Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union

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1 Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R K E H R S J U R I S T E N In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.v. und dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Prof. Dr. med. William Castro, Orthopädisches Forschungsinstitut (OFI), Düsseldorf; Dr. Andreas Ernemann, Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Harald Geiger, Präsident des VG, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule, Aachen; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, München; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Aachen; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Richter am Amtsgericht, Aachen. A U F S Ä T Z E Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union Von Ass. jur. Beate Lemke-Geis und Ass. jur. Martin Müller, 1 Wiesbaden Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft führen dazu, dass die Zahl der Verkehrsunfälle mit ausländischer Beteiligung seit Jahren ansteigt. Die allermeisten Rechtsanwälte werden (zumindest hin und wieder) mit Verkehrsunfällen mit internationalem Bezug konfrontiert. Hierbei ist es schwierig, die komplexe Rechtslage vollständig zu überblicken. Die erste Frage bei der Bearbeitung eines Unfalls mit einem Ausländer muss regelmäßig lauten: In welchem Land passierte der Unfall? Vom Unfallland hängen regelmäßig das anwendbare Recht, der Verfahrensablauf, die im Inland zuständigen nationalen Regulierungsstellen und vieles mehr ab. Bei einem Unfall in Deutschland gilt meistens deutsches Recht. Das Deutsche Büro Grüne Karte betreibt in eigener Entscheidungskompetenz (regelmäßig vertreten durch eine inländische Regulierungsstelle) die Unfallregulierung und ist vor deutschen Gerichten passivlegitimiert. Bei einem Unfall im Ausland gilt meistens das Recht des Unfalllandes. Das deutsche Büro Grüne Karte ist unzuständig. Die Regulierungshoheit hat der ausländische Versicherer des Kraftfahrzeugs des Schädigers, der passivlegitimiert bleibt und der über seinen inländischen Vertreter, Repräsentant genannt, in Anspruch genommen werden kann. 1. Unfälle in Deutschland (Grüne-Karte-Fälle) 1.1. Erster Ansprechpartner Wenn ein Mandant einen Unfall in Deutschland mit einem Ausländer hatte, ist für den Rechtsvertreter das Deutsche Büro Grüne Karte 2 erster Ansprechpartner. Es ist ein zentraler e.v., dessen Mitglieder sämtliche in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen sind. Das Deutsche Büro Grüne Karte erteilt Auskunft, bei welcher ausländischen Versicherung das Fahrzeug des Schädigers versichert ist und welche deutsche 1 Die Autoren sind Referenten in der Kraftfahrzeug-Auslandschadenabteilung der R+V-Versicherung. Die hier geäußerten Ansichten stellen ihre eigenen und nicht die des Arbeitgebers dar. 2 Deutsches Büro Grüne Karte e.v., Postfach , (Glockengießerwall 1) Hamburg; weitere Adresse: Wilhelmstr. 43/43G, D Berlin, Tel , Tel.: 040/334400, Fax , dbgk@gruene-karte. S VR 7/

2 A U F S ÄT Z E Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union Gesellschaft die Schadenabwicklung im Inland betreibt. Das Deutsche Büro Grüne Karte ist zwar passivlegitimiert. Anders als manche ausländischen Grüne Karte Büros betreibt jenes aber die Regulierung nicht selbstständig, sondern bedient sich jeweils eines inländischen Regulierungsbeauftragten, Korrespondent genannt, der vom ausländischen zuständigen Versicherer benannt worden ist. Die Auskunft, welche Gesellschaft der ausländische Versicherer ist und welche als deutscher Korrespondent fungiert, erteilt auch der Zentralruf der Autoversicherer Anwendbares Recht Jedes Gericht prüft die Frage des anwendbaren Rechts nach seinen nationalen Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) (lex-fori-prinzip). In Deutschland ist dies vorrangig in den Art EGBGB geregelt. Gemäß der Tatortregel des Art. 40 Abs. 1 EGBGB gilt das Recht des Unfalllandes, also deutsches Recht. Verunfallen aber zwei Bürger mit ständigem Wohnsitz im selben ausländischen Staat, gilt dessen Recht, Art. 40 Abs. 2 EGBGB. Das Internationale Privatrecht wird zunehmend von europäischem Recht geprägt. Im Sommer 2007 wurde die sog. ROM II Verordnung beschlossen. 4 Sie ist zum in Kraft getreten. Der Wesensgehalt ihrer Regelungen ähnelt dem der (bis dahin geltenden) nationalen deutschen Vorschriften (EGBGB). Die Verordnung ist in Erwägung 33 auf die Wünsche des Parlaments eingegangen, stärker das Heimatrecht des ausländischen Geschädigten zu berücksichtigen. Das Gericht ist hiernach gehalten, bei Personenschäden die tatsächlichen Lebensumstände des Opfers in Betracht zu ziehen, z.b. dessen Kosten für die Heilbehandlung und Nachsorge. Hier kann ein mögliches Einfallstor für das Prinzips des lex damni gesehen werden Zuständige Gerichtsbarkeit Bei Unfällen in Deutschland ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte regelmäßig gegeben. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den Vorschriften der ZPO. Hiernach kann bei Verkehrsunfällen der Unfallort den Gerichtsstand begründen ( 32 ZPO) oder der Sitz des Beklagten ( 17 ZPO). Bei Unfällen in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte mit Sitz in Hamburg zu verklagen, nicht das inländische Korrespondenzunternehmen, das die Schadenabwicklung betreibt. Im übrigen gelten die Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit im Abschnitt Unfälle im Ausland sinngemäß auch für Inlandunfälle Rechtsgrundlagen / Entwicklungsgeschichte Stellt ein Inländer Ansprüche gegen einen ausländischen Unfallgegner wegen eines Unfalls im Inland, so gelten andere materielle Rechtsquellen als bei einem Unfall im Ausland. Für den inländischen Geschädigten sind die sogenannten Grüne-Karte-Abkommen einschlägig. Schon seit 1949 haben sich verschiedene Länderbüros, Zentralorgane der jeweiligen Versicherungswirtschaft, in bilateralen Abkommen darauf geeinigt, dass durch die Ausgabe der Grünen Karte Ersatz für alle Schäden geleistet wird, die das Fahrzeug im Ausland verursacht. Dem Grüne-Karte-Abkommen können alle europäischen Staaten beitreten, die nordafrikanischen Mittelmeeranrainerstaaten, der Iran und der Irak. 5 Geschützt werden durch die Grüne-Karte-Abkommen Inländer, 6 die im Inland von einem Ausländer geschädigt wurden. Mittlerweile ist in vielen Staaten die Grüne Karte als Legitimationspapier von einem gültigen Autokennzeichen abgelöst worden. 7 Alle EWR-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 2 der 1. EU-KH Richtlinie verpflichtet, das multilaterale Kennzeichenabkommen zu unterzeichnen. 8 Um die diversen Regelungen zusammen zu führen, wurden 2002 die sogenannten Internal Regulations verabschiedet. Diese lösen das sogenannte Londoner Musterabkommen 9 sowie das Multilaterale Garantieabkommen 10 ab. Die Internal Regulations regeln die Rechtsbeziehungen zwischen den Grüne Karte Büros. Das Büro, in dessen Land ein Ausländer einen Unfall verursacht hat, ist verpflichtet, dem Geschädigten vollständigen Schadenersatz zu leisten (regulierendes Büro). Es kann abschließend vom Büro des Landes, aus dem das Fahrzeug des Verursachers stammt, seine Aufwendungen erstattet verlangen (zahlendes Büro). Wer in Deutschland von einem ausländischen Kraftfahrzeug geschädigt wird, kann somit vom Deutschen Büro Grüne Karte vollständigen Ersatz verlangen. Das Deutsche Büro hat die alleinige Regulierungshoheit und muss keine Weisungen des zahlenden ausländischen Büros entgegen nehmen. In der Praxis wird das Deutsche Büro Grüne Karte in aller Regel nicht selber tätig, sondern beauftragt eine inländische Regulierungsgesellschaft, häufig ein Versicherungsunternehmen, die Schadenersatzansprüche des Geschädigten zu bearbeiten. Diese inländische Regulierungsgesellschaft steht in einem Vertretungsverhältnis zum ausländischen Versicherer des Schädiger-Kfz. Die Rechtsbeziehungen zwischen der inländischen Regulierungsgesellschaft und dem ausländischen Versicherer dürfen aber nicht gegen die wesentlichen Grundgedanken der Internal Regulations verstoßen Verfahrensablauf Die Mitgliedsländer des Grüne-Karte-Abkommens sind verpflichtet, zentrale Regulierungsstellen einzurichten, sogenannte Grüne-Karte-Büros. Das Grüne Karte Büro gibt Grüne Karten an die Versicherungsnehmer aus, garantiert 3 GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG, Zentralruf der Autoversicherer, Postfach , (Glockengießerwall 1), Hamburg, Tel , Fax ; 4 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ); ABl. EG 2007 Nr. L 199 v , S. 40 ff.. 5 Von den 54 möglichen Mitgliedskandidaten fehlen gegenwärtig: Algerien, Armenien, Aserbeidschan, Ägypten, Libanon, Libyen, Georgien, Irak und Syrien, die bei Erfüllung der Mitgliedsvoraussetzungen beitreten könnten. 6 Aber auch Drittstaatenangehörige. 7 Länder, in denen noch die Grüne Karte als Legitimationspapier erforderlich ist, sind: Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Weißrussland, Israel, Iran, Marokko, Moldawien, Russland, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine. Alle anderen europäischen Staaten haben sich der Kennzeichenregelung angeschlossen. 8 Richtlinie 72/166 EWG des Rates vom betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl.EG.Nr.L103 v Abgedruckt in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. München 2002, S ff. 10 Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros v , ABl. EG NR L177 v , S. 27 ff.; abgedruckt in Feyock/Jacobsen/Lemor (Fn 9), S ff. 242 S VR 7/2009

3 Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union A U F S ÄT Z E für die Rückerstattung von Schäden der Versicherungsnehmer im Ausland, die vom jeweiligen ausländischen Grüne-Karte-Büro erstattet wurden, und ersetzt die Schäden, die im eigenen Land von Versicherungsnehmern ausländischer Grüne-Karte-Büros verursacht wurden. Beispiel: Ein französisches Fahrzeug verursacht in Deutschland einen Schaden. Der geschädigte Deutsche kann seine Schadenersatzansprüche an das Deutsche Büro Grüne Karte richten. 11 Auch ein spanischer Geschädigter könnte bei einem Unfall in Deutschland seine Ansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte stellen. Er könnte nicht das französische oder spanische Grüne-Karte-Büro anrufen. Alternativ könnte er aber seinen Schaden beim französischen Haftpflichtversicherer direkt geltend machen oder gemäß der 4. EU-KH Richtlinie bei dem spanischen Repräsentanten des französischen Versicherers (vgl. folgendes Kapitel: Unfälle im Ausland). Der deutsche Geschädigte wendet sich bei einem Unfall mit einem Ausländer in Deutschland somit zuerst an das Deutsche Büro Grüne Karte. 12 Dieses ermittelt anhand des ausländischen Kennzeichens den zuständigen ausländischen Versicherer. Hat dieser in Deutschland einen Korrespondenten benannt, meist ein Versicherungsunternehmen oder ein Schadenregulierungsbüro, übergibt das Deutsche Büro Grüne Karte an diesen den Fall (Art. 3.2, 4.5 Internal Regulations). Dieser Korrespondent bearbeitet die Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Er steht dabei in einem Vertretungsverhältnis zum ausländischen Versicherer und zum Deutschen Büro Grüne Karte. Die Entscheidungshoheit über die materiell-rechtlichen Schadenersatzansprüche liegt aber beim deutschen Korrespondenten (Art. 3.4 Internal Regulations). Die getätigten Aufwendungen werden ihm vom ausländischen Versicherer erstattet, subsidiär vom Deutschen Büro Grüne Karte (Art Internal Regulations). Nur in seltenen Ausnahmefällen kann das Deutsche Büro Grüne Karte die Regulierung an sich ziehen (Art. 4.5 Internal Regulations). Der Geschädigte kann die Regulierungsentscheidungen des deutschen Korrespondenten vor deutschen Gerichten angreifen. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht der Korrespondent, sondern das Deutsche Büro Grüne Karte zu verklagen ist Unfälle mit nicht ordnungsgemäß versicherten ausländischen Kraftfahrzeugen Problematisch kann die Frage sein, welches Land als gewöhnlicher Standort des nicht mehr ordnungsgemäß versicherten Schädiger-Kfz anzusehen ist. Davon hängt ab, welches Landesbüro letztlich die Schadenersatzaufwendungen dem regulierenden Büro erstatten muss und ob die die Eintrittspflicht des regulierenden Büros überhaupt gegeben ist. Art Internal Regulations bestimmt, dass bei ungültigen Kennzeichen als gewöhnlicher Standort nicht mehr das Herkunftsland gilt, sondern das Unfallland. Hat der deutsche Mandant in Deutschland einen Unfall mit einem Fahrzeug, das ungültige ausländische Kennzeichen trägt, gilt dieses als deutsches Fahrzeug. Damit ist das Deutsche Büro Grüne Karte nicht mehr zuständig (anders als früher, als sogar für gefälschte, ausländische Kennzeichen gehaftet wurde). Der deutsche Geschädigte muss sich an den nationalen Garantiefonds wenden, die Verkehrsopferhilfe (vgl. 12 PflVG). Auch die 5.EU-KH-Richtlinie verschiebt für nicht mehr ordnungsgemäß versicherte ausländische Fahrzeuge die Haftung weg vom Land, welches das Kennzeichen ausgegeben hat, hin zu dem Unfallland. Der inländische Geschädigte wird öfter als früher bei einem Unfall mit einem nicht mehr ordnungsgemäß versicherten Fahrzeug seine Ansprüche an die Verkehrsopferhilfe zu richten haben. 2. Unfälle im Ausland (Fälle der 4. EU-KH Richtlinie) 2.1. Erster Ansprechpartner Hatte der Mandant im Ausland mit einem ausländischen Kfz einen Unfall, so besteht keinerlei Passivlegitimation des Deutschen Büros Grüne Karte. Dieses tritt nur bei Unfällen im Inland mit einem Ausländer ein. Auch ein Drittlandgeschädigter kann sich an das Büro Grüne Karte des Unfalllandes wenden. Ein Inländer, der im Ausland einen Schaden erlitt, musste bei Unfällen bis zum seine Ansprüche direkt bei dem ausländischen Haftpflichtversicherer durchsetzen. Dies barg eine Vielzahl rechtlicher, sprachlicher und praktischer Schwierigkeiten. Seit ist jeder Versicherer in der Europäischen Union verpflichtet, in jedem anderen EU-Land einen Vertreter zu benennen, Repräsentant genannt. Dies regelt die 4.EU-KH-Richtlinie. 13 Dieser inländische Repräsentant wickelt Schadenersatzansprüche stellvertretend für das ausländische Unternehmen ab. Wer der zuständige ausländische Versicherer ist und wer der deutsche Repräsentant ist, erfährt man bei dem Zentralruf der Autoversicherer. 14 Hatte der geschädigte Mandant einen Unfall mit einem Fahrzeug, das nicht aus der Europäischen Union stammt, z.b. mit einem kroatischen Kraftfahrzeug, sind die Ansprüche nach wie vor direkt an den kroatischen Versicherer zu richten Anwendbares Recht Jedes Land hat sein eigenes nationales Internationales Privatrecht (IPR). Es existiert noch kein europaweites, harmonisiertes IPR. Jeder Richter entscheidet die Frage, welches Recht anwendbar ist, nach seinem nationalen IPR (lex-fori-prinzip). Die meisten Internationalen Privatrechtsordnungen beinhalten aber als Leitlinie das Tatortprinzip. Dieses kann durchbrochen werden, z.b. bei einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Einige europäische Staaten haben aber im Haager Straßenverkehrsübereinkommen vom einheitliche IPR-Regelungen für Straßenverkehrsunfallschäden getroffen. 15 Hierzu gehören: Belgien, Frankreich, Serbien, Kroatien, Luxem- 11 Deutsches Büro Grüne Karte e.v., Postfach , (Glockengießerwall 1) Hamburg; weitere Adresse: Wilhelmstr. 43/43G, D Berlin, Tel , Tel.: 040/334400, Fax , dbgk@gruene-karte.de. 12 Die erforderlichen Auskünfte können auch vom Zentralruf der Autoversicherer erteilt werden. 13 Richtlinie 2000/26 EG vom , in den Mitgliedstaaten spätestens seit angewandt; in nationales Recht umgesetzt in 12a, 12b PflVG. 14 GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG, Zentralruf der Autoversicherer, Postfach , (Glockengießerwall 1), Hamburg, Tel , Fax (vgl. 8a Abs. 3 PflVG). 15 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 4. Mai S VR 7/

4 A U F S ÄT Z E Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union burg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, aber nicht: Deutschland. Wenn in einem dieser Länder geklagt wird, wenden dessen Gerichte das Haager Straßenverkehrsübereinkommen an, auch gegenüber deutschen Unfallbeteiligten. Das Haager Übereinkommen geht ebenfalls vom Tatortprinzip aus. Daneben gilt aber in manchen Konstellationen das Recht des Kraftfahrzeug-Zulassungsstaates. Bezüglich des Rom-II-Abkommens kann auf die parallelen Ausführungen im Abschnitt Unfälle in Deutschland verwiesen werden. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen bleibt allerdings auch nach dem Rom-II-Abkommen bestehen. Der Rechtsanwalt, der einen Verkehrsunfall im Ausland zu bearbeiten hat, muss beachten, dass meistens das ausländische IPR zu dem Ergebnis kommen wird, dass das Recht des ausländischen Unfalllandes anwendbar ist. Das ausländische Recht kann bei der Schadenabwicklung zu zahlreichen Besonderheiten führen. Keine europäische Rechtsordnung gewährt dem Geschädigten im Sachschaden einen derart weitereichenden Schadenersatz wie das deutsche Recht. Die 130%-Grenze kennt keine andere europäische Rechtsordnung. Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen, werden nicht mehr erstattet. 16 In manchen Staaten ist die Obergrenze, bis zu der tatsächlich angefallene Reparaturkosten erstattungsfähig sind, der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. 17 Viele europäische Rechtsordnungen erstatten Mietwagenkosten gar nicht oder nur, wenn das Fahrzeug unbedingt zur Berufsausübung benötigt wird. Auch Rechtsanwaltsgebühren und Sachverständigenkosten werden nicht überall ausgeglichen. Der Rechtsanwalt sollte sich dringend, um seinen Mandanten im Vorfeld beraten können, mit den Grundlagen des ausländischen Verkehrszivilrechts auseinandersetzen. 18 Bei komplizierten Fällen, z.b. schweren Personenschäden, sollte der inländische Rechtsanwalt sich genau überlegen, ob er das Mandat annimmt oder nicht einen ausländischen Kollegen hinzuzieht. Auf Besonderheiten im Bereich des Personenschadens im ausländischen Recht wird im letzten Abschnitt ausführlich eingegangen Zuständige Gerichtsbarkeit Im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrsunfalls sind zwei Rechtsfragen regelmäßig von großer Bedeutung: zum einen die Frage, welche Gerichtsbarkeit im Prozessfall zuständig wäre und zum anderen die Frage, welches materielle Recht Anwendung findet. Sind mehrere Gerichte international zuständig, so kann der Rechtsanwalt durch die Wahl des Gerichtes auch das materielle Recht beeinflussen, da jedes Gericht nach seinen eigenen Vorschriften des IPR das anwendbare Recht entscheidet (lex-fori-prinzip). Hat der Rechtsanwalt beispielsweise in einem Schmerzensgeldprozess die Wahl zwischen italienischem und deutschem Recht, sollte er ersteres vorziehen. 19 Die maßgebliche europarechtliche Rechtsgrundlage zur internationalen Zuständigkeit ist die EU-Verordnung 44/2001 (EuGVVO), 20 die seit ihrem Inkrafttreten am das bis dahin geltende EWG-Abkommen vom abgelöst hat. Hiernach ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Art.2 EuGVVO) oder am Sitz des zuständigen Haftpflichtversicherers eröffnet (Art. 9 Abs. 1 a EuGVVO). Bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden kann auch am Unfallort geklagt werden (Art. 10 EuGVVO). Art. 11 Abs. 2 i.v.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ermöglicht dem Begünstigten eines Versicherungsverhältnisses, an seinem Wohnsitz in seinem Heimatland zu klagen. Die vormals herrschende Meinung hatte diese Vorschrift nur auf Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrages beschränkt. 21 Der EuGH hat in einer richtungsweisenden Grundsatzentscheidung die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsregelung auf Geschädigte eine Kfz-Unfalls erweitert. 22 Auch die 5. EU-KH-Richtlinie 23 hatte bereits den Gerichtsstand am Wohnort der Geschädigten gebilligt und dabei auf die Erwägungsgründe der 4.EU-KH-Richtlinie Bezug genommen. Die 5. EU-Richtlinie ist am in Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden. Es ist aber ausdrücklich klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Fälle vor Einführung der 5.EU-KH-Richlinie der Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten eröffnet ist. Denn der EuGH begründet seine Rechtsprechung nicht mit der 4. oder 5. EU-KH-Richtlinie, sondern mit der EuGVVO. 24 Die 4. und 5. EU-KH-Richtlinie sind (bislang) die maßgeblichen Normen zur Regelung von Verkehrsunfällen im Ausland. Dass der EuGH seine Entscheidung nicht auf diese Vorschriften, sondern auf die EuGVVO gestützt hat, führt zu systematischen Schwierigkeiten. Verklagt werden muss der ausländische Haftpflichtversicherer. Unklar ist aber, ob der inländische Repräsentant als Zustellungsbevollmächtigter gem. 184 ZPO 16 Die einzige Ausnahme ist Österreich. Tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert geringfügig (ca. bis 10%) übersteigen, werden meistens als erstattungsfähig angesehen. 17 So z.b. nach niederländischem oder belgischem Recht. 18 Gute Übersichten über das ausländische Verkehrszivilrecht und -schadenersatzrecht bieten: Neidhart, Unfall im Ausland, Bd , 5. Aufl. München 2007; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, Kommentar, 2. Aufl. München 2002, Teil 5; Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. Köln 2007, Kap 3 (bearbeitet von Lemor/Becker); auch in dieser Zeitschrift erscheinen regelmäßig Aufsätze und Übersichten über das Verkehrszivilrecht und -schadenersatzrecht in den europäischen Ländern, vgl. z.b. Lemor SVR 07, 47 (Slowenien); Hering SVR 07, 95 (Rumänien und Bulgarien); Lemor SVR 07, 137 (Slowakei); Hering SVR 07, 218 (Norwegen); Lemor SVR 07, 249 (Griechenland); Hering SVR 07, 337 (Dänemark); Lemor SVR 07, 372 (Italien); Neidhart SVR 07, 408 (Großbritannien); Hering SVR 08, 17 (Schweiz); Lemor SVR 08, 53 (Spanien); Hering SVR 08, 99 (Polen); Hering SVR 08, 136 (Slowakei); Hering SVR 08, 214 (Tschechien). 19 Vgl. Nugel zfs 2008, 309 (311f.), der ausführlich die Vor- und Nachteile einer Klage im Inland oder Ausland abwägt; Buschbell SVR 2004, Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG Nr.12 v , S. 1ff. 21 LG Hamburg VersR 2006, 1065; LG München II, Urt. v O 7563/05; Schlosser, EU-Ziv-ProR, Art. 11 EuGVVO Rn. 2; Nagel/Gottwald, Int ZivProR, 3 Rn.1; a.a.: AG Bremen NZV 2007, 476; Riedmeyer DAR 2004, 203 (205); Lemor/Becker DAR 2004, 677 (684). 22 Entscheidung des EuGH vom Aktz. C-463/06 = SVR 2008, 108 m. Anm. Müller = NZV 2008, 133; übernommen vom BGH, Urteil v VI ZR 200/05, NZV 2008, Richtlinie 2005/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 72/166 EWG, 88/357 EWG und 90/232 EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26 EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 24 Für Großbritannien gilt die Entscheidung des EuGH erst für Unfälle aus dem Jahr 2004 oder später, da erst damals die Direktklage gegen den Versicherer ermöglicht wurde, was für die Anwendbarkeit des EuGH-Urteils Voraussetzung ist. Für Dänemark existieren Sonderregelungen; die Schweiz hat die Regelungen der EuGVVO durch völkerrechtlichen Vertrag übernommen; in EWR-Ländern, die nicht der EU angehören, z.b. Norwegen oder Island, gelten die Vorschriften unmittelbar S VR 7/2009

5 Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union A U F S ÄT Z E angesehen werden kann. 25 Der Sinn und Zweck der EU-Vorschriften und der EuGH-Rechtsprechung, dem Unfallgeschädigten den Zugang zu Regulierungsstellen und Gerichten in seinem Heimatland zu erleichtern, würde diese Auslegung gebieten. Auch wäre die praktische Abwicklung erleichtert, da das vorgerichtliche Verfahren meistens bei dem inländischen Repräsentanten betrieben wurde, nicht bei dem zuständigen ausländischen Versicherer. Noch nicht abschließend geklärt ist des Weiteren, wie weit Sozialversicherungsträger ihre Klage im Heimatland erheben dürfen. Es ist ferner zu beobachten, dass die nationalen Gerichte Schwierigkeiten mit der Umsetzung des EuGH-Urteils haben. Sie sind zwar zuständig. Es bleibt aber das materielle Recht des Unfalllandes anwendbar. Da der inländische Richter dieses nicht kennt, muss er häufig ein Rechtsgutachten einholen. 26 Gegenwärtig ist zu beobachten, dass einige dieser Rechtssachverständigen aufgrund von Arbeitsüberlastung Aufträge nicht mehr annehmen können. In manchen anderen Ländern ist die Frage des nationalen Rechts Teil des Parteivortrags. Auch manche prozessuale Frage ist noch offen. Wenn beispielsweise die ausländische Rechtsordnung Fahrzeug-Insassen als Zeugen nicht zulässt, kann der Richter unter Berufung auf die für ihn maßgebliche ZPO diese trotzdem hören? Problematisch ist hierbei, dass dies nicht nur eine prozessuale Verfahrenswirkung hat, sondern auch die materiell-rechtliche Entscheidung beeinflusst, die dem ausländischen Recht unterliegt. Bevor der Geschädigte wegen einer Verzögerung der Regulierung Klage im Inland erhebt, ist es häufig der schnellere und aussichtsreichere Weg, das Verfahren auszuschöpfen, das die 4.EU-KH-Richtlinie eröffnet. Hiernach kann der Geschädigte, wenn der inländische Regulierungsbeauftragte nach drei Monaten keine begründete Antwort erteilt hat, die Entschädigungsstelle einschalten, die dann das weitere Regulierungsverfahren übernimmt ( 12a PflVG) (vgl. Ausführungen zum Verfahrensablauf im unteren Unterabschnitt). gen. Er unterlag auch einem unterschiedlichen Versicherungsverfahren. In den meisten EU-Staaten herrscht ein Direktversicherungssystem. Der deutsche Geschädigte wurde folglich von dem ausländischen Haftpflichtversicherer des Schädigers an seine eigene Haftpflichtversicherung verwiesen. Diese lehnte freilich ab, irgend etwas mit dem Eigenschaden ihres Versicherungsnehmers zu schaffen zu haben und riet ihm, wieder seine Ansprüche bei dem ausländischen Versicherer anzumelden. Aus diesem versicherungstechnischen Ping-Pong- Spiel vermochte sich der Geschädigte nur schwer zu befreien. Seit dem nunmehr kann der inländische Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch an den inländischen Repräsentanten des ausländischen Haftpflichtversicherers des Schädigers richten. Jeder Versicherer innerhalb der EU ist verpflichtet, in jedem EU-Land einen Repräsentanten zu benennen, der stellvertretend für ihn Ansprüche abwickelt (Art. 4). Die Mitgliedstaaten müssen Auskunftsstellen zur Ermittlung des ausländischen Versicherers einrichten (Art. 5). 29 Eine Entschädigungsstelle kann eingeschaltet werden, wenn das System nicht funktioniert (Art. 6). 30 Die seit in Deutschland wirksame 5. EU-KH Richtlinie 31 beinhaltet u.a. Regelungen über Mindestdeckungssummen, den Gerichtsstand, den Garantiefonds, die Zuständigkeit bei falschen Kennzeichen und importierten Fahrzeugen sowie Ansprüche von Fahrzeuginsassen Verfahrensablauf (4. EU-KH Richtlinie) Anwendungsbereich Die 4. EU-KH Richtlinie ist zeitlich anwendbar für Unfälle ab dem , in Deutschland schon ab dem Das Kfz des Schädigers muss aus einem Land der Europäischen Union oder des Geltungsbereichs des EWR stammen. 32 Der Unfallort muss in einem Land liegen, welches zum Geltungsbereich der Grünen Karte Regelung gehört. 33 Der Geschädigte muss seinen Hauptwohnsitz in dem EU-Land haben, in dem er den Schadenregulierungsbeauftragten einschalten möchte Rechtsgrundlagen / Entwicklungsgeschichte Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den internationalen Verkehrsunfall sind die hierzu ergangenen EU-KH-Richtlinien. Die ersten drei aus den Jahren 1972 bis 1990 regeln u.a. die Aufhebung der Kontrolle der Versicherungsdeckung an den Grenzen, Mindestdeckungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die Einrichtung nationaler Garantiefonds für nicht versicherte und nicht ermittelbare Schädiger-Fahrzeuge sowie die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrzeuginsassen. Weitreichende Vorteile für einen Geschädigten eines Verkehrsunfalls im Ausland hat die seit wirksame 27 4.EU-KH- Richtlinie 28 gebracht. Diese hat die Schadenregulierung von Unfällen im Ausland stark vereinfacht. Vor dem musste der deutsche Geschädigte, der unverschuldet im Ausland in einen Unfall verwickelt wurde, seine Schadenersatzansprüche beim ausländischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Denn das Grüne Karte System regelt nur Unfälle mit Ausländern im Inland. Es findet keine Anwendung auf Unfälle des Anspruchstellers im Ausland. Dieser musste also nicht nur das ausländische Recht und die fremde Sprache berücksichti- 25 Verneint von KG, Beschl. v W 6/08, NJW-RR 2008, 1023; a.a. die Empfehlung des Arbeitskreises I des Verkehrsgerichtstages 2009, den inländischen Repräsentaten zuzulassen, vgl. Janker SVR 2009, Vgl. Nugel zfs 2008, 309 (312). 27 In Deutschland schon seit dem wirksam. 28 Richtlinie 2000/26 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinie 73/239 EWG und 88/357/EWG des Rates, ABl.EG Nr. L181 v , S. 65 ff. Die Schweiz hat diese Richtlinie in Form bilateraler Verträge mit den einzelnen Versicherungsverbänden übernommen. In den EWR-Ländern, die nicht der EU angehören, z.b. Norwegen oder Island, entfaltet die Richtlinie ihre Wirkung in der üblichen Form. 29 In Deutschland wird diese Funktion primär übernommen von: GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG, Zentralruf der Autoversicherer, Postfach , (Glockengießerwall 1) Hamburg, Tel , Fax , (vgl. 8a Abs. 3 PflVG). 30 In Deutschland nimmt diese Aufgabe wahr: GDV/Verkehrsopferhilfe, Entschädigungsstelle, Wilhelmstr. 43/43g, Berlin, Tel.: , Fax.: ( 13a PflVG). 31 Richtlinie 2005/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 72/166 EWG, 88/357 EWG und 90/232 EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26 EG des Europäischen Parlaments und des Rates. 32 Die Schweiz hat sich in bilateralen Verträgen zu Übernahme der Regelungen verpflichtet. 33 Dazu gehören u.a. das gesamte Europa, die Türkei und weite Teile der Mittelmeeranrainerstaaten Nordafrikas. S VR 7/

6 A U F S ÄT Z E Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union Auskunftsstelle (Art. 5 der 4.EU-KH-Richtlinie) Im ersten Schritt erfragt der Rechtsanwalt des Geschädigten beim Zentralruf der Autoversicherer, bei welcher ausländischen Versicherung das Kfz des Schädigers versichert ist und welche deutsche Stelle als Repräsentant fungiert (vgl. Abschnitt 1: erster Ansprechpartner; Art. 5 Abs. 3 der 4.EU-KH-Richtlinie, 8a PflVG). Zu dieser Auskunft ist nicht nur die Auskunftsstelle des Wohnsitzlandes des Geschädigten verpflichtet, sondern auch die des Unfalllandes. Bei berechtigtem Interesse kann der Geschädigte auch Namen und Anschrift des Fahrzeughalters erfahren, 8a Abs. 1 Nr. 4 PflVG Schadenregulierungsbeauftragter oder Repräsentant (Art. 4 der 4.EU-KH-Richtlinie) Im zweiten Schritt wendet sich der Rechtsanwalt des Geschädigten an den benannten Schadenregulierungsbeauftragten. Dieser bearbeitet die Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllandes. Er muss Regulierungsvollmacht haben (Art. 4 Abs. 5 der 4. EU-KH-Richtlinie) unterliegt aber im Einzelfall den Weisungen des ausländischen Versicherers. Eine besondere fachliche Qualifikation des Schadenregulierungsbeauftragten ist von der Richtlinie nicht vorgesehen. Große Konzerne wählen häufig ihre Tochtergesellschaften oder Niederlassungen. Andere beauftragen andere Versicherungsunternehmen oder Schadenregulierungsbüros. Auch Rechtsanwaltskanzleien könnten die Funktion eines Schadenregulierungsbeauftragten wahrnehmen. Nicht endgültig geklärt ist, ob der Repräsentant nur die Ansprüche des unmittelbar Geschädigten bearbeiten muss oder auch Ansprüche Dritter aus übergegangenem Recht, z.b. von Sozialversicherungsträgern oder Kaskoversicherern. Erwägungsgrund 27 der 4. EU-KH-Richtlinie untersagt die Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber der Entschädigungsstelle. Daraus wird abgeleitet, dass der Schadenregulierungsbeauftragte solche Ansprüche behandeln kann, aber nicht muss. Gemäß einer Empfehlung des GDV werden Regresse des Sozialversicherungsträgers bearbeitet, da es unzweckmäßig ist, die persönlichen Ansprüche des Verletzten abzuwickeln, nicht aber die des Sozialversicherungsträgers. Regresse von Kaskoversichern werden meistens aber nicht bearbeitet. Die 4.EU-KH-Richtlinie verpflichtet den Schadenregulierungsbeauftragten, innerhalb drei Monaten seit Anmeldung der Ansprüche durch den Geschädigten bei jenem oder bei dem ausländischen Versicherer eine begründete Haftungsentscheidung zu treffen (Art. 4 Abs. 6 der 4. EU-KH-Richtlinie; 12 a Abs. 1 Nr. 1 PflVG). 34 Diese kann beispielsweise in einem konkreten Regulierungsangebot liegen oder in einer mit Gründen versehenen Ablehnung der Ansprüche. Die reine Mitteilung, man warte noch auf die Haftungsentscheidung des ausländischen Versicherers oder die polizeiliche Ermittlungsakte liege noch nicht vor, reicht nicht aus. Vielmehr muss substantiiert dargelegt werden, wieso die polizeiliche Ermittlungsakte für die Haftungsentscheidung erforderlich ist. Erteilt der Schadenregulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten keine begründete Antwort, kann der Geschädigte die Entschädigungsstelle anrufen. Darüber hinaus fällt nach drei Monaten automatisch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen an, ohne dass ausdrücklich Verzug im Sinne des BGB vorliegen muss, 3 a Abs. 1 Nr. 2 PflVG i.v.m. 288 Abs. 1 S. 2 BGB Entschädigungsstelle (Art. 6 der 4. EU-KH-Richtlinie) Erhält der Geschädigte innerhalb drei Monaten keine begründete Antwort oder kann kein Schadenregulierungsbeauftragter ermittelt werden, kann er sich an die Entschädigungsstelle in seinem Wohnsitzland wenden, 12a PflVG. 35 Trifft dann nach weiteren zwei Monaten der Schadenregulierungsbeauftragte keine begründete Entscheidung über die Schadenersatzansprüche, reguliert die Entschädigungsstelle den geltend gemachten Anspruch selbst, wobei sie sich dazu regelmäßig wiederum eines anderen Schadenregulierungsbeauftragten bedient, 12 a Abs. 3 PflVG; Art. 6 Abs. 1 der 4. EU-KH-Richtlinie. Die weitere Zwei-Monatsfrist hat den Sinn, dass die Entschädigungsstelle prüfen kann, ob sie überhaupt zur selbstständigen Regulierung berechtigt ist. Die Entschädigungsstelle kann darüber hinaus angerufen werden, wenn keine Schadensregulierungsbeauftragter im Wohnsitzstaat des Geschädigten benannt wurde (Art. 6 Abs. 1 S. 2 Buchst a der 4. EU-KH-Richtlinie; 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PflVG); das Fahrzeug oder der verantwortliche Versicherer nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden können (Art. 7 S. 1 der 4. EU-KH-Richtlinie; 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG). Die Entschädigungsstelle kann nicht eingeschaltet werden, um die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Schadenregulierungsbeauftragten oder des Versicherers zu überprüfen. Der Geschädigte muss zu diesem Zweck den ordentlichen Gerichtsweg wählen Unfälle mit nicht ordnungsgemäß versicherten ausländischen Kraftfahrzeugen Gemäß Art. 7 der 4.EU-KH-Richtlinie ist die Zuständigkeit der Entschädigungsstelle 36 am nationalen Wohnort des Anspruchstellers gegeben, wenn entweder das Fahrzeug des Schädigers gar nicht ermittelt oder dessen Versicherer nicht binnen zwei Monaten festgestellt werden kann. Der Geschädigte kann in diesem Fall also seine nationale Entschädigungsstelle als Vermittlerin anrufen. Es gilt aber ausländisches Recht, und es besteht ein Erstattungsanspruch gegen den ausländischen Garantiefonds. Folgende Fallgruppen können unterschieden werden: Kann binnen zwei Monaten kein zuständiger Versicherer des ausländischen Fahrzeugs des Schädigers ermittelt werden, kann der deutsche Geschädigte seine Ansprüche bei der Entschädigungsstelle anmelden. Diese agiert als Vermittlerin für den ausländischen Garantiefonds, der passiv- 34 Gemäß 3a Abs. 1 Nr. 1 PflVG gilt diese Pflicht für alle Verkehrsunfälle, also auch rein inländische. 35 In Deutschland nimmt diese Aufgabe wahr: GDV/Verkehrsopferhilfe, Entschädigungsstelle, Wilhelmstr. 43/43g, Berlin, Tel.: , Fax.: ( 13a PflVG). 36 GDV/Verkehrsopferhilfe, Entschädigungsstelle, Wilhelmstr. 43/43g, Berlin, Tel.: , Fax.: ( 13a PflVG). 246 S VR 7/2009

7 Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union A U F S ÄT Z E legitimiert bleibt. Es gilt das Verkehrsopferhilferecht des Unfalllandes. Ist das ausländische Fahrzeug des Schädigers nicht ermittelbar, gilt das gleiche. Die Entschädigungsstelle im Inland reguliert stellvertretend für den ausländischen Garantiefonds den Schaden nach dem Verkehrsopferhilferecht des Unfalllandes. Ob hier eineunterscheidung zwischen nicht versicherten und nicht ermittelbaren Fahrzeugen vorgenommen wird, wie es das deutsche Verkehrsopferhilferecht macht (vgl. 12 PflVG), hängt von dem ausländischen Recht ab. Eine böse Falle für den Rechtsanwalt, der einen deutschen Geschädigten vertritt, liegt häufig darin, dass die Anmeldung von Ansprüchen gegen den ausländischen Garantiefonds sehr kurzen Verfallsfristen unterliegt. Es ist hierbei bislang keineswegs gesichert, ob es für die Wahrung dieser Frist ausreichend ist, dass der Anspruchsteller seine Schadenersatzansprüche bei seiner inländischen Entschädigungsstelle anmeldet. Häufig sind die Fristen auch schon abgelaufen, bis überhaupt feststeht, dass das ausländische Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert oder nicht ermittelbar ist Exkurs Personenschaden Gerade im Bereich des Personenschadens empfiehlt sich die umfassende Information hinsichtlich der Regelungen des einschlägigen ausländischen Rechtes, da sich in diesem Bereich Unterschiede in der Regulierungspraxis feststellen lassen, die im Einzelfall von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein können und unter Umständen in deutlicher Diskrepanz zu der Vorstellungswelt hiesiger Mandanten stehen. Betrachtet man in diesem Zusammenhang den Schmerzensgeldanspruch, der im Allgemeinen bei der Regulierung im Vordergrund steht, so lassen sich doch erhebliche Unterschiede in den jeweiligen Systemen herausarbeiten. So ist zwar nur einem Mitgliedstaat, nämlich Malta, der Anspruch auf Schmerzensgeld gänzlich unbekannt, aber auch Rumänien und Lettland regulieren diesen Anspruch erst seit der jüngeren Vergangenheit: Rumänien seit 1995 und Lettland seit dem Auch lassen sich Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs feststellen, zumal manche Mitgliedsstaaten auf der Basis mathematischer Berechnungsmethoden agieren, was letztlich zu einer Begrenzung des Anspruchs in der Höhe führt. So kennen diverse Mitgliedsstaaten eine Entschädigungshöchstgrenze für das Schmerzensgeld, die entweder gesetzlich festgeschrieben oder aber durch die Rechtssprechung herausgebildet worden ist. Im Einzelnen lässt sich dies wie folgt darstellen: Belgien zahlt einen einmaligen Betrag basierend auf einem Tagessatzsystem, wobei für jeden Tag bis zur Genesung ein Tagessatz in Höhe von 25 Euro bis 37 Euro in Ansatz gebracht wird. Danach wird eine abschließende Summe zwischen 125 Euro und 1000 Euro pro Invaliditätspunkt errechnet. In Bulgarien wird das zu zahlende Schmerzensgeld im Einzelfall als pauschale Entschädigung ermittelt, wobei ein Betrag in Höhe von ca Euro selten überschritten wird. Dänemark kennt eine gesetzliche Regelung der maximalen Entschädigungshöhe. Basierend auf festen Tagespauschalen bis zur Genesung, derzeit bis zu 23 Euro pro Tag, ist die mögliche Gesamtsumme aktuell auf ca Euro begrenzt. In Estland haben Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch bis zu einem Betrag in Höhe von ca. 639 Euro. In Finnland orientiert sich die Entschädigungshöhe an der Tabelle des Versicherungsamtes. Dauerschäden sind in 20 Behindertenklassen eingeteilt und bleibende kosmetische Schäden werden gesondert entschädigt. Auch wird das Alter des Geschädigten berücksichtigt. Frankreich bezieht bei der Ermittlung des Schmerzensgeldanspruches die erlittenen Schmerzen, die entgangene Lebensfreude, erlittene physiologische Beeinträchtigungen im täglichen Leben sowie kosmetische Schäden mit ein. In Griechenland liegt die Entschädigungshöhe derzeit zwischen 200 Euro und Euro, wobei berücksichtigt wird, ob ein Dauerschaden oder Invalidität vorliegt. In Großbritannien wird das Schmerzensgeld unter Bezugnahme auf gerichtlich entschiedene Präzedenzfälle berechnet, wobei die Höchstentschädigung derzeit bei ungefähr Euro liegt. Berücksichtigt werden das persönliche Leiden des Geschädigten, Behinderungen und eine verkürzte Lebenserwartung. In Irland haben die Gerichte die maximale Entschädigungshöhe auf Euro begrenzt. Das italienische Schmerzensgeld kennt zwei Komponenten: den danno morale und den danno biologico. Letzteres entschädigt den zeitweiligen oder dauerhaften Verlust der Gesundheit und damit des Wohlbefindens. Seit dem sind die Entschädigungskriterien für das danno biologico gesetzlich festgelegt. Kroatien entschädigt körperliche Schmerzen, erlittene Ängste und psychische Leiden, wobei die Gesamtentschädigung derzeit zwischen 100 Euro und Euro liegt. In Litauen haben Geschädigte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500 Euro pro Unfall. Liechtenstein, Luxemburg und die Niederlande arbeiten auf der Basis von Einzelfallentscheidungen. Norwegen setzt für die Erstattung eines Schmerzensgeldes ( menerstatning ) einen Dauerschaden mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 15 % voraus. Der zu zahlende Kapitalbetrag orientiert sich an der Grundleistung der gesetzlichen Sozial- und Rentenversicherung von derzeit ca Euro. Österreich entschädigt ebenfalls auf der Basis von Tagessätzen, außer bei Dauerschäden, unter Berücksichtigung des Verletzungsgrades im Heilungsverlauf. S VR 7/

8 A U F S ÄT Z E Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union Polen, Portugal und Rumänien arbeiten auf der Basis von Entscheidungen im Einzelfall anhand von Bemessungskriterien, wie sie auch hierzulande verwandt werden. Schweden zahlt Schmerzensgeld für die akute Krankheitszeit und anschließend für die permanente Invaliditätszeit. Man greift dort hinsichtlich der Höhe auf Tabellenwerke des Ausschusses für Verkehrsschäden zurück, Höchstentschädigung ca Euro. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 10% ist der Ausschuss für Verkehrsschäden an der Prüfung des Anspruches zu beteiligen. Der Genugtuungsanspruch nach Schweizer Recht, den man als schmerzensgeldähnlich bezeichnen kann, setzt erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen voraus, wird von der dortigen Rechtsprechung sehr restriktiv behandelt und erfordert eine exakte Prüfung im Einzelfall. Die slowakische Republik ermittelt die Entschädigungshöhe auf der Basis eines Punktesystems, wobei der Wert eines Punktes ca. 11,74 Euro ausmacht, und ein Arzt die zu berücksichtigenden Punkte festlegt. Slowenien bewertet den Einzelfall anhand von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien. In Spanien ist das Schmerzensgeld Bestandteil des Personenschadenersatzes. Die Bemessung richtet sich insoweit nach einem Punktesystem anhand einer Entschädigungstabelle. ImJahr 2007 belief sich der so ermittelte Höchstbetrag auf Euro. Die tschechische Republik verwendet ebenfalls ein Punktesystem in Bezug auf die Schwere der Verletzung. Ein Punkt hat den Wert von 4,11 Euro. Ungarn und Zypern arbeiten im Wege der Einzelfallermittlung. Auch bei der Frage der Entschädigung von Schmerzensgeldansprüchen für Angehörige eines bei einem Verkehrsunfall Verstorbenen ist die Regulierungswelt bunt: Grundsätzlich verneint wird dieser Anspruch in Dänemark, Estland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden. Zugesprochen wird ein derartiger Anspruch in Belgien in begrenztem Umfang (1.050 bis Euro), in Bulgarien ( Euro), Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien ( Pfund), Irland ( Euro), Italien, Kroatien ( Euro), Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Österreich, Rumänien, Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern. Unterschiede existieren insoweit auch hinsichtlich des berechtigten Personenkreises. Üblicherweise wird das Schmerzensgeld in den Mitgliedsstaaten in einem Kapitalbetrag gezahlt, die Möglichkeit diesbezüglicher Rentenzahlungen kennen nur wenige Länder, so Kroatien in Ausnahmefällen, Österreich im Falle schwerer Verletzungen, Ungarn nur bei Vorliegen besonderer Umstände, z.b. Dauerschäden unabsehbaren Ausmaßes, sowie Großbritannien, welches die Möglichkeit von Ratenzahlungen bei der Höchstentschädigung gewährt. Auch bei dem Haushaltsführungsschaden kennen einige Staaten keine Entschädigungsleistung, so Bulgarien, Litauen, Slowenien und die tschechische Republik. Als letzter, aber besonders wichtiger Punkt ist in diesem Zusammenhang noch das Zusammenwirken des Schadenersatzrechtes mit den nationalen Systemen der Sozialversicherung anzusprechen. Auch hier nimmt die Anzahl internationaler Fälle zu, nicht zuletzt deshalb, weil immer mehr Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Ausland erbringen. Grundsätzlich besteht die Sozialversicherung dort, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, so dass auch die Vorschriften dieses Landes für Leistungsarten und Leistungsumfang maßgeblich sind. Nach geltendem EU-Recht (VO 1408/71) richtet sich dann auch der Regress gegen den haftenden KFZ-Versicherer nach erbrachter Sozialleistung nach dem Recht des Landes, welches die Sozialleistung erbracht hat. Umstritten war noch längere Zeit, wie der Komplex eines Haftungsausschlusses bei Unfällen unter Arbeitskollegen in diesem Zusammenhang zu behandeln war. Zu den weitreichenden Regelungen in den 104 ff SGB VII hat der BGH insoweit in seiner Grundsatzentscheidung 37 Klarheit geschaffen. In Anlehnung an den insoweit klaren Wortlaut des Art. 93 der VO 1408/71 wurde klargestellt, dass letztlich auch die Frage eines Haftungsausschlusses unter Arbeitskollegen im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsverhältnis zu betrachten ist, dem diese Arbeitskollegen unterliegen. Somit klärt sich die Frage, ob ein Haftungsausschluss anzunehmen ist, im Regelfall nach dem Recht des Landes, in dem das Sozialversicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt besteht, weil Leistungserbringung, Regress und möglicher Haftungsausschluss nicht zu trennende Aspekte derselben Thematik sind. Auf das Recht des Unfallortes bzw. des abweichenden Wohnsitzes des Geschädigten kommt es dagegen insoweit nicht an BGH, Urt vom VI ZR 211/05 = SVR 2007, BGH, Urt. v VI ZR 105/07 = SVR 2008, 463 = r+s 2008, 440 mit zu Recht krit. Anm. Luckhaupt. 248 S VR 7/2009

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