Hauptthema: Geplante Steuer- und Abgabenreform

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1 Hauptthema: Geplante Steuer- und Abgabenreform IB.Service Slovakia/Slowakische Republik 1/2011 INHALT STEUER- UND ABGABENREFORM 2 EINFÜHRUNG DES SUPER-BRUTTO-LOHNS 3 AUFHEBUNG DER KRANKENVERSICHERUNG AUF VERMIETUNG 5 TAX RULING VERBINDLICHE STELLUNGNAHMEN VOM FINANZAMT 6 ABSCHAFFUNG DER STEMPELMARKEN 7 ABFERTIGUNG UND KÜNDIGUNGSFRIST NEU 8 STEUERKALENDER 10 IB. GROUP OFFICES 12

2 Steuer- und Abgabenreform Immer mehr Details werden über die geplante Steuerreform in der Slowakei als Voraussetzung für die Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben durch die Finanzverwaltung bekannt. Die Reform soll in 2 Etappen umgesetzt werden: 1. Etappe: Zusammenschluss der Steuerund Zollverwaltung Die Steuerdirektion und die Zolldirektion werden in eine Budgetorganisation verbunden, wodurch die Finanzdirektion entstehen wird. Weiters werden alle Steuerund Zollbehörden auf 8 Finanzbehörden mit größerer territorialer Zuständigkeit reduziert und 2 spezialisierte Behörden das Finanzamt für ausgewählte Subjekte und die finanzielle Kriminal- und Justizbehörde eingerichtet. Die Reform in der vorgeschlagenen Form soll bis 2013 realisiert werden. 2. Etappe: Vereinheitlichung der Steuererhebung, des Zolls und der Sozialversicherungsabgaben Durch Maßnahmen im Bereich der Legislative, IT-Unterstützung und durch logistisch-technische Unterstützung soll in Zukunft eine einzige Behörde für die Erhebung und für die Zahlung aller Sozialversicherungsabgaben zuständig sein. Weiters sollen die Bemessungsgrundlagen für die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben und der Einkommensteuer vereinheitlicht werden. Eine der wesentlichen Änderungen ist die beabsichtigte Einführung des Super- Brutto-Lohns, welcher die Basis für die Berechnung der Steuern und der Sozialversicherungsabgaben der Arbeitnehmer bilden wird. Es soll eine Sozialabgabe und eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Arten von Personen eingeführt werden. Ziel ist die Vereinfachung der Steuer- und Abgabenerhebung für den Staat und den Steuerzahler, weiters soll der Spielraum für das Umgehen von Steuerpflichten reduziert werden. Ing. Milan Kvašňovský Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk

3 Einführung des Super-Brutto- Lohns Mit der geplanten Abgabenreform hängt die geplante Einführung des sog. Super-Brutto- Lohns ab zusammen. Unter diesem Begriff wird die Verschiebung der gesamten Sozialabgaben vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verstanden, wobei der Bruttolohn des Arbeitnehmers rechnerisch um die Abgaben des Arbeitgebers, außer der Hälfte des jetzigen Versicherungsbeitrags in die Unfallversicherung, erhöht wird. Zur Zeit beträgt die Abgabenbelastung des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer 35,2% (Krankenversicherung, Versicherung im Falle eines Krankenstandes, Alters-, Invaliden-, Arbeitslosenversicherung, Garantiefonds, Reservefonds, Unfallversicherung), die Bis gültige Legislative Abgabenbelastung des Arbeitnehmers beträgt 13,4% (Krankenversicherung, Versicherung im Falle eines Krankenstandes, Alters-, Invaliden-, Arbeitslosenversicherung). Durch die vorgeschlagene Änderung ab 2012 sollte es 2 einheitliche Sozialabgaben geben, wobei nicht mehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil unterschieden wird: die Sozialversicherung in Höhe von 19% und Krankenversicherung in Höhe von 9%. Für bessere Übersichtlichkeit der vorgeschlagenen Änderungen gegenüber dem aktuellen Stand führen wir folgende Tabellen an: Legislative, die ab gelten sollte Ing. Zuzana Demovičová Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk Arbeitgeberabgaben % Sozialabgaben % Krankenversicherung 10 Krankenversicherung 9 Altersversicherung 14 Sozialversicherung 19 Versicherung im Falle eines Krankenstandes 1,4 28 Arbeitslosenversicherung 1 Arbeitgeberabgaben, um die der Bruttolohn des Arbeitnehmers erhöht Invalidenversicherung 3 wird** % Unfallversicherung 0,8 Krankenversicherung 10 Garantieversicherung 0,25 Altersversicherung 14 Versicherung im Falle eines Solidaritätsreservefonds 4,75 Krankenstandes 1,4 35,2 Arbeitslosenversicherung 1 Invalidenversicherung 3 Arbeitnehmerabgaben % Unfallversicherung 0,4 Krankenversicherung 4 Garantieversicherung 0,25 Altersversicherung 4 Solidaritätsreservefonds 4,75 Versicherung im Falle eines Krankenstandes 1,4 34,8 Arbeitslosenversicherung 1 Invalidenversicherung 3 13,4 ** Es handelt sich um keine realen Abgaben des Arbeitgebers, die Berechnung erfolgt zwecks Ermittlung des Super-Brutto-Lohns.

4 Gleichzeitig mit der Einführung des Super- Brutto-Lohns sind auch Änderungen zu erwähnen, die auf das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers Auswirkungen haben werden: - Die gesamte Steuer sollte nach der neuen Regelung vom Super-Brutto- Lohn, der nur um den Steuerfreibetrag reduziert wird, berechnet werden; zur Zeit wird die Steuer erst nach Abzug der Sozialund Krankenversicherungsabgaben und nach Abzug des Steuerfreibetrages berechnet. - Reduzierung des Steuerfreibetrags von 19,2-Fachen des Existenzminimums auf das 18-Fache des gültigen Existenzminimums - Weiters sollen die Höchstbemessungsgrundlagen für die Berechnung der Sozialabgaben auf das 20-Fache des gültigen Existenzminimums vereinheitlicht werden. Zum besseren Verständnis zeigen wir die konkreten Änderungen betreffend die Ermittlung des Lohns im Einklang mit der vorgeschlagenen Novelle an einem Beispiel, wenn der Bruttolohn des Arbeitnehmers EUR ist: Bruttolohn bisher 1000 Super-Brutto-Lohn neu 1348 Arbeitnehmerabgaben ,40% Krankenversicherung 9% 121,32 Arbeitgeberabgaben ,20% Sozialversicherung 19% 256,12 Monatliche Steuerbasis 866 Abgaben gesamt 377,44 Monatlicher Steuerfreibetrag 296,61 Monatlicher Steuerfreibetrag 284,48 Monatliche Steuerbasis vor Steuern 569,39 Monatliche Steuerbasis ,48 = 1.063,52 Steuer 108,18 Steuer 1.063,52 * 0,19 = 202,07 Nettolohn 757,82 Nettolohn ,44-202,07=768,49 Der Nettolohn eines Arbeitnehmers, dessen Bruttolohn zur Zeit in Höhe von EUR ist, ist nach Abzug der Pflichtabgaben und der Steuer in Höhe von 757,82 EUR. Der Einführung des Super-Brutto-Lohns nach sollte dieser Arbeitnehmer ein Nettoeinkommen von 768,49 EUR erzielen, was nur eine minimale Erhöhung seines Nettoeinkommens ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet die Einführung des Super-Brutto-Lohns zwar eine bessere Übersicht der Belastung seines Gehaltes mit Sozialabgaben, allerdings könnte der Lohnanstieg in Zukunft etwas bescheidener ausfallen, weil der Arbeitgeber psychologisch das Gefühl haben könnte, dass durch die Umrechnung auf den Super-Brutto- Lohn auch das Gehalt des Arbeitnehmers selbst bereits gestiegen ist. Für den Arbeitgeber wird die Einführung des Super-Brutto-Lohns im Grunde genommen keine administrative Entlastung bringen, weil er weiterhin die Abgaben für seine Dienstnehmer berechnen und abführen muss.

5 Aufhebung der Krankenversicherung auf Vermietung Eine wesentliche Änderung in der Krankenversicherung ist die Aufhebung der Krankenversicherungspflicht für die Vermietung von Immobilien, die mit eingeführt wurde. Diese physische Personen wurden aus dem Titel der Vermietung bis als selbständig Erwerbstätige angesehen und haben von den Einnahmen aus der Vermietung Krankenversicherungsvorauszahlungen gezahlt. Personen, die Immobilien vermietet haben, waren zwecks Krankenversicherungsabgaben verpflichtet, sich bis zu registrieren. Im Hinblick auf die Aufhebung der Pflicht zur Zahlung der Abgaben aus den Einnahmen aus der Immobilienvermietung müssen Sie sich nun wieder deregistrieren. Die aus den Einnahmen aus der Immobilienvermietung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis werden von der Krankenkasse während des Jahres nicht erstattet (auch nicht auf Grund des Antrags auf die Erstattung des Guthabens). Die Anzahlungen werden erst in der Jahresabrechnung für das Jahr 2011 ausgeglichen. Der Hauptgrund für die Aufhebung der Zahlung der Krankenversicherungsabgaben aus der Vermietung ist vor allem deren unsystematische Einführung. Ing. Soňa Hotáková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk

6 Tax Ruling verbindliche Stellungnahmen vom Finanzamt Die Steuerzahler sollen voraussichtlich mit Beginn des Jahres 2013 die Möglichkeit haben, bei der Steuerverwaltung die Ausgabe einer verbindlichen Stellungnahme zu beantragen, mit der sie die Folgen konkreter Transaktion beurteilen können. Das Finanzressort will laut Finanzminister Ivan Mikloš diese Möglichkeit auf Grund der Anregungen aus der Praxis durchsetzen. Wir wollen die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, wir wollen den Informationsgrad bei Unternehmenssubjekten und auch die rechtliche Realisierung verbessern erklärte Mikloš. Die neue Möglichkeit, bei der Steuerverwaltung eine verbindliche Stellungnahme zu beantragen, werden die Steuerzahler bei schwierigeren Fällen nützen können, wobei die Stellungnahme der Steuerverwaltung rechtsverbindlich sein wird. Zur Zeit können zwar Steuersubjekte bei der Steuerverwaltung eine Stellungnahme zu rechtlichen Fragen beantragen, und zwar mit Hilfe einer Verfahrensanweisung, aber die Antwort auf diese Fragen ist sehr oft nur das Zitieren der einzelnen Gesetzesbestimmungen ohne eine eindeutige Schlussfolgerung. Der Antrag selbst wird laut Vorschlag des Finanzministeriums eine Gebühr von EUR kosten. Konkrete organisatorische Maßnahmen wurden vom Finanzressort bereits im Anhörungsverfahren vorgelegt. Der genaue Inhalt des Antrags auf Herausgabe einer verbindlichen Stellungnahme sollte direkt im Gesetz über die Steuerverwaltung festgelegt sein, dessen Novelle von der Regierung voraussichtlich Ende Juni 2011 vorgelegt wird. Ing. Jana Kyselová Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk

7 Abschaffung der Stempelmarken Im Einklang mit der Programmerklärung der Regierung der SR für den Zeitraum wurde ein Entwurf des Gesetzes vorgelegt, mit dem die Stempelmarken, als eine der möglichen Zahlungsformen von Verwaltungs- und Gerichtsgebühren, abgeschafft werden. Zugleich wird für jede Institution, die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren erhebt, die Pflicht eingeführt, Bargeldzahlungen bis 300 EUR entgegen zu nehmen. Der Grund für die vorgeschlagene Abschaffung ist der Verlust ihrer ursprünglichen Bedeutung in der Praxis und angestrebten Erleichterungen im Zahlungsverkehr. Weiters steigen die Kosten für die Produktion der Stempelmarken, insbesondere für Maßnahmen hinsichtlich ihrer Fälschungssicherheit. In der Praxis gab es auch immer wieder Probleme mit der Beschaffung durch die entsprechenden Behörden, schließlich gibt es zeitgemäße Mittel für die elektronische Entrichtung, deren Einführung wiederrum Geld kosten würde. Durch die Abschaffung der Stempelmarken bleibt die Zahlung der Gebühren per Postanweisung, Banküberweisung und in Bar in die Kasse des Verwaltungsorgans weiterhin gültig. Im vorliegenden Entwurf wird die Möglichkeit eröffnet, die Stempelmarken für die Bezahlung der Verwaltungs- und Gerichtsgebühren bis Ende 2012 zu verwenden, unter der Voraussetzung, dass der Steuerzahler sie bereits frührer gekauft hat. Die Stempelmarken werden zeitgleich nach ihrer Abschaffung nicht mehr verkauft. Es wird vorgeschlagen, ab dem 1. April 2012 bis Ende März 2013 auch die Möglichkeit des Ankaufs der alten Stempelmarken durch die Slowakische Post zu regeln, um sie möglichst rasch aus dem Verkehr zu ziehen. Ing. Martina Kutajová Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk

8 Abfertigung und Kündigungsfrist neu Die Regierung hat dem Parlament eine umfangreiche Novelle des Arbeitsgesetzbuches, die ab 1. September 2011 wirksam sein soll, vorgelegt. Die Novelle soll ein flexibleres Arbeitsgesetzbuch schaffen; damit soll die Beschäftigung positiv beeinflusst werden. In diesem Sinne sind die Länge der Kündigungsfrist, die Höhe der Abfertigung und die Frage des Gleichlaufs der Kündigungsfrist und der Abfertigung unzweifelhaft von großer Bedeutung. Die Kündigunsfrist Gegenwärtig beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate, bzw. 3 Monate, falls das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat. Eine Neuigkeit ist die Abstufung der Kündigungsfrist, die je nach der Länge des Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber von einem bis zu fünf Monaten betragen soll. Die einmonatige Kündigungsfrist wäre anwendbar, falls der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber weniger als ein Jahr gearbeitet hat. Die Herabsetzung des Arbeitnehmerschutzes ist dabei nur relativ de facto wäre die kurze Frist ohnehin nur neun Monate anwendbar, da das Arbeitsverhältnis innerhalb der üblich vereinbarten dreimonatigen Probezeit sofort beendet werden kann; außerdem war die Kündigungsfrist in diesem Zeitraum auch bisher in der Praxis nicht relevant, da oft Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Dauer (z.b. auf ein Jahr) abgeschlossen wurden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt bei einem mehr als ein Jahr dauernden Arbeitsverhältnis weiterhin zwei Monate. Ebenfalls bleibt die dreimonatige Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhalten, falls der Arbeitnehmer bei ihm länger als 5 Jahre gearbeitet hat. Kritisiert wird aber auch die angedachte weitere Abstufung der Kündigungsfrist. Die längste Kündigungsfrist (5 Monate) sollte dem Arbeitnehmer nur dann zustehen, falls er bei dem Arbeitgeber mindestens 20 Jahre gearbeitet hat. Die Meinung, dass dieser Vorschlag die Entlassungskosten der Arbeitgeber unverhältnismäßig erhöht, kann man nur bedingt teilen. Gegenwärtig finden sich kaum Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber länger als zwanzig Jahre arbeiten. Wir nehmen daher an, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Arbeitgeber nur gering werden. Sorge besteht aber, wie es insbesondere kleineren Arbeitgebern gelingen wird, die mit der Differenzierung der Kündigungsfristen verbundenen administrativen Schwierigkeiten (5 unterschiedliche Kündigungsfristen) zu überwachen und richtig anzuwenden. Abstufung der Kündigungsfrist in den umliegenden Staaten Eine erhebliche Abstufung der Kündigungsfrist ist in der Europäischen Union keine Neuigkeit. In der Tschechischen Republik gilt grundsätzlich die gleiche Regelung wie gegenwärtig bei uns (2 bzw. 3 Monate). In Österreich ist die Abstufung der Kündigungsfrist sogar noch erheblicher. Für die Arbeiter beträgt die kürzeste Kündigungsfrist 14 Tage (bei uns 2 Monate). In den meisten Bereichen in Österreich ist die Kündigungsfrist für Arbeiter in den Tarifverträgen geregelt. Diese lassen in einigen Fällen auch für den Arbeiter eine relativ ungünstige kurze Kündigungsfrist zu (z.b. im Bauwesen unter Umständen nur 5 Tage). Die Kündigungsfrist für die Angestellten beträgt mindestens 6 Wochen (bei uns 2 Monate), steigt allmählich nach der JUDr. Andrej Leontiev, LL.M e n w c NATLACEN WALDERDORF CANCOLA advokáti s.r.o. Panenská Bratislava I Tel: +421/2/ Fax: +421/2/ a.leontiev@enwc.com

9 Anzahl der abgearbeiteten Jahre bis auf 5 Monate (nach 25 Jahre). In einigen Mitgliedstaaten der EU ist die minimale Kündigungsfrist noch kürzer zugleich ist sie nach der Anzahl der abgearbeiteten Jahre abgestuft. Abfertigung oder Kündigungsfrist? Gegenwärtig hat der Arbeitnehmer, dem aus den sog. Organisationsgründen gekündigt wurde, nicht nur das Recht, während der Kündigungsfrist zu arbeiten, sondern erhält auch einen einmaligen Ausgleich eine Abfertigung. Nach der neuen Regelung soll dem Arbeitnehmer entweder das Recht auf die Arbeit während der Kündigungsfrist oder die Abfertigung, bzw. deren verhältnismäßige Kombination zustehen. Die Regierungsvorlage kehrt somit zur Rechtslage vor der großen Novelle des Arbeitsgesetzbuches im Jahre 2007 zurück (mit Ausnahme der verhältnismäßigen Kombinierung der Abfertigung und der Kündigungsfrist). Die Aufhebung des Gleichlaufs der Kündigungsfrist und der Abfertigung stellt eindeutig eine positive Maßnahme vor. Der gegenwärtige Zustand erhöht nämlich unnötig die Beendigungskosten der Arbeitgeber und reduziert deren Motivation, neue Mitarbeiter in der Zeit einer unsicheren Nachfrage nach den Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, neu anzustellen. Die Arbeitgeber neigen dann zur Studentenarbeit oder anderen Formen der vorübergehenden Beschäftigung der Arbeitnehmer mittels Agenturen der vorübergehenden Beschäftigung. Die Verteidiger des Gleichlaufs argumentieren mit dem Schutz des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmerschutz dient aber wohl die einer Beendigung folgende Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber mehr als die Abfertigung. Die schnellstmögliche neue Beschäftigung ist ebenso im Staatsinteresse: je früher der gekündigte Arbeitnehmer einen neuen Job findet, desto weniger belastet er den Staat durch Arbeitslosengeld. In Österreich hat der Arbeitnehmer zum Beispiel während der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Freizeit (ohne Lohnkürzung) im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (d.h. üblich ein Tag pro Woche), die er zur Suche einer neuen Arbeit nutzen sollte. Abfertigung in Österreich Bei den Arbeitsverhältnissen, die in Österreich ab dem 1. Januar 2003 entstanden sind, ist die Abfertigung mit der Kündigungsfrist nicht so eng wie bei uns verbunden. Der Arbeitgeber zahlt monatlich schon während des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer die Abfertigungsbeiträge ihv 1,53% des Bruttolohns des Arbeitnehmers (im Prinzip eine weitere Abgabe) ein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Vorsorgekasse, and die die Beiträge zur Veranlagung bezahlt wurden. Ob der Arbeitnehmer schon im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Auszahlungsanspruch gegen diese Kasse hat oder erst später, hängt von der Gesamtdauer seiner Arbeitsverhältnisse (auch bei verschiedenen Arbeitgeber; mindestens jedoch 3 Jahre) und der Beendigungsart ab. Die eingezahlten Beträge samt Veranlagungserfolg stehen dem Arbeitnehmer aber bei jeder Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses zu, sei es sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Höhe der österreichischen Abfertigung nach der neuen Regelung ist aber deutlich niedriger als die slowakische Abfertigung nach drei Jahren beträgt die Abfertigung nur ungefähr die Hälfte eines einmonatigen Bruttoentgelts. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Auszahlung der Abfertigung den Arbeitgeber nicht mehr finanziell belastet. Die Abfertigung erfüllt eher die Rolle einer gewissen (weiteren) Geldleistung beim Verlust der Arbeit.

10 Steuerkalender Juni Juni (Mi) Abfuhr des Betrags für die Sicherung der Est. und KöSt. durch den Einkommenszahler und Meldung dieser Tatsache an das Finanzamt. Abfuhr der durch Abzug gemäß 43 erhobenen Est. und KöSt. und Meldung dieser Tatsache an das Finanzamt. 20. Juni (Mo) Elektronische Einreichung der zusammenfassenden Meldung für Steuersubjekte, die verpflichtet sind, die zusammenfassende Meldung für Kalendermonat einzureichen. 27. Juni (Mo) Termin für die Einreichung der MwSt- Erklärung und Bezahlung der Steuer für den vorherigen Kalendermonat für Steuerzahler mit monatlicher Steuepflicht. 30. Juni (Do) Bezahlung der monatlichen KöSt- Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum bei juristischen Personen, deren Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum ,96 EUR überstiegen hat. Bezahlung der monatlichen Est- Vorauszahlungen in Höhe von 1/12 der Steuer der letzten bekannten Steuerpflicht bei physischen Personen, deren letzte bekannte Steuerpflicht ,96 EUR überstiegen hat. Bezahlung der vierteljährlichen KöSt- Vorauszahlungen in Höhe von 1/4 der Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum bei juristischen Personen, deren Steuer im vorherigen Besteuerungszeitraum höher als 1.659,70 EUR und niedriger als ,96 EUR war. Bezahlung der vierteljährlichen Est- Vorauszahlungen in Höhe von 1/4 der letzten bekannten Steuerpflicht bei physischen Personen, deren letzte bekannte Steuerpflicht höher als 1.659,70 EUR und niedriger als ,96 EUR war. Bezahlung der monatlichen Kfz- Steuervorauszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigt. Bezahlung der vierteljährlichen Kfz- Steuervorauszahlungen in Höhe von 1/4 der voraussichtlichen Steuer, wenn die Steuer bei einer Steuerverwaltung höher als 660 EUR und niedriger als EUR ist. Zahlungstermin + 5 Tage Est-Vorauszahlungen aus unselbständiger Tätigkeit, reduziert um die Gesamtsumme des Steuerbonusses. Sie werden vom Arbeitgeber, der Steuerzahler ist, spätestens binnen 5 Tagen nach dem Termin der Auszahlung, der Überweisung oder der Gutschrift des steuerbaren Lohns an den Arbeitnehmer abgeführt. Juli Juli (Fr) Abfuhr des Betrags für die Sicherung der Est. und KöSt. durch den Einkommenszahler und Meldung dieser Tatsache an das Finanzamt. Abfuhr der durch Abzug gemäß 43 erhobenen Est. und KöSt. und Meldung dieser Tatsache an das Finanzamt. 20. Juli (Mi) Elektronische Einreichung der zusammenfassenden Meldung für Steuersubjekte, die verpflichtet sind, die zusammenfassende Meldung für Kalendermonat und für Quartal einzureichen.

11 25. Juli (Mo) Termin für die Einreichung der MwSt- Erklärung und Bezahlung der Steuer für den vorherigen Kalendermonat für Steuerzahler mit monatlicher Steuerpflicht und für das vorherige Quartal für Steuerzahler mit vierteljährlicher Steuerpflicht. Zahlungstermin + 5 Tage Est-Vorauszahlungen aus unselbständiger Tätigkeit, reduziert um die Gesamtsumme des Steuerbonusses. Sie werden vom Arbeitgeber, der Steuerzahler ist, spätestens binnen 5 Tagen nach dem Termin der Auszahlung, der Überweisung oder der Gutschrift des steuerbaren Lohns an den Arbeitnehmer abgeführt.

12 Andere Informationen IB. Group offices AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at MMag. Roland Teufel, T Mag. Andreas Röthlin, T IB Interbilanz Hübner Schönbrunner Straße Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ibgroup.at CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T IB Interbilanz Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ibgroup.hr SERBIA (Belgrade) Marco Egger, T IB Interbilanz Milutina Milankovića 136a, Novi Beograd T , E office@ibgroup.rs CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu SLOVAKIA (Bratislava) Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F E office@ib-gtbratislava.sk SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Klara Vovk-Zavec, T IB Interbilanz Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ibgroup.si UKRAINE (Kyiv) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC Yaroslavskaya Str. 6, UA Kyiv T , F E office@ib-gtkyiv.co.ua

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