlagungszeitraum Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage

LÖSUNGSHEFT. Steuerlehre. Schweizer. 16. Auflage. Veranlagungszeitraum Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage Dieses Lösungsheft bietet ausführliche Lösungshinweise zu den über 300 Aufgaben und Fällen des dazugehörigen Lehrbuchs Steuerlehre (ISBN 978-3-470-59506-1) und entspricht dem aktuellen Veranlagungszeitraum

Mehr

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Steuerbescheide. Z.B. Zurückweisung von Einsprüchen bei Musterverfahren vor dem EuGH, BVerfG, BFH

Steuerbescheide. Z.B. Zurückweisung von Einsprüchen bei Musterverfahren vor dem EuGH, BVerfG, BFH Allg. Steuerverwaltungsakte ( 118 ff. AO): Beispiele: Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide, Abrechnungsbescheide, Prüfungsanordnung Sonderfall:

Mehr

Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung

Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung 1 Steuer-Seminar Abgabenordnung 68 praktische Fälle von Professor Hans-Michael Heinke, Diplom-Finanzwirtin Helga Merkel und Professor Dr. Günter Merkel 9. Auflage 2006

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 898/10 2 K 1340/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt vertreten

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Beschluss vom 2. Oktober 2013

Beschluss vom 2. Oktober 2013 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010. Lösungsskizze. Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010. Lösungsskizze. Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid Lösungsskizze Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid A. Zulässigkeit des Einspruchs: Die zuständige Finanzbehörde hat die Zulässigkeit gemäß 358 AO von Amts wegen zu prüfen und

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

42 AO Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Achtung: Grenze zu Mißbrauch sehr unscharf!

42 AO Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Achtung: Grenze zu Mißbrauch sehr unscharf! Steuerlehre 18 2003-04-05 II Rechtsanwendung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht (Fortsetzung) 42 AO Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Achtung: Grenze zu Mißbrauch sehr

Mehr

Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide

Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide 1. Allgemeines Grundlagenbescheide i.s. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung

Mehr

LE 7 Seite 1/7. IV. Widerspruch gegen den Verwaltungsakt. Was Sie wissen sollten!

LE 7 Seite 1/7. IV. Widerspruch gegen den Verwaltungsakt. Was Sie wissen sollten! Seite 1/7 Was Sie wissen sollten! In der LE 7 befassen wir uns noch einmal mit der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt. Sie lernen hier die Voraussetzungen des 70 VwGO

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

Die Behandlung des Irrtums im Steuerrecht

Die Behandlung des Irrtums im Steuerrecht Johannes Hamsch Die Behandlung des Irrtums im Steuerrecht PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften XI Inhalt TEIL I: Grundlagen der Untersuchung l A. Errare humanum est" (Seneca) 1 B. Die Definition

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb. 2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern Steuertermine Planung leicht gemacht, die wichtigsten Steuertermine im Überblick Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern Umsatzsteuer

Mehr

Verfahrensrecht Neues vom BFH

Verfahrensrecht Neues vom BFH Verfahrensrecht Neues vom BFH Stellen Sie sich vor, die von Ihnen im Rahmen ihrer Steuererklärungen vorgelegten Bilanzen weisen Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen aus. Die sonstigen Rückstellungen

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 9 Verwaltung und Recht Hilfsmittel:

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 9 Verwaltung und Recht Hilfsmittel:

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

AO 172, 173, 227; GrEStG 3 Nr. 6, 18, 20 Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Notar als Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen

AO 172, 173, 227; GrEStG 3 Nr. 6, 18, 20 Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Notar als Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1356# letzte Aktualisierung:2,. Juli 1999 AO 172, 173, 227; GrEStG 3 Nr. 6, 18, 20 Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides;

Mehr

Praktikerwissen: Steuerliches Verfahrensrecht (AO) September Jan Reiter, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Frankfurt

Praktikerwissen: Steuerliches Verfahrensrecht (AO) September Jan Reiter, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Frankfurt September 2015 Jan Reiter, LL.M., Rechtsanwalt, Steuerberater, Frankfurt Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Der Verwaltungsakt... 4 1.1 Gemeinsame Voraussetzungen... 4 1.2 Sonstige Verwaltungsakte...

Mehr