Hauptthema: Besteuerung von Sacheinkommen aus unselbständiger Tätigkeit
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- Gertrud Krüger
- vor 7 Jahren
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1 Hauptthema: Besteuerung von Sacheinkommen aus unselbständiger Tätigkeit IB.Service Slovakia/Slowakische Republik 2/2010 INHALT BESTEUERUNG VON SACHEINKOMMEN AUS UNSELBSTÄNDIGER TÄTIGKEIT 2 NOVELLE DES MWST-GESETZES 6 VERKÖSTIGUNGSGELD BEI AUSLÄNDISCHEN DIENSTREISEN 7 INTRASTAT 8 STEUERKALENDER 9 KONTAKT 10
2 Besteuerung von Sacheinkommen aus unselbständiger Tätigkeit Heutzutage kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem ordentlichen Lohn, auf den der Arbeitnehmer einen Anspruch im Sinne des abgeschlossenen Arbeitsvertrags hat, auch andere Formen von Begünstigungen, überwiegend vom sachlichen Charakter gewährt, welche die Mitarbeiter auf eine bestimmte Art motivieren sollen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen sich dessen bewusst sein, dass jedwede Form vom Sacheinkommen dem Arbeitnehmer versteuert werden muss und für die Steuerabfuhr aus diesem Einkommen meistens der Arbeitgeber verantwortlich ist, der dieses Einkommen gewährt. Gemäß dem aktuellen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes gehören unter Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit finanzielle und sachliche Leistungen, die durch Tausch, erreicht werden, bewertet mit den am Ort und zum Zeitpunkt der Leistung oder des Verbrauchs üblich verwendeten Preisen, und zwar nach der Art, Qualität bzw. Abnutzungsmaß der gegenständlichen Leistung, wenn dieses Gesetz nichts anderes festlegt. Bei Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit handelt es sich ohne Rücksicht auf deren rechtlichen Grund, regelmäßige, unregelmäßige oder einmalige Einnahmen, die ausgezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben werden, oder die in einer anderen Leistungsform für den Steuerzahler mit diesen Einnahmen vom Zahler dieser Einnahmen oder im Zusammenhang mit der Ausübung der unselbständiger Tätigkeit basieren. Um ein in einer anderen Form gewährtes Einkommen kann es sich auch dann handeln, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Naturalleistung gewährt. Eine Naturalleistung, die dem Arbeitnehmer von Zahler der Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Ausübung der unselbständiger Tätigkeit gewährt, bei der es sich um ein steuerbares Einkommen handelt, wird entweder - gemäß 35 EStG oder - gemäß 43 EStG versteuert. Besteuerung von Sacheinkommen im Einklang mit 35 EStG Der Arbeitgeber, bei dem es sich um einen Steuerzahler handelt, erhebt vom steuerbaren Lohn eine Steuervorauszahlung. Beim steuerbaren Lohn handelt es sich um die Gesamtsumme der steuerbaren Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit (Geld- und Sacheinkommen), die dem Arbeitnehmer für einen Kalendermonat oder einen Besteuerungszeitraum abgerechnet und ausgezahlt werden, reduziert um die Beträge für die Versicherungen und Beiträge, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat, und um Steuerfreibetrag des Steuerzahlers. Beispiel Ein Arbeitgeber gewährt einem Arbeitnehmer anlässlich dessen Lebensjubiläum im Monat August 2009 einen Erholungsgutschein im Wert von 400 EUR. In die Gesamtsumme der steuerbaren Einkünfte für August wird der Arbeitgeber nicht nur den Monatslohn, sondern auch den Wert des Sacheinkommens in Höhe von 400 EUR einbeziehen. Ing. Jana Horniaková Panská 14 SK Bratislava T F
3 Wenn es sich aber beim steuerbaren Lohn nur um eine Naturalleistung handelt oder die Naturalleistung den Großteil des steuerbaren Lohns bildet, und der Arbeitgeber keinen Abzug vornehmen kann, zieht er diese Steuer bei der nächsten finanziellen Leistung nachträglich ab oder die Steuer wird bei der Jahresabrechnung oder über die Steuererklärung ausgeglichen. Wenn für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung gem. 32 entsteht, wird die Steuer in der Frist für die Einreichung der Steuererklärung als ausgeglichen betrachtet. Beispiel Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer einen monatlichen Lohn in Höhe von 700 EUR. Im September 2009 gewährt er diesem Arbeitnehmer neben dem Lohn auch einen Erholungsgutschein in Höhe von EUR. Die Sachleistung bildet in diesem Monat den größeren Teil des Lohns des Arbeitnehmers und aus diesem Grund kann der Arbeitgeber keinen Abzug der Steuervorauszahlung durchführen. Gemäß 35 Abs. 3 Buchst. ab) des EStG: - liegt es am Arbeitgeber, ob er die Steuervorauszahlung nacheinander in den folgenden Monaten abziehen wird oder - sie erst bei der Jahresabrechnung abzieht (den aus der Jahresabrechnung resultierenden Steuerrückstand zieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom steuerbaren Lohn spätestens bis Ende des Besteuerungszeitraums ab, in dem die Jahresabrechnung durchgeführt wurde) oder - wenn der Arbeitnehmer entscheidet, eine Steuererklärung einzureichen, wird die Steuer bei der Einreichung der Steuererklärung eingereicht. Besteuerung von Sacheinkommen im Einklang mit 43 EStG Gemäß dieser Bestimmung werden Einkommen versteuert, die einem Steuerzahler vom Arbeitgeber resultieren, der Steuerzahler ist, deren Gesamtsumme von diesem Arbeitgeber pro Kalenderjahr die Gesamtsumme von 165,97 EUR nicht übersteigt (z. B. Arbeiten auf Vereinbarung über die Arbeitsausübung) und bei dem dieser Steuerzahler bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen aus Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit keinen Steuerfreibetrag und keinen Steuerbonus geltend macht. Im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird der Steuerabzug von der Gesamtsumme der Zahlung oder vom zu Gunsten des Steuerzahlers gutgeschriebenen Schuldbetrag vorgenommen. Als Zahlung wird auch eine Naturalleistung betrachtet. Daraus folgt, dass der Steuerzahler die durch Abzug erhobene Steuer gemäß 43 EStG auch dann erhebt, wenn dieses Einkommen nur in einer Naturalleistung beruht. In der Praxis erfolgt die Methode der Steuererhebung durch Abzug in verschiedenen Formen, z. B.: - der Arbeitnehmer bezahlt die aus der Naturalleistung berechnete Steuer in der Kasse der Arbeitgebers (auf das Konto des Arbeitgebers, per Erlagschein), - der Arbeitgeber bezahlt die Steuer aus der gewährten Naturalleistung für den Arbeitnehmer aus den eigenen Mitteln. Beispiel Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, mit dem er eine Vereinbarung über die Arbeitsausführung abgeschlossen hat, im September 2009 ein Geschenk im Wert von 150 EUR gewährt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in diesem Monat kein anderes Einkommen gewährt. Da es sich um ein Einkommen gehandelt hat, das niedriger als 165,97 EUR war und der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber keine Steuerfreibeträge bzw. keinen Steuerbonus geltend gemacht hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses Einkommen mit Quellensteuer zu versteuern. Die berechnete Steuer beträgt 28,5 EUR, die der Arbeitgeber von keinem Einkommen abziehen kann. Der Arbeitgeber hat dies dem Arbeitnehmer mitgeteilt, der die berechnete Steuer in Höhe von 28,5 EUR in die Kasse des Arbeitgebers in bar bezahlt hat. Bei Ausstellung einer Bestätigung über den steuerbaren Lohn führt der Arbeitgeber folgendes an: - Gesamtsumme der verrechneten und ausgezahlten Einnahmen = 150 EUR, - Steuergesamtsumme = 28,5 EUR. Der Arbeitgeber wird die Steuer aus der gewährten Sachleistung des Arbeitnehmers aus eigenen Mitteln bezahlen. Weitere Beispiele zur gegenständlichen Problematik finden Sie in der Anweisung der Finanzdirektion der SR zur Besteuerung der Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit, die in Sachform gewährt werden, veröffentlicht auf der Internetseite der FD SR ( 3
4 Verkauf eines Geschäftsanteils durch physische Person Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Problematik betreffend die Beurteilung der Besteuerung des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch physische Personen hat die Finanzdirektion der SR in diesen Tagen auf ihrer Internetseite eine Anweisung zum Verkauf eines Geschäftsanteils durch physische Person gem. dem Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer im Wortlaut der späteren Vorschriften nach veröffentlicht. Aus dieser Anweisung möchten wir Ihnen diejenigen Informationen anbieten, die Ihnen bei der gegenständlichen Problematik hilfreich sein können. Mit Wirksamkeit seit 2004 wird die Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf eines Geschäftsanteils physischer Personen aufgehoben, wenn es sich um Geschäftsanteile handelt, die nach dem angeschafft wurden. Verkauf eines Geschäftsanteils, der vor angeschafft wurde (Verkauf nach ) Bei der Beurteilung, ob es sich um ein steuerfreies oder steuerbares Einkommen handelt, ist die Dauer zwischen der Anschaffung und der Übertragung des Anteils an Handelsgesellschaften oder der Übertragung der Mitgliedsrechte einer Genossenschaft entscheidend. Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf eines Geschäftsanteils Auf die Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen, die vor dem angeschafft wurden, werden die Bestimmungen des Nr. 366/1999 Slg. über Einkommensteuern angewandt. Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch Einnahmen aus der Übertragung der Mitgliedsrechte einer Genossenschaft oder aus der Übertragung eines Anteils an Handelsgesellschaften steuerfrei, wenn es sich um keinen Verkauf von Wertpapieren handelt, und wenn die Zeit zwischen der Anschaffung und der Übertragung fünf Jahre übersteigt. Bei der Beurteilung des Zeitpunktes der Anschaffung eines Geschäftsanteils ist von den Bestimmungen des slowakischen Handelsgesetzbuches auszugehen. Besteuerung der Einnahmen aus dem Verkauf eines Geschäftsanteils Die Einnahmen aus der Übertagung eines Anteils an Handelsgesellschaften oder aus der Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaften ist dann nicht steuerfrei, wenn: der Steuerzahler sie gebucht hat, und zwar binnen 5 Jahre nach der Beendigung der Unternehmenstätigkeit oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit diese Einnahmen für einen Steuerzahler auf Grund eines Vertrags über die künftige Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaft oder über die Übertragung eines Anteils an Handelsgesellschaften innerhalb von 5 Jahren nach der Anschaffung resultiert haben, auch wenn der Vertrag über die Übertragung erst nach fünf Jahren nach der Anschaffung abgeschlossen wurde. Die Einnahmen aus der Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaft oder aus der Übertragung eines Anteils an Handelsgeselslchaften, die vor angeschafft wurden, die nach dem erreicht werden und auf die sich die Steuerbefreiung nicht bezieht, werden bereits gem. dem ab dem geltenden Einkommensteuergesetz Ing. Jana Horniaková Panská 14 SK Bratislava T F
5 versteuert. Bei diesen Einnahmen wird es sich um sonstige Einnahmen im Sinne des 8 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer im Wortlaut der späteren Vorschriften handeln. Gem. dieser Bestimmung handelt es sich bei sonstigen Einnahmen unter anderem auch um Einnahmen aus der Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an einer Kommanditgesellschaft oder aus der Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaft. In die Steuerbasis (Teilsteuerbasis) werden steuerbare Einnahmen, reduziert um die nachweislich für die Anschaffung aufgewendeten Ausgaben einbezogen. Bei den Einnahmen aus der Übertragung eines Anteils wird als Ausgabe auch die Einlage oder der Anschaffungspreis des Anteils betrachtet. Wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit den einzelnen Arten dieser Einnahmen höher als die Einnahmen selbst sind, dann wird der Verlust aus dem Verkauf des Geschäftsanteils nicht berücksichtigt. Auf steuerbare Einnahmen aus der Übertragung des Anteils an einer GmbH, an einer Kommanditgesellschaft oder aus der Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaft, die in die sonstigen Einnahmen einbezogen werden, bezieht sich auch die Steuerbefreiung, bis zur Höhe des Fünffachen des geltenden Existenzminimums. im Zusammenhang mit den einzelnen Arten des im Einkommensteuergesetz genannten Einkommens höher sind als die Einnahmen, wird diese Differenz nicht berücksichtigt. Bei Einnahmen aus der Übertragung eines Anteils an einer GmbH, einer KG oder aus der Übertragung der Mitgliedsrechte der Genossenschaft wird als Ausgabe auch die Einklage oder der Anschaffungspreis des Anteils betrachtet. Diese Einnahmen sind bis zur gesetzlich festgelegten Höhe steuerfrei, d. h. bis zur Höhe des Fünffachen des geltenden Existenzminimums. Die Summe, um die die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Verkauf des Geschäftsanteils und den nachweislich für deren Erreichung aufgewendeten Ausgaben das Fünffache des geltenden Existenzminimums (für das Jahr 2010 handelt es sich um 894,60 EUR) übersteigt, wird in die Steuerbasis des Steuerzahlers einbezogen, und wenn der Steuerzahler keine anderen Einnahmen bezogen hat, wird die auf diese Art und Weise berechnete Steuerbasis mit einem Steuersatz von 19% versteuert. Verkauf eines Geschäftsnateils, der nach angeschafft wurde (Verkauf nach ) Bei der Übertragung des gegenständlichen Anteils, der nach dem angeschafft wurde, wird in die Steuerbasis (Teilsteuerbasis) das steuerbare Einkommen, reduziert um die nachweislich für dessen Anschaffung aufgewendeten Ausgaben einbezogen. Wenn die Ausgaben 5
6 Novelle des MwSt-Gesetzes Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 4. März 2010 das Gesetz Nr. 83/2010 Slg. verabschiedet, mit dem das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer im Wortlaut der späteren Vorschriften ergänzt wird. Gemäß diesem Gesetz wird mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2010 ein reduzierter Steuersatz von 6% für Waren aus Tierproduktion gem. der Anlage Nr. 7a angewandt (z. B. Fleisch, Milch, Honig), und zwar unter der Bedingung, dass die Waren gemäß den Sondervorschriften der Regierung in kleinen Betriebsstätten hergestellt und auf den Markt gebracht werden und hygienische Sonderanforderungen erfüllen. Die MwSt-Zahler führen die Angaben in der MwSt-Erklärung an, die seit dem 1. Januar 2010 gültig ist. Bei der Angabe von Informationen in der Steuererklärung führen die MwSt-Zahler, die nach dem 1. Mai 2010 Waren herstellen oder auf den Markt bringen, die dem reduzierten Steuersatz von 6% unterliegen, die entsprechenden Angaben in den Zeilen der MwSt-Erklärung an, in denen die Angaben über Waren mit dem reduzierten Steuersatz von 10% angegeben werden. Martina Kutajová Panská 14 SK Bratislava T F Warenverzeichnis mit dem Steuersatz von 6% von der Steuerbasis Zahlencodi der Gemeinsamen Zolltarifliste Warenbeschreibung 0201, 0202 Rindfleisch frisch, gekühlt oder gefroren 0203 Schweinefleisch frisch, gekühlt oder gefroren 0204 Schaf- und Ziegenfleisch frisch, gekühlt oder gefroren 0207 Geflügelfleisch und Innereien Posten sonstiges Fleisch frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch aus Hauskaninchen 0301, 0302 lebende Fische, frischer oder gekühlter Fisch 0401 Rohmilch Vogeleier, in Schalen, frisch Naturhonig 6
7 Verköstigungsgeld bei ausländischen Dienstreisen Das Finanzministerium hat in seiner Anordnung Nr. 519/2009 die Prozentsätze der Verköstigung bei ausländischen Dienstreisen festgelegt, die seit dem 1. Januar 2010 gelten. Einige Prozentsätze, vor allem für ausländische Dienstreisen außerhalb Europa (z. B. Saudi Arabien, Tunesien, Mexiko, Vietnam, Venezuella etc.) und in einige ehemalige Länder der Sowjetunion (Weißrussland, Lettland, Litauen) haben sich geändert bzw. hat sich die Währung geändert, in der das Verköstigungsgeld ausgezahlt wird (z. B. bei Mexiko Änderung von USD auf EUR). Zum Herunterladen: Basisverköstigungssätze in EUR oder in Fremdwährung bei ausländischen Dienstreisen (pdf): pisid=209348&filename=zz &Rocnik=2009 Ing. Soňa Hotáková Panská 14 SK Bratislava T F Verköstigungsbasissätze bei einer Dienstreise in ausgewählte Länder Land Währungscode Währung Verköstigungsbasissatz Österreich EUR Euro 45 Ungarn EUR Euro 39 Tschechische Republik CZK Tschechische Krone 600 Kroatien EUR Euro 40 Ukraine EUR Euro 37 Slowenien EUR Euro 38
8 Intrastat Mit der Novelle des Gesetzes über die staatliche Statistik Nr. 540/2001 Slg. vom wurden Änderungen verabschiedet, wonach seit die Meldungen nur noch elektronisch eingereicht werden können. Die Novelle enthält keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, in der Überganszeit die Meldungen in Papierform zu senden. Im Subjektregister des Außenhandels werden alle Nachrichteneinheiten eingetragen, die Geschäfte mit Waren zwischen der Slowakischen Republik und anderen EU- Mitgliedstaaten tätigen, und weitere Subjekte, die Geschäfte mit Waren zwischen der Slowakischen Republik und EU- Nichtmitgliedstaaten nach Sondervorschriften tätigen. Die Angaben über Warengeschäfte zwischen der Slowakischen Republik und anderen EU- Mitgliedstaaten geben die Nachrichteneinheiten im Rahmen des Programms staatlicher statistischer Ermittlungen elektronisch in Form von Meldungen im Intrastat-System. Auf der Seite der Zollverwaltung befindet sich eine kostenlose Softwareaplikation (INTRASTAT-CS) zusammen mit weiteren Informationen. Die Meldung kann auch direkt auf der genannten Seite erstellt werden. Bedingung für die elektronische Sendung der Meldungen sind Zugangscodes (Name und Passwort), welche Ihnen die Mitarbeiter der Statistischen Behörde oder der Zollverwaltung bei Beantragung senden. Der Antrag ist zu senden an: oder Ing. Jana Horniaková Panská 14 SK Bratislava T F
9 Steuerkalender MAI Mai (Mo) Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für selbständig Erwerbstätige für April 2010 Auszahlungstermin Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für April 2010 abgeführt wird Auszahlungstermin + 5 Tage Abfuhr der Vorauszahlungen zur Steuer aus abhängiger Tätigkeit durch den Arbeitgeber für April 2010 Überweisung der Geldmittel für die monatliche Zufuhr in den Sozialfonds 17. Mai (Mo) Abfuhr der durch Abzug erhobenen Steuer für April 2010 Abfuhr der Beträge für die Steuersicherung durch den Einkommenszahler für April Mai (Do) Einreichung der zusammenfassenden Meldung 25. Mai (Di) Fälligkeit der MwSt. für April Termin für die Einreichung der SE für Steuerzahler mit monatlicher Steuerpflicht Fälligkeit der Verbrauchssteuer aus Spiritus, Bier, Wein, Tabak, Mineralöl + Termin für die Einreichung der SE für den Betreiber eines Steuerlagers beim Zollamt für April Mai (Mo) Fälligkeit der monatlichen ESt- und KöSt-Vorauszahlung in 1/12 für Mai 2010 Fälligkeit der monatlichen Kfz-Steuervorauszahlung in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigt JUNI Juni (Di) Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung für selbständig Erwerbstätige für Mai 2010 Auszahlungstermin Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und der Krankenversicherungsvorauszahlung, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für Mai 2010 Auszahlungstermin + 5 Tage Abfuhr der Vorauszahlungen zur Steuer aus abhängiger Tätigkeit durch den Arbeitgeber für Mai 2010 Überweisung der Geldmittel für die monatliche Zufuhr in den Sozialfonds 15. Juni (Di) Abfuhr der durch Abzug erhobenen Steuer für Mai 2010 Abfuhr der Beträge für die Steuersicherung durch den Einkommenszahler für Mai Juni (Mo) Einreichung der zusammenfassenden Meldung 25. Juni (Fr) Fälligkeit der MwSt. für Mai Termin für die Einreichung der SE für Steuerzahler mit monatlicher Steuerpflicht Fälligkeit der Verbrauchssteuer aus Spiritus, Bier, Wein, Tabak, Mineralöl + Termin für die Einreichung der SE für den Betreiber eines Steuerlagers beim Zollamt für Mai Juni (Mi) Fälligkeit der monatlichen ESt- und KöSt-Vorauszahlung in 1/12 für Juni Fälligkeit der vierteiljährlichen ESt- und KöSt-Vorauszahlung in 1/4 für 2. Quartal 2010 Fälligkeit der monatlichen Kfz-Steuervorauszahlung in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigt Fälligkeit der vierteljährlichen Kfz-Steuervorauszahlung in Höhe von 1/4 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung 660 EUR übersteigt und EUR nicht übersteigt Termin für die Einreichung der ESt-Erklärung für Steuersubjekte, denen die Steuerverwaltung die Frist für die Einreichung der SE um 3 Monate verlängert hat Termin für die Vorlage des Auszugs aus der ESt- Erklärung für selbständig Erwerbstätige für das Jahr 2009 bei der zuständigen Sozialversicherungsniederlassung 9
10 Andere Informationen Kontakt AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße / Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ib-gtwien.at SERBIA (Belgrade) Marco Egger, IB Interbilanz Maršala Birjuzova 51a, RS Beograd T , F E office@ib-gtbeograd.co.rs CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ib-gtzagreb.hr CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T SLOVAKIA (Bratislava) Viera Masaryková, T Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Sanja Relić, T Klara Vovk-Zavec, T Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ib-gtljubljana.si UKRAINE (Kiev) Wolfgang Schmid, T IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC Pochayninska Str. 70, Office 70, UA Kyiv T , F E office@ib-gtkyiv.co.ua Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu This information bulletin is intended for our colleagues, clients and friends of our company. Due to the advertising restrictions the bulletin can be passed to third persons only upon our consent. Please note that all information is given without a guarantee, despite is careful processing, and that the authors, that is IB.Group, do not accept any liability for it. Tento informačný spravodaj je určený pre pracovníkov, klientov a priaznivcov našej kancelárie. Ďalšie šírenie tretím osobám je v dôsledku profesno-právneho zákazu reklamy dovolené len s naším súhlasom. Poukazujeme na to, že napriek starostlivej príprave sú všetky údaje bez záruky a zodpovednosť autorov, resp. IB.Group je vylúčená. Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. member within Grant Thornton International Ltd. 10
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